Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige – suchten am
15. September 2025 gemeinsam mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter (D-8878/2025) in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 29. Oktober 2025 vertieft zu seinen ei- genen und den Asylgründen des Kindes angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer 1 sei seit achtzehn Jahren Anhänger der Hizmet (Gülen) Bewegung, habe regelmässig an Versammlungen teilgenommen und Spenden gesammelt. Im August 2024 sei er deshalb auf die Polizeiwache vorgeladen, beschimpft und verhört worden. Beim Verlassen des Polizei- gebäudes habe er zwei ihm von Versammlungen bekannte Personen ge- sehen, welche ebenfalls zum Verhör vorgeladen worden seien. Im Februar 2025 habe er sich beim Gericht nach einem gegen ihn hängigen Verfahren erkundigt und ein Schreiben erhalten. Als er am 30. August 2025 erfahren habe, dass die beiden anderen Personen verhaftet worden seien, seien die Beschwerdeführenden am 9. September 2025 gemeinsam mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter – trotz ihrer damaligen medizinischen Krebsbe- handlung – mit Hilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. Der Be- schwerdeführer 2 habe keine eigenen Asylgründe, sei jedoch wegen seiner katholischen Erziehung mütterlicherseits in der Schule ausgegrenzt wor- den. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer 1, für mehrere Jahre ins Gefängnis zu kommen und misshandelt zu werden. Seine Ehefrau sei auf ihn angewiesen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer 1 an, gesund zu sein und für den Beschwerdeführer 2 sei aufgrund psychi- scher Belastungen und Unausgeglichenheit ein Arzttermin geplant. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Iden- titätsausweise im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Bursa vom 4. Februar 2025 ein. C. Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 6. November 2025 zum Entscheidentwurf vom 5. November 2025 Stellung.
D-8875/2025 Seite 3 D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. November 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. November 2025 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 7. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, unter Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Un- zulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu- ges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden un- ter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid und eine Vollmacht vom 15. November 2025 bei. F. Mit Schreiben vom 19. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-8875/2025 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig ge- machten Verfahren der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerde- führenden (D-8878/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkör- per behandelt.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
D-8875/2025 Seite 5 und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli- chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers 1 zum polizeilichen Verhör, in dem er als «Hund» beschimpft worden sei, der Furcht vor einer Verhaftung und des Mobbings des Beschwerdeführers 2 wegen seines Glaubens in der Schule, seien mangels Intensität keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Im Übrigen sei eine Kollektivverfolgung von Christen in der Türkei zu verneinen. Sollten die Beschwerdeführenden seitens Dritt- personen religiös motivierte Nachteile befürchten, seien sie an die schutz- fähigen und schutzwilligen heimatlichen Behörden zu verweisen. Betref- fend die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, er werde als Mitglied der Hizmet Bewegung in der Türkei festgenommen, misshandelt und verurteilt, gehe aus dem eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft Bursa vom
4. Februar 2025 (Beweismittel [BM] 9) hervor, dass ein eingestelltes (2023/139763) und ein offenes (2024/95012) Verfahren gegen ihn vorliege, wobei er in letzterem als Verdächtiger geführt werde. Gemäss dem Be- schwerdeführer 1 habe es sich beim eingestellten Verfahren um eine Be- schwerde einer Drittperson gegen eine zu grosse Türe in seinem Garten gehandelt und im zweiten Verfahren sei er als Verdächtiger im Zusammen- hang mit der Hizmet Bewegung registriert worden. Mangels weiterer Be- weismittel bleibe der Grund für die Einleitung und der Inhalt des Ermitt- lungsverfahren 2024/95012 offen, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob daraus flüchtlingsrechtlich relevante mit einem Politmalus behaftete Nachteile erwachsen könnten. Selbst bei Annahme der tatsächlichen Exis- tenz und einer Verbindung des Verfahrens zur Hizmet Bewegung sei es aber zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ungeeignet. Der Be- schwerdeführer 1 sei strafrechtlich unbescholten und Strafverfahren in der Türkei würden in der Regel wieder eingestellt werden. Ungefähr ein Drittel der eröffneten Gerichtsverfahren betreffend Terrordelikte gemäss Art. 314
D-8875/2025 Seite 6 tStGB, die Anhängern der Gülen Bewegung unterstellt würden, würden mit einer Verurteilung enden. In den übrigen Fällen würden beispielsweise Ein- stellungsbeschlüsse bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen oder Unzustän- digkeitsbeschlüsse, Verfahrenstrennungs-/vereinigungsbeschlüsse erge- hen. Damit sei in derartigen Fällen weniger oft Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, als bei den Tatbeständen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung. Im Weiteren sei es im Jahr 2024 nach einer Anklage wegen Art. 314 Abs. 2 tStG in einem Drittel aller Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe gekommen und in zwei Dritteln beispielsweise zu Freisprüchen, bedingten Freiheitsstrafen oder aufgeschobenen Verkün- dungen des Urteils. Es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass ein allfäl- liges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Ter- rororganisation zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe. Im jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob solche Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Nachdem der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen eines Vorführbefehls verneint habe, sei nicht auf Untersuchungshaft nach seiner Rückkehr zu schliessen bezie- hungsweise das Risiko, bei der Einreise festgenommen zu werden, sei mangels Anhaltspunkte dafür gering. Zudem sei er nach dem Verhör im August 2024 auf freiem Fuss geblieben und die Behörden hätten keine weiteren Schritte gegen ihn unternommen. An dieser Einschätzung ändere auch die Verhaftung von zwei Bekannten, die ebenfalls verhört worden seien, nichts. Deswegen könne nicht ohne Weiteres auf eine drohende In- haftierung seinerseits geschlossen werden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Betreffend die Ehefrau beziehungsweise Mutter werde auf den separaten Asylent- scheid verwiesen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Ent- scheidentwurf vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Insbe- sondere das Vorbringen, im Oktober 2025 seien mehrere Personen verhaf- tet worden, begründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssitu- ation für den Beschwerdeführer 1. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen erübrige sich aufgrund deren fehlenden Asylrelevanz.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wieder- holung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen entgegnet, die Vorin- stanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden unzutreffend gewür- digt. Für den Beschwerdeführer 1 habe ein konkretes Risiko einer unmit- telbar drohenden Inhaftierung bestanden, nachdem er polizeilich
D-8875/2025 Seite 7 einvernommen, willkürlich behandelt, sein Name auf einer Liste erfasst und in seinem direkten Umfeld Personen festgenommen worden seien. Die Ge- samtsituation habe sich zugespitzt und er habe sich überwacht gefühlt, weshalb sich die Familie zur Flucht entschlossen habe. Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich Strafverfahren in der Türkei, welche sich auf all- gemeine türkische Verfahrensstatistiken stütze, greife zu kurz. Die Regist- rierung des Beschwerdeführers 1 als Verdächtiger stelle ein zentrales Ri- sikokriterium dar, wobei die Unkenntnis des Verfahrensgegenstands das Risiko nicht mindere. Das Verfolgungsinteresse habe sich in der Einver- nahme mit Fragen zu Hizmet-Strukturen, Tätigkeiten (Spendenflüsse, Geldübergaben) und organisatorischen Zusammenhängen gezeigt, zumal die Polizei dem Beschwerdeführer 1 gesagt habe, sein Name stehe auf einer Liste. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei nicht von einem niederschwelligen politischen Risikoprofil auszugehen, zumal der Be- schwerdeführer aktiv Spenden gesammelt, Bargeld entgegengenommen und kodierte Umschläge übergeben habe. Die Vorinstanz verkenne den Zusammenhang mit den Festnahmen der beiden anderen verhörten Per- sonen. Das Vorgehen entspreche einem typischen Muster und der tatsäch- lichen Ermittlungslogik der türkischen Behörden. Der Beschwerdeführer 1 habe im Fokus derselben Ermittlungsoperation gestanden und sei objektiv als nächstes Ziel wahrgenommen worden. Das Risiko willkürlicher Ent- scheidungen sei seit dem Putschversuch 2016 hoch und öffentliche Be- richte würden den erschwerten Zugang zu anwaltlicher Vertretung, fairen Verfahrensbedingungen und Schutzmechanismen aufzeigen. Die gegen- teilige Einschätzung der Vorinstanz verletze die Anforderungen an eine sachgerechte und einzelfallbezogene Prüfung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 AsylG.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Be- schwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfer- tigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutref- fenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorste- hend E. 6.1 verwiesen werden.
E. 7.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrechtlich relevant eingestuft. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II) zu verweisen. Die behördliche Einver- nahme des Beschwerdeführers 1 im August 2024, bei der er schikaniert
D-8875/2025 Seite 8 und als Hund beschimpft worden sei, sowie die Erlebnisse des Beschwer- deführers 2 in der Schule aufgrund seines christlichen Glaubens (Mobbing) vermögen mangels Intensität die Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art 3 AsylG nicht zu erfüllen.
Unbestrittenermassen kam es seit der einmaligen Einvernahme im August 2024 bis zur Ausreise im September 2025 zu keinen Vorfällen mehr mit der Behörde und der genaue Gegenstand des Verfahrens 2024/95012 ist un- bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres darauf zu schlies- sen, das Verfahren stehe im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Ter- rordelikten. Aus den blossen, mutmasslichen Festnahmen der beiden Per- sonen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers 1 ist nichts zur Stützung seines Asylgesuchs abzuleiten. Selbst bei Annahme eines Zusammen- hangs mit der Hizmet Bewegung kann deswegen nicht ohne Weiteres auf ein identisches Verfolgungsinteresse geschlossen werden. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist – entgegen der blossen Gegenbehauptung der Beschwerdeführenden – mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. In Bestätigung der Erwägungen der Vorinstanz ist angesichts des vorge- brachten mutmasslichen Verfahrens und selbst bei Annahme einer mut- masslichen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. Referenzur- teil E-4103/2024 vom 8. November 2025; statt vieler Urteil des BVGer D-6953/2025 vom 13. Oktober 2025 S. 5). Es wurden weder (geeignete) Beweismittel eingereicht noch Tatsachen vorgebracht, die diese Einschät- zung zu ändern vermöchten. Es ist weder aus den Akten noch den Anga- ben des Beschwerdeführers 1 auf ein exponiertes politisches Profil zu schliessen und die blosse Gegenbehauptung ist unbehelflich. Aufgrund des mutmasslichen, blossen Hinweises der türkischen Behörden in der Einvernahme, sein Name stehe im Zusammenhang mit der Gülen Bewe- gung auf einer Liste (A35/14, F43), ist beim bisher unbescholtenen Be- schwerdeführer 1 nicht ohne Weiteres auf ein aktuelles flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden oder eine Fichierung zu schliessen, zumal er eine Unterstützung der Bewegung in der Einvernahme verneint hat. Aus dem Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte ist mangels persönlicher Betroffenheit nichts zugunsten der Be- schwerdeführenden abzuleiten und es ist – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – keine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich. Die Vor- instanz hat die Asylvorbringen individuell und bei einer Gesamtbetrachtung
D-8875/2025 Seite 9 zutreffend als nicht asylrechtlich relevant gewürdigt. In Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen (Einvernahme und Ermittlungsverfahren bezie- hungsweise Ausgrenzung in der Schule) sind – ungeachtet ihrer Glaubhaf- tigkeit und entgegen der Beschwerde – im Zeitpunkt der Ausreise (9. Sep- tember 2025) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychi- schen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler D-4718/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.2.2). Es ist nicht von einer den Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten asylrecht- lich relevanten Verfolgung auszugehen.
E. 7.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere we- der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
D-8875/2025 Seite 10 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführen- den – weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie –
D-8875/2025 Seite 11 auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.).
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden lebte bisher mit der Ehefrau beziehungs- weise Mutter und den (Gross-) Eltern in einer Wohnung in Bursa. Die (Gross-) Eltern wohnen immer noch dort sowie weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins) in Bursa beziehungsweise im Heimatstaat. Der Be- schwerdeführer 1 hat zwölf Schuljahre, die Matura und ein zweijähriges Studium (Textilproduktion) absolviert und ein Fernstudium in Wirtschafts- wissenschaften begonnen. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung und war Mitinhaber eines Restaurants (A35/14, F9 ff., F23 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass eine Rückkehr keine Probleme birgt und eine soziale sowie berufliche beziehungsweise schulische Reintegration in der Türkei ohne Weiteres möglich sein sollte. Es ist nicht davon auszuge- hen, sie würden bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten.
E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch mit Blick auf das Kin- deswohl gemäss Art. 3 KRK vertretbar. Der bald siebenjährige Beschwer- deführer 2 hält sich erst seit rund drei Monaten in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer hiesigen Verwurzelung auszugehen ist. Er hält über die Mut- ter telefonischen Kontakt zur Grossmutter in der Türkei (A35/14, F15) und wird mit seinem Vater beziehungsweise seinen Eltern (vergleiche separa- tes Verfahren D-8878/2025) gemeinsam in die Türkei zurückkehren. Es kann von seiner problemlosen Rückkehr in ein ihm nach wie vor vertrautes Umfeld ausgegangen werden.
E. 9.3.5 In Bezug auf die vorgebrachten (unbelegten) gesundheitlichen Be- schwerden des Beschwerdeführers 2 (psychische Belastungen, Schulver- weigerung, emotionale Reaktion auf Familienkonflikte; Beschwerde S. 4) ist festzuhalten, dass in der Türkei eine psychiatrische, psychotherapeuti- sche und psychologische Behandlung verfügbar ist und das türkische Ge- sundheitssystem grundsätzlich einen europäischen Standard aufweist (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). Sofern notwendig kann er entsprechende Unterstützung in Anspruch neh- men. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers 1, seine Ehefrau sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf seine Unterstützung an- gewiesen, ist kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten, zumal sie
D-8875/2025 Seite 12 gemeinsam zurückkehren können. Es ist auf den separaten Entscheid im Verfahren der Ehefrau (D-8878/2025) zu verweisen.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedo- kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) blieb unbegründet und nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass für eine Rückweisung, weshalb er abzuweisen ist.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeistän- dung nach Art. 102m AsylG – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit
– abzuweisen sind.
E. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
D-8875/2025 Seite 13
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8875/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8875/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1, und sein Kind B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2, Türkei, beide vertreten durch Senay Ekinci, Rechtsbüro, Effingerstrasse 8, 3011 Bern, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige - suchten am 15. September 2025 gemeinsam mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter (D-8878/2025) in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 29. Oktober 2025 vertieft zu seinen eigenen und den Asylgründen des Kindes angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer 1 sei seit achtzehn Jahren Anhänger der Hizmet (Gülen) Bewegung, habe regelmässig an Versammlungen teilgenommen und Spenden gesammelt. Im August 2024 sei er deshalb auf die Polizeiwache vorgeladen, beschimpft und verhört worden. Beim Verlassen des Polizeigebäudes habe er zwei ihm von Versammlungen bekannte Personen gesehen, welche ebenfalls zum Verhör vorgeladen worden seien. Im Februar 2025 habe er sich beim Gericht nach einem gegen ihn hängigen Verfahren erkundigt und ein Schreiben erhalten. Als er am 30. August 2025 erfahren habe, dass die beiden anderen Personen verhaftet worden seien, seien die Beschwerdeführenden am 9. September 2025 gemeinsam mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter - trotz ihrer damaligen medizinischen Krebsbehandlung - mit Hilfe eines Schleppers aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer 2 habe keine eigenen Asylgründe, sei jedoch wegen seiner katholischen Erziehung mütterlicherseits in der Schule ausgegrenzt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte der Beschwerdeführer 1, für mehrere Jahre ins Gefängnis zu kommen und misshandelt zu werden. Seine Ehefrau sei auf ihn angewiesen. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer 1 an, gesund zu sein und für den Beschwerdeführer 2 sei aufgrund psychischer Belastungen und Unausgeglichenheit ein Arzttermin geplant. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätsausweise im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen eine Kopie eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Bursa vom 4. Februar 2025 ein. C. Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 6. November 2025 zum Entscheidentwurf vom 5. November 2025 Stellung. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 7. November 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. November 2025 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 7. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen der angefochtene Entscheid und eine Vollmacht vom 15. November 2025 bei. F. Mit Schreiben vom 19. November 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren der Ehefrau beziehungsweise Mutter der Beschwerdeführenden (D-8878/2025) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers 1 zum polizeilichen Verhör, in dem er als «Hund» beschimpft worden sei, der Furcht vor einer Verhaftung und des Mobbings des Beschwerdeführers 2 wegen seines Glaubens in der Schule, seien mangels Intensität keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Im Übrigen sei eine Kollektivverfolgung von Christen in der Türkei zu verneinen. Sollten die Beschwerdeführenden seitens Drittpersonen religiös motivierte Nachteile befürchten, seien sie an die schutzfähigen und schutzwilligen heimatlichen Behörden zu verweisen. Betreffend die Befürchtung des Beschwerdeführers 1, er werde als Mitglied der Hizmet Bewegung in der Türkei festgenommen, misshandelt und verurteilt, gehe aus dem eingereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft Bursa vom 4. Februar 2025 (Beweismittel [BM] 9) hervor, dass ein eingestelltes (2023/139763) und ein offenes (2024/95012) Verfahren gegen ihn vorliege, wobei er in letzterem als Verdächtiger geführt werde. Gemäss dem Beschwerdeführer 1 habe es sich beim eingestellten Verfahren um eine Beschwerde einer Drittperson gegen eine zu grosse Türe in seinem Garten gehandelt und im zweiten Verfahren sei er als Verdächtiger im Zusammenhang mit der Hizmet Bewegung registriert worden. Mangels weiterer Beweismittel bleibe der Grund für die Einleitung und der Inhalt des Ermittlungsverfahren 2024/95012 offen, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob daraus flüchtlingsrechtlich relevante mit einem Politmalus behaftete Nachteile erwachsen könnten. Selbst bei Annahme der tatsächlichen Existenz und einer Verbindung des Verfahrens zur Hizmet Bewegung sei es aber zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ungeeignet. Der Beschwerdeführer 1 sei strafrechtlich unbescholten und Strafverfahren in der Türkei würden in der Regel wieder eingestellt werden. Ungefähr ein Drittel der eröffneten Gerichtsverfahren betreffend Terrordelikte gemäss Art. 314 tStGB, die Anhängern der Gülen Bewegung unterstellt würden, würden mit einer Verurteilung enden. In den übrigen Fällen würden beispielsweise Einstellungsbeschlüsse bzw. Nichtanhandnahmeverfügungen oder Unzuständigkeitsbeschlüsse, Verfahrenstrennungs-/vereinigungsbeschlüsse ergehen. Damit sei in derartigen Fällen weniger oft Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, als bei den Tatbeständen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) und Präsidentenbeleidigung. Im Weiteren sei es im Jahr 2024 nach einer Anklage wegen Art. 314 Abs. 2 tStG in einem Drittel aller Gerichtsverfahren zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe gekommen und in zwei Dritteln beispielsweise zu Freisprüchen, bedingten Freiheitsstrafen oder aufgeschobenen Verkündungen des Urteils. Es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass ein allfälliges Ermittlungsverfahren wegen Mitgliedschaft zu einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führe. Im jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob solche Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung mit zu verbüssender Freiheitsstrafe aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Nachdem der Beschwerdeführer 1 das Vorliegen eines Vorführbefehls verneint habe, sei nicht auf Untersuchungshaft nach seiner Rückkehr zu schliessen beziehungsweise das Risiko, bei der Einreise festgenommen zu werden, sei mangels Anhaltspunkte dafür gering. Zudem sei er nach dem Verhör im August 2024 auf freiem Fuss geblieben und die Behörden hätten keine weiteren Schritte gegen ihn unternommen. An dieser Einschätzung ändere auch die Verhaftung von zwei Bekannten, die ebenfalls verhört worden seien, nichts. Deswegen könne nicht ohne Weiteres auf eine drohende Inhaftierung seinerseits geschlossen werden. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Betreffend die Ehefrau beziehungsweise Mutter werde auf den separaten Asylentscheid verwiesen. Die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Ent-scheidentwurf vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere das Vorbringen, im Oktober 2025 seien mehrere Personen verhaftet worden, begründe keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer 1. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich aufgrund deren fehlenden Asylrelevanz. 6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber in hauptsächlicher Wiederholung der bisherigen Vorbringen im Wesentlichen entgegnet, die Vorin-stanz habe die Vorbringen der Beschwerdeführenden unzutreffend gewürdigt. Für den Beschwerdeführer 1 habe ein konkretes Risiko einer unmittelbar drohenden Inhaftierung bestanden, nachdem er polizeilich einvernommen, willkürlich behandelt, sein Name auf einer Liste erfasst und in seinem direkten Umfeld Personen festgenommen worden seien. Die Gesamtsituation habe sich zugespitzt und er habe sich überwacht gefühlt, weshalb sich die Familie zur Flucht entschlossen habe. Die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich Strafverfahren in der Türkei, welche sich auf allgemeine türkische Verfahrensstatistiken stütze, greife zu kurz. Die Registrierung des Beschwerdeführers 1 als Verdächtiger stelle ein zentrales Risikokriterium dar, wobei die Unkenntnis des Verfahrensgegenstands das Risiko nicht mindere. Das Verfolgungsinteresse habe sich in der Einvernahme mit Fragen zu Hizmet-Strukturen, Tätigkeiten (Spendenflüsse, Geldübergaben) und organisatorischen Zusammenhängen gezeigt, zumal die Polizei dem Beschwerdeführer 1 gesagt habe, sein Name stehe auf einer Liste. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei nicht von einem niederschwelligen politischen Risikoprofil auszugehen, zumal der Beschwerdeführer aktiv Spenden gesammelt, Bargeld entgegengenommen und kodierte Umschläge übergeben habe. Die Vorinstanz verkenne den Zusammenhang mit den Festnahmen der beiden anderen verhörten Personen. Das Vorgehen entspreche einem typischen Muster und der tatsächlichen Ermittlungslogik der türkischen Behörden. Der Beschwerdeführer 1 habe im Fokus derselben Ermittlungsoperation gestanden und sei objektiv als nächstes Ziel wahrgenommen worden. Das Risiko willkürlicher Entscheidungen sei seit dem Putschversuch 2016 hoch und öffentliche Berichte würden den erschwerten Zugang zu anwaltlicher Vertretung, fairen Verfahrensbedingungen und Schutzmechanismen aufzeigen. Die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz verletze die Anforderungen an eine sachgerechte und einzelfallbezogene Prüfung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 AsylG. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehend E. 6.1 verwiesen werden. 7.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrechtlich relevant eingestuft. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die angefochtene Verfügung (Ziff. II) zu verweisen. Die behördliche Einvernahme des Beschwerdeführers 1 im August 2024, bei der er schikaniert und als Hund beschimpft worden sei, sowie die Erlebnisse des Beschwerdeführers 2 in der Schule aufgrund seines christlichen Glaubens (Mobbing) vermögen mangels Intensität die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art 3 AsylG nicht zu erfüllen. Unbestrittenermassen kam es seit der einmaligen Einvernahme im August 2024 bis zur Ausreise im September 2025 zu keinen Vorfällen mehr mit der Behörde und der genaue Gegenstand des Verfahrens 2024/95012 ist unbekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, das Verfahren stehe im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Terrordelikten. Aus den blossen, mutmasslichen Festnahmen der beiden Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers 1 ist nichts zur Stützung seines Asylgesuchs abzuleiten. Selbst bei Annahme eines Zusammenhangs mit der Hizmet Bewegung kann deswegen nicht ohne Weiteres auf ein identisches Verfolgungsinteresse geschlossen werden. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist - entgegen der blossen Gegenbehauptung der Beschwerdeführenden - mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. In Bestätigung der Erwägungen der Vorinstanz ist angesichts des vorgebrachten mutmasslichen Verfahrens und selbst bei Annahme einer mutmasslichen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2025; statt vieler Urteil des BVGer D-6953/2025 vom 13. Oktober 2025 S. 5). Es wurden weder (geeignete) Beweismittel eingereicht noch Tatsachen vorgebracht, die diese Einschätzung zu ändern vermöchten. Es ist weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers 1 auf ein exponiertes politisches Profil zu schliessen und die blosse Gegenbehauptung ist unbehelflich. Aufgrund des mutmasslichen, blossen Hinweises der türkischen Behörden in der Einvernahme, sein Name stehe im Zusammenhang mit der Gülen Bewegung auf einer Liste (A35/14, F43), ist beim bisher unbescholtenen Beschwerdeführer 1 nicht ohne Weiteres auf ein aktuelles flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden oder eine Fichierung zu schliessen, zumal er eine Unterstützung der Bewegung in der Einvernahme verneint hat. Aus dem Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte ist mangels persönlicher Betroffenheit nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten und es ist - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - keine Verletzung von Art. 3 EMRK ersichtlich. Die Vor-instanz hat die Asylvorbringen individuell und bei einer Gesamtbetrachtung zutreffend als nicht asylrechtlich relevant gewürdigt. In Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen (Einvernahme und Ermittlungsverfahren beziehungsweise Ausgrenzung in der Schule) sind - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit und entgegen der Beschwerde - im Zeitpunkt der Ausreise (9. September 2025) die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und Urteil des BVGer statt vieler D-4718/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.2.2). Es ist nicht von einer den Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. 7.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden - weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Die Beschwerdeführenden lebte bisher mit der Ehefrau beziehungsweise Mutter und den (Gross-) Eltern in einer Wohnung in Bursa. Die (Gross-) Eltern wohnen immer noch dort sowie weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins) in Bursa beziehungsweise im Heimatstaat. Der Beschwerdeführer 1 hat zwölf Schuljahre, die Matura und ein zweijähriges Studium (Textilproduktion) absolviert und ein Fernstudium in Wirtschaftswissenschaften begonnen. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung und war Mitinhaber eines Restaurants (A35/14, F9 ff., F23 ff.). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass eine Rückkehr keine Probleme birgt und eine soziale sowie berufliche beziehungsweise schulische Reintegration in der Türkei ohne Weiteres möglich sein sollte. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch mit Blick auf das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK vertretbar. Der bald siebenjährige Beschwerdeführer 2 hält sich erst seit rund drei Monaten in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer hiesigen Verwurzelung auszugehen ist. Er hält über die Mutter telefonischen Kontakt zur Grossmutter in der Türkei (A35/14, F15) und wird mit seinem Vater beziehungsweise seinen Eltern (vergleiche separates Verfahren D-8878/2025) gemeinsam in die Türkei zurückkehren. Es kann von seiner problemlosen Rückkehr in ein ihm nach wie vor vertrautes Umfeld ausgegangen werden. 9.3.5 In Bezug auf die vorgebrachten (unbelegten) gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 2 (psychische Belastungen, Schulverweigerung, emotionale Reaktion auf Familienkonflikte; Beschwerde S. 4) ist festzuhalten, dass in der Türkei eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlung verfügbar ist und das türkische Gesundheitssystem grundsätzlich einen europäischen Standard aufweist (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.). Sofern notwendig kann er entsprechende Unterstützung in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers 1, seine Ehefrau sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden auf seine Unterstützung angewiesen, ist kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten, zumal sie gemeinsam zurückkehren können. Es ist auf den separaten Entscheid im Verfahren der Ehefrau (D-8878/2025) zu verweisen. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Der Subeventualantrag (Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz) blieb unbegründet und nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass für eine Rückweisung, weshalb er abzuweisen ist.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m AsylG - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen sind. 12.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: