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D-5200/2023

D-5200/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 30. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Vollmacht vom 4. November 2022 bevollmächtigten sie die ihnen zuge- wiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) G.______. C. Am 16. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) von A.______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B.______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) statt. D. Am 22. November 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H.______ zugewiesen. Gleichentags wurde ihr vorzeitiger Austritt aus dem BAZ in den Kanton verfügt. E. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 2. Februar 2023 und 9. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Ak- ten (vgl. SEM-Akten 31/1 und 33/1). F. Am 30. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerde- führer zu ihren Asylgründen angehört. Am selben Tag wurden die Asylge- suche dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Am 11. Juli 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, einen Auszug ihrer Registrierungen in der Türkei einzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 zeigte die neue Rechtsvertretung, unter Bei- lage von Vollmachten vom 6. Juli 2023, ihre Mandatsübernahme an und ersuchte das SEM um umfassende Akteneinsicht mit Abschluss der Unter- suchung und vor Entscheidseröffnung. I. Am 2. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsver-

D-5200/2023 Seite 3 tretung das SEM wissen, dass der Beschwerdeführer über seine Eltern in Erfahrung gebracht habe, in der Türkei nie registriert worden zu sein. Zu- dem baten sie die Vorinstanz um prioritäre Behandlung ihrer Gesuche, dies insbesondere im Hinblick auf die anstehende Geburt ihres Kindes bezie- hungsweise Geschwisters und unter Beilage einer «Empfehlung zur eigen- ständigen Wohnung» vom 11. Juli 2023 der Frauenklinik des Kantonsspi- tals I.______. J. Mit Verfügung vom 16. August 2023 (zugestellt am 28. August 2023) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig ihre vorläufige Auf- nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Der Kanton H.______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. K. Mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertretung vom 26. September 2023 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 16. August 2023 Beschwerde und beantragten, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ferner sei (sinngemäss) ihre Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen, ihnen Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand, alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde lagen, neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 20. September 2023, diverse Fotos sowie eine Mittel- losigkeits- und Unterstützungsbestätigung vom 26. September 2023 bei. L. Am 27. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2023 wies die zuständige In- struktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

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Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 4 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fra- gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Weg- weisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwer- deführenden mit Verfügung vom 16. August 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei «jedenfalls» die Unzulässigkeit des Voll- zugs der Wegweisung festzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses

D-5200/2023 Seite 5 nicht einzutreten (vgl. zur sog. Alternativität der Vollzugshindernisse, BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung zu den Asylgrün- den zu Protokoll, im Dorf J.______, in der Provinz Sirnak, geboren, im Jahr 1993/1994 mit seiner Familie in den Irak gezogen zu sein und von 1998 bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingscamp Makhmur gelebt zu haben. Er glaube, in der Türkei registriert worden zu sein, habe aber keine

D-5200/2023 Seite 6 Identitätskarte aus der Türkei, jedoch einen Flüchtlingsausweis der Verei- nigten Nationen, den er zu den Akten gereicht habe. Er habe vor 2003 in Gärten ausserhalb des Camps und nach 2003 für verschiedene Firmen in Erbil und ab 2020 in Bagdad auf Baustellen gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Camp Makhmur leben. Sein Asylge- such begründete er mit den sehr schwierigen Lebensumständen im Camp. Da er kein Arabisch spreche, sei es schwierig gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem werde das Camp ständig bombardiert. Sein Wunsch sei es, für sich und seine Familie ein sicheres Leben zu haben und, dass die Kinder eine Schule besuchen und einen Beruf erlernen könnten. Im Camp sei er politisch nicht aktiv gewesen, zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) habe er keine spezielle Beziehung gehabt. Auch in seiner Familie sei niemand in die PKK involviert (gewesen). Als der Islamische Staat (IS) das Camp angegriffen habe, habe die PKK dieses befreit und später einen Sicherheitsgürtel gebaut und die Bewohner weiter geschützt, weshalb er die PKK möge. Als Arbeiter habe er keine Zeit ge- habt, um irgendetwas mit der PKK zu unternehmen. Sie seien nicht Freunde, aber wenn er sie sehe, dann begrüsse er sie; es sei «eine solche Beziehung». Er habe nie eine Waffe besessen, jedoch ein paar Mal mit der Waffe eines Freundes geschossen. Innerhalb des Camps sei es verboten gewesen, eine Waffe zu besitzen. Wie alle anderen Männer im Alter von 18 bis 55 habe auch er in seinem Stadtteil innerhalb des Camps Wach- dienst leisten müssen, habe jedoch keine Waffe getragen, diese sei auf dem Überwachungsposten deponiert gewesen.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Anhörung aus, im Dorf K.______, in der Provinz Sirnak, geboren worden zu sein, im Jahr 1994 ihr Dorf verlassen zu haben und in den Irak geflüchtet zu sein. In der Türkei sei sie nicht registriert. Nach Aufenthalten in verschiedenen Flücht- lingscamps habe sich ihre Familie schliesslich im Camp Makhmur nieder- gelassen. Ihre Familie lebe immer noch dort. Dort sei das Leben sehr schwierig gewesen. Das Camp sei ständig seitens des türkischen Staates bombardiert und vom IS angegriffen worden. Persönlich sei sie im Lager nicht bedroht worden. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen; sie habe die Schule bis zur zweiten Klasse der Mittelschule besucht, danach in den Gär- ten, in der Landwirtschaft und im Spital gearbeitet und geheiratet. In ihrer Familie sei auch niemand politisch aktiv gewesen. Zur PKK befragt, gab sie zu Protokoll, diese zu mögen, da sie das Camp beschützt habe. Mit den türkischen Behörden habe sie keine Probleme gehabt, da sie sowieso kei- nen Kontakt zu ihnen gehabt habe, möge diese aber nicht. Als sie ein Klein- kind gewesen sei, hätten die türkischen Behörden ihr Dorf verbrannt und

D-5200/2023 Seite 7 die Leute unter Druck gesetzt, für sie zu kämpfen. Ihr Vater habe dies aber nicht tun wollen. In die Türkei könne sie nicht zurückkehren, weil sie als Terroristin angesehen werde.

E. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal- ten würden. Das SEM stellte in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer als Kinder mit ih- ren jeweiligen Familien aus der Türkei geflohen seien, da ihre Heimatdörfer von den türkischen Behörden angegriffen worden seien. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden persönlich zum damaligen Zeitpunkt einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausge- setzt gewesen seien. Ihre Flucht aus der Türkei sei vielmehr auf die krie- gerische Auseinandersetzung in ihren Dörfern zurückzuführen. Asylrele- vante Vorfluchtgründe seien deshalb nicht zu erblicken.

E. 9.2 Das SEM führte ferner aus, dass den Schilderungen der Beschwerde- führenden zu den Bombardierungen seitens des IS und der türkischen Be- hörden keine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen seien. Vielmehr würden ihre Schilderungen auf eine Situation allgemeiner Gewalt hinweisen, weIcher die Beschwerdeführenden sowie sämtliche Bewohner des Flüchtlingslagers ausgesetzt gewesen seien. Die Beschwerdeführenden seien weder bei den Angriffen des IS noch bei den Bombardierungen durch die türkischen Behörden gezielt aus den im Art. 3 AsylG erwähnten Motiven verfolgt worden. Es komme hinzu, dass sich die Schwierigkeiten im Irak in einem Drittstaat zugetragen hätten, und nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführenden.

E. 9.3 Auch die türkischen Angriffe auf das Lager würden – so die Vorinstanz

– nicht zu einer Verfolgungssituation in der Türkei führen. Diesbezüglich wies das SEM darauf hin, dass weder die Beschwerdeführenden noch ihre Familien politisch tätig gewesen seien, jemals mit den türkischen Behörden Probleme gehabt oder Beziehungen zur PKK gepflegt hätten. Der Be- schwerdeführer habe in all den Jahren, in denen er das Lager für die zahl- reichen beruflichen Tätigkeiten habe verlassen müssen, nie Probleme mit dem türkischen Geheimdienst oder mit der kurdischen Regierung gehabt. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er nach Bagdad gehen müssen und habe auch in diesem Zusammenhang mit den türkischen oder kurdischen Be- hörden nie Schwierigkeiten gehabt. Die Vorinstanz stellte fest, dass selbst

D-5200/2023 Seite 8 wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass die Beschwerde- führenden jahrelang im Flüchtlingslager Makhmur gelebt haben, dies bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Gefährdung zu begründen vermögen würde.

E. 9.4 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass – auch wenn das Le- ben im Lager Makhmur bei Weitem nicht einfach sei – Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe- dingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung darstellen würden.

E. 10.1 Nebst allgemeinen Ausführungen und Verweisen zum Flüchtlings- camp Makhmur entgegneten die Beschwerdeführenden hierauf im We- sentlichen, sie seien kurdischer Ethnie, in der Türkei nicht registriert und würden weder über die türkische noch über eine andere Staatsangehörig- keit verfügen. Sie seien in Makhmur vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten über eine Aufenthaltsbewilligung im Irak verfügt. Sie stammten aus dem Dorf L.______ beziehungsweise M.______ in der Provinz Sirnak, welches vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 die PKK unterstützt habe so sei die PKK auch durch ihre Familien unterstützt worden. Bei ihrer Ausreise aus der Türkei hätten alle Dorfbewohner mit der PKK sympathisiert, was den türkischen Behörden bewusst gewesen sei und weshalb sie das ge- samte Dorf vernichtet hätten. Der Staat habe die Dorfbewohner gezielt un- ter Druck gesetzt und sie aufgefordert, Dorfschützer zu werden oder das Dorf zu verlassen. Es seien somit alle Dorfbewohner einzeln und individuell betroffen gewesen, weshalb die damalige Situation nicht als allgemeine Spannungslage bezeichnet werden könne. Bei den Angriffen durch die tür- kischen Behörden seien viele Anhänger der PKK getötet worden, so auch Onkel und mehrere Cousins der Beschwerdeführenden, weshalb ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung drohen würde. Ihre Asylgründe seien somit bereits in der Türkei entstanden. Hinzukom- mend betrachte der türkische Staat alle Kurden, welche im Flüchtlingslager Makhmur Zuflucht gefunden hätten, als Terroristen.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer habe in Makhmur für die PKK im Wachdienst gearbeitet und dabei eine Waffe getragen. Dies würde von den türkischen Behörden als terroristische Unterstützung angesehen werden. Der

D-5200/2023 Seite 9 Beschwerdeführer habe zwar zu Protokoll gegeben, dass er im Flüchtlings- camp keine spezielle Beziehung zur PKK gehabt habe. Er habe auch ge- sagt, dass er diese Partei möge, weil es ihr gelungen sei, sie vom IS zu befreien. Seine Aussage, dass er keine besondere Beziehung zur PKK un- terhalten habe, bedeute aber nicht, dass es keine Verbindung zwischen ihm und dieser Partei gebe. Jeder, der im Flüchtlingslager Makhmur lebe, habe eine enge Beziehung zur PKK. Die Beziehung zwischen den Be- schwerdeführenden und der PKK sei sehr eng und solide. Die Beschwer- deführenden hätten die Stärke dieser Beziehung während der Anhörung nicht offengelegt, weil ihnen gesagt worden sei, es sei besser, nicht dar- über zu sprechen, weil die PKK in Europa als terroristische Partei bezeich- net werde. Der Beweis für diese Beziehung sei die Teilnahme des Be- schwerdeführers an Parteiveranstaltungen sowie seine Reise nach Kandil, um Newruz zu feiern.

E. 10.3 Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass es den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sie sich seit ihrer Flucht aus der Türkei über 25 Jahre lang im Nordirak beziehungsweise in Makhmur aufgehalten haben. Da die Beschwerdeführenden den türki- schen Behörden als eine «terroristenfreundliche Familie und Unterstützer des Terrorismus» bekannt seien, würden sie im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet werden.

E. 10.4 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Fotos von ihnen, welche sie bei PKK-Aktivitäten zeigen würden, ein.

E. 11.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres Profils begründete Furcht hät- ten, mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausge- setzt zu sein.

E. 11.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführenden vorliegend nicht Streitgegenstand ist. Ein Antrag um Feststellung der Staatenlosigkeit wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste dann auch beim SEM beantragt werden (vgl. BVGE 2014/5 E. 8). Sodann ist in Art. 7 des türkischen Staats- angehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters

D-5200/2023 Seite 10 oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsan- gehöriger oder türkische Staatsangehörige ist. Da die Eltern des Be- schwerdeführers und der Beschwerdeführerin gemäss den Akten und der geltend gemachten Familiengeschichte (vgl. SEM-Akten 28/2 und 29/13 jeweils F1.09 und F1.11, 36/16 F9 f., F44 ff. [den Beschwerdeführer betref- fend], 39/11 F31 und F34 [die Beschwerdeführerin betreffend]) zweifellos türkische Staatsangehörige sind, sind auch die Beschwerdeführenden grundsätzlich als türkische Staatsangehörige zu erachten, ungeachtet feh- lender türkischer Ausweispapiere. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht schliessen, das SEM sei zu Unrecht von der türkischen Staats- angehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen. Im Übrigen wur- den sie auch auf den UNHCR-Flüchtlingsausweisen als türkische Staats- angehörige registriert (vgl. Beweismittel [BM] 1; vgl. Urteil des BVGer E-5058/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1 m.w.H.).

E. 11.3 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung in der Türkei aufgrund der Bombardierung ihres Dorfes im Jahr 1994, woraufhin sie in den Irak geflüchtet seien, stellte das SEM zu Recht fest, dass die kriegerische Situation im Dorf der Beschwerdeführenden kei- nen asylrechtlich relevanten Nachteil darstelle, zumal sie keiner persönlich gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen seien. Eigenen Angaben zufolge waren sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei in den Nordirak im Jahr 1994 noch Kinder, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie seien gezielt verfolgt worden (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 7.3). Hierfür ist ebenfalls auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 4). Für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Tür- kei ist es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen, eine Verfol- gungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 11.4 Des Weiteren ist die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit des Aufent- halts der Beschwerdeführenden im Flüchtlingscamp Makhmur ausgegan- gen. Das Gericht sieht ebenfalls keinen Anlass, am langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Sie haben in ihren Anhörungen denselben Sachverhalt vorgetragen und ihren Aufenthalt in Makhmur an- hand der eingereichten Beweismittel belegt.

E. 11.5 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlings- lager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul –

D-5200/2023 Seite 11 Kirkuk – Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zu- fluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Süd- ostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, ins- besondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen sind und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hat- ten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. UN- HCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen im Lager leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewoh- ner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.).

E. 12.1 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der al- leinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zuge- schrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom E. 6.7 m.H. auf das Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-779/2018 a.a.O. E. 9.1).

E. 12.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer ga- ben anlässlich ihrer Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll, keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben und in keinerlei Hinsicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. auch E. 8 hiervor). Sie brach- ten vor, die PKK zu «mögen», weil diese sie geschützt hätte, gleichzeitig jedoch bestätigten sie, dass weder sie noch ihre Familien persönliche Ver- bindungen zur PKK (gehabt) hätten oder politisch aktiv (gewesen) seien (vgl. SEM-Akten 39/11, F 28 und 36/16, F 91 ff., 119). Die erst auf Be- schwerdeebene erwähnte, sehr «enge und solide» Beziehung zur PKK, welcher sich «mehrere Verwandte» angeschlossen hätten, steht den kla- ren Aussagen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren di- ametral entgegen und gilt deshalb als nachgeschoben und somit unglaub-

D-5200/2023 Seite 12 haft. Das Vorbringen, sie seien den türkischen Behörden als «terroristen- freundliche Familie und Unterstützer des Terrorismus» bekannt, kann, zu- mal dieses auf unbelegten Parteibehauptungen zu basieren scheint, eben- falls – in Anbetracht des Fehlens jeglichen politischen Profils der Be- schwerdeführenden und ihrer Familien – als nicht glaubhaft erachtet wer- den und vermag bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daran ändern auch die bei der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos nichts. Auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Kindheit im Flüchtlingscamp Makhmur aufgehalten haben, ist aufgrund des fehlenden politischen Profils der Be- schwerdeführenden und ihrer Familienangehörigen nicht davon auszuge- hen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Personen angesehen werden könnten. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Verhältnisse in Makhmur und die in der Beschwerde zitierten Berichterstattungen bekannt, und es verkennt die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp nicht. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar.

E. 12.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 13.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 14 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich aus den vorangehenden Erwägun- gen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heuti- gen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion

D-5200/2023 Seite 13 in der Türkei nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage durch die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2023 angeord- neten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung berücksichtigt worden.

E. 15 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Asylentscheid des SEM vom

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe ein- bezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5200/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5200/2023 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A.______, geboren am (...), B.______, geboren am (...), und deren Kinder C.______, geboren am (...), D.______, geboren am (...), E.______, geboren am (...), F.______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Mohammad Abdelwahab, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchten am 30. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Vollmacht vom 4. November 2022 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) G.______. C. Am 16. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) von A.______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und B.______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) statt. D. Am 22. November 2022 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton H.______ zugewiesen. Gleichentags wurde ihr vorzeitiger Austritt aus dem BAZ in den Kanton verfügt. E. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 2. Februar 2023 und 9. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akten 31/1 und 33/1). F. Am 30. Juni 2023 wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen angehört. Am selben Tag wurden die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Am 11. Juli 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, einen Auszug ihrer Registrierungen in der Türkei einzureichen. H. Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 zeigte die neue Rechtsvertretung, unter Beilage von Vollmachten vom 6. Juli 2023, ihre Mandatsübernahme an und ersuchte das SEM um umfassende Akteneinsicht mit Abschluss der Untersuchung und vor Entscheidseröffnung. I. Am 2. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung das SEM wissen, dass der Beschwerdeführer über seine Eltern in Erfahrung gebracht habe, in der Türkei nie registriert worden zu sein. Zudem baten sie die Vorinstanz um prioritäre Behandlung ihrer Gesuche, dies insbesondere im Hinblick auf die anstehende Geburt ihres Kindes beziehungsweise Geschwisters und unter Beilage einer «Empfehlung zur eigenständigen Wohnung» vom 11. Juli 2023 der Frauenklinik des Kantonsspitals I.______. J. Mit Verfügung vom 16. August 2023 (zugestellt am 28. August 2023) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Der Kanton H.______ wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. K. Mit Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertretung vom 26. September 2023 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 16. August 2023 Beschwerde und beantragten, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ferner sei (sinngemäss) ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihnen Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand, alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerde lagen, neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 20. September 2023, diverse Fotos sowie eine Mittellosigkeits- und Unterstützungsbestätigung vom 26. September 2023 bei. L. Am 27. September 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2023 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

4. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. August 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Auf das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei «jedenfalls» die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. zur sog. Alternativität der Vollzugshindernisse, BVGE 2009/51 E. 5.4).

5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen zu Protokoll, im Dorf J.______, in der Provinz Sirnak, geboren, im Jahr 1993/1994 mit seiner Familie in den Irak gezogen zu sein und von 1998 bis zu seiner Ausreise im Flüchtlingscamp Makhmur gelebt zu haben. Er glaube, in der Türkei registriert worden zu sein, habe aber keine Identitätskarte aus der Türkei, jedoch einen Flüchtlingsausweis der Vereinigten Nationen, den er zu den Akten gereicht habe. Er habe vor 2003 in Gärten ausserhalb des Camps und nach 2003 für verschiedene Firmen in Erbil und ab 2020 in Bagdad auf Baustellen gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor im Camp Makhmur leben. Sein Asylgesuch begründete er mit den sehr schwierigen Lebensumständen im Camp. Da er kein Arabisch spreche, sei es schwierig gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Zudem werde das Camp ständig bombardiert. Sein Wunsch sei es, für sich und seine Familie ein sicheres Leben zu haben und, dass die Kinder eine Schule besuchen und einen Beruf erlernen könnten. Im Camp sei er politisch nicht aktiv gewesen, zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) habe er keine spezielle Beziehung gehabt. Auch in seiner Familie sei niemand in die PKK involviert (gewesen). Als der Islamische Staat (IS) das Camp angegriffen habe, habe die PKK dieses befreit und später einen Sicherheitsgürtel gebaut und die Bewohner weiter geschützt, weshalb er die PKK möge. Als Arbeiter habe er keine Zeit gehabt, um irgendetwas mit der PKK zu unternehmen. Sie seien nicht Freunde, aber wenn er sie sehe, dann begrüsse er sie; es sei «eine solche Beziehung». Er habe nie eine Waffe besessen, jedoch ein paar Mal mit der Waffe eines Freundes geschossen. Innerhalb des Camps sei es verboten gewesen, eine Waffe zu besitzen. Wie alle anderen Männer im Alter von 18 bis 55 habe auch er in seinem Stadtteil innerhalb des Camps Wachdienst leisten müssen, habe jedoch keine Waffe getragen, diese sei auf dem Überwachungsposten deponiert gewesen. 8.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Anhörung aus, im Dorf K.______, in der Provinz Sirnak, geboren worden zu sein, im Jahr 1994 ihr Dorf verlassen zu haben und in den Irak geflüchtet zu sein. In der Türkei sei sie nicht registriert. Nach Aufenthalten in verschiedenen Flüchtlingscamps habe sich ihre Familie schliesslich im Camp Makhmur niedergelassen. Ihre Familie lebe immer noch dort. Dort sei das Leben sehr schwierig gewesen. Das Camp sei ständig seitens des türkischen Staates bombardiert und vom IS angegriffen worden. Persönlich sei sie im Lager nicht bedroht worden. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen; sie habe die Schule bis zur zweiten Klasse der Mittelschule besucht, danach in den Gärten, in der Landwirtschaft und im Spital gearbeitet und geheiratet. In ihrer Familie sei auch niemand politisch aktiv gewesen. Zur PKK befragt, gab sie zu Protokoll, diese zu mögen, da sie das Camp beschützt habe. Mit den türkischen Behörden habe sie keine Probleme gehabt, da sie sowieso keinen Kontakt zu ihnen gehabt habe, möge diese aber nicht. Als sie ein Kleinkind gewesen sei, hätten die türkischen Behörden ihr Dorf verbrannt und die Leute unter Druck gesetzt, für sie zu kämpfen. Ihr Vater habe dies aber nicht tun wollen. In die Türkei könne sie nicht zurückkehren, weil sie als Terroristin angesehen werde. 9. 9.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Das SEM stellte in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer als Kinder mit ihren jeweiligen Familien aus der Türkei geflohen seien, da ihre Heimatdörfer von den türkischen Behörden angegriffen worden seien. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden persönlich zum damaligen Zeitpunkt einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Ihre Flucht aus der Türkei sei vielmehr auf die kriegerische Auseinandersetzung in ihren Dörfern zurückzuführen. Asylrelevante Vorfluchtgründe seien deshalb nicht zu erblicken. 9.2 Das SEM führte ferner aus, dass den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu den Bombardierungen seitens des IS und der türkischen Behörden keine persönlich gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen seien. Vielmehr würden ihre Schilderungen auf eine Situation allgemeiner Gewalt hinweisen, weIcher die Beschwerdeführenden sowie sämtliche Bewohner des Flüchtlingslagers ausgesetzt gewesen seien. Die Beschwerdeführenden seien weder bei den Angriffen des IS noch bei den Bombardierungen durch die türkischen Behörden gezielt aus den im Art. 3 AsylG erwähnten Motiven verfolgt worden. Es komme hinzu, dass sich die Schwierigkeiten im Irak in einem Drittstaat zugetragen hätten, und nicht im Heimatstaat der Beschwerdeführenden. 9.3 Auch die türkischen Angriffe auf das Lager würden - so die Vorinstanz - nicht zu einer Verfolgungssituation in der Türkei führen. Diesbezüglich wies das SEM darauf hin, dass weder die Beschwerdeführenden noch ihre Familien politisch tätig gewesen seien, jemals mit den türkischen Behörden Probleme gehabt oder Beziehungen zur PKK gepflegt hätten. Der Beschwerdeführer habe in all den Jahren, in denen er das Lager für die zahlreichen beruflichen Tätigkeiten habe verlassen müssen, nie Probleme mit dem türkischen Geheimdienst oder mit der kurdischen Regierung gehabt. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er nach Bagdad gehen müssen und habe auch in diesem Zusammenhang mit den türkischen oder kurdischen Behörden nie Schwierigkeiten gehabt. Die Vorinstanz stellte fest, dass selbst wenn den türkischen Behörden bekannt sein sollte, dass die Beschwerdeführenden jahrelang im Flüchtlingslager Makhmur gelebt haben, dies bei einer Rückkehr in die Türkei keine asylrelevante Gefährdung zu begründen vermögen würde. 9.4 Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass - auch wenn das Leben im Lager Makhmur bei Weitem nicht einfach sei - Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden. 10. 10.1 Nebst allgemeinen Ausführungen und Verweisen zum Flüchtlingscamp Makhmur entgegneten die Beschwerdeführenden hierauf im Wesentlichen, sie seien kurdischer Ethnie, in der Türkei nicht registriert und würden weder über die türkische noch über eine andere Staatsangehörigkeit verfügen. Sie seien in Makhmur vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten über eine Aufenthaltsbewilligung im Irak verfügt. Sie stammten aus dem Dorf L.______ beziehungsweise M.______ in der Provinz Sirnak, welches vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 die PKK unterstützt habe so sei die PKK auch durch ihre Familien unterstützt worden. Bei ihrer Ausreise aus der Türkei hätten alle Dorfbewohner mit der PKK sympathisiert, was den türkischen Behörden bewusst gewesen sei und weshalb sie das gesamte Dorf vernichtet hätten. Der Staat habe die Dorfbewohner gezielt unter Druck gesetzt und sie aufgefordert, Dorfschützer zu werden oder das Dorf zu verlassen. Es seien somit alle Dorfbewohner einzeln und individuell betroffen gewesen, weshalb die damalige Situation nicht als allgemeine Spannungslage bezeichnet werden könne. Bei den Angriffen durch die türkischen Behörden seien viele Anhänger der PKK getötet worden, so auch Onkel und mehrere Cousins der Beschwerdeführenden, weshalb ihnen im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung drohen würde. Ihre Asylgründe seien somit bereits in der Türkei entstanden. Hinzukommend betrachte der türkische Staat alle Kurden, welche im Flüchtlingslager Makhmur Zuflucht gefunden hätten, als Terroristen. 10.2 Der Beschwerdeführer habe in Makhmur für die PKK im Wachdienst gearbeitet und dabei eine Waffe getragen. Dies würde von den türkischen Behörden als terroristische Unterstützung angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Protokoll gegeben, dass er im Flüchtlingscamp keine spezielle Beziehung zur PKK gehabt habe. Er habe auch gesagt, dass er diese Partei möge, weil es ihr gelungen sei, sie vom IS zu befreien. Seine Aussage, dass er keine besondere Beziehung zur PKK unterhalten habe, bedeute aber nicht, dass es keine Verbindung zwischen ihm und dieser Partei gebe. Jeder, der im Flüchtlingslager Makhmur lebe, habe eine enge Beziehung zur PKK. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und der PKK sei sehr eng und solide. Die Beschwerdeführenden hätten die Stärke dieser Beziehung während der Anhörung nicht offengelegt, weil ihnen gesagt worden sei, es sei besser, nicht darüber zu sprechen, weil die PKK in Europa als terroristische Partei bezeichnet werde. Der Beweis für diese Beziehung sei die Teilnahme des Beschwerdeführers an Parteiveranstaltungen sowie seine Reise nach Kandil, um Newruz zu feiern. 10.3 Schliesslich wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass es den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sie sich seit ihrer Flucht aus der Türkei über 25 Jahre lang im Nordirak beziehungsweise in Makhmur aufgehalten haben. Da die Beschwerdeführenden den türkischen Behörden als eine «terroristenfreundliche Familie und Unterstützer des Terrorismus» bekannt seien, würden sie im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit verhaftet werden. 10.4 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Fotos von ihnen, welche sie bei PKK-Aktivitäten zeigen würden, ein. 11. 11.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihres Profils begründete Furcht hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. 11.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden vorliegend nicht Streitgegenstand ist. Ein Antrag um Feststellung der Staatenlosigkeit wurde in der Beschwerde nicht gestellt. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste dann auch beim SEM beantragt werden (vgl. BVGE 2014/5 E. 8). Sodann ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger oder türkische Staatsangehörige ist. Da die Eltern des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin gemäss den Akten und der geltend gemachten Familiengeschichte (vgl. SEM-Akten 28/2 und 29/13 jeweils F1.09 und F1.11, 36/16 F9 f., F44 ff. [den Beschwerdeführer betreffend], 39/11 F31 und F34 [die Beschwerdeführerin betreffend]) zweifellos türkische Staatsangehörige sind, sind auch die Beschwerdeführenden grundsätzlich als türkische Staatsangehörige zu erachten, ungeachtet fehlender türkischer Ausweispapiere. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht schliessen, das SEM sei zu Unrecht von der türkischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen. Im Übrigen wurden sie auch auf den UNHCR-Flüchtlingsausweisen als türkische Staatsangehörige registriert (vgl. Beweismittel [BM] 1; vgl. Urteil des BVGer E-5058/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1 m.w.H.). 11.3 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgung in der Türkei aufgrund der Bombardierung ihres Dorfes im Jahr 1994, woraufhin sie in den Irak geflüchtet seien, stellte das SEM zu Recht fest, dass die kriegerische Situation im Dorf der Beschwerdeführenden keinen asylrechtlich relevanten Nachteil darstelle, zumal sie keiner persönlich gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen seien. Eigenen Angaben zufolge waren sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei in den Nordirak im Jahr 1994 noch Kinder, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie seien gezielt verfolgt worden (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 7.3). Hierfür ist ebenfalls auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 4). Für den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei ist es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 11.4 Des Weiteren ist die Vorinstanz von der Glaubhaftigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführenden im Flüchtlingscamp Makhmur ausgegangen. Das Gericht sieht ebenfalls keinen Anlass, am langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Sie haben in ihren Anhörungen denselben Sachverhalt vorgetragen und ihren Aufenthalt in Makhmur anhand der eingereichten Beweismittel belegt. 11.5 Beim Lager Makhmur handelt es sich um ein kurdisches Flüchtlingslager, welches sich im Distrikt Makhmur, inmitten des Dreiecks Mossul - Kirkuk - Erbil befindet. Es dient seit Anfang der neunziger Jahre als Zufluchtsort von kurdischen Flüchtlingen aus der türkischen Region Südostanatolien, die seit dem Jahr 1993 während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK aus ihren Heimatregionen, insbesondere aus den Regionen Mardin, Hakkari und Sirnak, geflohen sind und sich zunächst in verschiedenen Flüchtlingslagern niedergelassen hatten. Das Lager Makhmur stand seit dem Jahr 1998 offiziell unter dem Schutz und der Kontrolle des UNHCR sowie der irakischen Regierung. UNHCR hat sich im Jahr 2003 aufgrund der herrschenden Sicherheitslage aus dem Lager zurückgezogen. Es unterstützt die Bewohner aber nach wie vor mit Hilfs- und Lebensmitteln und ist vor Ort präsent. Das Lager organisiert sich inzwischen weitgehend autonom. Es wird geschätzt, dass etwa 12'000 Personen im Lager leben. Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst, fast alle Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.). 12. 12.1 Das Gericht hat in seiner bisherigen Praxis festgehalten, dass der alleinige Umstand, kurdischer Flüchtling aus der Türkei zu sein und im Lager Makhmur gewohnt zu haben, bei einer Rückkehr in die Türkei noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit sich bringe. Vielmehr sei das Profil der Betroffenen, welches ihnen von den türkischen Behörden zugeschrieben werden dürfte, ausschlaggebend. Dabei seien namentlich die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom E. 6.7 m.H. auf das Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2; vgl. ferner Urteil des BVGer D-779/2018 a.a.O. E. 9.1). 12.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer gaben anlässlich ihrer Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll, keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt zu haben und in keinerlei Hinsicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. auch E. 8 hiervor). Sie brachten vor, die PKK zu «mögen», weil diese sie geschützt hätte, gleichzeitig jedoch bestätigten sie, dass weder sie noch ihre Familien persönliche Verbindungen zur PKK (gehabt) hätten oder politisch aktiv (gewesen) seien (vgl. SEM-Akten 39/11, F 28 und 36/16, F 91 ff., 119). Die erst auf Beschwerdeebene erwähnte, sehr «enge und solide» Beziehung zur PKK, welcher sich «mehrere Verwandte» angeschlossen hätten, steht den klaren Aussagen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren diametral entgegen und gilt deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft. Das Vorbringen, sie seien den türkischen Behörden als «terroristenfreundliche Familie und Unterstützer des Terrorismus» bekannt, kann, zumal dieses auf unbelegten Parteibehauptungen zu basieren scheint, ebenfalls - in Anbetracht des Fehlens jeglichen politischen Profils der Beschwerdeführenden und ihrer Familien - als nicht glaubhaft erachtet werden und vermag bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei keine Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daran ändern auch die bei der Vorinstanz und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos nichts. Auch wenn den türkischen Behörden bekannt sein dürfte, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Kindheit im Flüchtlingscamp Makhmur aufgehalten haben, ist aufgrund des fehlenden politischen Profils der Beschwerdeführenden und ihrer Familienangehörigen nicht davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei in den Augen des türkischen Staates als missliebige Personen angesehen werden könnten. Dem Bundesverwaltungsgericht sind die Verhältnisse in Makhmur und die in der Beschwerde zitierten Berichterstattungen bekannt, und es verkennt die in vielen Bereichen schwierige Situation im Camp nicht. Die Gewährung von Asyl stellt jedoch keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. 12.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 13. 13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 13.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

14. Im Übrigen ist anzumerken, dass sich aus den vorangehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion in der Türkei nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage durch die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2023 angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt worden.

15. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Asylentscheid des SEM vom 16. August 2023 das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: