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E-6189/2024

E-6189/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom

12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zer- störten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaraş, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adıyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis, Şanlıurfa und Elâzığ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stammt, zuletzt aber bei seinem Onkel in C._______ wohnhaft war (vgl. A49 F77 und F79) und da- von auszugehen ist, dass er dorthin zurückkehren kann, sofern es ihm auf- grund der Folgen der Erdbeben nicht zumutbar sein sollte, nach B._______ zurückzukehren, dass weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister so- wie weitere Verwandte) mehrheitlich in B._______, aber auch in G._______, H._______ und C._______ wohnhaft sind (vgl. A49 F27 und F36) und daher im Heimatstaat von einem grossen Beziehungsnetz

E-6189/2024 Seite 13 auszugehen ist, das dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr bei Bedarf für eine gewisse Zeit eine Unterkunft und Unterstützung bieten kann, dass der noch junge Beschwerdeführer zudem bereits über mehrjährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen verfügt und vor seiner Ausreise aus der Türkei seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. A49 F23, F75 und F79), weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei zumutbar ist, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssys- tem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), womit eine Behandlung der allenfalls weiterhin andauern- den (…) (vgl. A49 F8) sowie die bereits vor seiner Ausreise in der Türkei erfolgten regelmässigen Kontrollen der (…) des Beschwerdeführers (vgl. A49 F9 und F11) gewährleistet sind, weshalb eine medizinische Notlage zu verneinen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat auch möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 21. Oktober 2024 einbezahlte Kostenvor- schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6189/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6189/2024 Urteil vom 12. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) September 2022 illegal aus seinem Heimatstaat ausreiste und am 29. September 2022 in die Schweiz gelangte, wo er am 30. September 2022 um Asyl nachsuchte, dass er am 16. Mai 2024 zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe in B._______ gelebt, wo ihn die türkischen Behörden am (...) Mai 2018 für (...) Stunden in Gewahrsam genommen hätten, nachdem er in den sozialen Medien einen Beitrag zum inhaftierten Politiker der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) Selahattin Demirtas geteilt habe, dass er während seines Militärdiensts im Jahr 2020 als Kurde schlecht behandelt und anlässlich eines Streits mit seinem Vorgesetzten derart auf den Kopf geschlagen worden sei, dass er ohnmächtig geworden sei, wobei ihm bei der darauffolgenden medizinischen Untersuchung eine (...) diagnostiziert worden sei, worauf er als dienstuntauglich eingestuft und aus dem Militärdienst entlassen worden sei, weswegen ihn seine Verlobte verlassen habe, dass er zwei bis drei Monate nach seiner Dienstentlassung damit begonnen habe, seinen Frust durch Beiträge in den sozialen Medien zum Ausdruck zu bringen, bis er vom Anwalt seines Vaters erfahren habe, dass ein Strafverfahren mit dem Vorwurf der Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation beziehungsweise der Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation eingeleitet worden sei, worauf er im August 2021 respektive Ende 2021 zu seinem Onkel nach C._______ gezogen sei, in der Hoffnung, dass seine Verfahren eingestellt würden, und um in der (...)firma des Onkels zu arbeiten, dass er am (...) Dezember 2021, unabhängig von den Problemen mit den türkischen Behörden und lediglich, um Europa zu besichtigen, seinen Heimatstaat per Flugzeug legal verlassen und sich nach knapp zehn Tagen in D._______ zur (illegalen) Rückkehr in die Türkei entschieden habe, weil seine Mutter erkrankt sei, dass er im Mai 2022 durch den türkischen Anwalt erfahren beziehungsweise zu diesem Zeitpunkt festgestellt habe, dass die zwei gegen ihn eröffneten Strafverfahren zusammengelegt worden seien und ein Festnahmebefehl gegen ihn erlassen worden sei, worauf er die nächsten vier Monate in Angst vor einer Festnahme gelebt habe, zumal bei einem Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zehn bis 15 Jahre Haft drohten, dass er während dieser vier Monate über seinen Anwalt versucht habe, sein Strafverfahren gegen Geldzahlungen einstellen zu lassen, seinen Heimatstaat, als dies nicht geklappt habe, jedoch endgültig verlassen habe, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Beweismittel (alle in Kopie) zu den Akten reichte (vgl. Beweismittelverzeichnis in A28):

- diverse Unterlagen bezüglich seiner medizinischen Vorbringen (BM1-4, 7, 9, 36-41), darunter einen Bericht des (...)spitals E._______ vom (...) Oktober 2020, gemäss welchem der Beschwerdeführer als dienstuntauglich eingestuft wurde (BM9),

- seinen Militärausweis, ausgestellt am 11. August 2020, mit Einberufungsdatum vom (...) August 2020 (BM8),

- ein undatiertes Schreiben seines türkischen Anwalts (BM12 und 26),

- zwei Auszüge aus dem Anwaltsportal des türkischen Justiz-Informationssystems UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi; BM13),

- einen Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft B._______ betreffend die Einleitung einer Untersuchung (Soru turmaya gönderme karari) vom (...) September 2022 ( hbar Dosya No. [...], Karar No. [...]; BM14 und 30),

- einen Vereinigungsbeschluss (Birle tirme karari) der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) September 2022 (Soru turma No. [...], Birle tirme No. [...]; BM15 und 29),

- einen Vorführbefehl des (...) Friedensstrafrichteramts B._______ vom (...) September 2022 (De i ik I No. [...], Soru turma No. [...]; BM16 und 28),

- zwei Schreiben des Ermittlungsbüros für Terrorverbrechen der Oberstaatsanwaltschaft B._______ an die Verhaftungsabteilung der Staatsanwaltschaft vom (...) Oktober 2022 und vom (...) Oktober 2023 (Sayi: [...] Soru turma; BM17, 25 und 27),

- ein Schreiben der Provinzpolizei B._______ an die Abteilungsdirektion für Terrorismusbekämpfung vom (...) März 2022, inklusive Untersuchungsbericht (Ara tirma Raporu) vom (...) März 2022 der Abteilung für Cyberkriminalität (BM18-19 und 34-35),

- ein Protokoll der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) Februar 2022 (BM20 und 31),

- einen Untersuchungsbericht vom (...) April 2022 (BM21 und 32),

- ein Schreiben des Gendarmeriekommandos B._______ vom (...) März 2022, inklusive Open Source-Untersuchungsbericht (Açik Kaynak Ara tirma Raporu) vom (...) März 2022 (BM22-23 und 33),

- ein Schreiben der Verhaftungsabteilung der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) Januar 2024 (BM24), dass das SEM mit Verfügung vom 29. August 2024 - eröffnet am 30. August 2024 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 30. September 2022 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend begründete, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Justizdokumente betreffend die geltend gemachten Ermittlungsverfahren keinerlei (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale aufweisen würden und es mittlerweile öffentlich bekannt sei, dass entsprechende Dokumente gegen Entgelt beschafft werden könnten, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen würden, dass sich das Strafverfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation sowie Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation ausserdem erst im Ermittlungs- respektive Untersuchungsstadium befinde, demgegenüber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, dass es sich beim eingereichten Vorführbefehl um eine Anordnung handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, und er danach wieder freizulassen sei, dass das Risiko des Beschwerdeführers, in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden, auch deshalb gering sei, weil er über kein erhöhtes Risikoprofil verfüge, da er in der Türkei nur niederschwellig politisch aktiv gewesen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und im Übrigen auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, diese sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass er mit Beschwerde zwei Fotos, die ihn am Gründungsjubiläum der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im (...) 2023 in F._______ zeigen würden, sowie einen Artikel der Anadolu Ajansi (AA) vom 17. August 2024 zu den Akten reichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. Oktober 2024 einzahlte, dass er mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 eine CD mit einem Video, auf welchem eine Polizeikontrolle bei seiner Familie vom (...) Oktober 2024 zu sehen sei, sowie eine deutsche Transkription des im Video Gesprochenen zu den Akten reichte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) offensichtlich erfüllt sind, weshalb, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gericht mit Blick auf die in der Rechtsmitteleingabe erhobene formelle Rüge - das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es pauschal darauf verwiesen habe, dass es öffentlich bekannt sei, dass die eingereichten türkischen Justizdokumente käuflich erworben werden könnten, ohne dass es spezifische Anhaltspunkte für diese Erkenntnis genannt habe (vgl. Beschwerde Rz. 14) - zum Schluss gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung genügend klar dargelegt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beweiswürdigung hat leiten lassen, und das Asylgesuch mit ausreichender Begründung und nicht einzig gestützt auf das Argument der möglichen käuflichen Erwerbbarkeit der im Recht liegenden Justizdokumente abgelehnt hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar kein Asyl erhalten, jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), wobei subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit grundsätzlich zutreffender Begründung für nicht asylrelevant erachtet hat und demnach - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass bezüglich der geltend gemachten zwei Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation (Soru turma No. [...]) sowie der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (Soru turma No. [...]) zunächst festzuhalten ist, dass gemäss Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) September 2022 (BM15 und 29) aufgrund der übereinstimmenden Straftaten in beiden Ermittlungsverfahren («her iki dosyanin [...] suç konularinin ayni oldu u») lediglich ein Verfahren unter der Soru turma No. (...) fortgeführt wurde und davon auszugehen ist, dass das Verfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation (Soru turma No. [...]) geschlossen wurde, zumal auf dem anschliessend erlassenen Vorführbefehl des (...) Friedensstrafrichteramts B._______ vom (...) September 2022 mit Soru turma No. (...) (BM16 und 28) nur noch der Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation aufgeführt ist, dass das Gericht demnach zum Schluss kommt, dass aus den eingereichten türkischen Justizdokumenten nicht ersichtlich ist, dass die Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation weitergeführt worden wären, dass das Gericht in diesem Zusammenhang ferner darauf hinweist, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung auch nicht ersichtlich ist, worauf sich dieser Vorwurf stützen könnte, zumal seine unbelegt gebliebene Tätigkeit für die HDP niederschwellig und er deswegen bislang nie in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist (vgl. hierzu auch nachfolgend), dass seine Erklärung anlässlich der Anhörung, er vermute, der Vorwurf der Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation stützte sich auf das Video zu Kobanê, das er auf Social Media gepostet habe (vgl. A49 F92), nicht zu überzeugen vermag, zumal dieses Video gemäss den eingereichten Justizdokumenten bereits im Jahr 2015 gepostet wurde (vgl. BM21, 23 und 32) und somit seitens der türkischen Behörden bei derart grossem Interesse daran wohl bereits anlässlich der Festnahme im Jahr 2018 thematisiert worden wäre (vgl. A49 F64), dass bezüglich des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda (Soru turma No. [...]) sodann - wie bereits zuvor erwähnt - zwar ein Vorführbefehl des (...) Friedensstrafrichteramtes B._______ aktenkundig ist, dass damit aber noch nichts darüber gesagt ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten und einer Anklage zuführen wird, ob das zuständige Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde, ob der Beschwerdeführer (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) verurteilt werden würde und ob eine allfällige Verurteilung von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt würde, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteil BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2 m.w.H.), dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen, da es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, seine widersprüchliche Behauptung aufzulösen, wonach er bereits im Mai 2022 von dem erst am (...) September 2022 ausgestellten Vorführbefehl erfahren habe (vgl. BM16; A49 F81, F86 und F103), dass das Gericht ferner weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers feststellt, beispielsweise dass er bereits vor seinem Umzug nach C._______ im August 2021 respektive Ende 2021 von den gegen ihn eingeleiteten Verfahren erfahren haben will (A49 F77 ff. und F105), alle von ihm eingereichten Beweismittel aber erst im Jahr 2022 ausgestellt wurden (vgl. A28), dass zudem weder die in den Beweismitteln enthaltenen Nummern (Soru turma No., etc.), noch die Auszüge aus dem UYAP (vgl. BM13), in welchen er zudem nicht namentlich erwähnt ist, Rückschlüsse auf allfällige bereits im Jahr 2021 gegen ihn eröffnete Ermittlungsverfahren zulassen, dass das Gericht nach dem Gesagten erhebliche Zweifel daran hat, wann und ob gegen den Beschwerdeführer in der Türkei tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, respektive der begründete Eindruck besteht, dass das geltend gemachte Ermittlungsverfahren mutmasslich mit seinem Wissen initiiert wurde, um auf diese Weise seine Chancen auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz auf der Grundlage des Asylrechts zu verbessern, dass - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend wenig wahrscheinlich erscheint, weil er gemäss Aktenlage als strafrechtlich unbescholten gilt (vgl. auch BM23 und 33, wonach er nicht im Strafregister eingetragen ist [suç kaydi: yoktur]), aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass gegen ihn weitere Ermittlungsverfahren in der Türkei hängig sind, und voraussichtlich kein Grund zur Annahme besteht, er weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, das im Rahmen des gegen ihn hängigen Strafverfahrens zu einem Politmalus führen könnte, dass das Gericht dabei berücksichtigt, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP unbelegt geblieben ist, jedoch angesichts des geringen Ausmasses seines politischen Engagements in jedem Fall angenommen werden kann, dass er diesbezüglich nicht ins Visier der heimatlichen Behörden geraten ist (vgl. A49 F61, vgl. zur einschlägigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2), dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht zu entnehmen ist, dass er aus einer politisch besonders exponierten Familie stammt, inwiefern er ein repräsentatives Mitglied der HDP ist, und auch keine stichhaltigen Hinweise dafür erkennbar sind, dass er sich aus Sicht der türkischen Behörden im Dunstkreis der PKK bewegt, dass das Gericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten, aber nicht konkret begründeten Reflexverfolgung ferner zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz nicht geltend gemacht hat, er sei wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden oder habe befürchtet, wegen einer solchen Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, dass das Gericht zusammenfassend - bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungen - nach dem Gesagten und in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.4 f. und E-7167/2023 vom 27. Februar 2024 E. 6.2, je m.w.H.) davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem angeblich hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person, die kein geschärftes politisches Profil aufweist, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat, dass an dieser Einschätzung auch das auf Beschwerdeebene neu eingereichte Video, auf welchem eine Polizeikontrolle vom (...) Oktober 2024 bei der Familie des Beschwerdeführers zu sehen sei, nichts zu ändern vermag, zumal auf dem Video lediglich während einer sehr kurzen Sequenz zwei Personen vor einer Haustüre ersichtlich sind, wobei nicht klar ist, ob es sich dabei tatsächlich um Polizisten handelt, und, selbst wenn es sich um Polizisten handeln sollte, aus diesem Video nicht hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht wurde, dass ferner - ohne die Tragik der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, insbesondere im Rahmen seines Militärdiensts, zu verkennen - auch die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen wegen seiner kurdischen Ethnie sowie die geschilderte einmalige Festnahme durch die Polizei im Jahr 2018 (vgl. A49 F64) nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind, dass die allgemeine politische Situation und Menschenrechtslage in der Türkei nicht per se zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht führt, womit der Beschwerdeführer aus dem mit Beschwerde eingereichten Artikel der Anadolu Ajansi (AA) vom 17. August 2024 mangels persönlichen Bezugs nichts abzuleiten vermag, dass schliesslich das Gericht bezüglich des auf Beschwerdeebene ebenfalls erstmals geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers festhält, dass lediglich aufgrund der mit Beschwerde neu eingereichten Fotos, die ihn am Gründungsjubiläum der PKK im (...) 2023 in F._______ zeigen würden, nicht von einem exponierten Profil auszugehen ist, das ihn in den Augen der türkischen Behörden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt, dass das Gericht demnach mit der Vorinstanz nicht davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefährdung nach Art. 3 AsylG droht und es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.), dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte, dass der Beschwerdeführer zwar aus B._______ stammt, zuletzt aber bei seinem Onkel in C._______ wohnhaft war (vgl. A49 F77 und F79) und davon auszugehen ist, dass er dorthin zurückkehren kann, sofern es ihm aufgrund der Folgen der Erdbeben nicht zumutbar sein sollte, nach B._______ zurückzukehren, dass weiter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte) mehrheitlich in B._______, aber auch in G._______, H._______ und C._______ wohnhaft sind (vgl. A49 F27 und F36) und daher im Heimatstaat von einem grossen Beziehungsnetz auszugehen ist, das dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr bei Bedarf für eine gewisse Zeit eine Unterkunft und Unterstützung bieten kann, dass der noch junge Beschwerdeführer zudem bereits über mehrjährige Arbeitserfahrung in unterschiedlichen Bereichen verfügt und vor seiner Ausreise aus der Türkei seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. A49 F23, F75 und F79), weshalb ihm eine wirtschaftliche Reintegration in der Türkei zumutbar ist, zumal die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 9.3.4 m.w.H.), womit eine Behandlung der allenfalls weiterhin andauernden (...) (vgl. A49 F8) sowie die bereits vor seiner Ausreise in der Türkei erfolgten regelmässigen Kontrollen der (...) des Beschwerdeführers (vgl. A49 F9 und F11) gewährleistet sind, weshalb eine medizinische Notlage zu verneinen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 21. Oktober 2024 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: