Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) suchte mit den ge- meinsamen Kindern am 22. Juli 2024 und B._______ (nachfolgend Be- schwerdeführerin genannt) am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zuge- wiesen. Am 15. August 2024 wurde der Beschwerdeführer und am 11. De- zember 2024 die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG zu den Asyl- gründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten […]-27/16 [act. 27] und […]- 63/15 [act. 63]). Anschliessend wurden sie dem erweiterten Verfahren zu- geteilt (vgl. act. 37; act. 66). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und im Dorf H._______, im Landkreis I._______, in der Türkei geboren. Er wisse nicht, ob er in der Türkei registriert worden sei. Aufgrund kriegerischer Auseinandersetzun- gen sei er im Jahr (…) mit seiner Familie in den Irak geflüchtet. Seither sei er nicht in die Türkei zurückgekehrt. Von (…) bis (…) habe er sich mit seiner Familie in (…) verschiedenen Flüchtlingslagern – wie namentlich in J._______, K._______ und L._______ – aufgehalten, bevor er (…) nach U._______ gezogen sei. In U._______ habe er – zuerst mit seinen Eltern und Geschwistern und später mit seiner Frau und den fünf gemeinsamen Kindern – bis zu seiner Ausreise gelebt. Nach dem Sturz Saddams im Jahr 2003 habe er in M._______ Arbeit ge- funden. Bis (…) habe er ausserdem gelegentlich in N._______ sowie in O._______ gearbeitet und seine finanzielle Situation sei gut gewesen. So- wohl die türkische als auch die irakische Regierung erachteten die Bewoh- ner U._______ als PKK-Anhänger, obschon es sich um Zivilisten und Fa- milien handle. Er habe Angst vor türkischen Drohnenangriffen gehabt und sei von der al-Haschd asch-Scha’bi (Anmerkung Gericht: schiitische Mili- zen im Irak) bedroht worden. Ab dem Jahr 2014 habe der IS (Islamische Staat) U._______ wiederholt angegriffen, wobei die PKK das Lager be- schützt habe. Weder er noch seine Familie habe am bewaffneten Kampf teilgenommen. Die PKK habe er mit Nahrungsmitteln und Medikamenten versorgt. In U._______ habe er den Bewohnern auch in alltäglichen Angelegenheiten, wie dem Verteilen von Hilfsgütern, geholfen. Mit dem militärischen Flügel der PKK sei er nicht in Kontakt gestanden.
E-2772/2025 Seite 3 Er nehme an, dass er auf einer Liste des türkischen Geheimdienstes ver- merkt sein könnte, da er zwischen (…) bis (…) der PKK Lebensmittel ge- liefert habe. Am (…) habe er U._______ zusammen mit seinen Kindern verlassen und sei von der Stadt N._______, im Irak, mit einem LKW und zu Fuss über eine ihm nicht bekannte Route ausgereist. Einmal hätte er einen Fluss – mutmasslich den Evros – überquert. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und im Dorf H._______ in der Türkei geboren. Sie sei nie in der Türkei registriert worden. Sie habe namentlich in J._______, K._______ und L._______ gelebt, bevor sie im Jahr (…) nach U._______ gezogen sei, wo sie mit ihrem mit ihrem Ehe- mann und ihren Kindern bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Seit 2014 lebe sie in Angst vor dem IS. Sie habe an Demonstrationen zum Thema der Frauenrechte, der PKK und der Kurden teilgenommen. In U._______ habe sie «Meetings» und Newroz-Feierlichkeiten besucht. Ein Onkel mütterlicherseits sei (…) verschwunden, ein weiterer Onkel mütter- licherseits habe sich der PKK angeschlossen und sei (…) gefallen. Noch ein weiterer Onkel sei Milizperson der PKK gewesen und (…) getötet wor- den. Ihr Vater sei bis (…) als Milizperson bei der PKK tätig gewesen, habe jedoch nie gekämpft. Ihre Geschwister hätten sich nicht der PKK ange- schlossen. Am (…) habe sie U._______ verlassen und sei über den Iran gereist. Mit- hilfe von Schleppern sei sie in einem LKW über Griechenland, Serbien und Bosnien gereist schliesslich in die Schweiz gelangt. B.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanz- lichen Verfahrens wird auf E. I Ziff. 4-7 und 9 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. C.a Eine Abklärung der Schweizer Behörden ergab, dass der Beschwer- deführer am (…) gemeinsam mit den Kindern E._______, F._______ und G._______ unter Vorweisen ihrer türkischen Reisepässe auf dem Luftweg über den internationalen Flughafen P._______ nach Q._______ ausgereist sei.
E-2772/2025 Seite 4 C.b Am 24. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführen- den das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen und zur mut- masslichen Identitätstäuschung, wobei ihnen der entsprechende Inhalt in zusammengefasster Form aufgezeigt wurde. Sie wurden darüber infor- miert, dass die Abklärung Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, und deshalb nicht offengelegt werden könne. C.c Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben 27. Februar 2025 hierzu Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. März 2025 – eröffnet am 18. März 2025 – lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie die editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden aus. E. Mit Eingabe vom 16. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden hiergegen Beschwerde und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sie seien unter Gewährung von Asyl als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse. Es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Fotos betreffend die Militärausbildung des Vaters der Beschwerdeführerin bei der PKK ein. Zudem reichten sie eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde R._______ vom (…) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 wies der zuständige Instrukti- onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 28. Mai 2025 auf. Dieser wurde in der Folge innert Frist bezahlt.
E-2772/2025 Seite 5 G. Am 28. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe ein, bekräftigten darin ihre Beschwerdevorbringen und führten insbeson- dere aus, die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin befänden sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren in der Schweiz.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-2772/2025 Seite 6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, gemäss Art. 8 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken. Dazu gehöre insbesondere, dass sie ihre Identität of- fenlegen würden. Personen, welche über ihre Identität täuschten, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfen würden. Eine Abklärung in ihrem Auftrag habe ergeben, dass der Beschwerdeführer ge- meinsam mit den Kindern E._______, F._______ und G._______ am (…) mit dem Flug (…) von P._______ nach Q._______ gereist sei. Der Be- schwerdeführer und drei Kinder (E._______, F._______ und G._______) seien mit ihren türkischen Reisepässen gereist. Es könne dementspre- chend davon ausgegangen werden, dass auch die Kinder C._______ und D._______ sowie die Beschwerdeführerin über türkische Reisepässe ver- fügten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur (vermuteten) Identitätstäuschung vom 27. Februar 2025 hätten die Beschwerdeführer moniert, es sei nicht
E-2772/2025 Seite 7 erkennbar, ob die besagten türkischen Reisepässe im Original vorlägen oder es sich um Informationen von Drittpersonen oder Drittstaaten handle. Es sei fraglich, ob die Abklärung vertraulich vonstattengegangen sei. Fer- ner sei unklar, ob es sich dabei um echte oder gefälschte Identitätsdoku- mente handle. Es sei möglich, dass der Schlepper für einen Teil der Familie türkische Identitätsdokumente ausgestellt habe. Sie hätten diese Papiere indes nie gesehen und auch nicht selber ausstellen lassen. Höchstens hät- ten sie den Reiseweg nicht korrekt wiedergegeben – über ihre Identität hät- ten sie aber nicht getäuscht. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass diese Ausführungen nicht überzeug- ten. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführenden türkische Staatsangehörige und im Besitz türkischer Identitätsdokumente seien. Dass der Schlepper für einen Teil der Familie türkische Reisepapiere aus- gestellt habe, und sie diese niemals gesehen hätten, sei als Schutzbehaup- tung einzustufen. So händige die Türkei seit dem Jahr 2010 nur noch bio- metrische Reispässe aus, welche vor Ort und persönlich ausgestellt wür- den. Eine Passausstellung durch Dritte sei ausgeschlossen. Folglich hät- ten sie die Schweizer Behörden in Bezug auf ihren Reiseweg, ihre Biogra- fie wie auch ihre Staatsangehörigkeit getäuscht. U._______ hätten sie aufgrund der schwierigen Lebensumstände verlas- sen. Indes seien Asylgründe in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen. Gemäss der Abklärung der Schweizer Behörden seien sie Staats- angehörige der Türkei. Allfällige Asylvorbringen, die sich in U._______, im Irak, ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigen- schaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfol- gungssituation führten. Entsprechende Anhaltspunkte liessen sich aus den Akten nicht ableiten. Es sei nicht aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin in qualifizierter Weise politisch engagiert und exponiert habe. Sie habe sich lediglich nie- derschwellig eingebracht, indem sie an Newroz-Feierlichkeiten, «Mee- tings» und Demonstrationen teilgenommen habe. Dieses Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden auszulö- sen. Ihre Onkel, welche eine Verbindung zur PKK gehabt hätten, gehörten nicht zu ihrer Kernfamilie und seien vor über drei Jahrzehnten gefallen res- pektive gälten seither als verschwunden. Auch die Tätigkeit ihres Vaters für die PKK lägen zwei Jahrzehnte zurück.
E-2772/2025 Seite 8 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens (allfälliger Vermerk auf einer Liste des türkischen Geheimdienstes, allfällige Verhaftung wegen des Aufent- halts in U._______) sei Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit drei Kindern legal unter Vorweisen ihres türkischen Reise- passes über S._______ nach T._______ gereist. Er habe seine gemeinsa- men Kinder problemlos beim türkischen Staat registrieren lassen können. Auch sein jüngster Sohn G._______ sei türkischer Staatsangehöriger und im Besitz eines Reisepasses. Somit sei ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hät- ten.
E. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht entge- gen, ihr Aufenthalt im Flüchtlingslager U._______ sei aufgrund der einge- reichten Unterlagen nachgewiesen. Weiter brachten sie vor, hätten angeb- lich auf Geheiss ihres Schleppers über ihren Reiseweg getäuscht. Ihr Schlepper habe die Identitätsdokumente ausstellen lassen und sie selber hätten von diesen keine Kenntnis. Es sei nicht auszuschliessen, dass Schlepper eine Ausstellung von Identitätsdokumenten veranlassen könn- ten – falls dies überhaupt auf dem offiziellen Weg geschehen sei. Es stelle sich weiter die Frage, ob die Abklärungen vertraulich vonstattengegangen seien und sie hierdurch nicht einer Gefährdung des türkischen Staates aus- gesetzt seien. Die Nähe ihrer Familie zur PKK sei den türkischen Behörden bekannt, zumal ihr Vater vor der Ausreise aus der Türkei unter Druck ge- setzt worden sei. Die türkischen Behörden verdächtigten auch ihn (den Be- schwerdeführer) wegen eines Aufenthalts und Engagements im Flücht- lingslager U._______. Es sei allgemein bekannt, dass türkische Behörden über die dort registrierten Personen Informationen hätten und sie als Sym- pathisanten, Mitglieder oder Milizen der PKK zuordneten. Bei einer Rück- kehr in die Türkei würde ihr Hintergrund den Behörden bekannt werden.
E. 5.3 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich führen sie an, mangels Einsicht in die Akten der Abklärungen der Schweizer Behörden könnten sie nicht über- prüfen, ob die dort aufgeführten Daten mit ihren Personendaten überein- stimmten. Weiter sei die von der Vorinstanz angeführte Begründung nicht nachvollziehbar, wenn sie annehme, die Beschwerdeführerin und die bei- den Kinder C._______ und D._______ seien im Besitz türkischer Reisedo- kumente, ohne entsprechende Beweise zu erbringen. Schliesslich habe
E-2772/2025 Seite 9 die Vorinstanz sein Engagement und dasjenige ihres Vaters (der Be- schwerdeführerin) für die PKK nicht gewürdigt.
E. 6.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie keine Einsicht in die Abklärungen der Schweizer Behörden erhalten hätten, erweist sich als unbegründet. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, indem die Vorinstanz annahm, dass die Be- schwerdeführerin und die beiden Kinder C._______ und D._______ eben- falls über türkische Identitätspapiere verfügten. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuwei- sen.
E. 6.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin- gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge- hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit- zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die- ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann von der Behörde ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG).
E. 6.3 Demnach kann die Vorinstanz der asylsuchenden Person die vollum- fängliche Einsicht in die vorliegend vorgenommene Abklärung der Schwei- zer Behörden verweigern, sofern wesentliche öffentliche Geheimhaltungs- interessen (wie namentlich die Verhinderung der Bekanntgabe von Infor- mationsquellen oder Art und Methoden der Informationsbeschaffung) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Eine rechtsgenügliche Gewäh- rung der Akteneinsicht verlangt aber, dass der betroffenen Person der we- sentliche Inhalt der entsprechenden Abklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu deren Inhalt äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG).
E. 6.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz überzeugend darge- legt, weshalb gewichtige Geheimhaltungsinteressen der vollumfänglichen Einsicht in die Abklärung der Schweizer Behörden entgegenstehen
E-2772/2025 Seite 10 (vgl. obige Ausführungen C.b). Der wesentliche Inhalt wurde ihnen im Asyl- verfahren zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde die Möglichkeit einge- räumt, sich namentlich zu der Identitätstäuschung zu äussern. Der vor-in- stanzlichen Beurteilung vermögen die Ausführungen auf Beschwerde- ebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Weshalb die Abklärungen der Schweizer Behörden nicht vertraulich und stimmig sein sollten, er- schliesst sich dem Gericht nicht.
E. 6.5 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs stellt si- cher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sach- gerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als Solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum- ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D- 3159/2015 vom 29. August 2016 E.3.1).
E. 6.6 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Die Vor-in- stanz hat einlässlich dargelegt, wie der Beschwerdeführer die Asylbehör- den über seine Biografie und Identität zu täuschten versuchte (vgl. E. 6.8). Dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder D._______ und C._______ (damit die engsten Familienmitglieder) würden ebenfalls über türkische Reisepapiere verfügen, ist insbesondere vor dem Hintergrund der (versuchten) Identitätstäuschung nicht zu bean- standen. Die Vorinstanz hat sich mit der vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerde- führers für die PKK – wenn auch eher knapp – auseinandergesetzt und implizit ein Risikoprofil verneint. Aus der Begründung geht hervor, dass es ihm möglich war, frei von behördlichen Behelligungen einen Pass ausstel- len lassen und legal ausreisen zu können. Schliesslich hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin mittler- weile zwei Jahrzehnte zurückliege, womit sie sich mit der gebotenen Tiefe auch mit seinem Engagement auseinandergesetzt hat.
E. 6.7 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von
E-2772/2025 Seite 11 Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Be- schwerdeführenden vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen mit ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II).
E. 6.8 Eingangs ist mit der Vorinstanz auf die (versuchte) Identitätstäu- schung und die damit einhergehende Verletzung der Wahrheits- respektive Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer be- tonte, er sie im Jahr (…) in den Irak geflüchtet, habe bis zur Ausreise im Flüchtlingslager U._______ gelebt und sei seither nie in die Türkei zurück- gekehrt (vgl. act. 27, F6-F16). Der Beschwerdeführer erklärte, er sei weder im Besitz einer türkischen ID noch im Besitz einer Kimliknummer gewesen und wisse nicht, ob er in der Türkei registriert sei (vgl. act. 27, F62-F63). Hierzu konstruierte er eine passende Fluchtgeschichte. Dies ist indes of- fensichtlich wahrheitswidrig. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass eine Passausstellung nur persönlich möglich sei. Der Erklärungsver- such auf Beschwerdeebene, dass die Pässe ohne Wissen und Zutun der Beschwerdeführenden ausgestellt worden seien, ist als nachgeschoben und unglaubhaft einzustufen. Es erscheint auch kaum lebensnah, dass der Schlepper (biometrische) türkische Identitätspapiere auf ihre echten Na- men ausgestellt und sie über einen internationalen Flughafen ausge- schleust haben sollte, da dies die Beschwerdeführenden bei einer asylre- levanten Verfolgung in Gefahr bringen würde. Die Beschwerdeführenden stellen die (versuchte) Täuschung in der Stel- lungnahme zum rechtlichen Gehör und in der Beschwerde notabene gar nicht in Abrede (vgl. act. 78, S. 2; vgl. Beschwerde S. 5). Auch der Erklä- rungsversuch, dass sie auf Geheiss ihres Schleppers über ihren Reiseweg getäuscht hätten, ist offenkundig unbehilflich.
E. 6.9 Vor dem Hintergrund der Identitätstäuschung und der Verletzung ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflichten ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden erschüttert. Dies ist bei der Prüfung ihrer Vor- bringen zu berücksichtigen, die hiermit in weiten Teilen in sich zusammen- brechen.
E. 6.10 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der al- leinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager U._______ gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine
E-2772/2025 Seite 12 flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zuge- schrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen sei, von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer] E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.7 m.H. auf das Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 9.1).
E. 6.11 Nach eigenem Bekunden hatte der Beschwerdeführer mit den türki- schen Behörden noch nie Probleme (vgl. act. 27, F100). Aus den Akten geht Entsprechendes auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht her- vor. Das politische Profil der Beschwerdeführenden sowie ihr familiärer Hintergrund reichen nicht aus, um die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-6582/2019 vom 3. Feb- ruar 2020 E. 5.1.3). Sie haben sich politisch nie in einer Art und Weise betätigt, die ein mögliches Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates hervorrufen würde. Ebenso sind die Verbindungen des Beschwer- deführers zur PKK beziehungsweise seine Unterstützungen als äusserst niederschwellig zu bezeichnen (Verteilen von Medikamenten und Lebens- mitteln an PKK-Leute). Die Aktivitäten der Familienmitglieder der Be- schwerdeführerin liegen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – meh- rere Jahrzehnte und damit weit zurück. Es gilt hervorzuheben, dass ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin (damit die Geschwister eines verschwundenen und eines gefallenen PKK-Anhä- ngers) aktuell in der Türkei leben (vgl. act. 61, F51). Es ist nicht aktenkun- dig, dass sie irgendwelchen asylrelevanten Behelligungen der türkischen Behörden ausgesetzt wären. Auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführenden im Flüchtlingslager U._______ aufgehalten haben, ist aufgrund ihres fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Personen angesehen werden könnten. Daran ändern auch die im vorliegenden Beschwerdever- fahren eingereichten Fotos über die Abbildung des Vaters der Beschwer- deführerin mit PKK-Leuten nichts. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Verhältnisse in U._______ und die in der Beschwerde zitierten Berichter- stattungen bekannt, und es verkennt die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp nicht. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wie- dergutmachung für erlittenes Unrecht dar.
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E. 6.12 Gegen eine objektive Verfolgungslage und eine subjektive Verfol- gungsfurcht spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerde- führer mit drei Kindern legal über den internationalen Flughafen P._______ ausgereist ist.
E. 6.13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen konnten. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl- gesuche abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E- 2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4).
E. 8.3.3 Es kann weiter in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten wür- den. Für die diesbezüglichen Einzelheiten kann auf die im Resultat zutref- fende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. III Ziff.
2) verwiesen werden. Die Ausführungen zur individuellen Unzumutbarkeit in der Beschwerde (Landesabwesenheit, eingeschränkte Sprachkenntnisse der türkischen Sprache, ein mögliches Erfahren der türkischen Behörden über ihren Auf- enthalt im Lager U._______) vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Vor dem Hintergrund der (versuchten) Täuschung und der damit verbundenen fraglichen persönlichen Glaubwürdigkeit sind ge- wisse Zweifel in Bezug auf ihre Biographie ohnehin berechtigt (vgl. oben E. 6.9). In der Türkei verfügen sie über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. 27, F28-F41; act. 63, F51). Es ist davon auszugehen, dass sie bei der Rück- kehr auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen dürfen.
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E. 8.3.4 Aus dem Kindeswohl lässt sich ebenso wenig ein Vollzugshindernis ableiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine zeitnahe Einglie- derung in das türkische Schulsystem der fünf Kinder (im Alter von […] bis […] Jahre) nach dem relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz – von einem Jahr – gelingen wird. Die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Tür- kei wirkt sich begünstigend aus.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2772/2025 Urteil vom 23. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), und seine Ehefrau, B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) suchte mit den gemeinsamen Kindern am 22. Juli 2024 und B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 14. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. Am 15. August 2024 wurde der Beschwerdeführer und am 11. Dezember 2024 die Beschwerdeführerin gemäss Art. 29 AsylG zu den Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-27/16 [act. 27] und [...]-63/15 [act. 63]). Anschliessend wurden sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 37; act. 66). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und im Dorf H._______, im Landkreis I._______, in der Türkei geboren. Er wisse nicht, ob er in der Türkei registriert worden sei. Aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen sei er im Jahr (...) mit seiner Familie in den Irak geflüchtet. Seither sei er nicht in die Türkei zurückgekehrt. Von (...) bis (...) habe er sich mit seiner Familie in (...) verschiedenen Flüchtlingslagern - wie namentlich in J._______, K._______ und L._______ - aufgehalten, bevor er (...) nach U._______ gezogen sei. In U._______ habe er - zuerst mit seinen Eltern und Geschwistern und später mit seiner Frau und den fünf gemeinsamen Kindern - bis zu seiner Ausreise gelebt. Nach dem Sturz Saddams im Jahr 2003 habe er in M._______ Arbeit gefunden. Bis (...) habe er ausserdem gelegentlich in N._______ sowie in O._______ gearbeitet und seine finanzielle Situation sei gut gewesen. Sowohl die türkische als auch die irakische Regierung erachteten die Bewohner U._______ als PKK-Anhänger, obschon es sich um Zivilisten und Familien handle. Er habe Angst vor türkischen Drohnenangriffen gehabt und sei von der al-Haschd asch-Scha'bi (Anmerkung Gericht: schiitische Milizen im Irak) bedroht worden. Ab dem Jahr 2014 habe der IS (Islamische Staat) U._______ wiederholt angegriffen, wobei die PKK das Lager beschützt habe. Weder er noch seine Familie habe am bewaffneten Kampf teilgenommen. Die PKK habe er mit Nahrungsmitteln und Medikamenten versorgt. In U._______ habe er den Bewohnern auch in alltäglichen Angelegenheiten, wie dem Verteilen von Hilfsgütern, geholfen. Mit dem militärischen Flügel der PKK sei er nicht in Kontakt gestanden. Er nehme an, dass er auf einer Liste des türkischen Geheimdienstes vermerkt sein könnte, da er zwischen (...) bis (...) der PKK Lebensmittel geliefert habe. Am (...) habe er U._______ zusammen mit seinen Kindern verlassen und sei von der Stadt N._______, im Irak, mit einem LKW und zu Fuss über eine ihm nicht bekannte Route ausgereist. Einmal hätte er einen Fluss - mutmasslich den Evros - überquert. B.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin und im Dorf H._______ in der Türkei geboren. Sie sei nie in der Türkei registriert worden. Sie habe namentlich in J._______, K._______ und L._______ gelebt, bevor sie im Jahr (...) nach U._______ gezogen sei, wo sie mit ihrem mit ihrem Ehemann und ihren Kindern bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Seit 2014 lebe sie in Angst vor dem IS. Sie habe an Demonstrationen zum Thema der Frauenrechte, der PKK und der Kurden teilgenommen. In U._______ habe sie «Meetings» und Newroz-Feierlichkeiten besucht. Ein Onkel mütterlicherseits sei (...) verschwunden, ein weiterer Onkel mütterlicherseits habe sich der PKK angeschlossen und sei (...) gefallen. Noch ein weiterer Onkel sei Milizperson der PKK gewesen und (...) getötet worden. Ihr Vater sei bis (...) als Milizperson bei der PKK tätig gewesen, habe jedoch nie gekämpft. Ihre Geschwister hätten sich nicht der PKK angeschlossen. Am (...) habe sie U._______ verlassen und sei über den Iran gereist. Mithilfe von Schleppern sei sie in einem LKW über Griechenland, Serbien und Bosnien gereist schliesslich in die Schweiz gelangt. B.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf E. I Ziff. 4-7 und 9 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. C.a Eine Abklärung der Schweizer Behörden ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) gemeinsam mit den Kindern E._______, F._______ und G._______ unter Vorweisen ihrer türkischen Reisepässe auf dem Luftweg über den internationalen Flughafen P._______ nach Q._______ ausgereist sei. C.b Am 24. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen und zur mutmasslichen Identitätstäuschung, wobei ihnen der entsprechende Inhalt in zusammengefasster Form aufgezeigt wurde. Sie wurden darüber informiert, dass die Abklärung Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, und deshalb nicht offengelegt werden könne. C.c Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Schreiben 27. Februar 2025 hierzu Stellung. D. Mit Verfügung vom 11. März 2025 - eröffnet am 18. März 2025 - lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie die editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden aus. E. Mit Eingabe vom 16. April 2025 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden hiergegen Beschwerde und beantragten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sie seien unter Gewährung von Asyl als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter sei der Entscheid zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse. Es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Fotos betreffend die Militärausbildung des Vaters der Beschwerdeführerin bei der PKK ein. Zudem reichten sie eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde R._______ vom (...) ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 28. Mai 2025 auf. Dieser wurde in der Folge innert Frist bezahlt. G. Am 28. Mai 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Eingabe ein, bekräftigten darin ihre Beschwerdevorbringen und führten insbesondere aus, die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin befänden sich ebenfalls in einem laufenden Asylverfahren in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, gemäss Art. 8 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Dazu gehöre insbesondere, dass sie ihre Identität offenlegen würden. Personen, welche über ihre Identität täuschten, könnten gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht glaubhaft machen, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfen würden. Eine Abklärung in ihrem Auftrag habe ergeben, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Kindern E._______, F._______ und G._______ am (...) mit dem Flug (...) von P._______ nach Q._______ gereist sei. Der Beschwerdeführer und drei Kinder (E._______, F._______ und G._______) seien mit ihren türkischen Reisepässen gereist. Es könne dementsprechend davon ausgegangen werden, dass auch die Kinder C._______ und D._______ sowie die Beschwerdeführerin über türkische Reisepässe verfügten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur (vermuteten) Identitätstäuschung vom 27. Februar 2025 hätten die Beschwerdeführer moniert, es sei nicht erkennbar, ob die besagten türkischen Reisepässe im Original vorlägen oder es sich um Informationen von Drittpersonen oder Drittstaaten handle. Es sei fraglich, ob die Abklärung vertraulich vonstattengegangen sei. Ferner sei unklar, ob es sich dabei um echte oder gefälschte Identitätsdokumente handle. Es sei möglich, dass der Schlepper für einen Teil der Familie türkische Identitätsdokumente ausgestellt habe. Sie hätten diese Papiere indes nie gesehen und auch nicht selber ausstellen lassen. Höchstens hätten sie den Reiseweg nicht korrekt wiedergegeben - über ihre Identität hätten sie aber nicht getäuscht. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass diese Ausführungen nicht überzeugten. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführenden türkische Staatsangehörige und im Besitz türkischer Identitätsdokumente seien. Dass der Schlepper für einen Teil der Familie türkische Reisepapiere ausgestellt habe, und sie diese niemals gesehen hätten, sei als Schutzbehauptung einzustufen. So händige die Türkei seit dem Jahr 2010 nur noch biometrische Reispässe aus, welche vor Ort und persönlich ausgestellt würden. Eine Passausstellung durch Dritte sei ausgeschlossen. Folglich hätten sie die Schweizer Behörden in Bezug auf ihren Reiseweg, ihre Biografie wie auch ihre Staatsangehörigkeit getäuscht. U._______ hätten sie aufgrund der schwierigen Lebensumstände verlassen. Indes seien Asylgründe in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen. Gemäss der Abklärung der Schweizer Behörden seien sie Staatsangehörige der Türkei. Allfällige Asylvorbringen, die sich in U._______, im Irak, ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch im Heimatstaat zu einer Verfolgungssituation führten. Entsprechende Anhaltspunkte liessen sich aus den Akten nicht ableiten. Es sei nicht aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin in qualifizierter Weise politisch engagiert und exponiert habe. Sie habe sich lediglich niederschwellig eingebracht, indem sie an Newroz-Feierlichkeiten, «Meetings» und Demonstrationen teilgenommen habe. Dieses Verhalten sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden auszulösen. Ihre Onkel, welche eine Verbindung zur PKK gehabt hätten, gehörten nicht zu ihrer Kernfamilie und seien vor über drei Jahrzehnten gefallen respektive gälten seither als verschwunden. Auch die Tätigkeit ihres Vaters für die PKK lägen zwei Jahrzehnte zurück. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens (allfälliger Vermerk auf einer Liste des türkischen Geheimdienstes, allfällige Verhaftung wegen des Aufenthalts in U._______) sei Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit drei Kindern legal unter Vorweisen ihres türkischen Reisepasses über S._______ nach T._______ gereist. Er habe seine gemeinsamen Kinder problemlos beim türkischen Staat registrieren lassen können. Auch sein jüngster Sohn G._______ sei türkischer Staatsangehöriger und im Besitz eines Reisepasses. Somit sei ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten. 5.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht entgegen, ihr Aufenthalt im Flüchtlingslager U._______ sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nachgewiesen. Weiter brachten sie vor, hätten angeblich auf Geheiss ihres Schleppers über ihren Reiseweg getäuscht. Ihr Schlepper habe die Identitätsdokumente ausstellen lassen und sie selber hätten von diesen keine Kenntnis. Es sei nicht auszuschliessen, dass Schlepper eine Ausstellung von Identitätsdokumenten veranlassen könnten - falls dies überhaupt auf dem offiziellen Weg geschehen sei. Es stelle sich weiter die Frage, ob die Abklärungen vertraulich vonstattengegangen seien und sie hierdurch nicht einer Gefährdung des türkischen Staates ausgesetzt seien. Die Nähe ihrer Familie zur PKK sei den türkischen Behörden bekannt, zumal ihr Vater vor der Ausreise aus der Türkei unter Druck gesetzt worden sei. Die türkischen Behörden verdächtigten auch ihn (den Beschwerdeführer) wegen eines Aufenthalts und Engagements im Flüchtlingslager U._______. Es sei allgemein bekannt, dass türkische Behörden über die dort registrierten Personen Informationen hätten und sie als Sympathisanten, Mitglieder oder Milizen der PKK zuordneten. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde ihr Hintergrund den Behörden bekannt werden. 5.3 In formeller Hinsicht rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diesbezüglich führen sie an, mangels Einsicht in die Akten der Abklärungen der Schweizer Behörden könnten sie nicht überprüfen, ob die dort aufgeführten Daten mit ihren Personendaten übereinstimmten. Weiter sei die von der Vorinstanz angeführte Begründung nicht nachvollziehbar, wenn sie annehme, die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder C._______ und D._______ seien im Besitz türkischer Reisedokumente, ohne entsprechende Beweise zu erbringen. Schliesslich habe die Vorinstanz sein Engagement und dasjenige ihres Vaters (der Beschwerdeführerin) für die PKK nicht gewürdigt. 6. 6.1 Die formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie keine Einsicht in die Abklärungen der Schweizer Behörden erhalten hätten, erweist sich als unbegründet. Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, indem die Vorinstanz annahm, dass die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder C._______ und D._______ ebenfalls über türkische Identitätspapiere verfügten. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 VwVG). Dieser Grundsatz dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Die Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG kann von der Behörde ausnahmsweise teilweise oder ganz verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). 6.3 Demnach kann die Vorinstanz der asylsuchenden Person die vollumfängliche Einsicht in die vorliegend vorgenommene Abklärung der Schweizer Behörden verweigern, sofern wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen (wie namentlich die Verhinderung der Bekanntgabe von Informationsquellen oder Art und Methoden der Informationsbeschaffung) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlangt aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der entsprechenden Abklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu deren Inhalt äussern zu können (vgl. Art. 28 VwVG). 6.4 Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, weshalb gewichtige Geheimhaltungsinteressen der vollumfänglichen Einsicht in die Abklärung der Schweizer Behörden entgegenstehen (vgl. obige Ausführungen C.b). Der wesentliche Inhalt wurde ihnen im Asylverfahren zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich namentlich zu der Identitätstäuschung zu äussern. Der vor-instanzlichen Beurteilung vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Weshalb die Abklärungen der Schweizer Behörden nicht vertraulich und stimmig sein sollten, erschliesst sich dem Gericht nicht. 6.5 Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als Solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E.3.1). 6.6 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl. Die Vor-instanz hat einlässlich dargelegt, wie der Beschwerdeführer die Asylbehörden über seine Biografie und Identität zu täuschten versuchte (vgl. E. 6.8). Dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin und die zwei Kinder D._______ und C._______ (damit die engsten Familienmitglieder) würden ebenfalls über türkische Reisepapiere verfügen, ist insbesondere vor dem Hintergrund der (versuchten) Identitätstäuschung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat sich mit der vorgebrachten Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PKK - wenn auch eher knapp - auseinandergesetzt und implizit ein Risikoprofil verneint. Aus der Begründung geht hervor, dass es ihm möglich war, frei von behördlichen Behelligungen einen Pass ausstellen lassen und legal ausreisen zu können. Schliesslich hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin mittlerweile zwei Jahrzehnte zurückliege, womit sie sich mit der gebotenen Tiefe auch mit seinem Engagement auseinandergesetzt hat. 6.7 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdeführenden vermögen den vorinstanzlichen Erwägungen mit ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II). 6.8 Eingangs ist mit der Vorinstanz auf die (versuchte) Identitätstäuschung und die damit einhergehende Verletzung der Wahrheits- respektive Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Der Beschwerdeführer betonte, er sie im Jahr (...) in den Irak geflüchtet, habe bis zur Ausreise im Flüchtlingslager U._______ gelebt und sei seither nie in die Türkei zurückgekehrt (vgl. act. 27, F6-F16). Der Beschwerdeführer erklärte, er sei weder im Besitz einer türkischen ID noch im Besitz einer Kimliknummer gewesen und wisse nicht, ob er in der Türkei registriert sei (vgl. act. 27, F62-F63). Hierzu konstruierte er eine passende Fluchtgeschichte. Dies ist indes offensichtlich wahrheitswidrig. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass eine Passausstellung nur persönlich möglich sei. Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, dass die Pässe ohne Wissen und Zutun der Beschwerdeführenden ausgestellt worden seien, ist als nachgeschoben und unglaubhaft einzustufen. Es erscheint auch kaum lebensnah, dass der Schlepper (biometrische) türkische Identitätspapiere auf ihre echten Namen ausgestellt und sie über einen internationalen Flughafen ausgeschleust haben sollte, da dies die Beschwerdeführenden bei einer asylrelevanten Verfolgung in Gefahr bringen würde. Die Beschwerdeführenden stellen die (versuchte) Täuschung in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und in der Beschwerde notabene gar nicht in Abrede (vgl. act. 78, S. 2; vgl. Beschwerde S. 5). Auch der Erklärungsversuch, dass sie auf Geheiss ihres Schleppers über ihren Reiseweg getäuscht hätten, ist offenkundig unbehilflich. 6.9 Vor dem Hintergrund der Identitätstäuschung und der Verletzung ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflichten ist die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden erschüttert. Dies ist bei der Prüfung ihrer Vorbringen zu berücksichtigen, die hiermit in weiten Teilen in sich zusammenbrechen. 6.10 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager U._______ gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen sei, von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.7 m.H. auf das Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 9.1). 6.11 Nach eigenem Bekunden hatte der Beschwerdeführer mit den türkischen Behörden noch nie Probleme (vgl. act. 27, F100). Aus den Akten geht Entsprechendes auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht hervor. Das politische Profil der Beschwerdeführenden sowie ihr familiärer Hintergrund reichen nicht aus, um die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-6582/2019 vom 3. Februar 2020 E. 5.1.3). Sie haben sich politisch nie in einer Art und Weise betätigt, die ein mögliches Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staates hervorrufen würde. Ebenso sind die Verbindungen des Beschwerdeführers zur PKK beziehungsweise seine Unterstützungen als äusserst niederschwellig zu bezeichnen (Verteilen von Medikamenten und Lebensmitteln an PKK-Leute). Die Aktivitäten der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin liegen - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - mehrere Jahrzehnte und damit weit zurück. Es gilt hervorzuheben, dass ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits der Beschwerdeführerin (damit die Geschwister eines verschwundenen und eines gefallenen PKK-Anhängers) aktuell in der Türkei leben (vgl. act. 61, F51). Es ist nicht aktenkundig, dass sie irgendwelchen asylrelevanten Behelligungen der türkischen Behörden ausgesetzt wären. Auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführenden im Flüchtlingslager U._______ aufgehalten haben, ist aufgrund ihres fehlenden politischen Profils nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Personen angesehen werden könnten. Daran ändern auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos über die Abbildung des Vaters der Beschwerdeführerin mit PKK-Leuten nichts. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Verhältnisse in U._______ und die in der Beschwerde zitierten Berichterstattungen bekannt, und es verkennt die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp nicht. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. 6.12 Gegen eine objektive Verfolgungslage und eine subjektive Verfolgungsfurcht spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit drei Kindern legal über den internationalen Flughafen P._______ ausgereist ist. 6.13 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen konnten. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4). 8.3.3 Es kann weiter in Einklang mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden. Für die diesbezüglichen Einzelheiten kann auf die im Resultat zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2) verwiesen werden. Die Ausführungen zur individuellen Unzumutbarkeit in der Beschwerde (Landesabwesenheit, eingeschränkte Sprachkenntnisse der türkischen Sprache, ein mögliches Erfahren der türkischen Behörden über ihren Aufenthalt im Lager U._______) vermögen die Einschätzung der Vorinstanz nicht umzustossen. Vor dem Hintergrund der (versuchten) Täuschung und der damit verbundenen fraglichen persönlichen Glaubwürdigkeit sind gewisse Zweifel in Bezug auf ihre Biographie ohnehin berechtigt (vgl. oben E. 6.9). In der Türkei verfügen sie über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. 27, F28-F41; act. 63, F51). Es ist davon auszugehen, dass sie bei der Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen dürfen. 8.3.4 Aus dem Kindeswohl lässt sich ebenso wenig ein Vollzugshindernis ableiten. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine zeitnahe Eingliederung in das türkische Schulsystem der fünf Kinder (im Alter von [...] bis [...] Jahre) nach dem relativ kurzen Aufenthalt in der Schweiz - von einem Jahr - gelingen wird. Die gemeinsame Rückkehr mit den Eltern in die Türkei wirkt sich begünstigend aus. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: