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D-3198/2024

D-3198/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, reiste am 16. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchte glei- chentags um Asyl. Dem Gesuch legte er das Original seiner Identitätskarte bei. B. Mit Vollmacht vom 25. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an. C. Am 30. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 1. Dezember 2022 wurde der vorzeitige Austritt des Beschwerdefüh- rers und dessen Zuteilung in den Kanton C._______ verfügt. E. Mit Vollmacht vom 26. April 2024 zeigte die Rechtsvertretung des BAZ D._______ ihr Mandat an. F. F.a Am 26. April 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F.b Darin führte der Beschwerdeführer zu seiner Biographie aus, dass er im Dorf E._______, aus dem auch F._______ stamme, aufgewachsen sei. 2010 sei zuerst er, danach seien seine Eltern nach G._______ gezogen: Dort habe er das Gymnasium abgeschlossen. 2021 sei er nach H._______ gezogen. Er verfüge über einen Universitätsabschluss im Bereich (…). Um Geld zu verdienen, habe er jedoch zuerst als (…) bei seinem Schwager in einer (…) und danach bis Juni 2022 als (…) in einem (…) gearbeitet. Die letzten vier Monate vor seiner Ausreise habe er in Istanbul bei einem Cousin gelebt. F.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er zeitlebens wegen seiner Ethnie und seines Herkunftsdorfes, in welchem es häufig zu Razzien durch Soldaten gekommen sei, schika- niert worden sei. In der Schule sei ihm verboten worden, Kurdisch zu spre- chen, man habe ihn immer wieder geschlagen. Auch während des

D-3198/2024 Seite 3 Studiums habe er Diskriminierungen gegenüber Kurden erfahren. Eine Stelle beim Staat habe er wegen seiner Herkunft ebenfalls nicht erhalten. In G._______ hätten er und sein sich auch in der Schweiz aufhaltender Cousin angefangen, für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokrati- sche Partei der Völker]) im Bereich der (…) zu arbeiten. Sie hätten die je- weiligen Wahlresultate ausgewertet. Während Vorbereitungsarbeiten für die lokalen Wahlen 2014 habe er zusammen mit dem Cousin Plakate auf- gehängt und an den Urnen gewartet. Am Wahltag sei es zu Unstimmigkei- ten bei den Wahlresultaten gekommen. Am folgenden Tag hätten er und sein Cousin an einer dagegen organisierten Kundgebung teilgenommen. Nachdem die Polizei die Kundgebung gewaltsam aufgelöst habe, sei er regelmässig beobachtet und Ausweiskontrollen unterzogen worden. Am

7. April 2014 sei er festgenommen, gefoltert, geschlagen und nackt einer Durchsuchung unterzogen worden. Insgesamt habe man ihn während fünf Tagen festgehalten. 2015 sei er erneut für zwei Tage im Rahmen einer De- monstration festgenommen und mehrmals nach einem im Irak lebenden Cousins seines Vaters ausgefragt worden. Ferner sei er während seines Militärdienstes 2020 immer wieder rassistisch behandelt worden und habe trotz Meldung keine Unterstützung erhalten. Nachdem ihn einmal ein Poli- zist in Zivil in H._______ angehalten und nach seiner Wohnadresse gefragt habe, sei es zwei Mal zu einem Behördenbesuch in seinem Elternhaus ge- kommen. Im Mai 2022 habe sein neuer Vorgesetzter ihn aufgrund seiner Ethnie entlassen. Deshalb sei er nach Istanbul zu einem Cousin gezogen. Nach seiner Ausreise im November 2022 habe die Polizei erneut zweimal eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dabei sei sein Vater geschlagen worden und könne seither nicht mehr richtig gehen. In den Akten befinden sich Kopien zweier Bankkarten, eines Familienregis- terauszugs, einer Wohnsitzbestätigung, von Abschlussdiplomen, eines Ge- sundheitsberichts seines Vaters nach einer Hausdurchsuchung, dessen Fotos, eines Fotos seines Cousins sowie dessen N-Ausweises und Aus- gehscheins sowie des Schweizer Passes eines Cousins des Vaters. G. Am 7. Mai 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf vom 6. Mai 2024. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und

D-3198/2024 Seite 4 verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansons- ten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Am 8. Mai 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 20. Mai 2024 die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei an- zuweisen, ihm eine umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewäh- ren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde liegen eine Vollmacht der Rechtsvertretung vom 20. Mai 2024, eine Kopie des angefochtenen Entscheids des SEM sowie ein Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2024 und ein Brief des Hausverwalters seiner Eltern vom 18. Mai 2024 bei. K. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeistän- dung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 10. Juni 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf

D-3198/2024 Seite 6 Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren 5). Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Zudem habe bereits die vormalige Rechtsvertretung festgehalten, dass mangels der in Aussicht gestellten, aber nicht durchgeführten ergänzenden Anhörung nicht alle Fragen hätten gestellt werden können.

E. 4.2 Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könn- ten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür- digt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.5 Der Beschwerdeführer monierte, dass der Sachverhalt ungenügend er- stellt worden sei; eine ergänzende Anhörung hätte stattfinden sollen. Zwar geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass aufgrund der fortgeschritte- nen Zeit die Anhörung beendet und der Rechtsvertretung in Aussicht ge- stellt wurde, weitere Fragen während der ergänzenden Anhörung zu stel- len. In der Rechtsbelehrung derselben Anhörung wurde jedoch darauf

D-3198/2024 Seite 7 hingewiesen, dass eine weitere Anhörung nur dann stattfinden werde, wenn noch weitere Fakten abgeklärt werden müssten (vgl. SEM-Akte A29/16, F85-88, Rechtsbelehrung). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig festgestellt hat, besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren findet nur dann statt, wenn weitere Abklärungen notwendig sind, die im beschleunig- ten Verfahren aufgrund der Komplexität des jeweiligen Falles ungenügend behandelt wurden (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 9.2; Art. 26d AsylG). Das Ge- richt kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend erstellt und zu den relevanten Punkten Fragen gestellt hat, den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung explizit gefragt hat, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können und auch der anwesen- den Rechtsvertretung die Gelegenheit gegeben hat, die wichtigsten Fragen zu stellen (vgl. SEM-Akte A29/16 F86f.). Es ist nicht ersichtlich, welche Fra- gen – insbesondere zur gerügten ungenügenden Befragung im Zusam- menhang mit der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2024 – noch hätten zusätzlich gestellt werden sollen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung fer- ner ausführlich begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behör- den nicht asylrelevant sind und sich auch eingehend dazu geäussert, wes- halb sich die Zuteilung ins erweiterte Verfahren als nicht notwendig erweist (vgl. SEM- Akte A33/14 S. 6-9).

E. 4.6 Bezüglich der beantragten Einsicht in einen Analysenbericht (vgl. Rechtsbegehren 6) ist festzustellen, dass Gesuche um Akteneinsicht in vorinstanzliche Akten vorab beim SEM zu stellen sind.

E. 4.7 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer

D-3198/2024 Seite 8 Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die geltend gemachten Prob- leme des Beschwerdeführers mit den türkischen Behörden und Drittperso- nen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und wegen desselben Heimatortes wie F._______ nicht über die Benachteiligungen und Schikanen hinausge- hen würden, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sein könne. Gemäss gefestigter Rechtsprechung führten diese Benachteiligungen allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Obwohl die Übergriffe einschneidend für ihn gewesen sein müssten, seien diese nicht derart intensiv, dass ihm in der Türkei ein menschenwürdiges Leben ver- wehrt wäre. Auch die während des Militärdienstes erlebten Schikanen und Diskriminierungen stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes dar. Trotz seiner – nicht besonders exponierten – Aktivitäten für die legale HDP könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Festnahmen 2014 sowie 2015 durch die Be- hörden gekommen sei, nach seiner Freilassung habe er jedoch keine wei- teren ernsthaften Vorfälle seitens der türkischen Behörden erlebt. Die bei- den Festnahmen stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise. Ferner sei er weder straffällig geworden noch sei ein Verfahren gegen ihn hängig. Die zufällige Polizeikontrolle in H._______ vermöge ebenso wenig ein anhaltendes und konkretes Interesse der türkischen Be- hörden an ihm zu begründen wie die zweimalige Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise, anlässlich welcher sein Vater geschlagen worden sei.

D-3198/2024 Seite 9 Seinen diesbezüglichen Ausführungen seien keine Hinweise darauf zu ent- nehmen, dass diese Hausdurchsuchungen in Zusammenhang mit seinem Engagement für die HDP gestanden hätten.

E. 6.2 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen der Sachverhalt und die Erwägungen der Vorinstanz im Asylentscheid wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass er über ein politisches Profil verfüge, da er in der Türkei die prokurdische Partei HDP aktiv unterstützt und sich an vielen ih- rer Aktivitäten beteiligt habe. Deren Mitglieder, Unterstützer und Sympathi- santen würden häufig verhaftet und seien schweren Menschenrechtsver- letzungen ausgesetzt. Er sei aufgrund seines politischen Engagements be- reits wiederholt staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Bei der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2024 sei sein Vater körperlich atta- ckiert worden und habe einen bleibenden Schaden am Bein erlitten. Die eingereichten Schreiben des Vaters und des Hausverwalters, der Zeuge dieses Vorfalls gewesen sei, würden dieses Ereignis belegen. Weiter machte er geltend, intensiv exilpolitisch tätig zu sein; er sei in den sozialen Medien aktiv und nehme an Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz gegen das türkische Regime teil. Es sei bekannt, dass die türkische Regierung ihre Staatsangehörigen, die sich exilpolitisch betätig- ten, im Ausland überwachen, bei einer Rückkehr verhaften und hohen Haft- strafen zuführen würden. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass ihm nach seiner Rückkehr ein solches Schicksal zuteil werden würde.

E. 7.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Fluchtvor- bringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Flucht- gründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. SEM-Akten A33/14 S. 6-8). Ergänzend ist festzuhalten, dass er diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegengesetzt hat und seine Erklärungen, «aus vie- len Gründen die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling zu erfüllen» und die befürchtete Reflexverfolgung wegen seines Cousins, nicht weiter begründet hat. Die geltend gemachte und mittels zweier Schreiben belegte Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise vom 14. Februar 2024 ist asyl- rechtlich ebenfalls nicht relevant. Gegen eine Verfolgung spricht ferner die Tatsache, dass er weder in der Vergangenheit noch aktuell strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch seine Verhaftungen 2014 und 2015 nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen. Die erlittenen Diskriminierungen im Militär, im Alltag und bei der Arbeitssuche gehen in

D-3198/2024 Seite 10 ihrer Intensität desgleichen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist und füh- ren entsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/-2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/2018 vom

E. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu

D-3198/2024 Seite 11 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–

D-3198/2024 Seite 12 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro- vinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Pro- vinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) so- wie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist ge- mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom

27. Juni 2019 E. 7.4 und D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Urfa. Angesichts sei- nes Profils sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Er verfügt neben einem gymnasialen Abschluss über einen universitären Abschluss in (…). Mit seinen Berufserfahrungen als (…) und als (…) in einem (…) wird er die Möglichkeit haben, sich beruflich wieder zu reintegrieren und eine geeignete Anstellung zu finden. Zudem leben seine Mutter, (…) Schwestern und (…) Brüder sowie zahlreiche Verwandte in der Türkei, deren Unterstützung er bei Bedarf wird in Anspruch nehmen können. Neben dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes, kann auch von einer vorhandenen Wohngelegenheit ausgegangen werden, zu- mal seiner Familie in H._______ respektive in G._______ wohnt. Sollte er nicht dorthin zurückkehren wollen, wird es ihm aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit möglich sein, sich in einem anderen Teil der Türkei – wie etwa erneut in Istanbul bei weiteren Verwandten – niederzulassen (vgl. SEM-Akten A29/16, F22-25, F27-34, F 54; A33/14 S. 11f.). Schliesslich sprechen auch keine gesundheitlichen Beschwerden

D-3198/2024 Seite 13 gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal er angegeben hat, gesund zu sein (vgl. SEM-Akte A29/16, F11-13). 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3198/2024 Seite 14

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1).

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Urfa. Angesichts seines Profils sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Er verfügt neben einem gymnasialen Abschluss über einen universitären Abschluss in (...). Mit seinen Berufserfahrungen als (...) und als (...) in einem (...) wird er die Möglichkeit haben, sich beruflich wieder zu reintegrieren und eine geeignete Anstellung zu finden. Zudem leben seine Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder sowie zahlreiche Verwandte in der Türkei, deren Unterstützung er bei Bedarf wird in Anspruch nehmen können. Neben dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes, kann auch von einer vorhandenen Wohngelegenheit ausgegangen werden, zumal seiner Familie in H._______ respektive in G._______ wohnt. Sollte er nicht dorthin zurückkehren wollen, wird es ihm aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit möglich sein, sich in einem anderen Teil der Türkei - wie etwa erneut in Istanbul bei weiteren Verwandten - niederzulassen (vgl. SEM-Akten A29/16, F22-25, F27-34, F 54; A33/14 S. 11f.). Schliesslich sprechen auch keine gesundheitlichen Beschwerden gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal er angegeben hat, gesund zu sein (vgl. SEM-Akte A29/16, F11-13).

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Oktober 2020 E. 6.2). Seine politischen Aktivitäten und die Arbeit als Informatiker bei der HDP entfalten ebenfalls keine Asylrelevanz. Schliess- lich wirken die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten, nicht weiter konkretisierten oder belegten exilpolitische Aktivitäten nachgeschoben und sind entsprechend als unglaubhaft oder lediglich als niederschwellig zu werten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3198/2024 Urteil vom 18. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste am 16. November 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dem Gesuch legte er das Original seiner Identitätskarte bei. B. Mit Vollmacht vom 25. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ ihr Mandat an. C. Am 30. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Am 1. Dezember 2022 wurde der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers und dessen Zuteilung in den Kanton C._______ verfügt. E. Mit Vollmacht vom 26. April 2024 zeigte die Rechtsvertretung des BAZ D._______ ihr Mandat an. F. F.a Am 26. April 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F.b Darin führte der Beschwerdeführer zu seiner Biographie aus, dass er im Dorf E._______, aus dem auch F._______ stamme, aufgewachsen sei. 2010 sei zuerst er, danach seien seine Eltern nach G._______ gezogen: Dort habe er das Gymnasium abgeschlossen. 2021 sei er nach H._______ gezogen. Er verfüge über einen Universitätsabschluss im Bereich (...). Um Geld zu verdienen, habe er jedoch zuerst als (...) bei seinem Schwager in einer (...) und danach bis Juni 2022 als (...) in einem (...) gearbeitet. Die letzten vier Monate vor seiner Ausreise habe er in Istanbul bei einem Cousin gelebt. F.c Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er zeitlebens wegen seiner Ethnie und seines Herkunftsdorfes, in welchem es häufig zu Razzien durch Soldaten gekommen sei, schikaniert worden sei. In der Schule sei ihm verboten worden, Kurdisch zu sprechen, man habe ihn immer wieder geschlagen. Auch während des Studiums habe er Diskriminierungen gegenüber Kurden erfahren. Eine Stelle beim Staat habe er wegen seiner Herkunft ebenfalls nicht erhalten. In G._______ hätten er und sein sich auch in der Schweiz aufhaltender Cousin angefangen, für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]) im Bereich der (...) zu arbeiten. Sie hätten die jeweiligen Wahlresultate ausgewertet. Während Vorbereitungsarbeiten für die lokalen Wahlen 2014 habe er zusammen mit dem Cousin Plakate aufgehängt und an den Urnen gewartet. Am Wahltag sei es zu Unstimmigkeiten bei den Wahlresultaten gekommen. Am folgenden Tag hätten er und sein Cousin an einer dagegen organisierten Kundgebung teilgenommen. Nachdem die Polizei die Kundgebung gewaltsam aufgelöst habe, sei er regelmässig beobachtet und Ausweiskontrollen unterzogen worden. Am 7. April 2014 sei er festgenommen, gefoltert, geschlagen und nackt einer Durchsuchung unterzogen worden. Insgesamt habe man ihn während fünf Tagen festgehalten. 2015 sei er erneut für zwei Tage im Rahmen einer Demonstration festgenommen und mehrmals nach einem im Irak lebenden Cousins seines Vaters ausgefragt worden. Ferner sei er während seines Militärdienstes 2020 immer wieder rassistisch behandelt worden und habe trotz Meldung keine Unterstützung erhalten. Nachdem ihn einmal ein Polizist in Zivil in H._______ angehalten und nach seiner Wohnadresse gefragt habe, sei es zwei Mal zu einem Behördenbesuch in seinem Elternhaus gekommen. Im Mai 2022 habe sein neuer Vorgesetzter ihn aufgrund seiner Ethnie entlassen. Deshalb sei er nach Istanbul zu einem Cousin gezogen. Nach seiner Ausreise im November 2022 habe die Polizei erneut zweimal eine Hausdurchsuchung durchgeführt, dabei sei sein Vater geschlagen worden und könne seither nicht mehr richtig gehen. In den Akten befinden sich Kopien zweier Bankkarten, eines Familienregisterauszugs, einer Wohnsitzbestätigung, von Abschlussdiplomen, eines Gesundheitsberichts seines Vaters nach einer Hausdurchsuchung, dessen Fotos, eines Fotos seines Cousins sowie dessen N-Ausweises und Ausgehscheins sowie des Schweizer Passes eines Cousins des Vaters. G. Am 7. Mai 2024 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf vom 6. Mai 2024. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Am 8. Mai 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 20. Mai 2024 die Verfügung des SEM vom 8. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm eine umfassende Einsicht in den Analysebericht zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde liegen eine Vollmacht der Rechtsvertretung vom 20. Mai 2024, eine Kopie des angefochtenen Entscheids des SEM sowie ein Brief des Vaters des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2024 und ein Brief des Hausverwalters seiner Eltern vom 18. Mai 2024 bei. K. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 10. Juni 2024 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Rechtsbegehren 5). Der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Zudem habe bereits die vormalige Rechtsvertretung festgehalten, dass mangels der in Aussicht gestellten, aber nicht durchgeführten ergänzenden Anhörung nicht alle Fragen hätten gestellt werden können. 4.2 Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.5 Der Beschwerdeführer monierte, dass der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sei; eine ergänzende Anhörung hätte stattfinden sollen. Zwar geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass aufgrund der fortgeschrittenen Zeit die Anhörung beendet und der Rechtsvertretung in Aussicht gestellt wurde, weitere Fragen während der ergänzenden Anhörung zu stellen. In der Rechtsbelehrung derselben Anhörung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine weitere Anhörung nur dann stattfinden werde, wenn noch weitere Fakten abgeklärt werden müssten (vgl. SEM-Akte A29/16, F85-88, Rechtsbelehrung). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig festgestellt hat, besteht kein Anspruch auf die Durchführung einer ergänzenden Anhörung. Eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren findet nur dann statt, wenn weitere Abklärungen notwendig sind, die im beschleunigten Verfahren aufgrund der Komplexität des jeweiligen Falles ungenügend behandelt wurden (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 9.2; Art. 26d AsylG). Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend erstellt und zu den relevanten Punkten Fragen gestellt hat, den Beschwerdeführer am Ende der Anhörung explizit gefragt hat, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch habe nennen können und auch der anwesenden Rechtsvertretung die Gelegenheit gegeben hat, die wichtigsten Fragen zu stellen (vgl. SEM-Akte A29/16 F86f.). Es ist nicht ersichtlich, welche Fragen - insbesondere zur gerügten ungenügenden Befragung im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2024 - noch hätten zusätzlich gestellt werden sollen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ferner ausführlich begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden nicht asylrelevant sind und sich auch eingehend dazu geäussert, weshalb sich die Zuteilung ins erweiterte Verfahren als nicht notwendig erweist (vgl. SEM- Akte A33/14 S. 6-9). 4.6 Bezüglich der beantragten Einsicht in einen Analysenbericht (vgl. Rechtsbegehren 6) ist festzustellen, dass Gesuche um Akteneinsicht in vorinstanzliche Akten vorab beim SEM zu stellen sind. 4.7 Nach den vorangehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit den türkischen Behörden und Drittpersonen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und wegen desselben Heimatortes wie F._______ nicht über die Benachteiligungen und Schikanen hinausgehen würden, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sein könne. Gemäss gefestigter Rechtsprechung führten diese Benachteiligungen allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Obwohl die Übergriffe einschneidend für ihn gewesen sein müssten, seien diese nicht derart intensiv, dass ihm in der Türkei ein menschenwürdiges Leben verwehrt wäre. Auch die während des Militärdienstes erlebten Schikanen und Diskriminierungen stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Trotz seiner - nicht besonders exponierten - Aktivitäten für die legale HDP könne zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Schikanen und Festnahmen 2014 sowie 2015 durch die Behörden gekommen sei, nach seiner Freilassung habe er jedoch keine weiteren ernsthaften Vorfälle seitens der türkischen Behörden erlebt. Die beiden Festnahmen stünden nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise. Ferner sei er weder straffällig geworden noch sei ein Verfahren gegen ihn hängig. Die zufällige Polizeikontrolle in H._______ vermöge ebenso wenig ein anhaltendes und konkretes Interesse der türkischen Behörden an ihm zu begründen wie die zweimalige Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise, anlässlich welcher sein Vater geschlagen worden sei. Seinen diesbezüglichen Ausführungen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese Hausdurchsuchungen in Zusammenhang mit seinem Engagement für die HDP gestanden hätten. 6.2 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen der Sachverhalt und die Erwägungen der Vorinstanz im Asylentscheid wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass er über ein politisches Profil verfüge, da er in der Türkei die prokurdische Partei HDP aktiv unterstützt und sich an vielen ihrer Aktivitäten beteiligt habe. Deren Mitglieder, Unterstützer und Sympathisanten würden häufig verhaftet und seien schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Er sei aufgrund seines politischen Engagements bereits wiederholt staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen. Bei der Hausdurchsuchung vom 14. Februar 2024 sei sein Vater körperlich attackiert worden und habe einen bleibenden Schaden am Bein erlitten. Die eingereichten Schreiben des Vaters und des Hausverwalters, der Zeuge dieses Vorfalls gewesen sei, würden dieses Ereignis belegen. Weiter machte er geltend, intensiv exilpolitisch tätig zu sein; er sei in den sozialen Medien aktiv und nehme an Demonstrationen der kurdischen Diaspora in der Schweiz gegen das türkische Regime teil. Es sei bekannt, dass die türkische Regierung ihre Staatsangehörigen, die sich exilpolitisch betätigten, im Ausland überwachen, bei einer Rückkehr verhaften und hohen Haftstrafen zuführen würden. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass ihm nach seiner Rückkehr ein solches Schicksal zuteil werden würde. 7. 7.1 Das Gericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen (vgl. SEM-Akten A33/14 S. 6-8). Ergänzend ist festzuhalten, dass er diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegengesetzt hat und seine Erklärungen, «aus vielen Gründen die Kriterien für die Anerkennung als Flüchtling zu erfüllen» und die befürchtete Reflexverfolgung wegen seines Cousins, nicht weiter begründet hat. Die geltend gemachte und mittels zweier Schreiben belegte Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise vom 14. Februar 2024 ist asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. Gegen eine Verfolgung spricht ferner die Tatsache, dass er weder in der Vergangenheit noch aktuell strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch seine Verhaftungen 2014 und 2015 nicht in kausalem Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen. Die erlittenen Diskriminierungen im Militär, im Alltag und bei der Arbeitssuche gehen in ihrer Intensität desgleichen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt ist und führen entsprechend nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; D-2759/-2020 vom 29. September 2021 E. 7.2; D-36/ 2018 vom 12. Oktober 2020 E. 6.2). Seine politischen Aktivitäten und die Arbeit als Informatiker bei der HDP entfalten ebenfalls keine Asylrelevanz. Schliesslich wirken die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachten, nicht weiter konkretisierten oder belegten exilpolitische Aktivitäten nachgeschoben und sind entsprechend als unglaubhaft oder lediglich als niederschwellig zu werten. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/ 2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1). 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Urfa. Angesichts seines Profils sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Er verfügt neben einem gymnasialen Abschluss über einen universitären Abschluss in (...). Mit seinen Berufserfahrungen als (...) und als (...) in einem (...) wird er die Möglichkeit haben, sich beruflich wieder zu reintegrieren und eine geeignete Anstellung zu finden. Zudem leben seine Mutter, (...) Schwestern und (...) Brüder sowie zahlreiche Verwandte in der Türkei, deren Unterstützung er bei Bedarf wird in Anspruch nehmen können. Neben dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes, kann auch von einer vorhandenen Wohngelegenheit ausgegangen werden, zumal seiner Familie in H._______ respektive in G._______ wohnt. Sollte er nicht dorthin zurückkehren wollen, wird es ihm aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit möglich sein, sich in einem anderen Teil der Türkei - wie etwa erneut in Istanbul bei weiteren Verwandten - niederzulassen (vgl. SEM-Akten A29/16, F22-25, F27-34, F 54; A33/14 S. 11f.). Schliesslich sprechen auch keine gesundheitlichen Beschwerden gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal er angegeben hat, gesund zu sein (vgl. SEM-Akte A29/16, F11-13). 9.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 festgestellt wurde, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: