Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Mardin) – verliess nach eigenen Angaben am 18. oder 19. März 2020 seinen Heimatstaat mit Hilfe eines Schleppers und gelangte mit einem LKW an einen ihm unbekannten Ort. Dort stieg er in einen Personenwagen um, mit welchem er am 20. März 2020 in die Schweiz einreiste. Am 26. März 2020 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 28. Mai 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 27. August 2020 erklärte der Be- schwerdeführer, sei bei C._______ in der Provinz Şırnak geboren; im Alter von sechs oder sieben Jahren sei er mit seiner Familie nach B._______ umgezogen, wo er die Primarschule, die Oberschule und das Gymnasium besucht habe und noch heute ein grosser Teil seiner Familie lebe. Im Jahr 2016 habe er sich für sein Studium in Istanbul niedergelassen, wo er 2018 das Diplom zum Sanitäter erworben habe. Anschliessend habe er sich auf verschiedene Stellen beworben. Einzig die Gesundheitseinrichtung D._______ in Istanbul habe ihn zu einem Bewerbungsgespräch eingela- den; er sei jedoch aufgrund seiner kurdischen Ethnie und Herkunftsregion als Terrorist bezeichnet und entsprechend abgelehnt worden. In der Folge habe er eine Anstellung in der Textilfirma eines kurdischen Inhabers gefun- den. Als die Polizei an seinem Arbeitsplatz vorbeigekommen sei, habe der Inhaber ihn aus Furcht vor weiteren polizeilichen Besuchen entlassen. Da- raufhin habe er sich nach Izmir begeben, wo er 20 Tage in einer Bäckerei gearbeitet habe. Dort sei er als Kurde ebenfalls Ungleichbehandlungen ausgesetzt gewesen, weshalb er nach Ankara gegangen sei, wo er für etwa einen Monat in Restaurants und Cafés gearbeitet habe. Da er erneut ras- sistische Behandlung aufgrund seiner Ethnie erfahren habe, sei er nach B._______ zurückgekehrt. Fortan sei er regelmässig nach Istanbul gefah- ren, weil dort eine seiner Schwestern wohne. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in einer politischen und patriotischen Familie aufgewachsen; seine Kindheit sei von polizeilichen Behelligungen, Raz- zien und Hausdurchsuchungen geprägt gewesen. Seine Familie würde die «Halkların Demokratik Partisi» (HDP) wählen und finanziell unterstützen; er selbst habe legale Tätigkeiten für die HDP ausgeführt. Zwei seiner Cou- sinen seien als Freiheitskämpferinnen gefallen.
D-4879/2020 Seite 3 Im Jahr 2014 sei eine Razzia im Haus seiner Familie durchgeführt worden. Dabei sei er in Handschellen gelegt und seine Schwester beleidigt worden. Die Polizisten hätten ihn und seinen Freund E._______ anschliessend in ein Polizeiauto gebracht. Er – der Beschwerdeführer – sei auf die Polizei- zentrale gebracht und dort drei Tage festgehalten und verhört worden. Während der Verhöre seien ihm Fotos von anderen HDP-Mitgliedern ge- zeigt worden, zu deren Identifikation er aufgefordert worden sei. Während des Verhörs sei er mit dem Tod bedroht worden. Im Juli respektive August 2015 habe er die «Yekîneyên Parastina Sivîl» (YPS) und die «Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi» (YDG-H) in B._______ anlässlich von Kundgebungen unterstützt, indem er Essen zu- bereitet und verteilt habe. Im November respektive Dezember 2015 sei in B._______ eine Ausgangssperre verhängt worden; daraufhin sei es zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und den bewaffneten kurdischen Einheiten gekommen. Dabei habe er viele Freunde, unter anderem E._______ und F._______, verloren. Aufgrund der Konfliktsituation habe er sich mit seiner Familie nach G._______ (Provinz Mardin) begeben. Im März 2016 seien er und seine Familie nach B._______ zurückgekehrt; da ihr Haus durch die Folgen des bewaffneten Konflikts unbewohnbar ge- worden sei, seien sie in ein anderes Quartier gezogen. Während des Studiums zum Sanitäter in Istanbul ab dem Jahr 2016 habe er an seinen politischen Idealen festgehalten; er habe weiterhin an legalen Aktionen der HDP teilgenommen. Im April 2017 sei er im Nachgang an eine Feierlichkeit der HDP beim Ein- gang einer Metrostation von der Polizei kontrolliert worden. Als er sich ge- weigert habe, die Polizisten zu begleiten, sei er gefesselt, in ein Polizei- fahrzeug gebracht und mit dem Tod bedroht worden. Anschliessend sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo er drei Tage in Haft ge- wesen und verhört worden sei. Während den Verhören sei er insbesondere befragt worden, weshalb er Terrorpropaganda verbreite. Gleichzeitig habe er auch an Aktionen, Feierlichkeiten und Pressekonfe- renzen des «İnsan Hakları Derneği» (IHD) teilgenommen und sich an den Vorbereitungen dieser Anlässe beteiligt. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er mehrfach von der türkischen Polizei behelligt worden. Im September 2018 sei er im Anschluss an eine Pressekonferenz des IHD nach H._______
D-4879/2020 Seite 4 (Stadtbezirk in Istanbul) gefahren, wo er von der Polizei angehalten worden sei. Er sei vor den Polizisten geflüchtet, woraufhin diese ihm Handschellen angelegt und ihn auf den Posten gebracht hätten. Wiederum seien ihm Fo- tos von anderen Personen zur Identifikation gezeigt worden. Daraufhin sei er aufgefordert worden, gegen Entgelt mit der Polizei zusammenzuarbei- ten. Da er sich geweigert habe, sei er in eine Zelle gebracht und erneut verhört worden. Nach einer Woche sei er schliesslich aus der Haft entlas- sen worden. Nach seiner Freilassung sei er zu seiner Schwester in Istanbul gefahren und habe ihr die Situation geschildert. Drei Tage später habe er auch den Mitgliedern des IHD die Episode erzählt. Anfang Oktober 2019 sei er – nach den Aufenthalten in Izmir und Ankara – nach B._______ zurückgekehrt. Während der Operation «Friedensquelle» habe das türkische Militär Mörser auf B._______ gefeuert. Dabei habe es viele Tote und Verletzte gegeben; er selbst sei nur knapp einer Explosion entkommen. Die angespannte Situation habe zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei geführt, woraufhin er in ein Polizeifahrzeug gebracht worden sei. Im Rahmen der erwähnten Militäroperation seien weitere Angehörige bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Als er sich zum Ort der Explosion begab, sei es erneut zu einer Auseinandersetzung mit der Poli- zei gekommen, woraufhin er auf den Polizeiposten gebracht und dort über Nacht festgehalten worden sei. Auch danach seien er und seine Familie weiteren Behelligungen ausge- setzt gewesen. Beispielsweise sei er einmal auf dem Nachhauseweg von der Polizei festgehalten worden. Zwei Polizisten hätten ihn aufgefordert, in das Polizeifahrzeug zu steigen, woraufhin sie ihn in das etwa eine halbe Stunde entfernte Gebiet J._______ gefahren hätten. Während der Fahrt sei er wieder aufgefordert worden, gegen Geldleistungen als Polizeispitzel zu arbeiten. Als er abgelehnt habe, hätten die Polizisten ihm mittgeteilt, er werde so wie seine Verwandten enden respektive, sie würden ihn umbrin- gen. Sie hätten ihn daraufhin im Gebiet J._______ zurückgelassen, von wo aus er zu Fuss nach Hause zurückgekehrt sei. Zu Hause habe er seiner Familie von den Vorfällen erzählt. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden und einen Schlepper kontaktiert. Etwa
D-4879/2020 Seite 5 vier Monate nach der letzten Festhaltung habe er die Türkei schliesslich verlassen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei drei oder vier Mal nach ihm und sei- nem Aufenthaltsort gefragt; dabei sei es auch zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identi- tätskarte, diverse Ausbildungsunterlagen, Fotos seiner Aktivitäten für die HDP, Fotos des abgebrannten Hauses seiner Familie in B._______, Fotos seiner Aktivitäten für den IHD, Fotos der Operation «Friedensquelle», Fo- tos von Leichen Verwandter, einen USB-Stick und eine Kopie eines An- waltsschreibens inklusive deutscher Übersetzung ein. B. Mit Verfügung vom 1. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Wesentlichen begründete das SEM den Ent- scheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde- rungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht stand- zuhalten vermögen würden. C. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen (recte: die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen); subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Bestätigungsschreiben der HDP, ein Bestätigungsschreiben der IHD, ein Bericht des IHD, ein Artikel des IHD Diyarbakır, mehrere Zeitungsartikel, ein Schreiben seines Rechts- anwalts, verschiedene Fotos sowie Auszüge aus sozialen Medien ein.
D-4879/2020 Seite 6 D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 stellte die damalige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten, verfügte den Verzicht auf einen Kosten- vorschuss, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte Frau lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2020 räumte die damalige In- struktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung ei- ner Replik und entsprechender Beweismittel ein. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik. Ergänzend nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Arztbe- richt, weitere Fotos, einen Zeitungsartikel, einen Bericht der Gemeinde B._______, zwei Berichte des IHD und ein Schreiben des kurdischen Ver- eins I._______ zu den Akten. H. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
5. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-4879/2020 Seite 7 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe die Ernsthaftigkeit der Nachteile, denen er ausgesetzt gewesen sei, verkannt; das SEM habe daher den rechtserheblichen Sachverhalt unrich- tig und unvollständig festgestellt.
E. 3.2 Der Frage, ob Nachteile die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität er- reichen, liegt eine rechtliche Würdigung zugrunde; es handelt sich daher um eine materielle Rüge, die in den entsprechenden Erwägungen gewür- digt wird (vgl. E. 6.1.1). Die formelle Rüge ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-4879/2020 Seite 8 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, es sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art aus- gesetzt sein könnten; gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situ- ation der kurdischen Bevölkerung für sich genommen jedoch nicht zur Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung habe auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 weiterhin Gültigkeit. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die vorgebrachten Festnahmen und Behelligungen aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP und den IHD tatsächlich stattgefunden hätten; er sei jedoch nicht in exponierter Weise für die HDP und die IHD tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen könnten, künftig strafrechtlicher Verfolgung oder ernsthafter Nachteile ausgesetzt zu sein. Sodann sei er – gemäss eigenen Aussagen – von der Polizei stets aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden. Welche Beweismittel ge- gen ihn hätten vorliegen können, auf deren Grundlage ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden können, habe er nicht überzeugend darlegen kön- nen. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der An- zahl, Art und Chronologie der Festnahmen und Anwerbungsversuche als Polizeispitzel widersprüchlich ausgefallen; der letzte vorgebrachte Rekru- tierungsversuch seitens der Polizei habe sich auf gänzlich substanzlose
D-4879/2020 Seite 9 Darlegungen ohne persönliche Eindrücke oder sonstige Realkennzeichen beschränkt. Im Übrigen bestehe ein Widerspruch zwischen dem Vorbrin- gen, er sei mehrmals unter Todesdrohungen zur Aufnahme einer Spitzeltä- tigkeit aufgefordert worden, und seiner Aussage, es sei den türkischen Be- hörden gelungen, viele junge Leute mittels Angebot von Geldleistungen zur Zusammenarbeit zu überzeugen. Auch lege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der letzten an- geblichen Todesdrohung durch die Polizei noch mehrere Monate in der Türkei geblieben sei, nahe, dass wegen der verweigerten Zusammenarbeit keine begründete Furcht bestehe, künftig ernsthaften Nachteilen ausge- setzt zu sein. Eine diesbezügliche Nachfrage habe er ausweichend beant- wortet und stattdessen darauf verwiesen, dass er den psychischen Druck nicht mehr ertragen hätte. Des Weiteren seien seine Schilderungen zu den vorgebrachten Razzien und Befragungen über seinen Aufenthaltsort pauschal, oberflächlich, de- tailarm und teilweise widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG angegeben, diese Übergriffe hätten be- reits vor seiner Ausreise stattgefunden; in der ergänzenden Anhörung hin- gegen habe er dargelegt, diese hätten erst nach seiner Ausreise begon- nen. Im Übrigen seien – selbst bei Annahme gänzlicher Glaubhaftigkeit – die dargestellten Behelligungen nicht asylbeachtlich, da der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass er die Türkei nicht verlassen hätte, wenn er in Istanbul eine Anstellung gefunden hätte. Es erscheine abwegig und rea- litätsfremd, dass man ihm als niederschwellig politisch aktiver Person in einer Millionenstadt wie Istanbul, wo zahleiche Kurden lebten und die HDP ihren Sitz habe, systematisch eine Anstellung verweigert hätte. Die rassis- tischen Kommentare, die zur freiwilligen Auflösung der Arbeitsverhältnisse in Izmir und Ankara geführt hätten, würden zudem nicht die Intensität von ernsthaften Nachteilen erreichen. Ferner habe er selbst das Bestehen ei- nes unerträglichen psychischen Drucks widerlegt, indem er dargetan habe, er hätte die Türkei nicht verlassen, wenn er eine Arbeit gefunden hätte. Weiter fehle es den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen 2015 und 2019, denen der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion ausgesetzt gewesen sei, an der Gezieltheit, um Asylrelevanz zu entfalten.
D-4879/2020 Seite 10 Überdies sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen Tätigkeiten für die YPS und YDG-H glaubhaft zu machen. Er habe diese erstmals in der ergänzenden Anhörung erwähnt; in der Anhörung nach Art. 29 AsylG habe er explizit verneint, für weitere Institutionen oder Orga- nisationen tätig gewesen zu sein. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalterna- tive offen gestanden; er hätte sich durchaus in Istanbul, Izmir oder Ankara niederlassen können. Schliesslich sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf- grund des Erlebten psychisch angeschlagen sei; die in der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vergesslichkeit, die er auf die Medikamenten- einnahme zurückgeführt habe, sei jedoch als Schutzbehauptung zu wer- ten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass er seine Vorbringen wegen der Einnahme von Medikamenten entscheidend verfälscht zu Protokoll gege- ben habe.
E. 5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seine Vorbringen insgesamt glaubhaft dargelegt. Den Zustand in seiner Heimat- region ab dem Jahr 2015 habe er plausibel erklärt. Seine Tätigkeiten für die YPS und YDG-H habe er erst in der ergänzenden Anhörung erwähnt, weil er nicht gewusst habe, ob diese in der Schweiz strafbar seien. Er wisse zudem schlicht nicht, ob diese Tätigkeiten den türkischen Behörden be- kannt seien und ob deswegen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei oder in Zukunft eingeleitet werde. Auch die verschiedenen Festnahmen durch die Polizei habe er detailliert geschildert; allfällige Lücken oder Ungereimtheiten seien auf seinen psy- chischen Zustand zurückzuführen. Die Anwerbung von Spitzel habe in den letzten Jahren zugenommen; zudem entsprächen seine Schilderungen der typischen Vorgehensweise der türkischen Polizei. Die eingereichten Be- richte würden auch belegen, dass nicht ranghohe Politiker, sondern in ers- ter Linie weniger exponierte Aktivisten solchen Anwerbungsversuchen aus- gesetzt seien. Im Übrigen stütze das Schreiben seines türkischen Anwalts seine begrün- dete Furcht vor Verfolgung; dieser gehe erfahrungsgemäss davon aus, dass er – der Beschwerdeführer – mit einem Strafverfahren zu rechnen habe, da er die Zusammenarbeit mit der Polizei mehrfach abgelehnt habe.
D-4879/2020 Seite 11 Konkret könnte ihm ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in und Propa- ganda für eine terroristische Organisation drohen. Schliesslich führe er seine politische Arbeit in der Schweiz weiter. Er unter- stütze die kurdische Bewegung mit voller Überzeugung; die beigelegten Fotos würden seine exilpolitischen Aktivitäten belegen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, es sei als Schutzbehauptung anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine angebli- chen Tätigkeiten für YPS und YDG-H erst in der ergänzenden Anhörung aus Unwissen über deren Strafrechtsrelevanz erwähnt habe. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung, in welcher er angegeben habe, diese Umstände in der Anhörung nach Art. 29 AsylG nicht angeführt zu haben, weil er davon ausgegangen sei, wegen der Corona-Pandemie nicht ausführlich befragt worden zu sein. Sodann gehe das auf Beschwerdeebene eingereichte Anwaltsschreiben nicht über vage Eventualitäten und Vermutungen hinaus; es enthalte keine konkreten Anhaltspunkte, die eine begründete Furcht vor Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Im Übrigen begründe nicht jede exilpolitische Aktivität eine tatsächliche Ge- fährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei; vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsbürger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte respektive als regimefeindliche Person namentlich identifi- ziert und registriert worden sei. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrach- ten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers liessen ihn nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen; sein geltend ge- machtes exilpolitisches Engagement – die Teilnahme an verschiedenen pro-kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz sowie einige wenige un- spezifische Beiträge auf sozialen Medien – könne bestenfalls als nieder- schwelliges Mitläufertum bezeichnet werden. Zudem seien nur die allerwe- nigsten der angeführten Beiträge in den sozialen Medien dem Beschwer- deführer selbst zuzuschreiben; bezeichnenderweise habe er überhaupt erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid begonnen, in den sozialen Me- dien aktiv zu werden.
D-4879/2020 Seite 12 Ausserdem hätten die weiteren eingereichten Beweismittel keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer. Und schliesslich sei noch einmal festzuhal- ten, dass er gemäss eigenen Aussagen die Türkei nicht verlassen hätte, wenn er eine Arbeitsstelle in Istanbul gefunden hätte.
E. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer an, sein politischer und be- ruflicher Werdegang sei bezüglich seiner geltend gemachten Tätigkeit für die YPS und YDG-H nicht berücksichtigt worden, weshalb deren Nichter- wähnung anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG nicht als Schutzbe- hauptung erachtet werden dürfe. Sodann stehe fest, dass er seit seiner Kindheit die Grausamkeiten der krie- gerischen Auseinandersetzungen an Leib und Leben erfahren habe. Dies habe ihn zutiefst traumatisiert; er habe nicht die Zeit gehabt, um die Ereig- nisse zu verarbeiten. Seine Traumatisierung und sein Unwissen bezüglich der Strafbarkeit seiner Tätigkeiten für die YPS und YDG-H hätten ihn ver- anlasst, diese in der Anhörung nach Art. 29 AsylG unerwähnt zu lassen. Überdies befürchte er zu Recht, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei und in der Schweiz, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei strafrechtlich verfolgt zu werden. Daher habe er mittels Rechtsanwalt ver- sucht abzuklären, ob gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei respektive eingeleitet werden könnte. Dies sei wahrscheinlich; der einge- reichte Bericht von Amnesty International belege die starke Zunahme von Verhaftungen und eingeleiteten Strafverfahren gegen regimefeindliche Personen. Entgegen der Behauptung des SEM würden nicht nur ranghohe Politiker und bekannte Menschenrechtsaktivisten strafrechtlich verfolgt, sondern auch weitaus weniger exponierte Personen. Zwischen 2016 und 2018 seien Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organi- sation gegen über eine Million Personen eingeleitet worden. Das türkische Regime verfolge Regimegegner durch technische Hilfsmittel
– wie die sogenannte Spitzel-App – willkürlich. Eröffnete Strafverfahren würden Personen mehr oder weniger zufällig treffen; oftmals reiche es aus, dass jemand in den sozialen Medien einen niederschwelligen Beitrag – etwa «Frieden jetzt» – teilen würde. Schliesslich sei er exilpolitisch sehr aktiv; seit seiner Einreise in die Schweiz arbeite er bei den kurdischen Vereinen mit, um die Rechte der Kurdinnen und Kurden zu verteidigen. Dies bestätige das Schreiben des
D-4879/2020 Seite 13 kurdischen Vereins I._______. Zudem habe er sich bereits in der Türkei vehement gegen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt. Aufgrund sei- nes politischen Werdegangs und seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erfülle er somit die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeacht- licher Verfolgung geltend machen konnte.
E. 6.1.1 Zu den vorgebrachten wiederholten Behelligungen, Verhaftungen, Festhaltungen und Aufforderungen zu Spitzeltätigkeiten durch die türki- sche Polizei aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP und den IHD ist – unbesehen der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen – festzustellen, dass das Gericht diese nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerde- führers erachtet. Obwohl er anlässlich der Befragungen angegeben hat, auch deswegen seinen Heimatstaat verlassen zu haben, erscheint viel- mehr die allgemeine Situation der Kurden und die erlebten kriegerischen Auseinandersetzungen in der Provinz Mardin ausschlaggebend für die Ausreise gewesen zu sein. So hat der Beschwerdeführer angeführt, er habe die Türkei wegen den «generellen Ereignissen», seinem psychischen Zustand und polizeilicher Unterdrückungen verlassen (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F24); er wäre in der Türkei geblieben, wenn er in Istanbul eine Arbeit gefunden hätte (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F71: «Ich hätte die Türkei nicht verlassen, wenn ich eine Arbeit gefunden hätte. Wenn sie mich nicht wie einen Terroristen behandelt hätten, mich nicht rassistisch behandelt hätten, würde ich die Türkei nicht verlassen. Warum sollte ich?»; vgl. auch 1064381-35/19 F83). Auf die Frage, wieso er nicht in Istanbul geblieben sei, gab er an, aufgrund seiner Ethnie keine Arbeitsstelle gefun- den zu haben (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F70). Insgesamt beschrieb der Beschwerdeführer seine und die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung ausführlicher, detaillierter und lebensnaher als die geltend ge- machten konkreten Verfolgungshandlungen (vgl. SEM-eAkte 1064381- 16/14 F27, F29, F31 f., F38, F58, F 63, F70 ff; F74; 1064381-35/19 F19 ff., F27 ff., F49 ff., F 83), was darauf hinweist, dass die allgemeine Situation kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewesen ist. Auch seine Schilde- rungen betreffend die geltend gemachten Hausdurchsuchungen – unbese- hen der widersprüchlichen Angaben (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F46 ff.) – deuten darauf, dass diese nicht ihm gegolten haben und er die Türkei nicht aufgrund bestimmter gegen ihn gerichteter Handlungen, sondern auf- grund der allgemeinen Situation der kurdischen Bevölkerung verlassen hat
D-4879/2020 Seite 14 (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F49 und F52). Mangels Kausalität kann die Frage nach der asylbeachtlichen Intensität dieser Vorbringen (vgl. E. 3) offenbleiben.
E. 6.1.2 Zwar geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass es dem Be- schwerdeführer gelungen ist, seine politischen Aktivitäten für die legalen Organisationen HDP und IHD glaubhaft zu machen. Er gab an, an erlaub- ten Aktivitäten der HDP, wie Sitzungen, Pressemitteilungen usw. (vgl. SEM- eAkte 1064381-16/14 F60, F63), respektive an Aktionen, Feierlichkeiten und Pressekonferenzen teilgenommen zu haben oder diese mit vorbereitet zu haben (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F34). Da diese politischen Tä- tigkeiten nicht über diejenigen eines einfachen Mitglieds hinausgehen, er- scheint der Beschwerdeführer politisch nicht in erhöhter Weise exponiert. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Zeit- punkt seiner Ausreise aufgrund seiner politischen Tätigkeiten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. Daran vermag auch der Verweis auf den Bericht von Amnesty International und den Artikel auf www.artigercek.com nichts zu ändern, zumal damit kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden kann.
E. 6.1.3 Das Gericht teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Tätigkeiten für die YPS und YDG-H nicht glaubhaft ge- macht wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten nur auf explizite Nachfrage und erst anlässlich der ergän- zenden Befragung erwähnt hat. Im Übrigen ist seine Antwort zunächst auch ausweichend und anschliessend substanzlos geblieben (vgl. SEM- eAkte 1064381-35/19 F35 f.). Diesen Widerspruch vermochte der Be- schwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift nicht aufzulösen. Diesbe- züglich gab er an, er habe davon erst an der zweiten Anhörung erzählt, weil er nicht um deren strafrechtliche Relevanz in der Schweiz gewusst habe. Diese Begründung ist als nachgeschobene Schutzbehauptung anzusehen, zumal er anlässlich der ergänzenden Anhörung anführte, er sei bei der ers- ten Anhörung aufgrund der Pandemie nicht ausführlich befragt worden und habe deswegen seine Tätigkeiten für die YPS und YDG-H erst in der er- gänzenden Anhörung offengelegt (vgl. SEM-e-Akte 1064381-35/19 F37).
E. 6.1.4 Betreffend die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Provinz Mardin und deren Folgen für den Beschwerdeführer und seine Familie stellt das Gericht mit der Vorinstanz fest, dass diesen die von Art. 3 AsylG gefor- derte Gezieltheit fehlt. Diesbezüglich schilderte er, dass im November res- pektive Dezember 2015 Gefechte zwischen der Polizei und der YDG-H
D-4879/2020 Seite 15 stattgefunden hätten, dass durch die anschliessenden kriegerischen Aus- einandersetzungen mit dem türkischen Militär das Haus seiner Familie ab- gebrannt und unbewohnbar gemacht worden sei und seine Freunde E._______ und F._______ gefallen seien, sowie dass im Rahmen der Mi- litäroperation «Friedensquelle» Ende 2019 B._______ bombardiert worden sei, dass dabei mehrere Personen, unter anderem die Cousins seines Va- ters, verstorben seien und chaotische Zustände geherrscht hätten (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F19; 1064381-16/14 F63 und F65). Weder aus diesen Aussagen noch aus den Akten geht eine gezielt gegen den Be- schwerdeführer gerichtete Verfolgung hervor. Situationen von Krieg oder allgemeiner Gewalt sind in der Regel nicht asylbeachtlich, weshalb an die- ser Stelle auf die Erwägungen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen ist (vgl. E. 9.5). Insofern sind die kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Folgen nicht asylbeacht- lich.
E. 6.1.5 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Belastung durch die alltäglichen Diskriminierungen aufgrund seiner Ethnie im Zusammenhang mit seiner Stellensuche stellt das Gericht fest, dass diese die Schwelle der Ernsthaftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Auch vermögen die Vorbringen nicht den Voraussetzungen an das Bestehen eines uner- träglichen psychischen Drucks standzuhalten, zumal die erlebten respek- tive allfälligen künftigen Diskriminierungen bei objektivierter Betrachtung nicht derart intensiv erscheinen, als dass dem Beschwerdeführer ein Ver- bleib in seinem Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d; Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6). Die diesbezüglichen Vorbringen sind somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, dass seines Wissens kein Strafver- fahren gegen ihn eingeleitet worden sei, obwohl ihm Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werde (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F78 ff.; 1064381-35/19 F31 ff.); es sei nur deshalb kein Verfahren eröffnet worden, weil keine Beweise gegen ihn vorliegen würden (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F79, F82 f.). Auch aus den weiteren Aussagen des Be- schwerdeführers und den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen,
D-4879/2020 Seite 16 die auf ein drohendes Verfahren deuten würden. Daran vermögen auch die beiden eingereichten Anwaltsschreiben nichts zu ändern, zumal sie keinen konkreten Bezug zu einem drohenden Strafverfahren herstellen, sondern bloss in allgemeiner Weise auf die abstrakte Möglichkeit der Eröffnung ei- nes Verfahrens hinweisen. Ebenfalls als unbehilflich erweist sich das Argu- ment in der Replik, es würden nicht nur ranghohe Politiker, sondern weitaus weniger exponierte Aktivisten verhaftet und strafrechtlich verfolgt, da einer- seits ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer fehlt und andererseits der eingereichte Artikel des Spiegels vom 1. Januar 2020 das Gegenteil suggeriert. Dasselbe gilt für seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei durch die Sicherheitskräfte getötet zu werden. Es ist – ungeachtet gewisser Unstimmigkeiten in den Schilderungen – nicht ohne Weiteres nachvollzieh- bar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, als Spitzel zu arbeiten, einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sein würde. Auf die Frage, weshalb er trotz mehrmaliger Todesdrohungen noch über vier Monate in seinem Heimatland habe bleiben können, antwortete er auswei- chend und verwies wiederum auf seine allgemeine Situation (vgl. SEM- eAkte 1064381-35/19 F63). Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er wäre in der Türkei geblieben, wenn er eine Anstellung gefunden hätte (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F71; 1064381-35/19 F83) spricht gegen das Bestehen einer subjektiv und objektiv begründeten Furcht, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein.
E. 6.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz beste- hen.
E. 6.3.1 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, er un- terstütze die kurdische Bewegung in der Schweiz mit voller politischer Überzeugung; seit seiner Einreise arbeite er aktiv bei den kurdischen Ver- einen mit, um die Rechte der Kurdinnen und Kurden zu verteidigen. Das türkische Regime würde Kritikerinnen und Kritiker unabhängig von deren Exponiertheit verfolgen, weshalb für die Eröffnung eines Strafverfahrens bereits ausreichend sei, dass jemand die Worte «Frieden jetzt» über sozi- ale Medien verbreiten würde.
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behörden- vertretern der Türkei beobachtet werden. Gemäss seiner gefestigten
D-4879/2020 Seite 17 Rechtsprechung reicht dieser Umstand jedoch für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten kon- krete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Mög- lichkeit – dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezo- gen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurden. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti- scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen her- ausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner oder -geg- nerin erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortre- ten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, son- dern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des oder der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Person zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. die Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.; D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1; E-6542/2017 vom 11. Novem- ber 2019 E. 7.3.3).
E. 6.3.3 Aus den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entneh- men, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Seine poli- tischen Tätigkeiten beschränkten sich auf die Teilnahme an einigen De- monstrationen, die Mitarbeit im kurdischen Verein I._______ und einige wenige Veröffentlichungen in sozialen Medien. Aus den Fotos der Kundge- bungsteilnahmen ist eine über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehende Funktion des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zwar ist auf zwei der eingereichten Fotos zu erkennen, dass er eine leuchtfarbene Weste trägt, was auf eine gewisse Funktion in- nerhalb der Organisation der entsprechenden Proteste schliessen lässt. Das Tragen einer solchen Weste dürfte für sich genommen jedoch nicht genügen, um ihn als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt. An dieser Einschätzung vermag auch das handschriftliche Schreiben des kurdischen Vereins I._______ nichts zu ändern, zumal diesem keine Angaben zu sei- nen konkreten politischen Funktionen zu entnehmen sind. Auch die mit der
D-4879/2020 Seite 18 Beschwerde eingereichten Ausdrucke von Veröffentlichungen in den sozi- alen Medien vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern, zumal nur die wenigsten Veröffentlichungen vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurden und deren Inhalt ihn nicht als Person erscheinen lässt, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt. Schliesslich ist im Lichte der erwähnten Rechtsprechung auch das Argument, bereits nie- derschwellige Kritik genüge, um in den Fokus der türkischen Justiz zu ge- langen, ungeeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal die Aktenlage nicht darauf hindeutet, dass gegen den Beschwerdeführer künftig ein Strafverfahren in der Türkei wegen seiner politischen Aktivitäten eingeleitet werden könnte.
E. 6.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, eine auch objektiv begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung darzulegen.
E. 7 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-4879/2020 Seite 19
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl – nicht gelungen. Die auf Be- schwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwer- deführers ist ebenfalls nicht geeignet, um eine drohende Gefährdung bei
D-4879/2020 Seite 20 einer Rückkehr zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kur- dischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiede- nen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und Şırnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer war seit seinem sechsten oder siebten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus der Türkei – mit Ausnahme seiner universitären Ausbildung in Istanbul und seinen kurzzeitigen Anstellungen in Izmir und Ankara – in der Provinz Mardin wohnhaft, wo auch ein Grossteil seiner Fa- milie lebt (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F8, F15-F19), weshalb der Weg- weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist.
E. 9.6 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand, wozu ein detaillierter Be- richt eingereicht werde, sobald er in Behandlung sei. Der mit der Replik eingereichte Arztbericht vom 17. Juni 2020 attestierte ihm eine leichtgra- dige Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit (…) und (…). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer zum damali- gen Zeitpunkt keine Medikation wünschte und dass keine akute Suizidalität bestand. Der ebenfalls in der Replik angekündigte aktuelle Arztbericht der behandelnden psychiatrischen Dienste wurde indes nicht nachgereicht.
D-4879/2020 Seite 21 Das Gericht geht davon aus, dass die geltend gemachten psychischen Er- krankungen auch in der Türkei behandelt werden können. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten für psychische Leiden ist insbesondere in den türki- schen Grossstädten und Provinzhauptstädten, wie beispielsweise Istanbul, wo die Schwester des Beschwerdeführers wohnhaft ist, gewährleistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adäquate Behandlung erhal- ten kann und zu dieser auch Zugang haben wird. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen – abgesehen von seinen psychischen Leiden – keine gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM- eAkte 1064381-16/14 F3). Er ist ein junger Mann mit universitärem Ab- schluss als (…) (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F24 f.; 1064381-35/19 F19), er verfügt über Arbeitserfahrung in der (…) und der (…) (vgl. SEM- eAkte 1064381-16/14 F29 ff.) und er hat Familienangehörige sowohl in B._______ (Provinz Mardin) wie auch in Istanbul (vgl. vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F8, F15-F19; vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F14, F20, F65), welche ihn zumindest am Anfang bei der Wiedereingliederung unter- stützen können. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, in einer grösseren Stadt – etwa Istanbul, wo eine seiner Schwestern lebt – Wohnsitz zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar.
E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-4879/2020 Seite 22 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der fi- nanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterlie- gens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12 Infolge Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit gleicher Instruktionsverfügung ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Rechtsvertrete- rin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung ei- ner solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Ver- fahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf insgesamt fünf Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamt- haft Fr. 750.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4879/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 750.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4879/2020 Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Mardin) - verliess nach eigenen Angaben am 18. oder 19. März 2020 seinen Heimatstaat mit Hilfe eines Schleppers und gelangte mit einem LKW an einen ihm unbekannten Ort. Dort stieg er in einen Personenwagen um, mit welchem er am 20. März 2020 in die Schweiz einreiste. Am 26. März 2020 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 28. Mai 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 27. August 2020 erklärte der Beschwerdeführer, sei bei C._______ in der Provinz irnak geboren; im Alter von sechs oder sieben Jahren sei er mit seiner Familie nach B._______ umgezogen, wo er die Primarschule, die Oberschule und das Gymnasium besucht habe und noch heute ein grosser Teil seiner Familie lebe. Im Jahr 2016 habe er sich für sein Studium in Istanbul niedergelassen, wo er 2018 das Diplom zum Sanitäter erworben habe. Anschliessend habe er sich auf verschiedene Stellen beworben. Einzig die Gesundheitseinrichtung D._______ in Istanbul habe ihn zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen; er sei jedoch aufgrund seiner kurdischen Ethnie und Herkunftsregion als Terrorist bezeichnet und entsprechend abgelehnt worden. In der Folge habe er eine Anstellung in der Textilfirma eines kurdischen Inhabers gefunden. Als die Polizei an seinem Arbeitsplatz vorbeigekommen sei, habe der Inhaber ihn aus Furcht vor weiteren polizeilichen Besuchen entlassen. Daraufhin habe er sich nach Izmir begeben, wo er 20 Tage in einer Bäckerei gearbeitet habe. Dort sei er als Kurde ebenfalls Ungleichbehandlungen ausgesetzt gewesen, weshalb er nach Ankara gegangen sei, wo er für etwa einen Monat in Restaurants und Cafés gearbeitet habe. Da er erneut rassistische Behandlung aufgrund seiner Ethnie erfahren habe, sei er nach B._______ zurückgekehrt. Fortan sei er regelmässig nach Istanbul gefahren, weil dort eine seiner Schwestern wohne. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in einer politischen und patriotischen Familie aufgewachsen; seine Kindheit sei von polizeilichen Behelligungen, Razzien und Hausdurchsuchungen geprägt gewesen. Seine Familie würde die «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) wählen und finanziell unterstützen; er selbst habe legale Tätigkeiten für die HDP ausgeführt. Zwei seiner Cousinen seien als Freiheitskämpferinnen gefallen. Im Jahr 2014 sei eine Razzia im Haus seiner Familie durchgeführt worden. Dabei sei er in Handschellen gelegt und seine Schwester beleidigt worden. Die Polizisten hätten ihn und seinen Freund E._______ anschliessend in ein Polizeiauto gebracht. Er - der Beschwerdeführer - sei auf die Polizeizentrale gebracht und dort drei Tage festgehalten und verhört worden. Während der Verhöre seien ihm Fotos von anderen HDP-Mitgliedern gezeigt worden, zu deren Identifikation er aufgefordert worden sei. Während des Verhörs sei er mit dem Tod bedroht worden. Im Juli respektive August 2015 habe er die «Yekîneyên Parastina Sivîl» (YPS) und die «Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi» (YDG-H) in B._______ anlässlich von Kundgebungen unterstützt, indem er Essen zubereitet und verteilt habe. Im November respektive Dezember 2015 sei in B._______ eine Ausgangssperre verhängt worden; daraufhin sei es zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und den bewaffneten kurdischen Einheiten gekommen. Dabei habe er viele Freunde, unter anderem E._______ und F._______, verloren. Aufgrund der Konfliktsituation habe er sich mit seiner Familie nach G._______ (Provinz Mardin) begeben. Im März 2016 seien er und seine Familie nach B._______ zurückgekehrt; da ihr Haus durch die Folgen des bewaffneten Konflikts unbewohnbar geworden sei, seien sie in ein anderes Quartier gezogen. Während des Studiums zum Sanitäter in Istanbul ab dem Jahr 2016 habe er an seinen politischen Idealen festgehalten; er habe weiterhin an legalen Aktionen der HDP teilgenommen. Im April 2017 sei er im Nachgang an eine Feierlichkeit der HDP beim Eingang einer Metrostation von der Polizei kontrolliert worden. Als er sich geweigert habe, die Polizisten zu begleiten, sei er gefesselt, in ein Polizeifahrzeug gebracht und mit dem Tod bedroht worden. Anschliessend sei er auf den Polizeiposten mitgenommen worden, wo er drei Tage in Haft gewesen und verhört worden sei. Während den Verhören sei er insbesondere befragt worden, weshalb er Terrorpropaganda verbreite. Gleichzeitig habe er auch an Aktionen, Feierlichkeiten und Pressekonferenzen des « nsan Haklari Derne i» (IHD) teilgenommen und sich an den Vorbereitungen dieser Anlässe beteiligt. Aufgrund seiner Aktivitäten sei er mehrfach von der türkischen Polizei behelligt worden. Im September 2018 sei er im Anschluss an eine Pressekonferenz des IHD nach H._______ (Stadtbezirk in Istanbul) gefahren, wo er von der Polizei angehalten worden sei. Er sei vor den Polizisten geflüchtet, woraufhin diese ihm Handschellen angelegt und ihn auf den Posten gebracht hätten. Wiederum seien ihm Fotos von anderen Personen zur Identifikation gezeigt worden. Daraufhin sei er aufgefordert worden, gegen Entgelt mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Da er sich geweigert habe, sei er in eine Zelle gebracht und erneut verhört worden. Nach einer Woche sei er schliesslich aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Freilassung sei er zu seiner Schwester in Istanbul gefahren und habe ihr die Situation geschildert. Drei Tage später habe er auch den Mitgliedern des IHD die Episode erzählt. Anfang Oktober 2019 sei er - nach den Aufenthalten in Izmir und Ankara - nach B._______ zurückgekehrt. Während der Operation «Friedensquelle» habe das türkische Militär Mörser auf B._______ gefeuert. Dabei habe es viele Tote und Verletzte gegeben; er selbst sei nur knapp einer Explosion entkommen. Die angespannte Situation habe zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei geführt, woraufhin er in ein Polizeifahrzeug gebracht worden sei. Im Rahmen der erwähnten Militäroperation seien weitere Angehörige bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Als er sich zum Ort der Explosion begab, sei es erneut zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen, woraufhin er auf den Polizeiposten gebracht und dort über Nacht festgehalten worden sei. Auch danach seien er und seine Familie weiteren Behelligungen ausgesetzt gewesen. Beispielsweise sei er einmal auf dem Nachhauseweg von der Polizei festgehalten worden. Zwei Polizisten hätten ihn aufgefordert, in das Polizeifahrzeug zu steigen, woraufhin sie ihn in das etwa eine halbe Stunde entfernte Gebiet J._______ gefahren hätten. Während der Fahrt sei er wieder aufgefordert worden, gegen Geldleistungen als Polizeispitzel zu arbeiten. Als er abgelehnt habe, hätten die Polizisten ihm mittgeteilt, er werde so wie seine Verwandten enden respektive, sie würden ihn umbringen. Sie hätten ihn daraufhin im Gebiet J._______ zurückgelassen, von wo aus er zu Fuss nach Hause zurückgekehrt sei. Zu Hause habe er seiner Familie von den Vorfällen erzählt. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden und einen Schlepper kontaktiert. Etwa vier Monate nach der letzten Festhaltung habe er die Türkei schliesslich verlassen. Nach seiner Ausreise habe die Polizei drei oder vier Mal nach ihm und seinem Aufenthaltsort gefragt; dabei sei es auch zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, diverse Ausbildungsunterlagen, Fotos seiner Aktivitäten für die HDP, Fotos des abgebrannten Hauses seiner Familie in B._______, Fotos seiner Aktivitäten für den IHD, Fotos der Operation «Friedensquelle», Fotos von Leichen Verwandter, einen USB-Stick und eine Kopie eines Anwaltsschreibens inklusive deutscher Übersetzung ein. B. Mit Verfügung vom 1. September 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Wesentlichen begründete das SEM den Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen würden. C. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen (recte: die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen); subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Bestätigungsschreiben der HDP, ein Bestätigungsschreiben der IHD, ein Bericht des IHD, ein Artikel des IHD Diyarbakir, mehrere Zeitungsartikel, ein Schreiben seines Rechtsanwalts, verschiedene Fotos sowie Auszüge aus sozialen Medien ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 stellte die damalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verfügte den Verzicht auf einen Kostenvorschuss, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte Frau lic. iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. November 2020 räumte die damalige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 unterbreitete der Beschwerdeführer seine Replik. Ergänzend nahm er zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen einen Arztbericht, weitere Fotos, einen Zeitungsartikel, einen Bericht der Gemeinde B._______, zwei Berichte des IHD und ein Schreiben des kurdischen Vereins I._______ zu den Akten. H. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe die Ernsthaftigkeit der Nachteile, denen er ausgesetzt gewesen sei, verkannt; das SEM habe daher den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. 3.2 Der Frage, ob Nachteile die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreichen, liegt eine rechtliche Würdigung zugrunde; es handelt sich daher um eine materielle Rüge, die in den entsprechenden Erwägungen gewürdigt wird (vgl. E. 6.1.1). Die formelle Rüge ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz zunächst aus, es sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten; gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung für sich genommen jedoch nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung habe auch nach dem Putschversuch im Juli 2016 weiterhin Gültigkeit. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die vorgebrachten Festnahmen und Behelligungen aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP und den IHD tatsächlich stattgefunden hätten; er sei jedoch nicht in exponierter Weise für die HDP und die IHD tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen verwirklichen könnten, künftig strafrechtlicher Verfolgung oder ernsthafter Nachteile ausgesetzt zu sein. Sodann sei er - gemäss eigenen Aussagen - von der Polizei stets aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden. Welche Beweismittel gegen ihn hätten vorliegen können, auf deren Grundlage ein Strafverfahren hätte eingeleitet werden können, habe er nicht überzeugend darlegen können. Zudem seien die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der Anzahl, Art und Chronologie der Festnahmen und Anwerbungsversuche als Polizeispitzel widersprüchlich ausgefallen; der letzte vorgebrachte Rekrutierungsversuch seitens der Polizei habe sich auf gänzlich substanzlose Darlegungen ohne persönliche Eindrücke oder sonstige Realkennzeichen beschränkt. Im Übrigen bestehe ein Widerspruch zwischen dem Vorbringen, er sei mehrmals unter Todesdrohungen zur Aufnahme einer Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, und seiner Aussage, es sei den türkischen Behörden gelungen, viele junge Leute mittels Angebot von Geldleistungen zur Zusammenarbeit zu überzeugen. Auch lege die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der letzten angeblichen Todesdrohung durch die Polizei noch mehrere Monate in der Türkei geblieben sei, nahe, dass wegen der verweigerten Zusammenarbeit keine begründete Furcht bestehe, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine diesbezügliche Nachfrage habe er ausweichend beantwortet und stattdessen darauf verwiesen, dass er den psychischen Druck nicht mehr ertragen hätte. Des Weiteren seien seine Schilderungen zu den vorgebrachten Razzien und Befragungen über seinen Aufenthaltsort pauschal, oberflächlich, detailarm und teilweise widersprüchlich ausgefallen. So habe er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG angegeben, diese Übergriffe hätten bereits vor seiner Ausreise stattgefunden; in der ergänzenden Anhörung hingegen habe er dargelegt, diese hätten erst nach seiner Ausreise begonnen. Im Übrigen seien - selbst bei Annahme gänzlicher Glaubhaftigkeit - die dargestellten Behelligungen nicht asylbeachtlich, da der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass er die Türkei nicht verlassen hätte, wenn er in Istanbul eine Anstellung gefunden hätte. Es erscheine abwegig und realitätsfremd, dass man ihm als niederschwellig politisch aktiver Person in einer Millionenstadt wie Istanbul, wo zahleiche Kurden lebten und die HDP ihren Sitz habe, systematisch eine Anstellung verweigert hätte. Die rassistischen Kommentare, die zur freiwilligen Auflösung der Arbeitsverhältnisse in Izmir und Ankara geführt hätten, würden zudem nicht die Intensität von ernsthaften Nachteilen erreichen. Ferner habe er selbst das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks widerlegt, indem er dargetan habe, er hätte die Türkei nicht verlassen, wenn er eine Arbeit gefunden hätte. Weiter fehle es den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen 2015 und 2019, denen der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion ausgesetzt gewesen sei, an der Gezieltheit, um Asylrelevanz zu entfalten. Überdies sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angeblichen Tätigkeiten für die YPS und YDG-H glaubhaft zu machen. Er habe diese erstmals in der ergänzenden Anhörung erwähnt; in der Anhörung nach Art. 29 AsylG habe er explizit verneint, für weitere Institutionen oder Organisationen tätig gewesen zu sein. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Schutzalternative offen gestanden; er hätte sich durchaus in Istanbul, Izmir oder Ankara niederlassen können. Schliesslich sei zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Erlebten psychisch angeschlagen sei; die in der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vergesslichkeit, die er auf die Medikamenteneinnahme zurückgeführt habe, sei jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass er seine Vorbringen wegen der Einnahme von Medikamenten entscheidend verfälscht zu Protokoll gegeben habe. 5.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seine Vorbringen insgesamt glaubhaft dargelegt. Den Zustand in seiner Heimatregion ab dem Jahr 2015 habe er plausibel erklärt. Seine Tätigkeiten für die YPS und YDG-H habe er erst in der ergänzenden Anhörung erwähnt, weil er nicht gewusst habe, ob diese in der Schweiz strafbar seien. Er wisse zudem schlicht nicht, ob diese Tätigkeiten den türkischen Behörden bekannt seien und ob deswegen ein Strafverfahren eingeleitet worden sei oder in Zukunft eingeleitet werde. Auch die verschiedenen Festnahmen durch die Polizei habe er detailliert geschildert; allfällige Lücken oder Ungereimtheiten seien auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen. Die Anwerbung von Spitzel habe in den letzten Jahren zugenommen; zudem entsprächen seine Schilderungen der typischen Vorgehensweise der türkischen Polizei. Die eingereichten Berichte würden auch belegen, dass nicht ranghohe Politiker, sondern in erster Linie weniger exponierte Aktivisten solchen Anwerbungsversuchen ausgesetzt seien. Im Übrigen stütze das Schreiben seines türkischen Anwalts seine begründete Furcht vor Verfolgung; dieser gehe erfahrungsgemäss davon aus, dass er - der Beschwerdeführer - mit einem Strafverfahren zu rechnen habe, da er die Zusammenarbeit mit der Polizei mehrfach abgelehnt habe. Konkret könnte ihm ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in und Propaganda für eine terroristische Organisation drohen. Schliesslich führe er seine politische Arbeit in der Schweiz weiter. Er unterstütze die kurdische Bewegung mit voller Überzeugung; die beigelegten Fotos würden seine exilpolitischen Aktivitäten belegen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, es sei als Schutzbehauptung anzusehen, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Tätigkeiten für YPS und YDG-H erst in der ergänzenden Anhörung aus Unwissen über deren Strafrechtsrelevanz erwähnt habe. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der ergänzenden Anhörung, in welcher er angegeben habe, diese Umstände in der Anhörung nach Art. 29 AsylG nicht angeführt zu haben, weil er davon ausgegangen sei, wegen der Corona-Pandemie nicht ausführlich befragt worden zu sein. Sodann gehe das auf Beschwerdeebene eingereichte Anwaltsschreiben nicht über vage Eventualitäten und Vermutungen hinaus; es enthalte keine konkreten Anhaltspunkte, die eine begründete Furcht vor Verfolgung als wahrscheinlich erscheinen lassen würden. Im Übrigen begründe nicht jede exilpolitische Aktivität eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei; vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsbürger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätte respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers liessen ihn nicht als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen; sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement - die Teilnahme an verschiedenen pro-kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz sowie einige wenige unspezifische Beiträge auf sozialen Medien - könne bestenfalls als niederschwelliges Mitläufertum bezeichnet werden. Zudem seien nur die allerwenigsten der angeführten Beiträge in den sozialen Medien dem Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben; bezeichnenderweise habe er überhaupt erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid begonnen, in den sozialen Medien aktiv zu werden. Ausserdem hätten die weiteren eingereichten Beweismittel keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer. Und schliesslich sei noch einmal festzuhalten, dass er gemäss eigenen Aussagen die Türkei nicht verlassen hätte, wenn er eine Arbeitsstelle in Istanbul gefunden hätte. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer an, sein politischer und beruflicher Werdegang sei bezüglich seiner geltend gemachten Tätigkeit für die YPS und YDG-H nicht berücksichtigt worden, weshalb deren Nichterwähnung anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG nicht als Schutzbehauptung erachtet werden dürfe. Sodann stehe fest, dass er seit seiner Kindheit die Grausamkeiten der kriegerischen Auseinandersetzungen an Leib und Leben erfahren habe. Dies habe ihn zutiefst traumatisiert; er habe nicht die Zeit gehabt, um die Ereignisse zu verarbeiten. Seine Traumatisierung und sein Unwissen bezüglich der Strafbarkeit seiner Tätigkeiten für die YPS und YDG-H hätten ihn veranlasst, diese in der Anhörung nach Art. 29 AsylG unerwähnt zu lassen. Überdies befürchte er zu Recht, aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Türkei und in der Schweiz, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei strafrechtlich verfolgt zu werden. Daher habe er mittels Rechtsanwalt versucht abzuklären, ob gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei respektive eingeleitet werden könnte. Dies sei wahrscheinlich; der eingereichte Bericht von Amnesty International belege die starke Zunahme von Verhaftungen und eingeleiteten Strafverfahren gegen regimefeindliche Personen. Entgegen der Behauptung des SEM würden nicht nur ranghohe Politiker und bekannte Menschenrechtsaktivisten strafrechtlich verfolgt, sondern auch weitaus weniger exponierte Personen. Zwischen 2016 und 2018 seien Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gegen über eine Million Personen eingeleitet worden. Das türkische Regime verfolge Regimegegner durch technische Hilfsmittel - wie die sogenannte Spitzel-App - willkürlich. Eröffnete Strafverfahren würden Personen mehr oder weniger zufällig treffen; oftmals reiche es aus, dass jemand in den sozialen Medien einen niederschwelligen Beitrag - etwa «Frieden jetzt» - teilen würde. Schliesslich sei er exilpolitisch sehr aktiv; seit seiner Einreise in die Schweiz arbeite er bei den kurdischen Vereinen mit, um die Rechte der Kurdinnen und Kurden zu verteidigen. Dies bestätige das Schreiben des kurdischen Vereins I._______. Zudem habe er sich bereits in der Türkei vehement gegen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt. Aufgrund seines politischen Werdegangs und seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erfülle er somit die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen einer begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte. 6.1.1 Zu den vorgebrachten wiederholten Behelligungen, Verhaftungen, Festhaltungen und Aufforderungen zu Spitzeltätigkeiten durch die türkische Polizei aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP und den IHD ist - unbesehen der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - festzustellen, dass das Gericht diese nicht als kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers erachtet. Obwohl er anlässlich der Befragungen angegeben hat, auch deswegen seinen Heimatstaat verlassen zu haben, erscheint vielmehr die allgemeine Situation der Kurden und die erlebten kriegerischen Auseinandersetzungen in der Provinz Mardin ausschlaggebend für die Ausreise gewesen zu sein. So hat der Beschwerdeführer angeführt, er habe die Türkei wegen den «generellen Ereignissen», seinem psychischen Zustand und polizeilicher Unterdrückungen verlassen (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F24); er wäre in der Türkei geblieben, wenn er in Istanbul eine Arbeit gefunden hätte (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F71: «Ich hätte die Türkei nicht verlassen, wenn ich eine Arbeit gefunden hätte. Wenn sie mich nicht wie einen Terroristen behandelt hätten, mich nicht rassistisch behandelt hätten, würde ich die Türkei nicht verlassen. Warum sollte ich?»; vgl. auch 1064381-35/19 F83). Auf die Frage, wieso er nicht in Istanbul geblieben sei, gab er an, aufgrund seiner Ethnie keine Arbeitsstelle gefunden zu haben (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F70). Insgesamt beschrieb der Beschwerdeführer seine und die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung ausführlicher, detaillierter und lebensnaher als die geltend gemachten konkreten Verfolgungshandlungen (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F27, F29, F31 f., F38, F58, F 63, F70 ff; F74; 1064381-35/19 F19 ff., F27 ff., F49 ff., F 83), was darauf hinweist, dass die allgemeine Situation kausal für seine Ausreise aus der Türkei gewesen ist. Auch seine Schilderungen betreffend die geltend gemachten Hausdurchsuchungen - unbesehen der widersprüchlichen Angaben (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F46 ff.) - deuten darauf, dass diese nicht ihm gegolten haben und er die Türkei nicht aufgrund bestimmter gegen ihn gerichteter Handlungen, sondern aufgrund der allgemeinen Situation der kurdischen Bevölkerung verlassen hat (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F49 und F52). Mangels Kausalität kann die Frage nach der asylbeachtlichen Intensität dieser Vorbringen (vgl. E. 3) offenbleiben. 6.1.2 Zwar geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine politischen Aktivitäten für die legalen Organisationen HDP und IHD glaubhaft zu machen. Er gab an, an erlaubten Aktivitäten der HDP, wie Sitzungen, Pressemitteilungen usw. (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F60, F63), respektive an Aktionen, Feierlichkeiten und Pressekonferenzen teilgenommen zu haben oder diese mit vorbereitet zu haben (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F34). Da diese politischen Tätigkeiten nicht über diejenigen eines einfachen Mitglieds hinausgehen, erscheint der Beschwerdeführer politisch nicht in erhöhter Weise exponiert. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner politischen Tätigkeiten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. Daran vermag auch der Verweis auf den Bericht von Amnesty International und den Artikel auf www.artigercek.com nichts zu ändern, zumal damit kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden kann. 6.1.3 Das Gericht teilt ferner die Auffassung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Tätigkeiten für die YPS und YDG-H nicht glaubhaft gemacht wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten nur auf explizite Nachfrage und erst anlässlich der ergänzenden Befragung erwähnt hat. Im Übrigen ist seine Antwort zunächst auch ausweichend und anschliessend substanzlos geblieben (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F35 f.). Diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift nicht aufzulösen. Diesbezüglich gab er an, er habe davon erst an der zweiten Anhörung erzählt, weil er nicht um deren strafrechtliche Relevanz in der Schweiz gewusst habe. Diese Begründung ist als nachgeschobene Schutzbehauptung anzusehen, zumal er anlässlich der ergänzenden Anhörung anführte, er sei bei der ersten Anhörung aufgrund der Pandemie nicht ausführlich befragt worden und habe deswegen seine Tätigkeiten für die YPS und YDG-H erst in der ergänzenden Anhörung offengelegt (vgl. SEM-e-Akte 1064381-35/19 F37). 6.1.4 Betreffend die kriegerischen Auseinandersetzungen in der Provinz Mardin und deren Folgen für den Beschwerdeführer und seine Familie stellt das Gericht mit der Vorinstanz fest, dass diesen die von Art. 3 AsylG geforderte Gezieltheit fehlt. Diesbezüglich schilderte er, dass im November respektive Dezember 2015 Gefechte zwischen der Polizei und der YDG-H stattgefunden hätten, dass durch die anschliessenden kriegerischen Auseinandersetzungen mit dem türkischen Militär das Haus seiner Familie abgebrannt und unbewohnbar gemacht worden sei und seine Freunde E._______ und F._______ gefallen seien, sowie dass im Rahmen der Militäroperation «Friedensquelle» Ende 2019 B._______ bombardiert worden sei, dass dabei mehrere Personen, unter anderem die Cousins seines Vaters, verstorben seien und chaotische Zustände geherrscht hätten (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F19; 1064381-16/14 F63 und F65). Weder aus diesen Aussagen noch aus den Akten geht eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung hervor. Situationen von Krieg oder allgemeiner Gewalt sind in der Regel nicht asylbeachtlich, weshalb an dieser Stelle auf die Erwägungen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen ist (vgl. E. 9.5). Insofern sind die kriegerischen Auseinandersetzungen und deren Folgen nicht asylbeachtlich. 6.1.5 Bezüglich der geltend gemachten psychischen Belastung durch die alltäglichen Diskriminierungen aufgrund seiner Ethnie im Zusammenhang mit seiner Stellensuche stellt das Gericht fest, dass diese die Schwelle der Ernsthaftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Auch vermögen die Vorbringen nicht den Voraussetzungen an das Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks standzuhalten, zumal die erlebten respektive allfälligen künftigen Diskriminierungen bei objektivierter Betrachtung nicht derart intensiv erscheinen, als dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib in seinem Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 30 E. 4d; Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.6). Die diesbezüglichen Vorbringen sind somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab an, dass seines Wissens kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, obwohl ihm Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werde (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F78 ff.; 1064381-35/19 F31 ff.); es sei nur deshalb kein Verfahren eröffnet worden, weil keine Beweise gegen ihn vorliegen würden (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F79, F82 f.). Auch aus den weiteren Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, die auf ein drohendes Verfahren deuten würden. Daran vermögen auch die beiden eingereichten Anwaltsschreiben nichts zu ändern, zumal sie keinen konkreten Bezug zu einem drohenden Strafverfahren herstellen, sondern bloss in allgemeiner Weise auf die abstrakte Möglichkeit der Eröffnung eines Verfahrens hinweisen. Ebenfalls als unbehilflich erweist sich das Argument in der Replik, es würden nicht nur ranghohe Politiker, sondern weitaus weniger exponierte Aktivisten verhaftet und strafrechtlich verfolgt, da einerseits ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer fehlt und andererseits der eingereichte Artikel des Spiegels vom 1. Januar 2020 das Gegenteil suggeriert. Dasselbe gilt für seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei durch die Sicherheitskräfte getötet zu werden. Es ist - ungeachtet gewisser Unstimmigkeiten in den Schilderungen - nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, als Spitzel zu arbeiten, einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sein würde. Auf die Frage, weshalb er trotz mehrmaliger Todesdrohungen noch über vier Monate in seinem Heimatland habe bleiben können, antwortete er ausweichend und verwies wiederum auf seine allgemeine Situation (vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F63). Auch die Aussage des Beschwerdeführers, er wäre in der Türkei geblieben, wenn er eine Anstellung gefunden hätte (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F71; 1064381-35/19 F83) spricht gegen das Bestehen einer subjektiv und objektiv begründeten Furcht, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. 6.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. 6.3.1 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, er unterstütze die kurdische Bewegung in der Schweiz mit voller politischer Überzeugung; seit seiner Einreise arbeite er aktiv bei den kurdischen Vereinen mit, um die Rechte der Kurdinnen und Kurden zu verteidigen. Das türkische Regime würde Kritikerinnen und Kritiker unabhängig von deren Exponiertheit verfolgen, weshalb für die Eröffnung eines Strafverfahrens bereits ausreichend sei, dass jemand die Worte «Frieden jetzt» über soziale Medien verbreiten würde. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Gemäss seiner gefestigten Rechtsprechung reicht dieser Umstand jedoch für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurden. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner oder -gegnerin erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des oder der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass die Person zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes wird (vgl. die Urteile des BVGer D-5125/2015 vom 30. Mai 2018 E. 9.3 m.w.H.; D-705/2018 vom 18. Februar 2019 E. 6.1.1; E-6542/2017 vom 11. November 2019 E. 7.3.3). 6.3.3 Aus den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Seine politischen Tätigkeiten beschränkten sich auf die Teilnahme an einigen Demonstrationen, die Mitarbeit im kurdischen Verein I._______ und einige wenige Veröffentlichungen in sozialen Medien. Aus den Fotos der Kundgebungsteilnahmen ist eine über die massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehende Funktion des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Zwar ist auf zwei der eingereichten Fotos zu erkennen, dass er eine leuchtfarbene Weste trägt, was auf eine gewisse Funktion innerhalb der Organisation der entsprechenden Proteste schliessen lässt. Das Tragen einer solchen Weste dürfte für sich genommen jedoch nicht genügen, um ihn als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt. An dieser Einschätzung vermag auch das handschriftliche Schreiben des kurdischen Vereins I._______ nichts zu ändern, zumal diesem keine Angaben zu seinen konkreten politischen Funktionen zu entnehmen sind. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Ausdrucke von Veröffentlichungen in den sozialen Medien vermögen diese Einschätzung nicht zu erschüttern, zumal nur die wenigsten Veröffentlichungen vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurden und deren Inhalt ihn nicht als Person erscheinen lässt, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt. Schliesslich ist im Lichte der erwähnten Rechtsprechung auch das Argument, bereits niederschwellige Kritik genüge, um in den Fokus der türkischen Justiz zu gelangen, ungeeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal die Aktenlage nicht darauf hindeutet, dass gegen den Beschwerdeführer künftig ein Strafverfahren in der Türkei wegen seiner politischen Aktivitäten eingeleitet werden könnte. 6.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine auch objektiv begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung darzulegen.
7. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl - nicht gelungen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht geeignet, um eine drohende Gefährdung bei einer Rückkehr zu begründen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch Arbeiterpartei Kurdistans) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer war seit seinem sechsten oder siebten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise aus der Türkei - mit Ausnahme seiner universitären Ausbildung in Istanbul und seinen kurzzeitigen Anstellungen in Izmir und Ankara - in der Provinz Mardin wohnhaft, wo auch ein Grossteil seiner Familie lebt (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F8, F15-F19), weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist. 9.6 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in einem sehr schlechten psychischen Zustand, wozu ein detaillierter Bericht eingereicht werde, sobald er in Behandlung sei. Der mit der Replik eingereichte Arztbericht vom 17. Juni 2020 attestierte ihm eine leichtgradige Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit (...) und (...). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt keine Medikation wünschte und dass keine akute Suizidalität bestand. Der ebenfalls in der Replik angekündigte aktuelle Arztbericht der behandelnden psychiatrischen Dienste wurde indes nicht nachgereicht. Das Gericht geht davon aus, dass die geltend gemachten psychischen Erkrankungen auch in der Türkei behandelt werden können. Der Zugang zu Gesundheitsdiensten für psychische Leiden ist insbesondere in den türkischen Grossstädten und Provinzhauptstädten, wie beispielsweise Istanbul, wo die Schwester des Beschwerdeführers wohnhaft ist, gewährleistet (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3305/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.4.2 und E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei eine adäquate Behandlung erhalten kann und zu dieser auch Zugang haben wird. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Aussagen - abgesehen von seinen psychischen Leiden - keine gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F3). Er ist ein junger Mann mit universitärem Abschluss als (...) (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F24 f.; 1064381-35/19 F19), er verfügt über Arbeitserfahrung in der (...) und der (...) (vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F29 ff.) und er hat Familienangehörige sowohl in B._______ (Provinz Mardin) wie auch in Istanbul (vgl. vgl. SEM-eAkte 1064381-16/14 F8, F15-F19; vgl. SEM-eAkte 1064381-35/19 F14, F20, F65), welche ihn zumindest am Anfang bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, in einer grösseren Stadt - etwa Istanbul, wo eine seiner Schwestern lebt - Wohnsitz zu nehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 12. Oktober 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12. Infolge Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit gleicher Instruktionsverfügung ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf insgesamt fünf Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 750.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 750.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: