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E-71/2025

E-71/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Mersin), ist gemäss eigenen Angaben am (…) 2022 mit einem Flugzeug nach Serbien ausgereist und gelangte am

18. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nach- suchte. Das SEM nahm am 25. Oktober 2022 seine Personalien auf und wies ihn am 1. November 2022 dem Kanton C._______ beziehungsweise am 4. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu. B. Am 15. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer mit dem Titel «Straf- akten» unter anderem folgende Unterlagen (Kopien) beim SEM ein (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5 [S. 5]): • richterlicher Vorführbefehl (Yakalama emri) der (…) Friedensrichterschaft B._______ vom (…) 2022 (A27 Bm. 6), • Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 7), • Open-Source-Untersuchungsbericht (Acık Kaynak Araştırma Raporu) vom (...) 2021 (A27 Bm. 10; zunächst unvollständig, die fehlenden Seiten wurden später nachgereicht), • Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) der 4. Friedensrichter- schaft B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 12), • Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik kararı) der Staatsanwaltschaft Si- vas vom (...) 2022 (A27 Bm. 14), • Anklageschrift (İddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 15), • Eingangsbeschluss (Tensip zaptı) des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 16), • Auszug aus dem türkischen E-Justizsystem UYAP vom (..) 2023 (Screenshot, A27 Bm. 17) und • Auszug aus dem Parteiregister (A27 Bm. 18). C. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2024 vertieft zu seinen Asylgrün- den angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Ethnie schon immer verfolgt worden. Als Kind sei das Haus seiner Eltern ständig durchsucht und sein Vater misshandelt worden, weil dieser (…) verkauft habe. In der Schule sei er ausgegrenzt und später von seinen Ar- beitgebern schlecht behandelt worden. Daher sei er im (…) 2018 nach

E-71/2025 Seite 3 D._______ gezogen, wo er genauso schikaniert worden sei, weshalb er nach einigen Monaten wieder zurückgezogen sei. Einen eigenen (...) im Zentrum von B._______ habe er nach wenigen Monaten wieder schliessen müssen; von der Polizei sei er beschuldigt worden, Terrororganisationen finanziell zu unterstützen. Aber auch an anderen Arbeitsstellen oder auf der Strasse sei er weiterhin belästigt oder von der Polizei verfolgt worden. Nach seiner Heirat (am [...] 2021 [Anmerkung des Gerichts]) sei er eines Tages von Polizisten aufgefordert worden, sein Wohnviertel, wo viele An- gehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) leben würden, auszu- kundschaften. Dies habe er abgelehnt und die Polizisten hätten ihn weiter- hin bedroht und belästigt. Weil er diesen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er am (...) 2022 legal nach Serbien ausgereist, wo er erfahren habe, dass in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit dem Jahr 2017 auf den Sozialen Medien aktiv sei und so seine politischen Ansichten ver- breitet habe, um das kurdische Volk hörbar zu machen. Ausserdem sei er im (...) 2022 der HDP (Halkların Demokratik Partisi) beigetreten und habe regelmässig an Protestmärschen teilgenommen. An der Anhörung reichte er der Vorinstanz unter anderem Fotos ein, wel- che den Zustand seines Hauses in B._______ nach einer Hausdurchsu- chung (im Jahr 2022) respektive den Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung in der Schweiz zeigen würden (A27 Bm. 2 und Bm. 4; vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5 [S. 6]). D. Zwischen April und August 2024 legte der Beschwerdeführer dem SEM un- ter anderem verschiedene Verhandlungsprotokolle (Duruşma tutanağı) des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ (für Verhandlungen vom […], […], […] 2023, […], […] 2024) und einen UYAP-Auszug vom (…) 2024 vor (A27 Bm. 24 ff.). Des Weiteren fand sich ein Verhandlungsprotokoll desselben Gerichts vom (…) 2024 in den vorinstanzlichen Akten (A27 Bm. 36; vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5 [S. 6 f.]). E. Am 11. September 2024 reisten seine Ehefrau E._______ und die gemein- same Tochter F._______ (geboren am […]) in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Das SEM nahm am 19. September 2024 ihre Personalien auf und wies sie am 10. Oktober 2024 dem Kanton C._______ und dem erweiterten Verfahren zu.

E-71/2025 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 19. September 2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM folgende Unterlagen (welche bereits zuvor eingereicht wurden [vgl. Bst. B und D]): • Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2022 (vgl. A27 Bm. 16), • Verhandlungsprotokoll des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2024 (vgl. A27 Bm. 30), • Beschluss in sonstiger Sache der (…) Friedensrichterschaft B._______ vom (…) 2022 (vgl. A27 Bm. 12) und • Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2022 (vgl. A27 Bm. 15). G. Gemäss einem Bericht des Spitalzentrums G._______ vom 29. September 2024 wurde bei der Tochter eine (…) diagnostiziert (vgl. auch Bericht der Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche in H._______ vom 1. Oktober 2024). H. Im Rahmen einer Anhörung vom 8. Oktober 2024 brachte die kurdische Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, nach der Ausreise ihres Ehe- mannes sei sie ständig von der Polizei aufgesucht worden, weshalb sie zu ihrer Mutter umgezogen sei. Aber auch dort sei alle (…) Monate von der Polizei belästigt worden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes teilte sie dem SEM mit, dass es ihr und ihrer Tochter psychisch nicht gut gehe und dass sie an Zahnschmer- zen leide. I. Mit Eingabe vom 22. November 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fahndungsmeldung vom (…) 2024 bei der Vorin-stanz ein (A27 Bm. 33; vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5 [S. 6 f.]). J. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer, Beschwerde- führerin und die gemeinsame Tochter), lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E-71/2025 Seite 5 K. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Beschwerde vom

6. Januar 2025 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwal- tungsgericht anfechten und beantragten sinngemäss, nach Aufhebung der Verfügung sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei ein Vollzugshindernis festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses). Die in der Beschwerde aufgeführten Beilagen wurden ihr nicht beigelegt, sondern befinden sich in den vorinstanzlichen Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. M. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. N. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 verwies der Rechtsvertreter auf die Ver- urteilung einer kurdischen Politikerin und hielt fest, dass es aufgrund die- ses Entscheides wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls verurteilt werde. O. Gemäss einer Meldung des Kantons C._______ zog die Ehefrau ihre Be- schwerde für sich und ihre Tochter am 30. Januar 2025 zurück. Hierbei gab diese an, dass sie so schnell wie möglich wieder in die Türkei zurückkehren möchten. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 schrieb das Bundesverwal- tungsgericht ihre Beschwerde ab (E-728/2025).

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde der Ehefrau E._______ und der gemeinsamen Tochter und der Abschreibung ihres Beschwerdeverfah- rens (E-728/2025) ist vorliegend einzig die Beschwerde von A._______ zu behandeln.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 4 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung an die Vor- instanz beantragt. Das SEM habe nicht nur wesentliche Aussagen des Be- schwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, seine Beweismittel nicht analysiert und die schlechte Rechtsstaatlichkeit der Türkei verkannt,

E-71/2025 Seite 7 sondern auch die Beweis- und Sachlage willkürlich gewürdigt (vgl. Be- schwerde S. 14. f). Diese Einwände sind nicht berechtigt, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche aus seiner Sicht wesentlichen Aussagen nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Sodann hat das SEM in seiner Verfü- gung alle von ihm eingereichten Beweismittel aufgeführt (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5) und sich insbesondere zu den Gerichtsunterlagen und dazu geäussert, weshalb es seiner Ansicht nach hinsichtlich des Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens vorliegend wohl nicht zu einer Verur- teilung kommt (vgl. Verfügung SEM Ziff. II.2.1). Darin, dass es sich nicht zu jedem einzelnen Beweismittel geäussert hat, liegt noch kein Rückwei- sungsgrund vor. Eine Analyse der Beweismittel war, wie vom SEM bereits ausgeführt, aufgrund seiner Feststellungen nicht notwendig. Auch aus den Akten gehen keinerlei Hinweise hervor, wonach der Sachverhalt unvoll- ständig oder unrichtig festgestellt, Beweismittel willkürlich gewürdigt (vgl. hierzu BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.) oder das rechtliche Gehör ver- letzt worden wäre. Mit seinen Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer denn auch in erster Linie Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. Der Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe – wozu auch exilpolitischen Aktivitä- ten zu zählen sind – sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begrün- den und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 und 2009/29 E. 5).

E. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Aufforderung des Beschwerdeführers durch die Polizei zur Spit- zeltätigkeit hänge mit seinem Wohnort B._______ zusammen. Zwar habe er D._______ als Aufenthaltsalternative abgelehnt, da er auch dort auf- grund seiner politischen Meinung und seiner kurdischen Identität Probleme gehabt habe, doch sei er dort nicht von der Polizei verfolgt worden. Daher handle es sich bezüglich der polizeilichen Aufforderung zur Spitzeltätigkeit um eine regional beschränkte Massnahme, die in ihrer Intensität kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreicht habe und welcher er sich durch einen Wegzug entziehen könnte. Dass er legal aus der Türkei habe ausreisen können, zeige, dass kein gesteigertes behördliches Interesse an seiner Person im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen habe. Das SEM lehnte die Einschätzung des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr werde er festgenommen und misshandelt, ab, da der Vorführbe- fehl nur dazu diene, ihn einzuvernehmen und anschliessend freizulassen. Das vorgebrachte hängige Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei ferner nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da in der Türkei solche Verfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber auch wieder eingestellt würden. Personen, bei denen wie gemäss den eingereichten Dokumenten ein Vorführbefehl vorliege, könnten zwar bei der Einreise in die Türkei angehalten und zwecks Einvernahme der Staats- anwaltschaft zugeführt werden, doch in einem Verfahren wegen Propa- ganda zugunsten einer Terrororganisation würden sie in der Regel wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da der Beschwerde- führer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und ein niedriges politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit – unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB] und Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO] – gering, dass er am Ende zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe verurteilt würde, zumal er auch nur wenige (…)-Einträge aufweise.

E-71/2025 Seite 9 Der Beschwerdeführer sei seit (…) 2022 Mitglied der HDP und habe an Meetings und Märschen teilgenommen sowie Broschüren verteilt. Er sei jedoch nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er dafür bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert und misshandelt werde. Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wieder- holt wegen seiner kurdischen Ethnie beschimpft und diskriminiert worden sei, hielt das SEM fest, dass diese Vorfälle in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei in ähnlicher Weise träfen. Daher seien diese Behelli- gungen nicht asylrelevant. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz an Demonstrationen für I._______ und für (…), würden bei einer Rückkehr keine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung begründen, da er nur an wenigen Kundgebungen teilgenommen habe und dabei keine spezielle Rolle gespielt habe, weshalb nicht von einem staatlichen Inte- resse an seiner Person auszugehe sei.

E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass sich die Situation der kurdischen Bevölkerung in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe. Dies gelte es, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und als Regimegegner gelte, zu be- achten. Aufgrund der polizeilichen Nachstellungen und weil er die Auffor- derung zur Spitzeltätigkeit abgelehnt habe, sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr nach B._______ wieder ins Visier der Behörden gerate. Ein Umzug nach D._______ sei nicht hilfreich, da er auch dort wegen polizeilichen Behelli- gungen seine Arbeitsstellen jeweils verloren habe, weshalb nicht von einer lokalen Massnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass er in der gesamten Türkei per Haftbefehl gesucht werde und dass mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Der vorinstanzlichen Erwägung, dass viele Strafverfahren wieder einge- stellt würden, sei entgegenzuhalten, dass das aufgrund seiner sehr kriti- schen Posts auf (…) eingeleitete Verfahren des Beschwerdeführers beim Gericht für schwere Straftaten hängig sei und bereits mehrere Verhandlun- gen stattgefunden hätten. Auch sei ein Vorführbefehl zwecks Inhaftierung ausgestellt worden. Dass er in grosser Gefahr sei, zeige sich auch daran,

E-71/2025 Seite 10 dass sein Haus in B._______ auch nach seiner Ausreise regelmässig von einer (…)einheit durchsucht worden sei. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seinen politischen Posts mit einer bedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er sei nicht nur in B._______, sondern auch in D._______ von der Polizei verfolgt; da- her komme ein Umzug in eine andere Region der Türkei nicht in Frage. Diesem Argument ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat klar ausgesagt, er sei während seines Aufenthalts in D._______ wegen seinen politischen Ansichten, die er in den Arbeitspausen vertreten habe, von sei- nen Kollegen angeschwärzt worden, weshalb er jeweils seine Arbeitsstel- len verloren habe. Deswegen – und nicht wegen Problemen mit der Polizei

– habe er sich entschieden, wieder nach B._______ zu gehen (A26 F45). Ausserdem sei er von der Polizei in B._______ erst nach seiner Rückkehr aus D._______ im (…) oder (…) 2018 regelmässig behelligt worden (A26 F45). Hinsichtlich des weiteren Arguments, ein in der Rechtsmitteleingabe nicht näher erläuterter Haftbefehl verunmögliche ihm eine andere Wohnsitz- nahme, ist anzuführen, dass der Vorführbefehl der (...) Friedensrichter- schaft B._______ vom (…) 2022 (A27 Bm. 6) lediglich vorsah, den Be- schwerdeführer zwecks Einvernahme festzuhalten, weshalb dies kein Haft- befehl (tutuklama müzekkeresi) ist. Ein solcher Vorführbefehl ist gemäss Kenntnissen des Gerichts nur während der Ermittlungsphase gültig. Vorlie- gend wurden nach dem Eingangsbeschluss des (…) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2022 (A27 Bm. 16) in der Prozessphase mehrere Verhandlungsprotokolle verfasst. Im jüngsten Protokoll vom (…) 2024 (A27 Bm. 36) wurde im Dispositiv zwar festgehalten, dass die Fest- nahme aufrechterhalten bleibt. Wenn aber ein Gericht im

E-71/2025 Seite 11 Verhandlungsprotokoll einen Vorführ- oder Haftbeschluss gefasst hat, muss es anschliessend die Polizei damit beauftragen, diesen Beschluss zu vollziehen, wozu die Ausstellung eines weiteren Dokuments erforderlich ist, welches vorliegend nicht in den Akten liegt. Auch die sogenannte Fahn- dungsmeldung vom (…) 2024 (A27 Bm. 33) wird einem solchen Dokument nicht gerecht, zumal daraus nicht hervorgeht, dass es vom zuständigen (…) Gericht für schwere Straftaten B._______ erlassen worden ist. Daher geht das Gericht davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl vorliegt, weshalb der vom SEM erwogene Wohnortswechsel in Betracht zu ziehen ist.

E. 7.3 Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei – seine erst junge Mitgliedschaft in der HDP und seine Teilnahme an Protestaktio- nen – sind als niederschwellig anzusehen, zumal er nicht geltend machte, eine besondere Funktion innegehabt zu haben, und nie festgenommen wurde (A26 F103; A76 F133). Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass er aus einer politischen Familie stamme (A76 F141 ff.), weshalb er nicht – wie in der Beschwerde behauptet – als Regimegegner zu betrachten ist. Ferner hat er viele seiner Posts auf Social Media lediglich geteilt (A26 F56) und nicht eigene kritische Beiträge verfasst. Zwar machte er geltend, dass sein Haus in B._______ wegen seines Engagements durchsucht worden sei (A26 F47, 86 und 95 ff.; A27 Bm. 2). Doch sind diese Übergriffe man- gels Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen. Zudem geht aus den Protokollen nicht klar hervor, wie oft respektive wann es zu derartigen Razzien gekommen sein soll (im (…), (…) und (…) 2022 [A26 F95] bzw. alle (…) bis (…) Monate [A76 F88] im (…), (…), (…) und (…) 2022 [A76 F96], wobei – nachdem die Ehefrau des Be- schwerdeführers zu ihrer Mutter gezogen sei – auch dieses Haus (…) bis (…) Mal durchsucht worden [A76 F82, 86 und 102]; die letzte Razzia habe (…) bis (…) Monate vor der Ausreise der Ehefrau, also ungefähr im (…) 2024, stattgefunden [A76 F106]).

E. 7.4 Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers – zwischen (…) und (…) 2023 habe er (…)mal an Kundgebungen in der Schweiz teilgenom- men (A26 F87 ff.; A27 Bm. 4) – liefern keine konkreten Anhaltspunkte da- für, dass er deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezo- gen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin kein exponiertes politisches Profil er- kennbar ist (vgl. dazu Urteil BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.4 m.w.H.).

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E. 7.5 Aus den Akten kann der Schluss gezogen werden, dass gegen den Beschwerdeführer – nicht wie behauptet mehrere Verfahren – sondern nur ein Strafverfahren vor dem (…) Gericht für schwere Straftaten B._______ hängig ist (Soruşturma no. […]; İddianame no. […]; Esas no. […]; vgl. auch UYAP-Auszug [A27 Bm. 27]). Die Anklageschrift (A27 Bm. 15) wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) wurde am (…) 2022 eingereicht, woraufhin das Gericht am (…) 2022 einen Eingangsbeschluss (A27 Bm. 16) erliess. Eine letzte Verhandlung habe am (…) 2024 (A27 Bm. 36) stattgefunden. Offen ist, ob es deswegen zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe respektive einer härteren Bestrafung führen würde, zu- mal in Bezug auf Social Media-Aktivitäten lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haft- strafe enden, wobei ein solches Urteil auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand haben müsste (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Bislang ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Zudem verfügt er nicht über ein massgebliches politisches Profil und war – sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz – wie dargelegt lediglich niederschwellig politisch ak- tiv. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheits- strafe drohen würde.

E. 7.6 Des Weiteren vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Be- helligungen in seinem Alltagsleben wie auch der polizeiliche Anwerbever- suche zur Spitzeltätigkeit – ohne diese Vorfälle bagatellisieren zu wollen – die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage der kurdischen Bevölkerung halten dieser Erkenntnis denn auch nicht Stichhaltiges entgegen.

E. 7.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzu- tun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem- zufolge zu Recht abgelehnt.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz (vgl. Referenzurteil BVGer a.a.O. E. 13.3 m.w.H.). Er

E-71/2025 Seite 15 ist gesund, verfügt über ein soziales Beziehungsnetz und ist aufgrund sei- ner Berufserfahrung ohne Weiteres in der Lage, sich wieder eine wirt- schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Auf die Erwägungen in der an- gefochtenen Verfügung kann im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Verfügung SEM Ziff. III.2), zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden mit dem am 28. Januar 2025 geleisteten Kos- tenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite)

E-71/2025 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-71/2025 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Mersin), ist gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 mit einem Flugzeug nach Serbien ausgereist und gelangte am 18. Oktober 2022 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Das SEM nahm am 25. Oktober 2022 seine Personalien auf und wies ihn am 1. November 2022 dem Kanton C._______ beziehungsweise am 4. April 2024 dem erweiterten Verfahren zu. B. Am 15. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer mit dem Titel «Strafakten» unter anderem folgende Unterlagen (Kopien) beim SEM ein (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5 [S. 5]): richterlicher Vorführbefehl (Yakalama emri) der (...) Friedensrichterschaft B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 6), Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 7), Open-Source-Untersuchungsbericht (Acik Kaynak Ara tirma Raporu) vom (...) 2021 (A27 Bm. 10; zunächst unvollständig, die fehlenden Seiten wurden später nachgereicht), Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der 4. Friedensrichterschaft B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 12), Unzuständigkeitsbeschluss (Yetkisizlik karari) der Staatsanwaltschaft Sivas vom (...) 2022 (A27 Bm. 14), Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 15), Eingangsbeschluss (Tensip zapti) des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 16), Auszug aus dem türkischen E-Justizsystem UYAP vom (..) 2023 (Screenshot, A27 Bm. 17) und Auszug aus dem Parteiregister (A27 Bm. 18). C. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Ethnie schon immer verfolgt worden. Als Kind sei das Haus seiner Eltern ständig durchsucht und sein Vater misshandelt worden, weil dieser (...) verkauft habe. In der Schule sei er ausgegrenzt und später von seinen Arbeitgebern schlecht behandelt worden. Daher sei er im (...) 2018 nach D._______ gezogen, wo er genauso schikaniert worden sei, weshalb er nach einigen Monaten wieder zurückgezogen sei. Einen eigenen (...) im Zentrum von B._______ habe er nach wenigen Monaten wieder schliessen müssen; von der Polizei sei er beschuldigt worden, Terrororganisationen finanziell zu unterstützen. Aber auch an anderen Arbeitsstellen oder auf der Strasse sei er weiterhin belästigt oder von der Polizei verfolgt worden. Nach seiner Heirat (am [...] 2021 [Anmerkung des Gerichts]) sei er eines Tages von Polizisten aufgefordert worden, sein Wohnviertel, wo viele Angehörige der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) leben würden, auszukundschaften. Dies habe er abgelehnt und die Polizisten hätten ihn weiterhin bedroht und belästigt. Weil er diesen Druck nicht mehr ausgehalten habe, sei er am (...) 2022 legal nach Serbien ausgereist, wo er erfahren habe, dass in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er seit dem Jahr 2017 auf den Sozialen Medien aktiv sei und so seine politischen Ansichten verbreitet habe, um das kurdische Volk hörbar zu machen. Ausserdem sei er im (...) 2022 der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) beigetreten und habe regelmässig an Protestmärschen teilgenommen. An der Anhörung reichte er der Vorinstanz unter anderem Fotos ein, welche den Zustand seines Hauses in B._______ nach einer Hausdurchsuchung (im Jahr 2022) respektive den Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung in der Schweiz zeigen würden (A27 Bm. 2 und Bm. 4; vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5 [S. 6]). D. Zwischen April und August 2024 legte der Beschwerdeführer dem SEM unter anderem verschiedene Verhandlungsprotokolle (Duru ma tutana i) des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ (für Verhandlungen vom [...], [...], [...] 2023, [...], [...] 2024) und einen UYAP-Auszug vom (...) 2024 vor (A27 Bm. 24 ff.). Des Weiteren fand sich ein Verhandlungsprotokoll desselben Gerichts vom (...) 2024 in den vorinstanzlichen Akten (A27 Bm. 36; vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5 [S. 6 f.]). E. Am 11. September 2024 reisten seine Ehefrau E._______ und die gemeinsame Tochter F._______ (geboren am [...]) in die Schweiz ein und suchten um Asyl nach. Das SEM nahm am 19. September 2024 ihre Personalien auf und wies sie am 10. Oktober 2024 dem Kanton C._______ und dem erweiterten Verfahren zu. F. Mit Eingabe vom 19. September 2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM folgende Unterlagen (welche bereits zuvor eingereicht wurden [vgl. Bst. B und D]): Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2022 (vgl. A27 Bm. 16), Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2024 (vgl. A27 Bm. 30), Beschluss in sonstiger Sache der (...) Friedensrichterschaft B._______ vom (...) 2022 (vgl. A27 Bm. 12) und Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (vgl. A27 Bm. 15). G. Gemäss einem Bericht des Spitalzentrums G._______ vom 29. September 2024 wurde bei der Tochter eine (...) diagnostiziert (vgl. auch Bericht der Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche in H._______ vom 1. Oktober 2024). H. Im Rahmen einer Anhörung vom 8. Oktober 2024 brachte die kurdische Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie ständig von der Polizei aufgesucht worden, weshalb sie zu ihrer Mutter umgezogen sei. Aber auch dort sei alle (...) Monate von der Polizei belästigt worden. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes teilte sie dem SEM mit, dass es ihr und ihrer Tochter psychisch nicht gut gehe und dass sie an Zahnschmerzen leide. I. Mit Eingabe vom 22. November 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Fahndungsmeldung vom (...) 2024 bei der Vorin-stanz ein (A27 Bm. 33; vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5 [S. 6 f.]). J. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter), lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. Die Beschwerdeführenden liessen diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. Januar 2025 durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten sinngemäss, nach Aufhebung der Verfügung sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei ein Vollzugshindernis festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Die in der Beschwerde aufgeführten Beilagen wurden ihr nicht beigelegt, sondern befinden sich in den vorinstanzlichen Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. Januar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. M. Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. N. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 verwies der Rechtsvertreter auf die Verurteilung einer kurdischen Politikerin und hielt fest, dass es aufgrund dieses Entscheides wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ebenfalls verurteilt werde. O. Gemäss einer Meldung des Kantons C._______ zog die Ehefrau ihre Beschwerde für sich und ihre Tochter am 30. Januar 2025 zurück. Hierbei gab diese an, dass sie so schnell wie möglich wieder in die Türkei zurückkehren möchten. Mit Entscheid vom 4. Februar 2025 schrieb das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde ab (E-728/2025). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde der Ehefrau E._______ und der gemeinsamen Tochter und der Abschreibung ihres Beschwerdeverfahrens (E-728/2025) ist vorliegend einzig die Beschwerde von A._______ zu behandeln. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

4. In der Beschwerdeschrift wird unter anderem die Rückweisung an die Vor-instanz beantragt. Das SEM habe nicht nur wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, seine Beweismittel nicht analysiert und die schlechte Rechtsstaatlichkeit der Türkei verkannt, sondern auch die Beweis- und Sachlage willkürlich gewürdigt (vgl. Beschwerde S. 14. f). Diese Einwände sind nicht berechtigt, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, welche aus seiner Sicht wesentlichen Aussagen nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Sodann hat das SEM in seiner Verfügung alle von ihm eingereichten Beweismittel aufgeführt (vgl. Verfügung SEM Ziff. I.5) und sich insbesondere zu den Gerichtsunterlagen und dazu geäussert, weshalb es seiner Ansicht nach hinsichtlich des Ermittlungs- beziehungsweise Gerichtsverfahrens vorliegend wohl nicht zu einer Verurteilung kommt (vgl. Verfügung SEM Ziff. II.2.1). Darin, dass es sich nicht zu jedem einzelnen Beweismittel geäussert hat, liegt noch kein Rückweisungsgrund vor. Eine Analyse der Beweismittel war, wie vom SEM bereits ausgeführt, aufgrund seiner Feststellungen nicht notwendig. Auch aus den Akten gehen keinerlei Hinweise hervor, wonach der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt, Beweismittel willkürlich gewürdigt (vgl. hierzu BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.) oder das rechtliche Gehör verletzt worden wäre. Mit seinen Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer denn auch in erster Linie Einwände gegen die materielle Würdigung des SEM. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. Der Rückweisungsantrag erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, sofern sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Subjektive Nachfluchtgründe - wozu auch exilpolitischen Aktivitäten zu zählen sind - sind Tatsachen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen und von der betreffenden Person selbst geschaffen wurden, sofern dieses Verhalten die Gefahr einer künftigen Verfolgung hervorruft (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 und 2009/29 E. 5). 6. 6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Aufforderung des Beschwerdeführers durch die Polizei zur Spitzeltätigkeit hänge mit seinem Wohnort B._______ zusammen. Zwar habe er D._______ als Aufenthaltsalternative abgelehnt, da er auch dort aufgrund seiner politischen Meinung und seiner kurdischen Identität Probleme gehabt habe, doch sei er dort nicht von der Polizei verfolgt worden. Daher handle es sich bezüglich der polizeilichen Aufforderung zur Spitzeltätigkeit um eine regional beschränkte Massnahme, die in ihrer Intensität kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass erreicht habe und welcher er sich durch einen Wegzug entziehen könnte. Dass er legal aus der Türkei habe ausreisen können, zeige, dass kein gesteigertes behördliches Interesse an seiner Person im Zeitpunkt der Ausreise vorgelegen habe. Das SEM lehnte die Einschätzung des Beschwerdeführers, nach seiner Rückkehr werde er festgenommen und misshandelt, ab, da der Vorführbefehl nur dazu diene, ihn einzuvernehmen und anschliessend freizulassen. Das vorgebrachte hängige Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei ferner nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da in der Türkei solche Verfahren in hoher Zahl eingeleitet, aber auch wieder eingestellt würden. Personen, bei denen wie gemäss den eingereichten Dokumenten ein Vorführbefehl vorliege, könnten zwar bei der Einreise in die Türkei angehalten und zwecks Einvernahme der Staatsanwaltschaft zugeführt werden, doch in einem Verfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation würden sie in der Regel wieder freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und ein niedriges politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit - unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB] und Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO] - gering, dass er am Ende zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt würde, zumal er auch nur wenige (...)-Einträge aufweise. Der Beschwerdeführer sei seit (...) 2022 Mitglied der HDP und habe an Meetings und Märschen teilgenommen sowie Broschüren verteilt. Er sei jedoch nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er dafür bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert und misshandelt werde. Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er wiederholt wegen seiner kurdischen Ethnie beschimpft und diskriminiert worden sei, hielt das SEM fest, dass diese Vorfälle in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise träfen. Daher seien diese Behelligungen nicht asylrelevant. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz an Demonstrationen für I._______ und für (...), würden bei einer Rückkehr keine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung begründen, da er nur an wenigen Kundgebungen teilgenommen habe und dabei keine spezielle Rolle gespielt habe, weshalb nicht von einem staatlichen Interesse an seiner Person auszugehe sei. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass sich die Situation der kurdischen Bevölkerung in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe. Dies gelte es, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stamme und als Regimegegner gelte, zu beachten. Aufgrund der polizeilichen Nachstellungen und weil er die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit abgelehnt habe, sei davon auszugehen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr nach B._______ wieder ins Visier der Behörden gerate. Ein Umzug nach D._______ sei nicht hilfreich, da er auch dort wegen polizeilichen Behelligungen seine Arbeitsstellen jeweils verloren habe, weshalb nicht von einer lokalen Massnahme ausgegangen werden könne. Hinzu komme, dass er in der gesamten Türkei per Haftbefehl gesucht werde und dass mehrere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien. Der vorinstanzlichen Erwägung, dass viele Strafverfahren wieder eingestellt würden, sei entgegenzuhalten, dass das aufgrund seiner sehr kritischen Posts auf (...) eingeleitete Verfahren des Beschwerdeführers beim Gericht für schwere Straftaten hängig sei und bereits mehrere Verhandlungen stattgefunden hätten. Auch sei ein Vorführbefehl zwecks Inhaftierung ausgestellt worden. Dass er in grosser Gefahr sei, zeige sich auch daran, dass sein Haus in B._______ auch nach seiner Ausreise regelmässig von einer (...)einheit durchsucht worden sei. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seinen politischen Posts mit einer bedingten Freiheitsstrafe rechnen müsse, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, er sei nicht nur in B._______, sondern auch in D._______ von der Polizei verfolgt; daher komme ein Umzug in eine andere Region der Türkei nicht in Frage. Diesem Argument ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat klar ausgesagt, er sei während seines Aufenthalts in D._______ wegen seinen politischen Ansichten, die er in den Arbeitspausen vertreten habe, von seinen Kollegen angeschwärzt worden, weshalb er jeweils seine Arbeitsstellen verloren habe. Deswegen - und nicht wegen Problemen mit der Polizei - habe er sich entschieden, wieder nach B._______ zu gehen (A26 F45). Ausserdem sei er von der Polizei in B._______ erst nach seiner Rückkehr aus D._______ im (...) oder (...) 2018 regelmässig behelligt worden (A26 F45). Hinsichtlich des weiteren Arguments, ein in der Rechtsmitteleingabe nicht näher erläuterter Haftbefehl verunmögliche ihm eine andere Wohnsitznahme, ist anzuführen, dass der Vorführbefehl der (...) Friedensrichterschaft B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 6) lediglich vorsah, den Beschwerdeführer zwecks Einvernahme festzuhalten, weshalb dies kein Haftbefehl (tutuklama müzekkeresi) ist. Ein solcher Vorführbefehl ist gemäss Kenntnissen des Gerichts nur während der Ermittlungsphase gültig. Vorliegend wurden nach dem Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2022 (A27 Bm. 16) in der Prozessphase mehrere Verhandlungsprotokolle verfasst. Im jüngsten Protokoll vom (...) 2024 (A27 Bm. 36) wurde im Dispositiv zwar festgehalten, dass die Festnahme aufrechterhalten bleibt. Wenn aber ein Gericht im Verhandlungsprotokoll einen Vorführ- oder Haftbeschluss gefasst hat, muss es anschliessend die Polizei damit beauftragen, diesen Beschluss zu vollziehen, wozu die Ausstellung eines weiteren Dokuments erforderlich ist, welches vorliegend nicht in den Akten liegt. Auch die sogenannte Fahndungsmeldung vom (...) 2024 (A27 Bm. 33) wird einem solchen Dokument nicht gerecht, zumal daraus nicht hervorgeht, dass es vom zuständigen (...) Gericht für schwere Straftaten B._______ erlassen worden ist. Daher geht das Gericht davon aus, dass gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl vorliegt, weshalb der vom SEM erwogene Wohnortswechsel in Betracht zu ziehen ist. 7.3 Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei - seine erst junge Mitgliedschaft in der HDP und seine Teilnahme an Protestaktionen - sind als niederschwellig anzusehen, zumal er nicht geltend machte, eine besondere Funktion innegehabt zu haben, und nie festgenommen wurde (A26 F103; A76 F133). Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass er aus einer politischen Familie stamme (A76 F141 ff.), weshalb er nicht - wie in der Beschwerde behauptet - als Regimegegner zu betrachten ist. Ferner hat er viele seiner Posts auf Social Media lediglich geteilt (A26 F56) und nicht eigene kritische Beiträge verfasst. Zwar machte er geltend, dass sein Haus in B._______ wegen seines Engagements durchsucht worden sei (A26 F47, 86 und 95 ff.; A27 Bm. 2). Doch sind diese Übergriffe mangels Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG einzustufen. Zudem geht aus den Protokollen nicht klar hervor, wie oft respektive wann es zu derartigen Razzien gekommen sein soll (im (...), (...) und (...) 2022 [A26 F95] bzw. alle (...) bis (...) Monate [A76 F88] im (...), (...), (...) und (...) 2022 [A76 F96], wobei - nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers zu ihrer Mutter gezogen sei - auch dieses Haus (...) bis (...) Mal durchsucht worden [A76 F82, 86 und 102]; die letzte Razzia habe (...) bis (...) Monate vor der Ausreise der Ehefrau, also ungefähr im (...) 2024, stattgefunden [A76 F106]). 7.4 Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - zwischen (...) und (...) 2023 habe er (...)mal an Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen (A26 F87 ff.; A27 Bm. 4) - liefern keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er deshalb das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass zur weitergehenden Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe, zumal ohnehin kein exponiertes politisches Profil erkennbar ist (vgl. dazu Urteil BVGer E-2448/2024 vom 15. August 2024 E. 7.4 m.w.H.). 7.5 Aus den Akten kann der Schluss gezogen werden, dass gegen den Beschwerdeführer - nicht wie behauptet mehrere Verfahren - sondern nur ein Strafverfahren vor dem (...) Gericht für schwere Straftaten B._______ hängig ist (Soru turma no. [...]; ddianame no. [...]; Esas no. [...]; vgl. auch UYAP-Auszug [A27 Bm. 27]). Die Anklageschrift (A27 Bm. 15) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [ATG]) wurde am (...) 2022 eingereicht, woraufhin das Gericht am (...) 2022 einen Eingangsbeschluss (A27 Bm. 16) erliess. Eine letzte Verhandlung habe am (...) 2024 (A27 Bm. 36) stattgefunden. Offen ist, ob es deswegen zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe respektive einer härteren Bestrafung führen würde, zumal in Bezug auf Social Media-Aktivitäten lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden, wobei ein solches Urteil auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand haben müsste (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Bislang ist der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Zudem verfügt er nicht über ein massgebliches politisches Profil und war - sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz - wie dargelegt lediglich niederschwellig politisch aktiv. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung und Misshandlungen respektive eine Verurteilung zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe drohen würde. 7.6 Des Weiteren vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen in seinem Alltagsleben wie auch der polizeiliche Anwerbeversuche zur Spitzeltätigkeit - ohne diese Vorfälle bagatellisieren zu wollen - die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu erreichen. Die pauschalen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Lage der kurdischen Bevölkerung halten dieser Erkenntnis denn auch nicht Stichhaltiges entgegen. 7.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Zudem stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Provinz (vgl. Referenzurteil BVGer a.a.O. E. 13.3 m.w.H.). Er ist gesund, verfügt über ein soziales Beziehungsnetz und ist aufgrund seiner Berufserfahrung ohne Weiteres in der Lage, sich wieder eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann im Übrigen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Verfügung SEM Ziff. III.2), zumal in der Beschwerde diesbezüglich keine Einwände erhoben werden. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden mit dem am 28. Januar 2025 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: