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D-23/2024

D-23/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl, während die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder ihre Asylgesuche am 10. Juni 2023 stellten. A.b Am 13. Oktober 2022 respektive am 16. Juni 2023 bevollmächtigten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die ihnen jeweils im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das Staatsekretariat für Migration (SEM) führte am 14. Oktober 2022 mit dem Beschwerdeführer und am 22. Juni 2023 mit der Beschwerdefüh- rerin die Personalienaufnahme durch. A.d Am 27. Juli 2023 stellten die Beschwerdeführenden den Antrag auf Zu- sammenführung der Dossiers und auf gemeinsame Unterbringung. In die- sem Zusammenhang reichten sie diverse Dokumente zum Nachweis der Beziehung ein (vgl. SEM-Akte 34/17). A.e Die Beschwerdeführenden gaben mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Kopien ihrer irakischen Flüchtlingsausweise zu den Akten (vgl. SEM-Akten 16/2; SEM-ID 1/2 und 2/2). A.f Am 26. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asyl- gründen angehört. A.g Am 3. November 2023 wurden die Beschwerdeführenden gemeinsam dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer be- reits am 2. November 2022 dem Kanton F._______ zugewiesen worden war, wurden auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder am 6. November 2023 dem Kanton F._______ zugewiesen. Die ihnen zu- gewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Eingabe vom 16. No- vember 2023 nieder. B. Mit Verfügung vom 24. November 2023 (eröffnet am 29. November 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem verfügte die Vorinstanz die

D-23/2024 Seite 3 Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhoben die – durch ihren mit Voll- macht vom 15. Dezember 2023 neu mandatierten Rechtsvertreter han- delnden – Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom

24. November 2023 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit sowie allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und ihnen die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. D. D.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Weiter wurden sie zur Einreichung einer Für- sorgeabhängigkeitsbestätigung aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Vo- rinstanz zur Stellungnahme eingeladen. D.c Das SEM liess sich am 22. April 2024 zur Beschwerde vernehmen. D.d Die Beschwerdeführenden legten am 24. April 2024 eine Fürsorgeab- hängigkeitsbestätigung – datierend vom 22. April 2024 – und am 10. Mai 2024 ihre Replik ins Recht.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des

D-23/2024 Seite 4 Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat

D-23/2024 Seite 5 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zu- dem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer sol- chen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 3.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlit- tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei- des noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile).

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin gab an, in einem Dorf bei G._______ (tür- kisch: H._______), in der Türkei, geboren worden zu sein und die türkische Nationalität zu besitzen (vgl. SEM-Akte 38/14 F 8, F 11, F 51 f. und F 78). Im Jahr 1994, als sie zwei- oder dreijährig gewesen sei, seien die Dörfer in der Region vom Staat zerstört worden und die Familie habe fliehen müssen (vgl. ebenda, F 9). Anschliessend habe die türkische Regierung ihren Vater aufgefordert, entweder den türkischen Geheimdienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT) zu unterstützen oder Dorfschützer zu werden. Als dieser diese Aufforderung nicht akzeptiert habe, habe ihre Familie das Land ver- lassen müssen (vgl. ebenda, F 78). Seit dem Jahr 1996 [recte: 1998] lebe

D-23/2024 Seite 6 die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager Makhmur (andere Schreibwei- sen: Makhmour/Mahmur/Mahmour/Maxmur/Maxmour/Machmur/Mexmûr). Das Leben dort sei sehr desolat und die Bewohnenden würden immer wie- der aus der Luft bombardiert. Sie habe das Camp am 28. Mai 2023 mit ihren Kindern verlassen, weil sie im Lager keine Sicherheit habe und ihren Kindern gegenüber die Verantwortung trage, dass diese in einem sicheren Umfeld aufwachsen. Im Irak seien sie ständig Gefahren ausgesetzt gewe- sen und hätten abends nicht gewusst, ob sie am nächsten Morgen wieder gesund erwachen würden (vgl. ebenda, F 58). Die Beschwerdeführerin habe im Irak nie konkrete Probleme mit den irakischen Behörden, Dritt- oder Privatpersonen gehabt und sei nie in Haft gewesen. Sie habe hin und wieder die Jugendorganisation von Makhmur besucht und an dortigen Sit- zungen teilgenommen, wo es um den Schutz patriotischer Werte im Camp gegangen sei. Das Flüchtlingslager sei bekannt dafür, dass dort Patrioten leben würden (vgl. ebenda, F 63 ff.). In sonstiger Weise politisch aktiv seien sie oder ihre Familie aber nicht gewesen. Sie selbst habe auch keine Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kur- distans). Obwohl im Lager keine PKK-Mitglieder mehr anwesend seien, da sich diese unterdessen ausserhalb des Lagers postiert hätten, gebe es weiterhin Luftangriffe gegen das Camp selbst (vgl. ebenda, F 75). Sie wolle auf keinen Fall zurückkehren, weil sie – wie alle Lagerbewohnende – Angst habe, durch einen der Luftangriffe getötet zu werden. Ausserdem sei zur- zeit die irakische Zentralregierung für das Lager verantwortlich. Sie setze die Bewohnenden unter Druck und wolle das Flüchtlingscamp auflösen. Es herrsche grosse Angst unter den Campbewohnerinnen und -bewohnern. Auch ein Leben in der Türkei könne sie sich nicht vorstellen. Ihre Eltern seien von dort vertrieben worden und hätten nicht mehr in ihre Heimat zu- rückkehren dürfen. Nun seien sie im Irak gestorben und beerdigt. Die tür- kische Regierung sehe die Kurdinnen und Kurden als Gegner und würde sie ins Gefängnis stecken, wenn sie sie erwische (vgl. ebenda, F 79 f.). Ausserdem könne sich die Beschwerdeführerin in der Türkei keine Identi- tätspapiere ausstellen lassen, weil sie aus Makhmur stamme (vgl. ebenda, F 83 f.).

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Anhörung, er sei im türki- schen Dorf I._______ (kurdisch: J._______) geboren, aber in der Stadt K._______ registriert worden. Im Jahr 1990 habe er mit seiner Familie das heimatliche Dorf aufgrund einer Operation der türkischen Behörden verlas- sen müssen. Beim Verlassen des Heimatdorfes hätten sie ihr gesamtes Hab und Gut, einschliesslich ihrer Nutztiere, zurücklassen müssen.

D-23/2024 Seite 7 Schliesslich seien sie über G._______/H._______ nach K._______ ge- langt (vgl. SEM-Akte 40/14 F 6 und F 39). Die türkischen Behörden hätten von den Bewohnenden verlangt, als Agen- ten für sie zu arbeiten und ihnen die Verstecke der PKK zu zeigen. Es sei bekannt gewesen, dass die Leute aus dem Dorf beziehungsweise aus der Region die PKK unterstützen würden. Da sich viele Bewohnerinnen und Bewohner geweigert hätten, sei es zu Inhaftierungen und Folterungen ge- kommen. Auch sein Onkel väterlicherseits, bei dem es sich gleichzeitig um seinen Schwiegervater handle, habe nicht für die Regierung arbeiten wol- len und sei deswegen denunziert worden. Daraufhin habe der Onkel die Flucht in die Region Kurdistan-Irak (RKI) ergriffen (vgl. ebenda, F 39). Im Jahr 2010 habe er die Türkei illegal über L._______/M._______ verlas- sen, weil er nicht in den türkischen Militärdienst habe eingezogen werden wollen. Er habe befürchtet, ansonsten gegen seinen Bruder, der sich der PKK angeschlossen und im Jahr 2012 gefallen sei, sowie seine Landsleute kämpfen zu müssen (vgl. ebenda, F 39). Heute könne man sich in der Tür- kei – im Gegensatz zu früher – von seinem Militärdienst freikaufen (vgl. ebenda, F 40). Nach seinem Grenzübertritt habe er sich bei einem Kon- trollposten der Peschmerga gemeldet, wo er seine ID-Karte habe abgeben müssen. Danach sei er nach Makhmur gegangen (vgl. ebenda, F 27 ff.). Im dortigen Flüchtlingslager des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein- ten Nationen (UNHCR) dürfe man um Asyl ersuchen, wenn man politische Hintergründe habe (vgl. ebenda, F 6). Als Dienstverweigerer sei er im Flüchtlingscamp aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer bezeichnete die heutige Situation in der Türkei als sehr schwierig und erklärte, dass die Kurdinnen und Kurden sehr oft von den türkischen Behörden verfolgt würden und keine Rechte hätten (vgl. ebenda, F 41). Er habe an Kundgebungen und Anlässen im Wohnquartier teilgenommen und versucht, die damalige Baris ve Demokrasi Partisi (Par- tei des Friedens und der Demokratie; BDP) zu unterstützen. Er sei zwar mehrmals von der Polizei geschlagen worden, seinen Namen hätte sie aber nie erfasst. Er sei auch nie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Auch sei er nie Mitglied einer Partei gewesen, da seine Familie versucht habe, sich so zu schützen, da sie wegen des Onkels väterlicher- seits und wegen des Bruders behördlich bekannt gewesen sei (vgl. ebenda, F 42 ff.). Derzeit habe seine Familie keine Probleme mit den Be- hörden und es sei auch nie ein Familienmitglied des Beschwerdeführers in türkischer Haft gewesen, da es den Behörden dafür an Beweismitteln fehle.

D-23/2024 Seite 8 Allerdings seien Familienangehörige von ihm bereits in Gewahrsam ge- nommen und bedroht worden (vgl. ebenda, F 52 und 55). Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines zwölfjähri- gen Aufenthalts in Makhmur ins Gefängnis gesteckt beziehungsweise ge- foltert zu werden. Zudem rechne er damit, Militärdienst leisten zu müssen, wo man ihn verschwinden lassen könne (vgl. ebenda, F 53 ff.). Das Camp Makhmur gelte für die türkischen Behörden als Basis der PKK, obwohl das nicht der Wahrheit entspreche. Es werde regelmässig unter Beschuss ge- nommen und die Lagerbewohnenden würden in der Türkei belangt. Zu- sätzlich sei es auch das Ziel von Auseinandersetzungen zwischen den Pe- schmerga und der irakischen Zentralregierung. Er sei innerhalb des Camps nie politisch aktiv gewesen und habe keine Verbindungen zur PKK. Sein Name sei einzig für den unbewaffneten Wachdienst registriert worden. Ausserhalb des Flüchtlingslagers gebe es bewaffnete Milizen, die es vor Angriffen von aussen schützen würden (ebenda, F 63 f.). Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Zeitpunkt sei- ner Flucht aus dem Irak im September 2022 so ergeben habe (ebenda, F 69).

E. 4.2.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentli- chen aus, ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei asylrecht- lich nicht relevant, da sich die von ihnen geltend gemachten Nachteile in einem Drittstaat – im Irak – ereignet hätten (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 f.). Sodann sei die Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige und nicht staatenlos. In den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Asyl- vorbringen auch in der Türkei zu einer Verfolgungssituation führen würden. Die geschilderten Nachteile seien vielmehr auf die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse türkischer Immigrantinnen und Immigranten im Irak zu- rückzuführen und damit lokaler Natur. Die diesbezüglich geltend gemach- ten Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG (vgl. Verfügung des SEM, S. 6).

E. 4.2.2 Das SEM führte weiter aus, die von den Beschwerdeführenden ge- äusserte subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung in der Türkei werde als nicht objektiv begründet erachtet und die geäusserten Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es begründete dies mit dem

D-23/2024 Seite 9 seiner Ansicht nach nicht genügend geschärften politischen Profil der Be- schwerdeführenden. Weiter habe die Beschwerdeführerin keine politisch aktiven Familienmitglieder. Angehörige des Beschwerdeführers seien zwar in Gewahrsam genommen worden, jedoch nie im Gefängnis gewesen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden je auf asyl- relevante Weise in den Fokus der türkischen oder irakischen Behörden ge- raten seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die beiden in rele- vanter Weise im Camp Makhmur exponiert gewesen seien. Es gebe vor- liegend keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Annahme, eine Inhaf- tierung oder gar Folter in der Türkei könnte mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.).

E. 4.2.3 Ferner sei es zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die BDP tatsächlich gewisse Nachteile erlebt habe. Indessen sei er nach eigenen Aussagen weder Mit- glied der Partei noch in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung in absehbarer Zeit anzunehmen sei. Diese Schlussfol- gerung gelte auch bei Berücksichtigung des Verbots der Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokratischen Gesellschaft; DTP) durch das türkische Verfassungsgericht. Die Nachfolgeparteien DBP (früher BDP) und HDP seien mittlerweile formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder der DTP hätten nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen (vgl. Verfügung des SEM, S. 7).

E. 4.2.4 In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung hielt die Vo- rinstanz fest, dass sowohl der Bruder als auch der Onkel beziehungsweise Schwiegervater des Beschwerdeführers inzwischen verstorben seien. Folglich sei nicht von einem anhaltenden Interesse der Behörden an den Verwandten des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem würden sich die Eltern sowie zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei aufhalten, ohne dass sie dabei von ernsthaften Nachteilen betroffen wären. Es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er selber wegen seines Bruders oder Onkels beziehungsweise Schwiegervaters ernsthafte Nachteile erlitten oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit zu befürchten hätte. Das SEM machte sodann darauf aufmerksam, dass die geltend gemachten Nachteile bereits über zehn Jahre zurücklie- gen würden und es ihnen folglich an der Aktualität fehle. Weiter fehle es dem Beschwerdeführer am geeigneten politischen Profil, um ein asyl-

D-23/2024 Seite 10 beachtliches Interesse der türkischen Behörden zu begründen (vgl. Verfü- gung des SEM, S. 8 f.).

E. 4.2.5 Schliesslich legte die Vorinstanz dar, dass die Dienstpflicht alleine nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, auch wenn die Streitkräfte zur Be- kämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Ein Zusam- menhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, da die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz im Osten der Türkei

– wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen das Dienstversäum- nis – stelle keine flüchtlingsrelevante Massnahme dar (vgl. Verfügung des SEM, S. 9). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Verfügung des SEM verwiesen.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift werden die Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei beim Verlassen der Türkei noch ein Kind und noch nicht beim Einwohneramt registriert gewe- sen. Aus diesem Grund würden sie und die im Camp Makhmur geborenen gemeinsamen Kinder nicht als türkische Staatsbürgerinnen gelten. Da sie auch keine irakische Staatsbürgerschaft hätten, seien sie staatenlos. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer über die türkische Staatsbürgerschaft verfüge. Wegen des Bruders des Beschwerdeführers, der sich bereits im Jahr 2001 beziehungsweise 2002 der PKK angeschlossen habe, seien er und seine Familie den türkischen Behörden bekannt. Aus diesem Grund würde ihn der türkische Staat bei einer allfälligen Rückkehr mit Sicherheit verhaften, zumal er mehr als zehn Jahre im Flüchtlingslager Makhmur gelebt habe. Solche Personen würden in der Türkei verfolgt. In diesem Zusammenhang führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden aus, es sei Tatsa- che, dass diejenigen Kurden, die in den 1990er Jahren aus der Türkei ver- trieben worden seien und zurzeit im Flüchtlingslager Makhmur im Nordirak leben würden, als Sympathisanten und Unterstützer der PKK gelten wür- den. Jene, die in die Türkei gegangen seien, seien dort verhaftet und ver- urteilt worden. In diesem Zusammenhang zitierten die Beschwerdeführen- den einen Zeitungsbericht vom 1. November 2023 (vgl. Beschwerdeschrift, Beilage 5). Jede Person im Camp komme auf irgendeine Art und Weise in Kontakt mit der PKK und gelte deshalb in den Augen der Türkei als Terrorist (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f.).

D-23/2024 Seite 11 Weiter seien alle Bewohnende des Camps Makhmur Opfer der Vertrei- bungs- und Unterdrückungspolitik des türkischen Staates. Vom irakischen Staat würden sie nur geduldet. Die Türkei habe die irakische Regierung bereits mehrmals um Schliessung des Lagers ersucht. Da es unter dem Schutz des UNHCR stehe, sei es bis heute nicht aufgelöst worden. Bei einer Auflösung würden alle erwachsenen Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund der ihnen vorgeworfenen Mitgliedschaft beziehungsweise Unter- stützung der PKK zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Camp werde immer wieder durch türkische Kampfflugzeuge oder unbemannte türkische Drohnen bombardiert. Hierzu zitierte der Beschwerdeführer einen Zei- tungsbericht vom 13. Oktober 2023 (vgl. Beschwerdeschrift, Beilage 4). Ausserdem seien an mehreren Orten im Nordirak türkische Truppen stati- oniert und es habe sehr viele türkische Agenten in der Region. Die Türkei könne im Nordirak fast alles machen, weil Barzani (Anmerkung: Vorsitzen- der der Demokratischen Partei Kurdistans [PDK]) auf allen Ebenen koope- riere. Es seien bereits mehrere PKK-Anhängerinnen und -Anhänger sowie Bewohnerinnen und Bewohner des Flüchtlingslagers festgenommen und den türkischen Behörden übergeben worden. Aus all diesen Gründen hät- ten die Beschwerdeführenden weder in die Türkei zurückkehren noch im Flüchtlingscamp Makhmur bleiben können, wo sie in Gefahr gewesen seien, zumal sich die Sicherheitslage dort insbesondere in den letzten Jah- ren zunehmend verschlimmert habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6). Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführenden auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bereits die vermutete Unterstüt- zung oder Verbindung zur PKK für eine Verhaftung ausreiche und in diesen Fällen kein faires Verfahren zu erwarten sei. Zudem verwiesen sie auf di- verse Online-Nachrichtenartikel, die bestätigen würden, dass das Flücht- lingslager Makhmur von der Türkei als Basis der PKK angesehen werde und Ziel von Luftangriffen, Embargos sowie weiteren Druckmassnahmen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7 f. und 10 f.). Sie zitierten überdies diverse Quellen, wie z.B. den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2017, wonach Fälle von Misshandlungen, Folter und Zwangs- geständnissen angeblicher PKK-Verdächtiger dokumentiert seien (vgl. Be- schwerdeschrift, S. 10 ff.). Es sei unzweifelhaft, dass sie bei einer Rück- kehr in ihr Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären.

E. 4.4 Das SEM nahm am 22. April 2024 Stellung und hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder

D-23/2024 Seite 12 Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass sowohl die Beschwerdeführe- rin als auch die gemeinsamen Kinder aufgrund der türkischen Staatsange- hörigkeit des Beschwerdeführers Anspruch auf die türkische Staatsbürger- schaft hätten. Zudem sei der für die PKK aktive Bruder des Beschwerde- führers bereits seit über zwölf Jahren verstorben und es sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden noch ein Interesse an dem Bru- der oder dessen Familienangehörigen hätten. Dies erkläre, warum es den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich sei, weiterhin in der Türkei zu leben, ohne ernsthaften Nachteilen ausge- setzt zu sein. Trotz der in der Beschwerde beigelegten Berichte über die Verhaftung von Rückkehrern aus Makhmur in der Türkei sei eine Einzel- fallprüfung unerlässlich. In Bezug auf die Wegweisung erklärte das SEM, der Grundsatz der Nicht- rückschiebung sei mangels Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Weg- weisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen und den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach den Beschwer- deführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung drohe.

E. 4.5 In ihrer Replik vom 10. Mai 2024 bemängelten die Beschwerdeführen- den, dass sich die Vorinstanz nicht zum bereits in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 geäussert habe und dass sie sich nur auf den Aspekt des Bruders des Beschwerdeführers fokussiert, die anderen wichtigen Asylgründe aber ausser Acht gelassen habe. Wegen des Bruders des Beschwerdeführers sei seine Familie als «terroristenfreundlich» bekannt und bleibe stigmatisiert, unabhängig da- von, wie lange die Ereignisse zurücklägen. Der Hauptgrund für eine drohende Verfolgung sei der Umstand, dass sie über zwölf Jahre im Flüchtlingslager Makhmur gelebt hätten und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die zwei Kinder mangels Registrierung in der Türkei staatenlos seien. Es bestehe auch keine Aussicht auf die Verlei- hung der türkischen Staatsbürgerschaft, da sie Jahrzehnte im Camp gelebt hätten. Die Türkei würde sie nur als eigene Bürgerinnen akzeptieren, wenn sie mit dem türkischen Staat kollaborieren und über das politische,

D-23/2024 Seite 13 kulturelle Leben in Makhmur sowie dessen Bewohnerinnen und Bewohner detaillierte Informationen geben würden. Dies käme aber einem Verrat am eigenen Volk und den Campgenossen gleich. Die Beschwerdeführenden erinnerten ferner an das Urteil des BVGer D-660/2019 vom 18. Oktober 2019 E 6.6, wonach «die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK» genüge, um verhaf- tet zu werden. Es sei aktenkundig, dass sie mehrere Jahre im Camp Makhmur gelebt hätten und die türkischen Behörden darüber informiert seien. Für den türkischen Staat würden alle Lagerbewohnende als Terro- risten gelten, weshalb die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen vorgeworfener Unterstützung oder Verbindung zur PKK verurteilt würden (vgl. Replik, S. 2).

E. 5 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie auch die Vorinstanz – von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgeht. Die Be- schwerdeführenden haben in ihren Anhörungen denselben Sachverhalt vorgetragen und ihren Aufenthalt in Makhmur anhand der eingereichten Beweismittel belegt. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat das SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Beschwerde- führenden keine konkreten Zweifel geäussert.

E. 6.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der glaubhaft gemachten Vorbringen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Das SEM stellte in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdeführer als Kinder mit ihren jeweiligen Familien aus ihren Heimatdörfern in der Türkei in den Nordirak respektive nach K._______ geflohen seien, da sie von den türkischen Behörden an- gegriffen worden seien. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden persönlich zum damaligen Zeitpunkt einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Die Vorinstanz fuhr fort, dass die Beschwerdeführenden nie auf asylbe- achtliche Weise in den Fokus der türkischen Behörden geraten seien und über kein genügend geschärftes Profil verfügen würden, um ein erhöhtes Interesse der Behörden zu wecken. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass sich die Befürchtungen, in der Türkei

D-23/2024 Seite 14 inhaftiert oder gar gefoltert zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnten. Zudem seien sowohl der Onkel beziehungsweise Schwiegervater als auch der Bruder des Be- schwerdeführers inzwischen verstorben und es könne nicht von einem an- haltenden Interesse der türkischen Behörden an ihre Verwandten ausge- gangen werden. Schliesslich würden sich die Eltern und zahlreichen Ge- schwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei aufhalten, ohne dass sie dabei von ernsthaften Nachteilen betroffen wären. Zusam- menfassend bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Be- schwerdeführenden in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmass- nahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein würden. Ferner seien die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder nicht staaten- los, sondern Bürgerinnen der Türkei. Die geltend gemachten Nachteile hät- ten sich somit in einem Drittstaat ereignet und seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 ff.).

E. 6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin und der beiden Kinder vorliegend nicht Streitgegenstand ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. MOSER, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 52 N 3; AUER, Streitgegenstand und Rügeprin- zip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 687). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Fest- stellung hinsichtlich der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder. Überdies wurde in der Beschwerde kein Antrag um Fest- stellung der Staatenlosigkeit gestellt. Eine formelle Anerkennung der Staa- tenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste zudem beim SEM beantragt werden (vgl. BVGE 2014/5 E. 8 m.w.H.). Ausserdem ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 (tStAG) normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer tür- kischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger oder türkische Staatsangehörige ist. Da der Vater der Kinder, der

D-23/2024 Seite 15 Beschwerdeführer, gemäss den Akten und der geltend gemachten Famili- engeschichte (vgl. SEM-Akte 11/5, F 1.09 f. und 40/14, F 6; vgl. Beschwer- deschrift, S. 4) zweifellos türkischer Staatsangehöriger ist, sind auch die Kinder grundsätzlich als türkische Staatsangehörige zu erachten, unge- achtet fehlender türkischer Ausweispapiere (vgl. auch Art. 1 des Überein- kommens zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. Sep- tember 1973; SR 0.141.0). In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, sie sei eigenen Angaben zufolge Türkin und zudem Ehefrau ei- nes türkischen Staatsangehörigen. Tatsächlich ist sie auf ihrem UNHCR- Flüchtlingsausweisen als türkische Staatsangehörige registriert und bestä- tigte in ihrer Anhörung, türkische Staatsangehörige zu sein (vgl. SEM-ID 001/02; SEM-Akte 38/14, F 51 ff.; vgl. Urteil des BVGer E-5058/2022 vom

17. November 2022 E. 4.2.1 m.w.H.). Grundsätzlich stimmt auch die An- nahme des SEM, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwer- deführers die türkische Nationalität erwerben könnte, da gemäss Art. 16 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschliessung mit einem türkischen Staatsangehörigen erworben werden kann. Dieser Anspruch ist allerdings – im Gegensatz zum Erwerb durch Abstammung nach Art. 7 tStAG – an Bedingungen geknüpft und es dürfen unter anderem keine Be- denken hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung vorliegen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. c tStAG). Vorliegend kann diese Frage al- lerdings offengelassen werden, da auch in Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin festzuhalten ist, dass ihre Eltern gemäss Aktenlage aus der Türkei stammten, womit die obigen Ausführungen zum Erwerb der Staatsangehö- rigkeit über die elterliche Abstammung auch auf sie Anwendung finden dürften (vgl. SEM-Akte 38/14, F 11 f.; vgl. SEM-ID 008/4 und 009/2; siehe hierzu European Country of Origin Information Network [ECOI.net], Doku- ment #2104640 vom 9. Februar 2024). Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht schliessen, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Unrecht mit Bezug zur Türkei geprüft.

E. 6.3.1 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten unsicheren Lebensverhältnisse im Flüchtlingslager Makhmur stellte das SEM zu Recht fest, dass die gefährliche Situation im Camp keinen asyl- rechtlich relevanten Nachteil darstelle, zumal es sich dabei nicht um gezielt persönliche staatliche Verfolgungsmassnahmen handle. Dasselbe gilt für

D-23/2024 Seite 16 die Militäraktionen der türkischen Sicherheitskräfte im Südosten der Türkei, wobei die beiden zu jenem Zeitpunkt ohnehin noch Kinder waren (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 7.3 und D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 11.3).

E. 6.3.2 Hinsichtlich seines politischen Profils erklärte der Beschwerdeführer, man werde im Flüchtlingslager Makhmur nur aufgenommen, wenn man ei- nen politischen Hintergrund habe. Nachdem er die Türkei verlassen habe, sei er im Jahr 2010 dort als Flüchtling aufgenommen worden (vgl. SEM- Akte 40/14 F 6). In der Türkei habe er sich politisch engagiert indem er an Kundgebungen teilgenommen und versucht habe, die pro-kurdische Partei BDP zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei es wiederholt zu Ge- waltausschreitungen – auch gegen ihn selbst – gekommen (ebenda, F 41 ff.). Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen und nie von der Polizei festgenommen oder registriert worden (ebenda, F 45 f.). Ferner habe er in Makhmur an der Jugendorganisation teilgenommen und unbewaffneten Wachdienst geleistet (ebenda, F 58 und F 63). Das politische Engagement des Beschwerdeführers hat sich somit auf Ak- tivitäten ohne grosse Exponiertheit beschränkt, zumal er im Rahmen seiner Teilnahmen an Demonstrationen nie festgenommen oder gar registriert worden ist. In Anbetracht dieser Umstände erscheint das politische Profil des Beschwerdeführers als eher niederschwellig. Allerdings bewegt sich sein politisches Engagement auch nicht in einem völlig unbedeutenden Rahmen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, sich für die kurdischen Anliegen einzusetzen, dies aber im Bewusstsein der bereits vorhandenen behördlichen Bekanntheit seiner Familie eher zurückhaltend getan zu haben (vgl. ebenda, F 45). Auch die Vorinstanz stellte fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner früheren Tä- tigkeit für die BDP tatsächlich gewisse Nachteile erlitten habe (vgl. Verfü- gung des SEM, S. 7). Insgesamt dürfte sein beschränktes politisches Wir- ken aber kaum die Aufmerksamkeit der Behörden erregt haben.

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie hin und wieder die Ju- gendorganisation besucht und manchmal an Sitzungen teilgenommen habe. Konkrete oder exponierte politische Aktivitäten hat die Beschwerde- führerin jedoch nicht geltend gemacht (vgl. SEM-Akte 38/14 F 63 ff.). Im Zusammenhang mit ihren eigenen Tätigkeiten verfügt die Beschwerde- führerin, wie von der Vorinstanz festgestellt, somit über ein sehr nieder- schwelliges persönliches politisches Profil.

D-23/2024 Seite 17

E. 6.3.4 Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen nichts an diesen Folgerungen zu ändern, zumal sie keine individu- elle Verfolgung der Beschwerdeführenden darlegen, sondern sich allge- mein zur Situation rund um das Flüchtlingslager Makhmur und den Proble- men mit dem türkischen Staat äussern.

E. 6.4.1 Der familiäre Hintergrund der Familie weist auf eine politisch enga- gierte kurdische Familie hin. Der Onkel beziehungsweise Schwiegervater des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie in den neunziger Jahren von den türkischen Behörden im Zuge des Kampfes gegen die PKK aus seinem Dorf in der Region G._______/H._______ vertrieben worden sei, habe sich den Anweisungen der türkischen Behörden widersetzt und sei mit seiner Familie daraufhin nach Makhmur geflohen, nachdem er offenbar von Dritten bei den Behör- den denunziert worden war. Offensichtlich bestand ein Interesse der türki- schen Behörden an dem Onkel beziehungsweise Schwiegervater, zumal es in diesem Zusammenhang mehrfach zu behördlichen Hausdurchsu- chungen bei der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei, bei denen der Vater mitgenommen worden sei. Schliesslich besteht noch ein Zusam- menhang des Beschwerdeführers zu seinem Onkel beziehungsweise Schwiegervater, da der Beschwerdeführer in die RKI gegangen sei, weil sein Onkel beziehungsweise Schwiegervater bereits dort gewesen sei (vgl. SEM-Akten 38/14 F 8 und F 78, 40/14 F 6, F 39 und F 46). Der Bruder des Beschwerdeführers war Kämpfer der PKK und wurde im Jahr 2012 in deren Reihen getötet. Er war ebenfalls der Grund für die Haus- durchsuchungen der türkischen Behörden. Bereits vor seiner Aktivität für die PKK hatte er offenbar häufig Konflikte mit seinen Lehrern und zu Hause. Die Familie ist wegen des Onkels beziehungsweise Schwiegerva- ters und wegen des Bruders bei den Behörden bekannt gewesen (vgl. SEM-Akte 40/14 F 39 und F 50).

E. 6.4.2 Trotz dieses unbestrittenen politischen Hintergrundes der unmittelba- ren Familie der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass sowohl der Bruder als auch der Onkel beziehungsweise Schwiegervater des Be- schwerdeführers bereits verstorben sind. Es wird bezweifelt, dass allein aufgrund des familiären Hintergrundes von einem fortbestehenden Inte- resse der türkischen Behörden ausgegangen werden kann, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in der Türkei

D-23/2024 Seite 18 lebenden Geschwister und Eltern des Beschwerdeführers von ernsthaften Nachteilen betroffen wären (vgl. SEM-Akte 40/14 F 52). Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass auch der Beschwerdeführer selbst durch die Aktivitäten seines Bruders oder Onkels beziehungsweise Schwiegerva- ters bis anhin keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat und bis Ende 2010 in der Türkei lebte, obwohl sich sein Bruder bereits im Jahr 2001 oder 2002 der Guerilla in K._______ angeschlossen habe (vgl. ebenda, F 6). Überdies haben sich die geltend gemachten Nach- teile vor über zehn Jahren ereignet, womit ihnen die Aktualität abgeht. Zu einer allfälligen Reflexverfolgung hat die Beschwerdeführerin nichts vorge- tragen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asyl- rechtlich beachtlichen Reflexverfolgung zu Recht verneint.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass man ihn im Militärdienst «ver- schwinden lassen» könne. Allerdings haben seine in der Türkei lebenden Brüder den türkischen Militärdienst geleistet, ohne diesbezüglich Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 40/14, F 51 f.). Schliesslich ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienst- verweigerung ebenfalls nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Verfol- gungsinteresse zu begründen, zumal er sich gemäss eigener Aussage oh- nehin davon freikaufen könnte (vgl. ebenda F 40).

E. 6.6.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie als lang- jährige Bewohnende des Flüchtlingslagers Makhmur bei einer Rückkehr in die Türkei behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 ff.). Darauf ist näher einzugehen.

E. 6.6.2 Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung vom

24. November 2023 noch in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2024 dazu geäussert, inwiefern die Vergangenheit der Beschwerdeführenden als langjährige Bewohnerinnen und Bewohner des Flüchtlingslagers Makhmur bei der Beurteilung einer allfälligen Verfolgungsgefahr in der Tür- kei eine Rolle spielen könnte, und hat dazu ausgeführt, es handle sich um geltend gemachte Nachteile, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auch in der Türkei zu einer Verfolgungssituation führen würden. Die geschilderten Nachteile seien auf die allgemein

D-23/2024 Seite 19 schwierigen Lebensverhältnisse türkischer Immigrantinnen und Immigran- ten im Irak zurückzuführen und daher lokaler Natur, das heisse auf den Irak begrenzt (vgl. Verfügung des SEM, S. 6; vgl. Vernehmlassung, S. 2). Wie im Folgenden gezeigt wird, schlägt diese Argumentation der Vo- rinstanz fehl und der Hintergrund der Beschwerdeführenden als ehemalige Bewohnende des Flüchtlingslagers Makhmur hat durchaus auch aus- serhalb des Iraks – namentlich in der Türkei – Auswirkungen, die im Rah- men einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind.

E. 6.6.3 Das Camp Makhmur ist ein kurdisches Flüchtlingslager im Distrikt Makhmur. Seit Anfang der Neunziger Jahre dient es als Zufluchtsort für kurdische Flüchtlinge aus Südostanatolien. Diese waren insbesondere während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK im Jahr 1993 aus ihren Heimatregionen geflohen. Das Lager Makhmur stand seit 1998 unter dem Schutz des UNHCR, das sich zwar im Jahr 2003 zurückzog, die Bewohnenden jedoch weiterhin unterstützt. Das Lager zählt rund 12'000 Menschen und organisiert sich inzwischen selbst (vgl. Urteil des BVGer D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 11.5 m.w.H.; ČERNY, Iraqi Kurdistan, the PKK and International Relations: Theory and Ethnic Conflict, Abingdon/New York 2018, S. 260). Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst. Fast alle Bewohnerinnen und Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein. Das Lager gilt als einer der stärksten Stützpunkte der PKK im Irak (vgl. ČERNY, S. 260). Zudem sind fast alle höheren Positionen im Camp mit PKK-Anhängern besetzt. Insbesondere verletzte und behinderte ehema- lige Kämpfer der PKK, die nicht mehr in der Lage sind, dem Kader des Camps anzugehören, werden zumeist in der Lagerverwaltung, in der Kul- tur- und Sozialarbeit sowie für Propaganda- und Ausbildungsaktivitäten eingesetzt. Das Lager Makhmur ist kein Ausbildungslager der PKK. Den- noch gehen die türkischen Behörden davon aus, dass die PKK in Makhmur aktiv ist. Während der Zeit der Ausbreitung des IS im Irak konnte sie ihren Einflussbereich im Nordirak ausweiten. Nachdem die Bedrohung durch den IS nachgelassen hatte, versuchten die Peschmerga, die PKK wieder aus der Region zu verdrängen. Gleichzeitig verstärkte die Türkei jedoch ihre Präsenz im Norden und zwang die PKK, nach Süden in die Gebiete der Partiya Demokrata Kurdistanê (Demokratische Partei Kurdistans; KDP) auszuweichen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.5 f. m.w.H.). Aufgrund des grossen Einflusses der PKK im Lager

D-23/2024 Seite 20 schliesst sich ein Teil der jüngeren Lagerbewohnerinnen und -bewohner dem bewaffneten Kampf der PKK an. Trotz wiederholten Bestrebungen gibt es bis heute keine Lösung für den Status des Lagers und seiner Bewoh- nenden. Bemühungen, das Lager aufzulösen und den Bewohnenden bei der Rückkehr in die Türkei zu helfen, sind bisher gescheitert (vgl. zum Gan- zen auch die Urteile des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H. und D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 11.5). Die Auffassung der Türkei, wonach das Lager Makhmur per se als Basis der PKK gilt und daher bekämpft werden muss, spiegelt sich in verschie- denen Berichten türkischer Medien und Äusserungen höchster türkischer Staatsvertreter – wie Präsident Recep Tayyip Erdoğan – wider. Diesem zu- folge sei das Lager ein Rekrutierungsort für die PKK und er werde sich weiter bei der Regierung in Bagdad und den Vereinten Nationen für die Schliessung des Lagers einsetzen. Die Türkei ist nicht nur militärisch, son- dern auch geheimdienstlich vor Ort aktiv und es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden generell in Kenntnis über den Aufenthalt ih- rer kurdischen Landsleute sind. Es wird über Verhaftungen beziehungs- weise Verschleppungen von mutmasslich der PKK nahestehenden Perso- nen aus Makhmur durch Geheimdienste oder Sicherheitsdienste der Be- hörden der RKI, denen Verbindungen zum türkischen Geheimdienst nach- gesagt werden, berichtet (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.; vgl. Daily Sabah, Turkey to ramp up efforts to clear terrorists from Makhmour camp, 26. Dezember 2017; Independent Turkish, Mahmur Kampı'nın kapatılması tekrar gün- demde: Türkiye, Irak ve BM nezdinde girişimlerini sürdürüyor [deutsch: Schliessung des Makhmour Camps steht wieder auf der Tagesordnung: Türkei bringt seine Initiative vor den Irak und die UNO], 17. Dezember 2019; Firatnews Agency (ANF), Zwei Personen aus Mexmûr von PDK-Ge- heimdienst verschleppt, 17. Juni 2019). Der Umstand, dass sich die PKK im Oktober 2023 aus dem Camp zurück- gezogen zu haben scheint, hat an dieser Ausgangslage nichts geändert, zumal die Türkei weiterhin militärisch gegen das Lager vorgeht (vgl. SEM- Akten 38/14 F 75 und 40/14 F 59; vgl. Rûdaw [Hewlêr/Erbil], PKK an- nounces withdrawal from Makhmour refugee camp in Erbil province,

19. Oktober 2023; Medyanews, KNK [Kurdistan National Congress] raises alarm over planned Turkish military offensive in Iraq’s Makhmour, Sinjar,

E. 6.6.4 Es stellt sich daher die Frage, wie es um die Rückkehr von Personen in die Türkei bestellt ist, die lange Jahre in Makhmur gelebt haben. Über eine mögliche Rückkehr von ehemaligen Bewohnern und Bewohnerinnen gibt es nur vereinzelte Informationen und wenig Rechtsprechungspraxis. In der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zu vergleichbaren Fällen fin- den sich hauptsächlich Gutheissungen (vgl. Urteile des BVGer D-427/2011 vom 12. Juni 2014, E-3603/2016 vom 9. Mai 2018, D-6761/2018 vom

26. Februar 2020 sowie E-27/2017 vom 12. Juni 2020). Wie im Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 festgehalten wurde, hat das SEM in vielen ähnlich gelagerten Fällen auf eine Anordnung der Rückkehr der Be- troffenen in die Türkei verzichtet und einen positiven Asylentscheid erlas- sen (E. 6.6 und 6.7). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil D-427/2011 vom

E. 6.6.5 Nach den obigen Ausführungen dürfte es den türkischen Behörden bekannt sein, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um kurdische Flüchtlinge aus dem Südosten der Türkei handelt, die sich über zwölf Jahre beziehungsweise fast ihr ganzes Leben lang im nordirakischen Flüchtlings- lager Makhmur aufgehalten haben (vgl. Urteil des BVGer E-3603/2016 vom

9. Mai 2018 E. 4.2).

E. 6.7.1 Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind nicht die eigenen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführenden entscheidend, sondern das Profil, das ihnen von den türkischen Behörden mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit zugeschrieben wird. Dabei sind insbesondere die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2 und D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1). Das Profil ergibt sich jedoch erst aus einer Gesamtwürdigung aller oben aufgeführten Elemente. Es ist daher durchaus möglich, dass die einzelnen Aspekte eines konkreten Falles für sich allein betrachtet noch keine asyl- relevante Gefährdungslage begründen, in ihrer Gesamtheit jedoch schon.

E. 6.7.2 Wie zuvor dargelegt, stammen die Beschwerdeführenden aus poli- tisch engagierten kurdischen Familien. Der Vater der Beschwerdeführerin respektive der Onkel des Beschwerdeführers wurde Anfang der 1990er- Jahre mit seiner Familie aus einem Dorf in der PKK-affinen Region H._______ im Südosten der Türkei vertrieben und floh nach Makhmur, nachdem er sich den Anweisungen der türkischen Behörden, als Dorf- schützer tätig zu sein respektive mit dem türkischen Geheimdienst zu kol- laborieren, widersetzt hatte und von Dritten bei den Behörden denunziert worden war (vgl. SEM-Akten 38/14 F 8 und F 78, 40/14 F 6, F 39 und F 46). Es ist davon auszugehen, dass ihm deshalb seitens der türkischen Behör- den eine staatsfeindliche Haltung unterstellt wurde (vgl. hierzu Urteil des

D-23/2024 Seite 23 BVGer D-6761/2018 vom 26. Februar 2020 E. 5.1). Der Beschwerdeführer, dessen Bruder sich 2001 respektive 2002 der PKK angeschlossen hatte und im Jahr 2012 in deren Reihen gefallen ist, reiste seinem Onkel als er- wachsener Mann im Jahr 2010 aus freiem Willen nach. Angesichts dieser den türkischen Behörden mutmasslich bekannten Tatsachen und unter Be- rücksichtigung der eigenen politische Aktivitäten der Beschwerdeführen- den sowie der Tatsache, dass sie zwölf Jahre beziehungsweise fast ihr ganzes Leben lang im Lager Makhmur gelebt haben und sich dort nach wie vor Familienangehörige befinden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen von den türkischen Behörden ein oppositionelles, asylrelevan- tes Profil zugeschrieben wird, zumal – wie bereits festgestellt (vgl. hiervor, E. 6.6.4) – für Rückkehrende aus Makhmur ohnehin ein gewisses Verfol- gungsrisiko besteht. Mithin ist in casu von einer objektiven Furcht vor ernst- haften Nachteilen aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Falle der Rückkehr in die Türkei auszugehen. Im Übrigen ist – wie zuvor erwähnt – auch die Vorinstanz in zahlreichen vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu bejahen sei (vgl. Urteil des BVGer E- 27/2017 vom 12. Juni 2020 E 6.7). Diese Befürchtung erscheint angesichts der sich zunehmend verschlech- ternden politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei und vor dem Hintergrund des schwelenden bewaffneten Konflikts zwischen der tür- kischen Armee und kurdischen PKK-Kämpfern umso berechtigter. Seit dem Terroranschlag in Ankara am 23. Oktober 2024, zu dem sich die PKK bekannt hat, haben sich die bestehenden Spannungen weiter verschärft und die türkischen Streitkräfte flogen bereits Stunden nach dem Anschlag Luftangriffe auf Ziele im Nordirak und in Syrien, die mit der PKK und der YPG in Verbindung gebracht werden. Die Gefahr, von den Behörden ins Visier genommen oder verhaftet zu werden, besteht auch für PKK-nahe Gruppierungen (vgl. Urteile des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E.4.2; D-6761/2018 vom 26. Februar 2020 E. 5.4, m.w.H.; vgl. Neue Zür- cher Zeitung [NZZ], Erdogan stoppt seine Charmeoffensive, 25. Oktober 2024).

E. 6.7.3 Nach dem zuvor Gesagten kommt das Gericht in Abwägung aller zu- sammenwirkenden Umstände zum Schluss, dass die Furcht der Be- schwerdeführenden (Eltern) vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG objektiv gerechtfertigt ist.

D-23/2024 Seite 24

E. 6.8 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass die Beschwerdefüh- renden (Eltern) bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Die Flüchtlingseigenschaft ist zu bejahen. Da den Akten keine Hinweise zu ent- nehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 7. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeschlossenen Kinder, C._______ und D._______, sind in den Jahren 2018 beziehungsweise 2020 im Nordirak geboren worden. Die zwei Kinder waren erst fünf bezie- hungsweise drei Jahre alt, als sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Makhmur verlassen hatten. Dass sie in den Augen der türkischen Behör- den dabei bereits durch die PKK infiltriert worden wären oder Sympathi- santinnen derselben seien, ist aufgrund ihres jungen Altes unwahrschein- lich. Sie sind in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen und ihnen ist Asyl zu gewähren. 8. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung vom 24. November 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführen- den (Eltern) sind gestützt auf Art. 3 AsylG, die beiden Kinder C._______ und D._______ sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzu- erkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags wird der Eventualantrag ge- genstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM

D-23/2024 Seite 25 auszurichtende Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG) für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer sol- chen kann verzichtet werden, da die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt werden können (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 1'350.– zuzusprechen.

D-23/2024 Seite 26

E. 7 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeschlossenen Kinder, C._______ und D._______, sind in den Jahren 2018 beziehungsweise 2020 im Nordirak geboren worden. Die zwei Kinder waren erst fünf beziehungsweise drei Jahre alt, als sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Makhmur verlassen hatten. Dass sie in den Augen der türkischen Behörden dabei bereits durch die PKK infiltriert worden wären oder Sympathisantinnen derselben seien, ist aufgrund ihres jungen Altes unwahrscheinlich. Sie sind in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen und ihnen ist Asyl zu gewähren.

E. 8 April 2024; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom

19. März 2024 E. 8.1 m.w.H.).

D-23/2024 Seite 21

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG) für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen kann verzichtet werden, da die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt werden können (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- zuzusprechen.

E. 12 Juni 2014 fest, dass Berichten zufolge nur wenige Bewohnerinnen und Bewohner des Lagers Makhmur tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt seien. Es lägen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob die Rück- kehr freiwillig erfolgt sei und welche strafrechtlichen Konsequenzen sich allenfalls für die Rückkehrer ergeben hätten (vgl. Urteil des BVGer D-427/2011 vom 12. Juni 2014., E. 6.2 m.w.H.; bestätigt in: Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.6). Offenbar hat sich das öffent- liche Bild des Flüchtlingslagers Makhmur im türkischen Staat auch seit dem genannten Gerichtsurteil aus dem Jahr 2014 nicht verändert und mehrere Versuche der Rückführung von Lagerbewohnenden in die Türkei können aufgrund der damit einhergehenden strafrechtlichen Verfolgung als ge- scheitert angesehen werden. Stattdessen scheinen militärische «Säube- rungsaktionen» im Vordergrund des türkischen Lösungsansatzes zu ste- hen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.6 m.w.H.). Aktuelle Informationen bestätigen das nicht unbeachtliche Risiko straf- rechtlicher Verfolgung und Inhaftierung für Rückkehrende aus dem Lager Makhmur. Zudem würden sie in vielen Fällen gezwungen, für den türki- schen Geheimdienst in der RKI zu spionieren. Bereits zurückgekehrte Per- sonen seien wie Kriegsheldinnen und -helden gefeiert worden, was die Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP; Partei des türkischen Präsidenten Erdoğan) dazu veranlasst habe, die Pläne für eine weitere Rückkehr von Personen aus Makhmur in die Türkei aufzuschieben. Nach wie vor domi- niert in der Türkei das Bild von Makhmur als «Brutkasten für Militante», den es «aufzuräumen» gelte (Reuters, Erdogan says Turkey could target refu- gee camp deep inside Iraq, 2. Juni 2021). Die Bewohnerinnen und

D-23/2024 Seite 22 Bewohner des Camps werden eher als potenzielle PKK-Mitglieder denn als Flüchtlinge betrachtet (Voice of America [VOA], Turkish Operation In- creases Conflict Among Kurds in Iraq, 21. Juni 2021). In weiteren Berichten wird zudem eine tiefe Sympathie und Loyalität vieler Lagerbewohnerinnen und -bewohner gegenüber der PKK beschrieben (vgl. zum Ganzen: ECOI.net, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Dokumente #2104640 und #2104642 vom

9. Februar 2024 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. November 2023 wird auf- gehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl in der Schweiz zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350.– zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-23/2024 Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl, während die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder ihre Asylgesuche am 10. Juni 2023 stellten. A.b Am 13. Oktober 2022 respektive am 16. Juni 2023 bevollmächtigten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die ihnen jeweils im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Das Staatsekretariat für Migration (SEM) führte am 14. Oktober 2022 mit dem Beschwerdeführer und am 22. Juni 2023 mit der Beschwerdeführerin die Personalienaufnahme durch. A.d Am 27. Juli 2023 stellten die Beschwerdeführenden den Antrag auf Zusammenführung der Dossiers und auf gemeinsame Unterbringung. In diesem Zusammenhang reichten sie diverse Dokumente zum Nachweis der Beziehung ein (vgl. SEM-Akte 34/17). A.e Die Beschwerdeführenden gaben mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Kopien ihrer irakischen Flüchtlingsausweise zu den Akten (vgl. SEM-Akten 16/2; SEM-ID 1/2 und 2/2). A.f Am 26. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. A.g Am 3. November 2023 wurden die Beschwerdeführenden gemeinsam dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 2. November 2022 dem Kanton F._______ zugewiesen worden war, wurden auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder am 6. November 2023 dem Kanton F._______ zugewiesen. Die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Eingabe vom 16. November 2023 nieder. B. Mit Verfügung vom 24. November 2023 (eröffnet am 29. November 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Es verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. C. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhoben die - durch ihren mit Vollmacht vom 15. Dezember 2023 neu mandatierten Rechtsvertreter handelnden - Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2023 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit sowie allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. D.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). D.b Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Weiter wurden sie zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen. D.c Das SEM liess sich am 22. April 2024 zur Beschwerde vernehmen. D.d Die Beschwerdeführenden legten am 24. April 2024 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - datierend vom 22. April 2024 - und am 10. Mai 2024 ihre Replik ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 3.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und E. 7 S. 168 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). 4. 4.1 4.1.1 Die Beschwerdeführerin gab an, in einem Dorf bei G._______ (türkisch: H._______), in der Türkei, geboren worden zu sein und die türkische Nationalität zu besitzen (vgl. SEM-Akte 38/14 F 8, F 11, F 51 f. und F 78). Im Jahr 1994, als sie zwei- oder dreijährig gewesen sei, seien die Dörfer in der Region vom Staat zerstört worden und die Familie habe fliehen müssen (vgl. ebenda, F 9). Anschliessend habe die türkische Regierung ihren Vater aufgefordert, entweder den türkischen Geheimdienst Millî stihbarat Te kilâti (MIT) zu unterstützen oder Dorfschützer zu werden. Als dieser diese Aufforderung nicht akzeptiert habe, habe ihre Familie das Land verlassen müssen (vgl. ebenda, F 78). Seit dem Jahr 1996 [recte: 1998] lebe die Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager Makhmur (andere Schreibweisen: Makhmour / Mahmur/Mahmour/Maxmur/Maxmour/Machmur/Mexmûr). Das Leben dort sei sehr desolat und die Bewohnenden würden immer wieder aus der Luft bombardiert. Sie habe das Camp am 28. Mai 2023 mit ihren Kindern verlassen, weil sie im Lager keine Sicherheit habe und ihren Kindern gegenüber die Verantwortung trage, dass diese in einem sicheren Umfeld aufwachsen. Im Irak seien sie ständig Gefahren ausgesetzt gewesen und hätten abends nicht gewusst, ob sie am nächsten Morgen wieder gesund erwachen würden (vgl. ebenda, F 58). Die Beschwerdeführerin habe im Irak nie konkrete Probleme mit den irakischen Behörden, Dritt- oder Privatpersonen gehabt und sei nie in Haft gewesen. Sie habe hin und wieder die Jugendorganisation von Makhmur besucht und an dortigen Sitzungen teilgenommen, wo es um den Schutz patriotischer Werte im Camp gegangen sei. Das Flüchtlingslager sei bekannt dafür, dass dort Patrioten leben würden (vgl. ebenda, F 63 ff.). In sonstiger Weise politisch aktiv seien sie oder ihre Familie aber nicht gewesen. Sie selbst habe auch keine Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK; Arbeiterpartei Kurdistans). Obwohl im Lager keine PKK-Mitglieder mehr anwesend seien, da sich diese unterdessen ausserhalb des Lagers postiert hätten, gebe es weiterhin Luftangriffe gegen das Camp selbst (vgl. ebenda, F 75). Sie wolle auf keinen Fall zurückkehren, weil sie - wie alle Lagerbewohnende - Angst habe, durch einen der Luftangriffe getötet zu werden. Ausserdem sei zurzeit die irakische Zentralregierung für das Lager verantwortlich. Sie setze die Bewohnenden unter Druck und wolle das Flüchtlingscamp auflösen. Es herrsche grosse Angst unter den Campbewohnerinnen und -bewohnern. Auch ein Leben in der Türkei könne sie sich nicht vorstellen. Ihre Eltern seien von dort vertrieben worden und hätten nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren dürfen. Nun seien sie im Irak gestorben und beerdigt. Die türkische Regierung sehe die Kurdinnen und Kurden als Gegner und würde sie ins Gefängnis stecken, wenn sie sie erwische (vgl. ebenda, F 79 f.). Ausserdem könne sich die Beschwerdeführerin in der Türkei keine Identitätspapiere ausstellen lassen, weil sie aus Makhmur stamme (vgl. ebenda, F 83 f.). 4.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Anhörung, er sei im türkischen Dorf I._______ (kurdisch: J._______) geboren, aber in der Stadt K._______ registriert worden. Im Jahr 1990 habe er mit seiner Familie das heimatliche Dorf aufgrund einer Operation der türkischen Behörden verlassen müssen. Beim Verlassen des Heimatdorfes hätten sie ihr gesamtes Hab und Gut, einschliesslich ihrer Nutztiere, zurücklassen müssen. Schliesslich seien sie über G._______/H._______ nach K._______ gelangt (vgl. SEM-Akte 40/14 F 6 und F 39). Die türkischen Behörden hätten von den Bewohnenden verlangt, als Agenten für sie zu arbeiten und ihnen die Verstecke der PKK zu zeigen. Es sei bekannt gewesen, dass die Leute aus dem Dorf beziehungsweise aus der Region die PKK unterstützen würden. Da sich viele Bewohnerinnen und Bewohner geweigert hätten, sei es zu Inhaftierungen und Folterungen gekommen. Auch sein Onkel väterlicherseits, bei dem es sich gleichzeitig um seinen Schwiegervater handle, habe nicht für die Regierung arbeiten wollen und sei deswegen denunziert worden. Daraufhin habe der Onkel die Flucht in die Region Kurdistan-Irak (RKI) ergriffen (vgl. ebenda, F 39). Im Jahr 2010 habe er die Türkei illegal über L._______/M._______ verlassen, weil er nicht in den türkischen Militärdienst habe eingezogen werden wollen. Er habe befürchtet, ansonsten gegen seinen Bruder, der sich der PKK angeschlossen und im Jahr 2012 gefallen sei, sowie seine Landsleute kämpfen zu müssen (vgl. ebenda, F 39). Heute könne man sich in der Türkei - im Gegensatz zu früher - von seinem Militärdienst freikaufen (vgl. ebenda, F 40). Nach seinem Grenzübertritt habe er sich bei einem Kontrollposten der Peschmerga gemeldet, wo er seine ID-Karte habe abgeben müssen. Danach sei er nach Makhmur gegangen (vgl. ebenda, F 27 ff.). Im dortigen Flüchtlingslager des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) dürfe man um Asyl ersuchen, wenn man politische Hintergründe habe (vgl. ebenda, F 6). Als Dienstverweigerer sei er im Flüchtlingscamp aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer bezeichnete die heutige Situation in der Türkei als sehr schwierig und erklärte, dass die Kurdinnen und Kurden sehr oft von den türkischen Behörden verfolgt würden und keine Rechte hätten (vgl. ebenda, F 41). Er habe an Kundgebungen und Anlässen im Wohnquartier teilgenommen und versucht, die damalige Baris ve Demokrasi Partisi (Partei des Friedens und der Demokratie; BDP) zu unterstützen. Er sei zwar mehrmals von der Polizei geschlagen worden, seinen Namen hätte sie aber nie erfasst. Er sei auch nie in polizeilichen Gewahrsam genommen worden. Auch sei er nie Mitglied einer Partei gewesen, da seine Familie versucht habe, sich so zu schützen, da sie wegen des Onkels väterlicherseits und wegen des Bruders behördlich bekannt gewesen sei (vgl. ebenda, F 42 ff.). Derzeit habe seine Familie keine Probleme mit den Behörden und es sei auch nie ein Familienmitglied des Beschwerdeführers in türkischer Haft gewesen, da es den Behörden dafür an Beweismitteln fehle. Allerdings seien Familienangehörige von ihm bereits in Gewahrsam genommen und bedroht worden (vgl. ebenda, F 52 und 55). Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seines zwölfjährigen Aufenthalts in Makhmur ins Gefängnis gesteckt beziehungsweise gefoltert zu werden. Zudem rechne er damit, Militärdienst leisten zu müssen, wo man ihn verschwinden lassen könne (vgl. ebenda, F 53 ff.). Das Camp Makhmur gelte für die türkischen Behörden als Basis der PKK, obwohl das nicht der Wahrheit entspreche. Es werde regelmässig unter Beschuss genommen und die Lagerbewohnenden würden in der Türkei belangt. Zusätzlich sei es auch das Ziel von Auseinandersetzungen zwischen den Peschmerga und der irakischen Zentralregierung. Er sei innerhalb des Camps nie politisch aktiv gewesen und habe keine Verbindungen zur PKK. Sein Name sei einzig für den unbewaffneten Wachdienst registriert worden. Ausserhalb des Flüchtlingslagers gebe es bewaffnete Milizen, die es vor Angriffen von aussen schützen würden (ebenda, F 63 f.). Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Irak im September 2022 so ergeben habe (ebenda, F 69). 4.2 4.2.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei asylrechtlich nicht relevant, da sich die von ihnen geltend gemachten Nachteile in einem Drittstaat - im Irak - ereignet hätten (vgl. Verfügung des SEM, S. 5 f.). Sodann sei die Beschwerdeführerin türkische Staatsangehörige und nicht staatenlos. In den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die Asylvorbringen auch in der Türkei zu einer Verfolgungssituation führen würden. Die geschilderten Nachteile seien vielmehr auf die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse türkischer Immigrantinnen und Immigranten im Irak zurückzuführen und damit lokaler Natur. Die diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG (vgl. Verfügung des SEM, S. 6). 4.2.2 Das SEM führte weiter aus, die von den Beschwerdeführenden geäusserte subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung in der Türkei werde als nicht objektiv begründet erachtet und die geäusserten Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es begründete dies mit dem seiner Ansicht nach nicht genügend geschärften politischen Profil der Beschwerdeführenden. Weiter habe die Beschwerdeführerin keine politisch aktiven Familienmitglieder. Angehörige des Beschwerdeführers seien zwar in Gewahrsam genommen worden, jedoch nie im Gefängnis gewesen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden je auf asylrelevante Weise in den Fokus der türkischen oder irakischen Behörden geraten seien. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die beiden in relevanter Weise im Camp Makhmur exponiert gewesen seien. Es gebe vorliegend keine objektivierbaren Anhaltspunkte für die Annahme, eine Inhaftierung oder gar Folter in der Türkei könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht werden (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.). 4.2.3 Ferner sei es zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die BDP tatsächlich gewisse Nachteile erlebt habe. Indessen sei er nach eigenen Aussagen weder Mitglied der Partei noch in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in absehbarer Zeit anzunehmen sei. Diese Schlussfolgerung gelte auch bei Berücksichtigung des Verbots der Demokratik Toplum Partisi (Partei der demokratischen Gesellschaft; DTP) durch das türkische Verfassungsgericht. Die Nachfolgeparteien DBP (früher BDP) und HDP seien mittlerweile formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder der DTP hätten nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen (vgl. Verfügung des SEM, S. 7). 4.2.4 In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung hielt die Vorinstanz fest, dass sowohl der Bruder als auch der Onkel beziehungsweise Schwiegervater des Beschwerdeführers inzwischen verstorben seien. Folglich sei nicht von einem anhaltenden Interesse der Behörden an den Verwandten des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem würden sich die Eltern sowie zahlreiche Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei aufhalten, ohne dass sie dabei von ernsthaften Nachteilen betroffen wären. Es sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass er selber wegen seines Bruders oder Onkels beziehungsweise Schwiegervaters ernsthafte Nachteile erlitten oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Das SEM machte sodann darauf aufmerksam, dass die geltend gemachten Nachteile bereits über zehn Jahre zurückliegen würden und es ihnen folglich an der Aktualität fehle. Weiter fehle es dem Beschwerdeführer am geeigneten politischen Profil, um ein asylbeachtliches Interesse der türkischen Behörden zu begründen (vgl. Verfügung des SEM, S. 8 f.). 4.2.5 Schliesslich legte die Vorinstanz dar, dass die Dienstpflicht alleine nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, auch wenn die Streitkräfte zur Bekämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden. Ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie des Beschwerdeführers lasse sich nicht herstellen, da die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Ein Einsatz im Osten der Türkei - wie auch ein militärstrafrechtliches Vorgehen gegen das Dienstversäumnis - stelle keine flüchtlingsrelevante Massnahme dar (vgl. Verfügung des SEM, S. 9). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Verfügung des SEM verwiesen. 4.3 In der Beschwerdeschrift werden die Ausführungen der Vorinstanz als unzutreffend abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei beim Verlassen der Türkei noch ein Kind und noch nicht beim Einwohneramt registriert gewesen. Aus diesem Grund würden sie und die im Camp Makhmur geborenen gemeinsamen Kinder nicht als türkische Staatsbürgerinnen gelten. Da sie auch keine irakische Staatsbürgerschaft hätten, seien sie staatenlos. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer über die türkische Staatsbürgerschaft verfüge. Wegen des Bruders des Beschwerdeführers, der sich bereits im Jahr 2001 beziehungsweise 2002 der PKK angeschlossen habe, seien er und seine Familie den türkischen Behörden bekannt. Aus diesem Grund würde ihn der türkische Staat bei einer allfälligen Rückkehr mit Sicherheit verhaften, zumal er mehr als zehn Jahre im Flüchtlingslager Makhmur gelebt habe. Solche Personen würden in der Türkei verfolgt. In diesem Zusammenhang führte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden aus, es sei Tatsache, dass diejenigen Kurden, die in den 1990er Jahren aus der Türkei vertrieben worden seien und zurzeit im Flüchtlingslager Makhmur im Nordirak leben würden, als Sympathisanten und Unterstützer der PKK gelten würden. Jene, die in die Türkei gegangen seien, seien dort verhaftet und verurteilt worden. In diesem Zusammenhang zitierten die Beschwerdeführenden einen Zeitungsbericht vom 1. November 2023 (vgl. Beschwerdeschrift, Beilage 5). Jede Person im Camp komme auf irgendeine Art und Weise in Kontakt mit der PKK und gelte deshalb in den Augen der Türkei als Terrorist (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f.). Weiter seien alle Bewohnende des Camps Makhmur Opfer der Vertreibungs- und Unterdrückungspolitik des türkischen Staates. Vom irakischen Staat würden sie nur geduldet. Die Türkei habe die irakische Regierung bereits mehrmals um Schliessung des Lagers ersucht. Da es unter dem Schutz des UNHCR stehe, sei es bis heute nicht aufgelöst worden. Bei einer Auflösung würden alle erwachsenen Bewohnerinnen und Bewohner aufgrund der ihnen vorgeworfenen Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung der PKK zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das Camp werde immer wieder durch türkische Kampfflugzeuge oder unbemannte türkische Drohnen bombardiert. Hierzu zitierte der Beschwerdeführer einen Zeitungsbericht vom 13. Oktober 2023 (vgl. Beschwerdeschrift, Beilage 4). Ausserdem seien an mehreren Orten im Nordirak türkische Truppen stationiert und es habe sehr viele türkische Agenten in der Region. Die Türkei könne im Nordirak fast alles machen, weil Barzani (Anmerkung: Vorsitzender der Demokratischen Partei Kurdistans [PDK]) auf allen Ebenen kooperiere. Es seien bereits mehrere PKK-Anhängerinnen und -Anhänger sowie Bewohnerinnen und Bewohner des Flüchtlingslagers festgenommen und den türkischen Behörden übergeben worden. Aus all diesen Gründen hätten die Beschwerdeführenden weder in die Türkei zurückkehren noch im Flüchtlingscamp Makhmur bleiben können, wo sie in Gefahr gewesen seien, zumal sich die Sicherheitslage dort insbesondere in den letzten Jahren zunehmend verschlimmert habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6). Darüber hinaus verwiesen die Beschwerdeführenden auf diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bereits die vermutete Unterstützung oder Verbindung zur PKK für eine Verhaftung ausreiche und in diesen Fällen kein faires Verfahren zu erwarten sei. Zudem verwiesen sie auf diverse Online-Nachrichtenartikel, die bestätigen würden, dass das Flüchtlingslager Makhmur von der Türkei als Basis der PKK angesehen werde und Ziel von Luftangriffen, Embargos sowie weiteren Druckmassnahmen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7 f. und 10 f.). Sie zitierten überdies diverse Quellen, wie z.B. den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 19. Mai 2017, wonach Fälle von Misshandlungen, Folter und Zwangsgeständnissen angeblicher PKK-Verdächtiger dokumentiert seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 10 ff.). Es sei unzweifelhaft, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. 4.4 Das SEM nahm am 22. April 2024 Stellung und hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die gemeinsamen Kinder aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Anspruch auf die türkische Staatsbürgerschaft hätten. Zudem sei der für die PKK aktive Bruder des Beschwerdeführers bereits seit über zwölf Jahren verstorben und es sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden noch ein Interesse an dem Bruder oder dessen Familienangehörigen hätten. Dies erkläre, warum es den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich sei, weiterhin in der Türkei zu leben, ohne ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Trotz der in der Beschwerde beigelegten Berichte über die Verhaftung von Rückkehrern aus Makhmur in der Türkei sei eine Einzelfallprüfung unerlässlich. In Bezug auf die Wegweisung erklärte das SEM, der Grundsatz der Nichtrückschiebung sei mangels Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen und den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 4.5 In ihrer Replik vom 10. Mai 2024 bemängelten die Beschwerdeführenden, dass sich die Vorinstanz nicht zum bereits in der Beschwerdeschrift zitierten Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 geäussert habe und dass sie sich nur auf den Aspekt des Bruders des Beschwerdeführers fokussiert, die anderen wichtigen Asylgründe aber ausser Acht gelassen habe. Wegen des Bruders des Beschwerdeführers sei seine Familie als «terroristenfreundlich» bekannt und bleibe stigmatisiert, unabhängig davon, wie lange die Ereignisse zurücklägen. Der Hauptgrund für eine drohende Verfolgung sei der Umstand, dass sie über zwölf Jahre im Flüchtlingslager Makhmur gelebt hätten und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die zwei Kinder mangels Registrierung in der Türkei staatenlos seien. Es bestehe auch keine Aussicht auf die Verleihung der türkischen Staatsbürgerschaft, da sie Jahrzehnte im Camp gelebt hätten. Die Türkei würde sie nur als eigene Bürgerinnen akzeptieren, wenn sie mit dem türkischen Staat kollaborieren und über das politische, kulturelle Leben in Makhmur sowie dessen Bewohnerinnen und Bewohner detaillierte Informationen geben würden. Dies käme aber einem Verrat am eigenen Volk und den Campgenossen gleich. Die Beschwerdeführenden erinnerten ferner an das Urteil des BVGer D-660/2019 vom 18. Oktober 2019 E 6.6, wonach «die mutmassliche oder tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK» genüge, um verhaftet zu werden. Es sei aktenkundig, dass sie mehrere Jahre im Camp Makhmur gelebt hätten und die türkischen Behörden darüber informiert seien. Für den türkischen Staat würden alle Lagerbewohnende als Terroristen gelten, weshalb die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei wegen vorgeworfener Unterstützung oder Verbindung zur PKK verurteilt würden (vgl. Replik, S. 2). 5. Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Vorinstanz - von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgeht. Die Beschwerdeführenden haben in ihren Anhörungen denselben Sachverhalt vorgetragen und ihren Aufenthalt in Makhmur anhand der eingereichten Beweismittel belegt. Auch im Rahmen des Schriftenwechsels hat das SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden keine konkreten Zweifel geäussert. 6. 6.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der glaubhaft gemachten Vorbringen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Das SEM stellte in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer als Kinder mit ihren jeweiligen Familien aus ihren Heimatdörfern in der Türkei in den Nordirak respektive nach K._______ geflohen seien, da sie von den türkischen Behörden angegriffen worden seien. Es seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden persönlich zum damaligen Zeitpunkt einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Die Vorinstanz fuhr fort, dass die Beschwerdeführenden nie auf asylbeachtliche Weise in den Fokus der türkischen Behörden geraten seien und über kein genügend geschärftes Profil verfügen würden, um ein erhöhtes Interesse der Behörden zu wecken. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass sich die Befürchtungen, in der Türkei inhaftiert oder gar gefoltert zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnten. Zudem seien sowohl der Onkel beziehungsweise Schwiegervater als auch der Bruder des Beschwerdeführers inzwischen verstorben und es könne nicht von einem anhaltenden Interesse der türkischen Behörden an ihre Verwandten ausgegangen werden. Schliesslich würden sich die Eltern und zahlreichen Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Türkei aufhalten, ohne dass sie dabei von ernsthaften Nachteilen betroffen wären. Zusammenfassend bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein würden. Ferner seien die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder nicht staatenlos, sondern Bürgerinnen der Türkei. Die geltend gemachten Nachteile hätten sich somit in einem Drittstaat ereignet und seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 ff.). 6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder vorliegend nicht Streitgegenstand ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Moser, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 52 N 3; Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 687). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Feststellung hinsichtlich der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder. Überdies wurde in der Beschwerde kein Antrag um Feststellung der Staatenlosigkeit gestellt. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste zudem beim SEM beantragt werden (vgl. BVGE 2014/5 E. 8 m.w.H.). Ausserdem ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 (tStAG) normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger oder türkische Staatsangehörige ist. Da der Vater der Kinder, der Beschwerdeführer, gemäss den Akten und der geltend gemachten Familiengeschichte (vgl. SEM-Akte 11/5, F 1.09 f. und 40/14, F 6; vgl. Beschwerdeschrift, S. 4) zweifellos türkischer Staatsangehöriger ist, sind auch die Kinder grundsätzlich als türkische Staatsangehörige zu erachten, ungeachtet fehlender türkischer Ausweispapiere (vgl. auch Art. 1 des Übereinkommens zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13. September 1973; SR 0.141.0). In Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hielt das SEM fest, sie sei eigenen Angaben zufolge Türkin und zudem Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen. Tatsächlich ist sie auf ihrem UNHCR-Flüchtlingsausweisen als türkische Staatsangehörige registriert und bestätigte in ihrer Anhörung, türkische Staatsangehörige zu sein (vgl. SEM-ID 001/02; SEM-Akte 38/14, F 51 ff.; vgl. Urteil des BVGer E-5058/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2.1 m.w.H.). Grundsätzlich stimmt auch die Annahme des SEM, dass die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers die türkische Nationalität erwerben könnte, da gemäss Art. 16 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit durch Eheschliessung mit einem türkischen Staatsangehörigen erworben werden kann. Dieser Anspruch ist allerdings - im Gegensatz zum Erwerb durch Abstammung nach Art. 7 tStAG - an Bedingungen geknüpft und es dürfen unter anderem keine Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung vorliegen (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. c tStAG). Vorliegend kann diese Frage allerdings offengelassen werden, da auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin festzuhalten ist, dass ihre Eltern gemäss Aktenlage aus der Türkei stammten, womit die obigen Ausführungen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit über die elterliche Abstammung auch auf sie Anwendung finden dürften (vgl. SEM-Akte 38/14, F 11 f.; vgl. SEM-ID 008/4 und 009/2; siehe hierzu European Country of Origin Information Network [ECOI.net], Dokument #2104640 vom 9. Februar 2024). Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht schliessen, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Unrecht mit Bezug zur Türkei geprüft. 6.3 6.3.1 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten unsicheren Lebensverhältnisse im Flüchtlingslager Makhmur stellte das SEM zu Recht fest, dass die gefährliche Situation im Camp keinen asylrechtlich relevanten Nachteil darstelle, zumal es sich dabei nicht um gezielt persönliche staatliche Verfolgungsmassnahmen handle. Dasselbe gilt für die Militäraktionen der türkischen Sicherheitskräfte im Südosten der Türkei, wobei die beiden zu jenem Zeitpunkt ohnehin noch Kinder waren (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des BVGer D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 7.3 und D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 11.3). 6.3.2 Hinsichtlich seines politischen Profils erklärte der Beschwerdeführer, man werde im Flüchtlingslager Makhmur nur aufgenommen, wenn man einen politischen Hintergrund habe. Nachdem er die Türkei verlassen habe, sei er im Jahr 2010 dort als Flüchtling aufgenommen worden (vgl. SEM-Akte 40/14 F 6). In der Türkei habe er sich politisch engagiert indem er an Kundgebungen teilgenommen und versucht habe, die pro-kurdische Partei BDP zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei es wiederholt zu Gewaltausschreitungen - auch gegen ihn selbst - gekommen (ebenda, F 41 ff.). Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen und nie von der Polizei festgenommen oder registriert worden (ebenda, F 45 f.). Ferner habe er in Makhmur an der Jugendorganisation teilgenommen und unbewaffneten Wachdienst geleistet (ebenda, F 58 und F 63). Das politische Engagement des Beschwerdeführers hat sich somit auf Aktivitäten ohne grosse Exponiertheit beschränkt, zumal er im Rahmen seiner Teilnahmen an Demonstrationen nie festgenommen oder gar registriert worden ist. In Anbetracht dieser Umstände erscheint das politische Profil des Beschwerdeführers als eher niederschwellig. Allerdings bewegt sich sein politisches Engagement auch nicht in einem völlig unbedeutenden Rahmen, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, sich für die kurdischen Anliegen einzusetzen, dies aber im Bewusstsein der bereits vorhandenen behördlichen Bekanntheit seiner Familie eher zurückhaltend getan zu haben (vgl. ebenda, F 45). Auch die Vorinstanz stellte fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die BDP tatsächlich gewisse Nachteile erlitten habe (vgl. Verfügung des SEM, S. 7). Insgesamt dürfte sein beschränktes politisches Wirken aber kaum die Aufmerksamkeit der Behörden erregt haben. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie hin und wieder die Jugendorganisation besucht und manchmal an Sitzungen teilgenommen habe. Konkrete oder exponierte politische Aktivitäten hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht (vgl. SEM-Akte 38/14 F 63 ff.). Im Zusammenhang mit ihren eigenen Tätigkeiten verfügt die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz festgestellt, somit über ein sehr niederschwelliges persönliches politisches Profil. 6.3.4 Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen nichts an diesen Folgerungen zu ändern, zumal sie keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden darlegen, sondern sich allgemein zur Situation rund um das Flüchtlingslager Makhmur und den Problemen mit dem türkischen Staat äussern. 6.4 6.4.1 Der familiäre Hintergrund der Familie weist auf eine politisch engagierte kurdische Familie hin. Der Onkel beziehungsweise Schwiegervater des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie in den neunziger Jahren von den türkischen Behörden im Zuge des Kampfes gegen die PKK aus seinem Dorf in der Region G._______/H._______ vertrieben worden sei, habe sich den Anweisungen der türkischen Behörden widersetzt und sei mit seiner Familie daraufhin nach Makhmur geflohen, nachdem er offenbar von Dritten bei den Behörden denunziert worden war. Offensichtlich bestand ein Interesse der türkischen Behörden an dem Onkel beziehungsweise Schwiegervater, zumal es in diesem Zusammenhang mehrfach zu behördlichen Hausdurchsuchungen bei der Familie des Beschwerdeführers gekommen sei, bei denen der Vater mitgenommen worden sei. Schliesslich besteht noch ein Zusammenhang des Beschwerdeführers zu seinem Onkel beziehungsweise Schwiegervater, da der Beschwerdeführer in die RKI gegangen sei, weil sein Onkel beziehungsweise Schwiegervater bereits dort gewesen sei (vgl. SEM-Akten 38/14 F 8 und F 78, 40/14 F 6, F 39 und F 46). Der Bruder des Beschwerdeführers war Kämpfer der PKK und wurde im Jahr 2012 in deren Reihen getötet. Er war ebenfalls der Grund für die Hausdurchsuchungen der türkischen Behörden. Bereits vor seiner Aktivität für die PKK hatte er offenbar häufig Konflikte mit seinen Lehrern und zu Hause. Die Familie ist wegen des Onkels beziehungsweise Schwiegervaters und wegen des Bruders bei den Behörden bekannt gewesen (vgl. SEM-Akte 40/14 F 39 und F 50). 6.4.2 Trotz dieses unbestrittenen politischen Hintergrundes der unmittelbaren Familie der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass sowohl der Bruder als auch der Onkel beziehungsweise Schwiegervater des Beschwerdeführers bereits verstorben sind. Es wird bezweifelt, dass allein aufgrund des familiären Hintergrundes von einem fortbestehenden Interesse der türkischen Behörden ausgegangen werden kann, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in der Türkei lebenden Geschwister und Eltern des Beschwerdeführers von ernsthaften Nachteilen betroffen wären (vgl. SEM-Akte 40/14 F 52). Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass auch der Beschwerdeführer selbst durch die Aktivitäten seines Bruders oder Onkels beziehungsweise Schwiegervaters bis anhin keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat und bis Ende 2010 in der Türkei lebte, obwohl sich sein Bruder bereits im Jahr 2001 oder 2002 der Guerilla in K._______ angeschlossen habe (vgl. ebenda, F 6). Überdies haben sich die geltend gemachten Nachteile vor über zehn Jahren ereignet, womit ihnen die Aktualität abgeht. Zu einer allfälligen Reflexverfolgung hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich beachtlichen Reflexverfolgung zu Recht verneint. 6.5 Der Beschwerdeführer befürchtet, dass man ihn im Militärdienst «verschwinden lassen» könne. Allerdings haben seine in der Türkei lebenden Brüder den türkischen Militärdienst geleistet, ohne diesbezüglich Probleme gehabt zu haben (vgl. SEM-Akte 40/14, F 51 f.). Schliesslich ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wehrdienstverweigerung ebenfalls nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse zu begründen, zumal er sich gemäss eigener Aussage ohnehin davon freikaufen könnte (vgl. ebenda F 40). 6.6 6.6.1 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sie als langjährige Bewohnende des Flüchtlingslagers Makhmur bei einer Rückkehr in die Türkei behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären (vgl. Beschwerdeschrift, S. 5 ff.). Darauf ist näher einzugehen. 6.6.2 Die Vorinstanz hat sich weder in der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2023 noch in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2024 dazu geäussert, inwiefern die Vergangenheit der Beschwerdeführenden als langjährige Bewohnerinnen und Bewohner des Flüchtlingslagers Makhmur bei der Beurteilung einer allfälligen Verfolgungsgefahr in der Türkei eine Rolle spielen könnte, und hat dazu ausgeführt, es handle sich um geltend gemachte Nachteile, die sich in einem Drittstaat ereignet hätten. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden auch in der Türkei zu einer Verfolgungssituation führen würden. Die geschilderten Nachteile seien auf die allgemein schwierigen Lebensverhältnisse türkischer Immigrantinnen und Immigranten im Irak zurückzuführen und daher lokaler Natur, das heisse auf den Irak begrenzt (vgl. Verfügung des SEM, S. 6; vgl. Vernehmlassung, S. 2). Wie im Folgenden gezeigt wird, schlägt diese Argumentation der Vorinstanz fehl und der Hintergrund der Beschwerdeführenden als ehemalige Bewohnende des Flüchtlingslagers Makhmur hat durchaus auch ausserhalb des Iraks - namentlich in der Türkei - Auswirkungen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind. 6.6.3 Das Camp Makhmur ist ein kurdisches Flüchtlingslager im Distrikt Makhmur. Seit Anfang der Neunziger Jahre dient es als Zufluchtsort für kurdische Flüchtlinge aus Südostanatolien. Diese waren insbesondere während der Kämpfe zwischen der türkischen Armee und der kurdischen PKK im Jahr 1993 aus ihren Heimatregionen geflohen. Das Lager Makhmur stand seit 1998 unter dem Schutz des UNHCR, das sich zwar im Jahr 2003 zurückzog, die Bewohnenden jedoch weiterhin unterstützt. Das Lager zählt rund 12'000 Menschen und organisiert sich inzwischen selbst (vgl. Urteil des BVGer D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 11.5 m.w.H.; erny, Iraqi Kurdistan, the PKK and International Relations: Theory and Ethnic Conflict, Abingdon/New York 2018, S. 260). Nach Erkenntnissen des BVGer sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Lagers stark von der PKK beeinflusst. Fast alle Bewohnerinnen und Bewohner von Makhmur sollen Sympathisanten und Anhänger der PKK sein. Das Lager gilt als einer der stärksten Stützpunkte der PKK im Irak (vgl. erny, S. 260). Zudem sind fast alle höheren Positionen im Camp mit PKK-Anhängern besetzt. Insbesondere verletzte und behinderte ehemalige Kämpfer der PKK, die nicht mehr in der Lage sind, dem Kader des Camps anzugehören, werden zumeist in der Lagerverwaltung, in der Kultur- und Sozialarbeit sowie für Propaganda- und Ausbildungsaktivitäten eingesetzt. Das Lager Makhmur ist kein Ausbildungslager der PKK. Dennoch gehen die türkischen Behörden davon aus, dass die PKK in Makhmur aktiv ist. Während der Zeit der Ausbreitung des IS im Irak konnte sie ihren Einflussbereich im Nordirak ausweiten. Nachdem die Bedrohung durch den IS nachgelassen hatte, versuchten die Peschmerga, die PKK wieder aus der Region zu verdrängen. Gleichzeitig verstärkte die Türkei jedoch ihre Präsenz im Norden und zwang die PKK, nach Süden in die Gebiete der Partiya Demokrata Kurdistanê (Demokratische Partei Kurdistans; KDP) auszuweichen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.5 f. m.w.H.). Aufgrund des grossen Einflusses der PKK im Lager schliesst sich ein Teil der jüngeren Lagerbewohnerinnen und -bewohner dem bewaffneten Kampf der PKK an. Trotz wiederholten Bestrebungen gibt es bis heute keine Lösung für den Status des Lagers und seiner Bewohnenden. Bemühungen, das Lager aufzulösen und den Bewohnenden bei der Rückkehr in die Türkei zu helfen, sind bisher gescheitert (vgl. zum Ganzen auch die Urteile des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H. und D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 11.5). Die Auffassung der Türkei, wonach das Lager Makhmur per se als Basis der PKK gilt und daher bekämpft werden muss, spiegelt sich in verschiedenen Berichten türkischer Medien und Äusserungen höchster türkischer Staatsvertreter - wie Präsident Recep Tayyip Erdo an - wider. Diesem zufolge sei das Lager ein Rekrutierungsort für die PKK und er werde sich weiter bei der Regierung in Bagdad und den Vereinten Nationen für die Schliessung des Lagers einsetzen. Die Türkei ist nicht nur militärisch, sondern auch geheimdienstlich vor Ort aktiv und es ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden generell in Kenntnis über den Aufenthalt ihrer kurdischen Landsleute sind. Es wird über Verhaftungen beziehungsweise Verschleppungen von mutmasslich der PKK nahestehenden Personen aus Makhmur durch Geheimdienste oder Sicherheitsdienste der Behörden der RKI, denen Verbindungen zum türkischen Geheimdienst nachgesagt werden, berichtet (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.5.2 m.w.H.; vgl. Daily Sabah, Turkey to ramp up efforts to clear terrorists from Makhmour camp, 26. Dezember 2017; Independent Turkish, Mahmur Kampi'nin kapatilmasi tekrar gündemde: Türkiye, Irak ve BM nezdinde giri imlerini sürdürüyor [deutsch: Schliessung des Makhmour Camps steht wieder auf der Tagesordnung: Türkei bringt seine Initiative vor den Irak und die UNO], 17. Dezember 2019; Firatnews Agency (ANF), Zwei Personen aus Mexmûr von PDK-Geheimdienst verschleppt, 17. Juni 2019). Der Umstand, dass sich die PKK im Oktober 2023 aus dem Camp zurückgezogen zu haben scheint, hat an dieser Ausgangslage nichts geändert, zumal die Türkei weiterhin militärisch gegen das Lager vorgeht (vgl. SEM-Akten 38/14 F 75 und 40/14 F 59; vgl. Rûdaw [Hewlêr/Erbil], PKK announces withdrawal from Makhmour refugee camp in Erbil province, 19. Oktober 2023; Medyanews, KNK [Kurdistan National Congress] raises alarm over planned Turkish military offensive in Iraq's Makhmour, Sinjar, 8. April 2024; vgl. auch Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.1 m.w.H.). 6.6.4 Es stellt sich daher die Frage, wie es um die Rückkehr von Personen in die Türkei bestellt ist, die lange Jahre in Makhmur gelebt haben. Über eine mögliche Rückkehr von ehemaligen Bewohnern und Bewohnerinnen gibt es nur vereinzelte Informationen und wenig Rechtsprechungspraxis. In der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zu vergleichbaren Fällen finden sich hauptsächlich Gutheissungen (vgl. Urteile des BVGer D-427/2011 vom 12. Juni 2014, E-3603/2016 vom 9. Mai 2018, D-6761/2018 vom 26. Februar 2020 sowie E-27/2017 vom 12. Juni 2020). Wie im Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 festgehalten wurde, hat das SEM in vielen ähnlich gelagerten Fällen auf eine Anordnung der Rückkehr der Betroffenen in die Türkei verzichtet und einen positiven Asylentscheid erlassen (E. 6.6 und 6.7). Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil D-427/2011 vom 12. Juni 2014 fest, dass Berichten zufolge nur wenige Bewohnerinnen und Bewohner des Lagers Makhmur tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt seien. Es lägen keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob die Rückkehr freiwillig erfolgt sei und welche strafrechtlichen Konsequenzen sich allenfalls für die Rückkehrer ergeben hätten (vgl. Urteil des BVGer D-427/2011 vom 12. Juni 2014., E. 6.2 m.w.H.; bestätigt in: Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.6). Offenbar hat sich das öffentliche Bild des Flüchtlingslagers Makhmur im türkischen Staat auch seit dem genannten Gerichtsurteil aus dem Jahr 2014 nicht verändert und mehrere Versuche der Rückführung von Lagerbewohnenden in die Türkei können aufgrund der damit einhergehenden strafrechtlichen Verfolgung als gescheitert angesehen werden. Stattdessen scheinen militärische «Säuberungsaktionen» im Vordergrund des türkischen Lösungsansatzes zu stehen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E. 6.6 m.w.H.). Aktuelle Informationen bestätigen das nicht unbeachtliche Risiko strafrechtlicher Verfolgung und Inhaftierung für Rückkehrende aus dem Lager Makhmur. Zudem würden sie in vielen Fällen gezwungen, für den türkischen Geheimdienst in der RKI zu spionieren. Bereits zurückgekehrte Personen seien wie Kriegsheldinnen und -helden gefeiert worden, was die Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP; Partei des türkischen Präsidenten Erdo an) dazu veranlasst habe, die Pläne für eine weitere Rückkehr von Personen aus Makhmur in die Türkei aufzuschieben. Nach wie vor dominiert in der Türkei das Bild von Makhmur als «Brutkasten für Militante», den es «aufzuräumen» gelte (Reuters, Erdogan says Turkey could target refugee camp deep inside Iraq, 2. Juni 2021). Die Bewohnerinnen und Bewohner des Camps werden eher als potenzielle PKK-Mitglieder denn als Flüchtlinge betrachtet (Voice of America [VOA], Turkish Operation Increases Conflict Among Kurds in Iraq, 21. Juni 2021). In weiteren Berichten wird zudem eine tiefe Sympathie und Loyalität vieler Lagerbewohnerinnen und -bewohner gegenüber der PKK beschrieben (vgl. zum Ganzen: ECOI.net, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Dokumente #2104640 und #2104642 vom 9. Februar 2024 m.w.H.). 6.6.5 Nach den obigen Ausführungen dürfte es den türkischen Behörden bekannt sein, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um kurdische Flüchtlinge aus dem Südosten der Türkei handelt, die sich über zwölf Jahre beziehungsweise fast ihr ganzes Leben lang im nordirakischen Flüchtlingslager Makhmur aufgehalten haben (vgl. Urteil des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2). 6.7 6.7.1 Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind nicht die eigenen konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführenden entscheidend, sondern das Profil, das ihnen von den türkischen Behörden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zugeschrieben wird. Dabei sind insbesondere die Herkunft, der familiäre Hintergrund und das Umfeld, in dem eine Person aufgewachsen ist, von Bedeutung (vgl. Urteile des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.2 und D-5200/2023 vom 23. April 2024 E. 12.1). Das Profil ergibt sich jedoch erst aus einer Gesamtwürdigung aller oben aufgeführten Elemente. Es ist daher durchaus möglich, dass die einzelnen Aspekte eines konkreten Falles für sich allein betrachtet noch keine asylrelevante Gefährdungslage begründen, in ihrer Gesamtheit jedoch schon. 6.7.2 Wie zuvor dargelegt, stammen die Beschwerdeführenden aus politisch engagierten kurdischen Familien. Der Vater der Beschwerdeführerin respektive der Onkel des Beschwerdeführers wurde Anfang der 1990er-Jahre mit seiner Familie aus einem Dorf in der PKK-affinen Region H._______ im Südosten der Türkei vertrieben und floh nach Makhmur, nachdem er sich den Anweisungen der türkischen Behörden, als Dorfschützer tätig zu sein respektive mit dem türkischen Geheimdienst zu kollaborieren, widersetzt hatte und von Dritten bei den Behörden denunziert worden war (vgl. SEM-Akten 38/14 F 8 und F 78, 40/14 F 6, F 39 und F 46). Es ist davon auszugehen, dass ihm deshalb seitens der türkischen Behörden eine staatsfeindliche Haltung unterstellt wurde (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-6761/2018 vom 26. Februar 2020 E. 5.1). Der Beschwerdeführer, dessen Bruder sich 2001 respektive 2002 der PKK angeschlossen hatte und im Jahr 2012 in deren Reihen gefallen ist, reiste seinem Onkel als erwachsener Mann im Jahr 2010 aus freiem Willen nach. Angesichts dieser den türkischen Behörden mutmasslich bekannten Tatsachen und unter Berücksichtigung der eigenen politische Aktivitäten der Beschwerdeführenden sowie der Tatsache, dass sie zwölf Jahre beziehungsweise fast ihr ganzes Leben lang im Lager Makhmur gelebt haben und sich dort nach wie vor Familienangehörige befinden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen von den türkischen Behörden ein oppositionelles, asylrelevantes Profil zugeschrieben wird, zumal - wie bereits festgestellt (vgl. hiervor, E. 6.6.4) - für Rückkehrende aus Makhmur ohnehin ein gewisses Verfolgungsrisiko besteht. Mithin ist in casu von einer objektiven Furcht vor ernsthaften Nachteilen aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Falle der Rückkehr in die Türkei auszugehen. Im Übrigen ist - wie zuvor erwähnt - auch die Vorinstanz in zahlreichen vergleichbaren Fällen davon ausgegangen, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu bejahen sei (vgl. Urteil des BVGer E-27/2017 vom 12. Juni 2020 E 6.7). Diese Befürchtung erscheint angesichts der sich zunehmend verschlechternden politischen und menschenrechtlichen Lage in der Türkei und vor dem Hintergrund des schwelenden bewaffneten Konflikts zwischen der türkischen Armee und kurdischen PKK-Kämpfern umso berechtigter. Seit dem Terroranschlag in Ankara am 23. Oktober 2024, zu dem sich die PKK bekannt hat, haben sich die bestehenden Spannungen weiter verschärft und die türkischen Streitkräfte flogen bereits Stunden nach dem Anschlag Luftangriffe auf Ziele im Nordirak und in Syrien, die mit der PKK und der YPG in Verbindung gebracht werden. Die Gefahr, von den Behörden ins Visier genommen oder verhaftet zu werden, besteht auch für PKK-nahe Gruppierungen (vgl. Urteile des BVGer E-3603/2016 vom 9. Mai 2018 E.4.2; D-6761/2018 vom 26. Februar 2020 E. 5.4, m.w.H.; vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Erdogan stoppt seine Charmeoffensive, 25. Oktober 2024). 6.7.3 Nach dem zuvor Gesagten kommt das Gericht in Abwägung aller zusammenwirkenden Umstände zum Schluss, dass die Furcht der Beschwerdeführenden (Eltern) vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG objektiv gerechtfertigt ist. 6.8 Nach dem Gesagten ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht haben, ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Die Flüchtlingseigenschaft ist zu bejahen. Da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 7. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingeschlossenen Kinder, C._______ und D._______, sind in den Jahren 2018 beziehungsweise 2020 im Nordirak geboren worden. Die zwei Kinder waren erst fünf beziehungsweise drei Jahre alt, als sie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin Makhmur verlassen hatten. Dass sie in den Augen der türkischen Behörden dabei bereits durch die PKK infiltriert worden wären oder Sympathisantinnen derselben seien, ist aufgrund ihres jungen Altes unwahrscheinlich. Sie sind in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einzubeziehen und ihnen ist Asyl zu gewähren. 8. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. November 2023 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführenden (Eltern) sind gestützt auf Art. 3 AsylG, die beiden Kinder C._______ und D._______ sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Angesichts der Gutheissung des Hauptantrags wird der Eventualantrag gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG) für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solchen kann verzichtet werden, da die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt werden können (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. November 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl in der Schweiz zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'350.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: