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D-8878/2025

D-8878/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin – eine türkisch-kosovarische Staatsangehörige – suchte am 15. September 2025 gemeinsam mit ihrem Ehemann und Kind (D-8875/2025) in der Schweiz um Asyl nach. B. Sie wurde am 29. Oktober 2025 vertieft zu ihren Asylgründen und denjeni- gen des Kindes angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, im Kosovo aufgewachsen und im Alter von ungefähr zwanzig Jahren in Kroatien Opfer einer (…) durch kosovarische Schlepper geworden zu sein. Dies habe zu einem Zerwürfnis mit ihrer Fa- milie geführt, weshalb sie in die Türkei gereist sei, wo sie ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt und geheiratet habe. Ihr gemeinsames Kind sei in der Schule wegen des christlichen Glaubens der Beschwerdeführerin ausgegrenzt worden. Beim Zusammenleben mit den Schwiegereltern sei es wegen ihres Glaubens zu Streitereien gekommen, jedoch habe ihr Ehe- mann zu ihr gestanden. Als dieser aufgrund seiner Verbindungen zur Hiz- met Bewegung Probleme mit den türkischen Behörden bekommen habe, seien sie am 9. September 2025 gemeinsam aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, ihr Ehemann würde ins Ge- fängnis kommen. Sie werde nicht arbeiten können und ihr Leben wäre ohne ihn nicht zu bewältigen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab sie an, sie habe in der Tür- kei eine Chemotherapie wegen (…)krebs nach drei Behandlungen infolge negativer Nebenwirkungen vorzeitig abbrechen müssen. Es seien in der Schweiz diverse Arzttermine geplant. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identi- tätskarte im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien ärztlicher Unterlagen (Beweismittel [BM] 4 bis 8) aus der Türkei und der Schweiz ein. C. Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 6. November 2025 zum Entscheidentwurf vom 5. November 2025 Stellung.

D-8878/2025 Seite 3 D. Antragsgemäss führte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in einem separaten Verfahren (Geheimhaltung (…) vor dem Ehemann). E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. November 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. November 2025 (Da- tum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 7. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässig- keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückwei- sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertre- terin als amtlichen Rechtsbeistand. G. Mit Schreiben vom 19. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge- machten Verfahren des Ehemannes und gemeinsamen Kindes der Be- schwerdeführerin (D-8875/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde (S. 7 und 11) werden die formellen Rügen einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Ermessensfehlern erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebe- nenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die medizinische sowie familiäre Gesamtbelastung sei nicht gewürdigt worden, trifft angesichts der sehr de- taillierten Würdigung dieser Punkte im angefochtenen Entscheid nicht zu (vgl. Ziff. I/5, Ziff. II und Ziff. III/1, 3). Gleiches gilt für die Rüge einer fehlen- den Würdigung des Kindeswohls, da sich die Vorinstanz im separaten Ent- scheid des Kindes sowohl mit der Flüchtlingseigenschaft als auch beim

D-8878/2025 Seite 5 Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl rechtsgenüglich auseinanderge- setzt hat (N (…); vi-Entscheid vom 7. November 2025, Ziff. II/1 und Ziff. III/3). Angesichts des Antrages der Beschwerdeführerin auf ein separates Verfahren (A36/16, F124) konnte die Vorinstanz vorliegend auf eine Wür- digung des Kindeswohls verzichten. Rechtliche Fehler bei der Ermessens- betätigung sind nicht zu erblicken, zumal es keine Verletzung einer formel- len Obliegenheit ist, wenn die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt.

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet, wes- halb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 6.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen.

D-8878/2025 Seite 6 Die Ereignisse, die sich mutmasslich vor fünfzehn Jahren in Kroatien und im Kosovo zugetragen hätten, seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen. Die Beschwerdeführerin, die damals bereits die (…) bei den kosovarischen Behörden angezeigt habe, sei auch betreffend die erlebten und befürchteten Nachteile durch ihren Vater an die schutzwilligen und schutzfähigen kosovarischen Behörden zu verweisen (sicherer Her- kunfts- und Heimatstaat, Art. 6a Abs. 2 Buchstabe a AsylG). Die Probleme aufgrund ihres Glaubens mit der Familie ihres Ehemannes würden man- gels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, zumal ihr Ehemann gemäss ihren Angaben zu ihr halte. Im Übrigen sei eine Kollek- tivverfolgung von Christen in der Türkei zu verneinen. Weder aus den An- gaben der Beschwerdeführerin noch den Akten seien konkrete Hinweise darauf zu entnehmen, sie stehe persönlich im Fokus der türkischen Behör- den oder habe bisher diesbezüglich irgendwelche konkreten Nachteile er- litten. Eigenständige Verbindungen zur Hizmet Bewegung habe sie ver- neint. Vielmehr habe sie die Türkei wegen der Probleme des Ehemannes verlassen. Selbst bei Annahme einer Inhaftierung des Ehemannes wäre eine solche mangels Gezieltheit gegen die Beschwerdeführerin nicht ge- eignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Betreffend die Stellung- nahme der damaligen Rechtsvertretung zur gesundheitlichen Situation sei auf die Erwägungen zum Wegweisungsvollzug zu verweisen. Angesichts der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen erübrige sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung.

E. 7.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wieder- holung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen entgegnet, die Vorin- stanz habe die Lebensumstände der Beschwerdeführerin selektiv betrach- tet und die geschilderten Risiken verharmlost. Die Beschwerdeführerin habe wegen ihres Glaubens wiederholt Ablehnung, Ausgrenzung und fa- miliäre Konflikte erlebt. Auch wenn die religiösen Differenzen nicht der Hauptfluchtgrund gewesen seien, habe sie deswegen und aufgrund ihrer gesundheitlichen Vulnerabilität kein stabiles soziales Umfeld aufrecht er- halten können. Die Vorinstanz verkenne das zentrale Risiko, dass die Be- schwerdeführerin als Familienangehörige des Ehemannes, der im Fokus der türkischen Behörden stehe, gemäss öffentlichen Berichten ebenfalls befragt, überwacht und unter Druck gesetzt werden könne. Das sekundäre Risiko sei ihre untragbare Situation bei einer Inhaftierung ihres Eheman- nes.

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E. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Be- schwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfer- tigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutref- fenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorste- hend E. 7.1 verwiesen werden.

E. 8.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht individuell und gesamthaft als nicht asylrechtlich relevant eingestuft. Aus den dargelegten Ereignissen vor fünfzehn Jahren (Opfer eines Delikts, Kontaktabbruch der Familie) in ihrem Heimatstaat Kosovo ist kein adäquater Kausalzusammenhang zur Ausreise aus der Türkei ersichtlich. Das Asylrecht dient ferner nicht dazu, erlittenes Unrecht wieder gut zu machen. Aus einer feindseligen sozialen Umgebung und familiären Streitigkeiten aufgrund des christlichen Glau- bens ist mangels Intensität nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen. In Bezug auf eine Gefährdung als Familienangehörige des türkischen Ehemannes ist mit Hinweis auf dessen Asylentscheid (D-8875/2025), in welchem seine Flüchtlingseigenschaft verneint wird, festzustellen, dass damit der behaupteten indirekten Gefährdung der Be- schwerdeführerin die Grundlage entzogen wird, weshalb sich weiterge- hende Erwägungen dazu erübrigen (Beschwerde, S. 7 f.: indirekte Risiken einer eigenen Verhaftung, Folter, Misshandlung und Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Hinweise auf öffentliche Berichte sind mangels persönlicher Betroffenheit unbehelflich. Es gehen weder aus den Akten noch den Anga- ben der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür hervor, sie habe auf- grund der türkischen Behörden direkte, ernsthafte Nachteile erlitten, was auch nicht geltend gemacht wird. Es ist nicht von einer die Beschwerde- führerin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen- den gezielten asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin lässt sich keine Flüchtlings- eigenschaft ableiten. Darauf ist in den nachstehenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug näher einzugehen.

E. 8.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

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E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenrin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin

– weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür

D-8878/2025 Seite 9 hervor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen. Folglich ist nicht von der generellen Unzumutbar- keit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 10.3.3 Die Beschwerdeführerin lebte bisher mit ihrer Familie in Bursa und kann gemeinsam mit dem Ehemann und ihrem Kind in die Türkei zurück- kehren. Es ist anzunehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei keine Probleme birgt, zumal sie 2014 ihren Ehemann dort hei- ratete, die türkische Staatsbürgerschaft erlangte und die letzten ungefähr fünfzehn Jahre dort verbrachte (A36/16, F17 ff., F33 f., F39). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, sie würde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. Zudem verfügt sie über eine gute Ausbildung (zwölf Schuljahre, Maturaabschluss) und Be- rufserfahrung als Floristin, weshalb es ihr – unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes (vgl. nachstehende Erwägung 10.3.4) – zuzumuten

D-8878/2025 Seite 10 sein dürfte, einer eigenen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen verfügt sie zusätzlich über die kosovarische Staatsangehörigkeit, weshalb es ihr im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vi-Entscheid, Ziff. III/1) offensteht, anstelle in die Türkei (mit ihrer Familie) in den Kosovo zurückzukehren.

E. 10.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens- gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffe- nen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizi- nische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen, bestätigt in Urteil des BVGer D-340/2025 vom 11. November 2025, E.6.3.1). Aufgrund der Akten ist nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auszugehen, die zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden (A29/3, A30/2: depressive Episode ohne psychotische Symptome, Ver- dacht auf Posttraumatische Belastungsstörung; A31/1: (…)krebs). Die me- dizinische Behandlung der bereits in der Türkei bestandenen und jahrelang therapierten psychiatrischen Störungen sowie der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 9 ff; BM 4 bis 8.) kann bei einer Rück- kehr wiederum in Anspruch genommen werden, womit – entgegen der Be- schwerde – keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorlie- gen. Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefä- higkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vo- rinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen.

E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz ihrer gül- tigen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedoku- mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-8878/2025 Seite 11

E. 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeistän- dung nach Art. 102m AsylG – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit

– abzuweisen sind.

E. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8878/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8878/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Senay Ekinci, Rechtsbüro, Effingerstrasse 8, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A.Die Beschwerdeführerin - eine türkisch-kosovarische Staatsangehörige - suchte am 15. September 2025 gemeinsam mit ihrem Ehemann und Kind (D-8875/2025) in der Schweiz um Asyl nach. B.Sie wurde am 29. Oktober 2025 vertieft zu ihren Asylgründen und denjenigen des Kindes angehört. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, im Kosovo aufgewachsen und im Alter von ungefähr zwanzig Jahren in Kroatien Opfer einer (...) durch kosovarische Schlepper geworden zu sein. Dies habe zu einem Zerwürfnis mit ihrer Familie geführt, weshalb sie in die Türkei gereist sei, wo sie ihren zukünftigen Ehemann kennengelernt und geheiratet habe. Ihr gemeinsames Kind sei in der Schule wegen des christlichen Glaubens der Beschwerdeführerin ausgegrenzt worden. Beim Zusammenleben mit den Schwiegereltern sei es wegen ihres Glaubens zu Streitereien gekommen, jedoch habe ihr Ehemann zu ihr gestanden. Als dieser aufgrund seiner Verbindungen zur Hizmet Bewegung Probleme mit den türkischen Behörden bekommen habe, seien sie am 9. September 2025 gemeinsam aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, ihr Ehemann würde ins Gefängnis kommen. Sie werde nicht arbeiten können und ihr Leben wäre ohne ihn nicht zu bewältigen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab sie an, sie habe in der Türkei eine Chemotherapie wegen (...)krebs nach drei Behandlungen infolge negativer Nebenwirkungen vorzeitig abbrechen müssen. Es seien in der Schweiz diverse Arzttermine geplant. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien ärztlicher Unterlagen (Beweismittel [BM] 4 bis 8) aus der Türkei und der Schweiz ein. C.Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 6. November 2025 zum Entscheidentwurf vom 5. November 2025 Stellung. D.Antragsgemäss führte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in einem separaten Verfahren (Geheimhaltung (...) vor dem Ehemann). E.Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. November 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F.Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 18. November 2025 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 7. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. G.Mit Schreiben vom 19. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren des Ehemannes und gemeinsamen Kindes der Beschwerdeführerin (D-8875/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde (S. 7 und 11) werden die formellen Rügen einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Ermessensfehlern erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die medizinische sowie familiäre Gesamtbelastung sei nicht gewürdigt worden, trifft angesichts der sehr detaillierten Würdigung dieser Punkte im angefochtenen Entscheid nicht zu (vgl. Ziff. I/5, Ziff. II und Ziff. III/1, 3). Gleiches gilt für die Rüge einer fehlenden Würdigung des Kindeswohls, da sich die Vorinstanz im separaten Entscheid des Kindes sowohl mit der Flüchtlingseigenschaft als auch beim Wegweisungsvollzug mit dem Kindeswohl rechtsgenüglich auseinandergesetzt hat (N (...); vi-Entscheid vom 7. November 2025, Ziff. II/1 und Ziff. III/3). Angesichts des Antrages der Beschwerdeführerin auf ein separates Verfahren (A36/16, F124) konnte die Vorinstanz vorliegend auf eine Würdigung des Kindeswohls verzichten. Rechtliche Fehler bei der Ermessensbetätigung sind nicht zu erblicken, zumal es keine Verletzung einer formellen Obliegenheit ist, wenn die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Vorinstanz nicht teilt. 5.3 Aufgrund des Gesagten sind die formellen Rügen unbegründet, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 6.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Die Ereignisse, die sich mutmasslich vor fünfzehn Jahren in Kroatien und im Kosovo zugetragen hätten, seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Beschwerdeführerin, die damals bereits die (...) bei den kosovarischen Behörden angezeigt habe, sei auch betreffend die erlebten und befürchteten Nachteile durch ihren Vater an die schutzwilligen und schutzfähigen kosovarischen Behörden zu verweisen (sicherer Herkunfts- und Heimatstaat, Art. 6a Abs. 2 Buchstabe a AsylG). Die Probleme aufgrund ihres Glaubens mit der Familie ihres Ehemannes würden mangels Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, zumal ihr Ehemann gemäss ihren Angaben zu ihr halte. Im Übrigen sei eine Kollektivverfolgung von Christen in der Türkei zu verneinen. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch den Akten seien konkrete Hinweise darauf zu entnehmen, sie stehe persönlich im Fokus der türkischen Behörden oder habe bisher diesbezüglich irgendwelche konkreten Nachteile erlitten. Eigenständige Verbindungen zur Hizmet Bewegung habe sie verneint. Vielmehr habe sie die Türkei wegen der Probleme des Ehemannes verlassen. Selbst bei Annahme einer Inhaftierung des Ehemannes wäre eine solche mangels Gezieltheit gegen die Beschwerdeführerin nicht geeignet, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Betreffend die Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung zur gesundheitlichen Situation sei auf die Erwägungen zum Wegweisungsvollzug zu verweisen. Angesichts der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen erübrige sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung. 7.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen entgegnet, die Vorin-stanz habe die Lebensumstände der Beschwerdeführerin selektiv betrachtet und die geschilderten Risiken verharmlost. Die Beschwerdeführerin habe wegen ihres Glaubens wiederholt Ablehnung, Ausgrenzung und familiäre Konflikte erlebt. Auch wenn die religiösen Differenzen nicht der Hauptfluchtgrund gewesen seien, habe sie deswegen und aufgrund ihrer gesundheitlichen Vulnerabilität kein stabiles soziales Umfeld aufrecht erhalten können. Die Vorinstanz verkenne das zentrale Risiko, dass die Beschwerdeführerin als Familienangehörige des Ehemannes, der im Fokus der türkischen Behörden stehe, gemäss öffentlichen Berichten ebenfalls befragt, überwacht und unter Druck gesetzt werden könne. Das sekundäre Risiko sei ihre untragbare Situation bei einer Inhaftierung ihres Ehemannes. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehend E. 7.1 verwiesen werden. 8.2 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht individuell und gesamthaft als nicht asylrechtlich relevant eingestuft. Aus den dargelegten Ereignissen vor fünfzehn Jahren (Opfer eines Delikts, Kontaktabbruch der Familie) in ihrem Heimatstaat Kosovo ist kein adäquater Kausalzusammenhang zur Ausreise aus der Türkei ersichtlich. Das Asylrecht dient ferner nicht dazu, erlittenes Unrecht wieder gut zu machen. Aus einer feindseligen sozialen Umgebung und familiären Streitigkeiten aufgrund des christlichen Glaubens ist mangels Intensität nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu schliessen. In Bezug auf eine Gefährdung als Familienangehörige des türkischen Ehemannes ist mit Hinweis auf dessen Asylentscheid (D-8875/2025), in welchem seine Flüchtlingseigenschaft verneint wird, festzustellen, dass damit der behaupteten indirekten Gefährdung der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen wird, weshalb sich weitergehende Erwägungen dazu erübrigen (Beschwerde, S. 7 f.: indirekte Risiken einer eigenen Verhaftung, Folter, Misshandlung und Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Hinweise auf öffentliche Berichte sind mangels persönlicher Betroffenheit unbehelflich. Es gehen weder aus den Akten noch den Angaben der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür hervor, sie habe aufgrund der türkischen Behörden direkte, ernsthafte Nachteile erlitten, was auch nicht geltend gemacht wird. Es ist nicht von einer die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Aus der Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin lässt sich keine Flüchtlingseigenschaft ableiten. Darauf ist in den nachstehenden Erwägungen zum Wegweisungsvollzug näher einzugehen. 8.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenrin verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür hervor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen. Folglich ist nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.). 10.3.3 Die Beschwerdeführerin lebte bisher mit ihrer Familie in Bursa und kann gemeinsam mit dem Ehemann und ihrem Kind in die Türkei zurückkehren. Es ist anzunehmen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei keine Probleme birgt, zumal sie 2014 ihren Ehemann dort heiratete, die türkische Staatsbürgerschaft erlangte und die letzten ungefähr fünfzehn Jahre dort verbrachte (A36/16, F17 ff., F33 f., F39). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, sie würde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. Zudem verfügt sie über eine gute Ausbildung (zwölf Schuljahre, Maturaabschluss) und Berufserfahrung als Floristin, weshalb es ihr - unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes (vgl. nachstehende Erwägung 10.3.4) - zuzumuten sein dürfte, einer eigenen Arbeitstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen verfügt sie zusätzlich über die kosovarische Staatsangehörigkeit, weshalb es ihr im Sinne der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vi-Entscheid, Ziff. III/1) offensteht, anstelle in die Türkei (mit ihrer Familie) in den Kosovo zurückzukehren. 10.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann nur dann aus medizinischen Gründen auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen, bestätigt in Urteil des BVGer D-340/2025 vom 11. November 2025, E.6.3.1). Aufgrund der Akten ist nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auszugehen, die zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würden (A29/3, A30/2: depressive Episode ohne psychotische Symptome, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung; A31/1: (...)krebs). Die medizinische Behandlung der bereits in der Türkei bestandenen und jahrelang therapierten psychiatrischen Störungen sowie der Krebserkrankung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 9 ff; BM 4 bis 8.) kann bei einer Rückkehr wiederum in Anspruch genommen werden, womit - entgegen der Beschwerde - keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz ihrer gültigen Identitätskarte ist, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m AsylG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen sind. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: