Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
nach oben verwiesen werden kann, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln ergibt, dass der Beschwer- deführer zur Gerichtsverhandlung vorgeladen wurde (vgl. SEM-act. 31/48 BM [46]), und mittels Vorführbefehls zugeführt werden soll (vgl. unpagi- nierte Beilage zur Beschwerde), dass im zweiten Verfahren unstrittigerweise bis zum heutigen Zeitpunkt keine Verurteilung ergangen ist,
E-2343/2024 Seite 9 dass auch die Schweiz Straftatbestände kennt, die beleidigende oder beschimpfende Aussagen unter Strafe stellen (Art. 177 StGB [Beschimp- fung; Strafandrohung: Geldstrafe], Art. 173 StGB [Üble Nachrede; Strafan- drohung: Geldstrafe] oder Art. 174 StGB [Verleumdung; Strafandro- hung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]), und demnach die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht per se als illegitim einzustu- fen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.2 und BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2.2), dass der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seiner Äusserungen ge- gen den türkischen Staatspräsidenten (vgl. Zitate oben) zu einer Gerichts- verhandlung vorgeladen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis – im Einklang mit der Vor- instanz – und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien zum Ausdruck gebrachten Meinungen zur Einschätzung kommt, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Beleidigung des Präsi- denten gegen den Beschwerdeführer erscheine als nicht per se illegitim, dass nach dem Gesagten weder im ersten noch im zweiten Strafverfahren davon auszugehen ist, dass diese an einem Politmalus leiden, zumal der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde von einer gewissen Schwere seiner geposteten Inhalte ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter ausführt, die Inhalte seien gegen den türkischen Präsidenten gerichtet gewesen, wel- cher nicht zuletzt zum Zeitpunkt des Erdbebens die Hilfe in den betroffenen kurdischen Gebieten eingeschränkt habe, dass dem zu entgegnen ist, dass es nicht den schweizerischen (Gerichts- )Behörden im Asyl- respektive Rechtsmittelverfahren, sondern den türki- schen (Gerichts-)Behörden obliegt, eine allfällige Strafbarkeit des Be- schwerdeführers zu beurteilen, weshalb auf dieses Vorbringen vorliegend nicht eingegangen werden kann, dass nach dem Gesagten aufgrund der ersten Verurteilung sowie der Ein- leitung eines erneuten Strafverfahrens wegen Beleidigung des Staatsprä- sidenten mangels Hinweisen auf illegitime Strafverfahren nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch betreffend seine vorgebrachte politische Vergangenheit bei der BDP und HDP die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
E-2343/2024 Seite 10 begründen vermag, da er einerseits kein relevantes politisches Profil auf- weist sowie andererseits davon auszugehen ist, dass er die Türkei legal verlassen hat, und somit keine ernsthafte Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten hat, dass demnach die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass betreffend Vollzug der Wegweisung auf die zutreffenden Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. ebendort Ziffer III), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer lediglich durch Zitieren eines Berichts von Hu- man Rights Watch auch nicht substanziiert darlegt, inwiefern für ihn ein konkretes Risiko einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe im Rahmen der hängigen Strafverfahren bestehen sollte, dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Hei- mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG),
E-2343/2024 Seite 11 dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E- 2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe seinerseits keine Hindernisgründe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs geltend gemacht hat, dass damit auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des SEM in der Verfügung zu verweisen ist, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der über eine gute Ausbildung und Arbeits- erfahrungen in verschiedenen Berufsfeldern verfüge, und es ihm daher zu- zumuten sei, erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass es zudem zu Recht darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Verwandte habe, dort insbesondere nach wie vor seine Eltern und Geschwister lebten, womit er auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass das SEM damit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-2343/2024 Seite 12 dass damit die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Weg- weisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, womit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass somit auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbei- ständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2343/2024 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, SOS Ticino Consultorio Giuridico, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 31. Oktober 2022 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. Akten der Vorinstanz 1189312-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 15/15), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, sei im Dorf B._______ in der Provinz Mardin geboren und infolge der «Dorfniederbrennungen», welche zur Zeit seiner Geburt stattgefunden hätten, mit seiner Familie ins Zentrum von Mardin gezogen, dass er die Schule bis zum Gymnasium besucht und im Oktober 2011 das Studium der (...) an der staatlichen Universität C._______ in der gleichnamigen Provinz aufgenommen habe, dass er während seiner Schul- und Studienzeit diskriminierenden Handlungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen sei, er während seiner Zeit an der Universität die Jugendorganisation der BDP aufgebaut respektive an legalen Aktivitäten im Namen der BDP teilgenommen und diese teilweise mitorganisiert habe, und er in diesem Zusammenhang auch auf den sozialen Medien aktiv gewesen sei, dass sein politisches Engagement schliesslich im Jahr 2013 zum Abbruch seines Studiums geführt habe, weil er von Mitgliedern der Ülkücüler (der nationalistischen Gruppierung Schwarzer Wölfe) mit dem Tod bedroht worden sei, dass er sich nach seiner Rückkehr nach Mardin im Umfeld von Ahmet Türk (eines türkischen Politikers kurdischer Ethnie und ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Mardin) politisch engagiert habe, dass er während knapp eines Jahres bei der Luftwaffe Militärdienst geleistet habe, bei welchem es zu einem Vorfall gekommen sei, da er eine Rose in den Lauf einer Waffe gesteckt und in sozialen Netzwerken eine Friedensnachricht veröffentlicht habe, und ihm daraufhin von seinen Kommandeuren Vorwürfe gemacht und Ungeheuerlichkeiten angetan worden seien, dass er im Jahr 2020 Mitglied der Jugendorganisation der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) geworden sei, und er Veranstaltungen seiner Organisation - insbesondere Nevroz und den Weltfrauentag - sowie das Parteihaus besucht habe, dass er im April 2021 von der Sicherheitsabteilung des Polizeipräsidiums der Stadt Mardin angerufen und ihm gesagt worden sei, er müsse sich in einer einfachen Vernehmungssache bei der Polizei melden, und er dieser Aufforderung gefolgt sei, dass er am 10. August 2022 illegal per Lastwagen aus der Türkei ausgereist sei, weil zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn hängig seien, er bei ersterem zu einer Haftstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden sei, und er nicht wisse, was im zweiten Prozess gelaufen sei, da er nicht an den Verhandlungen teilgenommen habe, dass er in der Türkei keine Eigentums- und Lebenssicherheit habe, und er in der Schweiz um Asyl nachsuche, um seine körperliche und seelische Unversehrtheit zu schützen, dass es ihm gesundheitlich relativ gut gehe, er aber nicht gut schlafen könne und unruhig sei, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. März 2024 (eröffnet am 18. März 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 38/17 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diskriminierungen, Anfeindungen und Übergriffe durch Mitbewohner im Studentenwohnheim während seiner Schul- und Studienzeit würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, lägen Jahre zurück und stünden nicht in einem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise, weshalb das Vorbringen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden könne, und es ihm im Übrigen auch offen gestanden hätte, die Täter bei der türkischen Polizei anzuzeigen, dass zum Vorbringen, er habe ein Bild einer Waffe mit einer Rose im Lauf und damit verbunden eine Friedensbotschaft in den sozialen Netzwerken veröffentlicht, festzuhalten sei, zwar sei nicht auszuschliessen, dass er als Kurde in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch Vorgesetzte ausgesetzt gewesen sei, aus seinen Aussagen und den Akten seien aber keine Hinweise zu entnehmen, die auf ernsthafte physische, psychische oder rechtliche Konsequenzen infolge des Vorfalls schliessen liessen, weshalb es sich bei den mutmasslichen Disziplinarmassnahmen respektive Schikanen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle und das Vorbringen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren sei, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ausführt, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen türkischen Akten im ersten Verfahren verurteilt worden, weil er auf seinem öffentlich zugänglichen Twitter-Konto eine unpassende Fotomontage geteilt und einen Kommentar dazu geschrieben habe, in dem er den türkischen Staatspräsidenten als Diktator bezeichnet habe, dass er zu einer Haftstrafe von einem Jahr, zwei Monaten und siebzehn Tagen auf Bewährung verurteilt worden sei, er die Möglichkeit zur Einreichung eines Rechtsmittels gehabt hätte, aus den Akten aber keine Hinweise auf die Erhebung eines Rechtsmittels vorlägen, dass auch keine Anhaltspunkte vorlägen, das Gerichtsverfahren sei mit einem Politmalus behaftet und die Verurteilung demnach rechtsstaatlich nicht legitim, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum, in welchem das Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei, erneut straffällig geworden sei, indem er auf seinem Twitter-Konto den türkischen Staatspräsidenten mehrfach beleidigt und - beispielsweise als Dieb - beschimpft habe, dass er ferner vier «Posts» auf Twitter «geteilt» habe, dass der erste «Post» vom (...) März 2021 wie folgt gelautet habe: «(...)», dass der zweite «Post» vom (...) März 2021 gelautet habe: «(...)», dass der dritte «Post» vom (...) April 2021 gelautet habe: «(...)», dass der vierte «Post», ebenfalls vom (...) April 2021, wie folgt gelautet habe: «(...)», dass in der Anklageschrift festgestellt worden sei, in derselben Sache sei in der Vergangenheit bereits ein Verfahren eingeleitet und der Beschwerdeführer verurteilt, die Strafe jedoch auf Bewährung ausgesetzt worden, dass aus diesem Grund die Verurteilung wegen wiederholter öffentlicher Beleidigung des Präsidenten gemäss Art. 299 des tStGB beantragt werde, wobei das bereits erlassene Urteil respektive das Strafmass zu berücksichtigen beziehungsweise dem neuen Strafmass anzurechnen sei, und die Ausübung bestimmter Bürgerrechte vorzuenthalten sei, dass die Vorinstanz diesbezüglich weiter ausführte, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem zweiten Verfahren ein Festnahme- beziehungsweise Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, weshalb das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen sei, dass der Beschwerdeführer ferner kein relevantes politisches Profil aufweise, dass eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich sei, und falls doch, das Strafmass bei einer Verurteilung in der Regel zwei Jahre oder weniger betragen würde, was dazu führe, dass er direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen würde und die Strafe in den meisten Fällen nicht im Gefängnis verbüssen müsste, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers wohl kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit lägen und solche potentiell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt würden und wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen könnten, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit seinen in der Türkei abgeschlossenen oder hängigen Verfahren daher als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren seien, dass die Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die Jugendorganisation der BDP und der HDP ausführt, es gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, dass er in einer exponierten Stellung für die beiden Organisationen tätig gewesen sei, und aus den Aussagen und den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, er habe Verbindungen zu in der Türkei illegalen politischen Parteien oder Gruppierungen, dass er ferner - entgegen seinen Aussagen - legal aus der Türkei ausgereist sei (unter Verweis auf den E-Devlet Auszug bezüglich Ein- und Ausreisen) und somit keine Ausreisesperre gegen ihn vorgelegen habe, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, und beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht, dass er der Beschwerde eine Vertretungsvollmacht vom 1. Dezember 2022, die angefochtene Verfügung, diverse türkischsprachige Dokumente und ein türkischsprachiges Verhandlungsprotokoll vom (...) September 2023 (letzteres inklusive Übersetzung) - alles in Kopie - beilegte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen in der Schulzeit des Beschwerdeführers, namentlich die Anfeindungen und Übergriffe durch Mitbewohner im Studentenwohnheim sowie die mutmasslichen Disziplinarmassnahmen respektive Schikanen im Militärdienst, offensichtlich nicht von einer von Art. 3 AsylG geforderten Intensität auszugehen ist, und dem in der Beschwerde nichts Neues entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer gemäss begründetem Urteil vom (...) März 2022 aufgrund des Tatbestandes «Beleidigung des Staatspräsidenten» zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, (...) Monaten und (...)Tagen rechtskräftig verurteilt wurde (vgl. SEM-act. 31/48 [BM 45]), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, das Urteil im ersten Verfahren sei politisch motiviert und leide unter einem Politmalus, dass das unter Strafe stellen von beleidigenden oder beschimpfenden Aussagen nicht per se als illegitim einzustufen ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass im Rahmen von gestützt auf Art. 299 respektive Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuchs (Türk Ceza Kanunu; TCK) eingeleiteten Strafverfahren grundsätzlich ein asylrechtlich relevanter Politmalus droht, dass vorliegend auch keine konkreten Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer würde in den Augen der türkischen Justizbehörden ein geschärftes politisches Profil aufweisen, welches im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren dennoch zu einem Politmalus führen könnte, wobei hinsichtlich seines Profils auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer II Seite 8), dass ferner und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers an der Anhörung von seiner legalen Ausreise aus der Türkei auszugehen ist, da sich aus dem Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Agi Bilisim Sistemi;E-Justiz-Informationssystem) ergibt, dass er letztmals am (...) August 2022 über den Flughafen Istanbul aus der Türkei ausgereist ist, und er diesbezüglich das Original seines Reisepasses der Vorinstanz nicht aushändigte (vgl. SEM-act. 15/15 F46, F53 und 31/48 [BM 42]), dass aufgrund seiner legalen Ausreise nicht von einer politisch motivierten, sondern von einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung respektive Verurteilung auszugehen ist, und die knappen Ausführungen dazu in der Beschwerde nicht geeignet sind, dieser Feststellung etwas entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer noch während des gegen ihn hängigen Strafverfahrens erneut straffällig wurde und eine entsprechende Anklageschrift am (...) April 2022 erging, als Tatbestand «Wiederholte öffentliche Beleidigung des Präsidenten» und als Tatzeitpunkt den (...) April 2021 ausweist (vgl. SEM-act. 31/48 [BM29]/[BM48]), dass betreffend den der Anklageschrift zugrunde gelegten Sachverhalt nach oben verwiesen werden kann, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln ergibt, dass der Beschwerdeführer zur Gerichtsverhandlung vorgeladen wurde (vgl. SEM-act. 31/48 BM [46]), und mittels Vorführbefehls zugeführt werden soll (vgl. unpaginierte Beilage zur Beschwerde), dass im zweiten Verfahren unstrittigerweise bis zum heutigen Zeitpunkt keine Verurteilung ergangen ist, dass auch die Schweiz Straftatbestände kennt, die beleidigende oderbeschimpfende Aussagen unter Strafe stellen (Art. 177 StGB [Beschimpfung; Strafandrohung: Geldstrafe], Art. 173 StGB [Üble Nachrede; Strafandrohung: Geldstrafe] oder Art. 174 StGB [Verleumdung; Strafandrohung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe]), und demnach die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht per se als illegitim einzustufen ist (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.2 und BVGer E-87/2023 vom 29. März 2023 E. 6.2.2), dass der Beschwerdeführer vorliegend aufgrund seiner Äusserungen gegen den türkischen Staatspräsidenten (vgl. Zitate oben) zu einer Gerichtsverhandlung vorgeladen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis - im Einklang mit der Vor-instanz - und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in den sozialen Medien zum Ausdruck gebrachten Meinungen zur Einschätzung kommt, die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Beleidigung des Präsidenten gegen den Beschwerdeführer erscheine als nicht per se illegitim, dass nach dem Gesagten weder im ersten noch im zweiten Strafverfahren davon auszugehen ist, dass diese an einem Politmalus leiden, zumal der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde von einer gewissen Schwere seiner geposteten Inhalte ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiter ausführt, dieInhalte seien gegen den türkischen Präsidenten gerichtet gewesen, welcher nicht zuletzt zum Zeitpunkt des Erdbebens die Hilfe in den betroffenen kurdischen Gebieten eingeschränkt habe, dass dem zu entgegnen ist, dass es nicht den schweizerischen (Gerichts-)Behörden im Asyl- respektive Rechtsmittelverfahren, sondern den türkischen (Gerichts-)Behörden obliegt, eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weshalb auf dieses Vorbringen vorliegend nicht eingegangen werden kann, dass nach dem Gesagten aufgrund der ersten Verurteilung sowie der Einleitung eines erneuten Strafverfahrens wegen Beleidigung des Staatspräsidenten mangels Hinweisen auf illegitime Strafverfahren nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch betreffend seine vorgebrachte politische Vergangenheit bei der BDP und HDP die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, da er einerseits kein relevantes politisches Profil aufweist sowie andererseits davon auszugehen ist, dass er die Türkei legal verlassen hat, und somit keine ernsthafte Verfolgung durch die türkischen Behörden zu befürchten hat, dass demnach die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass betreffend Vollzug der Wegweisung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. ebendort Ziffer III), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer lediglich durch Zitieren eines Berichts von Human Rights Watch auch nicht substanziiert darlegt, inwiefern für ihn ein konkretes Risiko einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe im Rahmen der hängigen Strafverfahren bestehen sollte, dass der Vollzug unzumutbar ist bei einer konkreten Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1, D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe seinerseits keine Hindernisgründe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht hat, dass damit auf die vollumfänglich zutreffenden Ausführungen des SEM in der Verfügung zu verweisen ist, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der über eine gute Ausbildung und Arbeitserfahrungen in verschiedenen Berufsfeldern verfüge, und es ihm daher zuzumuten sei, erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass es zudem zu Recht darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Verwandte habe, dort insbesondere nach wie vor seine Eltern und Geschwister lebten, womit er auch über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass das SEM damit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung sei auch zumutbar, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass damit die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gesetzes- und praxiskonform erscheint, womit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass somit auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: