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E-5058/2022

E-5058/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2021 gemeinsam mit sei- nem Onkel (N […]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 25. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Per- sonalien befragt (Personalienaufnahme, PA). Anlässlich der Anhörung vom

11. Januar 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Februar 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei im Flüchtlingscamp C._______ in der Au- tonomen Region Kurdistan (ARK) im Nordirak geboren. Seine Eltern stammten aus der Provinz D._______ und hätten die Türkei in den 1990er- Jahren im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und der Regierung verlas- sen. Die türkischen Behörden beschuldigten seine Familie, Angehörige der PKK zu sein. Sein Vater sei in der Türkei und im Irak deswegen mehrmals inhaftiert worden. Er selber habe nie in der Türkei gelebt. Kurze Zeit habe er in anderen Flüchtlingscamps in der ARK gelebt bis seine Familie schliesslich – als er ein Jahr alt gewesen sei – nach E._______ in der ARK gezogen sei, wo er mit seinen Eltern und acht Geschwistern bis zur Aus- reise im Jahr 2021 an privater Adresse gelebt habe. Seine Familie habe sich in der ARK viele Male vergeblich um eine irakische Staatsbürgerschaft bemüht. Im Jahr (…) habe er das Gymnasium mit der Matura abgeschlos- sen. Einen Nachweis dafür habe er jedoch nicht erhalten, vielmehr habe er vergeblich auf eine Antwort gewartet, ob er sich an einer Universität immat- rikulieren könnte. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er in einem (…) als (…) gearbeitet. Er selber sei nie Mitglied der PKK, sondern lediglich der Jugendorganisation «Genclik» gewesen, die Verbindungen mit der PKK gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe er die PKK unterstützt, in- dem er für deren Leute Nahrungsmittel und Zigaretten besorgt habe. Im Jahr 2021 sei er aufgrund dieser Aktivitäten dreimal vom Asayesh (Nach- richtendienst der ARK) festgenommen, zu diesen Aktivitäten befragt und auch geschlagen worden. Bei der dritten Festnahme habe man ihm gesagt, dass der Asayesh nicht verantwortlich sei, wenn der türkische Geheim- dienst MIT ihn verhaften würde. Er habe dann erfahren, dass vier Perso- nen, die mit ihm unterwegs gewesen seien, verhaftet und den türkischen Behörden übergeben worden sei. Er habe Angst bekommen, von der KDP

E-5058/2022 Seite 3 (Partiya Demokrata Kurdistanê, Demokratische Partei Kurdistans) verhaf- tet und gefoltert zu werden. Sein Vater habe in der Folge entschieden, dass es besser für ihn sei, die ARK zu verlassen. Zusammen mit seinem Onkel väterlicherseits (N […]) sei er am (…) No- vember 2021 mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der ARK ausgereist und mit einem LKW nach Istanbul beziehungsweise in eine grosse Stadt ge- langt. Von dort seien sie weiter durch ihnen unbekannte Länder gereist und am 18. November 2021 illegal in die Schweiz gelangt. B.b Am 13. Juni 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zu- sätzliche Beweismittel einzureichen und offene Fragen schriftlich zu beant- worten. Dieser Aufforderung kam er am 11. Juli und 3. August 2022 nach. B.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Registrierungen des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) bezie- hungsweise Flüchtlingsausweise seiner Familie im Original, eine Wohn- sitzbestätigung in Kopie, einen Nachweis des Grundschulabschlusses im Original sowie seinen Vater betreffende türkische Gerichtsurteile in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 – eröffnet am 14. Oktober 2022 – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi- tivziffer 3), deren Vollzug sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4-6). Darüber hinaus wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwer- deführer angeordnet (Dispositivziffer 7). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 6. Oktober 2022, die Erteilung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erteilung einer Parteientschädigung sowie die Bestel- lung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

E-5058/2022 Seite 4 E. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vor- instanzlichen Akten des Onkels (N […]) sowie der Tante (N […]) des Be- schwerdeführers bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-5058/2022 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht respektive eine unkorrekte Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zum einen sei das SEM fälschli- cherweise von einer türkischen Staatsangehörigkeit ausgegangen; er ver- füge aber weder über die türkische noch die irakische Staatsangehörigkeit und wolle aufgrund der schlechten Erfahrungen der Familie mit den türki- schen Behörden weder türkischer Staatsbürger werden noch in der Türkei leben. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich an die türkischen Behörden zu wenden, um die Staatsangehörigkeit der Türkei zu erwerben. Es sei ihm überdies nicht möglich gewesen, die irakische Staatsangehörigkeit zu er- werben – er habe nicht einmal eine permanente Aufenthaltsbewilligung im Nordirak. Obwohl er in den Anhörungen wiederholt erklärt habe, im Nord- irak geboren und nie in der Türkei gewesen zu sein und dass er und seine Familie keinerlei Beziehungen zur Türkei hätten, habe das SEM ihm gar keine gezielten Fragen zur türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Seine Angaben zur Staatsangehörigkeit anlässlich der PA und gemäss dem Auf- nahmeformular beruhten auf einem Missverständnis – er habe die Wörter «Nationalität» und «Staatsangehörigkeit» falsch verstanden. Zum anderen habe das SEM sein politisches Profil sowie die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung nicht respektive falsch beurteilt.

E. 4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie begründeten- falls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu be- wirken.

E. 4.2.1 Zunächst ist zur Rüge der fälschlicherweise Annahme einer türki- schen Staatsbürgerschaft festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwer- deverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstin- stanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprin- zip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,Rz. 687). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Feststellung hinsichtlich der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. Ein Antrag um Feststellung der

E-5058/2022 Seite 6 Staatenlosigkeit wurde in der Beschwerde ohnehin nicht gestellt. Eine for- melle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Überein- kommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlo- sen (SR 0.142.40; StÜ) müsste beim SEM beantragt werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014). Sodann ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetz Nr. 5901 vom

29. Mai 2009 normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Tür- kei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger ist (vgl. < https://www.me vzuat.gov.tr/mevzuat?MevzuatNo=5901&MevzuatTur=1&MevzuatTertip=5 >, zuletzt abgerufen am 11.11.2022; vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 8.3 m.w.H.). Da die Eltern des Beschwerdeführers gemäss den Akten und der geltend gemachten Fa- miliengeschichte (vgl. vorinstanzliche Akten […]-10/6 [nachfolgend: act. 10] Ziff. 1.11, act. 1 Beweismittel 1) zweifellos türkische Staatsangehö- rige sind, ist auch der Beschwerdeführer grundsätzlich als türkischer Staatsangehöriger zu erachten, ungeachtet (angeblich) fehlender türki- scher Ausweispapiere. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht schliessen, das SEM sei zu Unrecht von der türkischen Staatsange- hörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Übrigen wurde er auch auf dem UNHCR-Flüchtlingsausweis als türkischer Staatsangehöriger re- gistriert (vgl. act. 1, Beweismittel Nr. 1). Ob der Beschwerdeführer wie in seiner Beschwerde behauptet tatsächlich von den türkischen Behörden eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte und ihm damit nicht zu- gemutet werden kann, sich um den Erhalt entsprechender türkischer Iden- titätspapiere zu bemühen, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4.2.2 Zur Rüge hinsichtlich der fehlenden respektive falschen Beurteilung des politischen Profils und der Gefahr einer Reflexverfolgung ist festzustel- len, dass sich das SEM in seiner Verfügung hierzu ausführlich geäussert und die entsprechenden Vorbringen damit berücksichtigt hat (vgl. a.a.O. Ziff. II.1.b und Ziff. II.3). Dass die Würdigung dieser Vorbringen nicht im Sinne des Beschwerdeführers erfolgte, ist indes keine formelle, sondern eine materielle Frage. Ob das SEM aufgrund der vorgebrachten Flucht- gründe zu Recht ein politisches Profil sowie eine Reflexverfolgung des Be- schwerdeführers verneint hat, ist nachfolgend zu beurteilen.

E. 4.3 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 6.1.1 Nach Ansicht des SEM ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG). Zunächst hätten sich sowohl er als auch sein Onkel betreffend die angeb- lich illegale Ausreise im November 2021 in klare Widersprüche verstrickt. Es sei ihnen auch auf wiederholte Aufforderung hin nicht gelungen, die Ausreise detailliert und erlebnisgeprägt zu schildern. So habe der Be- schwerdeführer bereits an der ersten Anhörung unmissverständlich ge- sagt, dass sie mit einem LKW nach Istanbul gefahren seien und sich dort zwei bis drei Tage in einer Wohnung aufgehalten hätten. In der ergänzen- den Anhörung habe er an mehreren Stellen wiederholt, nach Istanbul ge- fahren zu sein. Er habe explizit gesagt, dass er auf der Reise gewusst habe, dass sie nach Istanbul fahren würden. Beim Aussteigen seien sie informiert worden, dass sie nun in Istanbul angekommen seien. Sein Onkel habe jedoch – selbst auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers – verneint, dass sie beide nach Istanbul gereist seien und gesagt, dass er

E-5058/2022 Seite 8 die Reise nicht angetreten hätte, wenn er von Anfang an gewusst hätte, dass er über die Türkei reisen würde. Auf Vorhalt habe er (Beschwerdefüh- rer) gesagt, möglicherweise einen Fehler gemacht zu haben und dass es sich bei Istanbul lediglich um eine Vermutung gehandelt habe. Diese Ant- wort, nach mehrfach unmissverständlich wiederholter Aussage, dass sie in Istanbul gewesen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem wider- spreche auch diese modifizierte Antwort den Aussagen seines Onkels, wo- nach er die Reise im Falle der Route über die Türkei gar nicht angetreten hätte. Auch in Bezug auf die Dauer der ersten Fahrt von E._______ bis nach Istanbul hätten sie sich widersprochen: Er selber habe angegeben, in der Nacht losgefahren und in der folgenden Nacht in Istanbul angekommen zu sein. Sein Onkel hingegen habe gesagt, dass sie wahrscheinlich meh- rere Tage respektive zwei oder drei Tage in diesem LKW unterwegs gewe- sen seien. Da sie ihre Telefone bei sich gehabt und damit auch die Uhrzeit gesehen hätten, hätten sie wohl mitbekommen, ob diese Etappe einen, zwei oder mehr Tage gedauert hätte. Weiter seien seine Angaben wieder- holt vage und ausweichend ausgefallen, etwa hinsichtlich der Fragen nach Essen, Pausen, Toilette, Aussehen des Lastwagens innen und aussen o- der der Schilderungen seiner Gedanken und Gespräche mit dem Onkel beziehungsweise dem Fahrer während dieser Fahrt. Das SEM komme da- her zum Schluss, dass die Reise nicht auf die von ihm geschilderte Art ab- gelaufen sei. Möglich sei, dass er – wie tausende andere Bewohner aus dem Nordirak in jenem Zeitraum – mit einem Reisepass und Visum nach Belarus geflogen sei. Diesen hypothetischen Reiseweg habe er allerdings verneint. Somit bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen zu den Ausreisegründen. Auch hinsichtlich seiner Mitgliedschaft und seines sechsjährigen Engage- ments bei der Jugendorganisation Genclik habe er auf wiederholtes Fra- gen keine genaueren Angaben machen können. Er habe nicht einmal den präzisen Namen dieser Jugendorganisation gekannt. Auch seine Angaben zu Hierarchie und Organisation seien äusserst dürftig gewesen. Solche oder ähnliche Antworten hätte jedes Nicht-Mitglied geben können. Offen- sichtlich habe er noch nie von der «Yurtsever Devrimci Genclik Hareketi» (YDG-H) gehört und auch nicht sagen können, ob seine Genclik dieselbe Organisation wie die YDG-H sei. Dabei sei die YDG-H die Jugendorgani- sation der PKK. Deshalb seien auch die vorgebrachten Aktivitäten zuguns- ten der Genclik nicht glaubhaft. Im Weiteren habe er sich in Bezug auf die Dauer der drei angeblichen Fest- nahmen durch den Asayesh ebenfalls in Widersprüche verwickelt. In der

E-5058/2022 Seite 9 ersten Anhörung habe er gesagt, dass er bei der ersten Festnahme (…) Tage in Haft geblieben und nicht gefoltert worden sei. Erst bei der zweiten Festnahme sei er sehr oft geschlagen worden. In der ergänzenden Anhö- rung habe er jedoch gesagt, dass er bei der ersten Festnahme (…) Tage in Haft genommen worden und dabei fest geschlagen worden sei. Die zweite Festnahme habe gemäss seinen Angaben in der ersten Anhörung (…) gedauert. In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch nur von (…) Tagen gesprochen. Bei der dritten Festnahme sei er gemäss den Angaben in der ersten Anhörung von den Peshmerga festgenommen worden und (…) Tage beim Asayesh geblieben, bis er ins Spital gebracht worden sei. Danach habe er nach Hause gehen können. Nach einer Woche sei er auf dem Posten der Asayesh befragt worden, wobei er keine Angabe darüber gemacht habe, wie lange er dort geblieben sei. In der ergänzenden Anhö- rung habe er gesagt, dass er bei der dritten Festnahme vom Asayesh (…) lang festgehalten worden sei. Sodann seien seine diesbezüglichen Schil- derungen – etwa zu den verschiedenen Räumen, die Wege dazwischen, die Verhöre oder die Zeit in der Haft – auf Nachfrage wiederum wenig sub- stanziiert und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass der Asayesh ihn nach der ersten Festnahme freigelassen habe, obwohl dieser gewusst habe, dass er die PKK unterstütze. Wenn er – aus einer politisch vorbelasteten Familie stam- mend – sich tatsächlich dermassen exponiert hätte, wäre er schon bei der ersten Festnahme kaum ohne weitere Konsequenzen freigelassen wor- den. Vollends unglaubhaft sei, dass er ihn der Folge noch zweimal festge- nommen und freigelassen worden sei, ohne dass er einen schriftlichen Nachweis, einen Haftbefehl oder eine Anklageschrift erhalten oder man ihn gleich in Haft behalten hätte. Es leuchte nicht ein, dass er als Wiederho- lungstäter aus einer politisch vorbelasteten Familie angeblich wiederholt freigelassen, seine Kollegen hingegen dem türkischen MIT übergeben wor- den seien. Zusammenfassend könnten ihm die drei Festnahmen im Jahr 2021 nicht geglaubt werden. Vielmehr bleibe festzuhalten, dass weder in der Türkei noch im Irak strafrechtlich etwas gegen ihn vorliege.

E. 6.1.2 Sodann prüfte das SEM das Risiko einer Reflexverfolgung des Be- schwerdeführers, zumal er eigenen Aussagen zufolge aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie stamme und verschiedene Verwandte für die PKK als Märtyrer gestorben seien oder wegen politischer Tätigkeiten inhaftiert und gefoltert worden seien. Unter Bezugnahme auf die aktuelle Ländersituation in der Türkei und der Rechtsprechungspraxis in Bezug auf Reflexverfolgungen hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nicht

E-5058/2022 Seite 10 glaubhaft machen können, dass er über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an sei- ner Person als wahrscheinlich erachten liesse. Auch die Festnahmen im Jahr 2021 seien nicht glaubhaft. Infolgedessen sei auch nicht erkennbar, inwiefern die türkischen Behörden gerade von seinen als nicht exponiert zu wertenden Tätigkeiten hätten erfahren und sich gezielt für ihn hätten interessieren sollen. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung sei als unbegründet einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkun- dig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Auch die Konsultation des Asyldossiers seiner in der Schweiz lebenden Tante lasse keine anderen Schlüsse zu, zumal er keine konkreten Nachteile auf- grund der Asylvorbringen seiner Tante für sich ableite.

E. 6.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer in materieller Hin- sicht im Wesentlichen geltend, dass er an den Anhörungen detailliert über seine politischen Aktivitäten berichtet und die diesbezüglichen Fragen der Vorinstanz ohne zu zögern beantwortet habe. Er sei auch bereit gewesen, weitere Fragen des SEM über seine politischen Aktivitäten im Nordirak zu beantworten. Wie seine Familie habe er sich für die Rechte und Freiheiten der Kurden eingesetzt und deren Organisation unterstützt, obwohl er kein Mitglied der PKK gewesen sei. Zwischen der PKK und der KDP herrsche ein heftiger Konflikt und es sei bekannt, dass die KDP viele türkischstäm- mige Kurden direkt an den MIT ausgeliefert und diesem erlaubt habe, op- positionelle Kurden im Nordirak zu verfolgen. Deshalb führe selbst eine einfache Unterstützung der PKK zur Verfolgung durch die KDP und damit auch durch die Sicherheitskräfte des Nordiraks. Er sei vom Asayesh im Nordirak wegen seiner politischen Aktivitäten aufgegriffen, festgehalten, misshandelt, gefoltert und mit noch Schlimmerem bedroht worden. Aus sei- nen detaillierten Aussagen gehe klar hervor, dass er vom Asayesh verfolgt worden sei und dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprächen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Darstellungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft), beruhten nicht auf einer objekti- ven Bewertung. Es gebe keine faktischen Widersprüche in seinen Aussa- gen, nur einige wenige Punkte, die nur scheinbar widersprüchlich seien. Hinsichtlich der Reiseroute und des Aufenthalts in Istanbul sei anzumer- ken, dass er diesbezüglich – mangels Angaben seitens der Schlepper – lediglich eine Vermutung geäussert habe, welche auf seinen Beobachtun- gen auf der Flucht beruhe. Es sei möglich, dass diese Vermutungen falsch

E-5058/2022 Seite 11 seien und deshalb auch nachvollziehbar sei, dass er und sein Onkel ab- weichende Aussagen über die Fluchtroute gemacht hätten. Dass er so- dann keine Akten oder Belege für seine Festnahmen im Nordirak vorgelegt habe, sei kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es sei all- gemein bekannt, dass viele der Aktivitäten des Asayesh illegal seien. Seine Aussagen liessen zweifelsfrei sein politisches Profil erkennen. Über- dies stamme er aus einer Familie, welche von den türkischen Behörden beschuldigt werde, die PKK zu unterstützen und deshalb verfolgt worden sei. Es sei aktenkundig, dass sein Vater sowohl in der Türkei als auch im Nordirak aus politischen Gründen verhaftet worden sei. Auch er sei aus dem Nordirak geflohen und sei jetzt in der Schweiz; sein Asylverfahren sei hängig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er aufgrund der politi- schen Aktivitäten seines Vaters reflexverfolgt sei. Es sei inakzeptabel, dass das SEM die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung zu relativieren ver- suche, obwohl es nachweislich viele Strafverfahren im Kontext der Re- flexverfolgung gebe. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist da- rin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Mit seiner Beschwerdeein- gabe – welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft, ohne sich mit den konkreten Argumenten des SEM im Einzelnen auseinanderzusetzen – vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – voll- ständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6.1) und der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) verwiesen werden.

E. 7.2 Zunächst sind die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche hin- sichtlich der Reiseroute und einem mehrtägigen Aufenthalt in Istanbul zu bestätigen. Der Beschwerdeführer berief sich erst auf Vorhalt der wider-

E-5058/2022 Seite 12 sprüchlichen Aussagen seines Onkels darauf, dass es sich bei Istanbul le- diglich um eine Vermutung gehandelt habe und es auch eine andere Stadt gewesen sein könne (vgl. act. 26 F285). Seine bis dahin getätigten Aussa- gen erwecken jedoch vielmehr den Eindruck, dass er sich hinsichtlich des Zwischenstopps Istanbul sicher war (vgl. a.a.O. F38, F40: «Ich weiss, dass es in Istanbul war.», F62: «Wir wussten, dass wir nach Istanbul gehen und von Istanbul nach Europa.», F68: «Der Fahrer hat gesagt, wir seien in Is- tanbul angekommen.», F80: «Wir waren im Auto, auf einer Autobahn. Es war die Stadt Istanbul. […] Wir waren dort, bis wir Istanbul verlassen ha- ben» sowie act. 18 F40). Sogar als die befragende Person angesichts sei- ner Aussage, nach dem Umstieg vom LKW in einen PKW in Istanbul noch- mals drei bis vier Stunden in ein Haus in Istanbul gefahren zu sein, nach- fragen stellte, liess der Beschwerdeführer keinerlei Unsicherheit oder Zwei- fel erkennen (vgl. act. 26 F74-78). Die Beschwerdeausführungen, wonach es sich lediglich um eine Vermutung gehandelt habe und die Schlepper weder zur Reiseroute noch den durchquerten Ländern oder Städten ir- gendwelche Angaben gemacht hätten, vermögen vor diesem Hintergrund klar nicht zu überzeugen und sind darüber hinaus aktenwidrig. Dessen un- geachtet vermögen die Gegenbehauptungen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung den Widerspruch zu den Aussagen seines Onkels – wie vom SEM zu Recht festgestellt – nicht aufzulösen. Weiter zeichnen sich seine Aussagen durch einen Mangel an Realkennzei- chen aus. Es gelang dem Beschwerdeführer insbesondere nicht, seine Tä- tigkeit in der Jugendorganisation, die angeblichen Festnahmen im Jahr 2021, die Zeit bis zur Ausreise sowie die Flucht im LKW zu substanziieren

– dabei handelt es sich um seine Kernvorbringen. Seine Antworten hierzu fielen überwiegend eindimensional und ohne persönliche Note aus, etwas längere Antworten beschreiben lediglich einfache Abfolgen von Handlun- gen (vgl. act. 26 F21-24, F44-55, F60-66, F68, F79-83, F87, F106 f., F120, F168-171, F177, F181-189, F201-211, F220 f., F226, F232-235, F242-246, F251-254). Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Asayesh – nach- dem sie ihn bereits zweimal verhaftet, geschlagen und ihm mit schlimme- ren Konsequenzen gedroht hätten, sollte er von der Unterstützung für die PKK nicht absehen (vgl. act. 26 F166, 177 ff. und 200 ff.) – beim dritten Aufgriff zur Behandlung seiner Knieverletzung einfach ins Spital gebracht und danach nach Hause geschickt hätten (vgl. a.a.O. F239-241). Im Kon- trast hierzu hätten sie seinen Vater in Haft gefoltert und ihm das Knie ge- brochen (vgl. act. 18 F46). Angesichts dessen ist auch in keiner Weise

E-5058/2022 Seite 13 nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anschliessend – trotz des Wissens um die möglichen Konsequenzen – scheinbar bedenkenlos dem Befragungsaufgebot des Asayesh (erneut) Folge geleistet habe und im Vergleich zu den letzten beiden Festnahmen auch noch wesentlich besser behandelt worden sei (vgl. act. 26 F241 ff.). Nach einer Woche sei er ohne weitere Auflagen – und auch ohne weitere Drohungen – freigelassen wor- den. Man habe ihm lediglich gesagt, dass man im Falle seines Aufgriffs durch den türkischen Geheimdienst keine Verantwortung übernehme (vgl. a.a.O. F255). Nebst der substanzlosen Schilderung sind demnach auch die Umstände der Festnahmen und insbesondere die Gründe für die jeweilige Freilassung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

E. 7.3 Schliesslich ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach der Be- schwerdeführer weder über ein eigenes ausgeprägtes politisches Profil verfüge, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an sei- ner Person als wahrscheinlich erachten liessen, noch irgendwelche Hin- weise auf flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgungsmassnahmen hindeuteten. Die angefochtene Verfügung gibt die geltende Rechtspre- chungspraxis korrekt wieder (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D- 2959/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.1.2, D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m.w.H.). Auch die vom SEM vorgenommene Würdigung der einzelfallspezifischen Umstände un- ter Anwendung dieser Praxis ist nicht zu beanstanden. Auf die entspre- chenden Erwägungen – denen sich das Gericht anschliesst – kann daher vorbehaltlos verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.3). Im Übrigen ist vorliegend aufgrund eines kurzzeitigen Aufenthalts der Familie des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager F._______ auch nicht von ei- nem erhöhten Verfolgungsrisiko auszugehen, zumal sich der Beschwerde- führer mit seiner Familie während seines ersten Lebensjahres nur kurzzei- tig dort aufgehalten habe und im Übrigen sein politisches Engagement und die damit zusammenhängende angebliche Verfolgung wie dargelegt als unglaubhaft zu taxieren ist. Schliesslich stellte er auch auf Beschwerdeebene keinen Bezug zu den Asylgründen seiner Tante her und es ergeben sich aus ihren Akten keinerlei Gründe, welche zur Annahme einer Reflexverfolgung führen könnten. Wei- tere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerich- tig abgelehnt.

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E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos erge- henden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

E-5058/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5058/2022 Urteil vom 17. November 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2021 gemeinsam mit seinem Onkel (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 25. November 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme, PA). Anlässlich der Anhörung vom 11. Januar 2022 und der ergänzenden Anhörung vom 22. Februar 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und sei im Flüchtlingscamp C._______ in der Autonomen Region Kurdistan (ARK) im Nordirak geboren. Seine Eltern stammten aus der Provinz D._______ und hätten die Türkei in den 1990er-Jahren im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) und der Regierung verlassen. Die türkischen Behörden beschuldigten seine Familie, Angehörige der PKK zu sein. Sein Vater sei in der Türkei und im Irak deswegen mehrmals inhaftiert worden. Er selber habe nie in der Türkei gelebt. Kurze Zeit habe er in anderen Flüchtlingscamps in der ARK gelebt bis seine Familie schliesslich - als er ein Jahr alt gewesen sei - nach E._______ in der ARK gezogen sei, wo er mit seinen Eltern und acht Geschwistern bis zur Ausreise im Jahr 2021 an privater Adresse gelebt habe. Seine Familie habe sich in der ARK viele Male vergeblich um eine irakische Staatsbürgerschaft bemüht. Im Jahr (...) habe er das Gymnasium mit der Matura abgeschlossen. Einen Nachweis dafür habe er jedoch nicht erhalten, vielmehr habe er vergeblich auf eine Antwort gewartet, ob er sich an einer Universität immatrikulieren könnte. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er in einem (...) als (...) gearbeitet. Er selber sei nie Mitglied der PKK, sondern lediglich der Jugendorganisation «Genclik» gewesen, die Verbindungen mit der PKK gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe er die PKK unterstützt, indem er für deren Leute Nahrungsmittel und Zigaretten besorgt habe. Im Jahr 2021 sei er aufgrund dieser Aktivitäten dreimal vom Asayesh (Nachrichtendienst der ARK) festgenommen, zu diesen Aktivitäten befragt und auch geschlagen worden. Bei der dritten Festnahme habe man ihm gesagt, dass der Asayesh nicht verantwortlich sei, wenn der türkische Geheimdienst MIT ihn verhaften würde. Er habe dann erfahren, dass vier Personen, die mit ihm unterwegs gewesen seien, verhaftet und den türkischen Behörden übergeben worden sei. Er habe Angst bekommen, von der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê, Demokratische Partei Kurdistans) verhaftet und gefoltert zu werden. Sein Vater habe in der Folge entschieden, dass es besser für ihn sei, die ARK zu verlassen. Zusammen mit seinem Onkel väterlicherseits (N [...]) sei er am (...) November 2021 mit Hilfe eines Schleppers illegal aus der ARK ausgereist und mit einem LKW nach Istanbul beziehungsweise in eine grosse Stadt gelangt. Von dort seien sie weiter durch ihnen unbekannte Länder gereist und am 18. November 2021 illegal in die Schweiz gelangt. B.b Am 13. Juni 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zusätzliche Beweismittel einzureichen und offene Fragen schriftlich zu beantworten. Dieser Aufforderung kam er am 11. Juli und 3. August 2022 nach. B.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Registrierungen des UNHCR (Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) beziehungsweise Flüchtlingsausweise seiner Familie im Original, eine Wohnsitzbestätigung in Kopie, einen Nachweis des Grundschulabschlusses im Original sowie seinen Vater betreffende türkische Gerichtsurteile in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 - eröffnet am 14. Oktober 2022 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), deren Vollzug sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Dispositivziffern 4-6). Darüber hinaus wurde die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer angeordnet (Dispositivziffer 7). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 6. Oktober 2022, die Erteilung des Flüchtlingsstatus und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erteilung einer Parteientschädigung sowie die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten des Onkels (N [...]) sowie der Tante (N [...]) des Beschwerdeführers bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht respektive eine unkorrekte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zum einen sei das SEM fälschlicherweise von einer türkischen Staatsangehörigkeit ausgegangen; er verfüge aber weder über die türkische noch die irakische Staatsangehörigkeit und wolle aufgrund der schlechten Erfahrungen der Familie mit den türkischen Behörden weder türkischer Staatsbürger werden noch in der Türkei leben. Es sei ihm nicht zuzumuten, sich an die türkischen Behörden zu wenden, um die Staatsangehörigkeit der Türkei zu erwerben. Es sei ihm überdies nicht möglich gewesen, die irakische Staatsangehörigkeit zu erwerben - er habe nicht einmal eine permanente Aufenthaltsbewilligung im Nordirak. Obwohl er in den Anhörungen wiederholt erklärt habe, im Nordirak geboren und nie in der Türkei gewesen zu sein und dass er und seine Familie keinerlei Beziehungen zur Türkei hätten, habe das SEM ihm gar keine gezielten Fragen zur türkischen Staatsbürgerschaft gestellt. Seine Angaben zur Staatsangehörigkeit anlässlich der PA und gemäss dem Aufnahmeformular beruhten auf einem Missverständnis - er habe die Wörter «Nationalität» und «Staatsangehörigkeit» falsch verstanden. Zum anderen habe das SEM sein politisches Profil sowie die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung nicht respektive falsch beurteilt. 4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie begründetenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2.1 Zunächst ist zur Rüge der fälschlicherweise Annahme einer türkischen Staatsbürgerschaft festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,Rz. 687). Vorliegend enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Feststellung hinsichtlich der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers. Ein Antrag um Feststellung der Staatenlosigkeit wurde in der Beschwerde ohnehin nicht gestellt. Eine formelle Anerkennung der Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40; StÜ) müsste beim SEM beantragt werden (vgl. u.a. auch Urteil des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014). Sodann ist in Art. 7 des türkischen Staatsangehörigengesetz Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 normiert, dass ein Kind, welches in oder ausserhalb der Türkei als Kind eines türkischen Vaters oder einer türkischen Mutter in der Ehe geboren wird, türkischer Staatsangehöriger ist (vgl. , zuletzt abgerufen am 11.11.2022; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-779/2018 vom 8. April 2019 E. 8.3 m.w.H.). Da die Eltern des Beschwerdeführers gemäss den Akten und der geltend gemachten Familiengeschichte (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/6 [nachfolgend: act. 10] Ziff. 1.11, act. 1 Beweismittel 1) zweifellos türkische Staatsangehörige sind, ist auch der Beschwerdeführer grundsätzlich als türkischer Staatsangehöriger zu erachten, ungeachtet (angeblich) fehlender türkischer Ausweispapiere. Für das vorliegende Verfahren lässt sich daher nicht schliessen, das SEM sei zu Unrecht von der türkischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Im Übrigen wurde er auch auf dem UNHCR-Flüchtlingsausweis als türkischer Staatsangehöriger registriert (vgl. act. 1, Beweismittel Nr. 1). Ob der Beschwerdeführer wie in seiner Beschwerde behauptet tatsächlich von den türkischen Behörden eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte und ihm damit nicht zugemutet werden kann, sich um den Erhalt entsprechender türkischer Identitätspapiere zu bemühen, ist nachfolgend zu prüfen. 4.2.2 Zur Rüge hinsichtlich der fehlenden respektive falschen Beurteilung des politischen Profils und der Gefahr einer Reflexverfolgung ist festzustellen, dass sich das SEM in seiner Verfügung hierzu ausführlich geäussert und die entsprechenden Vorbringen damit berücksichtigt hat (vgl. a.a.O. Ziff. II.1.b und Ziff. II.3). Dass die Würdigung dieser Vorbringen nicht im Sinne des Beschwerdeführers erfolgte, ist indes keine formelle, sondern eine materielle Frage. Ob das SEM aufgrund der vorgebrachten Fluchtgründe zu Recht ein politisches Profil sowie eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers verneint hat, ist nachfolgend zu beurteilen. 4.3 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 6.1.1 Nach Ansicht des SEM ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG). Zunächst hätten sich sowohl er als auch sein Onkel betreffend die angeblich illegale Ausreise im November 2021 in klare Widersprüche verstrickt. Es sei ihnen auch auf wiederholte Aufforderung hin nicht gelungen, die Ausreise detailliert und erlebnisgeprägt zu schildern. So habe der Beschwerdeführer bereits an der ersten Anhörung unmissverständlich gesagt, dass sie mit einem LKW nach Istanbul gefahren seien und sich dort zwei bis drei Tage in einer Wohnung aufgehalten hätten. In der ergänzenden Anhörung habe er an mehreren Stellen wiederholt, nach Istanbul gefahren zu sein. Er habe explizit gesagt, dass er auf der Reise gewusst habe, dass sie nach Istanbul fahren würden. Beim Aussteigen seien sie informiert worden, dass sie nun in Istanbul angekommen seien. Sein Onkel habe jedoch - selbst auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers - verneint, dass sie beide nach Istanbul gereist seien und gesagt, dass er die Reise nicht angetreten hätte, wenn er von Anfang an gewusst hätte, dass er über die Türkei reisen würde. Auf Vorhalt habe er (Beschwerdeführer) gesagt, möglicherweise einen Fehler gemacht zu haben und dass es sich bei Istanbul lediglich um eine Vermutung gehandelt habe. Diese Antwort, nach mehrfach unmissverständlich wiederholter Aussage, dass sie in Istanbul gewesen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Ausserdem widerspreche auch diese modifizierte Antwort den Aussagen seines Onkels, wonach er die Reise im Falle der Route über die Türkei gar nicht angetreten hätte. Auch in Bezug auf die Dauer der ersten Fahrt von E._______ bis nach Istanbul hätten sie sich widersprochen: Er selber habe angegeben, in der Nacht losgefahren und in der folgenden Nacht in Istanbul angekommen zu sein. Sein Onkel hingegen habe gesagt, dass sie wahrscheinlich mehrere Tage respektive zwei oder drei Tage in diesem LKW unterwegs gewesen seien. Da sie ihre Telefone bei sich gehabt und damit auch die Uhrzeit gesehen hätten, hätten sie wohl mitbekommen, ob diese Etappe einen, zwei oder mehr Tage gedauert hätte. Weiter seien seine Angaben wiederholt vage und ausweichend ausgefallen, etwa hinsichtlich der Fragen nach Essen, Pausen, Toilette, Aussehen des Lastwagens innen und aussen oder der Schilderungen seiner Gedanken und Gespräche mit dem Onkel beziehungsweise dem Fahrer während dieser Fahrt. Das SEM komme daher zum Schluss, dass die Reise nicht auf die von ihm geschilderte Art abgelaufen sei. Möglich sei, dass er - wie tausende andere Bewohner aus dem Nordirak in jenem Zeitraum - mit einem Reisepass und Visum nach Belarus geflogen sei. Diesen hypothetischen Reiseweg habe er allerdings verneint. Somit bestünden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu den Ausreisegründen. Auch hinsichtlich seiner Mitgliedschaft und seines sechsjährigen Engagements bei der Jugendorganisation Genclik habe er auf wiederholtes Fragen keine genaueren Angaben machen können. Er habe nicht einmal den präzisen Namen dieser Jugendorganisation gekannt. Auch seine Angaben zu Hierarchie und Organisation seien äusserst dürftig gewesen. Solche oder ähnliche Antworten hätte jedes Nicht-Mitglied geben können. Offensichtlich habe er noch nie von der «Yurtsever Devrimci Genclik Hareketi» (YDG-H) gehört und auch nicht sagen können, ob seine Genclik dieselbe Organisation wie die YDG-H sei. Dabei sei die YDG-H die Jugendorganisation der PKK. Deshalb seien auch die vorgebrachten Aktivitäten zugunsten der Genclik nicht glaubhaft. Im Weiteren habe er sich in Bezug auf die Dauer der drei angeblichen Festnahmen durch den Asayesh ebenfalls in Widersprüche verwickelt. In der ersten Anhörung habe er gesagt, dass er bei der ersten Festnahme (...) Tage in Haft geblieben und nicht gefoltert worden sei. Erst bei der zweiten Festnahme sei er sehr oft geschlagen worden. In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er bei der ersten Festnahme (...) Tage in Haft genommen worden und dabei fest geschlagen worden sei. Die zweite Festnahme habe gemäss seinen Angaben in der ersten Anhörung (...) gedauert. In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch nur von (...) Tagen gesprochen. Bei der dritten Festnahme sei er gemäss den Angaben in der ersten Anhörung von den Peshmerga festgenommen worden und (...) Tage beim Asayesh geblieben, bis er ins Spital gebracht worden sei. Danach habe er nach Hause gehen können. Nach einer Woche sei er auf dem Posten der Asayesh befragt worden, wobei er keine Angabe darüber gemacht habe, wie lange er dort geblieben sei. In der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, dass er bei der dritten Festnahme vom Asayesh (...) lang festgehalten worden sei. Sodann seien seine diesbezüglichen Schilderungen - etwa zu den verschiedenen Räumen, die Wege dazwischen, die Verhöre oder die Zeit in der Haft - auf Nachfrage wiederum wenig substanziiert und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass der Asayesh ihn nach der ersten Festnahme freigelassen habe, obwohl dieser gewusst habe, dass er die PKK unterstütze. Wenn er - aus einer politisch vorbelasteten Familie stammend - sich tatsächlich dermassen exponiert hätte, wäre er schon bei der ersten Festnahme kaum ohne weitere Konsequenzen freigelassen worden. Vollends unglaubhaft sei, dass er ihn der Folge noch zweimal festgenommen und freigelassen worden sei, ohne dass er einen schriftlichen Nachweis, einen Haftbefehl oder eine Anklageschrift erhalten oder man ihn gleich in Haft behalten hätte. Es leuchte nicht ein, dass er als Wiederholungstäter aus einer politisch vorbelasteten Familie angeblich wiederholt freigelassen, seine Kollegen hingegen dem türkischen MIT übergeben worden seien. Zusammenfassend könnten ihm die drei Festnahmen im Jahr 2021 nicht geglaubt werden. Vielmehr bleibe festzuhalten, dass weder in der Türkei noch im Irak strafrechtlich etwas gegen ihn vorliege. 6.1.2 Sodann prüfte das SEM das Risiko einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, zumal er eigenen Aussagen zufolge aus einer politisch oppositionell gesinnten Familie stamme und verschiedene Verwandte für die PKK als Märtyrer gestorben seien oder wegen politischer Tätigkeiten inhaftiert und gefoltert worden seien. Unter Bezugnahme auf die aktuelle Ländersituation in der Türkei und der Rechtsprechungspraxis in Bezug auf Reflexverfolgungen hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er über ein ausgeprägtes politisches Profil verfüge, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person als wahrscheinlich erachten liesse. Auch die Festnahmen im Jahr 2021 seien nicht glaubhaft. Infolgedessen sei auch nicht erkennbar, inwiefern die türkischen Behörden gerade von seinen als nicht exponiert zu wertenden Tätigkeiten hätten erfahren und sich gezielt für ihn hätten interessieren sollen. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei als unbegründet einzustufen. Es seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte. Auch die Konsultation des Asyldossiers seiner in der Schweiz lebenden Tante lasse keine anderen Schlüsse zu, zumal er keine konkreten Nachteile aufgrund der Asylvorbringen seiner Tante für sich ableite. 6.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass er an den Anhörungen detailliert über seine politischen Aktivitäten berichtet und die diesbezüglichen Fragen der Vorinstanz ohne zu zögern beantwortet habe. Er sei auch bereit gewesen, weitere Fragen des SEM über seine politischen Aktivitäten im Nordirak zu beantworten. Wie seine Familie habe er sich für die Rechte und Freiheiten der Kurden eingesetzt und deren Organisation unterstützt, obwohl er kein Mitglied der PKK gewesen sei. Zwischen der PKK und der KDP herrsche ein heftiger Konflikt und es sei bekannt, dass die KDP viele türkischstämmige Kurden direkt an den MIT ausgeliefert und diesem erlaubt habe, oppositionelle Kurden im Nordirak zu verfolgen. Deshalb führe selbst eine einfache Unterstützung der PKK zur Verfolgung durch die KDP und damit auch durch die Sicherheitskräfte des Nordiraks. Er sei vom Asayesh im Nordirak wegen seiner politischen Aktivitäten aufgegriffen, festgehalten, misshandelt, gefoltert und mit noch Schlimmerem bedroht worden. Aus seinen detaillierten Aussagen gehe klar hervor, dass er vom Asayesh verfolgt worden sei und dass seine Schilderungen der Wahrheit entsprächen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Darstellungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft), beruhten nicht auf einer objektiven Bewertung. Es gebe keine faktischen Widersprüche in seinen Aussagen, nur einige wenige Punkte, die nur scheinbar widersprüchlich seien. Hinsichtlich der Reiseroute und des Aufenthalts in Istanbul sei anzumerken, dass er diesbezüglich - mangels Angaben seitens der Schlepper - lediglich eine Vermutung geäussert habe, welche auf seinen Beobachtungen auf der Flucht beruhe. Es sei möglich, dass diese Vermutungen falsch seien und deshalb auch nachvollziehbar sei, dass er und sein Onkel abweichende Aussagen über die Fluchtroute gemacht hätten. Dass er sodann keine Akten oder Belege für seine Festnahmen im Nordirak vorgelegt habe, sei kein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Es sei allgemein bekannt, dass viele der Aktivitäten des Asayesh illegal seien. Seine Aussagen liessen zweifelsfrei sein politisches Profil erkennen. Überdies stamme er aus einer Familie, welche von den türkischen Behörden beschuldigt werde, die PKK zu unterstützen und deshalb verfolgt worden sei. Es sei aktenkundig, dass sein Vater sowohl in der Türkei als auch im Nordirak aus politischen Gründen verhaftet worden sei. Auch er sei aus dem Nordirak geflohen und sei jetzt in der Schweiz; sein Asylverfahren sei hängig. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters reflexverfolgt sei. Es sei inakzeptabel, dass das SEM die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung zu relativieren versuche, obwohl es nachweislich viele Strafverfahren im Kontext der Reflexverfolgung gebe. Er sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Mit seiner Beschwerdeeingabe - welche sich im Wesentlichen in pauschalen Gegenbehauptungen erschöpft, ohne sich mit den konkreten Argumenten des SEM im Einzelnen auseinanderzusetzen - vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6.1) und der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II) verwiesen werden. 7.2 Zunächst sind die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche hinsichtlich der Reiseroute und einem mehrtägigen Aufenthalt in Istanbul zu bestätigen. Der Beschwerdeführer berief sich erst auf Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen seines Onkels darauf, dass es sich bei Istanbul lediglich um eine Vermutung gehandelt habe und es auch eine andere Stadt gewesen sein könne (vgl. act. 26 F285). Seine bis dahin getätigten Aussagen erwecken jedoch vielmehr den Eindruck, dass er sich hinsichtlich des Zwischenstopps Istanbul sicher war (vgl. a.a.O. F38, F40: «Ich weiss, dass es in Istanbul war.», F62: «Wir wussten, dass wir nach Istanbul gehen und von Istanbul nach Europa.», F68: «Der Fahrer hat gesagt, wir seien in Istanbul angekommen.», F80: «Wir waren im Auto, auf einer Autobahn. Es war die Stadt Istanbul. [...] Wir waren dort, bis wir Istanbul verlassen haben» sowie act. 18 F40). Sogar als die befragende Person angesichts seiner Aussage, nach dem Umstieg vom LKW in einen PKW in Istanbul nochmals drei bis vier Stunden in ein Haus in Istanbul gefahren zu sein, nachfragen stellte, liess der Beschwerdeführer keinerlei Unsicherheit oder Zweifel erkennen (vgl. act. 26 F74-78). Die Beschwerdeausführungen, wonach es sich lediglich um eine Vermutung gehandelt habe und die Schlepper weder zur Reiseroute noch den durchquerten Ländern oder Städten irgendwelche Angaben gemacht hätten, vermögen vor diesem Hintergrund klar nicht zu überzeugen und sind darüber hinaus aktenwidrig. Dessen ungeachtet vermögen die Gegenbehauptungen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung den Widerspruch zu den Aussagen seines Onkels - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht aufzulösen. Weiter zeichnen sich seine Aussagen durch einen Mangel an Realkennzeichen aus. Es gelang dem Beschwerdeführer insbesondere nicht, seine Tätigkeit in der Jugendorganisation, die angeblichen Festnahmen im Jahr 2021, die Zeit bis zur Ausreise sowie die Flucht im LKW zu substanziieren - dabei handelt es sich um seine Kernvorbringen. Seine Antworten hierzu fielen überwiegend eindimensional und ohne persönliche Note aus, etwas längere Antworten beschreiben lediglich einfache Abfolgen von Handlungen (vgl. act. 26 F21-24, F44-55, F60-66, F68, F79-83, F87, F106 f., F120, F168-171, F177, F181-189, F201-211, F220 f., F226, F232-235, F242-246, F251-254). Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die Asayesh - nachdem sie ihn bereits zweimal verhaftet, geschlagen und ihm mit schlimmeren Konsequenzen gedroht hätten, sollte er von der Unterstützung für die PKK nicht absehen (vgl. act. 26 F166, 177 ff. und 200 ff.) - beim dritten Aufgriff zur Behandlung seiner Knieverletzung einfach ins Spital gebracht und danach nach Hause geschickt hätten (vgl. a.a.O. F239-241). Im Kontrast hierzu hätten sie seinen Vater in Haft gefoltert und ihm das Knie gebrochen (vgl. act. 18 F46). Angesichts dessen ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer anschliessend - trotz des Wissens um die möglichen Konsequenzen - scheinbar bedenkenlos dem Befragungsaufgebot des Asayesh (erneut) Folge geleistet habe und im Vergleich zu den letzten beiden Festnahmen auch noch wesentlich besser behandelt worden sei (vgl. act. 26 F241 ff.). Nach einer Woche sei er ohne weitere Auflagen - und auch ohne weitere Drohungen - freigelassen worden. Man habe ihm lediglich gesagt, dass man im Falle seines Aufgriffs durch den türkischen Geheimdienst keine Verantwortung übernehme (vgl. a.a.O. F255). Nebst der substanzlosen Schilderung sind demnach auch die Umstände der Festnahmen und insbesondere die Gründe für die jeweilige Freilassung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. 7.3 Schliesslich ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, wonach der Beschwerdeführer weder über ein eigenes ausgeprägtes politisches Profil verfüge, welches ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person als wahrscheinlich erachten liessen, noch irgendwelche Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgungsmassnahmen hindeuteten. Die angefochtene Verfügung gibt die geltende Rechtsprechungspraxis korrekt wieder (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2959/2021 vom 13. Juni 2022 E. 5.1.2, D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff. und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m.w.H.). Auch die vom SEM vorgenommene Würdigung der einzelfallspezifischen Umstände unter Anwendung dieser Praxis ist nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Erwägungen - denen sich das Gericht anschliesst - kann daher vorbehaltlos verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.3). Im Übrigen ist vorliegend aufgrund eines kurzzeitigen Aufenthalts der Familie des Beschwerdeführers im Flüchtlingslager F._______ auch nicht von einem erhöhten Verfolgungsrisiko auszugehen, zumal sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie während seines ersten Lebensjahres nur kurzzeitig dort aufgehalten habe und im Übrigen sein politisches Engagement und die damit zusammenhängende angebliche Verfolgung wie dargelegt als unglaubhaft zu taxieren ist. Schliesslich stellte er auch auf Beschwerdeebene keinen Bezug zu den Asylgründen seiner Tante her und es ergeben sich aus ihren Akten keinerlei Gründe, welche zur Annahme einer Reflexverfolgung führen könnten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlicher Verbeiständung ungeachtet der Fürsorgebedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: