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E-2377/2018

E-2377/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Oktober 2017 in die Schweiz ein und suchte am 28. November 2017 um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testphasenverfahren zugewiesen Am 4. Dezember 2017 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 3. April 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, Provinz D._______. Dort habe er mit seiner Mutter und einer Schwester zusammengelebt. Er habe insgesamt (...) Brüder und (...) Schwestern, wobei sich eine Schwester in E._______ aufhalte. Sein Vater sei vor langer Zeit verstorben. Die Familie lebe selbstversorgend. Er habe 2013 das Gymnasium abgeschlossen. Im Schulunterricht seien Kurden diskriminierend behandelt worden. Deshalb habe er nach Abschluss des Gymnasiums nicht studieren wollen. Er habe in der (...), der (...) und einer (...) gearbeitet. Eine Berufsausbildung habe er nicht gemacht. Zu den Asylgründen führte er aus, im Rahmen der Wahlen im Jahr 2011 habe er die Partei des Friedens und der Demokratie (Partiya A tî û Demokrasiyê; BDP) unterstützt. Mit der Jugendbewegung C._______ habe er Plakate und Karten der Partei in Dörfern verteilt. Am (...) 2011 hätten Soldaten ihn und seine Freunde angehalten und verlangt, dass sie ihre Aktivitäten beenden würden. Sie hätten dies nicht akzeptiert, weshalb er geschlagen worden sei. Dies sei so heftig gewesen, dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen einen Monat nicht zur Schule habe gehen und bei den Wahlen vom 7. Juni 2011 nicht habe helfen können. Der Vorfall sei ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben. Nachdem die BDP in die Demokratische Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi; HDP) überführt worden sei, habe er seine Aktivitäten für diese weitergeführt. Innerhalb der Partei habe er keine bestimmte Position innegehabt. Am (...) 2014 hätten Soldaten eine Razzia in seinem Dorf durchgeführt, dabei auch seine Familie aufgesucht und ihr vorgehalten, sie würde die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) unterstützen. Weil er dies verneint habe, sei er geschlagen worden. Die Soldaten seien aber nicht konkret wegen ihm gekommen. Auch dieser Vorfall sei ohne strafrechtlichen Folgen geblieben; er sei weder angezeigt noch angeklagt worden. Indes habe er sich nach F._______ abgemeldet, damit die Behörden denken würden, er wohne nicht mehr in D._______. Drei Monate habe er sich auch in F._______ aufgehalten. Da es ihm in der Grossstadt nicht gefallen habe und seine Familie zu Hause ohne männlichen Schutz gewesen sei, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Im Vorfeld der Wahlen vom 7. Juni 2015 habe er für die HDP gearbeitet. Die HDP habe das Bürgermeisteramt gewonnen, indes hätten die türkischen Behörden die Wahl annulliert und Neuwahlen angesetzt. Um ein diesbezügliches Engagement seitens der Kurden zu unterbinden, habe der türkische Staat den Ausnahmezustand ausgerufen. Am (...) 2017 hätten die türkischen Behörden sein Heimatdorf bombardiert, unter dem Vorwand von Aktivitäten der PKK. Am Nachmittag hätten die Soldaten die Häuser durchsucht und alle rund zehn jungen Männer, so auch ihn, versammelt. Sie seien der Unterstützung der PKK bezichtigt und vor den Augen ihrer Familienangehörigen geschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalles sei er am 5. September 2017 nach F._______ zu seinem (...) gegangen. Dort habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen. In F._______ habe er keine Probleme gehabt. Am 5. Oktober 2017 habe er die Türkei verlassen. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten nie in Haft oder vor Gericht gewesen. B. Mit Verfügung vom 13. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2018 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug völkerrechtlich unzulässig und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D. Am 30. April 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. Mai 2018 fristgerecht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zur Begründung führt sie aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung führe gemäss Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge verschiedener Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache im öffentlichen Raum toleriert. Die geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sodann hält die Vorinstanz fest, bei den drei Übergriffen der türkischen Soldaten in den Jahren 2011 bis 2017 handle es sich um lokal beschränkte Massnahmen innerhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers. Da er sich diesen sowie auch allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Bundesrecht verletzt. Die Argumentation der Vorinstanz, die geltend gemachten Nachteile seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, gehe fehl. Es werde nicht bestritten, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung nicht ausreiche, um in der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu werden. Jedoch habe er mehrfach politisch motivierte Körperverletzungen seitens des Staates erlitten. Aufgrund der bisherigen Gewalterfahrungen und der sich täglich verschlechternden Sicherheits- und Menschenrechtslage kurdischer Aktivisten habe er zweifellos begründete Furcht, weiteren Handlungen und Massnahmen ausgesetzt zu sein, die in ihrer Gesamtheit eine unerträgliche psychische Zwangslage bewirkten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft in der Heimatregion. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei sodann nicht gegeben. Er sei militärdienstpflichtig und habe den Militärdienst nicht geleistet. Bei der Einreise in die Türkei würde er am Flughafen festgenommen und müsste wegen seiner Auslandsabwesenheit ohne Information an die Militärbehörden und die Auslandsvertretung Sanktionen sowie die sofortige Einziehung in den Militärdienst gewärtigen und wäre als der Armee bekannter kurdischer Aktivist schweren Erniedrigungen, Bedrohungen und physischen Verfolgungsrisiken ausgesetzt.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist, da diese von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht wird.

E. 6.2 Weiter wird in der Rechtmitteleingabe anerkannt, dass allein die Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung für sich besehen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht indes geltend, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und der erlebten Behandlungen seitens der türkischen Soldaten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.3.2 Die Vorinstanz verneinte die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, da eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege (vgl. vorstehend E. 5.1). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Es ist daher zu prüfen, ob die angeführten Belästigungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen.

E. 6.3.3 Was die Übergriffe in den Jahren 2011 und 2014 betrifft, ist festzuhalten, dass diesbezüglich der zeitlich genügend enge Kausalzusammenhang zur Ausreise im Oktober 2017 fehlt. Die Vorfälle können nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden.

E. 6.3.4 Weiter fehlt es den beiden vorgenannten Vorfällen und dem Vorkommnis von 2017 an der Gezieltheit sowie der notwendigen Intensität. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der Vorfall im Jahr 2017 nicht gezielt ihm galt (vgl. SEM-Akten A27/16 F61 ff.). Sodann sind die Soldaten gemäss seinen Angaben nach den Schlägen wieder gegangen (vgl. a.a.O. F66). Zum Geschehen im Jahr 2014 gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, die Soldaten seien nicht spezifisch wegen ihm ins Dorf gekommen (vgl. a.a.O. F90). Auf entsprechende Nachfrage gab er an, weder dieser Vorfall noch derjenige im Jahr 2011 hätten für ihn strafrechtliche Konsequenzen zur Folge gehabt (vgl. a.a.O. F79 f. und F93). Weiter führte er aus, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nie von der Polizei oder der Armee festgehalten worden (vgl. a.a.O. F74), in Haft oder vor Gericht gewesen (vgl. a.a.O. F52). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezielt wegen eines in seiner Person liegenden Grundes Opfer staatlicher Verfolgung geworden ist, insbesondere auch nicht wegen seiner geringfügigen politischen Aktivitäten. Diese Schlussfolgerung wird durch die Aussage des Beschwerdeführers gestützt, er habe innerhalb der Partei keine bestimmte Funktion innegehabt (vgl. a.a.O. F72). Die drei Vorfälle stellen demnach keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen dar und die Intensität ist objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - zu bejahen. Demnach handelt es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass diese Übergriffe auf Personen kurdischer Ethnie respektive auf den Beschwerdeführer zu einer Verunsicherung führen können. Sie haben indes kein derartiges Ausmass angenommen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte, ist zu verneinen. Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden.

E. 6.3.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die Folgen des gescheiterten Putschversuchs vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands nichts zu ändern. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5; D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil (vgl. auch vorstehend E. 6.3.3 und E. 6.3.4). Somit ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn keine unmittelbar nachteiligen Folgen nach sich ziehen wird.

E. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er befürchte, bei der Einreise in die Türkei werde festgestellt, dass er den Militärdienst noch nicht geleistet habe, und er nach einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden umgehend eingezogen werde. Als bekannter kurdischer Aktivist sei er schweren Erniedrigungen ausgesetzt. Dazu ist festzuhalten, dass grundsätzlich jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Hieraus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (BVGE 2015/3 E. 5.7.1 zum neu eingeführten Art. 3 Abs. 3 AsylG; Entscheid und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 E. 4.2). Eine Wehrdienstverweigerung kann allenfalls dann asylrelevant sein, wenn der Wehrpflichtige wegen eines asylrechtlich relevanten Motivs eine Behandlung zu befürchten hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5.9). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Türkei die allgemeine Wehrdienstpflicht kennt, wobei eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion praxisgemäss grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge noch keinen Militärdienst geleistet. Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht nicht davon aus, dass er aufgrund seiner Vergangenheit bei den türkischen Behörden als bekannter kurdischer Aktivist verzeichnet ist und insofern als regimefeindlich eingestuft wird. Es sind demnach keine Hinweise ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei diesbezüglich flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden; der alleinige Umstand, dass er kurdischer Ethnie ist, reicht dazu jedenfalls nicht aus. Schliesslich ist die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls ein Aufgebot in den Militärdienst erhält, flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteil BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 5.6).

E. 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2).

E. 8.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______, Provinz D._______ (vgl. SEM-Akte A27/16 F22). Dort hat er gemäss seinen Angaben mit seiner Mutter und einer Schwester zusammengelebt (vgl. a.a.O. F24). Zudem hat er noch (...) weitere Schwestern sowie (...) Brüder in der Türkei (vgl. a.a.O. F12). Er hat das Gymnasium abgeschlossen. Einen Beruf hat er zwar nicht erlernt, aber er weist Berufserfahrung in der (...), der (...) und einer (...) auf (vgl. a.a.O. F25 ff.). Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 9. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2377/2018 Urteil vom 27. August 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Oktober 2017 in die Schweiz ein und suchte am 28. November 2017 um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testphasenverfahren zugewiesen Am 4. Dezember 2017 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 3. April 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______, Provinz D._______. Dort habe er mit seiner Mutter und einer Schwester zusammengelebt. Er habe insgesamt (...) Brüder und (...) Schwestern, wobei sich eine Schwester in E._______ aufhalte. Sein Vater sei vor langer Zeit verstorben. Die Familie lebe selbstversorgend. Er habe 2013 das Gymnasium abgeschlossen. Im Schulunterricht seien Kurden diskriminierend behandelt worden. Deshalb habe er nach Abschluss des Gymnasiums nicht studieren wollen. Er habe in der (...), der (...) und einer (...) gearbeitet. Eine Berufsausbildung habe er nicht gemacht. Zu den Asylgründen führte er aus, im Rahmen der Wahlen im Jahr 2011 habe er die Partei des Friedens und der Demokratie (Partiya A tî û Demokrasiyê; BDP) unterstützt. Mit der Jugendbewegung C._______ habe er Plakate und Karten der Partei in Dörfern verteilt. Am (...) 2011 hätten Soldaten ihn und seine Freunde angehalten und verlangt, dass sie ihre Aktivitäten beenden würden. Sie hätten dies nicht akzeptiert, weshalb er geschlagen worden sei. Dies sei so heftig gewesen, dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen einen Monat nicht zur Schule habe gehen und bei den Wahlen vom 7. Juni 2011 nicht habe helfen können. Der Vorfall sei ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben. Nachdem die BDP in die Demokratische Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi; HDP) überführt worden sei, habe er seine Aktivitäten für diese weitergeführt. Innerhalb der Partei habe er keine bestimmte Position innegehabt. Am (...) 2014 hätten Soldaten eine Razzia in seinem Dorf durchgeführt, dabei auch seine Familie aufgesucht und ihr vorgehalten, sie würde die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) unterstützen. Weil er dies verneint habe, sei er geschlagen worden. Die Soldaten seien aber nicht konkret wegen ihm gekommen. Auch dieser Vorfall sei ohne strafrechtlichen Folgen geblieben; er sei weder angezeigt noch angeklagt worden. Indes habe er sich nach F._______ abgemeldet, damit die Behörden denken würden, er wohne nicht mehr in D._______. Drei Monate habe er sich auch in F._______ aufgehalten. Da es ihm in der Grossstadt nicht gefallen habe und seine Familie zu Hause ohne männlichen Schutz gewesen sei, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Im Vorfeld der Wahlen vom 7. Juni 2015 habe er für die HDP gearbeitet. Die HDP habe das Bürgermeisteramt gewonnen, indes hätten die türkischen Behörden die Wahl annulliert und Neuwahlen angesetzt. Um ein diesbezügliches Engagement seitens der Kurden zu unterbinden, habe der türkische Staat den Ausnahmezustand ausgerufen. Am (...) 2017 hätten die türkischen Behörden sein Heimatdorf bombardiert, unter dem Vorwand von Aktivitäten der PKK. Am Nachmittag hätten die Soldaten die Häuser durchsucht und alle rund zehn jungen Männer, so auch ihn, versammelt. Sie seien der Unterstützung der PKK bezichtigt und vor den Augen ihrer Familienangehörigen geschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalles sei er am 5. September 2017 nach F._______ zu seinem (...) gegangen. Dort habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen. In F._______ habe er keine Probleme gehabt. Am 5. Oktober 2017 habe er die Türkei verlassen. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten nie in Haft oder vor Gericht gewesen. B. Mit Verfügung vom 13. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2018 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug völkerrechtlich unzulässig und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D. Am 30. April 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 9. Mai 2018 fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht. Zur Begründung führt sie aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung führe gemäss Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge verschiedener Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt und die kurdische Sprache im öffentlichen Raum toleriert. Die geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sodann hält die Vorinstanz fest, bei den drei Übergriffen der türkischen Soldaten in den Jahren 2011 bis 2017 handle es sich um lokal beschränkte Massnahmen innerhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers. Da er sich diesen sowie auch allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Bundesrecht verletzt. Die Argumentation der Vorinstanz, die geltend gemachten Nachteile seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen könnten, gehe fehl. Es werde nicht bestritten, dass die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung nicht ausreiche, um in der Schweiz als Flüchtling anerkannt zu werden. Jedoch habe er mehrfach politisch motivierte Körperverletzungen seitens des Staates erlitten. Aufgrund der bisherigen Gewalterfahrungen und der sich täglich verschlechternden Sicherheits- und Menschenrechtslage kurdischer Aktivisten habe er zweifellos begründete Furcht, weiteren Handlungen und Massnahmen ausgesetzt zu sein, die in ihrer Gesamtheit eine unerträgliche psychische Zwangslage bewirkten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft in der Heimatregion. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei sodann nicht gegeben. Er sei militärdienstpflichtig und habe den Militärdienst nicht geleistet. Bei der Einreise in die Türkei würde er am Flughafen festgenommen und müsste wegen seiner Auslandsabwesenheit ohne Information an die Militärbehörden und die Auslandsvertretung Sanktionen sowie die sofortige Einziehung in den Militärdienst gewärtigen und wäre als der Armee bekannter kurdischer Aktivist schweren Erniedrigungen, Bedrohungen und physischen Verfolgungsrisiken ausgesetzt. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen ist, da diese von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht wird. 6.2 Weiter wird in der Rechtmitteleingabe anerkannt, dass allein die Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung für sich besehen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer macht indes geltend, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und der erlebten Behandlungen seitens der türkischen Soldaten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 6.3.2 Die Vorinstanz verneinte die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, da eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege (vgl. vorstehend E. 5.1). Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Es ist daher zu prüfen, ob die angeführten Belästigungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen. 6.3.3 Was die Übergriffe in den Jahren 2011 und 2014 betrifft, ist festzuhalten, dass diesbezüglich der zeitlich genügend enge Kausalzusammenhang zur Ausreise im Oktober 2017 fehlt. Die Vorfälle können nicht als unmittelbarer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei angesehen werden. 6.3.4 Weiter fehlt es den beiden vorgenannten Vorfällen und dem Vorkommnis von 2017 an der Gezieltheit sowie der notwendigen Intensität. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der Vorfall im Jahr 2017 nicht gezielt ihm galt (vgl. SEM-Akten A27/16 F61 ff.). Sodann sind die Soldaten gemäss seinen Angaben nach den Schlägen wieder gegangen (vgl. a.a.O. F66). Zum Geschehen im Jahr 2014 gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, die Soldaten seien nicht spezifisch wegen ihm ins Dorf gekommen (vgl. a.a.O. F90). Auf entsprechende Nachfrage gab er an, weder dieser Vorfall noch derjenige im Jahr 2011 hätten für ihn strafrechtliche Konsequenzen zur Folge gehabt (vgl. a.a.O. F79 f. und F93). Weiter führte er aus, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nie von der Polizei oder der Armee festgehalten worden (vgl. a.a.O. F74), in Haft oder vor Gericht gewesen (vgl. a.a.O. F52). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezielt wegen eines in seiner Person liegenden Grundes Opfer staatlicher Verfolgung geworden ist, insbesondere auch nicht wegen seiner geringfügigen politischen Aktivitäten. Diese Schlussfolgerung wird durch die Aussage des Beschwerdeführers gestützt, er habe innerhalb der Partei keine bestimmte Funktion innegehabt (vgl. a.a.O. F72). Die drei Vorfälle stellen demnach keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen dar und die Intensität ist objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile - Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks - zu bejahen. Demnach handelt es sich hierbei nicht um eine asylrelevante Verfolgung, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass diese Übergriffe auf Personen kurdischer Ethnie respektive auf den Beschwerdeführer zu einer Verunsicherung führen können. Sie haben indes kein derartiges Ausmass angenommen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte, ist zu verneinen. Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden. 6.3.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die Folgen des gescheiterten Putschversuchs vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands nichts zu ändern. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5; D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein entsprechendes politisches Profil (vgl. auch vorstehend E. 6.3.3 und E. 6.3.4). Somit ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei nicht anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für ihn keine unmittelbar nachteiligen Folgen nach sich ziehen wird. 6.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er befürchte, bei der Einreise in die Türkei werde festgestellt, dass er den Militärdienst noch nicht geleistet habe, und er nach einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden umgehend eingezogen werde. Als bekannter kurdischer Aktivist sei er schweren Erniedrigungen ausgesetzt. Dazu ist festzuhalten, dass grundsätzlich jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Hieraus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (BVGE 2015/3 E. 5.7.1 zum neu eingeführten Art. 3 Abs. 3 AsylG; Entscheid und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 E. 4.2). Eine Wehrdienstverweigerung kann allenfalls dann asylrelevant sein, wenn der Wehrpflichtige wegen eines asylrechtlich relevanten Motivs eine Behandlung zu befürchten hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5.9). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Türkei die allgemeine Wehrdienstpflicht kennt, wobei eine allfällige Bestrafung wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder Desertion praxisgemäss grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge noch keinen Militärdienst geleistet. Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht nicht davon aus, dass er aufgrund seiner Vergangenheit bei den türkischen Behörden als bekannter kurdischer Aktivist verzeichnet ist und insofern als regimefeindlich eingestuft wird. Es sind demnach keine Hinweise ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei diesbezüglich flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen würden; der alleinige Umstand, dass er kurdischer Ethnie ist, reicht dazu jedenfalls nicht aus. Schliesslich ist die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls ein Aufgebot in den Militärdienst erhält, flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Urteil BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 5.6). 6.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom 12. Dezember 2018 E. 7.3.2). 8.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______, Provinz D._______ (vgl. SEM-Akte A27/16 F22). Dort hat er gemäss seinen Angaben mit seiner Mutter und einer Schwester zusammengelebt (vgl. a.a.O. F24). Zudem hat er noch (...) weitere Schwestern sowie (...) Brüder in der Türkei (vgl. a.a.O. F12). Er hat das Gymnasium abgeschlossen. Einen Beruf hat er zwar nicht erlernt, aber er weist Berufserfahrung in der (...), der (...) und einer (...) auf (vgl. a.a.O. F25 ff.). Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 9. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: