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D-6886/2024

D-6886/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 24. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 26. September 2024 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am

14. Oktober 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei als Kurde im Heimatstaat stets unterdrückt worden. Als Student sei er Mitglied der Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) und später Sympathisant der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) gewesen und habe an Wahlveranstaltungen und -tätigkeiten sowie am Newroz-Fest teilgenommen. Im Jahr 2020 sei er wegen Körper- verletzung im Rahmen einer Schlägerei im Jahr 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und achtzehn Tagen verurteilt worden. Später sei er wegen Beleidigung eines Bürgermeisters und einer Abgeord- neten in den sozialen Medien zweimal zu Geldstrafen verurteilt worden, wobei in einem der beiden Verfahren etwa 250 Personen mitangeklagt wor- den seien. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2023 dreimal festge- nommen und wieder freigelassen worden. Im August 2024 sei es am Flug- hafen während seiner Arbeit aufgrund einer Youtuber-Umfrage zum Israel- Libanon-Konflikt, an der er teilgenommen habe, zu einer tumultartigen Schlägerei gekommen. Alle Beteiligten, darunter auch Verwaltungsmitglie- der seiner Arbeitgeberin (Taxi-Genossenschaft), seien vorübergehend auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsmitglieder, die der Hisbollah, der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) und der «Hüda Par» angehören würden, vergeblich versucht anzuzeigen, da die Polizei von der AKP kontrolliert werde. Am da- rauffolgenden Tag habe er die Kündigung und in der Folge via Telefon be- leidigende Nachrichten und Drohungen erhalten. Die Polizei habe ihn da- raufhin erneut nicht ernst genommen, weshalb er umgezogen sei. Unge- fähr einen Monat nach dem Vorfall sei er legal mit seinem Pass von Istan- bul nach Bosnien-Herzegowina geflogen und von dort illegal über Italien in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und von den Widersachern im Streit am Flughafen verfolgt zu werden, aber auch in eine schwierige finanzielle Situation zu geraten.

D-6886/2024 Seite 3 Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, es gehe ihm, ab- gesehen von einem Juckreiz unter der Brust beziehungsweise von seit sechs Monaten bestehenden Herzbeschwerden, welche abgeklärt würden, gut. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel im Zu- sammenhang mit türkischen Strafverfahren (Beweismittelverzeichnis [BMV], 1 bis 14) und einen Bericht des Stadtärztlichen Dienstes Zürich vom

12. Oktober 2024 ein. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Rechtsvertretung mit Ein- gabe vom 22. Oktober 2024 beim SEM Stellung zum Entscheidentwurf und brachte unter anderem vor, Hintergrund aller Strafverfahren (Körperverlet- zung, zwei Beleidigungen) sei die kurdische Ethnie des Beschwerdefüh- rers gewesen und gemäss einem UYAP-Screenshot würden die beiden of- fenen Verfahren (Beleidigungen) mit den Nummern 2023/388 und 2023/110 zusammengefasst unter der Nummer 2023/388 geführt. Im Wei- teren sei es sehr wahrscheinlich, dass ein geheimes Ermittlungsverfahren infolge des Flughafenvorfalls eingeleitet worden sei. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. Oktober 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 24. September 2024 ab und ordnete seine Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. November 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie unter An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventuali- ter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung.

D-6886/2024 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 31. Oktober 2024 und die an- gefochtene Verfügung bei (Beilagen 1 und 2 von insgesamt 7 erwähnten Beilagen). F. Mit Schreiben vom 4. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-6886/2024 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechts- mittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG).

E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn

D-6886/2024 Seite 6 sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerde- führenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.; vgl. auch BVGer Urteil E-3320/2020 vom 22. Novem- ber 2023 E. 4.3.7). Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Be- schwerdeführer vermengt in der Beschwerde die Frage der formellen Ob- liegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung. Die Einschät- zung der Sach- und Beweislage wie auch der Ländersituation beschlägt eine rechtliche Frage. Es ist keine Willkür zu erkennen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der Willkür hinsichtlich der Würdigung der Sach- und Beweislage sowie der Ländersituation erhoben (Beschwerde, S. 9). Sie ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls ge- eignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Willkür liegt nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHE- FER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E.

E. 5.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das ent- sprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen.

Zunächst würden betreffend die kurdische Ethnie die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile – auch in Berücksichtigung der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschen- rechtslage in der Türkei – in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinaus- gehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähn- licher Weise treffen könnten und es handle sich dabei nicht um solche im Sinne des Asylgesetzes.

Alsdann seien die bisherigen Strafverfahren (wegen Körperverletzung und Beleidigungen verschiedener regierungsnaher Personen in den Sozialen Medien) rechtsstaatlich legitime Massnahmen. So sei er nach dem Vorfall im Jahr 2011 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, womit das Verfahren abgeschlossen sei. In der Anhörung habe er, nachdem er zuerst keine Erklärung für die beiden im UYAP-Aus- zug ersichtlichen offenen Einträge gehabt habe, diese als zwei Verfahren mit unbezahlten Geldstrafen identifiziert und vorgebracht, den

D-6886/2024 Seite 7 Verfahrensstand aufgrund des Fernbleibens von den Gerichtsverhandlun- gen nicht zu kennen. Selbst wenn bei den noch offenen Verfahren Geld- strafen zu befürchten seien, seien – so das SEM – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weder begründete oder zusätzliche Anhaltspunkte für das Ausfällen einer höheren Strafe beziehungsweise einer übertriebe- nen oder gar mehrjährigen Haftstrafe ersichtlich, noch für die Behaftung der Gerichtsverfahren mit einem Politmalus. Es handle sich gemäss dem Strafurteil des 2. Strafgerichts vom 17. Mai 2023 bei einem der Beiträge auf Facebook nicht um eine sachliche, politisch motivierte Kritik, sondern um eine Beleidigung des Gemeindepräsidenten B._______ mit den Worten «orospu cucuklari seref yoksunlar sizi», was in etwa «ihr Hurensöhne, ihr Mistkerle» bedeute. Ein solcher Eintrag auf Facebook könne auch in der Schweiz als mögliche Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (StGB) geahndet werden. Zudem habe sich im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner legalen Ausreise auf dem Luftweg das fehlende Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gezeigt und den Akten seien keine Hinweise auf diesbezügliche Komplikationen zu ent- nehmen.

Bei der früheren Arbeitgeberin handle es sich um eine Genossenschaft, nicht um ein staatliches Organ, weshalb die tätliche Auseinandersetzung mit den Arbeitskollegen am Flughafen als Übergriffe Dritter zu qualifizieren sei. Diesbezüglich sei von einem adäquaten Schutz der türkischen Behör- den, auch hinsichtlich allfälliger weiterer Drohungen, auszugehen. Der Be- schwerdeführer habe nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternom- men, um Schutz zu erhalten – beispielsweise von einer anderen (behördli- chen) Stelle, als der beigezogenen – und er habe auch keine Beweismittel eingereicht, die ein Schutzersuchen bei den heimatlichen Behörden bele- gen würden. Schliesslich stelle die von ihm vorgebrachte schwierige finan- zielle Situation keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, sondern sei auf die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage in seinem Heimatstaat zurückzuführen.

Entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf der ange- fochtenen Verfügung sei das politische Profil des Beschwerdeführers für die türkischen Behörde mangels Exponiertheit, und weil er lediglich Sym- pathisant der DEM sei, auch nicht von Bedeutung. Aus dem eingereichten UYAP-Screenshot gehe weder der Inhalt noch der Stand der Verfahren in der Türkei abschliessend hervor. Als Beweis für ein Verfahren mit einem asylrelevanten Strafmass sei er untauglich. Alsdann sei ein Ermittlungsver- fahren infolge der Auseinandersetzung am Flughafen eine rechtsstaatlich

D-6886/2024 Seite 8 legitime Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Sollte es sich bei den darin involvierten Arbeitgebern tatsächlich um mafiaähnliche Per- sonen handeln, sei es ihm zuzumuten, rechtlich gegen diese vorzugehen.

E. 6.2 In der Beschwerde wurde in ausführlicher Wiederholung der Erwägun- gen der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Darlegung der Gesetzesbe- stimmungen im Wesentlichen vorgebracht, bei den Strafverfahren handle es sich um keine rechtsstaatlich legitimen Massnahmen. Der Beschwerde- führer habe in der Anhörung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen den Stand der beiden offenen Verfahren wegen Beleidigung dargelegt. So habe er angegeben, zweimal eine Geldstrafe erhalten zu haben, die er nicht bezahlt habe, und nicht an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen zu haben. Aufgrund des gleichen Vorfalls sei ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, weil die Strafe als zu niedrig empfunden worden sei. Selbst wenn gemäss der Aktenlage bei den offenen Verfahren eine Geldstrafe zu erwarten sei, würden zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die türkischen Behörden zum Erlass einer höheren Strafe bewegen könnten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien begründete Hin- weise ersichtlich, dass er in der Türkei mit einer übertriebenen und mehr- jährigen Haftstrafe rechnen müsse. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund der Situation in der Türkei im Rahmen polizeilicher Ermittlungsverfahren misshandelt und könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochte- nen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Be- schwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.2 Die Rechtsmitteleingabe bezieht sich auf die vorgebrachten strafrecht- lichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei und hält der vorinstanzlichen Würdigung hauptsächlich blosse Gegenbehauptungen entgegen, die mit keinem Wort näher substantiiert werden. So fällt auf, dass die Formulierung der gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde aus den wortwörtlichen Erwägungen der Vorinstanz bestehen und in der Rechtsmitteleingabe einzig in eine positive beziehungsweise negative

D-6886/2024 Seite 9 Bedeutung umformuliert wurden, um die Bedeutung des von der Vo- rinstanz Gesagten ins Gegenteil zu verkehren (vgl. insbesondere Be- schwerde, Seite 8 und 10). Die substanzlosen Entgegnungen sind un- behelflich. Im Weiteren ist aus den Hinweisen auf öffentliche Berichte man- gels persönlicher Betroffenheit und der Vermischung der Asylrelevanz der Vorbringen mit den Wegweisungsvollzug betreffenden Ausführungen (Län- dersituation, UNO-Berichte; vgl. nachstehende E. 9) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergeben sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwer- deführers Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Strafe. Alsdann ist es angesichts der Akten und Angaben des Beschwerdeführers wiederum eine blosse, unbelegte Behauptung, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren «aufgrund eines zu niedrig empfundenen Strafmasses» eingeleitet worden sei (Beschwerde, S. 8). Gleichermassen bestehen aufgrund der bisherigen Verfahren in der Türkei – entgegen seiner Behauptung – bei einer Rück- kehr keine Hinweise darauf, den Beschwerdeführer würde in allfälligen Er- mittlungsverfahren polizeiliche Misshandlung oder ein unfaires Gerichts- verfahren erwarten, zumal er bereits mit vorübergehenden Festnahmen und einer Verurteilung in türkische Strafverfahren involviert war und sol- ches dazu nicht vorgebracht hat (Beschwerde Ziff. 3.3 sowie betreffend Beleidigung einer Abgeordneten BMV 9 [Vorführbefehl] und 10 [Beschluss Vorführbefehl]). Seine Schilderungen in der Anhörung beschränken sich sodann einzig darauf, er sei von der Polizei «mitgenommen», «in Gewahr- sam genommen» oder «festgenommen» und jeweils wieder freigelassen worden (A16/15, F 50 ff.). Das Vorbringen ist daher als Schutzbehauptung zu erachten. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist überdies – unabhängig von der rechtsstaatlichen Legitimität – festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsver- fahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts der vorgebrachten mut- masslichen (Ermittlungs-) Verfahren und selbst bei Annahme, es sei ein weiteres solches gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, aber auch bei einer mutmasslichen (weiteren allfälligen, zukünftigen) Anklage- erhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insge- samt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4782/2024 vom

3. Oktober 2024 E. 5.4 und E-3663/2024vom 18. September 2024 E. 6.3). Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der kurdischen Ethnie nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und kein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil ersichtlich ist. Unter diesen

D-6886/2024 Seite 10 Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung auszugehen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-4782/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.4.2 f. m.w.H., zur kurdischen Ethnie statt vieler das Urteil des BVGer D-3198/2024 vom

18. Juli 2024 E. 7.1). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Folge einer tätlichen Auseinandersetzung nach einer Youtuber-Umfrage zum Israel-Libanon-Konflikt während der Arbeit am Flughafen liegen be- treffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden keine Anhaltspunkte vor, die diese in Frage stellen würden, und Gegentei- liges wird nicht (substantiiert) vorgebracht (vgl. zur sogenannten Schutz- theorie: BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Die in der Beschwerde (S. 3) konkret bezeichneten Beweismittel 3 bis 7 lagen zwar nicht bei, sie sind jedoch aus den Akten der Vorinstanz (BMV) ersichtlich und wurden von dieser – soweit notwendig – zutreffend gewür- digt. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Echtheit der Beweismittel, aber auch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen.

E. 7.3 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Be- weismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asyl- rechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen.

E. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-6886/2024 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Re- foulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem As- pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.1). Nach dem Gesagten ist der

D-6886/2024 Seite 12 Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf öffentliche Berichte der Ver- einten Nationen (UNO) und auf Lageanalysen von Nichtregierungsorgani- sationen (NGO; Beschwerde, S. 9) vermag diese Einschätzung nicht um- zustossen. Der Eventualantrag auf Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Menschenrechtslage in der Türkei) ist abzuweisen.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Si- tuation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszuge- hen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer wohnte bisher und seit dem Jahr 2012 in lstanbul. In der Türkei leben nebst seinen Eltern auch zehn Geschwister, von denen fünf ebenfalls in Istanbul wohnen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Ehefrau sowie den gemein- samen vier Kindern wohnen kann. Aufgrund des vorhandenen breiten Be- ziehungsnetzes, das ihn bei Notwendigkeit unterstützen kann, sowie der vorhandenen langjährigen Berufserfahrung als Taxi- und LKW-Fahrer, ist anzunehmen, dass eine soziale und berufliche Reintegration in der Türkei ohne Weiteres möglich sein sollte, zumal er den Heimatstaat auch erst vor

D-6886/2024 Seite 13 wenigen Wochen verlassen hat (A16/15, F 5 ff.). Es ist nicht davon auszu- gehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage. An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen, er habe seine Fahrzeuge zur Finanzierung der Ausreise verkauft (A16/15, F 37), nichts zu ändern.

E. 9.3.4 Gemäss dem Bericht des Stadtärztlichen Dienstes Zürich vom

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie – soweit überprüfbar – vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

D-6886/2024 Seite 14 Prozessführung – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuwei- sen ist.

11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6886/2024 Seite 15

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie - soweit überprüfbar - vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen ist.

E. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Oktober 2024 wurden beim Beschwerdeführer Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Hepatitis B und ein Verdacht auf Angina Pectoris diagnostiziert (A14/3). Es spricht nichts dagegen, dass der Be- schwerdeführer die Behandlung dieser bereits vor der Einreise in die Schweiz bestandenen Leiden (A16/15, F 38 ff.) – sofern nötig – in seinem Heimatstaat in Anspruch nehmen kann, zumal in der Türkei entsprechende medizinische, überdies auch eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlung, verfügbar ist. Das türkische Gesund- heitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Ur- teile des BVGer D-3442/2024 vom 16. Juli 2024 E. 9.4.2.3 und E- 2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6886/2024 Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 24. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 26. September 2024 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 14. Oktober 2024 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei als Kurde im Heimatstaat stets unterdrückt worden. Als Student sei er Mitglied der Partei der Demokratie des Volkes (HADEP) und später Sympathisant der Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) gewesen und habe an Wahlveranstaltungen und -tätigkeiten sowie am Newroz-Fest teilgenommen. Im Jahr 2020 sei er wegen Körperverletzung im Rahmen einer Schlägerei im Jahr 2011 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und achtzehn Tagen verurteilt worden. Später sei er wegen Beleidigung eines Bürgermeisters und einer Abgeordneten in den sozialen Medien zweimal zu Geldstrafen verurteilt worden, wobei in einem der beiden Verfahren etwa 250 Personen mitangeklagt worden seien. In diesem Zusammenhang sei er im Jahr 2023 dreimal festgenommen und wieder freigelassen worden. Im August 2024 sei es am Flughafen während seiner Arbeit aufgrund einer Youtuber-Umfrage zum Israel-Libanon-Konflikt, an der er teilgenommen habe, zu einer tumultartigen Schlägerei gekommen. Alle Beteiligten, darunter auch Verwaltungsmitglieder seiner Arbeitgeberin (Taxi-Genossenschaft), seien vorübergehend auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die Verwaltungsmitglieder, die der Hisbollah, der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) und der «Hüda Par» angehören würden, vergeblich versucht anzuzeigen, da die Polizei von der AKP kontrolliert werde. Am darauffolgenden Tag habe er die Kündigung und in der Folge via Telefon beleidigende Nachrichten und Drohungen erhalten. Die Polizei habe ihn daraufhin erneut nicht ernst genommen, weshalb er umgezogen sei. Ungefähr einen Monat nach dem Vorfall sei er legal mit seinem Pass von Istanbul nach Bosnien-Herzegowina geflogen und von dort illegal über Italien in die Schweiz eingereist. Bei einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und von den Widersachern im Streit am Flughafen verfolgt zu werden, aber auch in eine schwierige finanzielle Situation zu geraten. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab er an, es gehe ihm, abgesehen von einem Juckreiz unter der Brust beziehungsweise von seit sechs Monaten bestehenden Herzbeschwerden, welche abgeklärt würden, gut. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel im Zusammenhang mit türkischen Strafverfahren (Beweismittelverzeichnis [BMV], 1 bis 14) und einen Bericht des Stadtärztlichen Dienstes Zürich vom 12. Oktober 2024 ein. C. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 beim SEM Stellung zum Entscheidentwurf und brachte unter anderem vor, Hintergrund aller Strafverfahren (Körperverletzung, zwei Beleidigungen) sei die kurdische Ethnie des Beschwerdeführers gewesen und gemäss einem UYAP-Screenshot würden die beiden offenen Verfahren (Beleidigungen) mit den Nummern 2023/388 und 2023/110 zusammengefasst unter der Nummer 2023/388 geführt. Im Weiteren sei es sehr wahrscheinlich, dass ein geheimes Ermittlungsverfahren infolge des Flughafenvorfalls eingeleitet worden sei. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 23. Oktober 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. September 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. November 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 31. Oktober 2024 und die angefochtene Verfügung bei (Beilagen 1 und 2 von insgesamt 7 erwähnten Beilagen). F. Mit Schreiben vom 4. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen zu fällen und nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs.1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 4.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird die formelle Rüge der Willkür hinsichtlich der Würdigung der Sach- und Beweislage sowie der Ländersituation erhoben (Beschwerde, S. 9). Sie ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Willkür liegt nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; BGE 133 I 149 E. 3.1 m.w.H.). Eine Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn sie Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Allein der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 m.w.H.; vgl. auch BVGer Urteil E-3320/2020 vom 22. November 2023 E. 4.3.7). Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer vermengt in der Beschwerde die Frage der formellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung. Die Einschätzung der Sach- und Beweislage wie auch der Ländersituation beschlägt eine rechtliche Frage. Es ist keine Willkür zu erkennen. 5.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Zunächst würden betreffend die kurdische Ethnie die im vorliegenden Fall geltend gemachten Nachteile - auch in Berücksichtigung der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei - in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und es handle sich dabei nicht um solche im Sinne des Asylgesetzes. Alsdann seien die bisherigen Strafverfahren (wegen Körperverletzung und Beleidigungen verschiedener regierungsnaher Personen in den Sozialen Medien) rechtsstaatlich legitime Massnahmen. So sei er nach dem Vorfall im Jahr 2011 wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, womit das Verfahren abgeschlossen sei. In der Anhörung habe er, nachdem er zuerst keine Erklärung für die beiden im UYAP-Auszug ersichtlichen offenen Einträge gehabt habe, diese als zwei Verfahren mit unbezahlten Geldstrafen identifiziert und vorgebracht, den Verfahrensstand aufgrund des Fernbleibens von den Gerichtsverhandlungen nicht zu kennen. Selbst wenn bei den noch offenen Verfahren Geldstrafen zu befürchten seien, seien - so das SEM - gemäss den Angaben des Beschwerdeführers weder begründete oder zusätzliche Anhaltspunkte für das Ausfällen einer höheren Strafe beziehungsweise einer übertriebenen oder gar mehrjährigen Haftstrafe ersichtlich, noch für die Behaftung der Gerichtsverfahren mit einem Politmalus. Es handle sich gemäss dem Strafurteil des 2. Strafgerichts vom 17. Mai 2023 bei einem der Beiträge auf Facebook nicht um eine sachliche, politisch motivierte Kritik, sondern um eine Beleidigung des Gemeindepräsidenten B._______ mit den Worten «orospu cucuklari seref yoksunlar sizi», was in etwa «ihr Hurensöhne, ihr Mistkerle» bedeute. Ein solcher Eintrag auf Facebook könne auch in der Schweiz als mögliche Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) geahndet werden. Zudem habe sich im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund seiner legalen Ausreise auf dem Luftweg das fehlende Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gezeigt und den Akten seien keine Hinweise auf diesbezügliche Komplikationen zu entnehmen. Bei der früheren Arbeitgeberin handle es sich um eine Genossenschaft, nicht um ein staatliches Organ, weshalb die tätliche Auseinandersetzung mit den Arbeitskollegen am Flughafen als Übergriffe Dritter zu qualifizieren sei. Diesbezüglich sei von einem adäquaten Schutz der türkischen Behörden, auch hinsichtlich allfälliger weiterer Drohungen, auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um Schutz zu erhalten - beispielsweise von einer anderen (behördlichen) Stelle, als der beigezogenen - und er habe auch keine Beweismittel eingereicht, die ein Schutzersuchen bei den heimatlichen Behörden belegen würden. Schliesslich stelle die von ihm vorgebrachte schwierige finanzielle Situation keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, sondern sei auf die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage in seinem Heimatstaat zurückzuführen. Entgegen der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf der angefochtenen Verfügung sei das politische Profil des Beschwerdeführers für die türkischen Behörde mangels Exponiertheit, und weil er lediglich Sympathisant der DEM sei, auch nicht von Bedeutung. Aus dem eingereichten UYAP-Screenshot gehe weder der Inhalt noch der Stand der Verfahren in der Türkei abschliessend hervor. Als Beweis für ein Verfahren mit einem asylrelevanten Strafmass sei er untauglich. Alsdann sei ein Ermittlungsverfahren infolge der Auseinandersetzung am Flughafen eine rechtsstaatlich legitime Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Sollte es sich bei den darin involvierten Arbeitgebern tatsächlich um mafiaähnliche Personen handeln, sei es ihm zuzumuten, rechtlich gegen diese vorzugehen. 6.2 In der Beschwerde wurde in ausführlicher Wiederholung der Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie der Darlegung der Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen vorgebracht, bei den Strafverfahren handle es sich um keine rechtsstaatlich legitimen Massnahmen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen den Stand der beiden offenen Verfahren wegen Beleidigung dargelegt. So habe er angegeben, zweimal eine Geldstrafe erhalten zu haben, die er nicht bezahlt habe, und nicht an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen zu haben. Aufgrund des gleichen Vorfalls sei ein weiteres Verfahren gegen ihn eingeleitet worden, weil die Strafe als zu niedrig empfunden worden sei. Selbst wenn gemäss der Aktenlage bei den offenen Verfahren eine Geldstrafe zu erwarten sei, würden zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die türkischen Behörden zum Erlass einer höheren Strafe bewegen könnten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien begründete Hinweise ersichtlich, dass er in der Türkei mit einer übertriebenen und mehrjährigen Haftstrafe rechnen müsse. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund der Situation in der Türkei im Rahmen polizeilicher Ermittlungsverfahren misshandelt und könne nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung zutreffend als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Die Rechtsmitteleingabe bezieht sich auf die vorgebrachten strafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer in der Türkei und hält der vorinstanzlichen Würdigung hauptsächlich blosse Gegenbehauptungen entgegen, die mit keinem Wort näher substantiiert werden. So fällt auf, dass die Formulierung der gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde aus den wortwörtlichen Erwägungen der Vorinstanz bestehen und in der Rechtsmitteleingabe einzig in eine positive beziehungsweise negative Bedeutung umformuliert wurden, um die Bedeutung des von der Vorinstanz Gesagten ins Gegenteil zu verkehren (vgl. insbesondere Beschwerde, Seite 8 und 10). Die substanzlosen Entgegnungen sind unbehelflich. Im Weiteren ist aus den Hinweisen auf öffentliche Berichte mangels persönlicher Betroffenheit und der Vermischung der Asylrelevanz der Vorbringen mit den Wegweisungsvollzug betreffenden Ausführungen (Ländersituation, UNO-Berichte; vgl. nachstehende E. 9) nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ergeben sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante Strafe. Alsdann ist es angesichts der Akten und Angaben des Beschwerdeführers wiederum eine blosse, unbelegte Behauptung, dass gegen ihn ein weiteres Verfahren «aufgrund eines zu niedrig empfundenen Strafmasses» eingeleitet worden sei (Beschwerde, S. 8). Gleichermassen bestehen aufgrund der bisherigen Verfahren in der Türkei - entgegen seiner Behauptung - bei einer Rückkehr keine Hinweise darauf, den Beschwerdeführer würde in allfälligen Ermittlungsverfahren polizeiliche Misshandlung oder ein unfaires Gerichtsverfahren erwarten, zumal er bereits mit vorübergehenden Festnahmen und einer Verurteilung in türkische Strafverfahren involviert war und solches dazu nicht vorgebracht hat (Beschwerde Ziff. 3.3 sowie betreffend Beleidigung einer Abgeordneten BMV 9 [Vorführbefehl] und 10 [Beschluss Vorführbefehl]). Seine Schilderungen in der Anhörung beschränken sich sodann einzig darauf, er sei von der Polizei «mitgenommen», «in Gewahrsam genommen» oder «festgenommen» und jeweils wieder freigelassen worden (A16/15, F 50 ff.). Das Vorbringen ist daher als Schutzbehauptung zu erachten. In Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei ist überdies - unabhängig von der rechtsstaatlichen Legitimität - festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts der vorgebrachten mutmasslichen (Ermittlungs-) Verfahren und selbst bei Annahme, es sei ein weiteres solches gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, aber auch bei einer mutmasslichen (weiteren allfälligen, zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. dazu Urteile des BVGer E-4782/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.4 und E-3663/2024vom 18. September 2024 E. 6.3). Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der kurdischen Ethnie nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und kein sonderlich ausgeprägtes politisches Profil ersichtlich ist. Unter diesen Umständen ist nicht von einer ihm in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden gezielten Verfolgung auszugehen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-4782/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.4.2 f. m.w.H., zur kurdischen Ethnie statt vieler das Urteil des BVGer D-3198/2024 vom 18. Juli 2024 E. 7.1). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Folge einer tätlichen Auseinandersetzung nach einer Youtuber-Umfrage zum Israel-Libanon-Konflikt während der Arbeit am Flughafen liegen betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden keine Anhaltspunkte vor, die diese in Frage stellen würden, und Gegenteiliges wird nicht (substantiiert) vorgebracht (vgl. zur sogenannten Schutztheorie: BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5; BVGE 2011/51 E. 7; EMARK 2006 Nr. 18). Die in der Beschwerde (S. 3) konkret bezeichneten Beweismittel 3 bis 7 lagen zwar nicht bei, sie sind jedoch aus den Akten der Vorinstanz (BMV) ersichtlich und wurden von dieser - soweit notwendig - zutreffend gewürdigt. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Echtheit der Beweismittel, aber auch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 7.3 Insgesamt wurden auf Beschwerdeebene keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche die Einschätzung der Vorinstanz zu ändern vermöchten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2 9.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-2669/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.1). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers auf öffentliche Berichte der Vereinten Nationen (UNO) und auf Lageanalysen von Nichtregierungsorganisationen (NGO; Beschwerde, S. 9) vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Der Eventualantrag auf Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Menschenrechtslage in der Türkei) ist abzuweisen. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, Hakkari und Sirnak) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 und statt vieler Urteil des BVGer E-5812/2022 vom 29. Oktober 2024 E. 10.3.1 m.w.H.). 9.3.3 Der Beschwerdeführer wohnte bisher und seit dem Jahr 2012 in lstanbul. In der Türkei leben nebst seinen Eltern auch zehn Geschwister, von denen fünf ebenfalls in Istanbul wohnen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen vier Kindern wohnen kann. Aufgrund des vorhandenen breiten Beziehungsnetzes, das ihn bei Notwendigkeit unterstützen kann, sowie der vorhandenen langjährigen Berufserfahrung als Taxi- und LKW-Fahrer, ist anzunehmen, dass eine soziale und berufliche Reintegration in der Türkei ohne Weiteres möglich sein sollte, zumal er den Heimatstaat auch erst vor wenigen Wochen verlassen hat (A16/15, F 5 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage. An dieser Einschätzung vermag das Vorbringen, er habe seine Fahrzeuge zur Finanzierung der Ausreise verkauft (A16/15, F 37), nichts zu ändern. 9.3.4 Gemäss dem Bericht des Stadtärztlichen Dienstes Zürich vom 12. Oktober 2024 wurden beim Beschwerdeführer Hypercholesterinämie (erhöhter Cholesterinspiegel), Hepatitis B und ein Verdacht auf Angina Pectoris diagnostiziert (A14/3). Es spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer die Behandlung dieser bereits vor der Einreise in die Schweiz bestandenen Leiden (A16/15, F 38 ff.) - sofern nötig - in seinem Heimatstaat in Anspruch nehmen kann, zumal in der Türkei entsprechende medizinische, überdies auch eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlung, verfügbar ist. Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteile des BVGer D-3442/2024 vom 16. Juli 2024 E. 9.4.2.3 und E-2474/2024 vom 17. Mai 2024 E. 8.3.3, m.w.H.). 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie - soweit überprüfbar - vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 11.2 Mit vorliegendem Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.3 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: