Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit ihren Kindern (Beschwerdefüh- rende 3 bis 9) suchten am 18. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 25. August 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am
11. September 2023 wurden die Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise am 12. September 2023 der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdefüh- rerin 3 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (…), in (…), wo er sein ganzes Leben verbracht habe. Da er rauche, habe er (…), die er in der Türkei bereits habe behan- deln lassen. Er sei Analphabet und habe nur für ein Jahr die Schule be- sucht, danach sei er bis zu seiner Ausreise (…) und habe (…) betrieben. Für das (…) habe er in die Berge, in eine vom Staat als verboten deklarierte Zone, gehen müssen, da im Dorf Ackerbau betrieben worden sei. Dort sei er jeweils per Zufall Apojis begegnet. Da die Apojis für die Kurden kämpfen würden, möge er sie und habe mit ihnen sein Wasser und Brot geteilt. Dies habe er schon immer so gemacht. Etwa (…) seien sein Cousin mütterli- cherseits und dessen Tochter vom Staat gefangengenommen und getötet worden, weil der Cousin sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. Er befürchte, dass ihm das Gleiche zustossen könnte. So habe er zwei, drei Monate vor seiner Ausreise – (…) – Probleme mit der Gendarmerie, dem Militär und den Dorfschützen bekommen. Als er mit (…) unterwegs gewesen sei, hätte die Gendarmerie ihn mehrmals angehalten, ihm Wasser und Brot abgenommen, Fragen gestellt und ihm vorgeworfen, er unterstütze Terroristen. Dabei sei er einmal auf einen hohen Felsen ge- bracht und ihm sei gedroht worden, er werde vom Felsen hinuntergewor- fen. Zudem sei er mehrfach auf der Wache gewesen, manchmal sei er von der Gendarmerie dahingebracht und manchmal telefonisch dorthin bestellt worden. Er sei jeweils ein bis zwei Stunden festgehalten und ihm seien Fragen gestellt worden, er sei geschlagen und dann wieder gehen gelas- sen worden. Nach den ersten zwei, drei Malen auf der Wache habe er sich entschieden, erste Vorbereitungen für eine allfällige Ausreise zu treffen, weshalb er im (…) Pässe für sich und seine Familie besorgt habe. Als die Gendarmerie ihn das letzte Mal auf die Wache gerufen habe, habe ihm ein Wachmann geraten zu fliehen, da ihm eine Festnahme bevorstehe. Er sei deshalb nicht zur Wache gegangen, habe seine (…) zum halben Preis
D-5791/2023 Seite 3 verkauft und sei mit seiner Familie innerhalb von etwa 10 Tagen am (…) mit dem Flugzeug über (…) nach Serbien ausgereist und von dort über den Landweg in die Schweiz gelangt. 10 bis 15 Tage vor der Asylanhörung (am 12. September 2023) in der Schweiz habe er von seinem Bruder per WhatsApp mehrere Verfahrens- dokumente erhalten. Er könne diese nicht lesen und wisse nichts über das Verfahren gegen ihn. Er verstehe lediglich, dass es dabei um pro PKK- Bilder auf seinem Facebook Account gehe, welche er vor etwa zwei Jahren zu posten begonnen habe. Sein Sohn habe für ihn die Bilder geteilt, er selbst habe keine Ahnung von Handys. In der Türkei sei er von den Behör- den nie auf seine Facebook Bilder angesprochen worden. B.c Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (…), in (…), in welchem sie geboren sei und bis zur Ausreise gelebt habe. Sie sei nicht zur Schule gegangen und Analpha- betin. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer 1) (…) betrieben. Sie sei ausschliesslich wegen des Beschwerdeführers 1 und seiner Behelligungen durch die Behörden ausgereist, da sie ihre Kinder nicht allein habe versorgen können. Sie habe keine Probleme mit den tür- kischen Behörden gehabt. Ihre Tochter (Beschwerdeführerin 5) habe am Hinterkopf/Nacken (…), sie sei deswegen in der Türkei zwei Jahre lang behandelt worden. B.d Die Beschwerdeführerin 3 machte geltend, die Türkei wegen ihres Va- ters (Beschwerdeführer 1) verlassen zu haben. Sie seien vor dem Staat geflüchtet. Ihre Eltern hätten ihr nicht viel darüber erzählt. Sie glaube, sie habe manchmal blaue Flecken am Körper ihres Vaters gesehen und aus Gesprächen ihres Vaters mit ihrer Mutter mitbekommen, dass er manchmal auf die Wache gegangen sei, aber mehr wisse sie darüber nicht. Sie habe selbst nie Kontakt mit den Gendarmen gehabt. B.e Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Ak- ten: - türkische Identitätskarten der Beschwerdeführenden; - ein polizeilicher Open-Source Untersuchungsbericht vom (…) (in Kopie); - ein Beschluss in sonstiger Sache des Friedensrichters (…) (in Kopie); - ein richterlicher Vorführbefehl des Friedensrichters (…) (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 22. September 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte
D-5791/2023 Seite 4 das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vo- rinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollstän- digen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Be- schwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Beilage 1) samt Emp- fangsbestätigung (Beilage 2), drei Vollmachten vom 24. August 2023 (Bei- lage 3), ein türkisches Dokument (Beilage 4), ein türkisches Referenz- schreiben (Beilage 5) inklusive Übersetzung (Beilage 6), türkische Verfah- rensakten (Beilage 7) sowie ein Screenshot des UYAP (Beilage 8), alles in Kopie, bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten können, forderte diese zur Nachreichung einer Für- sorgebestätigung und Übersetzung der Beschwerdebeilagen 4 und 7 auf, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. Am 15. November 2023 beziehungsweise am 28. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, die Übersetzungen der Beilagen 4 und 7 sowie die Originale der beglaubigten Verfahrensakten nach. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
D-5791/2023 Seite 5 G. Das SEM reichte am 10. Januar 2024 eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Replik vom 13. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 Stellung.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der ehemaligen COVID-19-Asyl- verordnung vom 1. April 2020 [AS 2020 1125]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-5791/2023 Seite 6 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.4 Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei- fel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be- reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ- lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi- gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge- gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, betreffend den Tod des Cousins und dessen Tochter im Jahr (…) seien keine Hinweise aktenkun- dig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
D-5791/2023 Seite 7 Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses be- troffen werden könnte. Der Beschwerdeführer 1 mache keine Probleme geltend, die er seit dem Tod des Cousins gehabt habe, die sich auf diesen Vorfall beziehen könnten und er sei in den behaupteten Befragungen oder Misshandlungen auf dem Wachposten durch die Gendarmerie auch nie auf seinen getöteten Cousin angesprochen worden. Zudem habe er die letzten (…) Jahre in der Türkei verbracht, ohne dass er jemals persönliche oder familiäre Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen ihn bestehe. Die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 1 regelmässig durch die türkischen Behörden behelligt, auf die Wache mitgenommen, verhört und geschlagen worden sei, weil er mit den Apojis der PKK sein Brot und Was- ser geteilt habe, würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Obschon seine Vorbringen im Wesentlichen lo- gisch und die Erzählung konsistent gewesen sei und vereinzelt Realitäts- kennzeichen festzumachen gewesen seien, ergebe eine Gesamtwürdi- gung, dass weitere, elementare Realitätskennzeichen, wie quantitativer Detailreichtum und Interaktionswiedergaben zu wenig häufig und in zu ge- ringer Qualität auftauchen würden. Er sei nicht in der Lage gewesen, de- tailliert über die Treffen mit den Apojis zu berichten. Gleich habe es sich mit dem Beschrieb der Wache und der ersten Begegnung mit den Gendarmen sowie mit der Warnung durch den Wachmann verhalten, die er sehr vage und unanschaulich beschrieben habe. Betreffend seine Kernvorbringen, die Festhaltungen und Misshandlungen auf der Wache, sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, die diesbezüglichen Umstände und seine Erlebnisse frei zu schildern. Seine Äusserungen seien dabei wieder- holt oberflächlich ausgefallen, obwohl ihm mehrfach mitgeteilt worden sei, er solle sich detaillierter äussern. Auch als er gebeten worden sei, sich aus- schliesslich zu gewissen Zeitabschnitten zu äussern, sei er dazu nicht in der Lage gewesen. Seinen Aussagen mangle es an qualitativem Detail- reichtum und es sei ihm nicht gelungen, Interaktionen mit den Behörden zu schildern. Wäre er tatsächlich von den Behörden festgehalten und verhört worden, liesse sich in Anbetracht der Tragweite und der Erschütterung, die solche Erlebnisse nach sich ziehen würden, eine umso detailliertere Schil- derung dieser prägenden Momente erwarten. Des Weiteren habe er wider- sprüchliche Angaben betreffend die Anzahl der Kontakte mit der Gendar- merie gemacht. Zudem sei er jedes Mal von der Wache freigelassen wor- den und habe die Türkei problemlos mit seinem Reisepass verlassen kön- nen. Im Übrigen sei es erstaunlich, dass er bei der freien Schilderung
D-5791/2023 Seite 8 seiner Asylgründe lediglich den Tod seines Cousins und dessen Tochter angegeben und erst auf Nachfrage die Behelligungen und Misshandlungen durch die Behörden als Ausreisegrund benannt habe. Das geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen ihn habe er nicht als Ausreisegrund genannt, er gebe an, erst nach seiner Ausreise davon er- fahren zu haben und zudem, dass er von den Behörden in der Türkei nie auf seine Facebook Posts angesprochen worden sei. Es sei deshalb nicht schlüssig, wieso nach zwei Jahren problemlosen Teilens der Posts plötzlich gegen ihn ermittelt werden solle. Auch die von ihm eingereichten Doku- mente betreffend das Verfahren würden nichts an dieser Einschätzung än- dern, so habe er dazu keinerlei Angaben machen können und sich nicht mit deren Inhalt auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund, dass ihn diese Dokumente persönlich betreffen würden und er sie zur Untermauerung sei- ner Vorbringen dem SEM eingereicht habe, erstaune dies trotz seines tie- fen Bildungsstandes. Im Übrigen sei er auch nicht in der Lage gewesen, schlüssig zu erklären, woher er die Verfahrensdokumente überhaupt erhal- ten habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen plausibel zu entkräften. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei nicht in der Lage gewesen, ihre Vor- bringen betreffend den Beschwerdeführer 1 glaubhaft darzulegen. So habe sie zwar einleitend einen etwas längeren Redebeitrag zu Protokoll gege- ben, aber es falle auf, dass sich ihre Schilderung hauptsächlich auf Anga- ben der Soldaten, welche ihren Ehemann belästigt hätten, beziehe. Aufge- fordert detailliert wiederzugeben, wie es zu ihrem Ausreiseentschluss ge- kommen sei, habe sie lediglich ergänzend zu den Angaben ihres Eheman- nes angegeben, dass sie ihn gefragt habe, was sie allein mit den Kindern machen solle. Es fehle den Schilderungen, selbst unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes, an eigenen Gedankengängen und persönlichem Erlebnisbezug. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 erstaune, dass sie kei- nerlei detaillierte Angaben über die Probleme ihres Vaters, die Entschei- dung ihrer Eltern aus der Türkei auszureisen sowie die Ausreisevorberei- tungen habe machen können.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, das SEM habe die soziokulturel- len Faktoren des konkreten Falles unzureichend berücksichtigt. Der Be- schwerdeführer 1 und seine Ehefrau seien Analphabeten, es handle sich um ein offensichtlich bildungsfernes Ehepaar. Dass insbesondere der
D-5791/2023 Seite 9 Beschwerdeführer 1 Schwierigkeiten habe, genaue Angaben zu machen, werde an verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls ersichtlich. Es sei offensichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eine genaue An- zahl der Festnahmen durch die Soldaten zu nennen, zumal er an verschie- denen Stellen in der Asylanhörung betone, dies nicht mit Sicherheit sagen zu können. Abgesehen von den unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Festnahme auf der Wache seien seine Schilderungen schlüssig und hätten ein widerspruchsfreies Gesamtbild aufgezeigt. Es sei festzustellen, dass es aufgrund der unterschiedlichen Ereignisse ohne klare Regelmässigkei- ten über einen Zeitraum von mehreren Monaten, für einen Mann mit sehr geringem Bildungsniveau äusserst schwierig sei, komplexe und unge- wohnte Fragen sofort zu beantworten. Zudem könne die Möglichkeit von Missverständnissen aufgrund der Übersetzung nicht ausgeschlossen wer- den, da er im Vergleich als eher wortkarg zu bezeichnen sei. Dies liege allerdings schlicht an seinem Charakter und nicht an der Tatsache, dass er lüge. Seine Angaben seien vor dem Hintergrund seines Bildungsniveaus glaubhaft und nachvollziehbar. Darüber hinaus wiesen die Angaben der Ehefrau weitere Realkennzeichen auf. So habe sie während der Anhörung starke Emotionen gezeigt und geweint, als sie von den blauen Flecken ih- res Mannes berichtet habe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es habe im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Asylvorbringen durchaus soziokulturelle Faktoren berücksichtigt. Die im Rahmen der Gesamtwürdigung überwiegend knap- pen Ausführungen zum Erlebten sowie der mangelnde Detailreichtum lies- sen sich jedoch nicht mit der Charaktereigenschaft und der Bildungsferne des Beschwerdeführers 1 erklären. Es sei ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, sich detailliert zu äussern, dieser Aufforderung sei er un- zureichend nachgekommen. Ebenso sei es ihm nicht gelungen, Interaktio- nen und Gespräche mit Dritten sowie die Umstände davon detailliert und erlebnisbasiert auszuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 zum In- halt wie auch zu den Umständen des Entstehens der Justiz-dokumente nur widersprüchliche Angaben machen können. Die Beweismittel seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu unter- mauern, da diese sehr einfach zu fälschen seien und keinen materiellen Inhalt aufweisen würden. Daran vermöge auch eine Beglaubigung der Do- kumente durch den türkischen Anwalt nichts zu ändern. Es sei im Übrigen offen, ob die Ermittlungen, falls diese tatsächlich eingeleitet worden seien
– wovon nicht auszugehen sei – in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröff- nung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevantem Motiv führen würden.
D-5791/2023 Seite 10
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, es obliege dem SEM zu beweisen, dass ein von der gesuchstellenden Person eingereichtes offizielles Dokument gefälscht sei. Zudem dürften amtliche Dokumente nicht ohne genaue Prü- fung als Fälschung deklariert werden. Die nachgereichten Dokumente seien geeignet, die bisherigen Angaben der Beschwerdeführenden zu stüt- zen. Dem Beschwerdeführer 1 sei vom türkischen Staat bereits eine Un- terstützung der Apojis unterstellt und sein Cousin und dessen Tochter seien aufgrund der Unterstützung der PKK getötet worden. Der Beschwerdefüh- rer 1 sei somit kein unbeschriebenes Blatt und die Vorinstanz dürfe die Gefahr einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv oder einer unmenschlichen Behandlung am Flughafen bei der Rückkehr nicht lediglich aufgrund von Mutmassungen ausschliessen. Es wäre daher gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1063/2023 die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts gebührend zu prüfen gewesen.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Auf die betreffen- den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Ver- fügung Ziff. II), deren Zusammenfassung in E. 4.1 sowie in der Vernehm- lassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich verwie- sen werden.
E. 5.2.1 Das SEM hat zu Recht auf den fehlenden Detailreichtum und Erleb- nisbezug der Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Be- schwerdeführer 1 vermochte – auch in Berücksichtigung seines tiefen Bil- dungsstands – die geschilderten Ereignisabläufe weder inhaltlich konsis- tent noch in der für eine realitätsbegründete Aussage typischen Detailtiefe darzustellen. Weder hinsichtlich der angeblichen Treffen mit den Apojis (vgl. SEM-Akte (…), F84) und der dort geführten Gespräche (F86), noch bezüglich der Personen, die ihn nach seinen Angaben zur Wache verbracht haben sollen (F89), konnte er konkrete, überprüfbare Einzelheiten benen- nen. Gleiches gilt für das behauptete Warngespräch mit dem Wachmann (F104) sowie für das erste von ihm als problematisch geschilderte Zusam- mentreffen mit den Gendarmen (F94). Seine Ausführungen blieben für all diese behaupteten Ereignisse sehr karg, kurz und es fehlt weitestgehend an erlebnisbasierten Einzelheiten, namentlich führte er zur ersten
D-5791/2023 Seite 11 problematischen Begegnung mit den Gendarmen lediglich aus: «Sie su- chen nach einem Vorwand. Sie kamen, haben mir mein Wasser und mein Brot weggenommen und sagten mir, dass ich Terroristen helfe» (F94). Auch danach gefragt, ob er den Raum beschreiben könne, in welchem er festgehalten wurde, führte er lediglich aus: «Es ist eine Wache, eine übli- che Wache und sie haben dort auch Zellen» (F114). Auch die Kernvorbrin- gen des Beschwerdeführers 1 zur Festhaltung und Misshandlung auf der Wache blieben trotz wiederholter (F123, 124, 125, 126, 127) Aufforderung zu mehr Detailliertheit oberflächlich und ohne persönliche Färbung. Insbe- sondere gelang es ihm nicht, seine Ausführungen – wie ausdrücklich ge- beten (F124 und 125) – auf die erste Festhaltung durch die Behörden zu beschränken und zu spezifizieren. Dies erweist sich insofern als auffällig, als eine erste Festhaltung als besonders einschneidendes und potenziell traumatisches Ereignis wahrgenommen werden dürfte, bei dem üblicher- weise mit einer deutlich konkreteren Erinnerung sowie mit spezifischen, detailreichen Einzelheiten zu rechnen gewesen wäre. Das Ausbleiben sol- cher Angaben fällt daher besonders ins Gewicht. Die fehlenden Realkenn- zeichen lassen sich auch nicht mit der mangelnden Bildung beziehungs- weise dem Charakter des Beschwerdeführers 1 erklären, kann doch auch von einer ungebildeten und wortkargen Person erwartet werden, dass sie Sinneseindrücke und Wahrnehmungen in individualisierter Weise be- schreiben kann. Dem Anhörungsprotokoll kann sodann entnommen wer- den, dass die Fragen so gestaltet und gestellt wurden, dass sie unabhängig vom Bildungsstand eindeutig verständlich und ohne Interpretationsspiel- raum beantwortet werden konnten, so wurde der Beschwerdeführer 1 na- mentlich aufgefordert alles, was ihm in Erinnerung geblieben ist, auch wenn es ihm unwichtig scheine (F125), zu erzählen und Ausführungen «wie in einem Film» (F85) zu machen. Zusammenfassend sind die Vorbrin- gen betreffend die Misshandlung durch die Behörden nicht in der zu erwar- tenden Qualität, Detailliertheit und ohne zu erwartenden Erlebnisbezug er- folgt, weshalb sie zu Recht als unglaubhaft eingestuft wurden.
E. 5.2.2 Dieser Erkenntnis vermögen auch die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin 2 und 3 keine neue Dimension hinzuzufügen. Obwohl die Beschwer- deführerin 2 inhaltlich im Kern dieselben Ereignisse schildert wie ihr Ehe- mann, bleibt – wie das SEM zutreffend ausführte – festzuhalten, dass ihre Angaben keine darüberhinausgehenden, eigenständigen oder prüfbaren Detailinformationen enthalten. Dadurch entsteht keine neue Aussagequa- lität, die zur Erhöhung der Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Schilderun- gen des Beschwerdeführers 1 beitragen könnte. Hinsichtlich des behaup- teten Ausreisegrundes konnte die Beschwerdeführerin 3 kaum
D-5791/2023 Seite 12 eigenständige Informationen liefern und berief sich grösstenteils auf feh- lende Kenntnis zu den Geschehnissen (vgl. SEM-Akte (…), F28, 29, 30, 31, 33, 38, 61, 62), weshalb auch aus ihren Aussagen nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers 1 abgeleitet werden kann.
E. 5.2.3 Insgesamt gelang es den Beschwerdeführenden folglich nicht, die geltend gemachten Festhaltungen und Misshandlungen durch die türki- schen Behörden glaubhaft zu machen.
E. 5.3.1 Betreffend das behauptete Strafverfahren ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 festgehalten hat, dass alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidi- gung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flücht- linge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführ- befehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich re- levanten Verfolgung (vgl. auch das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom
E. 5.3.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung kann für den vorliegenden Fall offengelassen werden, ob das Strafverfahren durch den Beschwerdefüh- rer 1 glaubhaft gemacht wurde, denn bei unterstellter Authentizität der
D-5791/2023 Seite 13 eingereichten Dokumente befindet sich das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer 1 wegen «Terrorpropaganda» im Ermittlungsstadium. So ist das aktuellste eingereichte Dokument ein Vorführbefehl (yakalama emri) vom (…). Es bleibt daher gänzlich offen, ob das Verfahren zwischenzeitlich beim Gericht anhängig gemacht wurde, Anklage erhoben wurde, das zu- ständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansah, ob der Be- schwerdeführer verurteilt wurde und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevan- ten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. Dar- über hinaus fällt auf, dass der Vorführbefehl vom (…) stammt und folglich mittlerweile gut zwei Jahre alt ist. Der Beschwerdeführer 1 hat seither keine weiteren Unterlagen zum angeblich gegen ihn laufenden Verfahren einge- reicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob das Strafverfahren überhaupt (noch) hängig ist oder ob dieses nicht zwischenzeitlich einge- stellt wurde. Bei dieser Sachlage ist gänzlich offen, ob das dargelegte Ver- fahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würde, zumal nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleite- ten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu ei- ner Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8; Ur- teile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4; E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Der Beschwerdeführer 1 ist sodann straf- rechtlich unbescholten und er verfügt über kein politisches Profil, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er – im Falle vom nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren – eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Darüber hinaus hat er lediglich Fotografien aus anderen Quellen entnommen und von seinem Sohn auf Facebook stellen lassen, da er seinen Angaben zufolge selbst nichts von Computer versteht (vgl. SEM-Akte (…), F153) und behauptet, nicht lesen und schreiben zu können (F17). Dadurch vermittelt der Beschwerdeführer 1 nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Reso- nanz gestossen, verfügte doch sein Profil lediglich über 28 Freude (vgl. Beschwerdebeilage 7, Open-Source Ermittlungsbericht). Zudem hätte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hinter- grund der Posts zu äussern. Es bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um ein absichtlich provoziertes Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien zwischen (…) geteilt wurden (vgl. Beschwerdebeilage 7, Open-Source Ermittlungsbericht) und damit in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei stehen. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die erwähnte
D-5791/2023 Seite 14 Rechtsprechung erscheint die Wahrscheinlichkeit äusserst gering, dass ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte.
E. 5.3.3 Damit kommt dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 – bei unterstellter Authentizität – keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
E. 5.4 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuchs auf den Tod seines Cousins und dessen Tochter durch die Regierung im Jahr (…). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer 1 keine Probleme geltend machte, die er seit dem Tod des Cousins gehabt hat, die sich auf diesen Vorfall beziehen könnten. Diese Todesfälle stehen offensichtlich auch nicht in einem zeitlichen Kau- salzusammenhang zu seiner Ausreise, so hat der Beschwerdeführer 1 wei- tere (…) Jahre in der Türkei gelebt, ohne dass er in diesem Zusammen- hang asylrelevanten Nachteilen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Die Vorinstanz ist damit in zutreffender Weise nicht von einer Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers 1 und der weiteren Beschwerdefüh- renden ausgegangen.
E. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 und die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden keine eigenen Asyl- gründe geltend machen (vgl. SEM-Akte (…), F61; SEM-Akte (…), F58). Das Fehlen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdefüh- rers 1 (vgl. dazu E. 5.2 ff.) führt im Ergebnis dazu, dass bei der Ehefrau und den Kindern auch keine auf den Asylgründen des Beschwerdefüh- rers 1 basierende Reflexverfolgung vorliegen kann.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungs- weise eine drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-5791/2023 Seite 15 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
D-5791/2023 Seite 16 führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Tür- kei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.). 7.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh- renden in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. SEM-Akte (…), F23 f.; SEM-Akte (…), F27), welches sie – sollte dies notwendig sein – bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Be- schwerdeführenden erklärten, sie hätten vor der Ausreise keine wirtschaft- lichen Schwierigkeiten gehabt und als (…) betrieben (vgl. SEM-Akte (…), F25; SEM-Akte (…), F23 f.). Angesichts der vorhandenen beruflichen
D-5791/2023 Seite 17 Erfahrungen wird es ihnen bei einer Rückkehr möglich sein, ihren Lebens- unterhalt wiederum in der (…) zu erwirtschaften auch bei der Wiederbe- schaffung (…) könnten zudem die Familienmitglieder vor Ort behilflich sein. Sie haben auch keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme, wobei sowohl die (…) des Beschwerdeführers 1 als auch (…) der Beschwerde- führerin 5 bereits im Heimatstaat diagnostiziert und behandelt wurden (vgl. SEM-Akte (…), F4; SEM-Akte (…), F50). Das dortige Gesundheitswe- sen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über ent- sprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungs- weise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Be- einträchtigungen sicherstellen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existenziellen oder medizinischen Not- lage führen könnten. Auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Kinder sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist ohnehin nur von einer geringen Integration in die hiesigen gesellschaftlichen, schulischen und sozialen Strukturen auszugehen. Sie kehren mit ihren Eltern als Hauptbezugsper- sonen in eine vertraute Umgebung zurück, weshalb eine relativ einfache Integration in der Heimat angenommen werden kann. Die Beschwerdefüh- rerin 3 ist zwar mittlerweile 16 Jahre alt und hat damit das Alter der ent- wicklungsintensiven Adoleszenz erreicht, jedoch ist auch bei ihr davon aus- zugehen, dass die Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen sind und auch bei ihr ein Aufenthalt in der Schweiz von zwei Jahren zu keiner tiefen Verwurzelung geführt hat. Zudem betrifft der Wegweisungsvollzug die ge- samte Familie. Die Kinder würden also zusammen mit den Eltern in die Türkei zurückkehren und könnten dort durch diese bei einer Reintegration unterstützt werden. Damit liegt insgesamt keine besonders tiefe Verwurze- lung in der Schweiz vor, die einer Rückkehr entscheidend entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3.; Urteile des BVGer D-8878/2025 vom 27. November 2025 und D-3760/2024 vom 24. November 2025 E. 10.3.5). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-5791/2023 Seite 18 Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer fi- nanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-5791/2023 Seite 19
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.).
E. 7.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. SEM-Akte (...), F23 f.; SEM-Akte (...), F27), welches sie - sollte dies notwendig sein - bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie hätten vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt und als (...) betrieben (vgl. SEM-Akte (...), F25; SEM-Akte (...), F23 f.). Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen wird es ihnen bei einer Rückkehr möglich sein, ihren Lebensunterhalt wiederum in der (...) zu erwirtschaften auch bei der Wiederbeschaffung (...) könnten zudem die Familienmitglieder vor Ort behilflich sein. Sie haben auch keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme, wobei sowohl die (...) des Beschwerdeführers 1 als auch (...) der Beschwerdeführerin 5 bereits im Heimatstaat diagnostiziert und behandelt wurden (vgl. SEM-Akte (...), F4; SEM-Akte (...), F50). Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage führen könnten. Auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Kinder sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist ohnehin nur von einer geringen Integration in die hiesigen gesellschaftlichen, schulischen und sozialen Strukturen auszugehen. Sie kehren mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen in eine vertraute Umgebung zurück, weshalb eine relativ einfache Integration in der Heimat angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar mittlerweile 16 Jahre alt und hat damit das Alter der entwicklungsintensiven Adoleszenz erreicht, jedoch ist auch bei ihr davon auszugehen, dass die Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen sind und auch bei ihr ein Aufenthalt in der Schweiz von zwei Jahren zu keiner tiefen Verwurzelung geführt hat. Zudem betrifft der Wegweisungsvollzug die gesamte Familie. Die Kinder würden also zusammen mit den Eltern in die Türkei zurückkehren und könnten dort durch diese bei einer Reintegration unterstützt werden. Damit liegt insgesamt keine besonders tiefe Verwurzelung in der Schweiz vor, die einer Rückkehr entscheidend entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3.; Urteile des BVGer D-8878/2025 vom 27. November 2025 und D-3760/2024 vom 24. November 2025 E. 10.3.5).
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren be- treffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Ri- sikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere – namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmun- gen abgestützte – Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei sogenannten «Social-Media»-Delik- ten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5791/2023 Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien
1. A_______, geboren am (...),
2. B_______, geboren am (...),
3. C_______, geboren am (...),
4. D_______, geboren am (...),
5. E_______, geboren am (...),
6. F_______, geboren am (...),
7. G_______, geboren am (...),
8. H_______, geboren am (...),
9. I_______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit ihren Kindern (Beschwerdeführende 3 bis 9) suchten am 18. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 25. August 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 11. September 2023 wurden die Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise am 12. September 2023 der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (...), in (...), wo er sein ganzes Leben verbracht habe. Da er rauche, habe er (...), die er in der Türkei bereits habe behandeln lassen. Er sei Analphabet und habe nur für ein Jahr die Schule besucht, danach sei er bis zu seiner Ausreise (...) und habe (...) betrieben. Für das (...) habe er in die Berge, in eine vom Staat als verboten deklarierte Zone, gehen müssen, da im Dorf Ackerbau betrieben worden sei. Dort sei er jeweils per Zufall Apojis begegnet. Da die Apojis für die Kurden kämpfen würden, möge er sie und habe mit ihnen sein Wasser und Brot geteilt. Dies habe er schon immer so gemacht. Etwa (...) seien sein Cousin mütterlicherseits und dessen Tochter vom Staat gefangengenommen und getötet worden, weil der Cousin sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. Er befürchte, dass ihm das Gleiche zustossen könnte. So habe er zwei, drei Monate vor seiner Ausreise - (...) - Probleme mit der Gendarmerie, dem Militär und den Dorfschützen bekommen. Als er mit (...) unterwegs gewesen sei, hätte die Gendarmerie ihn mehrmals angehalten, ihm Wasser und Brot abgenommen, Fragen gestellt und ihm vorgeworfen, er unterstütze Terroristen. Dabei sei er einmal auf einen hohen Felsen gebracht und ihm sei gedroht worden, er werde vom Felsen hinuntergeworfen. Zudem sei er mehrfach auf der Wache gewesen, manchmal sei er von der Gendarmerie dahingebracht und manchmal telefonisch dorthin bestellt worden. Er sei jeweils ein bis zwei Stunden festgehalten und ihm seien Fragen gestellt worden, er sei geschlagen und dann wieder gehen gelassen worden. Nach den ersten zwei, drei Malen auf der Wache habe er sich entschieden, erste Vorbereitungen für eine allfällige Ausreise zu treffen, weshalb er im (...) Pässe für sich und seine Familie besorgt habe. Als die Gendarmerie ihn das letzte Mal auf die Wache gerufen habe, habe ihm ein Wachmann geraten zu fliehen, da ihm eine Festnahme bevorstehe. Er sei deshalb nicht zur Wache gegangen, habe seine (...) zum halben Preis verkauft und sei mit seiner Familie innerhalb von etwa 10 Tagen am (...) mit dem Flugzeug über (...) nach Serbien ausgereist und von dort über den Landweg in die Schweiz gelangt. 10 bis 15 Tage vor der Asylanhörung (am 12. September 2023) in der Schweiz habe er von seinem Bruder per WhatsApp mehrere Verfahrensdokumente erhalten. Er könne diese nicht lesen und wisse nichts über das Verfahren gegen ihn. Er verstehe lediglich, dass es dabei um pro PKK-Bilder auf seinem Facebook Account gehe, welche er vor etwa zwei Jahren zu posten begonnen habe. Sein Sohn habe für ihn die Bilder geteilt, er selbst habe keine Ahnung von Handys. In der Türkei sei er von den Behörden nie auf seine Facebook Bilder angesprochen worden. B.c Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf (...), in (...), in welchem sie geboren sei und bis zur Ausreise gelebt habe. Sie sei nicht zur Schule gegangen und Analphabetin. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer 1) (...) betrieben. Sie sei ausschliesslich wegen des Beschwerdeführers 1 und seiner Behelligungen durch die Behörden ausgereist, da sie ihre Kinder nicht allein habe versorgen können. Sie habe keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Ihre Tochter (Beschwerdeführerin 5) habe am Hinterkopf/Nacken (...), sie sei deswegen in der Türkei zwei Jahre lang behandelt worden. B.d Die Beschwerdeführerin 3 machte geltend, die Türkei wegen ihres Vaters (Beschwerdeführer 1) verlassen zu haben. Sie seien vor dem Staat geflüchtet. Ihre Eltern hätten ihr nicht viel darüber erzählt. Sie glaube, sie habe manchmal blaue Flecken am Körper ihres Vaters gesehen und aus Gesprächen ihres Vaters mit ihrer Mutter mitbekommen, dass er manchmal auf die Wache gegangen sei, aber mehr wisse sie darüber nicht. Sie habe selbst nie Kontakt mit den Gendarmen gehabt. B.e Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel zu den Akten:
- türkische Identitätskarten der Beschwerdeführenden;
- ein polizeilicher Open-Source Untersuchungsbericht vom (...) (in Kopie);
- ein Beschluss in sonstiger Sache des Friedensrichters (...) (in Kopie);
- ein richterlicher Vorführbefehl des Friedensrichters (...) (in Kopie). C. Mit Verfügung vom 22. September 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (Beilage 1) samt Empfangsbestätigung (Beilage 2), drei Vollmachten vom 24. August 2023 (Beilage 3), ein türkisches Dokument (Beilage 4), ein türkisches Referenzschreiben (Beilage 5) inklusive Übersetzung (Beilage 6), türkische Verfahrensakten (Beilage 7) sowie ein Screenshot des UYAP (Beilage 8), alles in Kopie, bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten können, forderte diese zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung und Übersetzung der Beschwerdebeilagen 4 und 7 auf, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 15. November 2023 beziehungsweise am 28. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung, die Übersetzungen der Beilagen 4 und 7 sowie die Originale der beglaubigten Verfahrensakten nach. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 gut, verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. G. Das SEM reichte am 10. Januar 2024 eine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Replik vom 13. Februar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der ehemaligen COVID-19-Asylverordnung vom 1. April 2020 [AS 2020 1125]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, betreffend den Tod des Cousins und dessen Tochter im Jahr (...) seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Der Beschwerdeführer 1 mache keine Probleme geltend, die er seit dem Tod des Cousins gehabt habe, die sich auf diesen Vorfall beziehen könnten und er sei in den behaupteten Befragungen oder Misshandlungen auf dem Wachposten durch die Gendarmerie auch nie auf seinen getöteten Cousin angesprochen worden. Zudem habe er die letzten (...) Jahre in der Türkei verbracht, ohne dass er jemals persönliche oder familiäre Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen ihn bestehe. Die Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 1 regelmässig durch die türkischen Behörden behelligt, auf die Wache mitgenommen, verhört und geschlagen worden sei, weil er mit den Apojis der PKK sein Brot und Wasser geteilt habe, würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Obschon seine Vorbringen im Wesentlichen logisch und die Erzählung konsistent gewesen sei und vereinzelt Realitätskennzeichen festzumachen gewesen seien, ergebe eine Gesamtwürdigung, dass weitere, elementare Realitätskennzeichen, wie quantitativer Detailreichtum und Interaktionswiedergaben zu wenig häufig und in zu geringer Qualität auftauchen würden. Er sei nicht in der Lage gewesen, detailliert über die Treffen mit den Apojis zu berichten. Gleich habe es sich mit dem Beschrieb der Wache und der ersten Begegnung mit den Gendarmen sowie mit der Warnung durch den Wachmann verhalten, die er sehr vage und unanschaulich beschrieben habe. Betreffend seine Kernvorbringen, die Festhaltungen und Misshandlungen auf der Wache, sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, die diesbezüglichen Umstände und seine Erlebnisse frei zu schildern. Seine Äusserungen seien dabei wiederholt oberflächlich ausgefallen, obwohl ihm mehrfach mitgeteilt worden sei, er solle sich detaillierter äussern. Auch als er gebeten worden sei, sich ausschliesslich zu gewissen Zeitabschnitten zu äussern, sei er dazu nicht in der Lage gewesen. Seinen Aussagen mangle es an qualitativem Detail-reichtum und es sei ihm nicht gelungen, Interaktionen mit den Behörden zu schildern. Wäre er tatsächlich von den Behörden festgehalten und verhört worden, liesse sich in Anbetracht der Tragweite und der Erschütterung, die solche Erlebnisse nach sich ziehen würden, eine umso detailliertere Schilderung dieser prägenden Momente erwarten. Des Weiteren habe er widersprüchliche Angaben betreffend die Anzahl der Kontakte mit der Gendarmerie gemacht. Zudem sei er jedes Mal von der Wache freigelassen worden und habe die Türkei problemlos mit seinem Reisepass verlassen können. Im Übrigen sei es erstaunlich, dass er bei der freien Schilderung seiner Asylgründe lediglich den Tod seines Cousins und dessen Tochter angegeben und erst auf Nachfrage die Behelligungen und Misshandlungen durch die Behörden als Ausreisegrund benannt habe. Das geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen ihn habe er nicht als Ausreisegrund genannt, er gebe an, erst nach seiner Ausreise davon erfahren zu haben und zudem, dass er von den Behörden in der Türkei nie auf seine Facebook Posts angesprochen worden sei. Es sei deshalb nicht schlüssig, wieso nach zwei Jahren problemlosen Teilens der Posts plötzlich gegen ihn ermittelt werden solle. Auch die von ihm eingereichten Dokumente betreffend das Verfahren würden nichts an dieser Einschätzung ändern, so habe er dazu keinerlei Angaben machen können und sich nicht mit deren Inhalt auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund, dass ihn diese Dokumente persönlich betreffen würden und er sie zur Untermauerung seiner Vorbringen dem SEM eingereicht habe, erstaune dies trotz seines tiefen Bildungsstandes. Im Übrigen sei er auch nicht in der Lage gewesen, schlüssig zu erklären, woher er die Verfahrensdokumente überhaupt erhalten habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen plausibel zu entkräften. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei nicht in der Lage gewesen, ihre Vorbringen betreffend den Beschwerdeführer 1 glaubhaft darzulegen. So habe sie zwar einleitend einen etwas längeren Redebeitrag zu Protokoll gegeben, aber es falle auf, dass sich ihre Schilderung hauptsächlich auf Angaben der Soldaten, welche ihren Ehemann belästigt hätten, beziehe. Aufgefordert detailliert wiederzugeben, wie es zu ihrem Ausreiseentschluss gekommen sei, habe sie lediglich ergänzend zu den Angaben ihres Ehemannes angegeben, dass sie ihn gefragt habe, was sie allein mit den Kindern machen solle. Es fehle den Schilderungen, selbst unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes, an eigenen Gedankengängen und persönlichem Erlebnisbezug. Betreffend die Aussagen der Beschwerdeführerin 3 erstaune, dass sie keinerlei detaillierte Angaben über die Probleme ihres Vaters, die Entscheidung ihrer Eltern aus der Türkei auszureisen sowie die Ausreisevorbereitungen habe machen können. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, das SEM habe die soziokulturellen Faktoren des konkreten Falles unzureichend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau seien Analphabeten, es handle sich um ein offensichtlich bildungsfernes Ehepaar. Dass insbesondere der Beschwerdeführer 1 Schwierigkeiten habe, genaue Angaben zu machen, werde an verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls ersichtlich. Es sei offensichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen sei, eine genaue Anzahl der Festnahmen durch die Soldaten zu nennen, zumal er an verschiedenen Stellen in der Asylanhörung betone, dies nicht mit Sicherheit sagen zu können. Abgesehen von den unterschiedlichen Angaben zur Anzahl der Festnahme auf der Wache seien seine Schilderungen schlüssig und hätten ein widerspruchsfreies Gesamtbild aufgezeigt. Es sei festzustellen, dass es aufgrund der unterschiedlichen Ereignisse ohne klare Regelmässigkeiten über einen Zeitraum von mehreren Monaten, für einen Mann mit sehr geringem Bildungsniveau äusserst schwierig sei, komplexe und ungewohnte Fragen sofort zu beantworten. Zudem könne die Möglichkeit von Missverständnissen aufgrund der Übersetzung nicht ausgeschlossen werden, da er im Vergleich als eher wortkarg zu bezeichnen sei. Dies liege allerdings schlicht an seinem Charakter und nicht an der Tatsache, dass er lüge. Seine Angaben seien vor dem Hintergrund seines Bildungsniveaus glaubhaft und nachvollziehbar. Darüber hinaus wiesen die Angaben der Ehefrau weitere Realkennzeichen auf. So habe sie während der Anhörung starke Emotionen gezeigt und geweint, als sie von den blauen Flecken ihres Mannes berichtet habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, es habe im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Asylvorbringen durchaus soziokulturelle Faktoren berücksichtigt. Die im Rahmen der Gesamtwürdigung überwiegend knappen Ausführungen zum Erlebten sowie der mangelnde Detailreichtum liessen sich jedoch nicht mit der Charaktereigenschaft und der Bildungsferne des Beschwerdeführers 1 erklären. Es sei ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, sich detailliert zu äussern, dieser Aufforderung sei er unzureichend nachgekommen. Ebenso sei es ihm nicht gelungen, Interaktionen und Gespräche mit Dritten sowie die Umstände davon detailliert und erlebnisbasiert auszuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 zum Inhalt wie auch zu den Umständen des Entstehens der Justiz-dokumente nur widersprüchliche Angaben machen können. Die Beweismittel seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu untermauern, da diese sehr einfach zu fälschen seien und keinen materiellen Inhalt aufweisen würden. Daran vermöge auch eine Beglaubigung der Dokumente durch den türkischen Anwalt nichts zu ändern. Es sei im Übrigen offen, ob die Ermittlungen, falls diese tatsächlich eingeleitet worden seien - wovon nicht auszugehen sei - in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer späteren Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevantem Motiv führen würden. 4.4 In der Replik wird entgegnet, es obliege dem SEM zu beweisen, dass ein von der gesuchstellenden Person eingereichtes offizielles Dokument gefälscht sei. Zudem dürften amtliche Dokumente nicht ohne genaue Prüfung als Fälschung deklariert werden. Die nachgereichten Dokumente seien geeignet, die bisherigen Angaben der Beschwerdeführenden zu stützen. Dem Beschwerdeführer 1 sei vom türkischen Staat bereits eine Unterstützung der Apojis unterstellt und sein Cousin und dessen Tochter seien aufgrund der Unterstützung der PKK getötet worden. Der Beschwerdeführer 1 sei somit kein unbeschriebenes Blatt und die Vorinstanz dürfe die Gefahr einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv oder einer unmenschlichen Behandlung am Flughafen bei der Rückkehr nicht lediglich aufgrund von Mutmassungen ausschliessen. Es wäre daher gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1063/2023 die Frage des Bestehens eines allfälligen asylrechtlich relevanten Politmalus unter Berücksichtigung des sozialen und familiären Kontexts gebührend zu prüfen gewesen. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), deren Zusammenfassung in E. 4.1 sowie in der Vernehmlassung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vollumfänglich verwiesen werden. 5.2 5.2.1 Das SEM hat zu Recht auf den fehlenden Detailreichtum und Erlebnisbezug der Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen. Der Beschwerdeführer 1 vermochte - auch in Berücksichtigung seines tiefen Bildungsstands - die geschilderten Ereignisabläufe weder inhaltlich konsis-tent noch in der für eine realitätsbegründete Aussage typischen Detailtiefe darzustellen. Weder hinsichtlich der angeblichen Treffen mit den Apojis (vgl. SEM-Akte (...), F84) und der dort geführten Gespräche (F86), noch bezüglich der Personen, die ihn nach seinen Angaben zur Wache verbracht haben sollen (F89), konnte er konkrete, überprüfbare Einzelheiten benennen. Gleiches gilt für das behauptete Warngespräch mit dem Wachmann (F104) sowie für das erste von ihm als problematisch geschilderte Zusammentreffen mit den Gendarmen (F94). Seine Ausführungen blieben für all diese behaupteten Ereignisse sehr karg, kurz und es fehlt weitestgehend an erlebnisbasierten Einzelheiten, namentlich führte er zur ersten problematischen Begegnung mit den Gendarmen lediglich aus: «Sie suchen nach einem Vorwand. Sie kamen, haben mir mein Wasser und mein Brot weggenommen und sagten mir, dass ich Terroristen helfe» (F94). Auch danach gefragt, ob er den Raum beschreiben könne, in welchem er festgehalten wurde, führte er lediglich aus: «Es ist eine Wache, eine übliche Wache und sie haben dort auch Zellen» (F114). Auch die Kernvorbringen des Beschwerdeführers 1 zur Festhaltung und Misshandlung auf der Wache blieben trotz wiederholter (F123, 124, 125, 126, 127) Aufforderung zu mehr Detailliertheit oberflächlich und ohne persönliche Färbung. Insbesondere gelang es ihm nicht, seine Ausführungen - wie ausdrücklich gebeten (F124 und 125) - auf die erste Festhaltung durch die Behörden zu beschränken und zu spezifizieren. Dies erweist sich insofern als auffällig, als eine erste Festhaltung als besonders einschneidendes und potenziell traumatisches Ereignis wahrgenommen werden dürfte, bei dem üblicherweise mit einer deutlich konkreteren Erinnerung sowie mit spezifischen, detailreichen Einzelheiten zu rechnen gewesen wäre. Das Ausbleiben solcher Angaben fällt daher besonders ins Gewicht. Die fehlenden Realkennzeichen lassen sich auch nicht mit der mangelnden Bildung beziehungsweise dem Charakter des Beschwerdeführers 1 erklären, kann doch auch von einer ungebildeten und wortkargen Person erwartet werden, dass sie Sinneseindrücke und Wahrnehmungen in individualisierter Weise beschreiben kann. Dem Anhörungsprotokoll kann sodann entnommen werden, dass die Fragen so gestaltet und gestellt wurden, dass sie unabhängig vom Bildungsstand eindeutig verständlich und ohne Interpretationsspielraum beantwortet werden konnten, so wurde der Beschwerdeführer 1 namentlich aufgefordert alles, was ihm in Erinnerung geblieben ist, auch wenn es ihm unwichtig scheine (F125), zu erzählen und Ausführungen «wie in einem Film» (F85) zu machen. Zusammenfassend sind die Vorbringen betreffend die Misshandlung durch die Behörden nicht in der zu erwartenden Qualität, Detailliertheit und ohne zu erwartenden Erlebnisbezug erfolgt, weshalb sie zu Recht als unglaubhaft eingestuft wurden. 5.2.2 Dieser Erkenntnis vermögen auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und 3 keine neue Dimension hinzuzufügen. Obwohl die Beschwerdeführerin 2 inhaltlich im Kern dieselben Ereignisse schildert wie ihr Ehemann, bleibt - wie das SEM zutreffend ausführte - festzuhalten, dass ihre Angaben keine darüberhinausgehenden, eigenständigen oder prüfbaren Detailinformationen enthalten. Dadurch entsteht keine neue Aussagequalität, die zur Erhöhung der Glaubhaftigkeit der ursprünglichen Schilderungen des Beschwerdeführers 1 beitragen könnte. Hinsichtlich des behaupteten Ausreisegrundes konnte die Beschwerdeführerin 3 kaum eigenständige Informationen liefern und berief sich grösstenteils auf fehlende Kenntnis zu den Geschehnissen (vgl. SEM-Akte (...), F28, 29, 30, 31, 33, 38, 61, 62), weshalb auch aus ihren Aussagen nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers 1 abgeleitet werden kann. 5.2.3 Insgesamt gelang es den Beschwerdeführenden folglich nicht, die geltend gemachten Festhaltungen und Misshandlungen durch die türkischen Behörden glaubhaft zu machen. 5.3 5.3.1 Betreffend das behauptete Strafverfahren ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten hat, dass alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). Die Ausstellung eines Vorführbefehls begründet noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. auch das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom 10. Juli 2024 S. 5). Das Gericht sieht keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend die beiden genannten Straftatbestände betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar. Darüber hinaus könnten sich bei sogenannten «Social-Media»-Delikten entsprechende Hinweise auch aus den konkreten Umständen ergeben, unter denen die Beiträge in den sozialen Medien geäussert werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 ff.; Urteil des BVGer D-5316/2024 vom 28. März 2025 E. 6.2). 5.3.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung kann für den vorliegenden Fall offengelassen werden, ob das Strafverfahren durch den Beschwerdeführer 1 glaubhaft gemacht wurde, denn bei unterstellter Authentizität der eingereichten Dokumente befindet sich das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen «Terrorpropaganda» im Ermittlungsstadium. So ist das aktuellste eingereichte Dokument ein Vorführbefehl (yakalama emri) vom (...). Es bleibt daher gänzlich offen, ob das Verfahren zwischenzeitlich beim Gericht anhängig gemacht wurde, Anklage erhoben wurde, das zuständige türkische Gericht die Anklage als begründet ansah, ob der Beschwerdeführer verurteilt wurde und ob eine allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen bestätigt werden würde. Darüber hinaus fällt auf, dass der Vorführbefehl vom (...) stammt und folglich mittlerweile gut zwei Jahre alt ist. Der Beschwerdeführer 1 hat seither keine weiteren Unterlagen zum angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob das Strafverfahren überhaupt (noch) hängig ist oder ob dieses nicht zwischenzeitlich eingestellt wurde. Bei dieser Sachlage ist gänzlich offen, ob das dargelegte Verfahren zu einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe führen würde, zumal nur ein Bruchteil der in der Türkei eingeleiteten Verfahren wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien tatsächlich zu einer Verurteilung führen (vgl. dazu das Referenzurteil E-4103/2024 E. 8; Urteile des BVGer E-8192/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.4; E-71/2025 vom 19. Februar 2025 E. 7.5). Der Beschwerdeführer 1 ist sodann strafrechtlich unbescholten und er verfügt über kein politisches Profil, was ebenfalls nicht dafürspricht, dass er - im Falle vom nach wie vor hängigen Gerichtsverfahren - eine längere, unbedingt vollziehbare Freiheitsstrafe zu befürchten hätte. Darüber hinaus hat er lediglich Fotografien aus anderen Quellen entnommen und von seinem Sohn auf Facebook stellen lassen, da er seinen Angaben zufolge selbst nichts von Computer versteht (vgl. SEM-Akte (...), F153) und behauptet, nicht lesen und schreiben zu können (F17). Dadurch vermittelt der Beschwerdeführer 1 nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Die Beiträge sind denn auch nicht auf grosse Resonanz gestossen, verfügte doch sein Profil lediglich über 28 Freude (vgl. Beschwerdebeilage 7, Open-Source Ermittlungsbericht). Zudem hätte der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Gerichtsverfahren Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Posts zu äussern. Es bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um ein absichtlich provoziertes Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt, nachdem die fraglichen Beiträge in den Sozialen Medien zwischen (...) geteilt wurden (vgl. Beschwerdebeilage 7, Open-Source Ermittlungsbericht) und damit in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise aus der Türkei stehen. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung erscheint die Wahrscheinlichkeit äusserst gering, dass ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe droht oder drohen könnte. 5.3.3 Damit kommt dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 - bei unterstellter Authentizität - keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. 5.4 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Asylgesuchs auf den Tod seines Cousins und dessen Tochter durch die Regierung im Jahr (...). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer 1 keine Probleme geltend machte, die er seit dem Tod des Cousins gehabt hat, die sich auf diesen Vorfall beziehen könnten. Diese Todesfälle stehen offensichtlich auch nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise, so hat der Beschwerdeführer 1 weitere (...) Jahre in der Türkei gelebt, ohne dass er in diesem Zusammenhang asylrelevanten Nachteilen seitens der Behörden ausgesetzt gewesen wäre. Die Vorinstanz ist damit in zutreffender Weise nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers 1 und der weiteren Beschwerdeführenden ausgegangen. 5.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 2 und die gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführenden keine eigenen Asylgründe geltend machen (vgl. SEM-Akte (...), F61; SEM-Akte (...), F58). Das Fehlen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 (vgl. dazu E. 5.2 ff.) führt im Ergebnis dazu, dass bei der Ehefrau und den Kindern auch keine auf den Asylgründen des Beschwerdeführers 1 basierende Reflexverfolgung vorliegen kann. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungs-weise eine drohende Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.). 7.3.3 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen (vgl. SEM-Akte (...), F23 f.; SEM-Akte (...), F27), welches sie - sollte dies notwendig sein - bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die Beschwerdeführenden erklärten, sie hätten vor der Ausreise keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten gehabt und als (...) betrieben (vgl. SEM-Akte (...), F25; SEM-Akte (...), F23 f.). Angesichts der vorhandenen beruflichen Erfahrungen wird es ihnen bei einer Rückkehr möglich sein, ihren Lebensunterhalt wiederum in der (...) zu erwirtschaften auch bei der Wiederbeschaffung (...) könnten zudem die Familienmitglieder vor Ort behilflich sein. Sie haben auch keine massgeblichen gesundheitlichen Probleme, wobei sowohl die (...) des Beschwerdeführers 1 als auch (...) der Beschwerdeführerin 5 bereits im Heimatstaat diagnostiziert und behandelt wurden (vgl. SEM-Akte (...), F4; SEM-Akte (...), F50). Das dortige Gesundheitswesen entspricht grundsätzlich westeuropäischen Standards (vgl. Urteil des BVGer D-7282/2023 vom 6. Februar 2024 E. 8.3.5) und verfügt über entsprechende Einrichtungen, die eine adäquate medizinische beziehungsweise medikamentöse Versorgung für die genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicherstellen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche bei einer Rückkehr zu einer existenziellen oder medizinischen Notlage führen könnten. Auch das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Kinder sich erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz aufhalten und den weitaus grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist ohnehin nur von einer geringen Integration in die hiesigen gesellschaftlichen, schulischen und sozialen Strukturen auszugehen. Sie kehren mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen in eine vertraute Umgebung zurück, weshalb eine relativ einfache Integration in der Heimat angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar mittlerweile 16 Jahre alt und hat damit das Alter der entwicklungsintensiven Adoleszenz erreicht, jedoch ist auch bei ihr davon auszugehen, dass die Eltern nach wie vor die Hauptbezugspersonen sind und auch bei ihr ein Aufenthalt in der Schweiz von zwei Jahren zu keiner tiefen Verwurzelung geführt hat. Zudem betrifft der Wegweisungsvollzug die gesamte Familie. Die Kinder würden also zusammen mit den Eltern in die Türkei zurückkehren und könnten dort durch diese bei einer Reintegration unterstützt werden. Damit liegt insgesamt keine besonders tiefe Verwurzelung in der Schweiz vor, die einer Rückkehr entscheidend entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.3.2.3.; Urteile des BVGer D-8878/2025 vom 27. November 2025 und D-3760/2024 vom 24. November 2025 E. 10.3.5). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: