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D-8606/2025

D-8606/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2022 gemeinsam mit sei- ner Mutter und den minderjährigen Geschwistern (N […]) sowie seinem erwachsenen Bruder B._______ (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich seiner Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ aufgewachsen und habe dort mit seiner Familie gelebt. Seines Wissens habe sein Vater die Guerilla res- pektive das kurdische Volk unterstützt. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe es in ihrem Haus eine Razzia gegeben und sein Vater sei von den Behörden mitgenommen worden. Einige Tage später sei ihnen gesagt wor- den, der Vater habe einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben. Er sei damals mit seiner Mutter zur Leichenhalle gegangen. Dieses Erlebnis habe ihn psychisch sehr stark belastet und er habe vom Dach springen wollen, wobei ihn seine Onkel aufgehalten hätten. Die Beziehung zu seiner Mutter habe sich jedoch verschlechtert, weshalb die Onkel ihn zu seiner Schwes- ter nach Deutschland geschickt hätten. Als seine Familie Anfang 2022 in die Schweiz gereist sei, habe er sich entschieden, ebenfalls in die Schweiz zu kommen. Zwischenzeitlich sei in der Türkei ein Ermittlungsverfahren ge- gen ihn eröffnet worden, was ihm der Anwalt seines Onkels mitgeteilt habe. Es gehe um seine Beiträge auf den sozialen Medien und er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die einge- reichten Beweismittel vermöchten höchstens aufzuzeigen, dass gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Solche Verfahren wür- den teils in hoher Zahl eingeleitet, aber oft auch wieder eingestellt. Es sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung ei- nes Gerichtsverfahrens und später zu einer Verurteilung aus einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine massgebliche Verfolgung zu befürchten habe. A.d Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-1042/2024 vom

18. März 2024 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde

D-8606/2025 Seite 3 nicht ein, nachdem die eingeforderte Beschwerdeverbesserung als unge- nügend erachtet wurde, weil es dieser – wie bereits der Beschwerdeein- gabe – an konkreten und begründeten Rechtsbegehren fehlte. B. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Diesem lagen ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts, ein Über- weisungsschreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 14. Februar 2022 und ein Schreiben des Bezirksvorstehers von C._______ bei. Zur Begründung des Gesuchs wurde unter anderem ausgeführt, dass viele Familienangehörige des Beschwerdeführers aktive Mitglieder der kurdi- schen Partei seien. Sein Onkel und eine Tante seiner Mutter seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Er selbst habe seine politischen Aktivitäten hierzulande fortgesetzt und sich an Demonstrationen der kurdi- schen Diaspora gegen die türkische Regierung beteiligt. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden ihre im Ausland lebenden Staatsbürger über- wachten. Politisch aktive Personen würden bei einer Rückkehr umgehend verhaftet. Zudem habe er nach dem negativen Asylentscheid von seinem türkischen Anwalt neue Beweismittel erhalten. Gegenwärtig würden gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren geführt, eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und ein weiteres wegen Präsidentenbeleidi- gung. Ferner habe der Bezirksvorsteher von C._______ in einem Schrei- ben bestätigt, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers von der Gendarmerie durchsucht worden sei, was ebenfalls darauf hinweise, dass gegen ihn strafrechtlich ermittelt werde. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er wegen seiner Unterstützung des kurdischen Kampfes respektive der Guerilla auf der schwarzen Liste des Staates stehe. Vor diesem Hinter- grund und angesichts des Todes seines Vaters in Haft sowie seines Fami- liennamens sei klar, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine schwere Strafe zu erwarten habe. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es das in der Eingabe vom 19. April 2024 gestellte Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten ab und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–.

D-8606/2025 Seite 4 D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei- sung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; subeventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozess- führung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord- nung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnen- den Rechtsvertreterin. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. Als Beschwerdebeilagen wurden neben der angefochtenen Verfügung drei türkische Verfahrensdo- kumente betreffend andere Personen (Einvernahmeprotokolle von E._______ vom 2. Juli 2025 sowie von F._______ vom 24. Juli 2024; Haft- befehl gegen G.________ vom 18. Juli 2025; mit Übersetzung) eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. November 2025 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-8606/2025 Seite 5 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 In der Beschwerde wird zwar beantragt, der Entscheid des SEM vom

9. Oktober 2025 sei aufzuheben. Konkret werden jedoch lediglich Anträge betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen gestellt. Weder den Rechtsbegehren noch der Begründung lässt sich ent- nehmen, dass die Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskos- ten respektive die Erhebung einer Gebühr durch das SEM ebenfalls ange- fochten werden soll. Entsprechend sind die betreffenden Dispositivziffern

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. April 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Diese stützt sich im Kern auf ein neues Beweismittel betreffend das Strafverfahren, welches in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Neben zwei undatierten Referenzschreiben wurde einzig ein Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft eingereicht. Letzteres datiert vom 14. Februar 2022 und entstand damit vor dem Asylentscheid im ordentlichen Verfahren respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt.

E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

E. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergibt, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG.

E. 4.4 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2024 wird ersichtlich, dass sich die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auf Umstände - in der Türkei eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation sowie Präsidentenbeleidigung - beziehen, welche bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Das einzige Dokument, welches direkt aus einem Strafverfahren stammt (Überweisungsschreiben vom 14. Februar 2022), entstand bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung trifft es somit nicht zu, dass neu die Eröffnung eines Strafverfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr werden weitere Beweismittel in Bezug auf bereits zuvor geltend gemachte Verfahren eingereicht, welche vor dem Ende des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Damit werden grundsätzlich Revisionsgründe geltend gemacht. Nachdem das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde, wären solche Gründe im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorzubringen. Es handelt sich dabei nicht um neue Sachumstände, die erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Demgemäss ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers - unabhängig von der Betitelung als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätte entgegennehmen sollen. Im Ergebnis ist jedoch weniger die Einordnung des Gesuchs entscheidend; wichtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat. Indem sie seine Eingabe als Mehrfachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihm kein Nachteil entstanden.

E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2025 aus, der Beschwerdeführer bringe unter Berufung auf die von ihm eingereichten Dokumente vor, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei. Er mache geltend, es sei diesbezüglich Anklage erhoben worden und beim (...) sei ein Gerichtsverfahren hängig. Er habe aber keinen Vorführbefehl eingereicht, sondern lediglich ein Dokument der Staatsanwaltschaft, welches ein Ermittlungsverfahren belege. Es sei somit höchstens davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einvernommen und danach wieder freigelassen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 mit der Frage befasst, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung zukomme. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb er die im erwähnten Urteil aufgeführten Kriterien nicht erfülle und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die geltend gemachten Strafverfahren seien daher als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten. Ferner gehe aus den eingereichten türkischen Strafakten hervor, dass ihm vorgeworfen werde, er habe auf seinem Facebook-Konto mehrere Fotos und Beiträge zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gepostet respektive geteilt. Diese Vorwürfe seien wohl nicht offensichtlichen haltlos, nachdem er Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der PKK verbreitet zu haben scheine und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar und grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, dass dies zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda führen könne. Insgesamt sei bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Fehlen eines Haft- oder Vorführbefehls bedeute nicht, dass keine konkrete Gefahr einer Inhaftierung bestehe. Vielmehr reiche es aus, wenn ein politisch motiviertes Strafverfahren hängig sei. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz weiterhin politisch aktiv, indem er an Veranstaltungen und Demonstrationen teilnehme, welche auf verbotenen Fernsehkanälen und Nachrichten-Websites in der Türkei übertragen würden. Zudem stamme er aus einer politischen Familie. Eine Rückkehr in die Türkei würde ihn daher einem grossen Risiko aussetzen. Die Behauptung des SEM, er sei aufgrund seines geringen politischen Profils nicht gefährdet, entspreche nicht den Tatsachen. Es gebe mehrere Beispiele von Asylsuchenden mit vergleichbaren Profilen, die aufgrund von eingeleiteten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation oder Präsidentenbeleidigung nach der Rückkehr in die Türkei verhaftet worden seien. Das SEM habe das vorliegende Verfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt behandelt und die Beweismittel nicht umfassend geprüft. Die Geschichte des Beschwerdeführers müsse gesamthaft betrachtet werden, dann werde deutlich, dass ihm in der Schweiz Asyl gewährt werden müsse.

E. 6 und 7 der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. April 2024 als Mehrfachge- such entgegen. Diese stützt sich im Kern auf ein neues Beweismittel be- treffend das Strafverfahren, welches in der Türkei gegen den Beschwerde- führer eingeleitet worden sei. Neben zwei undatierten Referenzschreiben wurde einzig ein Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft einge- reicht. Letzteres datiert vom 14. Februar 2022 und entstand damit vor dem Asylentscheid im ordentlichen Verfahren respektive dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 18. März 2024. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungs- gesuch handelt. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in sei- ner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehler- freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tat- sachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE

D-8606/2025 Seite 6 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefoch- ten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifizier- tes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wie- dererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil ent- standen sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundes- verwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuch- stellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergibt, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wie- dererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, son- dern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 4.4 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2024 wird er- sichtlich, dass sich die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auf Umstände – in der Türkei eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Vor- wurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation sowie Präsiden- tenbeleidigung – beziehen, welche bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Das einzige Dokument, welches direkt aus einem Strafverfahren stammt (Überweisungsschreiben vom 14. Februar 2022), entstand bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens. Entgegen den Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung trifft es somit nicht zu, dass neu die Eröffnung eines Strafverfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr wer- den weitere Beweismittel in Bezug auf bereits zuvor geltend gemachte Ver- fahren eingereicht, welche vor dem Ende des ordentlichen Verfahrens ent- standen sind. Damit werden grundsätzlich Revisionsgründe geltend ge- macht. Nachdem das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde, wären solche Gründe im Rah- men eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorzubringen. Es han- delt sich dabei nicht um neue Sachumstände, die erst nach dem Abschluss

D-8606/2025 Seite 7 des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Demgemäss ist festzustel- len, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers – unabhängig von der Betitelung als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» – als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätte entgegennehmen sollen. Im Ergebnis ist jedoch weniger die Einordnung des Gesuchs entscheidend; wichtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Be- schwerdeführers geprüft hat. Indem sie seine Eingabe als Mehrfachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihm kein Nachteil entstanden. 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2025 aus, der Be- schwerdeführer bringe unter Berufung auf die von ihm eingereichten Do- kumente vor, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei. Er mache geltend, es sei diesbezüglich Anklage erhoben worden und beim (…) sei ein Gerichtsverfahren hängig. Er habe aber keinen Vorführbefehl eingereicht, sondern lediglich ein Dokument der Staatsanwaltschaft, wel- ches ein Ermittlungsverfahren belege. Es sei somit höchstens davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einvernommen und da- nach wieder freigelassen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 mit der Frage befasst, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz in der Türkei einge- leiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion und Präsidentenbeleidigung zukomme. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb er die im erwähnten Urteil aufgeführten Kriterien nicht erfülle und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die geltend gemachten Strafver- fahren seien daher als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten. Fer- ner gehe aus den eingereichten türkischen Strafakten hervor, dass ihm vor- geworfen werde, er habe auf seinem Facebook-Konto mehrere Fotos und Beiträge zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gepostet respektive geteilt. Diese Vorwürfe seien wohl nicht offensichtli- chen haltlos, nachdem er Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern des mi- litanten Flügels der PKK verbreitet zu haben scheine und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar und grundsätz- lich rechtsstaatlich legitim, dass dies zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda führen könne. Insgesamt sei bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten.

D-8606/2025 Seite 8 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Fehlen eines Haft- oder Vorführbefehls bedeute nicht, dass keine konkrete Gefahr einer Inhaftie- rung bestehe. Vielmehr reiche es aus, wenn ein politisch motiviertes Straf- verfahren hängig sei. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz weiterhin politisch aktiv, indem er an Veranstaltungen und Demonstrationen teil- nehme, welche auf verbotenen Fernsehkanälen und Nachrichten-Websites in der Türkei übertragen würden. Zudem stamme er aus einer politischen Familie. Eine Rückkehr in die Türkei würde ihn daher einem grossen Risiko aussetzen. Die Behauptung des SEM, er sei aufgrund seines geringen po- litischen Profils nicht gefährdet, entspreche nicht den Tatsachen. Es gebe mehrere Beispiele von Asylsuchenden mit vergleichbaren Profilen, die auf- grund von eingeleiteten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terror- organisation oder Präsidentenbeleidigung nach der Rückkehr in die Türkei verhaftet worden seien. Das SEM habe das vorliegende Verfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt behandelt und die Beweismittel nicht umfas- send geprüft. Die Geschichte des Beschwerdeführers müsse gesamthaft betrachtet werden, dann werde deutlich, dass ihm in der Schweiz Asyl ge- währt werden müsse.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzungen des SEM zu bestätigen sind und der

D-8606/2025 Seite 9 Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat.

E. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, welcher die Türkei gemäss eigenen Angaben im Alter von (…) Jahren verliess, über kein besonderes politisches Profil verfügt. Hintergrund seiner Ausreise sei die psychische Belastung nach dem Tod seines Vaters sowie damit zusam- menhängende Konflikte innerhalb seiner Familie gewesen (vgl. SEM-Akte […]-48/11 [nachfolgend: Akte 48/11], F49). Seine Familie habe offenbar die Guerilla unterstützt, ihm davon aber nichts gesagt und ihn «von der Politik ferngehalten» (vgl. Akte 48/11, F58). Er verfügt über keine Verbindungen zur PKK und weiss auch von keinen politisch aktiven Verwandten (vgl. Akte 48/11, F77 und F83 f.). Seine Beiträge in den sozialen Medien hätten sich auf Inhalte zum kurdischen Volk, zu Kurdistan und den Guerilla beschränkt (vgl. Akte 48/11, F66). Diese vagen Ausführungen lassen nicht auf eine klare und engagierte politische oder oppositionelle Haltung schliessen. Er verliess seinen Heimatstaat im Jugendalter, wurde vor der Ausreise straf- rechtlich nie belangt und war auch nicht politisch tätig. Vor diesem Hinter- grund ist nicht erkennbar, inwiefern er über ein massgebliches politisches Profil verfügen sollte.

E. 7.3 Gemäss den eingereichten Justizdokumenten ist – unter Annahme von deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist – gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang wurde im ordentlichen Verfahren unter ande- rem ein Antrag der Staatsanwaltschaft zur Ausstellung eines Vorführbe- fehls eingereicht. Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung vom 18. Ja- nuar 2024 ausführlich zum geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei und kam zum Schluss, angesichts des persönlichen Profils des Beschwer- deführers sei nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe (vgl. dort Ziff. II/2.). Im vorliegenden Verfahren wurden neu lediglich ein Überwei- sungsschreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom 14. Februar 2022 sowie zwei Unterstützungsschreiben vorgelegt. Es wurde nicht näher dar- gelegt, weshalb das erstgenannte Dokument nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden konnte. Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass nach wie vor nicht erstellt ist, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben oder ein gerichtliches Verfahren ein- geleitet worden wäre.

D-8606/2025 Seite 10

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeu- tung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumula- tiv vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsver- fahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die vorliegend ein- gereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Ele- ment angesichts der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Verhandlungsprotokolle erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genann- ten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propa- ganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfäl- lige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

E. 7.5 Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Er hatte bislang persönlich noch nie Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, weshalb auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Vater nach einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitsbehörden verstorben ist, nicht von einem besonderen politischen Profil auszugehen ist. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wurden bis heute nicht durch Beweismittel belegt. Es wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Somit wird lediglich behauptet, der Beschwerdeführer habe an zahlreichen regimekritischen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora teilgenommen und sei für die heimatlichen Behörden identifizierbar. Zudem handelt es sich bei derarti- gen Tätigkeiten – die blosse Teilnahme an Kundgebungen – um nieder- schwellige politische Aktivitäten, welche nicht geeignet erscheinen, ein massgebliches politisches Profil zu begründen. Entsprechend ist die Fest- stellung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer an einem solchen fehlt,

D-8606/2025 Seite 11 nicht zu beanstanden. Weiter ist er strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt somit als Ersttäter. Er war im Heimatstaat nicht politisch aktiv, hat keine exilpolitischen Aktivitäten belegt und postete offenbar lediglich Beiträge zu kurdischen Themen auf den sozialen Medien. Vor diesem Hintergrund be- steht kein Anlass zur Annahme, er hätte bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetztes zu befürchten. Daran ändern auch seine Hinweise auf die Verfahren von anderen Personen, welche über ein ähnliches Profil verfügten und nach ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen respektive in Untersuchungshaft versetzt worden seien, nichts. Aufgrund der Akten ist nicht erstellt, dass deren Profil tatsächlich mit jenem des Beschwerdefüh- rers vergleichbar ist. Zudem lässt sich aus der Festnahme von anderen Personen nicht schliessen, dass ihm ebenfalls eine solche gedroht hätte, nachdem – wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt wird – gerade nicht davon auszugehen ist, sämtliche wegen des Vorwurfs der Terrorpro- paganda angeklagten Personen hätten zwangsläufig eine Inhaftierung zu befürchten. Selbst wenn also die eingereichten Beweismittel als echt erachtet werden und davon ausgegangen wird, gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation respektive Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden, fehlt es an den übrigen Vor- aussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz der betreffenden Verfahren erforderlich wä- ren. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie reicht auch in Kombination mit seinem familiären Hintergrund und pro-kurdischen Äusserungen in den sozialen Medien nicht aus, um von einem massgebli- chen politischen Profil auszugehen. Diese Faktoren lagen im Übrigen be- reits im Zeitpunkt des ersten Asylentscheids vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Profil zwischenzeitlich verschärft haben sollte. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien tatsäch- lich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom

13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerde- führer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlun- gen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehba- ren Freiheitsstrafe drohen würde.

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E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise einem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Es gelingt ihm folglich nicht, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen.

E. 7.7 In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ist darauf hin- zuweisen, dass sich das SEM bereits im Asylentscheid vom 18. Januar 2024 mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt hat. Es kam dabei zum Schluss, dass sich der Vollzug der Weg- weisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise (vgl. dort Ziff. III). In den Eingaben im Rahmen des Folgeverfahrens wurde nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Nachdem der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann auch das Prin- zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung finden. Aus den vorstehenden Ausführungen wird auch ersichtlich, dass es ihm nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschlicher Behandlung drohen würde. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Be- zug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2024 massgeblich verändert hätte.

E. 7.8 Sodann besteht auch keine Veranlassung, die Sache – wie subeventu- aliter beantragt wird – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Vorinstanz hat sich ausreichend mit dem geltend gemachten Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt und die ein- gereichten Beweismittel angemessen berücksichtigt. Dabei wurden die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und gestützt darauf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Strafe als gering eingeschätzt. Es liegt weder eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor.

E. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Mehrfachge- such respektive Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2024 zu Recht ab- gelehnt hat.

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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wird mit dem vor- liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerde- führer grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Er- heben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

E. 10.2 Weiter wurde in der Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 102m AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bei- zuordnen. Sowohl bei Wiedererwägungs- als auch bei Mehrfachgesuchen ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf diese Be- stimmung jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Stattdes- sen kann einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt bestellt wer- den, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In Verfahren, wel- che – wie vorliegend – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind indessen strenge Massstäbe an die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Praxisgemäss wird diese nur gewährt, wenn ein Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwie- rigkeiten aufweist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens- kosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8606/2025 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lukas Müller, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 20. Januar 2022 gemeinsam mit seiner Mutter und den minderjährigen Geschwistern (N [...]) sowie seinem erwachsenen Bruder B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich seiner Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf C._______ in der Provinz D._______ aufgewachsen und habe dort mit seiner Familie gelebt. Seines Wissens habe sein Vater die Guerilla respektive das kurdische Volk unterstützt. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, habe es in ihrem Haus eine Razzia gegeben und sein Vater sei von den Behörden mitgenommen worden. Einige Tage später sei ihnen gesagt worden, der Vater habe einen Herzinfarkt erlitten und sei verstorben. Er sei damals mit seiner Mutter zur Leichenhalle gegangen. Dieses Erlebnis habe ihn psychisch sehr stark belastet und er habe vom Dach springen wollen, wobei ihn seine Onkel aufgehalten hätten. Die Beziehung zu seiner Mutter habe sich jedoch verschlechtert, weshalb die Onkel ihn zu seiner Schwester nach Deutschland geschickt hätten. Als seine Familie Anfang 2022 in die Schweiz gereist sei, habe er sich entschieden, ebenfalls in die Schweiz zu kommen. Zwischenzeitlich sei in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden, was ihm der Anwalt seines Onkels mitgeteilt habe. Es gehe um seine Beiträge auf den sozialen Medien und er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die eingereichten Beweismittel vermöchten höchstens aufzuzeigen, dass gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden sei. Solche Verfahren würden teils in hoher Zahl eingeleitet, aber oft auch wieder eingestellt. Es sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und später zu einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine massgebliche Verfolgung zu befürchten habe. A.d Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-1042/2024 vom 18. März 2024 auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nicht ein, nachdem die eingeforderte Beschwerdeverbesserung als ungenügend erachtet wurde, weil es dieser - wie bereits der Beschwerdeeingabe - an konkreten und begründeten Rechtsbegehren fehlte. B. Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Diesem lagen ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts, ein Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft D._______ vom 14. Februar 2022 und ein Schreiben des Bezirksvorstehers von C._______ bei. Zur Begründung des Gesuchs wurde unter anderem ausgeführt, dass viele Familienangehörige des Beschwerdeführers aktive Mitglieder der kurdischen Partei seien. Sein Onkel und eine Tante seiner Mutter seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Er selbst habe seine politischen Aktivitäten hierzulande fortgesetzt und sich an Demonstrationen der kurdischen Diaspora gegen die türkische Regierung beteiligt. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden ihre im Ausland lebenden Staatsbürger überwachten. Politisch aktive Personen würden bei einer Rückkehr umgehend verhaftet. Zudem habe er nach dem negativen Asylentscheid von seinem türkischen Anwalt neue Beweismittel erhalten. Gegenwärtig würden gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren geführt, eines wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und ein weiteres wegen Präsidentenbeleidigung. Ferner habe der Bezirksvorsteher von C._______ in einem Schreiben bestätigt, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers von der Gendarmerie durchsucht worden sei, was ebenfalls darauf hinweise, dass gegen ihn strafrechtlich ermittelt werde. Aus den Akten sei ersichtlich, dass er wegen seiner Unterstützung des kurdischen Kampfes respektive der Guerilla auf der schwarzen Liste des Staates stehe. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Todes seines Vaters in Haft sowie seines Familiennamens sei klar, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine schwere Strafe zu erwarten habe. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte das SEM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Mehrfachgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es das in der Eingabe vom 19. April 2024 gestellte Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen. Als Beschwerdebeilagen wurden neben der angefochtenen Verfügung drei türkische Verfahrensdokumente betreffend andere Personen (Einvernahmeprotokolle von E._______ vom 2. Juli 2025 sowie von F._______ vom 24. Juli 2024; Haftbefehl gegen G.________ vom 18. Juli 2025; mit Übersetzung) eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. November 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 In der Beschwerde wird zwar beantragt, der Entscheid des SEM vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben. Konkret werden jedoch lediglich Anträge betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen gestellt. Weder den Rechtsbegehren noch der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Ablehnung des Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten respektive die Erhebung einer Gebühr durch das SEM ebenfalls angefochten werden soll. Entsprechend sind die betreffenden Dispositivziffern 6 und 7 der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 19. April 2024 als Mehrfachgesuch entgegen. Diese stützt sich im Kern auf ein neues Beweismittel betreffend das Strafverfahren, welches in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Neben zwei undatierten Referenzschreiben wurde einzig ein Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft eingereicht. Letzteres datiert vom 14. Februar 2022 und entstand damit vor dem Asylentscheid im ordentlichen Verfahren respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2024. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe korrekterweise als Mehrfachgesuch qualifiziert hat oder es sich dabei um ein (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch handelt. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sogenanntes "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.3 Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sachumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ergeben haben, die Flüchtlingseigenschaft. Neu entstandene Tatsachen, aus denen sich die Flüchtlingseigenschaft ergibt, können also weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. 4.4 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2024 wird ersichtlich, dass sich die neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel auf Umstände - in der Türkei eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation sowie Präsidentenbeleidigung - beziehen, welche bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht wurden. Das einzige Dokument, welches direkt aus einem Strafverfahren stammt (Überweisungsschreiben vom 14. Februar 2022), entstand bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung trifft es somit nicht zu, dass neu die Eröffnung eines Strafverfahrens geltend gemacht wird. Vielmehr werden weitere Beweismittel in Bezug auf bereits zuvor geltend gemachte Verfahren eingereicht, welche vor dem Ende des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Damit werden grundsätzlich Revisionsgründe geltend gemacht. Nachdem das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde, wären solche Gründe im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs vorzubringen. Es handelt sich dabei nicht um neue Sachumstände, die erst nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind. Demgemäss ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwerdeführers - unabhängig von der Betitelung als «Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG» - als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch hätte entgegennehmen sollen. Im Ergebnis ist jedoch weniger die Einordnung des Gesuchs entscheidend; wichtig ist vielmehr, dass die Vorinstanz die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat. Indem sie seine Eingabe als Mehrfachgesuch qualifiziert und anhand genommen hat, ist ihm kein Nachteil entstanden. 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2025 aus, der Beschwerdeführer bringe unter Berufung auf die von ihm eingereichten Dokumente vor, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Präsidentenbeleidigung eröffnet worden sei. Er mache geltend, es sei diesbezüglich Anklage erhoben worden und beim (...) sei ein Gerichtsverfahren hängig. Er habe aber keinen Vorführbefehl eingereicht, sondern lediglich ein Dokument der Staatsanwaltschaft, welches ein Ermittlungsverfahren belege. Es sei somit höchstens davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei einvernommen und danach wieder freigelassen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 mit der Frage befasst, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung zukomme. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb er die im erwähnten Urteil aufgeführten Kriterien nicht erfülle und keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die geltend gemachten Strafverfahren seien daher als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu erachten. Ferner gehe aus den eingereichten türkischen Strafakten hervor, dass ihm vorgeworfen werde, er habe auf seinem Facebook-Konto mehrere Fotos und Beiträge zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) gepostet respektive geteilt. Diese Vorwürfe seien wohl nicht offensichtlichen haltlos, nachdem er Bildmaterial von bewaffneten Kämpfern des militanten Flügels der PKK verbreitet zu haben scheine und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Es sei nachvollziehbar und grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, dass dies zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda führen könne. Insgesamt sei bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Fehlen eines Haft- oder Vorführbefehls bedeute nicht, dass keine konkrete Gefahr einer Inhaftierung bestehe. Vielmehr reiche es aus, wenn ein politisch motiviertes Strafverfahren hängig sei. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz weiterhin politisch aktiv, indem er an Veranstaltungen und Demonstrationen teilnehme, welche auf verbotenen Fernsehkanälen und Nachrichten-Websites in der Türkei übertragen würden. Zudem stamme er aus einer politischen Familie. Eine Rückkehr in die Türkei würde ihn daher einem grossen Risiko aussetzen. Die Behauptung des SEM, er sei aufgrund seines geringen politischen Profils nicht gefährdet, entspreche nicht den Tatsachen. Es gebe mehrere Beispiele von Asylsuchenden mit vergleichbaren Profilen, die aufgrund von eingeleiteten Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation oder Präsidentenbeleidigung nach der Rückkehr in die Türkei verhaftet worden seien. Das SEM habe das vorliegende Verfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt behandelt und die Beweismittel nicht umfassend geprüft. Die Geschichte des Beschwerdeführers müsse gesamthaft betrachtet werden, dann werde deutlich, dass ihm in der Schweiz Asyl gewährt werden müsse. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzungen des SEM zu bestätigen sind und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, welcher die Türkei gemäss eigenen Angaben im Alter von (...) Jahren verliess, über kein besonderes politisches Profil verfügt. Hintergrund seiner Ausreise sei die psychische Belastung nach dem Tod seines Vaters sowie damit zusammenhängende Konflikte innerhalb seiner Familie gewesen (vgl. SEM-Akte [...]-48/11 [nachfolgend: Akte 48/11], F49). Seine Familie habe offenbar die Guerilla unterstützt, ihm davon aber nichts gesagt und ihn «von der Politik ferngehalten» (vgl. Akte 48/11, F58). Er verfügt über keine Verbindungen zur PKK und weiss auch von keinen politisch aktiven Verwandten (vgl. Akte 48/11, F77 und F83 f.). Seine Beiträge in den sozialen Medien hätten sich auf Inhalte zum kurdischen Volk, zu Kurdistan und den Guerilla beschränkt (vgl. Akte 48/11, F66). Diese vagen Ausführungen lassen nicht auf eine klare und engagierte politische oder oppositionelle Haltung schliessen. Er verliess seinen Heimatstaat im Jugendalter, wurde vor der Ausreise strafrechtlich nie belangt und war auch nicht politisch tätig. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern er über ein massgebliches politisches Profil verfügen sollte. 7.3 Gemäss den eingereichten Justizdokumenten ist - unter Annahme von deren Authentizität, welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist - gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang wurde im ordentlichen Verfahren unter anderem ein Antrag der Staatsanwaltschaft zur Ausstellung eines Vorführbefehls eingereicht. Das SEM äusserte sich in seiner Verfügung vom 18. Januar 2024 ausführlich zum geltend gemachten Strafverfahren in der Türkei und kam zum Schluss, angesichts des persönlichen Profils des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe (vgl. dort Ziff. II/2.). Im vorliegenden Verfahren wurden neu lediglich ein Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom 14. Februar 2022 sowie zwei Unterstützungsschreiben vorgelegt. Es wurde nicht näher dargelegt, weshalb das erstgenannte Dokument nicht bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereicht werden konnte. Dessen ungeachtet ist jedoch festzustellen, dass nach wie vor nicht erstellt ist, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden wäre. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass ein solches Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Wenn die vorliegend eingereichten Unterlagen als authentisch erachtet werden, wäre dieses Element angesichts der Anklageschrift, des Eröffnungsbeschlusses und der Verhandlungsprotokolle erfüllt. Darüber hinaus wäre aber erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 7.5 Im Fall des Beschwerdeführers liegt weder eine Verurteilung noch eine Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Er hatte bislang persönlich noch nie Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden, weshalb auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Vater nach einer Festnahme durch die türkischen Sicherheitsbehörden verstorben ist, nicht von einem besonderen politischen Profil auszugehen ist. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten wurden bis heute nicht durch Beweismittel belegt. Es wird nicht näher ausgeführt und ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein sollte. Somit wird lediglich behauptet, der Beschwerdeführer habe an zahlreichen regimekritischen Veranstaltungen der kurdischen Diaspora teilgenommen und sei für die heimatlichen Behörden identifizierbar. Zudem handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten - die blosse Teilnahme an Kundgebungen - um niederschwellige politische Aktivitäten, welche nicht geeignet erscheinen, ein massgebliches politisches Profil zu begründen. Entsprechend ist die Feststellung des SEM, dass es dem Beschwerdeführer an einem solchen fehlt, nicht zu beanstanden. Weiter ist er strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt somit als Ersttäter. Er war im Heimatstaat nicht politisch aktiv, hat keine exilpolitischen Aktivitäten belegt und postete offenbar lediglich Beiträge zu kurdischen Themen auf den sozialen Medien. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, er hätte bei einer Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetztes zu befürchten. Daran ändern auch seine Hinweise auf die Verfahren von anderen Personen, welche über ein ähnliches Profil verfügten und nach ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen respektive in Untersuchungshaft versetzt worden seien, nichts. Aufgrund der Akten ist nicht erstellt, dass deren Profil tatsächlich mit jenem des Beschwerdeführers vergleichbar ist. Zudem lässt sich aus der Festnahme von anderen Personen nicht schliessen, dass ihm ebenfalls eine solche gedroht hätte, nachdem - wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt wird - gerade nicht davon auszugehen ist, sämtliche wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda angeklagten Personen hätten zwangsläufig eine Inhaftierung zu befürchten. Selbst wenn also die eingereichten Beweismittel als echt erachtet werden und davon ausgegangen wird, gegen den Beschwerdeführer sei ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation respektive Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden, fehlt es an den übrigen Vor-aussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche für die flüchtlingsrechtliche Relevanz der betreffenden Verfahren erforderlich wären. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie reicht auch in Kombination mit seinem familiären Hintergrund und pro-kurdischen Äusserungen in den sozialen Medien nicht aus, um von einem massgeblichen politischen Profil auszugehen. Diese Faktoren lagen im Übrigen bereits im Zeitpunkt des ersten Asylentscheids vor und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich sein Profil zwischenzeitlich verschärft haben sollte. An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4 und E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Verfolgung beziehungsweise einem ernsthaften Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Es gelingt ihm folglich nicht, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 7.7 In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse ist darauf hinzuweisen, dass sich das SEM bereits im Asylentscheid vom 18. Januar 2024 mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Es kam dabei zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise (vgl. dort Ziff. III). In den Eingaben im Rahmen des Folgeverfahrens wurde nichts vorgebracht, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann auch das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung finden. Aus den vorstehenden Ausführungen wird auch ersichtlich, dass es ihm nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine konkrete Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschlicher Behandlung drohen würde. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse seit dem Erlass der Verfügung vom 18. Januar 2024 massgeblich verändert hätte. 7.8 Sodann besteht auch keine Veranlassung, die Sache - wie subeventualiter beantragt wird - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat sich ausreichend mit dem geltend gemachten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel angemessen berücksichtigt. Dabei wurden die konkreten Umstände des Einzelfalls gewürdigt und gestützt darauf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe als gering eingeschätzt. Es liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. 7.9 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Mehrfachgesuch respektive Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2024 zu Recht abgelehnt hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Der in der Beschwerde gestellte Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10. 10.1 Angesichts der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten, nachdem die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. 10.2 Weiter wurde in der Beschwerde beantragt, dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 102m AsylG eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Sowohl bei Wiedererwägungs- als auch bei Mehrfachgesuchen ist die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf diese Bestimmung jedoch ausgeschlossen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Stattdessen kann einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. In Verfahren, welche - wie vorliegend - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind indessen strenge Massstäbe an die unentgeltliche Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Praxisgemäss wird diese nur gewährt, wenn ein Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, weshalb das Gesuch um amtliche Verbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann