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E-5194/2023

E-5194/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 22. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA). Anlässlich der Erstbefragung vom

27. Juli 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten […]-14/14 [nachfolgend: act. 14]) und der Anhörung vom 16. August 2023 (vgl. act. 17) machte er im We- sentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (…). Dort habe er bis zu seiner Ausreise am (…) 2023 zunächst mit seinen Eltern und Geschwis- tern und danach bei seiner (…) und deren Familie gewohnt. Im Jahr (…) habe er das Gymnasium abgeschlossen. Nebenbei sei er im (…) tätig ge- wesen. Zuletzt habe er im (…)- sowie im (…)bereich gearbeitet. Als Ju- gendlicher sei er aufgrund der Teilnahme an einem Protest am (…) unter Strafminderung zu (…) Haft verurteilt worden. Das Verfahren sei abge- schlossen und es seien keine weiteren Verfahren hängig. Er habe die Türkei verlassen, da er wegen seiner Mutter – welche in der Schweiz Asyl erhalten habe (N […]) – verfolgt worden sei. Sie sei im Jahr (…) Funktionärin der D._______ gewesen, weshalb es zuhause immer wieder Razzien gegeben habe. Eines Tages hätten die Behörden die Türe aufgebrochen, ihn zu Boden gestossen und ihm die Pistole an den Kopf gehalten. Seine Mutter sei gewaltsam mitgenommen worden. Tags darauf sei sie wieder freigelassen worden, allerdings fortwährend von den Behör- den bedroht worden. Im Jahr (…) hätten die Behörden versucht, seine Mut- ter in einem Geschäftsviertel mitzunehmen. Die umstehenden Geschäfts- leute hätten dies jedoch verhindern können. Seine Mutter habe dann bei der Staatsanwaltschaft und beim IHD (İnsan Hakları Derneği; dt: Men- schenrechtsverein) eine Beschwerde eingereicht. Am (…) sei sie schliess- lich legal auf dem Luftweg über E._______ ausgereist. Er sei damals nicht mitgegangen, da er für den Familiennachzug zu alt gewesen sei und das Geld nicht gereicht habe. Zwischenzeitlich sei seine Mutter zu über (…) Haft verurteilt worden. Das Verfahren der Mutter sei derzeit (…). Nach der Ausreise seiner Mutter habe er fortlaufend Drohanrufe der Be- hörden erhalten. Diese hätten gesagt, dass er seine Mutter ausliefern solle.

E-5194/2023 Seite 3 Die Behörden hätten ihn ständig zuhause und an seinem Arbeitsplatz auf- gesucht, so dass er im Jahr 2022 ebenfalls eine Anzeige beim IHD erstattet habe. Am (…) 2023 sei er spätabends, als er von der Arbeit nach Hause habe gehen wollen, von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten einen Sack über seinen Kopf gestülpt und ihn in ihr Fahrzeug gebracht. Die Polizisten hätten ihn zur Spitzeltätigkeit zwingen wollen und ihn heftig ge- schlagen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass seine Mutter entkommen sei, was ihm aber nicht gelingen werde. Sie hätten gewollt, dass er ihnen Infor- mationen über den Jugendflügel der HDP beschaffe, ansonsten es ihm wie seinem (…) ergehe. Dieser sei im Jahr 19(…) aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden und seither verschollen. Danach hätten sie ihn bei der Fakultät der Universität respek- tive in einem Waldstück aus dem Auto gestossen. Dort habe er seinen Va- ter telefonisch kontaktiert und ihm seinen Standort geschickt, woraufhin sein Vater ihn abgeholt habe. Aus Angst, seine Familie in Gefahr zu brin- gen, habe er sich weder in medizinische Behandlung begeben noch eine Anzeige erstattet. In der Folge habe er sich zunächst bei seinem Vater und anschliessend bei weiteren Verwandten aufgehalten. Am (…) 2023 sei er zu seinem Onkel nach Istanbul gegangen, währenddem sein Vater für ihn die Ausreise organisiert habe. Am (…) 2023 habe er in Istanbul einen Lastwagen bestiegen, sei illegal aus der Türkei ausgereist und innert drei Tagen über ihm unbekannte Län- der am (…) 2023 in die Schweiz gelangt. Auf dem Weg habe er nichts ge- sehen und den Lastwagen nie verlassen. Weil er am Ende schnell habe aussteigen müssen, habe er seine Tasche mit seinen Identitätsdokumen- ten vergessen. Nebst seiner Mutter und dem verschollenen (…) seien auch weitere Ver- wandte politisch aktiv gewesen. Ein (…) habe Verbindungen zur PKK (Par- tiya Karkerên Kurdistanê; dt: Arbeiterpartei Kurdistans) gehabt und sei vor einiger Zeit gefallen. Sein (…) sei ebenfalls wegen seines politischen En- gagements für die HDP derzeit in Haft. Weiter habe er eine Grossmutter sowie Onkel und Tanten in der Schweiz. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein: – Zivilregisterauszug, – Abiturzeugnis und Bewerbung für das Universitätsstudium, – E-Devlet Auszug über seine Parteizugehörigkeit bei der HDP,

E-5194/2023 Seite 4 – Anklageschrift des Jugendstrafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom (…), – Begründetes Urteil desselben Gerichts vom (…), – Referenzschreiben der HDP vom (…) 2023, – Referenzschreiben des IHD vom (…) 2023, – Internetartikel des IHD vom (…) betreffend den (…) des Beschwerde- führers, – Kopien der Aufenthaltsbewilligungen der Verwandten des Beschwerde- führers in der Schweiz. B.c Weiter liegen folgende Beweismittel zum Verfahren seiner in der Schweiz lebenden Mutter vor: – Begründetes Urteil des Gerichts für schwere Straftaten C._______ vom (…), – Auszug aus dem nationalen Justiznetzwerkprogramm UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) betreffend das (…) Verfahren am (…), – undatiertes Referenzschreiben der Anwältin der Mutter. C. Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2023 zur Stellungnahme zugestellt, welche tags darauf beim SEM einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). E. Mit Beschwerde vom 26. September 2023 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom

28. August 2023, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

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27. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vor- instanzlichen Akten der Mutter des Beschwerdeführers (N […]) bei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten.

E. 4.1.1 Trotz mehrfacher Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen detailliert und erlebnisbasiert zu schildern. Seine Aussagen zur Entführung durch die Polizei wiesen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Obwohl er über beide Befragun- gen hinweg den eigentlichen Vorfall stimmig habe wiedergeben können, mangle es seiner Schilderung an innerem Gehalt wie beispielsweise per- sönlich gefärbten Elementen und Erlebnisnähe. Dabei werde der klare Mangel an innerer Substanz durch die blosse Menge an Beschreibungen nicht aufgewogen. Nebenschauplätze dieses ganzen Vorfalls seien zudem unsubstanziiert geblieben – beispielsweise der Moment, als sein Vater ihn abgeholt habe. Gleiches gelte für die Zeit, die er nach dem Vorfall bei

E-5194/2023 Seite 7 verschiedenen Verwandten sowie bei seinem Onkel in Istanbul verbracht habe. Seine Antworten seien kurz und allgemeingültig verblieben. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er nach dem Vorfall keine medizinische Versorgung in Anspruch genommen habe. Seine Angst, mit einem Spital- besuch seine Familie in Gefahr zu bringen, weil die Sache dann den Be- hörden gemeldet würde, sei als Schutzbehauptung zu werten. So habe er es damit einerseits unterlassen, das einzige Beweismaterial zum vermeint- lichen Vorfall – beispielsweise einen Arztbericht – zu beschaffen. Anderer- seits seien Ärzte bekanntlich an ihre Schweigepflicht gebunden. Nach Vor- halt zu letzterem habe er sein Verhalten nicht stimmig zu begründen ver- mocht. Er habe sich weiter grundlegend widersprochen, indem er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, die Polizisten hätten ihn bei der Universität ausgesetzt, während er gemäss Anhörung in einem Waldstück aus dem Fahrzeug geworfen worden sei, wo sich normalerweise keine Leute auf- halten würden. Nach Vorhalt habe sein Erklärungsversuch nicht überzeugt. Auch mit dem mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Google-Maps-Auszug vermöge er die vagen und widersprüchlichen Anga- ben nicht aufzuheben. Die (…) Fakultäten der Universität seien zwar von einem Park und Grünflächen umgeben, es bleibe jedoch unklar, weshalb er nicht gleich die exakte Lokalität angegeben habe. Da er seinem Vater den exakten Standort geschickt habe, wäre zu erwarten, dass er diesen noch wisse. Ebenfalls wäre zu erwarten, dass er den Austausch mit seinem Vater auf seinem Mobiltelefon dokumentiert habe und entsprechende Be- weismittel einreichen könnte. Seine Aussagen zur Frage, ob es sich beim Vorfall vom (…) 2023 um dieselben Polizisten gehandelt habe, welche ihn bereits vorher belästigt hätten, seien ungereimt und ausweichend gewe- sen. Da er auch nicht über ein herausragendes Profil und damit offensicht- lich auch nicht über Informationen verfüge, die für die Behörden interessant sein könnten, erhärteten sich auch deswegen die Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit dieses Vorbringens. Auch die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. So handle es sich beim Schreiben des IHD um ein Gefälligkeitsschreiben, welches auf seinen Aussagen beruhe und somit kaum Beweiswert habe.

E. 4.1.2 Seine übrigen Vorbringen – wie insbesondere seine Verurteilung im Jahr (…) – seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er sei zwar zu einer geringen Haftstrafe verurteilt worden, habe diese jedoch nicht verbüssen müssen und die (…) Bewährungsfrist sei vorliegend abgelaufen. Gemäss Aktenlage sei er auch sonst strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei habe er deswe- gen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich

E-5194/2023 Seite 8 relevante Verfolgung zu befürchten. Sodann sei die Tatsache, dass seiner Mutter in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, für sich alleine kein ausrei- chender Hinweis dafür, dass ihm eine Reflexverfolgung drohen könnte. Auch wegen der weiteren Verwandten ([…], […], […], […]) habe er nie Probleme gehabt. Die angeblichen Ereignisse betreffend seinen (…) und den gefallenen (…) lägen lange zurück und wiesen keinen engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise auf.

E. 4.1.3 Auch aus den geltend gemachten Behördenkontakten lasse sich keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nach- teilen ableiten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm irgendwelche schwerwiegenden Nachteile erwachsen oder Sanktionen auferlegt worden wären. Zudem habe er es unterlassen, Schutz bei den Behörden zu suchen oder den Rechtsweg einzuschlagen. Die Behelligun- gen hätten sich lokal auf C._______ beschränkt, womit es ihm unbenom- men sei, sich an einem anderen Ort, beispielsweise in einer Stadt im Wes- ten, niederzulassen und damit den Schikanen aus dem Weg zu gehen. So sei während seines Aufenthalts bei seinem Onkel (…) in Istanbul nichts mehr passiert. Er habe auch nicht dargetan, dass seiner (…), bei der er zuletzt gewohnt habe, oder seinem Vater nach seiner Ausreise etwas zu- gestossen sei. Den Vorbringen mangle es an der flüchtlingsrechtlich rele- vanten Intensität, da nicht davon auszugehen sei, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht worden sei. Sodann sei nicht plausibel, dass die Behörden ihn fortdauernd im Visier gehabt und nach seiner Mutter gefragt hätten, zumal sie über die legale Ausreise im Bild gewesen sein dürften. Die Umstände der Behördenkon- takte seien vage geblieben und wirkten aufgebauscht – er habe diese we- der zeitlich einordnen noch substanziieren können. Es erscheine realitäts- fremd, dass er – lediglich weil er keinen Anspruch auf Familiennachzug gehabt habe und das Geld nicht gereicht habe – angesichts der geltend gemachten Bedrohung durch die Behörden nicht viel früher und zusammen mit seiner Mutter ausgereist sei. Er habe auch nicht schlüssig begründen können, weshalb er sich nicht beispielsweise an einem anderen Ort in der Türkei niedergelassen habe. Schliesslich bestünden auch Zweifel an der geltend gemachten illegalen Ausreise, da seine diesbezüglichen Aussagen ausweichend und realitätsfremd wirkten.

E. 4.1.4 Ferner sei sein politisches Engagement als niederschwellig einzustu- fen und nicht mit demjenigen der Mutter gleichzustellen. Er sei nicht aus der Masse der Personen, die sich für die kurdische Sache einsetzten,

E-5194/2023 Seite 9 herausgetreten und es erschliesse sich aus der Aktenlage nicht, inwiefern die Behörden ein derartiges Interesse an ihm hätten haben sollen.

E. 4.2 In seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer die Glaubhaf- tigkeit seiner Vorbringen. Er sei ein ruhiger und eher wortkarger Mann. Zu- dem sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund des Erlebten psychisch stark angeschlagen sei, was auch aus dem Protokoll hervorgehe. Seinen Schil- derungen seien viele Realkennzeichen (raum-zeitliche Verknüpfungen, Nebensächlichkeiten, sprunghafte Schilderung, Schilderung innerer Vor- gänge und Reaktionen) zu entnehmen. Seine Aussagen seien überdies plausibel, nachvollziehbar und entgegen der Behauptung des SEM ohne Widersprüche ausgefallen. Das SEM habe diese Aspekte ausser Acht ge- lassen und hinsichtlich des Vorfalls vom (…) 2023 daher keine Gesamt- würdigung vorgenommen. Aufgrund der erlebten Schikanen und der dar- aus resultierenden Skepsis gegenüber öffentlichen Institutionen sei es so- dann durchaus nachvollziehbar, dass er sich nach dem Vorfall nicht in me- dizinische Behandlung begeben und keinen Schutz bei der Polizei gesucht habe. Den vom SEM angeführten Widerspruch hinsichtlich des Orts, wo ihn die Polizei ausgesetzt habe, habe er bereits mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf entkräften können. Mit einer Google-Maps-Karte habe er belegen können, dass die Universität von einem Wald umgeben und seine Erklärung somit durchaus stichhaltig und nachvollziehbar aus- gefallen sei. Auch der zweite vom SEM angeführte Widerspruch hinsicht- lich der Frage, ob es sich beim Vorfall vom (…) 2023 um die gleichen Poli- zisten gehandelt habe wie bei den bisherigen Behelligungen, wirke kon- struiert. Er habe die entsprechende Frage zunächst falsch verstanden und diese anschliessend nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Seine Antworten seien keineswegs ausweichend oder widersprüchlich ge- wesen. Der angebliche Widerspruch sei vielmehr der suggestiven Befra- gungsart des SEM geschuldet. Weiter verkenne das SEM, dass es sich bei ihm um einen Angehörigen einer äusserst politischen Familie handle. Er habe im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit engen Kontakt zu Geschäftsleuten gehabt und sei als Vermittler auch in Konfliktsituationen ins Spiel gekommen. Dabei sei er regelmässig auch an Informationen ge- langt, die für die türkischen Behörden durchaus interessant sein könnten. In einer Gesamtbetrachtung überwiegten daher die Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen. Aufgrund des Vorfalles vom (…) 2023 – wobei er an Leib und Leben be- droht worden sei, was zweifelsohne als ernsthafter Nachteil zu qualifizieren sei – sei vorliegend von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.

E-5194/2023 Seite 10 Damit gelte auch die Regelvermutung, wonach eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Auch der zeitliche und sachliche Kausalzusammen- hang mit der Ausreise sei gegeben. Er sei deshalb als Flüchtling anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu gewähren.

E. 4.2.1 Das Kassationsbegehren begründete der Beschwerdeführer damit, dass das SEM es unterlassen habe, den Vorfall vom (…) 2023 auf seine Asylrelevanz hin zu prüfen. Mit diesem Vorgehen beziehungsweise der pauschalen Beurteilung des Vorfalls als unglaubhaft habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender sowie ausführlich auf die Akten und die Recht- sprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaub- haftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermochten. Mit seiner Beschwerde vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.2 Eingangs ist festzustellen, dass sich das Gericht den vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vor- gebrachten Behelligungen Zuhause und am Arbeitsplatz anschliesst. Die- ser Ansicht wird in der Beschwerde nicht widersprochen, so dass sich wei- tere Ausführungen hierzu erübrigen und auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. S. 8- 11). Dasselbe gilt hinsichtlich der Verurteilung des damals noch minderjäh- rigen Beschwerdeführers im Jahr (…) (vgl. a.a.O. S. 7 f.).

E. 5.3 Zentral ist daher vorliegend die Frage nach der Glaubhaftigkeit des an- geblichen Vorfalls vom (…) 2023, zumal dieser allenfalls geeignet sein könnte, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.

E. 5.3.1 Diesbezüglich gelingt es dem Beschwerdeführer auf Beschwerde- ebene nicht, die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche und Unstim- migkeiten zu entkräften. Der mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichte Google-Maps-Ausdruck, auf welchen sich der

E-5194/2023 Seite 11 Beschwerdeführer beruft, ist hierzu nicht geeignet. Zwar ist auf diesem Kar- tenausdruck sowie auf Google-Street-View ersichtlich, dass das Unige- lände teilweise von Bäumen und kleineren Parks umgeben ist, aber ein Waldgebiet, wo sich «normale Menschen» nicht hinbegeben würden (vgl. act. 17 F34), lässt sich nicht erkennen. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht anführte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdefüh- rer einen Kartenausschnitt des Unigeländes eingereicht hat, ohne dabei jedoch den genauen Ort überhaupt zu bezeichnen. Umso verwunderlicher ist es, dass auch in der Beschwerde eine genaue Bezeichnung dieses Orts sowie eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten un- terblieb und stattdessen lediglich nochmals auf den eingereichten Karten- ausschnitt verwiesen wurde. Auch die Beschwerdeausführungen hinsicht- lich der Frage, ob es sich bei den Polizisten am (…) 2023 um dieselben Polizisten wie bei den vorherigen Behelligungen gehandelt habe, überzeu- gen nicht vollumfänglich. Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Er- klärung auf seine Antwort auf die Frage 31, welche er falsch verstanden habe. Dabei lässt er jedoch seine Antwort auf die Frage 29 aussen vor, in welcher er klargestellt hatte, dass es sich bei den Polizisten vom (…) 2023 um andere Polizisten gehandelt habe (vgl. act. 17 F29). Eine ausschlagge- bende Bedeutung kommt diesem Widerspruch allerdings nicht zu. Eine suggestive Fragestellung durch das SEM ist ebenfalls nicht erkennbar.

E. 5.3.2 Darüber hinaus enthielten seine Schilderungen zwar einzelne Details und Realkennzeichen (vgl. Beschwerde S. 6 f.), gingen aber in ihrer Qua- lität insgesamt nicht über die reine Beschreibung einer Abfolge von Hand- lungen hinaus. Insbesondere das zentrale Verfolgungsvorbringen – die rund 40 Minuten dauernde Entführung und Misshandlung durch Polizisten

– sticht durch einen Mangel an zu erwartenden Schilderungen von Emoti- onen, Gedanken oder Sinneseindrücken hervor. Abgesehen davon, dass man ihn bedroht und geschlagen sowie als Spitzel habe gewinnen wollen, konnte der Beschwerdeführer nichts weiter berichten (vgl. act. 14 F60: «Diese Situation dauerte 30 bis 40 Minuten. Sie haben diese Sachen im- mer wieder wiederholt»). Auch die Schilderung der Abholung durch den Vater fiel substanzarm und eindimensional aus (vgl. act. 17 F34). Die Zeit bis zur Ausreise, welche er im Versteck bei verschiedenen Verwandten und in Istanbul verbracht habe, vermochte er ebenso wenig anschaulich und nachvollziehbar darzulegen, obschon ihn das SEM mehrmals explizit auf- gefordert hat, ganz ausführlich zu erzählen und kein Detail auszulassen (vgl. act. 17 F15, F35 ff.).

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E. 5.3.3 Gesamthaft betrachtet vermögen die vereinzelt vorhandenen Real- kennzeichen die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorfalles vom (…) 2023 sprechen, nicht aufzuwiegen. Auch ist nicht ersichtlich, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdeführer an einer glaubhaften Schilderung der Vorfälle gehindert hätten. Im Übrigen kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 4-6), denen sich das Gericht anschliesst.

E. 5.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft dar- zutun. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.5 Hinsichtlich des eventualiter gestellten Kassationsbegehrens ist ergän- zend anzufügen, dass die Vorinstanz den – wie vorstehend dargelegt zu Recht – für unglaubhaft befundenen Vorfall vom (…) 2023 folgerichtig nicht auf seine Asylrelevanz hin prüfte. Angesichts der ausführlichen Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung kann auch nicht von einer «pauscha- len Beurteilung» respektive einer Verletzung der sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden Begründungspflicht durch die Vorinstanz gesprochen werden. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist daher nicht angezeigt.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und mög- lich (vgl. a.a.O. Ziff. III). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Be- schwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und mög- lich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden. (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von seiner Bedürftig- keit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einrei- chung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5194/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 22. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA). Anlässlich der Erstbefragung vom 27. Juli 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-14/14 [nachfolgend: act. 14]) und der Anhörung vom 16. August 2023 (vgl. act. 17) machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (...). Dort habe er bis zu seiner Ausreise am (...) 2023 zunächst mit seinen Eltern und Geschwistern und danach bei seiner (...) und deren Familie gewohnt. Im Jahr (...) habe er das Gymnasium abgeschlossen. Nebenbei sei er im (...) tätig gewesen. Zuletzt habe er im (...)- sowie im (...)bereich gearbeitet. Als Jugendlicher sei er aufgrund der Teilnahme an einem Protest am (...) unter Strafminderung zu (...) Haft verurteilt worden. Das Verfahren sei abgeschlossen und es seien keine weiteren Verfahren hängig. Er habe die Türkei verlassen, da er wegen seiner Mutter - welche in der Schweiz Asyl erhalten habe (N [...]) - verfolgt worden sei. Sie sei im Jahr (...) Funktionärin der D._______ gewesen, weshalb es zuhause immer wieder Razzien gegeben habe. Eines Tages hätten die Behörden die Türe aufgebrochen, ihn zu Boden gestossen und ihm die Pistole an den Kopf gehalten. Seine Mutter sei gewaltsam mitgenommen worden. Tags darauf sei sie wieder freigelassen worden, allerdings fortwährend von den Behörden bedroht worden. Im Jahr (...) hätten die Behörden versucht, seine Mutter in einem Geschäftsviertel mitzunehmen. Die umstehenden Geschäftsleute hätten dies jedoch verhindern können. Seine Mutter habe dann bei der Staatsanwaltschaft und beim IHD ( nsan Haklari Derne i; dt: Menschenrechtsverein) eine Beschwerde eingereicht. Am (...) sei sie schliesslich legal auf dem Luftweg über E._______ ausgereist. Er sei damals nicht mitgegangen, da er für den Familiennachzug zu alt gewesen sei und das Geld nicht gereicht habe. Zwischenzeitlich sei seine Mutter zu über (...) Haft verurteilt worden. Das Verfahren der Mutter sei derzeit (...). Nach der Ausreise seiner Mutter habe er fortlaufend Drohanrufe der Behörden erhalten. Diese hätten gesagt, dass er seine Mutter ausliefern solle. Die Behörden hätten ihn ständig zuhause und an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, so dass er im Jahr 2022 ebenfalls eine Anzeige beim IHD erstattet habe. Am (...) 2023 sei er spätabends, als er von der Arbeit nach Hause habe gehen wollen, von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten einen Sack über seinen Kopf gestülpt und ihn in ihr Fahrzeug gebracht. Die Polizisten hätten ihn zur Spitzeltätigkeit zwingen wollen und ihn heftig geschlagen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass seine Mutter entkommen sei, was ihm aber nicht gelingen werde. Sie hätten gewollt, dass er ihnen Informationen über den Jugendflügel der HDP beschaffe, ansonsten es ihm wie seinem (...) ergehe. Dieser sei im Jahr 19(...) aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden und seither verschollen. Danach hätten sie ihn bei der Fakultät der Universität respektive in einem Waldstück aus dem Auto gestossen. Dort habe er seinen Vater telefonisch kontaktiert und ihm seinen Standort geschickt, woraufhin sein Vater ihn abgeholt habe. Aus Angst, seine Familie in Gefahr zu bringen, habe er sich weder in medizinische Behandlung begeben noch eine Anzeige erstattet. In der Folge habe er sich zunächst bei seinem Vater und anschliessend bei weiteren Verwandten aufgehalten. Am (...) 2023 sei er zu seinem Onkel nach Istanbul gegangen, währenddem sein Vater für ihn die Ausreise organisiert habe. Am (...) 2023 habe er in Istanbul einen Lastwagen bestiegen, sei illegal aus der Türkei ausgereist und innert drei Tagen über ihm unbekannte Länder am (...) 2023 in die Schweiz gelangt. Auf dem Weg habe er nichts gesehen und den Lastwagen nie verlassen. Weil er am Ende schnell habe aussteigen müssen, habe er seine Tasche mit seinen Identitätsdokumenten vergessen. Nebst seiner Mutter und dem verschollenen (...) seien auch weitere Verwandte politisch aktiv gewesen. Ein (...) habe Verbindungen zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; dt: Arbeiterpartei Kurdistans) gehabt und sei vor einiger Zeit gefallen. Sein (...) sei ebenfalls wegen seines politischen Engagements für die HDP derzeit in Haft. Weiter habe er eine Grossmutter sowie Onkel und Tanten in der Schweiz. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein:

- Zivilregisterauszug,

- Abiturzeugnis und Bewerbung für das Universitätsstudium,

- E-Devlet Auszug über seine Parteizugehörigkeit bei der HDP,

- Anklageschrift des Jugendstrafgerichts für schwere Straftaten C._______ vom (...),

- Begründetes Urteil desselben Gerichts vom (...),

- Referenzschreiben der HDP vom (...) 2023,

- Referenzschreiben des IHD vom (...) 2023,

- Internetartikel des IHD vom (...) betreffend den (...) des Beschwerdeführers,

- Kopien der Aufenthaltsbewilligungen der Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz. B.c Weiter liegen folgende Beweismittel zum Verfahren seiner in der Schweiz lebenden Mutter vor:

- Begründetes Urteil des Gerichts für schwere Straftaten C._______ vom (...),

- Auszug aus dem nationalen Justiznetzwerkprogramm UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) betreffend das (...) Verfahren am (...),

- undatiertes Referenzschreiben der Anwältin der Mutter. C. Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2023 zur Stellungnahme zugestellt, welche tags darauf beim SEM einging. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). E. Mit Beschwerde vom 26. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2023, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. 4.1.1 Trotz mehrfacher Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Vorbringen detailliert und erlebnisbasiert zu schildern. Seine Aussagen zur Entführung durch die Polizei wiesen nicht die Qualität auf, welche zu erwarten gewesen wäre, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Obwohl er über beide Befragungen hinweg den eigentlichen Vorfall stimmig habe wiedergeben können, mangle es seiner Schilderung an innerem Gehalt wie beispielsweise persönlich gefärbten Elementen und Erlebnisnähe. Dabei werde der klare Mangel an innerer Substanz durch die blosse Menge an Beschreibungen nicht aufgewogen. Nebenschauplätze dieses ganzen Vorfalls seien zudem unsubstanziiert geblieben - beispielsweise der Moment, als sein Vater ihn abgeholt habe. Gleiches gelte für die Zeit, die er nach dem Vorfall bei verschiedenen Verwandten sowie bei seinem Onkel in Istanbul verbracht habe. Seine Antworten seien kurz und allgemeingültig verblieben. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er nach dem Vorfall keine medizinische Versorgung in Anspruch genommen habe. Seine Angst, mit einem Spitalbesuch seine Familie in Gefahr zu bringen, weil die Sache dann den Behörden gemeldet würde, sei als Schutzbehauptung zu werten. So habe er es damit einerseits unterlassen, das einzige Beweismaterial zum vermeintlichen Vorfall - beispielsweise einen Arztbericht - zu beschaffen. Andererseits seien Ärzte bekanntlich an ihre Schweigepflicht gebunden. Nach Vorhalt zu letzterem habe er sein Verhalten nicht stimmig zu begründen vermocht. Er habe sich weiter grundlegend widersprochen, indem er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, die Polizisten hätten ihn bei der Universität ausgesetzt, während er gemäss Anhörung in einem Waldstück aus dem Fahrzeug geworfen worden sei, wo sich normalerweise keine Leute aufhalten würden. Nach Vorhalt habe sein Erklärungsversuch nicht überzeugt. Auch mit dem mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichten Google-Maps-Auszug vermöge er die vagen und widersprüchlichen Angaben nicht aufzuheben. Die (...) Fakultäten der Universität seien zwar von einem Park und Grünflächen umgeben, es bleibe jedoch unklar, weshalb er nicht gleich die exakte Lokalität angegeben habe. Da er seinem Vater den exakten Standort geschickt habe, wäre zu erwarten, dass er diesen noch wisse. Ebenfalls wäre zu erwarten, dass er den Austausch mit seinem Vater auf seinem Mobiltelefon dokumentiert habe und entsprechende Beweismittel einreichen könnte. Seine Aussagen zur Frage, ob es sich beim Vorfall vom (...) 2023 um dieselben Polizisten gehandelt habe, welche ihn bereits vorher belästigt hätten, seien ungereimt und ausweichend gewesen. Da er auch nicht über ein herausragendes Profil und damit offensichtlich auch nicht über Informationen verfüge, die für die Behörden interessant sein könnten, erhärteten sich auch deswegen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Auch die eingereichten Beweismittel änderten nichts an dieser Einschätzung. So handle es sich beim Schreiben des IHD um ein Gefälligkeitsschreiben, welches auf seinen Aussagen beruhe und somit kaum Beweiswert habe. 4.1.2 Seine übrigen Vorbringen - wie insbesondere seine Verurteilung im Jahr (...) - seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Er sei zwar zu einer geringen Haftstrafe verurteilt worden, habe diese jedoch nicht verbüssen müssen und die (...) Bewährungsfrist sei vorliegend abgelaufen. Gemäss Aktenlage sei er auch sonst strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei habe er deswegen nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Sodann sei die Tatsache, dass seiner Mutter in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, für sich alleine kein ausreichender Hinweis dafür, dass ihm eine Reflexverfolgung drohen könnte. Auch wegen der weiteren Verwandten ([...], [...], [...], [...]) habe er nie Probleme gehabt. Die angeblichen Ereignisse betreffend seinen (...) und den gefallenen (...) lägen lange zurück und wiesen keinen engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise auf. 4.1.3 Auch aus den geltend gemachten Behördenkontakten lasse sich keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ableiten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass ihm irgendwelche schwerwiegenden Nachteile erwachsen oder Sanktionen auferlegt worden wären. Zudem habe er es unterlassen, Schutz bei den Behörden zu suchen oder den Rechtsweg einzuschlagen. Die Behelligungen hätten sich lokal auf C._______ beschränkt, womit es ihm unbenommen sei, sich an einem anderen Ort, beispielsweise in einer Stadt im Westen, niederzulassen und damit den Schikanen aus dem Weg zu gehen. So sei während seines Aufenthalts bei seinem Onkel (...) in Istanbul nichts mehr passiert. Er habe auch nicht dargetan, dass seiner (...), bei der er zuletzt gewohnt habe, oder seinem Vater nach seiner Ausreise etwas zugestossen sei. Den Vorbringen mangle es an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität, da nicht davon auszugehen sei, dass ihm deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht worden sei. Sodann sei nicht plausibel, dass die Behörden ihn fortdauernd im Visier gehabt und nach seiner Mutter gefragt hätten, zumal sie über die legale Ausreise im Bild gewesen sein dürften. Die Umstände der Behördenkontakte seien vage geblieben und wirkten aufgebauscht - er habe diese weder zeitlich einordnen noch substanziieren können. Es erscheine realitätsfremd, dass er - lediglich weil er keinen Anspruch auf Familiennachzug gehabt habe und das Geld nicht gereicht habe - angesichts der geltend gemachten Bedrohung durch die Behörden nicht viel früher und zusammen mit seiner Mutter ausgereist sei. Er habe auch nicht schlüssig begründen können, weshalb er sich nicht beispielsweise an einem anderen Ort in der Türkei niedergelassen habe. Schliesslich bestünden auch Zweifel an der geltend gemachten illegalen Ausreise, da seine diesbezüglichen Aussagen ausweichend und realitätsfremd wirkten. 4.1.4 Ferner sei sein politisches Engagement als niederschwellig einzustufen und nicht mit demjenigen der Mutter gleichzustellen. Er sei nicht aus der Masse der Personen, die sich für die kurdische Sache einsetzten, herausgetreten und es erschliesse sich aus der Aktenlage nicht, inwiefern die Behörden ein derartiges Interesse an ihm hätten haben sollen. 4.2 In seiner Beschwerde bekräftigte der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er sei ein ruhiger und eher wortkarger Mann. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund des Erlebten psychisch stark angeschlagen sei, was auch aus dem Protokoll hervorgehe. Seinen Schilderungen seien viele Realkennzeichen (raum-zeitliche Verknüpfungen, Nebensächlichkeiten, sprunghafte Schilderung, Schilderung innerer Vorgänge und Reaktionen) zu entnehmen. Seine Aussagen seien überdies plausibel, nachvollziehbar und entgegen der Behauptung des SEM ohne Widersprüche ausgefallen. Das SEM habe diese Aspekte ausser Acht gelassen und hinsichtlich des Vorfalls vom (...) 2023 daher keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Aufgrund der erlebten Schikanen und der daraus resultierenden Skepsis gegenüber öffentlichen Institutionen sei es sodann durchaus nachvollziehbar, dass er sich nach dem Vorfall nicht in medizinische Behandlung begeben und keinen Schutz bei der Polizei gesucht habe. Den vom SEM angeführten Widerspruch hinsichtlich des Orts, wo ihn die Polizei ausgesetzt habe, habe er bereits mit seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf entkräften können. Mit einer Google-Maps-Karte habe er belegen können, dass die Universität von einem Wald umgeben und seine Erklärung somit durchaus stichhaltig und nachvollziehbar ausgefallen sei. Auch der zweite vom SEM angeführte Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Vorfall vom (...) 2023 um die gleichen Polizisten gehandelt habe wie bei den bisherigen Behelligungen, wirke konstruiert. Er habe die entsprechende Frage zunächst falsch verstanden und diese anschliessend nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Seine Antworten seien keineswegs ausweichend oder widersprüchlich gewesen. Der angebliche Widerspruch sei vielmehr der suggestiven Befragungsart des SEM geschuldet. Weiter verkenne das SEM, dass es sich bei ihm um einen Angehörigen einer äusserst politischen Familie handle. Er habe im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit engen Kontakt zu Geschäftsleuten gehabt und sei als Vermittler auch in Konfliktsituationen ins Spiel gekommen. Dabei sei er regelmässig auch an Informationen gelangt, die für die türkischen Behörden durchaus interessant sein könnten. In einer Gesamtbetrachtung überwiegten daher die Aspekte, die für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprächen. Aufgrund des Vorfalles vom (...) 2023 - wobei er an Leib und Leben bedroht worden sei, was zweifelsohne als ernsthafter Nachteil zu qualifizieren sei - sei vorliegend von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Damit gelte auch die Regelvermutung, wonach eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehe. Auch der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang mit der Ausreise sei gegeben. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 4.2.1 Das Kassationsbegehren begründete der Beschwerdeführer damit, dass das SEM es unterlassen habe, den Vorfall vom (...) 2023 auf seine Asylrelevanz hin zu prüfen. Mit diesem Vorgehen beziehungsweise der pauschalen Beurteilung des Vorfalls als unglaubhaft habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender sowie ausführlich auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermochten. Mit seiner Beschwerde vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Eingangs ist festzustellen, dass sich das Gericht den vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen Zuhause und am Arbeitsplatz anschliesst. Dieser Ansicht wird in der Beschwerde nicht widersprochen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen und auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. S. 8-11). Dasselbe gilt hinsichtlich der Verurteilung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers im Jahr (...) (vgl. a.a.O. S. 7 f.). 5.3 Zentral ist daher vorliegend die Frage nach der Glaubhaftigkeit des angeblichen Vorfalls vom (...) 2023, zumal dieser allenfalls geeignet sein könnte, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. 5.3.1 Diesbezüglich gelingt es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche und Unstimmigkeiten zu entkräften. Der mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereichte Google-Maps-Ausdruck, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, ist hierzu nicht geeignet. Zwar ist auf diesem Kartenausdruck sowie auf Google-Street-View ersichtlich, dass das Unigelände teilweise von Bäumen und kleineren Parks umgeben ist, aber ein Waldgebiet, wo sich «normale Menschen» nicht hinbegeben würden (vgl. act. 17 F34), lässt sich nicht erkennen. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht anführte, ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einen Kartenausschnitt des Unigeländes eingereicht hat, ohne dabei jedoch den genauen Ort überhaupt zu bezeichnen. Umso verwunderlicher ist es, dass auch in der Beschwerde eine genaue Bezeichnung dieses Orts sowie eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Argumenten unterblieb und stattdessen lediglich nochmals auf den eingereichten Kartenausschnitt verwiesen wurde. Auch die Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Polizisten am (...) 2023 um dieselben Polizisten wie bei den vorherigen Behelligungen gehandelt habe, überzeugen nicht vollumfänglich. Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Erklärung auf seine Antwort auf die Frage 31, welche er falsch verstanden habe. Dabei lässt er jedoch seine Antwort auf die Frage 29 aussen vor, in welcher er klargestellt hatte, dass es sich bei den Polizisten vom (...) 2023 um andere Polizisten gehandelt habe (vgl. act. 17 F29). Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt diesem Widerspruch allerdings nicht zu. Eine suggestive Fragestellung durch das SEM ist ebenfalls nicht erkennbar. 5.3.2 Darüber hinaus enthielten seine Schilderungen zwar einzelne Details und Realkennzeichen (vgl. Beschwerde S. 6 f.), gingen aber in ihrer Qualität insgesamt nicht über die reine Beschreibung einer Abfolge von Handlungen hinaus. Insbesondere das zentrale Verfolgungsvorbringen - die rund 40 Minuten dauernde Entführung und Misshandlung durch Polizisten - sticht durch einen Mangel an zu erwartenden Schilderungen von Emotionen, Gedanken oder Sinneseindrücken hervor. Abgesehen davon, dass man ihn bedroht und geschlagen sowie als Spitzel habe gewinnen wollen, konnte der Beschwerdeführer nichts weiter berichten (vgl. act. 14 F60: «Diese Situation dauerte 30 bis 40 Minuten. Sie haben diese Sachen immer wieder wiederholt»). Auch die Schilderung der Abholung durch den Vater fiel substanzarm und eindimensional aus (vgl. act. 17 F34). Die Zeit bis zur Ausreise, welche er im Versteck bei verschiedenen Verwandten und in Istanbul verbracht habe, vermochte er ebenso wenig anschaulich und nachvollziehbar darzulegen, obschon ihn das SEM mehrmals explizit aufgefordert hat, ganz ausführlich zu erzählen und kein Detail auszulassen (vgl. act. 17 F15, F35 ff.). 5.3.3 Gesamthaft betrachtet vermögen die vereinzelt vorhandenen Realkennzeichen die Aspekte, welche gegen die Glaubhaftigkeit des Vorfalles vom (...) 2023 sprechen, nicht aufzuwiegen. Auch ist nicht ersichtlich, dass allfällige psychische Probleme den Beschwerdeführer an einer glaubhaften Schilderung der Vorfälle gehindert hätten. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 4-6), denen sich das Gericht anschliesst. 5.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Hinsichtlich des eventualiter gestellten Kassationsbegehrens ist ergänzend anzufügen, dass die Vorinstanz den - wie vorstehend dargelegt zu Recht - für unglaubhaft befundenen Vorfall vom (...) 2023 folgerichtig nicht auf seine Asylrelevanz hin prüfte. Angesichts der ausführlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung kann auch nicht von einer «pauschalen Beurteilung» respektive einer Verletzung der sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden Begründungspflicht durch die Vorinstanz gesprochen werden. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist daher nicht angezeigt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung mit zutreffenden Argumenten für zulässig, zumutbar und möglich (vgl. a.a.O. Ziff. III). Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen und unterzog sich damit stillschweigend der Würdigung des SEM. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in dieser Hinsicht daher vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden. (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: