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E-8192/2024

E-8192/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der an der türkischen Mittelmeerküste liegenden B._______ [Stadt], verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2023 auf illegalem Weg über diverse Länder und reiste am (…) Mai 2023 in die Schweiz ein, wo er am 14. Mai 2023 sein Asylgesuch stellte. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 zu seinen Asyl- gründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in B._______ zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er sei Inhaber von zwei Taxiständen sowie von zwei Taxikennzeichen (Anmerkung Gericht: Kennzeichen, die die zu- ständigen türkischen Behörden den offiziellen Taxis erteilen) gewesen. Er sei YPG-Sympathisant (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein- heiten) und seit 2018 für die die türkische Partei Halkların Demokratik Par- tisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) aktiv. Im Jahr 2018 sei er von der Polizei während vier Tagen festgehalten worden, im Jahr 2021 sei er zweimal von der Polizei mitgenommen und kurzzeitig festgehalten worden; dies wegen seines Vaters, der politisch aktiv gewesen sei. Sein Vater sei 2020 (recte: 2021) in die Schweiz gekommen (Anmerkung Gericht: Sein Vater stellte am 23. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz; mit Verfügung vom 13. Januar 2022 nahm ihn das SEM vorläufig auf; es be- jahte das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe, nachdem dieser auf seinem Reiseweg in die Schweiz Beiträge mit politischem Inhalt geteilt hatte und in der Folge ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden war). Nach den Vorfällen in den Jahren 2018 und 2021 sei ihm – dem Beschwerdefüh- rer – nichts mehr geschehen. Im März respektive April 2023 habe er be- gonnen, in den sozialen Medien politische Inhalte zu teilen. Sein türkischer Anwalt habe ihn über strafrechtliche Ermittlungen, die gegen ihn eingeleitet worden seien, in Kenntnis gesetzt, weshalb er sich im Mai 2023 entschie- den habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung folgende amtlichen Dokumente aus der Türkei als Beweismittel ein: ‒ Ermittlungsauftrag der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) Mai 2023;

E-8192/2024 Seite 3 ‒ Ermittlungsbericht der Provinzpolizei B._______ vom (…) Juni 2023; ‒ Schreiben der Provinzpolizei B._______ vom (…) Juni 2023; ‒ Open-Source-Ermittlungsprotokoll der Antiterrorabteilung der Provinz- polizei B._______ vom (…) Juni 2022; ‒ Begleitschreiben der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei B._______ vom (…) Juni 2023; ‒ Begleitschreiben der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei B._______ vom (…) Juni 2023; ‒ Entscheid in sonstiger Sache des 4. Friedensrichteramts in Strafsachen B._______ vom (…) Juni 2023; ‒ Begleitschreiben des 4. Friedensrichteramts in Strafsachen B._______ vom (…) Juni 2023. D. Mit Eingabe vom 10. November 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Kopien weiterer Dokumente aus der Türkei als Beweismittel ein: ‒ Vollmacht des Beschwerdeführers vom 11. April 2023 zugunsten seines türkischen Rechtsanwalts; ‒ USB-Stick mit einem Kurzvideo, worin eine Person auf einem Laptop mit der Bildschirmansicht «Advukat-UYAP» auf Dokumente zugreift. E. Mit Eingabe vom 27. November 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende weiteren Beweismittel als Print-Screen zu den Akten: ‒ Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) Novem- ber 2023; ‒ E-Devlet- und UYAP-Auszüge F. Mit Eingabe vom 6. März 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz folgende weiteren Beweismittel als Print-Screen zu den Akten: ‒ Eingangsbeschluss der 11. Strafkammer beim Amtsgericht B._______ vom (…) November 2023 (mit deutscher Übersetzung); ‒ E-Devlet-Auszug mit Gerichtstermin.

E-8192/2024 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende weiteren Beweismittel als Print-Screen zu den Akten: ‒ Verhandlungsprotokoll der 11. Strafkammer beim Amtsgericht B._______ vom (…) März 2024; ‒ E-Devlet-Auszug mit Gerichtstermin. H. Mit Eingabe vom 18. September 2024 respektive 11. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende weiteren Beweismittel zu den Akten: ‒ Vorführ-/Festnahmebefehl des 1. Friedensstrafrichters B._______ vom (…) Juli 2023; ‒ Verhandlungsprotokoll der 26. Strafkammer beim Amtsgericht B._______ vom (…) Oktober 2024. I. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende weiteren Beweismittel zu den Akten: ‒ 5 bereits aktenkundige Dokumente im UDF-Format; ‒ UYAP-Ansicht seines türkischen Anwalts; ‒ UYAP-Ansichten aus seinem persönlichen Account, jeweils zu seinen hängigen Strafverfahren; ‒ undatiertes Schreiben; ‒ Vollmacht vom 30. Oktober 2024 seines türkischen Anwalts respektive seiner türkischen Anwälte. J. Mit Verfügung vom 27. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2024 focht der Beschwerde- führer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es ihm Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen,

E-8192/2024 Seite 5 dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines Rechtsbeistands nach sei- ner Wahl. Der Beschwerde lagen eine elektronische Anfrage des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 an den Verein (…) Schweiz sowie eine briefliche An- frage vom 24. Dezember 2024 an den KSD (kantonaler Sozialdienst) (…) betreffend die Zustellung einer Fürsorgebestätigung als Beweismittel bei. L. Der Sozialdienst des Kantons (…) reichte mit an das Gericht übermittelter Eingabe vom 13. Januar 2025 eine Sozialhilfebestätigung vom

10. Januar 2025 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wurden die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Ein solcher wurde fristge- recht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-8192/2024 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst wird festgehalten, dass zwischen den geltend gemachten vo- rübergehenden polizeilichen Festnahmen und der rund eineinhalb Jahre späteren Ausreise nichts vorgefallen sei. Zudem stünden diese Ingewahr- samnahmen in keinem Zusammenhang mit den hängigen Strafverfahren, zumal diese erst viel später und aufgrund der ab März respektive April 2023

E-8192/2024 Seite 7 geteilten Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden seien. Diese Vorbringen seien daher weder als genügend intensiv noch als aktuell zu beurteilen. Was sodann die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten amtli- chen Dokumente aus der Türkei anbelangt, hält das SEM fest, die erste Justizakte im Zusammenhang mit der laufenden Strafverfolgung des Be- schwerdeführers sei erst am (…) Mai 2023 und somit (…) Tage nach seiner Ausreise aus der Türkei erstellt worden. Somit habe der Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt keinen asylbeachtlichen Grund zur Ausreise ge- habt. Es erscheine daher äusserst zweifelhaft, dass sein Anwalt bereits vor seiner Ausreise von den fraglichen Strafuntersuchungen hätte Kenntnis haben können. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerde- führer die Strafverfolgung in der Türkei erst hierzulande veranlasst haben dürfte, dies um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, was als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Diese Einschätzung werde ge- stützt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer effektiv erst im April 2023 – und somit kurz vor seiner Ausreise – begonnen habe, politische Beiträge in den sozialen Medien zu publizieren. Hinsichtlich des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Or- ganisation kam das SEM – nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanz- lichen Verfahren hierzu auf Nachfragen hin keine vervollständigenden Be- weisdokumente vorlegen konnte – zum Schluss, dieses Verfahren sei ent- weder eingestellt worden oder habe vielmehr gar nie existiert. Die einge- reichten Dokumente seien des Weiteren leicht zu fälschen oder problemlos gegen Entgelt zu beschaffen, weshalb deren Beweiswert gering sei. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass das Ermittlungsverfahren wegen Un- terstützung einer Terrororganisation in ein strafrechtliches Gerichtsverfah- ren münde, sei tief. Zum hängigen Gerichtsverfahren mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung führte die Vorinstanz aus, dass in der Türkei Er- mittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Ferner sei dieses Verfahren auch rechtsstaatlich legitim und das entsprechende Strafmass betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Bezüglich beider Verfahren hält es schliesslich fest, dass die jeweilige Strafe – da der Beschwerdeführer ein Ersttäter ohne politisches Profil sei – lediglich bedingt ausgesprochen würde.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, die Vor- instanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Die

E-8192/2024 Seite 8 wiederholten Belästigungen und Probleme, die er seit 2018 wegen seiner politischen Aktivitäten und seiner kurdischen Herkunft erfahren habe, wür- den belegen, dass die Polizei ihn ins Visier genommen habe. Die Vorfälle von 2018 und 2021 in Verbindung mit dem 2023 eingeleiteten Strafverfah- ren seien deshalb relevant für sein Asylgesuch. Dem Vorhalt des SEM, die Ermittlungen gegen ihn seien erst nach seiner Ausreise eingeleitet worden, hält er entgegen, es berücksichtige dabei nicht, dass sein Anwalt ihn be- reits zuvor darüber informiert habe. Der Vorwurf des SEM, er habe die Strafverfolgung auf rechtsmissbräuchliche Weise selbst ausgelöst, sei zu- rückzuweisen. Schliesslich habe er bereits im April und Mai 2023 und damit vor seiner Ausreise Beiträge publiziert. Das kurz darauf Ermittlungen ein- geleitet worden seien und er deshalb habe fliehen müssen, zeige auf, dass die türkischen Behörden ihn schon länger im Visier hätten und seine politi- schen Beiträge in den sozialen Medien als Vorwand benutzten, um ihn "still zu kriegen". Ferner fügt der Beschwerdeführer an, er habe einen Vater, der aus dem Land habe fliehen müssen, weil er politisch aktiv gewesen sei, und er habe einen Cousin, der deswegen im Gefängnis sei. Ihm, dem Be- schwerdeführer, würden bei seiner Rückkehr aus denselben Gründen ge- richtliche Verfahren sowie Gefängnishaft drohen.

Hinsichtlich der vom SEM bemängelten Nachreichung von Dokumenten zum Verfahren wegen Terrorpropaganda erklärt der Beschwerdeführer, es sei in diesen Verfahren üblich, dass die Dokumente nicht offengelegt wür- den. Die Staatsanwaltschaft habe betreffend das Verfahren wegen Präsi- dentenbeleidigung bereits Anklage erhoben. Betreffend den Vorwurf der Terrorpropaganda werde höchstwahrscheinlich ebenso noch Anklage er- hoben.

Das SEM schreibe zwar, die Dokumente könnten gefälscht sein, liefere hierfür aber keine Argumente. In der Tat gebe es auch keine entsprechen- den Anhaltspunkte, da seine Dokumente echt seien. Das SEM ignoriere auch, dass gegen ihn nicht nur ein Festnahmebefehl vorliege, sondern be- reits Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Da er die Termine beim Ge- richt nicht wahrgenommen habe, könne er auch nicht mit einer Bewäh- rungsstrafe rechnen.

Ferner macht der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene erstmals gel- tend, er und sein Bruder seien in B._______ während circa zehn Jahren als Hobby-(…) tätig gewesen und hätten diverse (…) gemacht. Da sie den hierfür zuständigen Behörden des Kulturministeriums nicht getraut hätten, hätten sie von einer Meldung abgesehen. Er fürchte sich deshalb vor

E-8192/2024 Seite 9 behördlichen Massnahmen. Hierzu reichte er eine Anfrage vom 9. Januar 2024 an den Verein (…) Schweiz ohne Rückmeldung als Beweismittel zu den Akten.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM legt einlässlich dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraus- setzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM hinsichtlich der politi- schen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Recht festzuhalten, dass er bloss über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt. So beschränk- ten sich die diesbezüglichen Aktivitäten bis kurz vor seiner Ausreise, als er begann, politische Beiträge auf Facebook zu teilen, im Wesentlichen auf Einsätze als Wahlhelfer der HDP sowie auf die blosse Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten. Deshalb vermag der Einwand in der Beschwerde, die Vorfälle von 2018 und 2021 seien in Zusammenschau mit dem 2023 eingeleiteten Strafverfahren zu würdigen und deshalb von Bedeutung für das Asylgesuch, nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 5). Vielmehr ist diesbezüglich den Ausführungen des SEM beizupflichten, dass die frühe- ren Festhaltungen keinen Zusammenhang mit den aktuellen Strafverfah- ren aufweisen und zudem weder genügend intensiv noch kausal für die Ausreise waren. Da die Ereignisse in den Jahren 2018 und 2021, kein entsprechendes politisches Profil zu begründen vermochten, ist weder rückblickend noch aktuell von einer behördlichen Verfolgungsabsicht aus- zugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerde- führer vorbringt, angesichts seiner Erfahrungen bei den Festnahmen hät- ten die neuerlichen Strafermittlungen bei ihm subjektiv eine grosse Furcht vor weiteren Behelligungen hervorgerufen, so dass er die Türkei umge- hend verlassen habe.

E. 6.3 Des Weiteren ist kein Zusammenhang zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Profil seines in der Schweiz als Flüchtling an- erkannten Vaters, C._______ (N […]), erkennbar. In der Beschwerdeein- gabe erklärt der Beschwerdeführer dazu, er sei nach der Flucht des Vaters im Jahr 2021 zweimal von der Polizei mitgenommen und befragt und dabei auch bedroht worden. Er glaube aber, man habe ihn nur einschüchtern wollen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3 oben). Es finden sich in den Akten

E-8192/2024 Seite 10 auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seines an- geblich in der Türkei inhaftierten Cousins verfolgt würde. Gegen eine be- gründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung spricht auch der Umstand, dass – mit Ausnahme seines Vaters – sämtliche Ange- hörige seiner Kernfamilie, namentlich seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester, nach wie vor unbehelligt am selben Ort und in der selben Stadt seines Heimatstaats leben.

E. 6.4 Sodann sind die Erkenntnisse der Vorinstanz zu den geltend gemach- ten Strafverfahren insgesamt als korrekt und schlüssig zu bezeichnen. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich einzustu- fen ist, kann, angesichts der – wie nachstehend dargelegt – ohnehin zu verneinenden Asylrelevanz der Vorbringen, offen gelassen werden. In Bezug auf die zahlreichen bei der Vorinstanz eingereichten Justizdoku- mente ist – selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der genannten Untersu- chungen samt Anklageerhebung – festzuhalten, dass offen ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlun- gen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten wird. Folglich ist auch offen, ob das zuständige Gericht die Anklage als begründet erachten wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird, zumal darauf hin- zuweisen ist, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsver- fahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteile BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [zur Publika- tion als Referenzurteil vorgesehen], E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, je m.w.H.). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vorliegen ei- ner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint und es kann letzt- lich offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Ver- fahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Ok- tober 2024 E. 7.1; E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.). Die Argumente des Beschwerdeführers, ihm drohten in der Türkei eine Anklage wegen Terrorpropaganda sowie zwischenzeitlich (aufgrund versäumter Gerichtstermine) eine unbedingte Strafe (Beschwerde S. 6 f.), überzeugen nach dem vorstehend Gesagten nicht. Es erübrigt sich, auf weitere im Zusammenhang mit den Justizakten erhobenen Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keinem anderen Ergebnis führen.

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E. 6.5 Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, das SEM habe den Be- schwerdeführer nicht hinreichend angehört und den Sachverhalt nicht voll- ständig abgeklärt, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Zwar ist die Anhörung des Beschwerdeführers in der Tat kurz ausgefallen, der Beschwerdeführer hat am Ende der Anhörung aber immerhin die Rich- tigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls erklärt sowie bestätigt, dass das Protokoll seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-Akte 1252931/15/3 f.). Zudem wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Ver- lauf des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens richtig und hinreichend ab- geklärt. Die zahlreichen beim SEM eingereichten Dokumente hat die Vo- rinstanz korrekt gewürdigt und den Beschwerdeführer, dort wo es zur Klä- rung des Sachverhalts notwendig war, aufgefordert, weitere Beweismittel oder eine Stellungnahme einzureichen. Dementsprechend vermag er aus diesem Vorhalt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; das Begehren um Rückweisung der Sache zur neuen Überprüfung und Sachverhaltsfeststel- lung ist abzuweisen.

E. 6.6 Schliesslich lässt sich auch aus der nachträglich auf Beschwerdeebene geltend gemachten Tätigkeit als Hobby-(…), nichts zu Gunsten des Be- schwerdeführers ableiten, nachdem er diesbezüglich keine asylrelevanten Nachteile darlegen konnte.

E. 6.7 Zusammenfassend ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde bei der Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge- setzt. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-8192/2024 Seite 12

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für

E-8192/2024 Seite 13 den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit nicht aus einer vom Erdbeben betroffenen Region. Das Vorliegen individueller Voll- zugshindernisse wurden von der Vorinstanz in casu zu Recht verneint. Es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine stichhalti- gen Argumente – welche im Übrigen bereits im Rahmen der vorstehenden Erwägungen zu den Asylgründen behandelt wurden (Diskriminierung als

E-8192/2024 Seite 14 Kurde, Flucht des Vaters und politische Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers) – entgegenzusetzen vermag.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer tür- kischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum (…) 2031 ist, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei- chung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-8192/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8192/2024 Urteil vom 13. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der an der türkischen Mittelmeerküste liegenden B._______ [Stadt], verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2023 auf illegalem Weg über diverse Länder und reiste am (...) Mai 2023 in die Schweiz ein, wo er am 14. Mai 2023 sein Asylgesuch stellte. B. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in B._______ zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er sei Inhaber von zwei Taxiständen sowie von zwei Taxikennzeichen (Anmerkung Gericht: Kennzeichen, die die zuständigen türkischen Behörden den offiziellen Taxis erteilen) gewesen. Er sei YPG-Sympathisant (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) und seit 2018 für die die türkische Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) aktiv. Im Jahr 2018 sei er von der Polizei während vier Tagen festgehalten worden, im Jahr 2021 sei er zweimal von der Polizei mitgenommen und kurzzeitig festgehalten worden; dies wegen seines Vaters, der politisch aktiv gewesen sei. Sein Vater sei 2020 (recte: 2021) in die Schweiz gekommen (Anmerkung Gericht: Sein Vater stellte am 23. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz; mit Verfügung vom 13. Januar 2022 nahm ihn das SEM vorläufig auf; es bejahte das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe, nachdem dieser auf seinem Reiseweg in die Schweiz Beiträge mit politischem Inhalt geteilt hatte und in der Folge ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden war). Nach den Vorfällen in den Jahren 2018 und 2021 sei ihm - dem Beschwerdeführer - nichts mehr geschehen. Im März respektive April 2023 habe er begonnen, in den sozialen Medien politische Inhalte zu teilen. Sein türkischer Anwalt habe ihn über strafrechtliche Ermittlungen, die gegen ihn eingeleitet worden seien, in Kenntnis gesetzt, weshalb er sich im Mai 2023 entschieden habe, seinen Heimatstaat zu verlassen. C. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an seiner Anhörung folgende amtlichen Dokumente aus der Türkei als Beweismittel ein: Ermittlungsauftrag der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) Mai 2023; Ermittlungsbericht der Provinzpolizei B._______ vom (...) Juni 2023; Schreiben der Provinzpolizei B._______ vom (...) Juni 2023; Open-Source-Ermittlungsprotokoll der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei B._______ vom (...) Juni 2022; Begleitschreiben der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei B._______ vom (...) Juni 2023; Begleitschreiben der Antiterrorabteilung der Provinzpolizei B._______ vom (...) Juni 2023; Entscheid in sonstiger Sache des 4. Friedensrichteramts in Strafsachen B._______ vom (...) Juni 2023; Begleitschreiben des 4. Friedensrichteramts in Strafsachen B._______ vom (...) Juni 2023. D. Mit Eingabe vom 10. November 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Kopien weiterer Dokumente aus der Türkei als Beweismittel ein: Vollmacht des Beschwerdeführers vom 11. April 2023 zugunsten seines türkischen Rechtsanwalts; USB-Stick mit einem Kurzvideo, worin eine Person auf einem Laptop mit der Bildschirmansicht «Advukat-UYAP» auf Dokumente zugreift. E. Mit Eingabe vom 27. November 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende weiteren Beweismittel als Print-Screen zu den Akten: Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) November 2023; E-Devlet- und UYAP-Auszüge F. Mit Eingabe vom 6. März 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz folgende weiteren Beweismittel als Print-Screen zu den Akten: Eingangsbeschluss der 11. Strafkammer beim Amtsgericht B._______ vom (...) November 2023 (mit deutscher Übersetzung); E-Devlet-Auszug mit Gerichtstermin. G. Mit Schreiben vom 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende weiteren Beweismittel als Print-Screen zu den Akten: Verhandlungsprotokoll der 11. Strafkammer beim Amtsgericht B._______ vom (...) März 2024; E-Devlet-Auszug mit Gerichtstermin. H. Mit Eingabe vom 18. September 2024 respektive 11. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende weiteren Beweismittel zu den Akten: Vorführ-/Festnahmebefehl des 1. Friedensstrafrichters B._______ vom(...) Juli 2023; Verhandlungsprotokoll der 26. Strafkammer beim Amtsgericht B._______ vom (...) Oktober 2024. I. Mit Eingabe vom 4. November 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz folgende weiteren Beweismittel zu den Akten: 5 bereits aktenkundige Dokumente im UDF-Format; UYAP-Ansicht seines türkischen Anwalts; UYAP-Ansichten aus seinem persönlichen Account, jeweils zu seinen hängigen Strafverfahren; undatiertes Schreiben; Vollmacht vom 30. Oktober 2024 seines türkischen Anwalts respektive seiner türkischen Anwälte. J. Mit Verfügung vom 27. November 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Dezember 2024 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines Rechtsbeistands nach seiner Wahl. Der Beschwerde lagen eine elektronische Anfrage des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2024 an den Verein (...) Schweiz sowie eine briefliche Anfrage vom 24. Dezember 2024 an den KSD (kantonaler Sozialdienst) (...) betreffend die Zustellung einer Fürsorgebestätigung als Beweismittel bei. L. Der Sozialdienst des Kantons (...) reichte mit an das Gericht übermittelter Eingabe vom 13. Januar 2025 eine Sozialhilfebestätigung vom10. Januar 2025 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Ein solcher wurde fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zunächst wird festgehalten, dass zwischen den geltend gemachten vorübergehenden polizeilichen Festnahmen und der rund eineinhalb Jahre späteren Ausreise nichts vorgefallen sei. Zudem stünden diese Ingewahrsamnahmen in keinem Zusammenhang mit den hängigen Strafverfahren, zumal diese erst viel später und aufgrund der ab März respektive April 2023 geteilten Beiträge in den sozialen Medien eingeleitet worden seien. Diese Vorbringen seien daher weder als genügend intensiv noch als aktuell zu beurteilen. Was sodann die zahlreichen vom Beschwerdeführer eingereichten amtlichen Dokumente aus der Türkei anbelangt, hält das SEM fest, die erste Justizakte im Zusammenhang mit der laufenden Strafverfolgung des Beschwerdeführers sei erst am (...) Mai 2023 und somit (...) Tage nach seiner Ausreise aus der Türkei erstellt worden. Somit habe der Beschwerdeführer zum Ausreisezeitpunkt keinen asylbeachtlichen Grund zur Ausreise gehabt. Es erscheine daher äusserst zweifelhaft, dass sein Anwalt bereits vor seiner Ausreise von den fraglichen Strafuntersuchungen hätte Kenntnis haben können. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgung in der Türkei erst hierzulande veranlasst haben dürfte, dies um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, was als rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre. Diese Einschätzung werde gestützt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer effektiv erst im April 2023 - und somit kurz vor seiner Ausreise - begonnen habe, politische Beiträge in den sozialen Medien zu publizieren. Hinsichtlich des Verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation kam das SEM - nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hierzu auf Nachfragen hin keine vervollständigenden Beweisdokumente vorlegen konnte - zum Schluss, dieses Verfahren sei entweder eingestellt worden oder habe vielmehr gar nie existiert. Die eingereichten Dokumente seien des Weiteren leicht zu fälschen oder problemlos gegen Entgelt zu beschaffen, weshalb deren Beweiswert gering sei. Die statistische Wahrscheinlichkeit, dass das Ermittlungsverfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren münde, sei tief. Zum hängigen Gerichtsverfahren mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung führte die Vorinstanz aus, dass in der Türkei Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Ferner sei dieses Verfahren auch rechtsstaatlich legitim und das entsprechende Strafmass betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Bezüglich beider Verfahren hält es schliesslich fest, dass die jeweilige Strafe - da der Beschwerdeführer ein Ersttäter ohne politisches Profil sei - lediglich bedingt ausgesprochen würde. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, die Vor-instanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Die wiederholten Belästigungen und Probleme, die er seit 2018 wegen seiner politischen Aktivitäten und seiner kurdischen Herkunft erfahren habe, würden belegen, dass die Polizei ihn ins Visier genommen habe. Die Vorfälle von 2018 und 2021 in Verbindung mit dem 2023 eingeleiteten Strafverfahren seien deshalb relevant für sein Asylgesuch. Dem Vorhalt des SEM, die Ermittlungen gegen ihn seien erst nach seiner Ausreise eingeleitet worden, hält er entgegen, es berücksichtige dabei nicht, dass sein Anwalt ihn bereits zuvor darüber informiert habe. Der Vorwurf des SEM, er habe die Strafverfolgung auf rechtsmissbräuchliche Weise selbst ausgelöst, sei zurückzuweisen. Schliesslich habe er bereits im April und Mai 2023 und damit vor seiner Ausreise Beiträge publiziert. Das kurz darauf Ermittlungen eingeleitet worden seien und er deshalb habe fliehen müssen, zeige auf, dass die türkischen Behörden ihn schon länger im Visier hätten und seine politischen Beiträge in den sozialen Medien als Vorwand benutzten, um ihn "still zu kriegen". Ferner fügt der Beschwerdeführer an, er habe einen Vater, der aus dem Land habe fliehen müssen, weil er politisch aktiv gewesen sei, und er habe einen Cousin, der deswegen im Gefängnis sei. Ihm, dem Beschwerdeführer, würden bei seiner Rückkehr aus denselben Gründen gerichtliche Verfahren sowie Gefängnishaft drohen. Hinsichtlich der vom SEM bemängelten Nachreichung von Dokumenten zum Verfahren wegen Terrorpropaganda erklärt der Beschwerdeführer, es sei in diesen Verfahren üblich, dass die Dokumente nicht offengelegt würden. Die Staatsanwaltschaft habe betreffend das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung bereits Anklage erhoben. Betreffend den Vorwurf der Terrorpropaganda werde höchstwahrscheinlich ebenso noch Anklage erhoben. Das SEM schreibe zwar, die Dokumente könnten gefälscht sein, liefere hierfür aber keine Argumente. In der Tat gebe es auch keine entsprechenden Anhaltspunkte, da seine Dokumente echt seien. Das SEM ignoriere auch, dass gegen ihn nicht nur ein Festnahmebefehl vorliege, sondern bereits Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Da er die Termine beim Gericht nicht wahrgenommen habe, könne er auch nicht mit einer Bewährungsstrafe rechnen. Ferner macht der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene erstmals geltend, er und sein Bruder seien in B._______ während circa zehn Jahren als Hobby-(...) tätig gewesen und hätten diverse (...) gemacht. Da sie den hierfür zuständigen Behörden des Kulturministeriums nicht getraut hätten, hätten sie von einer Meldung abgesehen. Er fürchte sich deshalb vor behördlichen Massnahmen. Hierzu reichte er eine Anfrage vom 9. Januar 2024 an den Verein (...) Schweiz ohne Rückmeldung als Beweismittel zu den Akten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM legt einlässlich dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu Recht festzuhalten, dass er bloss über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt. So beschränkten sich die diesbezüglichen Aktivitäten bis kurz vor seiner Ausreise, als er begann, politische Beiträge auf Facebook zu teilen, im Wesentlichen auf Einsätze als Wahlhelfer der HDP sowie auf die blosse Teilnahme an Newroz-Feierlichkeiten. Deshalb vermag der Einwand in der Beschwerde, die Vorfälle von 2018 und 2021 seien in Zusammenschau mit dem 2023 eingeleiteten Strafverfahren zu würdigen und deshalb von Bedeutung für das Asylgesuch, nicht zu überzeugen (vgl. Beschwerde S. 5). Vielmehr ist diesbezüglich den Ausführungen des SEM beizupflichten, dass die früheren Festhaltungen keinen Zusammenhang mit den aktuellen Strafverfahren aufweisen und zudem weder genügend intensiv noch kausal für die Ausreise waren. Da die Ereignisse in den Jahren 2018 und 2021, kein entsprechendes politisches Profil zu begründen vermochten, ist weder rückblickend noch aktuell von einer behördlichen Verfolgungsabsicht auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, angesichts seiner Erfahrungen bei den Festnahmen hätten die neuerlichen Strafermittlungen bei ihm subjektiv eine grosse Furcht vor weiteren Behelligungen hervorgerufen, so dass er die Türkei umgehend verlassen habe. 6.3 Des Weiteren ist kein Zusammenhang zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Profil seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vaters, C._______ (N [...]), erkennbar. In der Beschwerdeeingabe erklärt der Beschwerdeführer dazu, er sei nach der Flucht des Vaters im Jahr 2021 zweimal von der Polizei mitgenommen und befragt und dabei auch bedroht worden. Er glaube aber, man habe ihn nur einschüchtern wollen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 3 oben). Es finden sich in den Akten auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seines angeblich in der Türkei inhaftierten Cousins verfolgt würde. Gegen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung spricht auch der Umstand, dass - mit Ausnahme seines Vaters - sämtliche Angehörige seiner Kernfamilie, namentlich seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester, nach wie vor unbehelligt am selben Ort und in der selben Stadt seines Heimatstaats leben. 6.4 Sodann sind die Erkenntnisse der Vorinstanz zu den geltend gemachten Strafverfahren insgesamt als korrekt und schlüssig zu bezeichnen. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, kann, angesichts der - wie nachstehend dargelegt - ohnehin zu verneinenden Asylrelevanz der Vorbringen, offen gelassen werden. In Bezug auf die zahlreichen bei der Vorinstanz eingereichten Justizdokumente ist - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der genannten Untersuchungen samt Anklageerhebung - festzuhalten, dass offen ist, ob die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant erachten wird. Folglich ist auch offen, ob das zuständige Gericht die Anklage als begründet erachten wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird, zumal darauf hinzuweisen ist, dass lediglich ein Bruchteil der Social Media-Ermittlungsverfahren in der Türkei mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. Urteile BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2, je m.w.H.). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit den eingereichten Untersuchungs- und Ermittlungsakten demnach zu Recht das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verneint und es kann letztlich offengelassen werden, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten um echte Beweismittel handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-920/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 6.3; E-3923/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1; E-3794/2024 vom 23. September 2024 E. 7.3.3, je m.w.H.). Die Argumente des Beschwerdeführers, ihm drohten in der Türkei eine Anklage wegen Terrorpropaganda sowie zwischenzeitlich (aufgrund versäumter Gerichtstermine) eine unbedingte Strafe (Beschwerde S. 6 f.), überzeugen nach dem vorstehend Gesagten nicht. Es erübrigt sich, auf weitere im Zusammenhang mit den Justizakten erhobenen Einwände in der Beschwerde einzugehen, weil sie zu keinem anderen Ergebnis führen. 6.5 Soweit in der Beschwerde vorgetragen wird, das SEM habe den Beschwerdeführer nicht hinreichend angehört und den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Zwar ist die Anhörung des Beschwerdeführers in der Tat kurz ausgefallen, der Beschwerdeführer hat am Ende der Anhörung aber immerhin die Richtigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls erklärt sowie bestätigt, dass das Protokoll seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-Akte 1252931/15/3 f.). Zudem wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verlauf des weiteren vorinstanzlichen Verfahrens richtig und hinreichend abgeklärt. Die zahlreichen beim SEM eingereichten Dokumente hat die Vorinstanz korrekt gewürdigt und den Beschwerdeführer, dort wo es zur Klärung des Sachverhalts notwendig war, aufgefordert, weitere Beweismittel oder eine Stellungnahme einzureichen. Dementsprechend vermag er aus diesem Vorhalt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; das Begehren um Rückweisung der Sache zur neuen Überprüfung und Sachverhaltsfeststellung ist abzuweisen. 6.6 Schliesslich lässt sich auch aus der nachträglich auf Beschwerdeebene geltend gemachten Tätigkeit als Hobby-(...), nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, nachdem er diesbezüglich keine asylrelevanten Nachteile darlegen konnte. 6.7 Zusammenfassend ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde bei der Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und damit nicht aus einer vom Erdbeben betroffenen Region. Das Vorliegen individueller Vollzugshindernisse wurden von der Vorinstanz in casu zu Recht verneint. Es kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine stichhaltigen Argumente - welche im Übrigen bereits im Rahmen der vorstehenden Erwägungen zu den Asylgründen behandelt wurden (Diskriminierung als Kurde, Flucht des Vaters und politische Aktivitäten des Beschwerdeführers) - entgegenzusetzen vermag. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der im Besitz einer türkischen Identitätskarte mit Gültigkeit bis zum (...) 2031 ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: