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E-27/2017

E-27/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. November 2015 und seien über diverse Länder in Richtung Europa gereist. Am 10. Dezember 2015 erreichten sie die Schweiz und stellten im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel noch gleichentags ihr Asylgesuch. Die älteste, bereits volljährige, Tochter der Beschwerdeführenden (G._______; N [...]) reiste ebenfalls mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Ihr Verfahren wurde vom SEM separat unter der Verfahrensnummer N [...] geführt. Am 30. Dezember 2015 führte das SEM eine Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden (A._______ und B._______ und Tochter C._______) durch. Am 18. August 2016 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 7. November 2016 (Beschwerdeführerin und Tochter C._______) fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wurde die Familie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. A.b Die Beschwerdeführenden trugen im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie würden beide aus dem Dorf H._______ (kurdisch: [...]), Kreis I._______, in der südöstlichen Provinz Sirnak stammen. Das gesamte Dorf habe damals vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt und auch der Beschwerdeführer habe als Jugendlicher die PKK mit Lebensmitteln versorgt. Als Jugendlicher sei er von den türkischen Behörden aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden, was er abgelehnt habe. Das Dorf sei vom türkischen Militär immer wieder angegriffen worden und es seien viele Personen, welche sich der PKK angeschlossen hätten, getötet worden, darunter auch sein Bruder und mehrere Cousins. Auch der Beschwerdeführer sei damals zwei Mal festgehalten worden. Man habe ihm und anderen Jugendlichen vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls einmal für drei Tage festgenommen worden. Aufgrund der damals herrschenden Spannungslage in der Südosttürkei habe die gesamte Einwohnerschaft des Dorfes im Jahr 1993 die Türkei in Richtung Irak verlassen. Sie seien damals (...) (Beschwerdeführer) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführerin) Jahre alt gewesen und hätten mit ihren Familien ihr Heimatdorf verlassen. Im Jahr 1995 hätten sie im Irak geheiratet. Die Kinder seien alle im Irak zur Welt gekommen. Sie hätten die Geburt der Kinder bei den türkischen Behörden nicht gemeldet, sondern lediglich im Lager in Makhmur registrieren lassen. Nach vorübergehenden längeren Aufenthalten in verschiedenen Ortschaften und Flüchtlingslagern im Nordirak, hätten sie sich mit ihren Familienangehörigen im Jahr 1998 im irakischen Flüchtlingslager Makhmur niedergelassen. Dieses sei vom UNHCR betreut, jedoch faktisch durch das Umfeld der PKK kontrolliert worden, mit welcher auch die Beschwerdeführenden sympathisiert hätten. Der Beschwerdeführer habe in Makhmur während etwa sechs Monaten für die PKK als Ambulanzfahrer verletzte Personen ins Krankenhaus transportiert. Er habe dafür das Ambulanzfahrzeug des Lagers und sein eigenes Fahrzeug benutzt. Daneben habe er als (...) gearbeitet. Die Kinder seien in Makhmur zur Schule gegangen und die Beschwerdeführerin sei zu Hause gewesen. Sie seien in Makhmur vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten auch über eine Aufenthaltsbewilligung im Irak verfügt, die letzte sei bis zum Jahr 2016 gültig gewesen. Im Jahr 2015 sei der sogenannte Islamische Staat (IS) nach Makhmur gekommen und die Beschwerdeführenden hätten das Lager kurzzeitig verlassen müssen. Sie hätten sich während fast zwei Monaten in (...) aufgehalten und seien dann wieder nach Makhmur zurückgekehrt. Nach der Rückkehr hätten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die PKK Waffen an die Bewohner des Lagers für die Selbstverteidigung verteilt. Auch der Beschwerdeführer habe Wache gehalten und dabei eine Waffe getragen. Das Leben im Lager Makhmur und im Nordirak sei insgesamt beschwerlich gewesen und es habe andauernd Krieg geherrscht, weshalb sie entschieden hätten, nach Europa zu reisen. Am 25. November 2015 hätten sie den Irak verlassen und seien zunächst in die Türkei gelangt. Mit einem Bus seien sie über Roboski und Sirnak nach Istanbul gefahren, wo sie sich einige Tage aufgehalten hätten, bevor sie nach Griechenland gereist seien. Über weitere Länder seien sie am 10. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist. Der älteste Sohn der Familie und die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführenden seien weiterhin in Makhmur wohnhaft. A.c Zum Beleg ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Ausweise und Dokumente des UNHCR und der irakischen Behörden zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2016, eröffnet am 30. November 2016, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziffer 2) und wies sie aus der Schweiz weg (Ziffer 3). Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden auf (Ziffern 4 - 7). Die Vorinstanz führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend sei. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine Person zum Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Nachteile, welche auf die allgemeinen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden zudem keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Die damaligen Lebensumstände, welche die Familie und die gesamten Dorfbewohner von H._______ betroffen hätten, seien aus heutiger Sicht asylrechtlich ohne Bedeutung. Selbst aus damaliger Sicht betrachtet, wären die geschilderten Lebensumstände in der Türkei wohl ohnehin asylrechtlich nicht relevant, da sie damals nicht mit einer individuellen und ernsthaften Verfolgung konfrontiert gewesen seien. Vielmehr habe die damals herrschende allgemeine Spannungslage in der Südosttürkei den gesamten Dorfverband von H._______ zur Ausreise in den nahegelegenen Irak bewogen. Die Beweggründe für die Ausreise aus der Türkei in den Irak im Jahr 1993 würden somit keine Asylrelevanz entfalten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten im Irak seien ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich. Art. 3 AsylG bezwecke im Kern den Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat und nicht in einem Drittstaat. Vorbehalten seien lediglich bei staatenlosen Personen Verfolgungshandlungen im Land, in dem sie zuletzt gewohnt hätten. Da die Beschwerdeführenden türkische Staatsangehörige seien und im Irak lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätten, seien die Vorbringen in Bezug auf den Irak nicht asylrelevant. Auch die im Irak geborenen Kinder hätten einen Anspruch auf Erhalt der türkischen Staatsangehörigkeit, welchen sie jedoch offenbar nie geltend gemacht hätten. Deshalb habe das SEM die Staatsangehörigkeit der Kinder mit «Staat unbekannt» erfasst. Ausserdem würden die auf den Irak bezogenen Vorbringen den materiellen Voraussetzungen von Art. 3 AslyG nicht standhalten. Sie seien nämlich in den Anfangsjahren des Aufenthaltes im Irak von den damaligen Spannungen im Nordirak betroffen gewesen. Seit 1998 seien sie jedoch in Makhmur wohnhaft und nie mit wesentlichen Erschwernissen konfrontiert gewesen. Zwar habe sich die Sicherheitslage in der Gegend um Makhmur im Sommer 2014 aufgrund der Präsenz des IS verschärft und sie hätten kurzzeitig ihr Haus verlassen müssen. Nachdem die Kämpfer des IS zurückgedrängt worden seien, hätten sie wieder in das Haus zurückkehren können. Auch ihre Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, erweise sich als unbegründet. Die Beschwerdeführenden seien bei ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen und seien keiner individuellen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. In den letzten Jahrzehnten seien zehntausende von türkischen Staatsangehörigen von der Türkei in den Irak gereist, hätten dort Wohnsitz genommen und seien mitunter auch wieder in die Türkei zurückgekehrt. Allein im Jahr 1993 hätten sich 17'000 Personen verschiedener Ortschaften in der Südosttürkei in den Irak abgesetzt. Auch in ihrem Fall sei den türkischen Behörden bewusst, dass sie sich als Jugendliche mit der gesamten Einwohnerschaft ihres Heimatdorfes, mithin nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, in den Irak begeben hätten. Auch die Tatsache, dass sie jahrelang im Flüchtlingslager in Makhmur wohnhaft gewesen seien, könne keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, insbesondere da sie sich nie der PKK angeschlossen und diese auch nicht konkret unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer habe als Fahrer mit einem Ambulanzfahrzeug des Flüchtlingslagers oder mit seinem privaten Wagen Verletzte ins Krankenhaus transportiert. Darunter mögen sich verletzte PKK-Angehörige aber auch Peshmerga-Kämpfer befunden haben. Diese Transporte habe er jedoch nur bei Bedarf ausgeführt und sie würden schon länger zurückliegen. In den letzten Jahren im Irak sei er mehrheitlich als (...) tätig gewesen. Die Transporttätigkeiten vermöchten insgesamt keine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen, insbesondere weil auch nicht ersichtlich sei, wie die türkischen Behörden davon hätten erfahren sollen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund zweier seiner Brüder einer Reflexverfolgung ausgesetzt würde. Einer seiner Brüder sei im Jahr 1995 in den Reihen der PKK gefallen. Der zweite Bruder, welcher sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe gemäss dessen Aussagen ein weitaus geringeres Profil, als vom Beschwerdeführer angegeben. Er habe sich im Jahr 2002 als (...)-jähriger von der PKK abgesetzt und sei seither ebenfalls in Makhmur wohnhaft gewesen, wie dem beigezogenen Dossier des Bruders (N [...]) zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich nie politisch betätigt und sei bereits 1993 aus der Türkei ausgereist, weshalb er mit der Eskalation der Auseinandersetzungen seit Sommer 2015 innerhalb der Südosttürkei nicht in Verbindung gebracht würde. Die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in den Irak erneut mit den im Zusammenhang mit dem IS stehenden Spannungen konfrontiert zu werden, entfalte ebenfalls keine Asylrelevanz. Insgesamt sei ihre Furcht weder in Bezug auf die Türkei noch in Bezug auf den Irak als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer eigenen Exponierung oder wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Reflexverfolgung ernsthaften Ausmasses ausgesetzt wären. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nach der Ausreise aus dem Irak im November 2015 während mehrerer Tage die Türkei durchquert hätten, was zeige, dass sie während der Durchreise keine ernsthaften Nachteile in der Türkei befürchtet hätten. In diesem Zeitraum sei die Lage im Raum Uludere-Sirnak, wodurch die Beschwerdeführenden gereist seien, bereits deutlich eskaliert und durch grosse Spannungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der PKK gekennzeichnet gewesen. Bei der Durchquerung der Türkei, insbesondere im Südosten des Landes, hätten sie mit einer Anhaltung und Kontrolle der türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen gehabt. Hätten sie tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchtet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie das Risiko der Einreise in die Türkei mit ihren fünf Kindern nicht auf sich genommen hätten, sondern einen anderen Reiseweg gewählt hätten. C. Diesen Entscheid focht der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, lic. iur. Serif Altunakar, mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 an und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 29. November 2016 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass, auch wenn die Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 zwar schon weit zurückliege, die Gründe für die damalige Ausreise auch heute von Bedeutung seien. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei mindestens zwei Mal in Zusammenhang mit der PKK inhaftiert worden. Er sei einmal während fünf Tagen und das zweite Mal während sieben Tagen festgehalten worden. Zudem hätten die türkischen Behörden damals den Vater des Beschwerdeführers gezwungen, in ein Minenfeld zu fahren und er sei seither behindert. Ausserdem hätten alle Dorfbewohner mit der PKK sympathisiert, was den türkischen Behörden bewusst gewesen sei, weshalb sie das gesamte Dorf hätten vernichten wollen. Der Staat habe die Dorfbewohner gezielt unter Druck gesetzt und sie aufgefordert, Dorfschützer zu werden oder das Dorf zu verlassen. Es seien somit alle Dorfbewohner einzeln und individuell betroffen gewesen, weshalb die damalige Situation nicht als allgemeine Spannungslage bezeichnet werden könne. Ausserdem hätten sich einige Verwandte des Beschwerdeführers der PKK angeschlossen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung drohen würde. In Bezug auf die Situation im Nordirak sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zwar über Aufenthaltsbewilligungen im Irak verfügt hätten, dies jedoch nicht bedeute, dass sie dauerhaft im Irak hätten leben dürfen. Die Bewohner des Lagers Makhmur seien Opfer der türkischen Vertreibungs- und Unterdrückungspolitik und sie würden durch den irakischen Staat lediglich geduldet. Das Lager sei unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung und es seien bereits mehrere PKK-Anhänger der Türkei übergeben worden. Im Nordirak seien ausserdem türkische Truppen stationiert und das Lager sei bereits von türkischen Kriegsflugzeugen bombardiert worden. Die Sicherheitslage habe sich infolge des Krieges und der Angriffe des IS weiter verschlimmert. In Bezug auf das Argument des SEM, die Beschwerdeführenden seien durch die Türkei gereist und hätten somit in der Türkei nichts zu befürchten, sei zu entgegnen, dass sie mit Hilfe eines Schleppers gereist seien. Sie seien zusammen mit mehreren Flüchtlingsfamilien aus dem Irak und aus Syrien illegal durch die Türkei gereist, und hätten sich im Falle von Kontrollen als syrische Flüchtlinge ausgegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf ihre bisherigen Erwägungen, an welchen sie festhalte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Schreiben vom 3. August 2018 erkundigte sich der damalige Rechtsvertreter lic. iur. Serif Altunakar nach dem Verfahrensstand. Ferner berichtete er über die politische Situation in der Türkei und im Nordirak unter Beilegung zweier Online-Artikel zum Flüchtlingslager Makhmur. Er wies im Wesentlichen darauf hin, dass sich seit der Aufkündigung der Friedensverhandlungen mit der PKK im Sommer 2015 und insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 die Lage in der Türkei radikal verändert habe. Willkürliche Verhaftungen und Folter von Kurden mit angeblichen Verbindungen zur PKK seien an der Tagesordnung. Da die Beschwerdeführenden den türkischen Behörden als eine «terroristenfreundliche Familie und Unterstützer des Terrorismus» bekannt seien, würden sie im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet werden. Bereits vor ihrer Flucht in den Nordirak seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Unterstützung für die PKK und des Todes des Bruders des Beschwerdeführers als Guerilla ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Ihre Asylgründe seien somit bereits in der Türkei entstanden. Hinzukommend betrachte der türkische Staat alle Kurden, welche im Flüchtlingslager Makhmur Zuflucht gefunden hätten, als Terroristen. Halte man sich die Beziehung zwischen Masud Barzani und dem türkischen Staat vor Augen, sei festzustellen, dass der türkische Staat alles über das Lager Makhmur wisse. Ausserdem gebe es im Nordirak viele Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes und es seien bereits mit Einverständnis von Barzani Kurden in die Türkei entführt worden. Vor etwa drei Jahren habe zudem der IS das Flüchtlingslager Makhmur eingenommen und die Bewohner hätten fliehen müssen. Das Leben der Beschwerdeführenden sei aus den genannten Gründen in Gefahr gewesen und sie seien gezwungen gewesen, das Lager zu verlassen. Sie könnten weder in den Irak noch in die Türkei zurückkehren und sie würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. G. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage nach dem Verfahrensstand mit Schreiben vom 8. August 2018. H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 wies der Rechtsvertreter auf die Regelung betreffend Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG hin und führte aus, die Beschwerdeführenden würden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Es werde daher erneut um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. I. I.a Mit Eingabe vom 1. April 2019 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsführung im vorliegenden Verfahren an und legte hierzu die am 20. Februar 2019 durch den Beschwerdeführer A._______ (nicht aber durch die Beschwerdeführerin) unterschriebene Vertretungsvollmacht vor. Ferner ersuchte er um Zustellung von Kopien des gesamten Dossiers der Beschwerdeführenden und um Ansetzung einer Frist für allfällige Ergänzungen. I.b Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Gericht über die aktuellen Mandatsverhältnisse zu informieren. Rechtsanwalt Yilmaz wurde betreffend sein Gesuch um Akteneinsicht an den vormals bevollmächtigen Rechtsvertreter (lic. iur. Serif Altunakar) verwiesen. Das Gesuch von Rechtsanwalt Yilmaz um Ansetzung einer Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen wurde abgewiesen. I.c Rechtsanwalt Yilmaz teilte mit Eingabe vom 23. April 2019 mit, die Beschwerdeführenden würden wünschen, durch ihn vertreten zu sein, und die entsprechende Vollmacht hebe alle bisherigen Mandate auf. I.d Der vormals bevollmächtigte Rechtsvertreter Altunakar teilte mit Eingabe vom 23. April 2019 seinerseits mit, die Beschwerdeführenden würden, wie bis anhin, weiterhin nur durch ihn vertreten. I.e Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2019 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, eine aktuelle, durch die Beschwerdeführerin B._______ unterzeichnete Vertretungsvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz sowie eine entsprechende Erklärung betreffend die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu lic. iur. Serif Altunakar einzureichen. Bei ungenutzter Frist würde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin B._______ werde weiterhin vom bisherigen Rechtsvertreter lic. iur. Altunakar vertreten. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde erneut abgewiesen. I.f Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 führte der rubrizierte Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführenden wollten im vorliegenden Verfahren nicht mehr durch lic. iur. Altunakar vertreten sein. In den kommenden Tagen werde vollständigkeitshalber eine Vollmacht der Beschwerdeführerin eingereicht. I.g Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 äusserte sich lic. iur. Altunakar. I.h Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 wurde eine von der Beschwerdeführerin B._______ signierte Vertretungsvollmacht vom 15. Mai 2019 zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters zu den Akten gereicht, welche - wie die bereits aktenkundige Vollmacht des Beschwerdeführers - den Passus «la présente procuration révoque tout mandat précédemment confié à d'autres mandataires» enthielt. I.i Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2019 stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführenden würden im vorliegenden Verfahren neu durch den rubrizierten Rechtsanwalt vertreten. Gleichzeitig gelte das Mandatsverhältnis der Beschwerdeführenden zu lic. iur. Serif Altunakar als widerrufen. J. Mit Eingabe vom 14. August 2019 machte der rubrizierte Rechtsvertreter Ausführungen zur Heimatregion der Beschwerdeführenden sowie zum Angriff des IS auf Makhmur und ersuchte das Gericht um Einsicht in die Eingaben des früheren Rechtsvertreters. Daneben reichte er mehrere positive Asylentscheide von Familienangehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie von anderen Personen, welche aus dem selben Dorf in der Türkei stammten und sich ebenfalls seit den 90er Jahren in Makhmur aufgehalten hätten, ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2019 wurden dem rubrizierten Rechtsvertreter die entsprechenden Eingaben des früheren Rechtsvertreters samt Aktenverzeichnis und Instruktionsverfügungen des Gerichts in Kopie zugestellt. Es wurde keine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt und dabei auf Art. 32 Abs. 2 VwWG verwiesen. L. Mit Eingaben vom 9. September 2019, 30. September 2019, 26. November 2019, 2. Dezember 2019, 9. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter mehrere positive Asylentscheide des SEM, welche vergleichbar seien mit dem vorliegenden Fall, zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin mit Verweis auf die Eingaben des Rechtsvertreters und die von ihm genannten vorinstanzlichen Verfahren, welche seiner Ansicht nach mit dem Fall der Beschwerdeführenden vergleichbar seien, die Vorinstanz ein, sich erneut vernehmen zu lassen. N. Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass sie auch aus heutiger Sicht an ihrem Asylentscheid vom 29. November 2016 festhalte. Der Hinweis auf ergangene positive Asylentscheide sei zu unbestimmt, um Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden zu ermöglichen. Alleine die Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Dorf H._______ in der Provinz Sirnak sowie der mehrjährige Aufenthalt im irakischen Flüchtlingslager Makhmur reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. O. Mit Replik vom 5. März 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei den genannten positiven Asylentscheiden um vergleichbare Fälle handle, und wiesen noch auf zwei weitere in der Zwischenzeit ergangene positive Entscheide hin. Des Weiteren verwiesen sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018. Im genannten Urteil sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher ebenfalls als Jugendlicher das Dorf H._______ verlassen habe und danach in Makhmur wohnhaft gewesen sei, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Herkunft, seines familiären, PKK-nahen Hintergrundes, des Umfelds, in welchem er aufgewachsen sei, und insbesondere des Bilds der Türkei des Lagers Makhmur, erfülle. Es handle sich um einen mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt. Hinzukommend würden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK in Makhmur als terroristische Unterstützung angesehen werden. Als Beilage reichten die Beschwerdeführenden Fotos von Familienangehörigen, welche diese bei der PKK zeigen würden, sowie ein Foto des Beschwerdeführers und einen Zeitungsartikel über einen türkischen Luftangriff im Nordirak ein. Des Weiteren wurde eine ärztliche Bestätigung vom 28. Februar 2020, gemäss welcher der Beschwerdeführer zwei runde Metallstücke im Kopfbereich unter der Haut habe, zu den Akten gereicht. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers handle es sich um Metallstücke einer Granate, was aus ärztlicher Sicht wahrscheinlich sei. P. Mit Schreiben vom 30. März 2020 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht, dass sie beabsichtigten ein weiteres Beweismittel einzureichen und ersuchten es, bis zum 15. April 2020 mit dem Erlass eines Urteils zuzuwarten. Q. Mit Eingabe vom 10. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine türkische Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (inklusive französischer Übersetzung) von drei Personen, welchen eine Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen werde und welche sich im Lager Makhmur aufgehalten hätten, ein. Zwei der Personen würden sich inzwischen in der Schweiz aufhalten. Aus der Anklageschrift gehe hervor, dass die türkischen Behörden über Geschehnisse im Lager Makhmur informiert seien und die Bewohner des Lagers als Anhänger der PKK betrachten würden. R. Der älteste Sohn der Familie, J._______ (N [...]) hat inzwischen den Irak ebenfalls verlassen und hat am 22. Dezember 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 hat das SEM sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt, ihn jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sein Beschwerdeverfahren (E-1667/2020) und das Beschwerdeverfahren der ältesten Tochter G._______ (E-25/2017) sind derzeit beim Gericht hängig.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, K._______, beigezogen (N [...]). K._______ stellte am 17. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch; das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 18. Mai 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Den Beschwerdeführenden wurde bis anhin keine Einsicht in diese Akten gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden.

E. 4 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens - der sich durch die Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung bestimmt, soweit diese angefochten sind - bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung. Ob den Beschwerdeführenden Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG zu gewähren ist, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und wie das diesbezüglich bestehende Ermessen auszuüben ist (vgl. hierzu BVGE 2019 VI/1 E. 5.3.1), sprengt demgegenüber den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens, und die entsprechende Prüfung obliegt zunächst erstinstanzlich dem SEM.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist zu bejahen, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Vorinstanz - von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgeht. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Befragungen den selben Sachverhalt vorgetragen (vgl. SEM Akten A20, A23 und A24) und ihren Aufenthalt in Makhmur anhand der eingereichten Beweismittel (vgl. SEM Akte A19) belegt.

E. 6.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres Profils begründete Furcht hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das SEM verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführenden damals bei Verlassen der Türkei keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, und dass allein die Tatsache, dass sie sich jahrelang im Flüchtlingslager Makhmur aufgehalten hätten, keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr in die Türkei begründen könne, insbesondere da sie sich im Nordirak nie der PKK angeschlossen oder diese namhaft unterstützt hätten. Auch sei keine Reflexverfolgung aufgrund der Brüder des Beschwerdeführers, welche sich der PKK angeschlossen hatten, zu erwarten.

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Dorf H._______, welches sich in der Provinz Sirnak befindet. In den 90er Jahren war das Dorf türkischen Militärinterventionen ausgesetzt und die Region galt als Hochburg der PKK. Die Zerstörung Tausender kurdischer Dörfer sowie die tödlichen Zusammenstösse zwischen der PKK und der türkischen Armee führten im Allgemeinen zwischen 1984 und 1995 zum Tod von Zehntausenden von Menschen und zur Vertreibung von 275.000 bis 2 Millionen Kurden (vgl. D-6761/2018 vom 26. Februar 2020, E.5.2 m.w.H.). Auch viele Bewohner des Heimatdorfs der Beschwerdeführenden seien damals - wie auch die Beschwerdeführenden - in den Irak geflohen.

E. 6.4 Die gesamte Einwohnerschaft von H._______ habe damals, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, die PKK unterstützt. Auch der Beschwerdeführer habe die PKK mit Lebensmitteln versorgt. In den Jahren 1992 oder 1993 sei er zwei Mal - einmal für sieben Tage und einmal für fünf Tage - gemeinsam mit anderen Jugendlichen des Dorfes festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK zu unterstützen und er sei auch nach seinem Bruder, welcher sich der PKK angeschlossen hatte und 1995 ums Leben gekommen sei, gefragt worden (vgl. SEM Akte A20, F111ff.). Die männlichen Dorfbewohner seien damals zudem aufgefordert worden, als Dorfschützer tätig zu sein, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Auch die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihre Familie damals in der Türkei die PKK mit Lebensmitteln unterstützt habe (vgl. SEM Akte A23 F63f.). Die eigenen politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden damals in der Türkei sind eher als geringfügig einzustufen. Der familiäre Hintergrund der Familie weist jedoch auf eine politisch engagierte kurdische Familie hin. Mehrere Cousins und der Bruder des Beschwerdeführers sind in der Türkei in den Reihen der PKK gefallen. Ein weiterer Bruder sei gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers über 20 Jahre lang bei der PKK aktiv gewesen; er hat inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten (vgl. SEM Akte A20, F95-F99, F136ff.). Aus dessen beigezogenem Dossier geht hervor, dass dieser Bruder, K._______, von 1994 bis 2002 bei der PKK gewesen ist und sich danach ebenfalls in Makhmur aufgehalten habe (vgl. N [...], Akte A11). Auch der Vater des Beschwerdeführers sei einmal für drei Tage festgenommen worden (vgl. SEM Akte A20, F120). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat zudem im Laufe des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass weitere Familienmitglieder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, und deren positive Asylentscheide eingereicht. Der familiäre Hintergrund sowie die Herkunft aus dem Dorf H._______, in der Provinz Sirnak, dürften die Beschwerdeführenden in den Augen der türkischen Behörden zumindest als Sympathisanten der PKK erscheinen lassen.

E. 6.5.1 In Makhmur hat die Familie weiterhin mit der PKK sympathisiert. Der Beschwerdeführer sei für die PKK als Fahrer tätig gewesen und habe während sechs Monaten auch als Ambulanzfahrer gearbeitet (vgl. SEM Akte A20, F152ff). Ansonsten gehen aus seinen Aussagen keine politischen Aktivitäten hervor und auch die Beschwerdeführerin macht keine politischen Tätigkeiten in Makhmur geltend. Der Umstand, dass die Familie knapp zwanzig Jahre lang in Makhmur gelebt hat, könnte indes ein weiteres Element darstellen, welches die Beschwerdeführenden in den Augen des türkischen Staates als missliebige Personen erscheinen lassen könnte. Hierzu ist im Folgenden das Lager Makhmur und dessen Bild in der Türkei näher zu beleuchten.

E. 6.5.2 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kirkuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen sind und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hatten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen im Lager leben (vgl. Urteil des BVGer D-427/2011 vom 12. Juni 2014, E.6.2. m.w.H.; Office français de protection des réfugiés et apatrides (OFPRA), Les Camps des réfugiés kurdes de Turquie au Kurdistan irakien, 10. Februar 2016, S.6, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/8_didr_irak_les_camps_de_refugies_kurdes_de_turquie_au_kurdistan_irakien_ofpra_10022016.pdf, abgerufen am 07.04.2020). Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein. Auch werden fast sämtliche höheren Funktionen im Camp von PKK-Anhängern besetzt. Insbesondere verletzte und behinderte ehemalige Kämpfer der PKK, die nicht mehr dem Bergkader angehören können, werden zumeist in der Lagerverwaltung, bei der kulturellen und sozialen Arbeit und für Propagandatätigkeiten und Schulungen eingesetzt. Es handelt sich beim Lager Makhmur nicht um ein Trainingscamp der PKK. Die türkischen Behörden gehen gleichwohl davon aus, dass die PKK in Makhmur aktiv ist. Im Jahr 2007 wurden bei einer auf Druck der Türkei hin erfolgten Lagerdurchsuchung durch irakische Truppen unter Aufsicht der USA und des UNHCR zwar keine Waffen sichergestellt, es wird jedoch angenommen, dass man im Lager vorgängig über die Aktion informiert war. Ausserhalb des Lagers soll ein Depot mit Mörsergranaten gefunden worden sein. Aufgrund des grossen Einflusses der PKK im Lager schliesst sich ein Teil der jüngeren Lagerbewohner dem bewaffneten Kampf der PKK an. Bei den im Lager wohnhaften Frauen soll es sich zum Teil ebenfalls um PKK-Aktivistinnen handeln, welche bei Gefechten verwundet wurden. Trotz wiederholten Bestrebungen gibt es im Moment nach wie vor keine Lösung zum Status dieses Lagers und seiner Bewohner. Bestrebungen, das Lager aufzulösen und die Bewohner bei der Rückkehr in die Türkei zu unterstützen, scheiterten bisher (vgl. Urteile des BVGer D-6761/2018 vom 26. Februar 2020, E. 5.3 m.w.H.; E-3603/2016 vom 9. Mai 2018, E.4.2; D-427/2011 vom 12. Juni 2014, E.6.2 m.w.H. und D-3784/2006 vom 27. Januar 2009, E.3.3.1 m.w.H; Focus, Kurden im Irak - Vergessen im Flüchtlingslager, 23.02.2007, http://www.focus.de/politik/ausland/kurden-im-irak_aid_124926.html, abgerufen am 08.04.2020). Für die Türkei gilt, so schreiben verschiedene Quellen, das Lager Makhmur als Basis der PKK. Der deutsche Spiegel schrieb 2009: "Die unverhohlenen Sympathien für Öcalan haben dem Lager Makhmour den Ruf eingebracht, eine Ausbildungsstätte für die PKK zu sein. Als Hort des Terrors bezeichnete es der türkische Geheimdienst MIT." (vgl. Der Spiegel, Türkei - Vergiftete Seelen, 17.08.2009, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-66436870.html, abgerufen am 08.04.2020). In der regierungsnahen türkischen Zeitung Daily Sabah wurde das Flüchtlingslager Makhmur 2017 als logistische Basis der PKK für ihre Stellungen im Kandil-Gebirge bezeichnet und es sollte deshalb aufgehoben werden (vgl. Daily Sabah, Turkey to ramp up efforts to clear terrorists from Makhmour camp, 26.12.2017, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2017/12/26/turkey-to-ramp-up-efforts-to-clear-terrorists-from-makhmour-camp, abgerufen am 03.04.2020). Die Türkei ist nicht nur militärisch, sondern auch geheimdienstlich vor Ort aktiv und es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden generell in Kenntnis über den Aufenthalt ihrer kurdischen Landsleute sind. Es wird über Verhaftungen beziehungsweise Verschleppungen von mutmasslichen PKK-nahestehenden Personen aus Makhmur durch Geheimdienste oder Sicherheitsdienste der Behörden der Region Kurdistan-Irak, denen Verbindungen zum türkischen Geheimdienst nachgesagt werden, berichtet. Im Dezember 2018 gab es einen Angriff der türkischen Luftwaffe aus das Lager (vgl. Firatnews Agency (ANF), Zwei Personen aus Mexmûr von PDK-Geheimdienst verschleppt, 17.06.2019, https://anfdeutsch.com/kurdistan/zwei-personen-aus-mexmur-von-pdk-geheimdienst-verschleppt-12072, abgerufen am 28.10.2019; Firatnews Agency (ANF), Turkish attack on Makhmur kills 4 self-defense fighters - UPDATED, 13.12.2018, https://anfenglish.com/features/turkish-attack-on-makhmur-kills-3-self-defense-fighters-31384, abgerufen am 07.04.2020). Als im Sommer 2019 in Erbil ein türkischer Diplomat von mutmasslichen PKK-Sympathisanten getötet wurde, erhöhte laut der Zeitung Independent Turkish (türkischer Ableger der britischen Zeitung The Independent) die Türkei den politischen Druck auf die lokalen kurdischen Behörden. Aus Sicht von Präsident Recep Tayyip Erdo an, hiess es im Artikel, sei das Lager ein Rekrutierungsort für die PKK, zudem seien dort Kämpfer der PKK und Waffen untergebracht. Seiner Meinung nach hätten die Mörder des Diplomaten eine Verbindung zum Lager. Er sagte deshalb in einer Fernsehsendung, dass er sich weiter bei der Regierung in Baghdad und den Vereinten Nationen für die Schliessung des Lagers einsetzen werde. Die lokalen Behörden verhängten als Reaktion und als Sanktionsmassnahme eine Ausgangssperre für das Lager und es wurde ein Embargo über das Lager verhängt, das weiter andauert (vgl. Independent Turkish, Mahmur Kampi'nin kapatilmasi tekrar gündemde: Türkiye, Irak ve BM nezdinde giri imlerini sürdürüyor [Schliessung des Makhmour Camps steht wieder auf der Tagesordnung: Türkei bringt seine Initiative vor den Irak und die UNO], 17.12.2019, https://www.independentturkish.com/node/104876/d%C3%-BCnya/mahmur-kamp%C4%B1n%C4%B1n-kapat%C4%B1lmas %C4% B1-tekrar-g%C3%BCndemde-t%C3%BCrkiye-irak-ve-bm-nezdinde, abgerufen am 08.04.2020; Firatnews Agency (ANF), Medikamentenvorräte im Flüchtlingslager Mexmûr aufgebraucht, 19.03.2020, https://anfdeutsch.com/kurdistan/medikamentenvorraete-im-fluechtlingslager-mexmur -aufgebraucht-17987, abgerufen am 09.04.2020).

E. 6.6 Es stellt sich somit vorliegend die Frage, wie sich eine Rückkehr in die Türkei von Personen, welche jahrelang in Makhmur gelebt haben, verhält. Über eine mögliche Rückkehr von ehemaligen Bewohnern und Bewohnerinnen des Flüchtlingslagers Makhmur gibt es nur vereinzelte Informationen. Auch das SEM hat in vielen ähnlich gelagerten Fällen auf eine Anordnung der Rückkehr der Betroffenen in die Türkei verzichtet und einen positiven Asylentscheid erlassen - wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu Recht festgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-427/2011 vom 12. Juni 2014 fest, dass gemäss Berichten nur wenige Bewohner des Lagers Makhmur effektiv in die Türkei zurückgekehrt seien. Ob die Rückkehr dabei freiwillig erfolgte und wie sich allenfalls strafrechtliche Konsequenzen für die Rückkehrenden ausnahmen, darüber würden keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen (vgl. a.a.O., E.6.2 m.w.H.). Im Jahr 2009 berichteten verschiedene Quellen über Probleme bei einer Rückkehr in die Türkei. Im Rahmen der "Demokratischen Öffnung" der türkischen Regierung sei es damals zu verschiedenen Zugeständnissen in den Bereichen Kultur, politische Partizipation und Strafjustiz (inklusiv Amnestie) gegenüber den Kurden gekommen. In diesem Kontext kam es auch zu einer medienwirksam inszenierten Rückkehr von einigen Bewohnern des Lagers Makhmur und von PKK-Mitgliedern. Gemäss Berichten habe die PKK jedoch die Rückkehr der Gruppe für propagandistische Zwecke genutzt und es seien gegen die zurückgekehrten PKK-Kämpfer Verfahren mit Strafen bis zu zwanzig Jahren Haft und gegen die ehemaligen Makhmur-Bewohner und Bewohnerinnen bis zu fünfzehn Jahre Haft eröffnet worden. 2011 sei es zu einer Verurteilung von sieben Kurden, die zu dieser Gruppe gehörten, gekommen. Sie wurden beschuldigt, Mitglied einer illegalen Organisation zu sein und Propaganda für diese verbreitet zu haben, weswegen sie zu Haftstrafen von bis zu zehn Jahren verurteilt wurden (vgl. International Crisis Group, Turkey: Ending the PKK Insurgency, 20.09.2011, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/213-turkey-ending-the-pkk-insurgency.pdf, abgerufen am 08.04.2020; Firatnews Agency (ANF), A sentence of revenge, 12.10.2011, https://anfenglishmobile.com/news/a-sentence-of-revenge-4257, abgerufen am 03.04.2020). Auch seit dem genannten Urteil des Gerichts von 2014 lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse über Rückkehrende von Makhmur in die Türkei ziehen. Die Möglichkeit einer Rückkehr aus Makhmur wurde 2014 in Zusammenhang mit der Offensive des IS von türkischer Seite erneut angeboten. Die türkische Regierung habe verlauten lassen, dass die Grenzen für Flüchtlinge aus Makhmur geöffnet würden, um das Leben von tausenden von "Turkish citizens" zu retten (vgl. Hürriyet Daily News, Turkey says doors open for Makhmour camp residents, 08.04.2014, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-says-doors-open-for-makhmour-camp-residents-70173, abgerufen am 08.04.2020). In einem Interview von International Crisis Group mit Vertretern der türkischen Sicherheitsorgane im Jahr 2014, äusserten sich diese dahingehend, dass der Staat für eine Rückkehr von kurdischen Kämpfern bereit sei, wenn keine Waffen dabei seien. Ein türkischer Regierungsvertreter hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Bewohner des Lagers von Makhmur nach einer Rückkehr in die Türkei einer Strafverfolgung ausgesetzt sein könnten (vgl. International Crisis Group, Turkey and the PKK: Saving the Peace Process, 06.11.2014, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/turkey-and-the-pkk-saving-the-peace-process.pdf, abgerufen am 09.04.2020). Hürriyet Daily News berichtete ebenfalls 2014, dass eine Rückkehr für viele Lagerbewohner nicht so einfach wäre, da gegen verschiedene Personen wegen ihrer Nähe zur PKK Verfahren laufen würden und eine ganze Generation dort geborener Personen keine türkischen Dokumente besitze (vgl. Hürriyet Daily News, Turkey says doors open for Makhmour camp residents, 08.04.2014, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-says-doors-open-for-makhmour-camp-residents-70173, abgerufen am 08.04.2020). Ende 2017 kamen von türkischer Seite wieder Vorschläge zur Auflösung des Lagers und der Rückkehr der Bevölkerung in die Türkei. Es wurde eine Umsetzung für 2019 in Betracht gezogen, falls das Lager von den rund 1100 "Terroristen" gesäubert werden könne. Im Juni 2018 wurden von der türkischen Regierung Pläne geäussert, wonach eine Militäraktion gegen die PKK im Nordirak geplant sei, die sich bis nach Makhmur erstrecken könnte. Grund dafür sei unter anderem der Missbrauch des Lagers zur Ausbildung von Kindern zu PKK-Terroristen (vgl. The Daily Sabah, Turkey to ramp up efforts to clear terrorists from Makhmour camp, 26.12.2017, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2017/12/26/turkey-to-ramp-up-efforts-to-clear-terrorists-from-makhmour-camp, abgerufen am 08.04.2020; The Daily Sabah, Turkish offensive on Qandil may stretch to Sinjar, Makhmour in northern Iraq, 09.06.2018, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/06/09/turkish-offensive-on-qandil-may-stretch-to-sinjar-makhmour-in-northern-iraq, abgerufen am 09.04.2020).

E. 6.7 Nach den obigen Ausführungen dürfte es den türkischen Behörden bekannt sein, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Flucht aus H._______, mithin über 20 Jahre lang, im Nordirak beziehungsweise in Makhmur, aufgehalten haben. Bereits in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 ging des Gericht davon aus, dass nicht die eigenen konkreten Tätigkeiten ausschlaggebend seien, sondern das Profil des Beschwerdeführers, welches ihm von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. a.a.O., E.4.2). Nach dem Gesagten sind die Herkunft der Beschwerdeführenden, ihre Abstammung aus einer politisch engagierten kurdischen Familie oder einer Familie, die zumindest von den türkischen Behörden als eine solche angesehen wird, sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden beinahe 20 Jahre lang im Lager von Makhmur gelebt haben und sich nach wie vor Familienangehörige dort befinden, Elemente, die ihre Furcht vor ernsthaften Nachteilen aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Falle einer Rückkehr in die Türkei objektiv begründen können. Mangels konkreter, gesicherter Informationen, wie sich eine Rückkehr in die Türkei für Personen mit einem Profil, wie es die Beschwerdeführenden aufweisen, nach jahrelangem Aufenthalt in Makhmur tatsächlich gestalten würde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese mit erheblichen Konsequenzen für die Beschwerdeführenden verbunden wäre. Auch das SEM ging in zahlreichen - gemäss Ansicht des Gerichts durchaus vergleichbaren - Fällen davon aus, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu bejahen sei. Diese Befürchtung erscheint nach der drastischen Verschlechterung der politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei seit den Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 sowie dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 und vor dem Hintergrund des Wiederaufflackerns der bewaffneten Zusammenstösse zwischen der türkischen Armee und kurdischen PKK-Kämpfern im Südosten der Türkei umso mehr gerechtfertigt. Seither ist es zu einer Verschärfung von Verhaftungen und anderen Massnahmen gegen Politiker, Journalisten und andere prokurdische Akteure der Zivilgesellschaft gekommen. Die Gefahr, von den Behörden ins Visier genommen oder verhaftet zu werden, besteht auch für Familienangehörige von mutmasslichen Mitgliedern der PKK oder der PKK nahestehenden Gruppierungen. Die Operationen der türkischen Behörden gegen kurdische Kräfte an der syrischen Grenze im Frühling 2018 haben die Spannungen zudem weiter verschärft (vgl. E-3603/2016 vom 9. Mai 2018, E.4.2; D-6761/2018 vom 26. Februar 2020, E.5.4, m.w.H.). In Abwägung aller Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG der Beschwerdeführenden (Eltern) sich aufgrund ihrer Vergangenheit in der Türkei, ihres familiären Hintergrundes sowie ihres langjährigen Aufenthalts in Makhmur objektiv rechtfertigen lässt.

E. 6.8 Schliesslich ist anzumerken, dass das Gericht die Einschätzung des SEM nicht teilt, wonach der Umstand, dass die Beschwerdeführenden über die Türkei ausgereist seien, zeige, dass sie keine ernsthaften Nachteile in der Türkei zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden haben hierzu nachvollziehbar angegeben, dass sie sich in einer Gruppe von Flüchtlingen bestehend aus syrischen und irakischen Familien bewegt hätten und sich im Zweifelsfall als syrische Flüchtlinge ausgegeben hätten (vgl. SEM Akten A20, F265ff.; A23, F141; A24 F75). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Türkei seit Ausbruch des Krieges in Syrien viele geflüchtete Personen aufgenommen hat und sich derzeit über 3.5 Millionen syrische Flüchtlinge in der Türkei aufhalten (vgl. D-6761/2018, vom 26. Februar 2020, E.6.3). Vor diesem Hintergrund ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden unbemerkt durch die Türkei reisen konnten. Allein aus dem Aufenthalt von einigen wenigen Tagen in der Türkei kann noch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei nichts zu befürchten hätten.

E. 6.9 Es bestehen sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei oder danach während ihres Aufenthaltes im Nordirak strafbare Handlungen begangen hätten, welche allenfalls im Hinblick auf eine mögliche Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG zu prüfen wären. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass nach der Rückkehr aus (...) nach Makhmur die KDP und die PKK Waffen an die Bevölkerung zur Selbstverteidigung gegen den IS verteilt hätten. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang eine Waffenausbildung erhalten und während seines Wachdienstes eine Waffe getragen. Er habe jedoch von dieser nie Gebrauch machen müssen (vgl. SEM Akte A20 F159ff.). Anhaltspunkte für eine verwerfliche Handlung im Sinne des Art. 53 AsylG ergeben sich daraus keine.

E. 6.10 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein und die Flüchtlingseigenschaft ist zu bejahen.

E. 7 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeschlossenen Kinder sind alle im Nordirak geboren. Die drei Kinder C._______, D._______ und E._______ haben bis zum Teenager-Alter in Makhmur gelebt und haben dort (gemäss Aussagen von C._______) ihre Schulbildung in einer von der PKK geführten Schule in kurdischer Sprache erhalten (vgl. SEM Akte A24, F11f, F42). Die begründete Furcht der Eltern bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, gilt auch für die Kinder, welche Makhmur erst im Alter von (...), (...) und (...) Jahren verlassen haben. Ihnen ist somit die Flüchtlingseigenschaft originär nach Art. 3 AsylG zuzugestehen. Der jüngste Sohn der Familie, F._______, ist im Jahr (...) geboren und war erst (...) Jahre alt, als die Familie Makhmur verlassen hat. Dass er in den Augen der türkischen Behörden dabei bereits durch die PKK infiltriert worden wäre oder Sympathisant derselben sei, ist aufgrund seines jungen Altes unwahrscheinlich. Er ist in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden (Eltern und Kinder C._______, D._______ und E._______) sind gestützt auf Art. 3 AsylG, das jüngste Kind F._______ ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der vormalige Vertreter hat am 29. Januar 2019 eine Kostennote eingereicht und darin für die Einreichung der 7-seitigen Beschwerdeschrift und der 5-seitigen Eingabe vom 3. August 2018 total 12 Stunden à 200.- (nicht MWSt-pflichtig) ausgewiesen. Während der Stundenansatz reglementskonform ist, scheint der zeitliche Aufwand dem Umfang und Komplexitätsgrad des Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Diesbezüglich ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- festzusetzen. Der heutige Rechtsvertreter hat für seine Bemühungen seit Übernahme des Mandats keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht diesbezüglich von einem zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie die Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung diesbezüglich auf Fr. 2'150.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von total Fr. 3'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 29. November 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-27/2017 Urteil vom 12. Juni 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei B._______, geboren am (...), Türkei und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Kinder unbekannter Staatsangehörigkeit, alle vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, étude d'avocats, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak eigenen Angaben zufolge am 25. November 2015 und seien über diverse Länder in Richtung Europa gereist. Am 10. Dezember 2015 erreichten sie die Schweiz und stellten im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel noch gleichentags ihr Asylgesuch. Die älteste, bereits volljährige, Tochter der Beschwerdeführenden (G._______; N [...]) reiste ebenfalls mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl. Ihr Verfahren wurde vom SEM separat unter der Verfahrensnummer N [...] geführt. Am 30. Dezember 2015 führte das SEM eine Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführenden (A._______ und B._______ und Tochter C._______) durch. Am 18. August 2016 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 7. November 2016 (Beschwerdeführerin und Tochter C._______) fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 wurde die Familie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. A.b Die Beschwerdeführenden trugen im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie würden beide aus dem Dorf H._______ (kurdisch: [...]), Kreis I._______, in der südöstlichen Provinz Sirnak stammen. Das gesamte Dorf habe damals vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt und auch der Beschwerdeführer habe als Jugendlicher die PKK mit Lebensmitteln versorgt. Als Jugendlicher sei er von den türkischen Behörden aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden, was er abgelehnt habe. Das Dorf sei vom türkischen Militär immer wieder angegriffen worden und es seien viele Personen, welche sich der PKK angeschlossen hätten, getötet worden, darunter auch sein Bruder und mehrere Cousins. Auch der Beschwerdeführer sei damals zwei Mal festgehalten worden. Man habe ihm und anderen Jugendlichen vorgeworfen, die PKK zu unterstützen. Der Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls einmal für drei Tage festgenommen worden. Aufgrund der damals herrschenden Spannungslage in der Südosttürkei habe die gesamte Einwohnerschaft des Dorfes im Jahr 1993 die Türkei in Richtung Irak verlassen. Sie seien damals (...) (Beschwerdeführer) beziehungsweise (...) (Beschwerdeführerin) Jahre alt gewesen und hätten mit ihren Familien ihr Heimatdorf verlassen. Im Jahr 1995 hätten sie im Irak geheiratet. Die Kinder seien alle im Irak zur Welt gekommen. Sie hätten die Geburt der Kinder bei den türkischen Behörden nicht gemeldet, sondern lediglich im Lager in Makhmur registrieren lassen. Nach vorübergehenden längeren Aufenthalten in verschiedenen Ortschaften und Flüchtlingslagern im Nordirak, hätten sie sich mit ihren Familienangehörigen im Jahr 1998 im irakischen Flüchtlingslager Makhmur niedergelassen. Dieses sei vom UNHCR betreut, jedoch faktisch durch das Umfeld der PKK kontrolliert worden, mit welcher auch die Beschwerdeführenden sympathisiert hätten. Der Beschwerdeführer habe in Makhmur während etwa sechs Monaten für die PKK als Ambulanzfahrer verletzte Personen ins Krankenhaus transportiert. Er habe dafür das Ambulanzfahrzeug des Lagers und sein eigenes Fahrzeug benutzt. Daneben habe er als (...) gearbeitet. Die Kinder seien in Makhmur zur Schule gegangen und die Beschwerdeführerin sei zu Hause gewesen. Sie seien in Makhmur vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten auch über eine Aufenthaltsbewilligung im Irak verfügt, die letzte sei bis zum Jahr 2016 gültig gewesen. Im Jahr 2015 sei der sogenannte Islamische Staat (IS) nach Makhmur gekommen und die Beschwerdeführenden hätten das Lager kurzzeitig verlassen müssen. Sie hätten sich während fast zwei Monaten in (...) aufgehalten und seien dann wieder nach Makhmur zurückgekehrt. Nach der Rückkehr hätten die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) und die PKK Waffen an die Bewohner des Lagers für die Selbstverteidigung verteilt. Auch der Beschwerdeführer habe Wache gehalten und dabei eine Waffe getragen. Das Leben im Lager Makhmur und im Nordirak sei insgesamt beschwerlich gewesen und es habe andauernd Krieg geherrscht, weshalb sie entschieden hätten, nach Europa zu reisen. Am 25. November 2015 hätten sie den Irak verlassen und seien zunächst in die Türkei gelangt. Mit einem Bus seien sie über Roboski und Sirnak nach Istanbul gefahren, wo sie sich einige Tage aufgehalten hätten, bevor sie nach Griechenland gereist seien. Über weitere Länder seien sie am 10. Dezember 2015 in die Schweiz eingereist. Der älteste Sohn der Familie und die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführenden seien weiterhin in Makhmur wohnhaft. A.c Zum Beleg ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Ausweise und Dokumente des UNHCR und der irakischen Behörden zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2016, eröffnet am 30. November 2016, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Ziffer 2) und wies sie aus der Schweiz weg (Ziffer 3). Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden auf (Ziffern 4 - 7). Die Vorinstanz führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend sei. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass eine Person zum Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Nachteile, welche auf die allgemeinen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden zudem keine asylbeachtlichen Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG darstellen. Die damaligen Lebensumstände, welche die Familie und die gesamten Dorfbewohner von H._______ betroffen hätten, seien aus heutiger Sicht asylrechtlich ohne Bedeutung. Selbst aus damaliger Sicht betrachtet, wären die geschilderten Lebensumstände in der Türkei wohl ohnehin asylrechtlich nicht relevant, da sie damals nicht mit einer individuellen und ernsthaften Verfolgung konfrontiert gewesen seien. Vielmehr habe die damals herrschende allgemeine Spannungslage in der Südosttürkei den gesamten Dorfverband von H._______ zur Ausreise in den nahegelegenen Irak bewogen. Die Beweggründe für die Ausreise aus der Türkei in den Irak im Jahr 1993 würden somit keine Asylrelevanz entfalten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten im Irak seien ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich. Art. 3 AsylG bezwecke im Kern den Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat und nicht in einem Drittstaat. Vorbehalten seien lediglich bei staatenlosen Personen Verfolgungshandlungen im Land, in dem sie zuletzt gewohnt hätten. Da die Beschwerdeführenden türkische Staatsangehörige seien und im Irak lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hätten, seien die Vorbringen in Bezug auf den Irak nicht asylrelevant. Auch die im Irak geborenen Kinder hätten einen Anspruch auf Erhalt der türkischen Staatsangehörigkeit, welchen sie jedoch offenbar nie geltend gemacht hätten. Deshalb habe das SEM die Staatsangehörigkeit der Kinder mit «Staat unbekannt» erfasst. Ausserdem würden die auf den Irak bezogenen Vorbringen den materiellen Voraussetzungen von Art. 3 AslyG nicht standhalten. Sie seien nämlich in den Anfangsjahren des Aufenthaltes im Irak von den damaligen Spannungen im Nordirak betroffen gewesen. Seit 1998 seien sie jedoch in Makhmur wohnhaft und nie mit wesentlichen Erschwernissen konfrontiert gewesen. Zwar habe sich die Sicherheitslage in der Gegend um Makhmur im Sommer 2014 aufgrund der Präsenz des IS verschärft und sie hätten kurzzeitig ihr Haus verlassen müssen. Nachdem die Kämpfer des IS zurückgedrängt worden seien, hätten sie wieder in das Haus zurückkehren können. Auch ihre Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden, erweise sich als unbegründet. Die Beschwerdeführenden seien bei ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen und seien keiner individuellen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. In den letzten Jahrzehnten seien zehntausende von türkischen Staatsangehörigen von der Türkei in den Irak gereist, hätten dort Wohnsitz genommen und seien mitunter auch wieder in die Türkei zurückgekehrt. Allein im Jahr 1993 hätten sich 17'000 Personen verschiedener Ortschaften in der Südosttürkei in den Irak abgesetzt. Auch in ihrem Fall sei den türkischen Behörden bewusst, dass sie sich als Jugendliche mit der gesamten Einwohnerschaft ihres Heimatdorfes, mithin nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, in den Irak begeben hätten. Auch die Tatsache, dass sie jahrelang im Flüchtlingslager in Makhmur wohnhaft gewesen seien, könne keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, insbesondere da sie sich nie der PKK angeschlossen und diese auch nicht konkret unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer habe als Fahrer mit einem Ambulanzfahrzeug des Flüchtlingslagers oder mit seinem privaten Wagen Verletzte ins Krankenhaus transportiert. Darunter mögen sich verletzte PKK-Angehörige aber auch Peshmerga-Kämpfer befunden haben. Diese Transporte habe er jedoch nur bei Bedarf ausgeführt und sie würden schon länger zurückliegen. In den letzten Jahren im Irak sei er mehrheitlich als (...) tätig gewesen. Die Transporttätigkeiten vermöchten insgesamt keine begründete Furcht vor Verfolgung auszulösen, insbesondere weil auch nicht ersichtlich sei, wie die türkischen Behörden davon hätten erfahren sollen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund zweier seiner Brüder einer Reflexverfolgung ausgesetzt würde. Einer seiner Brüder sei im Jahr 1995 in den Reihen der PKK gefallen. Der zweite Bruder, welcher sich ebenfalls in der Schweiz aufhalte, habe gemäss dessen Aussagen ein weitaus geringeres Profil, als vom Beschwerdeführer angegeben. Er habe sich im Jahr 2002 als (...)-jähriger von der PKK abgesetzt und sei seither ebenfalls in Makhmur wohnhaft gewesen, wie dem beigezogenen Dossier des Bruders (N [...]) zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich nie politisch betätigt und sei bereits 1993 aus der Türkei ausgereist, weshalb er mit der Eskalation der Auseinandersetzungen seit Sommer 2015 innerhalb der Südosttürkei nicht in Verbindung gebracht würde. Die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr in den Irak erneut mit den im Zusammenhang mit dem IS stehenden Spannungen konfrontiert zu werden, entfalte ebenfalls keine Asylrelevanz. Insgesamt sei ihre Furcht weder in Bezug auf die Türkei noch in Bezug auf den Irak als begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer eigenen Exponierung oder wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Reflexverfolgung ernsthaften Ausmasses ausgesetzt wären. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden nach der Ausreise aus dem Irak im November 2015 während mehrerer Tage die Türkei durchquert hätten, was zeige, dass sie während der Durchreise keine ernsthaften Nachteile in der Türkei befürchtet hätten. In diesem Zeitraum sei die Lage im Raum Uludere-Sirnak, wodurch die Beschwerdeführenden gereist seien, bereits deutlich eskaliert und durch grosse Spannungen zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der PKK gekennzeichnet gewesen. Bei der Durchquerung der Türkei, insbesondere im Südosten des Landes, hätten sie mit einer Anhaltung und Kontrolle der türkischen Sicherheitskräfte zu rechnen gehabt. Hätten sie tatsächlich ernsthafte Nachteile befürchtet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie das Risiko der Einreise in die Türkei mit ihren fünf Kindern nicht auf sich genommen hätten, sondern einen anderen Reiseweg gewählt hätten. C. Diesen Entscheid focht der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, lic. iur. Serif Altunakar, mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 an und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 - 3 der Verfügung des SEM vom 29. November 2016 sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Beilage einer Fürsorgebestätigung - um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass, auch wenn die Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 zwar schon weit zurückliege, die Gründe für die damalige Ausreise auch heute von Bedeutung seien. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei mindestens zwei Mal in Zusammenhang mit der PKK inhaftiert worden. Er sei einmal während fünf Tagen und das zweite Mal während sieben Tagen festgehalten worden. Zudem hätten die türkischen Behörden damals den Vater des Beschwerdeführers gezwungen, in ein Minenfeld zu fahren und er sei seither behindert. Ausserdem hätten alle Dorfbewohner mit der PKK sympathisiert, was den türkischen Behörden bewusst gewesen sei, weshalb sie das gesamte Dorf hätten vernichten wollen. Der Staat habe die Dorfbewohner gezielt unter Druck gesetzt und sie aufgefordert, Dorfschützer zu werden oder das Dorf zu verlassen. Es seien somit alle Dorfbewohner einzeln und individuell betroffen gewesen, weshalb die damalige Situation nicht als allgemeine Spannungslage bezeichnet werden könne. Ausserdem hätten sich einige Verwandte des Beschwerdeführers der PKK angeschlossen, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung drohen würde. In Bezug auf die Situation im Nordirak sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder zwar über Aufenthaltsbewilligungen im Irak verfügt hätten, dies jedoch nicht bedeute, dass sie dauerhaft im Irak hätten leben dürfen. Die Bewohner des Lagers Makhmur seien Opfer der türkischen Vertreibungs- und Unterdrückungspolitik und sie würden durch den irakischen Staat lediglich geduldet. Das Lager sei unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung und es seien bereits mehrere PKK-Anhänger der Türkei übergeben worden. Im Nordirak seien ausserdem türkische Truppen stationiert und das Lager sei bereits von türkischen Kriegsflugzeugen bombardiert worden. Die Sicherheitslage habe sich infolge des Krieges und der Angriffe des IS weiter verschlimmert. In Bezug auf das Argument des SEM, die Beschwerdeführenden seien durch die Türkei gereist und hätten somit in der Türkei nichts zu befürchten, sei zu entgegnen, dass sie mit Hilfe eines Schleppers gereist seien. Sie seien zusammen mit mehreren Flüchtlingsfamilien aus dem Irak und aus Syrien illegal durch die Türkei gereist, und hätten sich im Falle von Kontrollen als syrische Flüchtlinge ausgegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2017 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und verwies auf ihre bisherigen Erwägungen, an welchen sie festhalte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Schreiben vom 3. August 2018 erkundigte sich der damalige Rechtsvertreter lic. iur. Serif Altunakar nach dem Verfahrensstand. Ferner berichtete er über die politische Situation in der Türkei und im Nordirak unter Beilegung zweier Online-Artikel zum Flüchtlingslager Makhmur. Er wies im Wesentlichen darauf hin, dass sich seit der Aufkündigung der Friedensverhandlungen mit der PKK im Sommer 2015 und insbesondere seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 die Lage in der Türkei radikal verändert habe. Willkürliche Verhaftungen und Folter von Kurden mit angeblichen Verbindungen zur PKK seien an der Tagesordnung. Da die Beschwerdeführenden den türkischen Behörden als eine «terroristenfreundliche Familie und Unterstützer des Terrorismus» bekannt seien, würden sie im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet werden. Bereits vor ihrer Flucht in den Nordirak seien die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Unterstützung für die PKK und des Todes des Bruders des Beschwerdeführers als Guerilla ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten. Ihre Asylgründe seien somit bereits in der Türkei entstanden. Hinzukommend betrachte der türkische Staat alle Kurden, welche im Flüchtlingslager Makhmur Zuflucht gefunden hätten, als Terroristen. Halte man sich die Beziehung zwischen Masud Barzani und dem türkischen Staat vor Augen, sei festzustellen, dass der türkische Staat alles über das Lager Makhmur wisse. Ausserdem gebe es im Nordirak viele Mitarbeiter des türkischen Geheimdienstes und es seien bereits mit Einverständnis von Barzani Kurden in die Türkei entführt worden. Vor etwa drei Jahren habe zudem der IS das Flüchtlingslager Makhmur eingenommen und die Bewohner hätten fliehen müssen. Das Leben der Beschwerdeführenden sei aus den genannten Gründen in Gefahr gewesen und sie seien gezwungen gewesen, das Lager zu verlassen. Sie könnten weder in den Irak noch in die Türkei zurückkehren und sie würden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. G. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage nach dem Verfahrensstand mit Schreiben vom 8. August 2018. H. Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 wies der Rechtsvertreter auf die Regelung betreffend Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG hin und führte aus, die Beschwerdeführenden würden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Es werde daher erneut um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Gleichzeitig wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. I. I.a Mit Eingabe vom 1. April 2019 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Mandatsführung im vorliegenden Verfahren an und legte hierzu die am 20. Februar 2019 durch den Beschwerdeführer A._______ (nicht aber durch die Beschwerdeführerin) unterschriebene Vertretungsvollmacht vor. Ferner ersuchte er um Zustellung von Kopien des gesamten Dossiers der Beschwerdeführenden und um Ansetzung einer Frist für allfällige Ergänzungen. I.b Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, das Gericht über die aktuellen Mandatsverhältnisse zu informieren. Rechtsanwalt Yilmaz wurde betreffend sein Gesuch um Akteneinsicht an den vormals bevollmächtigen Rechtsvertreter (lic. iur. Serif Altunakar) verwiesen. Das Gesuch von Rechtsanwalt Yilmaz um Ansetzung einer Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen wurde abgewiesen. I.c Rechtsanwalt Yilmaz teilte mit Eingabe vom 23. April 2019 mit, die Beschwerdeführenden würden wünschen, durch ihn vertreten zu sein, und die entsprechende Vollmacht hebe alle bisherigen Mandate auf. I.d Der vormals bevollmächtigte Rechtsvertreter Altunakar teilte mit Eingabe vom 23. April 2019 seinerseits mit, die Beschwerdeführenden würden, wie bis anhin, weiterhin nur durch ihn vertreten. I.e Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2019 forderte das Gericht die Beschwerdeführenden auf, eine aktuelle, durch die Beschwerdeführerin B._______ unterzeichnete Vertretungsvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt Hüsnü Yilmaz sowie eine entsprechende Erklärung betreffend die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu lic. iur. Serif Altunakar einzureichen. Bei ungenutzter Frist würde davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin B._______ werde weiterhin vom bisherigen Rechtsvertreter lic. iur. Altunakar vertreten. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurde erneut abgewiesen. I.f Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 führte der rubrizierte Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführenden wollten im vorliegenden Verfahren nicht mehr durch lic. iur. Altunakar vertreten sein. In den kommenden Tagen werde vollständigkeitshalber eine Vollmacht der Beschwerdeführerin eingereicht. I.g Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 äusserte sich lic. iur. Altunakar. I.h Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 wurde eine von der Beschwerdeführerin B._______ signierte Vertretungsvollmacht vom 15. Mai 2019 zu Gunsten des rubrizierten Rechtsvertreters zu den Akten gereicht, welche - wie die bereits aktenkundige Vollmacht des Beschwerdeführers - den Passus «la présente procuration révoque tout mandat précédemment confié à d'autres mandataires» enthielt. I.i Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2019 stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführenden würden im vorliegenden Verfahren neu durch den rubrizierten Rechtsanwalt vertreten. Gleichzeitig gelte das Mandatsverhältnis der Beschwerdeführenden zu lic. iur. Serif Altunakar als widerrufen. J. Mit Eingabe vom 14. August 2019 machte der rubrizierte Rechtsvertreter Ausführungen zur Heimatregion der Beschwerdeführenden sowie zum Angriff des IS auf Makhmur und ersuchte das Gericht um Einsicht in die Eingaben des früheren Rechtsvertreters. Daneben reichte er mehrere positive Asylentscheide von Familienangehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz sowie von anderen Personen, welche aus dem selben Dorf in der Türkei stammten und sich ebenfalls seit den 90er Jahren in Makhmur aufgehalten hätten, ein. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2019 wurden dem rubrizierten Rechtsvertreter die entsprechenden Eingaben des früheren Rechtsvertreters samt Aktenverzeichnis und Instruktionsverfügungen des Gerichts in Kopie zugestellt. Es wurde keine Frist zur Beschwerdeergänzung angesetzt und dabei auf Art. 32 Abs. 2 VwWG verwiesen. L. Mit Eingaben vom 9. September 2019, 30. September 2019, 26. November 2019, 2. Dezember 2019, 9. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter mehrere positive Asylentscheide des SEM, welche vergleichbar seien mit dem vorliegenden Fall, zu den Akten. M. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 lud die Instruktionsrichterin mit Verweis auf die Eingaben des Rechtsvertreters und die von ihm genannten vorinstanzlichen Verfahren, welche seiner Ansicht nach mit dem Fall der Beschwerdeführenden vergleichbar seien, die Vorinstanz ein, sich erneut vernehmen zu lassen. N. Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. Februar 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass sie auch aus heutiger Sicht an ihrem Asylentscheid vom 29. November 2016 festhalte. Der Hinweis auf ergangene positive Asylentscheide sei zu unbestimmt, um Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden zu ermöglichen. Alleine die Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Dorf H._______ in der Provinz Sirnak sowie der mehrjährige Aufenthalt im irakischen Flüchtlingslager Makhmur reiche nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. O. Mit Replik vom 5. März 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Ansicht fest, dass es sich bei den genannten positiven Asylentscheiden um vergleichbare Fälle handle, und wiesen noch auf zwei weitere in der Zwischenzeit ergangene positive Entscheide hin. Des Weiteren verwiesen sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018. Im genannten Urteil sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher ebenfalls als Jugendlicher das Dorf H._______ verlassen habe und danach in Makhmur wohnhaft gewesen sei, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner Herkunft, seines familiären, PKK-nahen Hintergrundes, des Umfelds, in welchem er aufgewachsen sei, und insbesondere des Bilds der Türkei des Lagers Makhmur, erfülle. Es handle sich um einen mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt. Hinzukommend würden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die PKK in Makhmur als terroristische Unterstützung angesehen werden. Als Beilage reichten die Beschwerdeführenden Fotos von Familienangehörigen, welche diese bei der PKK zeigen würden, sowie ein Foto des Beschwerdeführers und einen Zeitungsartikel über einen türkischen Luftangriff im Nordirak ein. Des Weiteren wurde eine ärztliche Bestätigung vom 28. Februar 2020, gemäss welcher der Beschwerdeführer zwei runde Metallstücke im Kopfbereich unter der Haut habe, zu den Akten gereicht. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers handle es sich um Metallstücke einer Granate, was aus ärztlicher Sicht wahrscheinlich sei. P. Mit Schreiben vom 30. März 2020 informierten die Beschwerdeführenden das Gericht, dass sie beabsichtigten ein weiteres Beweismittel einzureichen und ersuchten es, bis zum 15. April 2020 mit dem Erlass eines Urteils zuzuwarten. Q. Mit Eingabe vom 10. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine türkische Anklageschrift vom 12. Juli 2017 (inklusive französischer Übersetzung) von drei Personen, welchen eine Mitgliedschaft bei der PKK vorgeworfen werde und welche sich im Lager Makhmur aufgehalten hätten, ein. Zwei der Personen würden sich inzwischen in der Schweiz aufhalten. Aus der Anklageschrift gehe hervor, dass die türkischen Behörden über Geschehnisse im Lager Makhmur informiert seien und die Bewohner des Lagers als Anhänger der PKK betrachten würden. R. Der älteste Sohn der Familie, J._______ (N [...]) hat inzwischen den Irak ebenfalls verlassen und hat am 22. Dezember 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 hat das SEM sein Asylgesuch abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt, ihn jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sein Beschwerdeverfahren (E-1667/2020) und das Beschwerdeverfahren der ältesten Tochter G._______ (E-25/2017) sind derzeit beim Gericht hängig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers, K._______, beigezogen (N [...]). K._______ stellte am 17. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch; das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 18. Mai 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Den Beschwerdeführenden wurde bis anhin keine Einsicht in diese Akten gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Anhörung verzichtet werden.

4. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens - der sich durch die Dispositivziffern der vorinstanzlichen Verfügung bestimmt, soweit diese angefochten sind - bilden die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung. Ob den Beschwerdeführenden Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG zu gewähren ist, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und wie das diesbezüglich bestehende Ermessen auszuüben ist (vgl. hierzu BVGE 2019 VI/1 E. 5.3.1), sprengt demgegenüber den Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens, und die entsprechende Prüfung obliegt zunächst erstinstanzlich dem SEM. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist zu bejahen, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Vorinstanz - von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgeht. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Befragungen den selben Sachverhalt vorgetragen (vgl. SEM Akten A20, A23 und A24) und ihren Aufenthalt in Makhmur anhand der eingereichten Beweismittel (vgl. SEM Akte A19) belegt. 6.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres Profils begründete Furcht hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Das SEM verneinte dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführenden damals bei Verlassen der Türkei keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, und dass allein die Tatsache, dass sie sich jahrelang im Flüchtlingslager Makhmur aufgehalten hätten, keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer Rückkehr in die Türkei begründen könne, insbesondere da sie sich im Nordirak nie der PKK angeschlossen oder diese namhaft unterstützt hätten. Auch sei keine Reflexverfolgung aufgrund der Brüder des Beschwerdeführers, welche sich der PKK angeschlossen hatten, zu erwarten. 6.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Dorf H._______, welches sich in der Provinz Sirnak befindet. In den 90er Jahren war das Dorf türkischen Militärinterventionen ausgesetzt und die Region galt als Hochburg der PKK. Die Zerstörung Tausender kurdischer Dörfer sowie die tödlichen Zusammenstösse zwischen der PKK und der türkischen Armee führten im Allgemeinen zwischen 1984 und 1995 zum Tod von Zehntausenden von Menschen und zur Vertreibung von 275.000 bis 2 Millionen Kurden (vgl. D-6761/2018 vom 26. Februar 2020, E.5.2 m.w.H.). Auch viele Bewohner des Heimatdorfs der Beschwerdeführenden seien damals - wie auch die Beschwerdeführenden - in den Irak geflohen. 6.4 Die gesamte Einwohnerschaft von H._______ habe damals, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, die PKK unterstützt. Auch der Beschwerdeführer habe die PKK mit Lebensmitteln versorgt. In den Jahren 1992 oder 1993 sei er zwei Mal - einmal für sieben Tage und einmal für fünf Tage - gemeinsam mit anderen Jugendlichen des Dorfes festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, die PKK zu unterstützen und er sei auch nach seinem Bruder, welcher sich der PKK angeschlossen hatte und 1995 ums Leben gekommen sei, gefragt worden (vgl. SEM Akte A20, F111ff.). Die männlichen Dorfbewohner seien damals zudem aufgefordert worden, als Dorfschützer tätig zu sein, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Auch die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihre Familie damals in der Türkei die PKK mit Lebensmitteln unterstützt habe (vgl. SEM Akte A23 F63f.). Die eigenen politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden damals in der Türkei sind eher als geringfügig einzustufen. Der familiäre Hintergrund der Familie weist jedoch auf eine politisch engagierte kurdische Familie hin. Mehrere Cousins und der Bruder des Beschwerdeführers sind in der Türkei in den Reihen der PKK gefallen. Ein weiterer Bruder sei gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers über 20 Jahre lang bei der PKK aktiv gewesen; er hat inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten (vgl. SEM Akte A20, F95-F99, F136ff.). Aus dessen beigezogenem Dossier geht hervor, dass dieser Bruder, K._______, von 1994 bis 2002 bei der PKK gewesen ist und sich danach ebenfalls in Makhmur aufgehalten habe (vgl. N [...], Akte A11). Auch der Vater des Beschwerdeführers sei einmal für drei Tage festgenommen worden (vgl. SEM Akte A20, F120). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat zudem im Laufe des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen, dass weitere Familienmitglieder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, und deren positive Asylentscheide eingereicht. Der familiäre Hintergrund sowie die Herkunft aus dem Dorf H._______, in der Provinz Sirnak, dürften die Beschwerdeführenden in den Augen der türkischen Behörden zumindest als Sympathisanten der PKK erscheinen lassen. 6.5 6.5.1 In Makhmur hat die Familie weiterhin mit der PKK sympathisiert. Der Beschwerdeführer sei für die PKK als Fahrer tätig gewesen und habe während sechs Monaten auch als Ambulanzfahrer gearbeitet (vgl. SEM Akte A20, F152ff). Ansonsten gehen aus seinen Aussagen keine politischen Aktivitäten hervor und auch die Beschwerdeführerin macht keine politischen Tätigkeiten in Makhmur geltend. Der Umstand, dass die Familie knapp zwanzig Jahre lang in Makhmur gelebt hat, könnte indes ein weiteres Element darstellen, welches die Beschwerdeführenden in den Augen des türkischen Staates als missliebige Personen erscheinen lassen könnte. Hierzu ist im Folgenden das Lager Makhmur und dessen Bild in der Türkei näher zu beleuchten. 6.5.2 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kirkuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen sind und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hatten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen im Lager leben (vgl. Urteil des BVGer D-427/2011 vom 12. Juni 2014, E.6.2. m.w.H.; Office français de protection des réfugiés et apatrides (OFPRA), Les Camps des réfugiés kurdes de Turquie au Kurdistan irakien, 10. Februar 2016, S.6, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/8_didr_irak_les_camps_de_refugies_kurdes_de_turquie_au_kurdistan_irakien_ofpra_10022016.pdf, abgerufen am 07.04.2020). Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein. Auch werden fast sämtliche höheren Funktionen im Camp von PKK-Anhängern besetzt. Insbesondere verletzte und behinderte ehemalige Kämpfer der PKK, die nicht mehr dem Bergkader angehören können, werden zumeist in der Lagerverwaltung, bei der kulturellen und sozialen Arbeit und für Propagandatätigkeiten und Schulungen eingesetzt. Es handelt sich beim Lager Makhmur nicht um ein Trainingscamp der PKK. Die türkischen Behörden gehen gleichwohl davon aus, dass die PKK in Makhmur aktiv ist. Im Jahr 2007 wurden bei einer auf Druck der Türkei hin erfolgten Lagerdurchsuchung durch irakische Truppen unter Aufsicht der USA und des UNHCR zwar keine Waffen sichergestellt, es wird jedoch angenommen, dass man im Lager vorgängig über die Aktion informiert war. Ausserhalb des Lagers soll ein Depot mit Mörsergranaten gefunden worden sein. Aufgrund des grossen Einflusses der PKK im Lager schliesst sich ein Teil der jüngeren Lagerbewohner dem bewaffneten Kampf der PKK an. Bei den im Lager wohnhaften Frauen soll es sich zum Teil ebenfalls um PKK-Aktivistinnen handeln, welche bei Gefechten verwundet wurden. Trotz wiederholten Bestrebungen gibt es im Moment nach wie vor keine Lösung zum Status dieses Lagers und seiner Bewohner. Bestrebungen, das Lager aufzulösen und die Bewohner bei der Rückkehr in die Türkei zu unterstützen, scheiterten bisher (vgl. Urteile des BVGer D-6761/2018 vom 26. Februar 2020, E. 5.3 m.w.H.; E-3603/2016 vom 9. Mai 2018, E.4.2; D-427/2011 vom 12. Juni 2014, E.6.2 m.w.H. und D-3784/2006 vom 27. Januar 2009, E.3.3.1 m.w.H; Focus, Kurden im Irak - Vergessen im Flüchtlingslager, 23.02.2007, http://www.focus.de/politik/ausland/kurden-im-irak_aid_124926.html, abgerufen am 08.04.2020). Für die Türkei gilt, so schreiben verschiedene Quellen, das Lager Makhmur als Basis der PKK. Der deutsche Spiegel schrieb 2009: "Die unverhohlenen Sympathien für Öcalan haben dem Lager Makhmour den Ruf eingebracht, eine Ausbildungsstätte für die PKK zu sein. Als Hort des Terrors bezeichnete es der türkische Geheimdienst MIT." (vgl. Der Spiegel, Türkei - Vergiftete Seelen, 17.08.2009, http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-66436870.html, abgerufen am 08.04.2020). In der regierungsnahen türkischen Zeitung Daily Sabah wurde das Flüchtlingslager Makhmur 2017 als logistische Basis der PKK für ihre Stellungen im Kandil-Gebirge bezeichnet und es sollte deshalb aufgehoben werden (vgl. Daily Sabah, Turkey to ramp up efforts to clear terrorists from Makhmour camp, 26.12.2017, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2017/12/26/turkey-to-ramp-up-efforts-to-clear-terrorists-from-makhmour-camp, abgerufen am 03.04.2020). Die Türkei ist nicht nur militärisch, sondern auch geheimdienstlich vor Ort aktiv und es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden generell in Kenntnis über den Aufenthalt ihrer kurdischen Landsleute sind. Es wird über Verhaftungen beziehungsweise Verschleppungen von mutmasslichen PKK-nahestehenden Personen aus Makhmur durch Geheimdienste oder Sicherheitsdienste der Behörden der Region Kurdistan-Irak, denen Verbindungen zum türkischen Geheimdienst nachgesagt werden, berichtet. Im Dezember 2018 gab es einen Angriff der türkischen Luftwaffe aus das Lager (vgl. Firatnews Agency (ANF), Zwei Personen aus Mexmûr von PDK-Geheimdienst verschleppt, 17.06.2019, https://anfdeutsch.com/kurdistan/zwei-personen-aus-mexmur-von-pdk-geheimdienst-verschleppt-12072, abgerufen am 28.10.2019; Firatnews Agency (ANF), Turkish attack on Makhmur kills 4 self-defense fighters - UPDATED, 13.12.2018, https://anfenglish.com/features/turkish-attack-on-makhmur-kills-3-self-defense-fighters-31384, abgerufen am 07.04.2020). Als im Sommer 2019 in Erbil ein türkischer Diplomat von mutmasslichen PKK-Sympathisanten getötet wurde, erhöhte laut der Zeitung Independent Turkish (türkischer Ableger der britischen Zeitung The Independent) die Türkei den politischen Druck auf die lokalen kurdischen Behörden. Aus Sicht von Präsident Recep Tayyip Erdo an, hiess es im Artikel, sei das Lager ein Rekrutierungsort für die PKK, zudem seien dort Kämpfer der PKK und Waffen untergebracht. Seiner Meinung nach hätten die Mörder des Diplomaten eine Verbindung zum Lager. Er sagte deshalb in einer Fernsehsendung, dass er sich weiter bei der Regierung in Baghdad und den Vereinten Nationen für die Schliessung des Lagers einsetzen werde. Die lokalen Behörden verhängten als Reaktion und als Sanktionsmassnahme eine Ausgangssperre für das Lager und es wurde ein Embargo über das Lager verhängt, das weiter andauert (vgl. Independent Turkish, Mahmur Kampi'nin kapatilmasi tekrar gündemde: Türkiye, Irak ve BM nezdinde giri imlerini sürdürüyor [Schliessung des Makhmour Camps steht wieder auf der Tagesordnung: Türkei bringt seine Initiative vor den Irak und die UNO], 17.12.2019, https://www.independentturkish.com/node/104876/d%C3%-BCnya/mahmur-kamp%C4%B1n%C4%B1n-kapat%C4%B1lmas %C4% B1-tekrar-g%C3%BCndemde-t%C3%BCrkiye-irak-ve-bm-nezdinde, abgerufen am 08.04.2020; Firatnews Agency (ANF), Medikamentenvorräte im Flüchtlingslager Mexmûr aufgebraucht, 19.03.2020, https://anfdeutsch.com/kurdistan/medikamentenvorraete-im-fluechtlingslager-mexmur -aufgebraucht-17987, abgerufen am 09.04.2020). 6.6 Es stellt sich somit vorliegend die Frage, wie sich eine Rückkehr in die Türkei von Personen, welche jahrelang in Makhmur gelebt haben, verhält. Über eine mögliche Rückkehr von ehemaligen Bewohnern und Bewohnerinnen des Flüchtlingslagers Makhmur gibt es nur vereinzelte Informationen. Auch das SEM hat in vielen ähnlich gelagerten Fällen auf eine Anordnung der Rückkehr der Betroffenen in die Türkei verzichtet und einen positiven Asylentscheid erlassen - wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zu Recht festgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-427/2011 vom 12. Juni 2014 fest, dass gemäss Berichten nur wenige Bewohner des Lagers Makhmur effektiv in die Türkei zurückgekehrt seien. Ob die Rückkehr dabei freiwillig erfolgte und wie sich allenfalls strafrechtliche Konsequenzen für die Rückkehrenden ausnahmen, darüber würden keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen (vgl. a.a.O., E.6.2 m.w.H.). Im Jahr 2009 berichteten verschiedene Quellen über Probleme bei einer Rückkehr in die Türkei. Im Rahmen der "Demokratischen Öffnung" der türkischen Regierung sei es damals zu verschiedenen Zugeständnissen in den Bereichen Kultur, politische Partizipation und Strafjustiz (inklusiv Amnestie) gegenüber den Kurden gekommen. In diesem Kontext kam es auch zu einer medienwirksam inszenierten Rückkehr von einigen Bewohnern des Lagers Makhmur und von PKK-Mitgliedern. Gemäss Berichten habe die PKK jedoch die Rückkehr der Gruppe für propagandistische Zwecke genutzt und es seien gegen die zurückgekehrten PKK-Kämpfer Verfahren mit Strafen bis zu zwanzig Jahren Haft und gegen die ehemaligen Makhmur-Bewohner und Bewohnerinnen bis zu fünfzehn Jahre Haft eröffnet worden. 2011 sei es zu einer Verurteilung von sieben Kurden, die zu dieser Gruppe gehörten, gekommen. Sie wurden beschuldigt, Mitglied einer illegalen Organisation zu sein und Propaganda für diese verbreitet zu haben, weswegen sie zu Haftstrafen von bis zu zehn Jahren verurteilt wurden (vgl. International Crisis Group, Turkey: Ending the PKK Insurgency, 20.09.2011, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/213-turkey-ending-the-pkk-insurgency.pdf, abgerufen am 08.04.2020; Firatnews Agency (ANF), A sentence of revenge, 12.10.2011, https://anfenglishmobile.com/news/a-sentence-of-revenge-4257, abgerufen am 03.04.2020). Auch seit dem genannten Urteil des Gerichts von 2014 lassen sich keine verlässlichen Rückschlüsse über Rückkehrende von Makhmur in die Türkei ziehen. Die Möglichkeit einer Rückkehr aus Makhmur wurde 2014 in Zusammenhang mit der Offensive des IS von türkischer Seite erneut angeboten. Die türkische Regierung habe verlauten lassen, dass die Grenzen für Flüchtlinge aus Makhmur geöffnet würden, um das Leben von tausenden von "Turkish citizens" zu retten (vgl. Hürriyet Daily News, Turkey says doors open for Makhmour camp residents, 08.04.2014, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-says-doors-open-for-makhmour-camp-residents-70173, abgerufen am 08.04.2020). In einem Interview von International Crisis Group mit Vertretern der türkischen Sicherheitsorgane im Jahr 2014, äusserten sich diese dahingehend, dass der Staat für eine Rückkehr von kurdischen Kämpfern bereit sei, wenn keine Waffen dabei seien. Ein türkischer Regierungsvertreter hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Bewohner des Lagers von Makhmur nach einer Rückkehr in die Türkei einer Strafverfolgung ausgesetzt sein könnten (vgl. International Crisis Group, Turkey and the PKK: Saving the Peace Process, 06.11.2014, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/turkey-and-the-pkk-saving-the-peace-process.pdf, abgerufen am 09.04.2020). Hürriyet Daily News berichtete ebenfalls 2014, dass eine Rückkehr für viele Lagerbewohner nicht so einfach wäre, da gegen verschiedene Personen wegen ihrer Nähe zur PKK Verfahren laufen würden und eine ganze Generation dort geborener Personen keine türkischen Dokumente besitze (vgl. Hürriyet Daily News, Turkey says doors open for Makhmour camp residents, 08.04.2014, https://www.hurriyetdailynews.com/turkey-says-doors-open-for-makhmour-camp-residents-70173, abgerufen am 08.04.2020). Ende 2017 kamen von türkischer Seite wieder Vorschläge zur Auflösung des Lagers und der Rückkehr der Bevölkerung in die Türkei. Es wurde eine Umsetzung für 2019 in Betracht gezogen, falls das Lager von den rund 1100 "Terroristen" gesäubert werden könne. Im Juni 2018 wurden von der türkischen Regierung Pläne geäussert, wonach eine Militäraktion gegen die PKK im Nordirak geplant sei, die sich bis nach Makhmur erstrecken könnte. Grund dafür sei unter anderem der Missbrauch des Lagers zur Ausbildung von Kindern zu PKK-Terroristen (vgl. The Daily Sabah, Turkey to ramp up efforts to clear terrorists from Makhmour camp, 26.12.2017, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2017/12/26/turkey-to-ramp-up-efforts-to-clear-terrorists-from-makhmour-camp, abgerufen am 08.04.2020; The Daily Sabah, Turkish offensive on Qandil may stretch to Sinjar, Makhmour in northern Iraq, 09.06.2018, https://www.dailysabah.com/war-on-terror/2018/06/09/turkish-offensive-on-qandil-may-stretch-to-sinjar-makhmour-in-northern-iraq, abgerufen am 09.04.2020). 6.7 Nach den obigen Ausführungen dürfte es den türkischen Behörden bekannt sein, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Flucht aus H._______, mithin über 20 Jahre lang, im Nordirak beziehungsweise in Makhmur, aufgehalten haben. Bereits in dem von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 ging des Gericht davon aus, dass nicht die eigenen konkreten Tätigkeiten ausschlaggebend seien, sondern das Profil des Beschwerdeführers, welches ihm von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. a.a.O., E.4.2). Nach dem Gesagten sind die Herkunft der Beschwerdeführenden, ihre Abstammung aus einer politisch engagierten kurdischen Familie oder einer Familie, die zumindest von den türkischen Behörden als eine solche angesehen wird, sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden beinahe 20 Jahre lang im Lager von Makhmur gelebt haben und sich nach wie vor Familienangehörige dort befinden, Elemente, die ihre Furcht vor ernsthaften Nachteilen aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Falle einer Rückkehr in die Türkei objektiv begründen können. Mangels konkreter, gesicherter Informationen, wie sich eine Rückkehr in die Türkei für Personen mit einem Profil, wie es die Beschwerdeführenden aufweisen, nach jahrelangem Aufenthalt in Makhmur tatsächlich gestalten würde, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese mit erheblichen Konsequenzen für die Beschwerdeführenden verbunden wäre. Auch das SEM ging in zahlreichen - gemäss Ansicht des Gerichts durchaus vergleichbaren - Fällen davon aus, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu bejahen sei. Diese Befürchtung erscheint nach der drastischen Verschlechterung der politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei seit den Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 sowie dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 und vor dem Hintergrund des Wiederaufflackerns der bewaffneten Zusammenstösse zwischen der türkischen Armee und kurdischen PKK-Kämpfern im Südosten der Türkei umso mehr gerechtfertigt. Seither ist es zu einer Verschärfung von Verhaftungen und anderen Massnahmen gegen Politiker, Journalisten und andere prokurdische Akteure der Zivilgesellschaft gekommen. Die Gefahr, von den Behörden ins Visier genommen oder verhaftet zu werden, besteht auch für Familienangehörige von mutmasslichen Mitgliedern der PKK oder der PKK nahestehenden Gruppierungen. Die Operationen der türkischen Behörden gegen kurdische Kräfte an der syrischen Grenze im Frühling 2018 haben die Spannungen zudem weiter verschärft (vgl. E-3603/2016 vom 9. Mai 2018, E.4.2; D-6761/2018 vom 26. Februar 2020, E.5.4, m.w.H.). In Abwägung aller Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG der Beschwerdeführenden (Eltern) sich aufgrund ihrer Vergangenheit in der Türkei, ihres familiären Hintergrundes sowie ihres langjährigen Aufenthalts in Makhmur objektiv rechtfertigen lässt. 6.8 Schliesslich ist anzumerken, dass das Gericht die Einschätzung des SEM nicht teilt, wonach der Umstand, dass die Beschwerdeführenden über die Türkei ausgereist seien, zeige, dass sie keine ernsthaften Nachteile in der Türkei zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden haben hierzu nachvollziehbar angegeben, dass sie sich in einer Gruppe von Flüchtlingen bestehend aus syrischen und irakischen Familien bewegt hätten und sich im Zweifelsfall als syrische Flüchtlinge ausgegeben hätten (vgl. SEM Akten A20, F265ff.; A23, F141; A24 F75). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Türkei seit Ausbruch des Krieges in Syrien viele geflüchtete Personen aufgenommen hat und sich derzeit über 3.5 Millionen syrische Flüchtlinge in der Türkei aufhalten (vgl. D-6761/2018, vom 26. Februar 2020, E.6.3). Vor diesem Hintergrund ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden unbemerkt durch die Türkei reisen konnten. Allein aus dem Aufenthalt von einigen wenigen Tagen in der Türkei kann noch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei nichts zu befürchten hätten. 6.9 Es bestehen sodann auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei oder danach während ihres Aufenthaltes im Nordirak strafbare Handlungen begangen hätten, welche allenfalls im Hinblick auf eine mögliche Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG zu prüfen wären. Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass nach der Rückkehr aus (...) nach Makhmur die KDP und die PKK Waffen an die Bevölkerung zur Selbstverteidigung gegen den IS verteilt hätten. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang eine Waffenausbildung erhalten und während seines Wachdienstes eine Waffe getragen. Er habe jedoch von dieser nie Gebrauch machen müssen (vgl. SEM Akte A20 F159ff.). Anhaltspunkte für eine verwerfliche Handlung im Sinne des Art. 53 AsylG ergeben sich daraus keine. 6.10 Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein und die Flüchtlingseigenschaft ist zu bejahen.

7. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeschlossenen Kinder sind alle im Nordirak geboren. Die drei Kinder C._______, D._______ und E._______ haben bis zum Teenager-Alter in Makhmur gelebt und haben dort (gemäss Aussagen von C._______) ihre Schulbildung in einer von der PKK geführten Schule in kurdischer Sprache erhalten (vgl. SEM Akte A24, F11f, F42). Die begründete Furcht der Eltern bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, gilt auch für die Kinder, welche Makhmur erst im Alter von (...), (...) und (...) Jahren verlassen haben. Ihnen ist somit die Flüchtlingseigenschaft originär nach Art. 3 AsylG zuzugestehen. Der jüngste Sohn der Familie, F._______, ist im Jahr (...) geboren und war erst (...) Jahre alt, als die Familie Makhmur verlassen hat. Dass er in den Augen der türkischen Behörden dabei bereits durch die PKK infiltriert worden wäre oder Sympathisant derselben sei, ist aufgrund seines jungen Altes unwahrscheinlich. Er ist in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. November 2016 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden (Eltern und Kinder C._______, D._______ und E._______) sind gestützt auf Art. 3 AsylG, das jüngste Kind F._______ ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der vormalige Vertreter hat am 29. Januar 2019 eine Kostennote eingereicht und darin für die Einreichung der 7-seitigen Beschwerdeschrift und der 5-seitigen Eingabe vom 3. August 2018 total 12 Stunden à 200.- (nicht MWSt-pflichtig) ausgewiesen. Während der Stundenansatz reglementskonform ist, scheint der zeitliche Aufwand dem Umfang und Komplexitätsgrad des Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Diesbezüglich ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- festzusetzen. Der heutige Rechtsvertreter hat für seine Bemühungen seit Übernahme des Mandats keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Gericht geht diesbezüglich von einem zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.- aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie die Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung diesbezüglich auf Fr. 2'150.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Insgesamt ist den Beschwerdeführenden somit zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von total Fr. 3'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 29. November 2016 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: