Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die kurdischen Beschwerdeführenden stellten am 5. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 26. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 23. Oktober 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft an. Dabei machte sie geltend, sie habe während vieler Jahre im Flüchtlingsla- ger Makhmur (Nordirak) gelebt. Sie sei in der Provinz C._______ in der Türkei geboren, dort jedoch nie registriert worden. Ihr Vater, der im Jahr 2014 verstorben sei, sei in früheren Jahren in der Türkei Gemeindepräsident gewesen und aufgrund seiner po- litischen Aktivitäten inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe der türkische Staat ihre Familie fortlaufend behelligt. Verwandte von ihr seien Mitglieder bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdis- tans) gewesen. Aufgrund der Probleme ihres Vaters sei sie im Jahr 1990 im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit ihren Eltern aus der Türkei aus- gereist. Nach ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie im Irak an verschie- denen Orten, vor allem aber in Flüchtlingslagern und zuletzt zwischen 1998 und 2023 im Lager Makhmur gelebt. Ihre Familie – von der sich einige Mit- glieder nach wie vor in Makhmur aufhielten – habe sie schlecht behandelt, sie sei geschlagen worden, weil sie in deren Augen zu nichts tauge. Auch ihr Ex-Ehemann, von dem sie seit einigen Monaten geschieden sei, habe sie geschlagen und mit dem Tod bedroht. Sie sei aber stets von der Familie abhängig gewesen, da sie abgesehen von der im Flüchtlingslager besuch- ten Schule keine Ausbildung absolviert und auch nie gearbeitet habe. Es hätten nicht alle Geschwister im Irak gelebt – ihre Schwester sei in der Türkei geblieben und ihr Bruder sei nach einem Aufenthalt im Nordirak wie- der in die Türkei zurückgekehrt. Die Situation in Makhmur sei generell sehr schwierig gewesen, da das La- ger immer wieder von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) angegrif- fen und dabei zahlreiche Zivilpersonen getötet worden seien. Wenn die Bewohner von Makhmur das Lager unerlaubt verlassen hätten und aufge- griffen worden seien, seien sie festgenommen, inhaftiert und gefoltert wor- den, was ihr gemeinsam mit ihrem Sohn ebenfalls widerfahren sei. Mit
D-7213/2023 Seite 3 Behörden oder Organisationen habe sie, abgesehen von einer Festhaltung durch die kurdisch-demokratische Partei KDP während 20 Tagen, nie Prob- leme gehabt. Aufgrund "der Flugzeuge" und weil sie dort keine Zukunft ge- habt hätten, habe sie sich schliesslich zur Flucht entschieden. Für ihre Reise in die Schweiz hätten Verwandten und Bekannten Geld gesammelt. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführen- den mehrere Flüchtlingsdokumente aus dem Irak sowie verschiedene Fo- tografien der Beschwerdeführerin und von weiteren Personen zu den Ak- ten. D. Am 25. Oktober 2023 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdefüh- renden dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 14. November 2023 (eröffnet am 24. November 2023) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllten (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 5. Sep- tember 2023 ab (Dispositiv-Ziff. 2), ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf (Dispositiv-Ziffn. 4–6). F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositiv-Ziff. 1–3 der Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz als Flücht- linge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtli- cher Rechtsbeistand, die Ausrichtung einer Parteientschädigung, die Ge- währung des Replikrechts bei allfälligen Stellungnahmen des SEM, den Beizug der vorinstanzlichen Akten des Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Sistierung des vorliegenden Beschwerde-ver- fahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren
D-7213/2023 Seite 4 betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit beziehungsweise vorläufig für die Dauer von drei Monaten. G. Am 27. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Gesuch um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit ein. H. Am 28. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Be- schwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wies das SEM das von den Beschwer- deführenden gestellte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Am 8. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren F-851/2024). J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfah- rend unbesehen von ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz abwarten dürften, hiess den Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten des Ver- fahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit gut, wies die Anträge auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. K. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine handschriftliche fremdsprachige Beschwerdeergänzung zu den Akten und beantragten, diese sei durch das Gericht zu übersetzen. Der Eingabe leg- ten sie mehrere Fotografien, versehen mit handschriftlichen Notizen, bei.
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Angesichts des Verzichts auf einen Schriftenwechsel erweist sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als ge- genstandslos.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als asyl- rechtlich nicht relevant. Es führte in der angefochtenen Verfügung dazu aus, dass Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen seien. Der in Art. 3 AsylG verankerte Zusatz, gemäss welchem auch Nachteile "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" relevant sein könnten, gelte nur für staatenlose Personen. Angesichts der seinerseits angenom- menen türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin seien all- fällige im Irak erlittene Nachteile nicht zu prüfen, da diese nur dann beacht- lich wären, sofern die Beschwerdeführenden aufgrund solcher Nachteile auch in ihrem Heimatstaat, der Türkei, entsprechende Nachteile zu be- fürchten hätten. Solche Befürchtungen seien jedoch unbegründet. Betref- fend die politischen Tätigkeiten ihres im Jahr 2014 verstorbenen Vaters in der Türkei habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vorgebracht, dass derartige Probleme sich nicht auf die Kinder übertragen würden. Ihre beiden Geschwister lebten zudem unbehelligt in der Türkei. Die Beschwer- deführenden erfüllten demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.2 In der Beschwerde entgegneten die Beschwerdeführenden, das SEM sei fälschlicherweise von der türkischen Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin ausgegangen. Sofern – wie vom SEM behauptet – Do- kumente existierten, aus denen dies hervorgehe, sei das SEM aufzufor- dern, ihnen diese Dokumente im Rahmen einer Akteneinsicht zuzustellen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie und ihr Kind könnten nicht in die Tür- kei zurückkehren, da sie "von der Guerilla" komme. Viele Personen, die sich in Makhmur aufgehalten hätten, seien als Flüchtlinge anerkannt wor- den. Aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in diesem Lager hätten auch sie begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückreise in die Tür- kei. Deshalb erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.3 In der Beschwerdeergänzung vom 22. August 2024 machten die Be- schwerdeführenden geltend, der Vater der Beschwerdeführerin werde über
D-7213/2023 Seite 7 seinen Tod hinaus bis heute vom türkischen Staat verfolgt. Es sei den tür- kischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführenden mit ranghohen PKK-Vertretern in einem Flüchtlingslager gelebt hätten. Da dort viele Be- wohner verhaftet worden seien, würden die türkischen Behörden ihre Na- men kennen. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von elf Jahren von PKK- Mitgliedern aufgrund der erlittenen Misshandlungen von ihrer Familie ge- trennt worden. Zudem sei sie von den "Guerillas" ausgebildet worden, und ihr Bruder habe einen "Code-Namen" beziehungsweise "Parteinamen" ge- habt.
E. 7 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositiv- Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung; Beschwerdeantrag Nr. 1). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin. Somit erübrigen sich Ausführungen zu den Beschwer- devorbringen betreffend die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin. Da sich die Ausführungen in der Beschwerde im Hinblick auf allfällige Verfah- rensfehler ausschliesslich auf die vom SEM angenommene türkische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beziehen, ist auf den Eventu- alantrag (Beschwerdeantrag Nr. 2) betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz inklusive Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklä- rung betreffend Staatsangehörigkeit und auf Akteneinsicht in allenfalls beim SEM vorhandene Dokumente betreffend die Staatsangehörigkeit nicht einzutreten.
E. 8 Gemäss gefestigter Praxis wird eine Person, die über eine bestimmte Staatsangehörigkeit verfügt – das heisst nicht staatenlos ist – als Flüchtling anerkannt, sofern ihr in ihrem Heimatstaat, also im Staat, dessen Nationa- lität sie besitzt, Verfolgung droht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5583/2024 vom 13. September 2024 S. 5 m.w.H.). Über die Staatsange- hörigkeit der Beschwerdeführerin ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden (vgl. das beim Gericht hängige Beschwerdeverfahren F-851/2024). Da die Vorinstanz davon ausgeht, dass beide Beschwerdeführenden türki- sche Staatsangehörige sind, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine drohende asylerhebliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Türkei geprüft.
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E. 9.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen, dass die Vorbringen der Beschwer- deführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, SEM-Akte A31 Ziff. II).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Tür- kei ein zehnjähriges Kind und hat das Land wegen der politischen Prob- leme ihres Vaters gemeinsam mit ihren Eltern verlassen. Aufgrund ihres Alters und mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt einer gezielt gegen sie gerichteten Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
E. 9.3 Zwar sind nach Erkenntnissen des BVGer die Bewohner des durch das UN-Hochkommissariat unterstützten kurdischen Flüchtlingslagers im nord- irakischen Distrikt Makhmur stark von der PKK beeinflusst und fast alle sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.), dennoch führt der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und in Makhmur ge- lebt zu haben, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne weiteres zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. Für die Anerkennung als Flüchtling ist das den einzelnen Betroffenen von den türkischen Behörden zugeschriebene Profil ausschlaggebend. Dabei sind namentlich die Her- kunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person auf- gewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer D-5200/2023 vom
23. April 2024 E. 12.1 und E-27/2017 vom E. 6.7 m.w.H.). Da es sich somit stets um zu beurteilende Einzelfälle handelt, kann aus dem auf Beschwer- deebene gemachten Hinweis, andere Personen aus Makhmur seien als Flüchtlinge anerkannt worden, nichts zugunsten der Beschwerdeführen- den abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung erklärt, selbst nie politisch ak- tiv gewesen zu sein (SEM-Akte A17 F46, F56). Der erst auf Beschwerde- ebene erwähnte Umstand, sie sei den türkischen Behörden sicher bekannt, da sie mit ranghohen Vertretern der PKK im selben Camp gelebt habe und es zu vielen Festnahmen gekommen sei (Eingabe vom 22. August 2024,
D-7213/2023 Seite 9 Beschwerdeakte Nr. 5), stellt eine reine Vermutung dar und ist nicht belegt. Die erst auf Beschwerdeebene erwähnte "Guerilla-Ausbildung", die sie im Alter von 14 Jahren absolviert haben will, steht ihren klaren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren diametral entgegen und muss deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft erachtet werden, zumal sie diese Ausbildung in der Anhörung nicht ansatzweise erwähnte. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene angegebene "Partei-" beziehungsweise "Code- namen" ihres Bruders, mit dessen Angabe sie allenfalls implizit seine Zu- gehörigkeit zur PKK geltend machen will (vgl. Rückseiten der am 22. Au- gust 2024 eingereichten Fotografien, Beschwerdeakte Nr. 5). Generell ist den Akten nicht zu entnehmen, dass ihre Familienangehörigen – abgese- hen von ihrem Vater in der ferneren Vergangenheit – sich in irgendeiner Weise politisch betätigt hätten. Die Aussage, es gebe in ihrer Verwandt- schaft Personen, die Mitglied bei der PKK gewesen und im Kampf gestor- ben seien (SEM-Akte A17 F48), machte die Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit ihrem Vater und der Ausreise aus der Türkei im Jahr
1990. Hinweise, dass sich unter denjenigen Verwandten, die mit ihr in Makhmur gelebt hatten, ebenfalls PKK-Mitglieder befunden hätten, gibt es aber keine. Dass sich im selben Lager auch ranghohe PKK-Mitglieder auf- halten, was die Beschwerdeführerin mit den zu den Akten gereichten Fo- tografien aufzeigen will, ist gerichtsnotorisch (vgl. BVGer E-27/2017 E. 6.5.2 m.w.H.), führt aber, wie erwähnt, nicht ohne weiteres zu einer Ge- fährdung im Sinne des Asylgesetzes. Das Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin werde, obwohl er im Jahr 2014 verstorben ist, nach wie vor von den türkischen Behörden ver- folgt, wurde nicht näher erläutert. Betreffend die Gefahr einer Reflexverfol- gung, die sich aufgrund des Vaters auf seine Familienmitglieder erstrecken könnte, ist festzustellen, dass der Vater vor mehreren Jahren verstorben ist und dies den türkischen Behörden, sofern sie nach seinem Tod nach wie vor nach ihm gesucht haben, bekannt sein dürfte. Auch fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass irgendein Familienmitglied aufgrund früherer politischer Tätigkeiten des Vaters behelligt worden wäre. Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die in der Türkei verbliebenen Geschwister der Beschwerdeführerin keinen solchen Nachteilen ausge- setzt sind, womit sich diesbezüglich auch für die Beschwerdeführenden keine Gefährdung ergeben dürfte. Selbst wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Kindheit beziehungsweise Geburt in Makhmur aufgehalten haben, ist aufgrund des fehlenden politischen Profils
D-7213/2023 Seite 10 der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei vom türkischen Staat als missliebige Personen betrachtet werden. Dem- nach ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager Makhmur bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinne des Asylgesetztes drohen würden.
E. 9.4 Sollte das Bundesverwaltungsgericht im derzeit noch hängigen Be- schwerdeverfahren F-851/2024 zum Ergebnis kommen, dass die Be- schwerdeführerin als staatenlose Person zu gelten hat, wäre eine Gefähr- dung in dem Staat, in dem sie zuletzt gewohnt hat, das heisst im Irak, zu prüfen (vgl. Variante 2 von Art. 3 Abs. 1 AsylG). Diesbezüglich ist der Voll- ständigkeit halber festzuhalten, dass ihr auch in jenem Fall die Flüchtlings- eigenschaft nicht zuerkannt würde. Die von ihr geschilderte schwierige Si- tuation im Flüchtlingslager Makhmur (wiederholte Angriffe auf das Lager durch Angehörigen des IS, Restriktionen im Hinblick auf unerlaubtes Ver- lassen des Lagers) betrafen sämtliche Bewohner von Makhmur und stellen demnach keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung in Sinne des Asyl- gesetzes dar. Andere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin im Irak Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre, machte sie nicht geltend. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Bundesverwal- tungsgericht die Verhältnisse in Makhmur bekannt sind und es die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp anerkennt. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. Im Übrigen wurde ihrer schwierigen Situation durch die Anordnung einer vor- läufigen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 9.5 Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei ihre am
22. August 2024 zu den Akten gereichte handschriftliche Beschwerdebe- gründung von Amtes wegen ins Deutsche zu übersetzen, abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach den obigen Ausführungen in antizi- pierender Beweiswürdigung davon aus, dass der Inhalt dieses Dokumen- tes nicht geeignet ist, die vorliegend dargelegten Schlussfolgerungen zu erschüttern und zu einem anderen Ergebnis zu führen.
E. 9.6 Diesen Erwägungen zufolge konnten die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaub- haft machen. Die Vorinstanz hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
D-7213/2023 Seite 11
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-7213/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7213/2023 Urteil vom 4. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. November 2023. Sachverhalt: A. Die kurdischen Beschwerdeführenden stellten am 5. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 26. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 23. Oktober 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin vertieft an. Dabei machte sie geltend, sie habe während vieler Jahre im Flüchtlingslager Makhmur (Nordirak) gelebt. Sie sei in der Provinz C._______ in der Türkei geboren, dort jedoch nie registriert worden. Ihr Vater, der im Jahr 2014 verstorben sei, sei in früheren Jahren in der Türkei Gemeindepräsident gewesen und aufgrund seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe der türkische Staat ihre Familie fortlaufend behelligt. Verwandte von ihr seien Mitglieder bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen. Aufgrund der Probleme ihres Vaters sei sie im Jahr 1990 im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit ihren Eltern aus der Türkei ausgereist. Nach ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie im Irak an verschiedenen Orten, vor allem aber in Flüchtlingslagern und zuletzt zwischen 1998 und 2023 im Lager Makhmur gelebt. Ihre Familie - von der sich einige Mitglieder nach wie vor in Makhmur aufhielten - habe sie schlecht behandelt, sie sei geschlagen worden, weil sie in deren Augen zu nichts tauge. Auch ihr Ex-Ehemann, von dem sie seit einigen Monaten geschieden sei, habe sie geschlagen und mit dem Tod bedroht. Sie sei aber stets von der Familie abhängig gewesen, da sie abgesehen von der im Flüchtlingslager besuchten Schule keine Ausbildung absolviert und auch nie gearbeitet habe. Es hätten nicht alle Geschwister im Irak gelebt - ihre Schwester sei in der Türkei geblieben und ihr Bruder sei nach einem Aufenthalt im Nordirak wieder in die Türkei zurückgekehrt. Die Situation in Makhmur sei generell sehr schwierig gewesen, da das Lager immer wieder von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) angegriffen und dabei zahlreiche Zivilpersonen getötet worden seien. Wenn die Bewohner von Makhmur das Lager unerlaubt verlassen hätten und aufgegriffen worden seien, seien sie festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden, was ihr gemeinsam mit ihrem Sohn ebenfalls widerfahren sei. Mit Behörden oder Organisationen habe sie, abgesehen von einer Festhaltung durch die kurdisch-demokratische Partei KDP während 20 Tagen, nie Probleme gehabt. Aufgrund "der Flugzeuge" und weil sie dort keine Zukunft gehabt hätten, habe sie sich schliesslich zur Flucht entschieden. Für ihre Reise in die Schweiz hätten Verwandten und Bekannten Geld gesammelt. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Flüchtlingsdokumente aus dem Irak sowie verschiedene Fotografien der Beschwerdeführerin und von weiteren Personen zu den Akten. D. Am 25. Oktober 2023 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. E. Mit Verfügung vom 14. November 2023 (eröffnet am 24. November 2023) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten (Dispositiv-Ziff. 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 5. September 2023 ab (Dispositiv-Ziff. 2), ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. 3) und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf (Dispositiv-Ziffn. 4-6). F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz als Flüchtlinge Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, die Ausrichtung einer Parteientschädigung, die Gewährung des Replikrechts bei allfälligen Stellungnahmen des SEM, den Beizug der vorinstanzlichen Akten des Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Sistierung des vorliegenden Beschwerde-verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid im Beschwerdeverfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit beziehungsweise vorläufig für die Dauer von drei Monaten. G. Am 27. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Gesuch um Anerkennung ihrer Staatenlosigkeit ein. H. Am 28. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wies das SEM das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Am 8. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren F-851/2024). J. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrend unbesehen von ihrer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz abwarten dürften, hiess den Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten des Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit gut, wies die Anträge auf Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid im Beschwerdeverfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. K. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. L. Mit Eingabe vom 22. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine handschriftliche fremdsprachige Beschwerdeergänzung zu den Akten und beantragten, diese sei durch das Gericht zu übersetzen. Der Eingabe legten sie mehrere Fotografien, versehen mit handschriftlichen Notizen, bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Angesichts des Verzichts auf einen Schriftenwechsel erweist sich das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung des Replikrechts als gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als asylrechtlich nicht relevant. Es führte in der angefochtenen Verfügung dazu aus, dass Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen seien. Der in Art. 3 AsylG verankerte Zusatz, gemäss welchem auch Nachteile "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" relevant sein könnten, gelte nur für staatenlose Personen. Angesichts der seinerseits angenommenen türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin seien allfällige im Irak erlittene Nachteile nicht zu prüfen, da diese nur dann beachtlich wären, sofern die Beschwerdeführenden aufgrund solcher Nachteile auch in ihrem Heimatstaat, der Türkei, entsprechende Nachteile zu befürchten hätten. Solche Befürchtungen seien jedoch unbegründet. Betreffend die politischen Tätigkeiten ihres im Jahr 2014 verstorbenen Vaters in der Türkei habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung vorgebracht, dass derartige Probleme sich nicht auf die Kinder übertragen würden. Ihre beiden Geschwister lebten zudem unbehelligt in der Türkei. Die Beschwerdeführenden erfüllten demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.2 In der Beschwerde entgegneten die Beschwerdeführenden, das SEM sei fälschlicherweise von der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Sofern - wie vom SEM behauptet - Dokumente existierten, aus denen dies hervorgehe, sei das SEM aufzufordern, ihnen diese Dokumente im Rahmen einer Akteneinsicht zuzustellen. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie und ihr Kind könnten nicht in die Türkei zurückkehren, da sie "von der Guerilla" komme. Viele Personen, die sich in Makhmur aufgehalten hätten, seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in diesem Lager hätten auch sie begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückreise in die Türkei. Deshalb erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft. 6.3 In der Beschwerdeergänzung vom 22. August 2024 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Vater der Beschwerdeführerin werde über seinen Tod hinaus bis heute vom türkischen Staat verfolgt. Es sei den türkischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführenden mit ranghohen PKK-Vertretern in einem Flüchtlingslager gelebt hätten. Da dort viele Bewohner verhaftet worden seien, würden die türkischen Behörden ihre Namen kennen. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von elf Jahren von PKK-Mitgliedern aufgrund der erlittenen Misshandlungen von ihrer Familie getrennt worden. Zudem sei sie von den "Guerillas" ausgebildet worden, und ihr Bruder habe einen "Code-Namen" beziehungsweise "Parteinamen" gehabt.
7. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 1-3 der angefochtenen Verfügung; Beschwerdeantrag Nr. 1). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist hingegen die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Somit erübrigen sich Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen betreffend die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin. Da sich die Ausführungen in der Beschwerde im Hinblick auf allfällige Verfahrensfehler ausschliesslich auf die vom SEM angenommene türkische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin beziehen, ist auf den Eventualantrag (Beschwerdeantrag Nr. 2) betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz inklusive Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung betreffend Staatsangehörigkeit und auf Akteneinsicht in allenfalls beim SEM vorhandene Dokumente betreffend die Staatsangehörigkeit nicht einzutreten.
8. Gemäss gefestigter Praxis wird eine Person, die über eine bestimmte Staatsangehörigkeit verfügt - das heisst nicht staatenlos ist - als Flüchtling anerkannt, sofern ihr in ihrem Heimatstaat, also im Staat, dessen Nationalität sie besitzt, Verfolgung droht (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5583/2024 vom 13. September 2024 S. 5 m.w.H.). Über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden (vgl. das beim Gericht hängige Beschwerdeverfahren F-851/2024). Da die Vorinstanz davon ausgeht, dass beide Beschwerdeführenden türkische Staatsangehörige sind, wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine drohende asylerhebliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf die Türkei geprüft. 9. 9.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gekommen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 6.1, SEM-Akte A31 Ziff. II). 9.2 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei ein zehnjähriges Kind und hat das Land wegen der politischen Probleme ihres Vaters gemeinsam mit ihren Eltern verlassen. Aufgrund ihres Alters und mangels anderweitiger Hinweise ist nicht davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. 9.3 Zwar sind nach Erkenntnissen des BVGer die Bewohner des durch das UN-Hochkommissariat unterstützten kurdischen Flüchtlingslagers im nordirakischen Distrikt Makhmur stark von der PKK beeinflusst und fast alle sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.), dennoch führt der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und in Makhmur gelebt zu haben, gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht ohne weiteres zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung. Für die Anerkennung als Flüchtling ist das den einzelnen Betroffenen von den türkischen Behörden zugeschriebene Profil ausschlaggebend. Dabei sind namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1 und E-27/2017 vom E. 6.7 m.w.H.). Da es sich somit stets um zu beurteilende Einzelfälle handelt, kann aus dem auf Beschwerdeebene gemachten Hinweis, andere Personen aus Makhmur seien als Flüchtlinge anerkannt worden, nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung erklärt, selbst nie politisch aktiv gewesen zu sein (SEM-Akte A17 F46, F56). Der erst auf Beschwerdeebene erwähnte Umstand, sie sei den türkischen Behörden sicher bekannt, da sie mit ranghohen Vertretern der PKK im selben Camp gelebt habe und es zu vielen Festnahmen gekommen sei (Eingabe vom 22. August 2024, Beschwerdeakte Nr. 5), stellt eine reine Vermutung dar und ist nicht belegt. Die erst auf Beschwerdeebene erwähnte "Guerilla-Ausbildung", die sie im Alter von 14 Jahren absolviert haben will, steht ihren klaren Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren diametral entgegen und muss deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft erachtet werden, zumal sie diese Ausbildung in der Anhörung nicht ansatzweise erwähnte. Dasselbe gilt für den auf Beschwerdeebene angegebene "Partei-" beziehungsweise "Codenamen" ihres Bruders, mit dessen Angabe sie allenfalls implizit seine Zugehörigkeit zur PKK geltend machen will (vgl. Rückseiten der am 22. August 2024 eingereichten Fotografien, Beschwerdeakte Nr. 5). Generell ist den Akten nicht zu entnehmen, dass ihre Familienangehörigen - abgesehen von ihrem Vater in der ferneren Vergangenheit - sich in irgendeiner Weise politisch betätigt hätten. Die Aussage, es gebe in ihrer Verwandtschaft Personen, die Mitglied bei der PKK gewesen und im Kampf gestorben seien (SEM-Akte A17 F48), machte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vater und der Ausreise aus der Türkei im Jahr 1990. Hinweise, dass sich unter denjenigen Verwandten, die mit ihr in Makhmur gelebt hatten, ebenfalls PKK-Mitglieder befunden hätten, gibt es aber keine. Dass sich im selben Lager auch ranghohe PKK-Mitglieder aufhalten, was die Beschwerdeführerin mit den zu den Akten gereichten Fotografien aufzeigen will, ist gerichtsnotorisch (vgl. BVGer E-27/2017 E. 6.5.2 m.w.H.), führt aber, wie erwähnt, nicht ohne weiteres zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes. Das Vorbringen, der Vater der Beschwerdeführerin werde, obwohl er im Jahr 2014 verstorben ist, nach wie vor von den türkischen Behörden verfolgt, wurde nicht näher erläutert. Betreffend die Gefahr einer Reflexverfolgung, die sich aufgrund des Vaters auf seine Familienmitglieder erstrecken könnte, ist festzustellen, dass der Vater vor mehreren Jahren verstorben ist und dies den türkischen Behörden, sofern sie nach seinem Tod nach wie vor nach ihm gesucht haben, bekannt sein dürfte. Auch fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass irgendein Familienmitglied aufgrund früherer politischer Tätigkeiten des Vaters behelligt worden wäre. Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die in der Türkei verbliebenen Geschwister der Beschwerdeführerin keinen solchen Nachteilen ausgesetzt sind, womit sich diesbezüglich auch für die Beschwerdeführenden keine Gefährdung ergeben dürfte. Selbst wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Kindheit beziehungsweise Geburt in Makhmur aufgehalten haben, ist aufgrund des fehlenden politischen Profils der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei vom türkischen Staat als missliebige Personen betrachtet werden. Demnach ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager Makhmur bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinne des Asylgesetztes drohen würden. 9.4 Sollte das Bundesverwaltungsgericht im derzeit noch hängigen Beschwerdeverfahren F-851/2024 zum Ergebnis kommen, dass die Beschwerdeführerin als staatenlose Person zu gelten hat, wäre eine Gefährdung in dem Staat, in dem sie zuletzt gewohnt hat, das heisst im Irak, zu prüfen (vgl. Variante 2 von Art. 3 Abs. 1 AsylG). Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass ihr auch in jenem Fall die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt würde. Die von ihr geschilderte schwierige Situation im Flüchtlingslager Makhmur (wiederholte Angriffe auf das Lager durch Angehörigen des IS, Restriktionen im Hinblick auf unerlaubtes Verlassen des Lagers) betrafen sämtliche Bewohner von Makhmur und stellen demnach keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung in Sinne des Asylgesetzes dar. Andere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin im Irak Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre, machte sie nicht geltend. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Verhältnisse in Makhmur bekannt sind und es die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp anerkennt. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. Im Übrigen wurde ihrer schwierigen Situation durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 9.5 Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei ihre am 22. August 2024 zu den Akten gereichte handschriftliche Beschwerdebegründung von Amtes wegen ins Deutsche zu übersetzen, abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach den obigen Ausführungen in antizipierender Beweiswürdigung davon aus, dass der Inhalt dieses Dokumentes nicht geeignet ist, die vorliegend dargelegten Schlussfolgerungen zu erschüttern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 9.6 Diesen Erwägungen zufolge konnten die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: