Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechts- schutzes Bundesasylzentren (…) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Am 18. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 8. Februar 2021 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Am 22. März 2021 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und der damit einhergehenden Be- endigung des Mandatsverhältnisses mit dem HEKS Rechtsschutz Bunde- sasylzentren (…) mandatierte der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 die rubrizierte Rechtsvertreterin. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Provinz Izmir). Sein Vater (C._______, geb. […], Türkei, N […]) sei seit 30 Jahren bei der Hizmet- (respektive Gü- len-)Bewegung, wodurch er selber ebenfalls damit in Kontakt gekommen sei. Im September (…) habe die Polizei bei ihnen eine Razzia durchgeführt und anschliessend seinen Vater in Untersuchungshaft genommen. Nach (…) Tagen sei der Vater trotz des eingeleiteten Strafverfahrens freigelas- sen worden und anschliessend untergetaucht. Die Polizei habe ihn (Be- schwerdeführer) daraufhin im (…) nach dem Verbleib seines Vaters gefragt und ihn während zweier Monate ständig verfolgt. Im (…) sei er wiederum von Polizisten angehalten worden. Sie hätten ihn verdächtigt, seinen Vater getroffen zu haben, was er verneint habe. Im (…) sei sein Vater aus der Türkei ausgereist. Im Frühjahr (…) habe die Polizei zweimal die Grossmut- ter aufgesucht und nach ihm und seinem Vater gefragt. Beim zweiten Be- such sei er auch anwesend gewesen und nach seinen Berührungspunkten zur Hizmet-Bewegung befragt worden. Er habe jegliche Kontakte verneint, aber aus den Fragen geschlossen, dass sich die Behörden nun auch für ihn zu interessieren begonnen hätten. Daher habe er ein (…)visum für D._______ beschafft und sei am (…) nach D._______ gereist. Die Tren- nung von seinen Angehörigen habe ihn psychisch sehr belastet. Im (…) habe er seinen Vater in der Schweiz besucht. Nach einem weiteren Besuch in der Schweiz am (…) sei er nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt. Er sei zunächst illegal in der Schweiz geblieben; dies auch, um eine Rück- schaffung nach D._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu verhin- dern. Nachdem seine Mutter und seine Schwester im Rahmen der Famili- enzusammenführung ebenfalls in die Schweiz gekommen seien, habe er
D-2959/2021 Seite 3 ein Asylgesuch gestellt. Sein Vater werde inzwischen mit einem internatio- nalen Haftbefehl gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, zwecks Druckausübung auf seinen Vater verhaftet zu werden. Der Be- schwerdeführer verwies ausserdem auf zwei Angehörige, welche aufgrund ihrer Weltanschauung zu längeren Haftstrafen verurteilt worden seien. Sei- nen Gesundheitszustand betreffend machte er geltend, er leide unter psy- chischen Problemen ([…]). A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: sei- nen Reisepass, ein Schuldokument, handschriftliche Notizen, mehrere In- ternet-Berichte (insbesondere zur Verfolgung der Hizmet-Bewegung sowie betreffend türkische Spionage in D._______), mehrere türkische Doku- mente betreffend die Strafverfolgung gegen seinen Vater (Kopien), einen türkischen Arztbericht vom 2. September 2019, einen Arztbericht vom
12. August 2020 sowie zwei Vollmachten vom 15. Januar und 12. Mai 2021. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Mai 2021 fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg- weisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
24. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling so- wie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh- men, subeventuell sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige Vollzugsmassnahmen auszusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange- fochtene Verfügung, zwei Internetausdrucke von Medienberichten (inkl. Übersetzung), Übersetzungen eines Antwortschreibens der (…) vom 5. Juni 2021, eines Kontobelegs, eines «Rechtssprechungstextes» sowie ei-
D-2959/2021 Seite 4 nes Verhandlungsprotokolls vom (…), ein Ausdruck aus E-Devlet vom No- vember 2018 betreffend (…), zwei Arbeitsbescheinigungen der Sozialver- sicherungsstelle sowie der bereits aktenkundige Arztbericht vom 12. Au- gust 2020. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zu, und diese sei von der Vorinstanz nicht entzogen worden, weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es sei von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht einzutreten sei. Der Be- schwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. Im Weiteren forderte sie ihn auf, innert Frist entweder die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvor- schuss einzuzahlen sowie einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeistän- din zu bezeichnen. Ausserdem gewährte sie ihm eine Frist zur Einreichung von Originaldokumenten und weiteren Beweismitteln. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge- bestätigung selben Datums sowie eine Vollmacht vom 12. Mai 2021 nach und bezeichnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer Originaldoku- mente von bereits eingereichten Beweismitteln (Unterlagen betreffend sein Konto bei der (…), der «Rechtssprechungstext» sowie das Verhandlungs- protokoll vom […]), ein weiteres Gerichtsdokument betreffend seinen Vater vom (…), einen Medienbericht vom 6. Juli 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischen- verfügung vom 15. Juli 2021 gut und ordnete dem Beschwerdeführer an- tragsgemäss seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. September 2021 vollum- fänglich an seiner Verfügung fest.
D-2959/2021 Seite 5 I. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 und reichte dabei Unterlagen betreffend die Mobiltelefonüberwachung sei- nes Vaters (Kopien), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. Mai 2019 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. J. Mit Eingaben vom 14. und 28. Dezember 2021 sowie 21. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 6. Dezember 2021, eine E-Mail des Arztes vom 29. Oktober 2021, weitere Unterlagen zum Strafverfahren des Vaters (alles in Kopie) sowie zwei aktualisierte Kosten- noten ein.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, zwischen dem Vorfall im (…) und der Ausreise im (…) sei der Beschwerdeführer le- diglich noch einmal polizeilich befragt worden, als er sich im Frühjahr (…) zufällig bei der Grossmutter aufgehalten habe. Dieses Ereignis könne zu- dem nicht als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG quali- fiziert werden. Ausserdem bestehe kein genügend enger Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungshandlungen und der Aus- reise. Im Weiteren habe er erst am (…) ein Asylgesuch in der Schweiz ge- stellt, obwohl er zuvor schon mehrmals in der Schweiz gewesen sei. Es bestünden sodann auch keine Hinweise darauf, dass er wegen seines fa- miliären Umfeldes, namentlich wegen des Vaters, mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernsthaften Reflexverfol- gungsmassnahmen betroffen sein könnte, zumal der Kausalzusammen- hang zwischen den Verfolgungsmassnahmen und seiner Ausreise wie er- wähnt zu verneinen sei und er auch nicht von den Behörden an der Aus- reise gehindert worden sei. Die Polizei hätte Gelegenheit gehabt, ihn zu verhaften und/oder ein Verfahren gegen ihn einzuleiten, falls ein ernsthaf-
D-2959/2021 Seite 7 tes Interesse an seiner Person bestanden hätte. Er sei jedoch den einge- reichten Unterlagen zufolge lediglich einmal für eine Aussage beigezogen worden. Seine Vorbringen seien daher insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 4.2 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 8. Juli 2021 bringt der Be- schwerdeführer vor, sein Vater werde in der Türkei aus politischen Gründen im Zusammenhang mit der Mitwirkung in der Hizmet/Gülen-Bewegung ver- folgt und sei durch Interpol zur Fahndung ausgeschrieben. Er selber habe eine (…) besucht, welche wegen Verbindungen zur Hizmet geschlossen worden sei. Zudem habe er ein Konto bei der (…) gehabt, welche als Teil der Hizmet-Bewegung betrachtet werde. Ein Gericht habe entschieden, dass der Besitz eines Kontos bei dieser Bank als Unterstützung einer be- waffneten Terrororganisation gelte; daher reiche dies aus, um verhaftet zu werden. Die Verfolgung von Anhängern der Gülen-Bewegung dauere nach wie vor an. Nachdem er das erste Mal von der Polizei aufgesucht worden sei, habe er sich versteckt; dies sei der Grund für die grösseren Abstände zwischen den Vorfällen. Als nächster Angehöriger seines Vaters, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, sei er bei einer Rückkehr in die Türkei von Reflexverfolgung bedroht. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht bestritten. Entgegen der Annahme des SEM seien zu- dem durchaus Hinweise dafür vorhanden, dass die türkischen Behörden ein besonderes Verfolgungsinteresse an seinem Vater hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er (Beschwerdeführer), zwecks Druckausübung auf seinen Vater von den türkischen Behörden verhaftet und gefoltert zu wer- den. Gemäss Medienberichten habe der türkische Präsident ein konse- quentes und drastisches Vorgehen gegen Gülen-Anhänger angedroht. Ein bekannter Gülen-Anhänger sei gar vom Geheimdienst aus dem Ausland in die Türkei überführt worden.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei aus dem einge- reichten Schreiben der (…) nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdefüh- rer dadurch im Fokus der türkischen Behörden stehen solle. Im Falle eines gewichtigen Interesses an seiner Person wäre zu erwarten gewesen, dass er deswegen bereits vor der Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger, asylbeachtlicher Verfolgung.
E. 4.4 In der Replik sowie in der darauffolgenden Eingabe vom 28. Dezember 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei erkundige sich re-
D-2959/2021 Seite 8 gelmässig, letztmals (…), bei den Grosseltern nach dem Aufenthaltsort sei- ner Familie. Die Behörden hätten das Mobiltelefon seines Vaters über- wacht. Dabei hätten sie eine SMS einer der Gülen-Bewegung nahestehen- den Person entdeckt und festgestellt, dass der Vater (…) nutze. Der Be- schwerdeführer verwies ausserdem auf die Aussage in einem Bericht der SFH vom Mai 2019, wonach Familienmitglieder von ins Ausland geflohe- nen mutmasslichen Gülen-Anhängern verhaftet worden seien. Demnach drohe auch ihm bei der Rückkehr in die Türkei eine asylbeachtliche Verfol- gung. Angehörige von Personen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Be- wegung verurteilt worden seien, hätten zudem in der Türkei düstere Zu- kunftsaussichten auf dem Arbeitsmarkt und würden sozial stigmatisiert. Sein Vater sei weiterhin angeklagt und werde per (…) gesucht. Er (Be- schwerdeführer) müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit Reflexverfol- gung rechnen, da den Behörden wohl bekannt sei, dass die ganze Familie ins Ausland gereist sei, und sie bei seiner Rückkehr aus der Schweiz ver- muten würden, dass er Kontakt zum Vater gehabt habe.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine (Reflex-)Verfolgung respektive Ver- folgungsgefahr im Zusammenhang mit seiner Nähe zur Hizmet-Bewegung geltend. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen:
E. 5.1.1 Im Juli 2016 kam es in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdoğan. Die türkische Regierung beschuldigte daraufhin die Hizmet-Bewegung des im Exil lebenden türkischen Predigers Fetullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als terroristisch (Fethullahçi Terör Örgütü [FETÖ], «Fethullahis- tische Terrororganisation»). Dies führte zu einer grossangelegten Verhaf- tungs- respektive Säuberungsaktion gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche bis heute anhält (vgl. dazu U. S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TUR- KEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf; Canada Immigration and Refu- gee Board, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen move- ment, including situation and treatment of followers or perceived followers; how members of the Hizmet movement are identified, including how per- sons or organizations might be perceived as belonging to the movement, Juli 2018/Dezember 2019, https://irb.gc.ca/en/country-infor- mation/rir/Pages/index.aspx?doc=457985).
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E. 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatli- che Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten an- gewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Re- flexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nach- forschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu wer- den, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kon- takt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeu- tendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale po- litische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Be- hörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff., E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H. sowie D-5254/2012 vom 23. Januar 2012 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Verfolgungs- massnahmen (mehrmalige Befragungen durch die Polizei, letztmals im Frühjahr […]) sind zwar als glaubhaft zu erachten, zumal sie – soweit sie sich vor (…) zugetragen haben – auch von seinem Vater in dessen Asyl- verfahren erwähnt werden (vgl. dazu die beigezogenen Akten N […], A16 F71 und F74). Diese Massnahmen stellen indessen angesichts ihrer gerin- gen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AsylG dar. Daher ist die Asylrelevanz dieser Verfolgungsmassnahmen zu vernei- nen.
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit eigenen Berüh- rungspunkten zur Hizmet-Bewegung eine – im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende – Verfolgungsgefahr geltend macht, ist festzustellen, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Zwar sind seine (eige- nen) Verbindungen zur Hizmet-Bewegung (der Besuch einer (…) sowie von (…), die Lektüre einiger Bücher von Fethullah Gülen, das Anschauen von einschlägigen Videos, ein Probeabonnement der Zeitung (…) [vgl. A23 F69], ein – gemäss eingereichtem Kontobeleg im Jahr […] letztmals be- nutztes – Konto bei der […]) theoretisch geeignet, eine strafrechtliche Ver-
D-2959/2021 Seite 10 folgung durch die türkischen Behörden auszulösen (vgl. dazu den als Be- weismittel eingereichten Bericht der SFH vom 24. Mai 2019 [Türkei: Ge- fährdung der Familie einer Person mit Verbindungen zur Gülen-Bewe- gung], S. 6). Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Hizmet-Bewegung nicht direkt (finanziell, propagandistisch oder in Form von Mitarbeit in einer der Bewegung nahestehenden Institutionen) unterstützt beziehungsweise unterstützt hat; er vermittelt denn auch nicht den Eindruck eines besonders engagierten Anhängers dieser Bewegung. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die türkischen Behör- den seit der Razzia in der Familienwohnung im (…) über die persönlichen Verbindungen des Beschwerdeführers zur Hizmet-Bewegung informiert waren, da sie damals entsprechende (…) auf seinem Pult gefunden und sämtliche elektronischen Geräte der Familie beschlagnahmt hatten (vgl. A23 S. 6). Dennoch war der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keinen ge- zielten und ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt; insbeson- dere wurde gegen ihn offenbar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und auch die – beiläufige – Befragung im Frühjahr (…) (vgl. A23 S. 8) führte zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen (vgl. A23 F53 f.). Der Beschwer- deführer konnte im (…) unbehelligt und legal aus der Türkei ausreisen, und auch nach seiner Ausreise ist den Akten zufolge nichts geschehen, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Demnach besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen Verbindungen zur Hizmet-Bewe- gung zukünftig in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden wäre respektive würde.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer befürchtet ausserdem eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Angehörigen, namentlich seinem Vater. Den Akten zu- folge ist gegen diesen in der Türkei ein Strafverfahren wegen (…) hängig. Er ist seit dem Jahr (…) flüchtig und geniesst seit (…) Asyl in der Schweiz. Aufgrund des eingereichten Verhandlungsprotokolls vom (…) (vgl. Be- schwerdebeilage 3) ist davon auszugehen, dass er via (…) zur Verhaftung ausgeschrieben wurde ([…]) Nach dem Gesagten sind die türkischen Be- hörden zweifellos an einer Ergreifung des Vaters des Beschwerdeführers interessiert. Allerdings bekleidete der Vater innerhalb der Hizmet-Bewe- gung keine führende Stellung und war offensichtlich auch in keiner Art und Weise persönlich am Putschversuch beteiligt, was auch erklären dürfte, weshalb er nach seiner Verhaftung im Jahr (…) nach nur (…) Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. In der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer nach dem Untertauchen respektive der Ausreise seines Vaters zwar mehrmals zu dessen Verbleib befragt, da er verdächtigt
D-2959/2021 Seite 11 wurde, Kontakt zu diesem zu haben, und musste sogar einmal eine kurze Aussage vor Gericht machen (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom […]; A8). Er wurde jedoch weder verhaftet noch wurde gegen ihn ein Strafver- fahren eingeleitet oder auch nur Reisebeschränkungen verhängt. Es be- stehen auch keine Hinweise darauf, dass er nach seiner Ausreise behörd- lich vorgeladen oder per Haftbefehl gesucht worden wäre (vgl. dazu auch A23 F58). Offenbar stellten die Behörden lediglich seinen Grosseltern ei- nige Fragen nach dem Verbleib der Familie (vgl. S. 1 der Replik). Hätten die Behörden tatsächlich versuchen wollen, den Vater durch Verhaftung oder Anklage des Beschwerdeführers dazu zu bewegen sich zu stellen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie dies längst getan und sich nicht rund (…) Jahre lang damit begnügt hätten, den Beschwerdeführer sporadisch zu befragen. Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland weiteren Befragun- gen zum Verbleib seines Vaters beziehungsweise seinen Kontakten zum Vater ausgesetzt gewesen wäre respektive bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen muss; über derartige Schikanen und Einschüchte- rungsversuche hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen jedoch im vorlie- genden Einzelfall als unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat sodann nie geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit dem Cousin seines Va- ters oder dem Schwiegersohn seiner Tante (vgl. A23 F80) verfolgt worden. Eine entsprechende Reflexverfolgungsgefahr ist daher ebenfalls als un- wahrscheinlich zu erachten. Insgesamt gibt es keine hinreichenden An- haltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit seinem Vater oder anderen Angehörigen im Ausreisezeitpunkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist und ihm auch keine begründete Furcht vor zukünftiger, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zugestanden werden kann. Die bisher nicht aus- drücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die verschiedenen Medien- berichte, der «Rechtsprechungstext» sowie die […]) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 D-2959/2021 Seite 12
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte
D-2959/2021 Seite 13 Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen – nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1466/2021 vom 6. August 2021 E. 9.3.2 sowie E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom
D-2959/2021 Seite 14
E. 7.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche ei- nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer am Her- kunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf un- terstützen kann. Den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen ver- mag er nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere überzeugt der Einwand, seine Verwandten könnten und wollten ihm nicht helfen, da sie eine andere Weltanschauung hätten und nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden wollten, nicht. Seinen Angaben zufolge lebte er vor der Ausreise einige Zeit bei seinen Grosseltern sowie in einer von einem Onkel gemieteten Wohnung (vgl. A23 S. 7 f.), und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterbringungskonstellationen bei seiner Rückkehr nicht mehr ver- fügbar sein sollten. Der Beschwerdeführer leidet laut Arztbericht vom
6. Dezember 2021 an (…) und wird (…) behandelt. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er die (…) bei Bedarf auch in der Türkei adäquat behandeln lassen kann, zumal er offenbar schon vor der Ausreise deswe- gen beim Arzt war (vgl. den eingereichten türkischen Arztbericht vom
2. September 2019). Sodann ist es dem heute (…)-jährigen Beschwerde- führer grundsätzlich auch zuzumuten, nach seiner Rückkehr einer Er- werbstätigkeit nachzugehen, da er über eine solide Schulbildung sowie Ar- beitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. A23 F23 ff.). Sollte er nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, so ist es ihm unbenommen, seine in der Schweiz lebende Kernfamilie um finanzielle Unterstützung zu bitten. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage ge- raten würde.
E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Da der Beschwerdeführer über einen (…) gültigen Reisepass verfügt (vgl. A14 Ziff. 4.01), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein
D-2959/2021 Seite 15 bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Voll- zugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der (letztmals am 21. Februar 2022 aktualisierten) Kostennote wird ein Aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen von Fr. 59.- geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der für den Fall des Unterliegens ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021). Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'859.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz Izmir.
E. 15 Juli 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten er- hoben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Hono- rars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der (letztmals am 21. Feb- ruar 2022 aktualisierten) Kostennote wird ein Aufwand von 12 Stunden so- wie Auslagen von Fr. 59.– geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der für den Fall des Unterliegens ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.– bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischen- verfügung vom 15. Juli 2021). Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1’859.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2959/2021 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1’859.– und geht zulasten der Kasse des Bun- desverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2959/2021 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Januar 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentren (...) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren. Am 18. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 8. Februar 2021 das persönliche Dublin-Gespräch statt. Am 22. März 2021 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und der damit einhergehenden Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) mandatierte der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 die rubrizierte Rechtsvertreterin. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Provinz Izmir). Sein Vater (C._______, geb. [...], Türkei, N [...]) sei seit 30 Jahren bei der Hizmet- (respektive Gülen-)Bewegung, wodurch er selber ebenfalls damit in Kontakt gekommen sei. Im September (...) habe die Polizei bei ihnen eine Razzia durchgeführt und anschliessend seinen Vater in Untersuchungshaft genommen. Nach (...) Tagen sei der Vater trotz des eingeleiteten Strafverfahrens freigelassen worden und anschliessend untergetaucht. Die Polizei habe ihn (Beschwerdeführer) daraufhin im (...) nach dem Verbleib seines Vaters gefragt und ihn während zweier Monate ständig verfolgt. Im (...) sei er wiederum von Polizisten angehalten worden. Sie hätten ihn verdächtigt, seinen Vater getroffen zu haben, was er verneint habe. Im (...) sei sein Vater aus der Türkei ausgereist. Im Frühjahr (...) habe die Polizei zweimal die Grossmutter aufgesucht und nach ihm und seinem Vater gefragt. Beim zweiten Besuch sei er auch anwesend gewesen und nach seinen Berührungspunkten zur Hizmet-Bewegung befragt worden. Er habe jegliche Kontakte verneint, aber aus den Fragen geschlossen, dass sich die Behörden nun auch für ihn zu interessieren begonnen hätten. Daher habe er ein (...)visum für D._______ beschafft und sei am (...) nach D._______ gereist. Die Trennung von seinen Angehörigen habe ihn psychisch sehr belastet. Im (...) habe er seinen Vater in der Schweiz besucht. Nach einem weiteren Besuch in der Schweiz am (...) sei er nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt. Er sei zunächst illegal in der Schweiz geblieben; dies auch, um eine Rückschaffung nach D._______ im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu verhindern. Nachdem seine Mutter und seine Schwester im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls in die Schweiz gekommen seien, habe er ein Asylgesuch gestellt. Sein Vater werde inzwischen mit einem internationalen Haftbefehl gesucht. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, zwecks Druckausübung auf seinen Vater verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf zwei Angehörige, welche aufgrund ihrer Weltanschauung zu längeren Haftstrafen verurteilt worden seien. Seinen Gesundheitszustand betreffend machte er geltend, er leide unter psychischen Problemen ([...]). A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Unterlagen zu den Akten: seinen Reisepass, ein Schuldokument, handschriftliche Notizen, mehrere Internet-Berichte (insbesondere zur Verfolgung der Hizmet-Bewegung sowie betreffend türkische Spionage in D._______), mehrere türkische Dokumente betreffend die Strafverfolgung gegen seinen Vater (Kopien), einen türkischen Arztbericht vom 2. September 2019, einen Arztbericht vom 12. August 2020 sowie zwei Vollmachten vom 15. Januar und 12. Mai 2021. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. Mai 2021 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 24. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige Vollzugsmassnahmen auszusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die angefochtene Verfügung, zwei Internetausdrucke von Medienberichten (inkl. Übersetzung), Übersetzungen eines Antwortschreibens der (...) vom 5. Juni 2021, eines Kontobelegs, eines «Rechtssprechungstextes» sowie eines Verhandlungsprotokolls vom (...), ein Ausdruck aus E-Devlet vom November 2018 betreffend (...), zwei Arbeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsstelle sowie der bereits aktenkundige Arztbericht vom 12. August 2020. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, und diese sei von der Vorinstanz nicht entzogen worden, weshalb auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive es sei von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte sie ihn auf, innert Frist entweder die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen sowie einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen. Ausserdem gewährte sie ihm eine Frist zur Einreichung von Originaldokumenten und weiteren Beweismitteln. E. Mit Eingabe vom 2. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung selben Datums sowie eine Vollmacht vom 12. Mai 2021 nach und bezeichnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin. F. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer Originaldokumente von bereits eingereichten Beweismitteln (Unterlagen betreffend sein Konto bei der (...), der «Rechtssprechungstext» sowie das Verhandlungsprotokoll vom [...]), ein weiteres Gerichtsdokument betreffend seinen Vater vom (...), einen Medienbericht vom 6. Juli 2021 sowie eine Kostennote zu den Akten. G. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bei. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. September 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. I. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 und reichte dabei Unterlagen betreffend die Mobiltelefonüberwachung seines Vaters (Kopien), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 24. Mai 2019 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. J. Mit Eingaben vom 14. und 28. Dezember 2021 sowie 21. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 6. Dezember 2021, eine E-Mail des Arztes vom 29. Oktober 2021, weitere Unterlagen zum Strafverfahren des Vaters (alles in Kopie) sowie zwei aktualisierte Kostennoten ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, zwischen dem Vorfall im (...) und der Ausreise im (...) sei der Beschwerdeführer lediglich noch einmal polizeilich befragt worden, als er sich im Frühjahr (...) zufällig bei der Grossmutter aufgehalten habe. Dieses Ereignis könne zudem nicht als ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Ausserdem bestehe kein genügend enger Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungshandlungen und der Ausreise. Im Weiteren habe er erst am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt, obwohl er zuvor schon mehrmals in der Schweiz gewesen sei. Es bestünden sodann auch keine Hinweise darauf, dass er wegen seines familiären Umfeldes, namentlich wegen des Vaters, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernsthaften Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen sein könnte, zumal der Kausalzusammenhang zwischen den Verfolgungsmassnahmen und seiner Ausreise wie erwähnt zu verneinen sei und er auch nicht von den Behörden an der Ausreise gehindert worden sei. Die Polizei hätte Gelegenheit gehabt, ihn zu verhaften und/oder ein Verfahren gegen ihn einzuleiten, falls ein ernsthaftes Interesse an seiner Person bestanden hätte. Er sei jedoch den eingereichten Unterlagen zufolge lediglich einmal für eine Aussage beigezogen worden. Seine Vorbringen seien daher insgesamt flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 8. Juli 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, sein Vater werde in der Türkei aus politischen Gründen im Zusammenhang mit der Mitwirkung in der Hizmet/Gülen-Bewegung verfolgt und sei durch Interpol zur Fahndung ausgeschrieben. Er selber habe eine (...) besucht, welche wegen Verbindungen zur Hizmet geschlossen worden sei. Zudem habe er ein Konto bei der (...) gehabt, welche als Teil der Hizmet-Bewegung betrachtet werde. Ein Gericht habe entschieden, dass der Besitz eines Kontos bei dieser Bank als Unterstützung einer bewaffneten Terrororganisation gelte; daher reiche dies aus, um verhaftet zu werden. Die Verfolgung von Anhängern der Gülen-Bewegung dauere nach wie vor an. Nachdem er das erste Mal von der Polizei aufgesucht worden sei, habe er sich versteckt; dies sei der Grund für die grösseren Abstände zwischen den Vorfällen. Als nächster Angehöriger seines Vaters, welcher in der Schweiz Asyl erhalten habe, sei er bei einer Rückkehr in die Türkei von Reflexverfolgung bedroht. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht bestritten. Entgegen der Annahme des SEM seien zudem durchaus Hinweise dafür vorhanden, dass die türkischen Behörden ein besonderes Verfolgungsinteresse an seinem Vater hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er (Beschwerdeführer), zwecks Druckausübung auf seinen Vater von den türkischen Behörden verhaftet und gefoltert zu werden. Gemäss Medienberichten habe der türkische Präsident ein konsequentes und drastisches Vorgehen gegen Gülen-Anhänger angedroht. Ein bekannter Gülen-Anhänger sei gar vom Geheimdienst aus dem Ausland in die Türkei überführt worden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei aus dem eingereichten Schreiben der (...) nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch im Fokus der türkischen Behörden stehen solle. Im Falle eines gewichtigen Interesses an seiner Person wäre zu erwarten gewesen, dass er deswegen bereits vor der Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten hätte. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger, asylbeachtlicher Verfolgung. 4.4 In der Replik sowie in der darauffolgenden Eingabe vom 28. Dezember 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei erkundige sich regelmässig, letztmals (...), bei den Grosseltern nach dem Aufenthaltsort seiner Familie. Die Behörden hätten das Mobiltelefon seines Vaters überwacht. Dabei hätten sie eine SMS einer der Gülen-Bewegung nahestehenden Person entdeckt und festgestellt, dass der Vater (...) nutze. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf die Aussage in einem Bericht der SFH vom Mai 2019, wonach Familienmitglieder von ins Ausland geflohenen mutmasslichen Gülen-Anhängern verhaftet worden seien. Demnach drohe auch ihm bei der Rückkehr in die Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung. Angehörige von Personen, die wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung verurteilt worden seien, hätten zudem in der Türkei düstere Zukunftsaussichten auf dem Arbeitsmarkt und würden sozial stigmatisiert. Sein Vater sei weiterhin angeklagt und werde per (...) gesucht. Er (Beschwerdeführer) müsse bei einer Rückkehr in die Türkei mit Reflexverfolgung rechnen, da den Behörden wohl bekannt sei, dass die ganze Familie ins Ausland gereist sei, und sie bei seiner Rückkehr aus der Schweiz vermuten würden, dass er Kontakt zum Vater gehabt habe. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine (Reflex-)Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit seiner Nähe zur Hizmet-Bewegung geltend. Dazu ist vorab Folgendes festzustellen: 5.1.1 Im Juli 2016 kam es in der Türkei zu einem Putschversuch gegen die Regierung von Präsident Erdo an. Die türkische Regierung beschuldigte daraufhin die Hizmet-Bewegung des im Exil lebenden türkischen Predigers Fetullah Gülen, hinter dem Putschversuch zu stehen, und bezeichnete die Bewegung als terroristisch (Fethullahçi Terör Örgütü [FETÖ], «Fethullahistische Terrororganisation»). Dies führte zu einer grossangelegten Verhaftungs- respektive Säuberungsaktion gegen tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung, welche bis heute anhält (vgl. dazu U. S. Department of State, 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Turkey, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_TURKEY-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf; Canada Immigration and Refugee Board, Turkey: The Hizmet movement, also known as the Gülen movement, including situation and treatment of followers or perceived followers; how members of the Hizmet movement are identified, including how persons or organizations might be perceived as belonging to the movement, Juli 2018/Dezember 2019, https://irb.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc=457985). 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Gefahr einer Reflexverfolgung besteht jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel nicht, und behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen nehmen bezüglich Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass an. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3351/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 ff., E-6244/2016 vom 9. Mai 2018 E. 5.5 m. H. sowie D-5254/2012 vom 23. Januar 2012 E. 5.2.2 m.w.H.). 5.2 Die vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Verfolgungsmassnahmen (mehrmalige Befragungen durch die Polizei, letztmals im Frühjahr [...]) sind zwar als glaubhaft zu erachten, zumal sie - soweit sie sich vor (...) zugetragen haben - auch von seinem Vater in dessen Asylverfahren erwähnt werden (vgl. dazu die beigezogenen Akten N [...], A16 F71 und F74). Diese Massnahmen stellen indessen angesichts ihrer geringen Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 2 Abs. 2 AsylG dar. Daher ist die Asylrelevanz dieser Verfolgungsmassnahmen zu verneinen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit eigenen Berührungspunkten zur Hizmet-Bewegung eine - im Ausreisezeitpunkt und/oder aktuell bestehende - Verfolgungsgefahr geltend macht, ist festzustellen, dass es dafür keine konkreten Anhaltspunkte gibt. Zwar sind seine (eigenen) Verbindungen zur Hizmet-Bewegung (der Besuch einer (...) sowie von (...), die Lektüre einiger Bücher von Fethullah Gülen, das Anschauen von einschlägigen Videos, ein Probeabonnement der Zeitung (...) [vgl. A23 F69], ein - gemäss eingereichtem Kontobeleg im Jahr [...] letztmals benutztes - Konto bei der [...]) theoretisch geeignet, eine strafrechtliche Verfolgung durch die türkischen Behörden auszulösen (vgl. dazu den als Beweismittel eingereichten Bericht der SFH vom 24. Mai 2019 [Türkei: Gefährdung der Familie einer Person mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung], S. 6). Gleichzeitig ist es offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Hizmet-Bewegung nicht direkt (finanziell, propagandistisch oder in Form von Mitarbeit in einer der Bewegung nahestehenden Institutionen) unterstützt beziehungsweise unterstützt hat; er vermittelt denn auch nicht den Eindruck eines besonders engagierten Anhängers dieser Bewegung. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden seit der Razzia in der Familienwohnung im (...) über die persönlichen Verbindungen des Beschwerdeführers zur Hizmet-Bewegung informiert waren, da sie damals entsprechende (...) auf seinem Pult gefunden und sämtliche elektronischen Geräte der Familie beschlagnahmt hatten (vgl. A23 S. 6). Dennoch war der Beschwerdeführer bis zur Ausreise keinen gezielten und ernsthaften Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt; insbesondere wurde gegen ihn offenbar kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, und auch die - beiläufige - Befragung im Frühjahr (...) (vgl. A23 S. 8) führte zu keinen weiteren Verfolgungshandlungen (vgl. A23 F53 f.). Der Beschwerdeführer konnte im (...) unbehelligt und legal aus der Türkei ausreisen, und auch nach seiner Ausreise ist den Akten zufolge nichts geschehen, was auf ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der Behörden hindeuten könnte. Demnach besteht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinen eigenen Verbindungen zur Hizmet-Bewegung zukünftig in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden wäre respektive würde. 5.4 Der Beschwerdeführer befürchtet ausserdem eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Angehörigen, namentlich seinem Vater. Den Akten zufolge ist gegen diesen in der Türkei ein Strafverfahren wegen (...) hängig. Er ist seit dem Jahr (...) flüchtig und geniesst seit (...) Asyl in der Schweiz. Aufgrund des eingereichten Verhandlungsprotokolls vom (...) (vgl. Beschwerdebeilage 3) ist davon auszugehen, dass er via (...) zur Verhaftung ausgeschrieben wurde ([...]) Nach dem Gesagten sind die türkischen Behörden zweifellos an einer Ergreifung des Vaters des Beschwerdeführers interessiert. Allerdings bekleidete der Vater innerhalb der Hizmet-Bewegung keine führende Stellung und war offensichtlich auch in keiner Art und Weise persönlich am Putschversuch beteiligt, was auch erklären dürfte, weshalb er nach seiner Verhaftung im Jahr (...) nach nur (...) Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden war. In der Vergangenheit wurde der Beschwerdeführer nach dem Untertauchen respektive der Ausreise seines Vaters zwar mehrmals zu dessen Verbleib befragt, da er verdächtigt wurde, Kontakt zu diesem zu haben, und musste sogar einmal eine kurze Aussage vor Gericht machen (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom [...]; A8). Er wurde jedoch weder verhaftet noch wurde gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet oder auch nur Reisebeschränkungen verhängt. Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er nach seiner Ausreise behördlich vorgeladen oder per Haftbefehl gesucht worden wäre (vgl. dazu auch A23 F58). Offenbar stellten die Behörden lediglich seinen Grosseltern einige Fragen nach dem Verbleib der Familie (vgl. S. 1 der Replik). Hätten die Behörden tatsächlich versuchen wollen, den Vater durch Verhaftung oder Anklage des Beschwerdeführers dazu zu bewegen sich zu stellen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie dies längst getan und sich nicht rund (...) Jahre lang damit begnügt hätten, den Beschwerdeführer sporadisch zu befragen. Nach dem Gesagten ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib im Heimatland weiteren Befragungen zum Verbleib seines Vaters beziehungsweise seinen Kontakten zum Vater ausgesetzt gewesen wäre respektive bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen muss; über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen jedoch im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat sodann nie geltend gemacht, er sei im Zusammenhang mit dem Cousin seines Vaters oder dem Schwiegersohn seiner Tante (vgl. A23 F80) verfolgt worden. Eine entsprechende Reflexverfolgungsgefahr ist daher ebenfalls als unwahrscheinlich zu erachten. Insgesamt gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vater oder anderen Angehörigen im Ausreisezeitpunkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung gedroht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen könnte. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist und ihm auch keine begründete Furcht vor zukünftiger, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zugestanden werden kann. Die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel (namentlich die verschiedenen Medienberichte, der «Rechtsprechungstext» sowie die [...]) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.). Dies ist ihm - wie die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt zeigen - nicht gelungen. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1466/2021 vom 6. August 2021 E. 9.3.2 sowie E-2182/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 12.4.1, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz Izmir. 7.3.2 Es sind ferner auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen vermag er nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere überzeugt der Einwand, seine Verwandten könnten und wollten ihm nicht helfen, da sie eine andere Weltanschauung hätten und nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden wollten, nicht. Seinen Angaben zufolge lebte er vor der Ausreise einige Zeit bei seinen Grosseltern sowie in einer von einem Onkel gemieteten Wohnung (vgl. A23 S. 7 f.), und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Unterbringungskonstellationen bei seiner Rückkehr nicht mehr verfügbar sein sollten. Der Beschwerdeführer leidet laut Arztbericht vom 6. Dezember 2021 an (...) und wird (...) behandelt. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er die (...) bei Bedarf auch in der Türkei adäquat behandeln lassen kann, zumal er offenbar schon vor der Ausreise deswegen beim Arzt war (vgl. den eingereichten türkischen Arztbericht vom 2. September 2019). Sodann ist es dem heute (...)-jährigen Beschwerdeführer grundsätzlich auch zuzumuten, nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da er über eine solide Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt (vgl. A23 F23 ff.). Sollte er nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, so ist es ihm unbenommen, seine in der Schweiz lebende Kernfamilie um finanzielle Unterstützung zu bitten. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.4 Da der Beschwerdeführer über einen (...) gültigen Reisepass verfügt (vgl. A14 Ziff. 4.01), ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der (letztmals am 21. Februar 2022 aktualisierten) Kostennote wird ein Aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen von Fr. 59.- geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der für den Fall des Unterliegens ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021). Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'859.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1'859.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: