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D-8410/2015

D-8410/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 16. April 2012 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 trat die Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration) darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3331/2012 vom 3. Juli 2012 ab. B. Am 24. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in der Schweiz ohne Ausweispapiere angetroffen, festgenommen und zu seiner Person, seiner Einreise sowie den Gründen für seinen Aufenthalt befragt (B4). Am 27. Juli 2015 stellte er im EVZ B._______ ein Asylgesuch (act. A, gelbe Sichtmappe) und bestätigte dieses mit Schreiben vom 31. Juli 2015 (B1). Am 17. November 2015 fand die einlässliche Anhörung statt (B10). Zu seinen Gesuchsgründen machte er geltend, nachdem seine Ehe in der Schweiz in die Brüche gegangen sei, habe das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und er sei am 31. Juli 2014 in die Türkei zurückgekehrt. Bei Ankunft am Flughafen in M._______ habe man ihm seinen Reisepass und seine Identitätspapiere abgenommen, ihn zwei Stunden warten lassen (B10 F77) respektive eine Woche ins Gefängnis gesperrt (B4 F25). Man habe ihm seine Dokumente nicht mehr zurückgegeben, ihn wegen der PKK beschimpft und als Terrorist bezeichnet. Danach sei er in sein Heimatdorf im Grenzgebiet zu Syrien zurückgekehrt. Auf Druck seiner Familie habe er sich der Volksverteidigungseinheit der kurdischen Miliz (YPG) anschliessen und nach Kobane gehen müssen, wo gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft worden sei. Da es ihm nicht möglich gewesen sei, sich dem Dienst in der YPG und dem Druck seiner Familie zu entziehen, sei er in die Schweiz geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 25. November 2015, eröffnet am 26. November 2015, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und die amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters beantragt. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von Dr. (...), Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. Januar 2016 zu den Akten, mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- Frist bis am 11. Oktober 2016 an. G. Am 10. Oktober 2016 wurde der Kostenvorschuss geleistet. H. Am 8. Februar 2017 gelangte der Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 21. Februar 2013 von der türkischen Vertretung in Zürich, zu den Akten. Der Pass wurde im Rahmen der Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens vom Zivilstandsamt C._______ sichergestellt und der Vorinstanz übermittelt. In dem nachträglich zu den Akten gelangten Reisepass befinden sich Sichtvermerke (ein Ein- und Ausreisestempel von [...]). Gleichzeitig gelangte eine Stellungnahme vom 20. Januar 2017 zu den Akten, aus der hervorgeht, dass die Verlobte des Beschwerdeführers ein Kind erwarte. I. Am (...) 2017 wurde (...), (...) Staatsangehörige, geboren. Gemäss Urkunde des Zivilstandsamtes D._______ vom 6. September 2015 erkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft an. J. Mit Verfügung vom 15. September 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, zum Stand des Ehevorbereitungsverfahrens und zur Beziehung zu seiner Tochter Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zum Ehevorbereitungsverfahren und zur Beziehung zu seiner Tochter Stellung. L. Am 10. Oktober 2018 gelangte eine Information über die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens des Zivilstandsamts D._______ zu den Akten. Am 12. November 2018 informierte das Zivilstandsamt die Vorinstanz darüber, dass die Brautleute das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung zurückgezogen hätten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Ausführungen, wie er nach seiner angeblichen Rückkehr im Juli 2014 in der Türkei behandelt worden sei und wie er im Sommer 2015 wieder in die Schweiz gelangt sei, in erhebliche Widersprüche verwickelt. So habe er bei der Kantonspolizei angegeben, er sei bei der Einreise in die Türkei verhaftet und eine Woche lang im Gefängnis gewesen, anlässlich der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei ein bis zwei Stunden festgehalten worden. In diesem Zusammenhang sei es auch realitätsfremd, dass ihm die türkischen Behörden die Ausweise abgenommen hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im vorliegenden Verfahren seine Papiere zurückhielte, wie er es bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs getan habe, wobei damals sein Pass später im Zuge des Verfahrens zwecks Eheschliessung aufgetaucht sei. Sodann habe er zu den Umständen seiner erneuten Flucht anlässlich der Anhörung angegeben, er sei nach seiner Rückkehr aus Kobane mit einem Lastwagen von E._______ nach M._______ und danach drei Tage und Nächte lang in die Schweiz gebracht worden. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er angegeben, nach der Rückkehr aus Kobane noch in der Türkei gewesen zu sein, zwei Tage in Edirne und einen Tag lang in M._______. Auf Vorhalt hin habe er dagegen etwas später erklärt, nach der Rückkehr aus Kobane noch einige Wochen bei einem Freund in E._______ geblieben zu sein. Zudem seien auch die Angaben des Reisewegs widersprüchlich ausgefallen. Einmal habe er angegeben, von E._______ nach F._______ gefahren zu sein, wo er einen Lastwagen nach Edirne bestiegen habe und danach in einem anderen Lastwagen direkt von Edirne in die Schweiz gereist zu sein. Auf mehrfachen Vorhalt hin habe er diese Geschichte aber geändert und angegeben, in Slowenien und in Deutschland angehalten zu haben beziehungsweise in Slowenien den Lastwagen gewechselt zu haben. Dass er auf Vorhalt hin angegeben habe, es habe ein Hin und Her gegeben und am Schluss sei er wieder im ersten Fahrzeug gewesen, sei eine Anpassung seiner Vorbringen. Weiter habe er dann plötzlich erklärt, er sei von Deutschland von einem «neuen» Schlepper in die Schweiz gebracht worden. Aufgrund dieser krassen Widersprüche sei davon auszugehen, dass er im Sommer 2014 gar nicht in die Türkei zurückgekehrt sei, sondern weiterhin - wie bereits vor Einreichung seines ersten Asylgesuchs - in einem (...) in G._______ gearbeitet habe, da er auch im Rahmen der Polizeikontrolle vom Juli 2015 in einem Wagen dieses (...) aufgegriffen worden sei. Bezeichnenderweise seien auch seine Ausführungen zum Einsatz in Kobane unsubstanziiert geblieben. Sie enthielten keine Realkennzeichen und erweckten nicht den Eindruck, er sei davon persönlich betroffen gewesen. Seine Angaben, er sei zwischen Januar und April 2015 in Kobane gewesen, seien zudem unglaubhaft, da die Stadt im Februar 2015 befreit worden sei. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, wieso er auf Geheiss seiner Familie nach Kobane habe gehen müssen, da er doch auch sein Elternhaus verlassen und - wie bereits zuvor, als er über Jahre in M._______ gelebt habe - auch woanders problemlos untertauchen hätte können. Es sei insgesamt unglaubhaft, dass er sich im Jahr 2015 dreieinhalb bis vier Monate in Kobane im Einsatz befunden habe und damit sei auch seinen geltend gemachten Befürchtungen, verfolgt zu werden, die Grundlage entzogen. Auch habe er nur vage Ausführungen dazu gemacht, wie der türkische Staat von seinem Einsatz hätte Kenntnis erlangen können, weshalb auch in diesem Punkt seine Furcht vor Verfolgung nicht nachvollziehbar sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit gehabt, sich dem Druck seiner Familie in der Türkei zu entziehen und unterzutauchen, da er einem strikten Ehrenkodex unterliege, wobei es Blut- und Ehrensache sei, gegen den Feind zu kämpfen. Wenn er sich dem nicht füge, wäre sein Leben in Gefahr, wobei es die türkische Justiz durch ihre Passivität zulasse, dass deshalb unschuldige Menschen von ihren Familienmitgliedern zu Tode gebracht würden. Auch die Annahme, er hätte in M._______ untertauchen können, weil er dort einmal gelebt habe, fusse auf einer unfundierten Behauptung der Vorinstanz, die diese einfach in der Anhörung (F110) aufgestellt habe. Die Vorinstanz gehe auch fälschlich davon aus, er habe wegen der «Desertion» keine verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten, wohingegen er ja geltend gemacht habe, dass ihm erhebliche Nachteile von Seiten seiner Familie drohten. Da aber die mit der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) verbundene YPG in der Türkei als staatsfeindliche Organisation gelte, habe der Beschwerdeführer als Mitglied der YPG - wie andere Kurden in dieser Situation auch - Folter und die Brutalität des Staates zu befürchten. Unter diesen Umständen erscheine seine Rückkehr in die Türkei unzulässig und unzumutbar. Schliesslich beruhten auch die von der Vorinstanz angeführten Angaben, wonach die Kämpfe in Kobane zwei Monate früher als vom Beschwerdeführer angegeben, geendet hätten, auf blossem Hörensagen von Seiten eines Journalisten und seien nicht hinreichend belegt. Denn wie der Beschwerdeführer in der Anhörung auf Vorhalt hin ausgeführt habe, sei Kobane trotzdem weiterhin beschossen worden. Auch die Annahme der Vorinstanz, er sei im Jahr 2014 nicht von der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt, sondern habe weiterhin (...) in G._______ gearbeitet, finde in den Akten keine Grundlage. Dass er zufällig in einem Wagen dieses [Betriebs], in dem er zugegebenermassen zuvor einmal gearbeitet habe, aufgegriffen worden sei, könne ihm nicht mit der Konsequenz vorgehalten werden, er habe die Schweiz nie verlassen. Er habe den Wagen und dessen Insassen zufälligerweise angetroffen, was a priori bei der Grösse von G._______ nicht auszuschliessen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland aufgefordert worden, das Fahrzeug zu wechseln, doch nach einem Hin und Her wieder in das ursprüngliche Fahrzeug beordert worden, möge als Anpassung an den Vorhalt erscheinen, sei jedoch nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der drohenden Ausschaffung nicht anders gekonnt habe, als zu versuchen, dieses Schicksal von sich abzuwenden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse unter psychischen Schwierigkeiten leide, die ein Aufmerksamkeitsdefizit und ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen zur Folge hätten. Auch die widersprüchlichen Aussagen zu seinem Verbleib in der Türkei nach dem Kampfeinsatz in Kobane seien seinem getrübten Erinnerungsvermögen zuzuordnen. Zudem sei er an der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gegen Schlafstörungen gestanden. Anstatt auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zu schliessen, hätte die Vorinstanz einen neuen Anhörungstermin ansetzen müssen. Auch der im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens (im Jahr 2012) sichergestellte Reisepass vom (...) 2010, den der Beschwerdeführer nicht anlässlich seiner damaligen Asylgesuchsstellung vorgelegt habe, sei kein ausreichender Hinweis, dass ihm sein Reisepass nicht bei Wiedereinreise in die Türkei im Jahr 2014 von den türkischen Behörden abgenommen worden sei. In einer Gesamtbeurteilung sei daher auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen.

E. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers im Asylpunkt zu Recht abgelehnt hat. Die Ansicht des SEM, die geschilderte Rückreise in die Türkei vom Sommer 2014 und die erneute Ausreise im Jahr 2015 genüge den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde die vom SEM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Rückreise in die Schweiz unter anderem damit, dass seine traumatischen Erlebnisse in Kobane Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen hätten. Im Arztbericht vom 21. Januar 2016 dokumentierte der Hausarzt eine depressive Grundstimmung, Grübeln, einen pessimistischen und sehr leidenden Eindruck, eine Vermeidung von Reizen, die an das Trauma erinnerten, sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Darauf basierend diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer befragt nach seinem Gesundheitszustand geltend, er leide an Schlafstörungen und habe Tabletten erhalten, die er jedoch - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht einnehme (B10 F177). Dabei legte er eine Packung Ipalgin 400 (recte: Ibalgin; enthält Ibuprofen) vor, wovon er täglich vier Tabletten nehme (B10 F176). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass er in der Anhörung wegen der Einnahme eines Medikaments beeinträchtigt gewesen wäre. Bezüglich der vom Hausarzt festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich - wie anderen Asylsuchenden mit psychischen Problemen auch - zuzugestehen ist, dass er anlässlich der Anhörung Daten durcheinandergebracht haben könnte oder es vermeidet, über Gräuel zu sprechen. Hingegen ist damit nicht erklärbar, dass er anlässlich der freien Erzählung (B10 F9) vergessen haben soll, dass er nach seiner Rückkehr aus Kobane, wo es ihm sehr schlecht ergangen sei, über Wochen bei einem Freund in der Nähe von E._______ Schutz und Hilfe gefunden habe. Dies verwundert umso mehr, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit angeblich nicht zu seiner Familie zurückkonnte und auch angenommen habe, er müsse sich vor den staatlichen Behörden verstecken, da diese in Kenntnis seiner Aktivitäten seien (B10 F140). Die im späteren Verlauf der Anhörung nachgereichte Erklärung, wie er sich wochenlang einer von ihm befürchteten Verfolgung entziehen habe können, erweckt den Eindruck eines blossen Erzählkonstrukts. Im Weiteren ist auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme die von der Vorinstanz erwogene Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zur zuvor im Juli 2014 erfolgten Einreise in die Türkei und zur Passabnahme am Flughafen nicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene gelangte sodann sein vom Zivilstandsamt im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahren sichergestellter Pass mit Ausstellungsdatum (...) 2013 zu den Akten, was den Angaben des Beschwerdeführers, ihm sei bei der Einreise der Pass abgenommen worden und er habe keine Ausweispapiere, diametral entgegensteht. Die im Pass enthaltenen Sichtvermerke belegen zudem lediglich einen einwöchigen Kurzaufenthalt vom (...) 2013 in der Türkei. Es ist auch unglaubhaft, dass ihm die türkischen Behörden bei der Wiedereinreise aufgrund seiner Herkunft Probleme bereitet und ihn als Terrorist betrachtet hätten, wo sie ihm doch zuvor behilflich waren und offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt haben. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden einer Person, der sie Verbindungen zur PKK unterstellten, solche Dienstleistungen zukommen lassen würden. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, welche ihn nach Kobane geführt hätten, und die Vorfälle lediglich in rudimentärer Weise wiedergegeben hat und seine diesbezüglichen Aussagen den Eindruck, er habe dies tatsächlich erlebt, vermissen lassen (vgl. B10 F9, F101, F115 - 117). Hier ist nochmals zu betonen, dass es nicht um die Schilderung von Kriegsgräueln geht, sondern um die Glaubhaftmachung des Reisewegs und alltäglicher Begebenheiten sowie Begegnungen, die er trotz Nachfragen nicht substanziieren konnte. Dies betrifft auch den geltend gemachten familiären Druck, nach Kobane zu gehen (B10 F9 und F93). Der Beschwerdeführer brachte vor, dieser gehe von seinem Onkel aus, der das Sagen habe, beziehungsweise habe er nach sechs Monaten Aufenthalt bei seiner Familie mit seinem Bruder Streit gehabt, der ihm gesagt habe, er wolle ihn nicht mehr im Dorf haben. Darüber hinaus hat er die in der Beschwerde geltend gemachte Drohung, seine Familie wolle ihn umbringen, denn wenn er nicht zur YPG gehe, gelte er als ein Verräter, in der Anhörung nicht erwähnt. Das Vorbringen, er fürchte wegen seiner Familie um sein Leben, ist als nachgeschoben zu qualifizieren und die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände, welche letztlich fluchtauslösend gewesen sein sollten, wirken in ihrer Gesamtheit als konstruiert.

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.

E. 6.2.1 In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer zwar geltend, er lebe mit seiner Verlobten (H._______, (...) Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung C) und ihrer gemeinsamen Tochter I._______ in D._______ zusammen. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt. Folglich ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK wegen der Verlobten und seinem Kind einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.).

E. 6.2.2 Die Mutter des Kindes I._______ und angebliche Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ist (...) Staatsangehörige und verfügt gemäss Eintrag im ZEMIS über eine C-Bewilligung (vgl. Art. 34 AIG). Sie und die Tochter sind somit hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Personen im Sinne der Rechtsprechung.

E. 6.2.3 Allerdings obliegt es dem Beschwerdeführer, das Bestehen einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung glaubhaft zu machen. Dies muss insbesondere gelten, wenn es sich wie vorliegend um eine vorfrageweise Prüfung handelt. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2017 aufgefordert, über das Familienleben Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer verwies in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 zum Beleg einer entsprechenden Beziehung darauf, einen Kantonswechsel anzustreben, unterliess es jedoch, einen entsprechenden Nachweis zu den Akten zu reichen. Er wies lediglich darauf hin, dass er mit der Kindsmutter an deren Wohnadresse zusammenlebe und ein Kantonswechselgesuch einreichen wolle, was für den Beleg einer intakten Beziehung jedoch nicht ausreicht. Zu einem Kantonswechsel ist es denn offenbar auch nicht gekommen, jedenfalls reichte er seither beim Gericht keine entsprechenden Belege ein und seine aktuelle Adresse ist gemäss Eintrag im ZEMIS nach wie vor in J._______. Die Angaben zu seinem Verhältnis zur Tochter, erschöpften sich sodann in der Eingabe vom 2. Oktober 2017 in der pauschalen Behauptung, dass er so viel Zeit wie möglich mit seiner Tochter verbringe. Angesichts der unsubstanziierteren Angaben und fehlenden Belege gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu der Kindesmutter beziehungsweise seiner Tochter glaubhaft zu machen. All dies lässt vielmehr auf ein mangelndes Interesse seinerseits an einem Kantonswechsel respektive an einem gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und der Tochter schliessen. Schliesslich wurde in der Eingabe vom 2. Oktober 2017 auch ausgeführt, das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt C._______ sei eingestellt worden, was ebenfalls gegen eine intakte Beziehung spricht.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten nicht genügend Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch auf Aufenthalt gemäss Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 122 II 1 E. 1.e). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Soweit geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Asylgründe bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder unmenschliche Behandlung, kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft respektive deren Verneinung verwiesen werden. Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass ihm bei einer Rückkehr kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung droht. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Ju-li 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzel-nen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Pro-vinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zumutbar. Zudem liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und stammt aus dem Dorf K._______, Provinz F._______, wo er (...) Jahre lang gelebt hat (A16, S.4). Nach 2007 bis zu seiner Ausreise hat er in M._______ gearbeitet und gewohnt (A16, S.4). Er hat Berufserfahrung, unter anderem als (...) und in (...) (A16, S.3). Seine Familie lebt nach wie vor im Dorf und zwei seiner Brüder sind in L._______ (B10 F173). Auch war er trotz seiner geltend gemachten Erkrankung (PTBS) weiterhin in der Schweiz erwerbstätig, unter anderem für (...) (vgl. Beilage zur Verfügung vom 19. Juni 2018; Ende der Pflicht zur Sonderabgabe). Nach dem Gesagten kann von seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederungsfähigkeit bei seiner Rückkehr und von einem tragfähigen Beziehungsnetz, welches ihn in seiner Heimat unterstützen kann, ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.21 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte psychische Probleme (PTBS) und Schlafstörungen geltend. Aus dem Attest seines Hausarztes vom 21. Januar 2016 geht hervor, dass er an einer depressiven Grundstimmung, Grübeln, Gefühlsabstumpfung und Vermeidungsverhalten, unausweichlichen Erinnerungen im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Appetitlosigkeit und Ein- und Durchschlafstörungen leide. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, dass er Schlaftabletten erhalten habe, die er nicht einnehme. Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in dieser Hinsicht als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass und damit über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8410/2015lan Urteil vom 27. Juni 2019 Besetzung Richterin Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Jürg Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. lic. iur. Martin Kessler, imkp, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 16. April 2012 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 trat die Vorinstanz (damals Bundesamt für Migration) darauf nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Italien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3331/2012 vom 3. Juli 2012 ab. B. Am 24. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in der Schweiz ohne Ausweispapiere angetroffen, festgenommen und zu seiner Person, seiner Einreise sowie den Gründen für seinen Aufenthalt befragt (B4). Am 27. Juli 2015 stellte er im EVZ B._______ ein Asylgesuch (act. A, gelbe Sichtmappe) und bestätigte dieses mit Schreiben vom 31. Juli 2015 (B1). Am 17. November 2015 fand die einlässliche Anhörung statt (B10). Zu seinen Gesuchsgründen machte er geltend, nachdem seine Ehe in der Schweiz in die Brüche gegangen sei, habe das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und er sei am 31. Juli 2014 in die Türkei zurückgekehrt. Bei Ankunft am Flughafen in M._______ habe man ihm seinen Reisepass und seine Identitätspapiere abgenommen, ihn zwei Stunden warten lassen (B10 F77) respektive eine Woche ins Gefängnis gesperrt (B4 F25). Man habe ihm seine Dokumente nicht mehr zurückgegeben, ihn wegen der PKK beschimpft und als Terrorist bezeichnet. Danach sei er in sein Heimatdorf im Grenzgebiet zu Syrien zurückgekehrt. Auf Druck seiner Familie habe er sich der Volksverteidigungseinheit der kurdischen Miliz (YPG) anschliessen und nach Kobane gehen müssen, wo gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) gekämpft worden sei. Da es ihm nicht möglich gewesen sei, sich dem Dienst in der YPG und dem Druck seiner Familie zu entziehen, sei er in die Schweiz geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 25. November 2015, eröffnet am 26. November 2015, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und die amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters beantragt. E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von Dr. (...), Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. Januar 2016 zu den Akten, mit der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Entbindung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- Frist bis am 11. Oktober 2016 an. G. Am 10. Oktober 2016 wurde der Kostenvorschuss geleistet. H. Am 8. Februar 2017 gelangte der Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am 21. Februar 2013 von der türkischen Vertretung in Zürich, zu den Akten. Der Pass wurde im Rahmen der Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens vom Zivilstandsamt C._______ sichergestellt und der Vorinstanz übermittelt. In dem nachträglich zu den Akten gelangten Reisepass befinden sich Sichtvermerke (ein Ein- und Ausreisestempel von [...]). Gleichzeitig gelangte eine Stellungnahme vom 20. Januar 2017 zu den Akten, aus der hervorgeht, dass die Verlobte des Beschwerdeführers ein Kind erwarte. I. Am (...) 2017 wurde (...), (...) Staatsangehörige, geboren. Gemäss Urkunde des Zivilstandsamtes D._______ vom 6. September 2015 erkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft an. J. Mit Verfügung vom 15. September 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, zum Stand des Ehevorbereitungsverfahrens und zur Beziehung zu seiner Tochter Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zum Ehevorbereitungsverfahren und zur Beziehung zu seiner Tochter Stellung. L. Am 10. Oktober 2018 gelangte eine Information über die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens des Zivilstandsamts D._______ zu den Akten. Am 12. November 2018 informierte das Zivilstandsamt die Vorinstanz darüber, dass die Brautleute das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung zurückgezogen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Ausführungen, wie er nach seiner angeblichen Rückkehr im Juli 2014 in der Türkei behandelt worden sei und wie er im Sommer 2015 wieder in die Schweiz gelangt sei, in erhebliche Widersprüche verwickelt. So habe er bei der Kantonspolizei angegeben, er sei bei der Einreise in die Türkei verhaftet und eine Woche lang im Gefängnis gewesen, anlässlich der Anhörung habe er jedoch angegeben, er sei ein bis zwei Stunden festgehalten worden. In diesem Zusammenhang sei es auch realitätsfremd, dass ihm die türkischen Behörden die Ausweise abgenommen hätten. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im vorliegenden Verfahren seine Papiere zurückhielte, wie er es bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs getan habe, wobei damals sein Pass später im Zuge des Verfahrens zwecks Eheschliessung aufgetaucht sei. Sodann habe er zu den Umständen seiner erneuten Flucht anlässlich der Anhörung angegeben, er sei nach seiner Rückkehr aus Kobane mit einem Lastwagen von E._______ nach M._______ und danach drei Tage und Nächte lang in die Schweiz gebracht worden. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er angegeben, nach der Rückkehr aus Kobane noch in der Türkei gewesen zu sein, zwei Tage in Edirne und einen Tag lang in M._______. Auf Vorhalt hin habe er dagegen etwas später erklärt, nach der Rückkehr aus Kobane noch einige Wochen bei einem Freund in E._______ geblieben zu sein. Zudem seien auch die Angaben des Reisewegs widersprüchlich ausgefallen. Einmal habe er angegeben, von E._______ nach F._______ gefahren zu sein, wo er einen Lastwagen nach Edirne bestiegen habe und danach in einem anderen Lastwagen direkt von Edirne in die Schweiz gereist zu sein. Auf mehrfachen Vorhalt hin habe er diese Geschichte aber geändert und angegeben, in Slowenien und in Deutschland angehalten zu haben beziehungsweise in Slowenien den Lastwagen gewechselt zu haben. Dass er auf Vorhalt hin angegeben habe, es habe ein Hin und Her gegeben und am Schluss sei er wieder im ersten Fahrzeug gewesen, sei eine Anpassung seiner Vorbringen. Weiter habe er dann plötzlich erklärt, er sei von Deutschland von einem «neuen» Schlepper in die Schweiz gebracht worden. Aufgrund dieser krassen Widersprüche sei davon auszugehen, dass er im Sommer 2014 gar nicht in die Türkei zurückgekehrt sei, sondern weiterhin - wie bereits vor Einreichung seines ersten Asylgesuchs - in einem (...) in G._______ gearbeitet habe, da er auch im Rahmen der Polizeikontrolle vom Juli 2015 in einem Wagen dieses (...) aufgegriffen worden sei. Bezeichnenderweise seien auch seine Ausführungen zum Einsatz in Kobane unsubstanziiert geblieben. Sie enthielten keine Realkennzeichen und erweckten nicht den Eindruck, er sei davon persönlich betroffen gewesen. Seine Angaben, er sei zwischen Januar und April 2015 in Kobane gewesen, seien zudem unglaubhaft, da die Stadt im Februar 2015 befreit worden sei. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, wieso er auf Geheiss seiner Familie nach Kobane habe gehen müssen, da er doch auch sein Elternhaus verlassen und - wie bereits zuvor, als er über Jahre in M._______ gelebt habe - auch woanders problemlos untertauchen hätte können. Es sei insgesamt unglaubhaft, dass er sich im Jahr 2015 dreieinhalb bis vier Monate in Kobane im Einsatz befunden habe und damit sei auch seinen geltend gemachten Befürchtungen, verfolgt zu werden, die Grundlage entzogen. Auch habe er nur vage Ausführungen dazu gemacht, wie der türkische Staat von seinem Einsatz hätte Kenntnis erlangen können, weshalb auch in diesem Punkt seine Furcht vor Verfolgung nicht nachvollziehbar sei. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdeführer hätte keine Möglichkeit gehabt, sich dem Druck seiner Familie in der Türkei zu entziehen und unterzutauchen, da er einem strikten Ehrenkodex unterliege, wobei es Blut- und Ehrensache sei, gegen den Feind zu kämpfen. Wenn er sich dem nicht füge, wäre sein Leben in Gefahr, wobei es die türkische Justiz durch ihre Passivität zulasse, dass deshalb unschuldige Menschen von ihren Familienmitgliedern zu Tode gebracht würden. Auch die Annahme, er hätte in M._______ untertauchen können, weil er dort einmal gelebt habe, fusse auf einer unfundierten Behauptung der Vorinstanz, die diese einfach in der Anhörung (F110) aufgestellt habe. Die Vorinstanz gehe auch fälschlich davon aus, er habe wegen der «Desertion» keine verbotene Strafe oder Behandlung zu befürchten, wohingegen er ja geltend gemacht habe, dass ihm erhebliche Nachteile von Seiten seiner Familie drohten. Da aber die mit der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) verbundene YPG in der Türkei als staatsfeindliche Organisation gelte, habe der Beschwerdeführer als Mitglied der YPG - wie andere Kurden in dieser Situation auch - Folter und die Brutalität des Staates zu befürchten. Unter diesen Umständen erscheine seine Rückkehr in die Türkei unzulässig und unzumutbar. Schliesslich beruhten auch die von der Vorinstanz angeführten Angaben, wonach die Kämpfe in Kobane zwei Monate früher als vom Beschwerdeführer angegeben, geendet hätten, auf blossem Hörensagen von Seiten eines Journalisten und seien nicht hinreichend belegt. Denn wie der Beschwerdeführer in der Anhörung auf Vorhalt hin ausgeführt habe, sei Kobane trotzdem weiterhin beschossen worden. Auch die Annahme der Vorinstanz, er sei im Jahr 2014 nicht von der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt, sondern habe weiterhin (...) in G._______ gearbeitet, finde in den Akten keine Grundlage. Dass er zufällig in einem Wagen dieses [Betriebs], in dem er zugegebenermassen zuvor einmal gearbeitet habe, aufgegriffen worden sei, könne ihm nicht mit der Konsequenz vorgehalten werden, er habe die Schweiz nie verlassen. Er habe den Wagen und dessen Insassen zufälligerweise angetroffen, was a priori bei der Grösse von G._______ nicht auszuschliessen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland aufgefordert worden, das Fahrzeug zu wechseln, doch nach einem Hin und Her wieder in das ursprüngliche Fahrzeug beordert worden, möge als Anpassung an den Vorhalt erscheinen, sei jedoch nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der drohenden Ausschaffung nicht anders gekonnt habe, als zu versuchen, dieses Schicksal von sich abzuwenden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse unter psychischen Schwierigkeiten leide, die ein Aufmerksamkeitsdefizit und ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen zur Folge hätten. Auch die widersprüchlichen Aussagen zu seinem Verbleib in der Türkei nach dem Kampfeinsatz in Kobane seien seinem getrübten Erinnerungsvermögen zuzuordnen. Zudem sei er an der Anhörung unter dem Einfluss von Medikamenten gegen Schlafstörungen gestanden. Anstatt auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zu schliessen, hätte die Vorinstanz einen neuen Anhörungstermin ansetzen müssen. Auch der im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens (im Jahr 2012) sichergestellte Reisepass vom (...) 2010, den der Beschwerdeführer nicht anlässlich seiner damaligen Asylgesuchsstellung vorgelegt habe, sei kein ausreichender Hinweis, dass ihm sein Reisepass nicht bei Wiedereinreise in die Türkei im Jahr 2014 von den türkischen Behörden abgenommen worden sei. In einer Gesamtbeurteilung sei daher auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers im Asylpunkt zu Recht abgelehnt hat. Die Ansicht des SEM, die geschilderte Rückreise in die Türkei vom Sommer 2014 und die erneute Ausreise im Jahr 2015 genüge den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, ist nicht zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde die vom SEM festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der Rückreise in die Schweiz unter anderem damit, dass seine traumatischen Erlebnisse in Kobane Auswirkungen auf sein Erinnerungsvermögen hätten. Im Arztbericht vom 21. Januar 2016 dokumentierte der Hausarzt eine depressive Grundstimmung, Grübeln, einen pessimistischen und sehr leidenden Eindruck, eine Vermeidung von Reizen, die an das Trauma erinnerten, sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Darauf basierend diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung. In der Anhörung machte der Beschwerdeführer befragt nach seinem Gesundheitszustand geltend, er leide an Schlafstörungen und habe Tabletten erhalten, die er jedoch - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - nicht einnehme (B10 F177). Dabei legte er eine Packung Ipalgin 400 (recte: Ibalgin; enthält Ibuprofen) vor, wovon er täglich vier Tabletten nehme (B10 F176). Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass er in der Anhörung wegen der Einnahme eines Medikaments beeinträchtigt gewesen wäre. Bezüglich der vom Hausarzt festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich - wie anderen Asylsuchenden mit psychischen Problemen auch - zuzugestehen ist, dass er anlässlich der Anhörung Daten durcheinandergebracht haben könnte oder es vermeidet, über Gräuel zu sprechen. Hingegen ist damit nicht erklärbar, dass er anlässlich der freien Erzählung (B10 F9) vergessen haben soll, dass er nach seiner Rückkehr aus Kobane, wo es ihm sehr schlecht ergangen sei, über Wochen bei einem Freund in der Nähe von E._______ Schutz und Hilfe gefunden habe. Dies verwundert umso mehr, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit angeblich nicht zu seiner Familie zurückkonnte und auch angenommen habe, er müsse sich vor den staatlichen Behörden verstecken, da diese in Kenntnis seiner Aktivitäten seien (B10 F140). Die im späteren Verlauf der Anhörung nachgereichte Erklärung, wie er sich wochenlang einer von ihm befürchteten Verfolgung entziehen habe können, erweckt den Eindruck eines blossen Erzählkonstrukts. Im Weiteren ist auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme die von der Vorinstanz erwogene Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zur zuvor im Juli 2014 erfolgten Einreise in die Türkei und zur Passabnahme am Flughafen nicht zu beanstanden. Auf Beschwerdeebene gelangte sodann sein vom Zivilstandsamt im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahren sichergestellter Pass mit Ausstellungsdatum (...) 2013 zu den Akten, was den Angaben des Beschwerdeführers, ihm sei bei der Einreise der Pass abgenommen worden und er habe keine Ausweispapiere, diametral entgegensteht. Die im Pass enthaltenen Sichtvermerke belegen zudem lediglich einen einwöchigen Kurzaufenthalt vom (...) 2013 in der Türkei. Es ist auch unglaubhaft, dass ihm die türkischen Behörden bei der Wiedereinreise aufgrund seiner Herkunft Probleme bereitet und ihn als Terrorist betrachtet hätten, wo sie ihm doch zuvor behilflich waren und offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt haben. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden einer Person, der sie Verbindungen zur PKK unterstellten, solche Dienstleistungen zukommen lassen würden. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, welche ihn nach Kobane geführt hätten, und die Vorfälle lediglich in rudimentärer Weise wiedergegeben hat und seine diesbezüglichen Aussagen den Eindruck, er habe dies tatsächlich erlebt, vermissen lassen (vgl. B10 F9, F101, F115 - 117). Hier ist nochmals zu betonen, dass es nicht um die Schilderung von Kriegsgräueln geht, sondern um die Glaubhaftmachung des Reisewegs und alltäglicher Begebenheiten sowie Begegnungen, die er trotz Nachfragen nicht substanziieren konnte. Dies betrifft auch den geltend gemachten familiären Druck, nach Kobane zu gehen (B10 F9 und F93). Der Beschwerdeführer brachte vor, dieser gehe von seinem Onkel aus, der das Sagen habe, beziehungsweise habe er nach sechs Monaten Aufenthalt bei seiner Familie mit seinem Bruder Streit gehabt, der ihm gesagt habe, er wolle ihn nicht mehr im Dorf haben. Darüber hinaus hat er die in der Beschwerde geltend gemachte Drohung, seine Familie wolle ihn umbringen, denn wenn er nicht zur YPG gehe, gelte er als ein Verräter, in der Anhörung nicht erwähnt. Das Vorbringen, er fürchte wegen seiner Familie um sein Leben, ist als nachgeschoben zu qualifizieren und die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände, welche letztlich fluchtauslösend gewesen sein sollten, wirken in ihrer Gesamtheit als konstruiert. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 6.2.1 In der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer zwar geltend, er lebe mit seiner Verlobten (H._______, (...) Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung C) und ihrer gemeinsamen Tochter I._______ in D._______ zusammen. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer die Vaterschaft anerkannt. Folglich ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK wegen der Verlobten und seinem Kind einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). 6.2.2 Die Mutter des Kindes I._______ und angebliche Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ist (...) Staatsangehörige und verfügt gemäss Eintrag im ZEMIS über eine C-Bewilligung (vgl. Art. 34 AIG). Sie und die Tochter sind somit hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Personen im Sinne der Rechtsprechung. 6.2.3 Allerdings obliegt es dem Beschwerdeführer, das Bestehen einer hinreichend engen, tatsächlich gelebten und intakten Beziehung glaubhaft zu machen. Dies muss insbesondere gelten, wenn es sich wie vorliegend um eine vorfrageweise Prüfung handelt. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2017 aufgefordert, über das Familienleben Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer verwies in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2017 zum Beleg einer entsprechenden Beziehung darauf, einen Kantonswechsel anzustreben, unterliess es jedoch, einen entsprechenden Nachweis zu den Akten zu reichen. Er wies lediglich darauf hin, dass er mit der Kindsmutter an deren Wohnadresse zusammenlebe und ein Kantonswechselgesuch einreichen wolle, was für den Beleg einer intakten Beziehung jedoch nicht ausreicht. Zu einem Kantonswechsel ist es denn offenbar auch nicht gekommen, jedenfalls reichte er seither beim Gericht keine entsprechenden Belege ein und seine aktuelle Adresse ist gemäss Eintrag im ZEMIS nach wie vor in J._______. Die Angaben zu seinem Verhältnis zur Tochter, erschöpften sich sodann in der Eingabe vom 2. Oktober 2017 in der pauschalen Behauptung, dass er so viel Zeit wie möglich mit seiner Tochter verbringe. Angesichts der unsubstanziierteren Angaben und fehlenden Belege gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu der Kindesmutter beziehungsweise seiner Tochter glaubhaft zu machen. All dies lässt vielmehr auf ein mangelndes Interesse seinerseits an einem Kantonswechsel respektive an einem gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter und der Tochter schliessen. Schliesslich wurde in der Eingabe vom 2. Oktober 2017 auch ausgeführt, das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt C._______ sei eingestellt worden, was ebenfalls gegen eine intakte Beziehung spricht. 6.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten nicht genügend Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer auf einen Anspruch auf Aufenthalt gemäss Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 122 II 1 E. 1.e). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwer-deführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Soweit geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer drohe wegen seiner Asylgründe bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder unmenschliche Behandlung, kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft respektive deren Verneinung verwiesen werden. Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass ihm bei einer Rückkehr kein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung droht. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Ju-li 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzel-nen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Pro-vinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2 und E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zumutbar. Zudem liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und stammt aus dem Dorf K._______, Provinz F._______, wo er (...) Jahre lang gelebt hat (A16, S.4). Nach 2007 bis zu seiner Ausreise hat er in M._______ gearbeitet und gewohnt (A16, S.4). Er hat Berufserfahrung, unter anderem als (...) und in (...) (A16, S.3). Seine Familie lebt nach wie vor im Dorf und zwei seiner Brüder sind in L._______ (B10 F173). Auch war er trotz seiner geltend gemachten Erkrankung (PTBS) weiterhin in der Schweiz erwerbstätig, unter anderem für (...) (vgl. Beilage zur Verfügung vom 19. Juni 2018; Ende der Pflicht zur Sonderabgabe). Nach dem Gesagten kann von seiner wirtschaftlichen Wiedereingliederungsfähigkeit bei seiner Rückkehr und von einem tragfähigen Beziehungsnetz, welches ihn in seiner Heimat unterstützen kann, ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Notlage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.21 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer machte psychische Probleme (PTBS) und Schlafstörungen geltend. Aus dem Attest seines Hausarztes vom 21. Januar 2016 geht hervor, dass er an einer depressiven Grundstimmung, Grübeln, Gefühlsabstumpfung und Vermeidungsverhalten, unausweichlichen Erinnerungen im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, Appetitlosigkeit und Ein- und Durchschlafstörungen leide. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, dass er Schlaftabletten erhalten habe, die er nicht einnehme. Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt nach dem Gesagten nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in dieser Hinsicht als zumutbar. 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass und damit über die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anna Wildt Versand: