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E-4753/2025

E-4753/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (…) Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Anhörungen vom 27. Juli 2023 und 16. August 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei als Jugendlicher nach der Teilnahme an einem Protest am (...) 2017 unter Strafminderung zu drei Monaten und zehn Tagen Haft verurteilt wor- den. Das Verfahren sei abgeschlossen und es seien keine weiteren Ver- fahren hängig. Sodann stamme er aus einer politischen Familie. Sein Grossvater sei (...), weil er für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aktiv gewesen sei, von Sicherheitsbehörden mitgenommen worden und gelte seither als verschollen. Einer seiner Onkel habe ferner Verbindungen zur PKK gehabt und sei vor einiger Zeit gefallen. Sein Schwager sei wegen seines politischen Engagements für die HDP derzeit in Haft. Der Beschwer- deführer habe die Türkei sodann verlassen, weil er wegen seiner Mutter verfolgt worden sei. Diese sei (...) gewesen, weswegen es bei seiner Fa- milie immer wieder Razzien gegeben habe. Eines Tages hätten die Behör- den die Tür aufgebrochen, ihn zu Boden gestossen und ihm eine Pistole an den Kopf gesetzt. Seine Mutter sei gewaltsam mitgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Im Jahr (...) hätten die Behörden versucht, seine Mutter in einem Geschäftsviertel mitzunehmen, was ihnen zwar nicht gelungen sei, die Mutter aber zur legalen Ausreise bewogen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mitgegangen, weil er damals für den Familiennachzug zu alt gewesen sei und das Geld nicht gereicht habe. Nach der Ausreise der Mutter habe er fortlaufend Drohanrufe der Behörden erhalten, die ihn aufgefordert hätten, seine Mutter auszuliefern. Am (...) 2023 sei er schliesslich spätabends von zwei Polizisten angehalten wor- den. Diese hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, ihn heftig ge- schlagen und ihn zur Spitzeltätigkeit zwingen wollen. Sie hätten ihm ge- sagt, dass er Informationen über den Jugendflügel der HDP beschaffen solle, ansonsten würde es ihm wie seinem Grossvater ergehen. A.b Mit Verfügung vom 28. August 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden we- der den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.

E-4753/2025 Seite 3 A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-5194/2023 vom 8. November 2023 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelli- gungen durch die türkischen Behörden keine Asylrelevanz zukäme. Einzig der geschilderte Vorfall vom (...) 2023 könnte allenfalls geeignet sein, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Es sei dem Beschwerdeführer aber auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche und Unstimmigkeiten zu ent- kräften. Darüber hinaus hätten die Schilderungen zwar einzelne Details und Realkennzeichen enthalten, seien in ihrer Qualität insgesamt aber nicht über eine reine Beschreibung einer Abfolge von Handlungen hinaus- gegangen. Gesamthaft betrachtet würden die vereinzelt vorhandenen Re- alkennzeichen die Aspekte, welche gegen eine Glaubhaftigkeit des Vorfalls vom (...) 2023 sprechen würden, nicht aufzuwiegen. Es sei denn auch nicht ersichtlich, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdeführer an einer glaubhaften Schilderung der Vorfälle gehindert hätten. B. Am 7. März 2025 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch sei- nen Rechtsvertreter eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe ein- reichen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, zwischenzeitlich seien in der Türkei zwei Strafverfahren aufgrund von politisch motivierten Beiträgen gegen ihn eingeleitet worden. Das erste Strafverfahren sei am (…) 2024 beim (…) Strafgericht erster Instanz B._______ auf Grundlage der von der Staatsanwaltschaft B._______ erstellten Anklageschrift wegen des Tatvorwurfs «Beleidigung des Staatspräsidenten» eingeleitet worden. Das zweite Strafverfahren sei sodann am (…) 2025 beim (…) Strafgericht für schwere Straftaten B._______ auf der Grundlage der von der Staats- anwaltschaft B._______ erstellten Anklageschrift wegen des Tatvorwurfs «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet worden. Es sei da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein «Ersttäter» sei, son- dern in der Vergangenheit bereits in einem politisch motivierten Strafver- fahren verurteilt worden sei. Auch in den beiden nun vorliegenden Strafver- fahren sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund des politi- schen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder signi- fikant erhöht. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in beiden Strafverfahren verurteilt und daraufhin inhaftiert werde. Es sei eine von vielen internatio- nalen Organisationen anerkannte Tatsache, dass in türkischen Gefängnis- sen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter began- gen würden.

E-4753/2025 Seite 4 Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten: - drei Screenshots aus der persönlichen Seite des Beschwerdeführers aus dem UYAP-Portal; - Eingangsverfügung des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2025 (Verfahrensnummer […]); - Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2025 (Er- mittlungsnummer […], Hauptnummer […], Anklageschriftnummer […]); - Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024 (Ermittlungsnummer […], Zusammenlegungsnummer […]); - Vorführbefehl der (…) Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (…) 2024 (Ermittlungsnummer […], Geschäftsnummer […]); - Beschluss der (…) Friedensstrafrichterschaft B._______ zum Erlass eines Haftbefehls (Ermittlungsnummer […], Geschäftsnummer […]); - Antrag der Generalstaatsanwaltschaft B._______ an die (…) Friedensstraf- richterschaft B._______ auf Erlass eines Haftbefehls vom (…) 2024 (Ermitt- lungsnummer […]); - Bericht zur Identitäts- und Adressmitteilung sowie zur Personenmitteilung vom (…) 2024; - Open-Source Ermittlungsbericht vom (…) 2024; - Information-Notiz vom (...) 2023; - Eingangsbeschluss des (...) Strafgerichts erster Instanz B._______ vom (…) 2024 (Verfahrensnummer […]); - Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024 (Er- mittlungsnummer […], Beschlussnummer […]); - Vorführbefehl der (…) Friedensrichterschaft B._______ (Ermittlungsnummer […], Geschäftsnummer […]); - Beschluss der (…) Friedensstrafrichterschaft B._______ zum Erlass eines Vorführbefehls (Ermittlungsnummer […], Geschäftsnummer […]); - Antrag der Generalstaatsanwaltschaft B._______ an die (…) Friedensstraf- richterschaft B._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom (…) 2024 (Er- mittlungsnummer […]). C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 (eröffnet am 2. Juni 2025) qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 7. März 2025 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des

E-4753/2025 Seite 5 Beschwerdeführers aus der Schweiz, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, der angefochtene «Mehrfachgesuch-Entscheid» sei aufzuhe- ben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge- währen, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz an- zuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Be- schwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeschrift legte er im Wesentlichen die folgenden, sich noch nicht bei den Akten befindenden Beweismittel bei: - ein UYAP-Screenshot (Verfahrensliste); - drei UYAP-Screenshots zum Strafverfahren (…); - Gerichtsverhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts B._______ für schwere Straftaten vom (…) 2025 (1. Gerichtsverhandlung, Verfahrensnummer […]); - Gerichtsverhandlungsprotokoll des (…) Strafgerichts B._______ für schwere Straftaten vom (…) 2025 (2. Gerichtsverhandlung, Verfahrensnummer […]); - drei UYAP Screenshots zum Strafverfahren (…); - Gerichtsverhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts erster Instanz B._______ vom (…) 2025 (1. Gerichtsverhandlung, Verfahrensnummer […]); - Eingangsbeschluss des (…) Strafgerichts erster Instanz B._______ vom (…) 2025 (Verfahrensnummer […]); - Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2024 (Er- mittlungsnummer […], Hauptnummer […], Anklageschriftnummer […]).

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass zunächst da- rauf hinzuweisen sei, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Do- kumente betreffend die türkischen Strafverfahren über keinerlei (verifizier- bare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich daher sehr einfach fälschen liessen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt und durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Ent- gelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrens- dokumente handle, könne angesichts der nachfolgenden Erwägungen je- doch offenbleiben. So sei festzustellen, dass die Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden. Bei entsprechenden Ge- richtsverfahren gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Anteil der Verurteilungen bei den hängigen Strafverfahren rund ein Drittel

E-4753/2025 Seite 7 ausmache. Damit dürften diese Fälle kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten – namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes Profil – die Strafrahmen nicht ausgeschöpft und allfällige Frei- heitsstrafen in der Praxis häufig bedingt ausgesprochen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde. Weil der Beschwerde- führer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungs- haft vorhanden. Wie dem eingereichten Vorführbefehl entnommen werden könne, sei deren Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und nicht, ihn im Rahmen einer Untersuchungshaft zu inhaftieren. Sodann könne bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwer- deführer erhobenen Vorwürfe aus den Akten bereits in beiden Strafverfah- ren geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Die strafrechtliche Verfolgung der Verbreitung von Inhalten entsprechend den- jenigen des Beschwerdeführers erscheine dem SEM als rechtsstaatlich le- gitim. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichungen könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. Zudem könnten seine Einträge in den sozialen Medien auch ehrverletzend sein. Schliesslich sei ersichtlich, dass die Beiträge des Beschwerdeführendes auf den sozialen Medien in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung sei- nes Asylgesuchs und seiner Beschwerde in der Schweiz sowie der Einlei- tung eines Strafverfahrens gegen ihn stünden. Ferner habe er im Wesent- lichen Text- oder Bildmaterial, das er aus anderen Quellen entnommen habe geteilt und – wenn überhaupt – nur mit kurzen Kommentaren verse- hen. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Diese Feststellungen und die gesamte Ak- tenlage würden sodann dafürsprechen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und somit einen Schutz- beziehungsweise Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu betrachten.

E-4753/2025 Seite 8 Es ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Strafverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Tür- kei zu befürchten habe. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Mehrfachgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer im Wesent- lichen, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei und vor türkischen Gerichten nicht alle Menschen gleichbehandelt würden. Vielmehr könnten die türki- schen Gerichte unter dem Druck der türkischen Regierung nicht unabhän- gig handeln. Der Beschwerdeführer führe sodann ein aktives politisches Leben, was der türkischen Polizei bekannt sei. In einem solchen Fall sei für die türkischen Gerichte nicht seine strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern seine politische Aktivität von Bedeutung. Daher sei es sehr wahr- scheinlich, dass er am Ende der gegen ihn eröffneten Strafverfahren zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungsquote in Verfahren wegen «Propaganda für eine Terroror- ganisation» deutlich über einem Drittel liege. Tatsächlich würden fast alle Personen, gegen die ein Verfahren wegen dieser Straftat eingeleitet werde, verurteilt. Insbesondere für Personen, die aus einer politisch aktiven Fami- lie stammen oder selbst ein politisches Profil wie der Beschwerdeführer hätten, sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass sie eine Höchststrafe erhalten würden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er aufgrund der gegen ihn hängigen Strafverfahren inhaftiert werde. Ebenfalls sei sehr wahr- scheinlich, dass er in diesen Verfahren zu Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren verurteilt würde, die aufgrund ihrer Länge nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnten. Es sei ausserdem anzumerken, dass der Be- schwerdeführer kein Ersttäter sei. Er sei im Jahre 2017 aus politischen Gründen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Ferner lasse sich aus den Behauptungen der türkischen Presse nicht ab- leiten, dass die Dokumente zu den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer gefälscht oder gegen Geld arrangiert worden seien. Ausserdem seien diese aus dem Anwalts-UYAP heruntergeladen und ei- nige der Dokumente seien mit einem QR-Code versehen, was bedeute, dass ihre Echtheit überprüfbar sei. Schliesslich finde sich in den Beiträgen des Beschwerdeführers weder eine Äusserung, die über «scharfe Kritik» hinausgehe und einer Beleidigung gleichkomme, noch eine, die Gewalt an- preise. Das Veröffentlichen von Bildern der Guerilla stelle noch keine Ver- herrlichung von Gewalt dar. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer die Ge- walt der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung dar

E-4753/2025 Seite 9 und kritisiere diese. In der Tat hätten viele seriöse Medienorganisationen in ihren Veröffentlichungen auch Bilder der Guerilla verwendet. Im Übrigen sei das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit be- wusst eingeleitet eine willkürliche Behauptung, die nicht mit objektiven Be- weismitteln belegt werden könne. Die Tatsache, dass in der Türkei gegen viele Personen wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet würden, beruhe auf der politisch bedingten Rechtssituation in der Türkei.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Ar- gumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – ver- wiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwer- deführer wegen Social-Media-Beiträgen ein Strafverfahren wegen «Propa- ganda für eine Terrororganisation» (Verfahrensnummer […]) sowie ein Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» (Verfahrensnummer […]) eingeleitet. Die Verfahren seien beim (…) Strafgericht für schwere

E-4753/2025 Seite 10 Straftaten B._______ beziehungsweise beim (…) Strafgericht erster In- stanz B._______ hängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeu- tung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumula- tiv vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsver- fahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die mit dem Mehr- fachgesuch eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet würden, wäre dieses Element erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüg- lich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propa- ganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfäl- lige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Mit dem Mehrfachgesuch wurden zwar Beweismittel vorgelegt, welche – bei Unterstellung von deren Authentizität – darauf schliessen lassen, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung hängig sind. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz der betreffen- den Verfahren erforderlich wären, fehlen indessen. Das politische Engage- ment des Beschwerdeführers ist niederschwellig und spricht nicht dafür, dass er eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. So hat er anlässlich seiner Anhörung selbst angegeben, dass er in der Türkei zwar Mitglied der HDP gewesen sei und Tätigkeiten für Ge- schäftsleute sowie Wahltätigkeiten durchgeführt habe und an Kundgebun- gen sowie Pressemitteilungen teilgenommen habe. Innerhalb der Partei habe er darüber hinaus jedoch keine besondere Funktion ausgeübt und sei

E-4753/2025 Seite 11 auch ansonsten nicht weiter politisch aktiv gewesen. Nach konstanter Pra- xis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Das von ihm vorgebrachte Ver- fahren aus dem Jahr 2017 ist zudem abgeschlossen und die Bewährungs- frist abgelaufen, ohne dass er in dieser Zeit erneut straffällig geworden wäre, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hinzuweisen, dass das türki- sche Gericht in diesem Fall zu seinen Gunsten entschieden hat. So sei er zwar zu einer geringen Haftstrafe verurteilt worden, habe diese aber nicht verbüssen müssen. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismit- tel handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzur- teil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Insofern in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, es wür- den fast alle Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet werde, verurteilt, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal diese Behauptung mit keinerlei Belegen untermauert wurde. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei angeblich hängi- gen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer un- bedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus be- haftete Verfolgung zu befürchten hat.

E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewie- sen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-4753/2025 Seite 12 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, wes- halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und mög- lich ist, wobei es insbesondere auch die allgemeine Lage in der Türkei so- wie die persönliche Situation des aus der Provinz B._______ stammenden Beschwerdeführer eingegangen ist. Weshalb die betreffenden Erwägun- gen des SEM nicht zutreffend sein sollten, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1 –4 AIG [SR 142.20]).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 2’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-4753/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einezlrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4753/2025 Urteil vom 11. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Anhörungen vom 27. Juli 2023 und 16. August 2023 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei als Jugendlicher nach der Teilnahme an einem Protest am (...) 2017 unter Strafminderung zu drei Monaten und zehn Tagen Haft verurteilt worden. Das Verfahren sei abgeschlossen und es seien keine weiteren Verfahren hängig. Sodann stamme er aus einer politischen Familie. Sein Grossvater sei (...), weil er für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aktiv gewesen sei, von Sicherheitsbehörden mitgenommen worden und gelte seither als verschollen. Einer seiner Onkel habe ferner Verbindungen zur PKK gehabt und sei vor einiger Zeit gefallen. Sein Schwager sei wegen seines politischen Engagements für die HDP derzeit in Haft. Der Beschwerdeführer habe die Türkei sodann verlassen, weil er wegen seiner Mutter verfolgt worden sei. Diese sei (...) gewesen, weswegen es bei seiner Familie immer wieder Razzien gegeben habe. Eines Tages hätten die Behörden die Tür aufgebrochen, ihn zu Boden gestossen und ihm eine Pistole an den Kopf gesetzt. Seine Mutter sei gewaltsam mitgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Im Jahr (...) hätten die Behörden versucht, seine Mutter in einem Geschäftsviertel mitzunehmen, was ihnen zwar nicht gelungen sei, die Mutter aber zur legalen Ausreise bewogen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht mitgegangen, weil er damals für den Familiennachzug zu alt gewesen sei und das Geld nicht gereicht habe. Nach der Ausreise der Mutter habe er fortlaufend Drohanrufe der Behörden erhalten, die ihn aufgefordert hätten, seine Mutter auszuliefern. Am (...) 2023 sei er schliesslich spätabends von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, ihn heftig geschlagen und ihn zur Spitzeltätigkeit zwingen wollen. Sie hätten ihm gesagt, dass er Informationen über den Jugendflügel der HDP beschaffen solle, ansonsten würde es ihm wie seinem Grossvater ergehen. A.b Mit Verfügung vom 28. August 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5194/2023 vom 8. November 2023 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, dass den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch die türkischen Behörden keine Asylrelevanz zukäme. Einzig der geschilderte Vorfall vom (...) 2023 könnte allenfalls geeignet sein, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Es sei dem Beschwerdeführer aber auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen, die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche und Unstimmigkeiten zu entkräften. Darüber hinaus hätten die Schilderungen zwar einzelne Details und Realkennzeichen enthalten, seien in ihrer Qualität insgesamt aber nicht über eine reine Beschreibung einer Abfolge von Handlungen hinausgegangen. Gesamthaft betrachtet würden die vereinzelt vorhandenen Realkennzeichen die Aspekte, welche gegen eine Glaubhaftigkeit des Vorfalls vom (...) 2023 sprechen würden, nicht aufzuwiegen. Es sei denn auch nicht ersichtlich, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdeführer an einer glaubhaften Schilderung der Vorfälle gehindert hätten. B. Am 7. März 2025 liess der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch seinen Rechtsvertreter eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe einreichen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, zwischenzeitlich seien in der Türkei zwei Strafverfahren aufgrund von politisch motivierten Beiträgen gegen ihn eingeleitet worden. Das erste Strafverfahren sei am (...) 2024 beim (...) Strafgericht erster Instanz B._______ auf Grundlage der von der Staatsanwaltschaft B._______ erstellten Anklageschrift wegen des Tatvorwurfs «Beleidigung des Staatspräsidenten» eingeleitet worden. Das zweite Strafverfahren sei sodann am (...) 2025 beim (...) Strafgericht für schwere Straftaten B._______ auf der Grundlage der von der Staatsanwaltschaft B._______ erstellten Anklageschrift wegen des Tatvorwurfs «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet worden. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer kein «Ersttäter» sei, sondern in der Vergangenheit bereits in einem politisch motivierten Strafverfahren verurteilt worden sei. Auch in den beiden nun vorliegenden Strafverfahren sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers und seiner Familienmitglieder signifikant erhöht. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er in beiden Strafverfahren verurteilt und daraufhin inhaftiert werde. Es sei eine von vielen internationalen Organisationen anerkannte Tatsache, dass in türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter begangen würden. Der Beschwerdeführer reichte im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- drei Screenshots aus der persönlichen Seite des Beschwerdeführers aus dem UYAP-Portal;

- Eingangsverfügung des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2025 (Verfahrensnummer [...]);

- Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2025 (Ermittlungsnummer [...], Hauptnummer [...], Anklageschriftnummer [...]);

- Zusammenlegungsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer [...], Zusammenlegungsnummer [...]);

- Vorführbefehl der (...) Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer [...], Geschäftsnummer [...]);

- Beschluss der (...) Friedensstrafrichterschaft B._______ zum Erlass eines Haftbefehls (Ermittlungsnummer [...], Geschäftsnummer [...]);

- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft B._______ an die (...) Friedensstrafrichterschaft B._______ auf Erlass eines Haftbefehls vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer [...]);

- Bericht zur Identitäts- und Adressmitteilung sowie zur Personenmitteilung vom (...) 2024;

- Open-Source Ermittlungsbericht vom (...) 2024;

- Information-Notiz vom (...) 2023;

- Eingangsbeschluss des (...) Strafgerichts erster Instanz B._______ vom (...) 2024 (Verfahrensnummer [...]);

- Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer [...], Beschlussnummer [...]);

- Vorführbefehl der (...) Friedensrichterschaft B._______ (Ermittlungsnummer [...], Geschäftsnummer [...]);

- Beschluss der (...) Friedensstrafrichterschaft B._______ zum Erlass eines Vorführbefehls (Ermittlungsnummer [...], Geschäftsnummer [...]);

- Antrag der Generalstaatsanwaltschaft B._______ an die (...) Friedensstrafrichterschaft B._______ auf Erlass eines Vorführbefehls vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer [...]). C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 (eröffnet am 2. Juni 2025) qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 7. März 2025 als Mehrfachgesuch, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, der angefochtene «Mehrfachgesuch-Entscheid» sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerdeschrift legte er im Wesentlichen die folgenden, sich noch nicht bei den Akten befindenden Beweismittel bei:

- ein UYAP-Screenshot (Verfahrensliste);

- drei UYAP-Screenshots zum Strafverfahren (...);

- Gerichtsverhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts B._______ für schwere Straftaten vom (...) 2025 (1. Gerichtsverhandlung, Verfahrensnummer [...]);

- Gerichtsverhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts B._______ für schwere Straftaten vom (...) 2025 (2. Gerichtsverhandlung, Verfahrensnummer [...]);

- drei UYAP Screenshots zum Strafverfahren (...);

- Gerichtsverhandlungsprotokoll des (...) Strafgerichts erster Instanz B._______ vom (...) 2025 (1. Gerichtsverhandlung, Verfahrensnummer [...]);

- Eingangsbeschluss des (...) Strafgerichts erster Instanz B._______ vom (...) 2025 (Verfahrensnummer [...]);

- Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (Ermittlungsnummer [...], Hauptnummer [...], Anklageschriftnummer [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass zunächst darauf hinzuweisen sei, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend die türkischen Strafverfahren über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen würden und sich daher sehr einfach fälschen liessen. Auch sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt und durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Strafverfahrensakten in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben. So sei festzustellen, dass die Strafverfahren keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden. Bei entsprechenden Gerichtsverfahren gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Anteil der Verurteilungen bei den hängigen Strafverfahren rund ein Drittel ausmache. Damit dürften diese Fälle kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auf Erfahrungen mit der Praxis der türkischen Strafjustiz hingewiesen, wonach bei diesen Delikten - namentlich bei Ersttätern ohne geschärftes Profil - die Strafrahmen nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen in der Praxis häufig bedingt ausgesprochen würden oder die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werde. Weil der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden. Wie dem eingereichten Vorführbefehl entnommen werden könne, sei deren Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und nicht, ihn im Rahmen einer Untersuchungshaft zu inhaftieren. Sodann könne bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aus den Akten bereits in beiden Strafverfahren geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Die strafrechtliche Verfolgung der Verbreitung von Inhalten entsprechend denjenigen des Beschwerdeführers erscheine dem SEM als rechtsstaatlich legitim. Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichungen könnten im Übrigen auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden. Zudem könnten seine Einträge in den sozialen Medien auch ehrverletzend sein. Schliesslich sei ersichtlich, dass die Beiträge des Beschwerdeführendes auf den sozialen Medien in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ablehnung seines Asylgesuchs und seiner Beschwerde in der Schweiz sowie der Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn stünden. Ferner habe er im Wesentlichen Text- oder Bildmaterial, das er aus anderen Quellen entnommen habe geteilt und - wenn überhaupt - nur mit kurzen Kommentaren versehen. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten noch seien seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Diese Feststellungen und die gesamte Aktenlage würden sodann dafürsprechen, dass er die in der Türkei gegen ihn hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und somit einen Schutz- beziehungsweise Aufenthaltsstatus in der Schweiz zu erlangen. Eine solche Vorgehensweise sei als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Es ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten Strafverfahren nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Mehrfachgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Türkei kein Rechtsstaat sei und vor türkischen Gerichten nicht alle Menschen gleichbehandelt würden. Vielmehr könnten die türkischen Gerichte unter dem Druck der türkischen Regierung nicht unabhängig handeln. Der Beschwerdeführer führe sodann ein aktives politisches Leben, was der türkischen Polizei bekannt sei. In einem solchen Fall sei für die türkischen Gerichte nicht seine strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern seine politische Aktivität von Bedeutung. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass er am Ende der gegen ihn eröffneten Strafverfahren zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt werde. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Verurteilungsquote in Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» deutlich über einem Drittel liege. Tatsächlich würden fast alle Personen, gegen die ein Verfahren wegen dieser Straftat eingeleitet werde, verurteilt. Insbesondere für Personen, die aus einer politisch aktiven Familie stammen oder selbst ein politisches Profil wie der Beschwerdeführer hätten, sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass sie eine Höchststrafe erhalten würden. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er aufgrund der gegen ihn hängigen Strafverfahren inhaftiert werde. Ebenfalls sei sehr wahrscheinlich, dass er in diesen Verfahren zu Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren verurteilt würde, die aufgrund ihrer Länge nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könnten. Es sei ausserdem anzumerken, dass der Beschwerdeführer kein Ersttäter sei. Er sei im Jahre 2017 aus politischen Gründen zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Ferner lasse sich aus den Behauptungen der türkischen Presse nicht ableiten, dass die Dokumente zu den strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer gefälscht oder gegen Geld arrangiert worden seien. Ausserdem seien diese aus dem Anwalts-UYAP heruntergeladen und einige der Dokumente seien mit einem QR-Code versehen, was bedeute, dass ihre Echtheit überprüfbar sei. Schliesslich finde sich in den Beiträgen des Beschwerdeführers weder eine Äusserung, die über «scharfe Kritik» hinausgehe und einer Beleidigung gleichkomme, noch eine, die Gewalt anpreise. Das Veröffentlichen von Bildern der Guerilla stelle noch keine Verherrlichung von Gewalt dar. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer die Gewalt der türkischen Sicherheitskräfte gegen die kurdische Bevölkerung dar und kritisiere diese. In der Tat hätten viele seriöse Medienorganisationen in ihren Veröffentlichungen auch Bilder der Guerilla verwendet. Im Übrigen sei das Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet eine willkürliche Behauptung, die nicht mit objektiven Beweismitteln belegt werden könne. Die Tatsache, dass in der Türkei gegen viele Personen wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet würden, beruhe auf der politisch bedingten Rechtssituation in der Türkei. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Social-Media-Beiträgen ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Verfahrensnummer [...]) sowie ein Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» (Verfahrensnummer [...]) eingeleitet. Die Verfahren seien beim (...) Strafgericht für schwere Straftaten B._______ beziehungsweise beim (...) Strafgericht erster Instanz B._______ hängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet würden, wäre dieses Element erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Mit dem Mehrfachgesuch wurden zwar Beweismittel vorgelegt, welche - bei Unterstellung von deren Authentizität - darauf schliessen lassen, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung hängig sind. Die übrigen oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz der betreffenden Verfahren erforderlich wären, fehlen indessen. Das politische Engagement des Beschwerdeführers ist niederschwellig und spricht nicht dafür, dass er eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. So hat er anlässlich seiner Anhörung selbst angegeben, dass er in der Türkei zwar Mitglied der HDP gewesen sei und Tätigkeiten für Geschäftsleute sowie Wahltätigkeiten durchgeführt habe und an Kundgebungen sowie Pressemitteilungen teilgenommen habe. Innerhalb der Partei habe er darüber hinaus jedoch keine besondere Funktion ausgeübt und sei auch ansonsten nicht weiter politisch aktiv gewesen. Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Das von ihm vorgebrachte Verfahren aus dem Jahr 2017 ist zudem abgeschlossen und die Bewährungsfrist abgelaufen, ohne dass er in dieser Zeit erneut straffällig geworden wäre, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hinzuweisen, dass das türkische Gericht in diesem Fall zu seinen Gunsten entschieden hat. So sei er zwar zu einer geringen Haftstrafe verurteilt worden, habe diese aber nicht verbüssen müssen. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Insofern in der Beschwerdeschrift festgehalten wird, es würden fast alle Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet werde, verurteilt, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal diese Behauptung mit keinerlei Belegen untermauert wurde. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei angeblich hängigen Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung eingehend aus, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist, wobei es insbesondere auch die allgemeine Lage in der Türkei sowie die persönliche Situation des aus der Provinz B._______ stammenden Beschwerdeführer eingegangen ist. Weshalb die betreffenden Erwägungen des SEM nicht zutreffend sein sollten, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG [SR 142.20]).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einezlrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Flavia Mark Versand: