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D-5254/2012

D-5254/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 31. Oktober 2011 per Flugzeug und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 8. Dezember 2011 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt und am 6. August 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner politisch aktiven Geschwister und einem Cousin Reflexverfolgung ausgesetzt. Er selbst habe sich während der 90er Jahre in einem gewerkschaftlichen Verein betätigt, welcher der DPG (Devrimci Parti Gücelri) angehöre. In diesem Zusammenhang sei er auch für einige Tage in Untersuchungshaft genommen worden, einmal auch zusammen mit dem Bruder. Im Übrigen habe er keine politischen Aktivitäten ausgeübt. 2006 sei er von der Polizei über seine Schwester und seinen Bruder, gegen welche mehrere Verfahren ausstehend seien und die sich bereits seit dem Jahr 2001 oder 2002 im Ausland aufhalten würden, ausgefragt worden. Danach habe er Istanbul, wo er bis dahin gelebt habe, verlassen und sei in sein Heimatdorf Z._______ zurückgekehrt, um als Hirte und Traktorfahrer zu arbeiten. Dort habe er drei Mal Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) getroffen und ihnen Lebensmittel, Kleider und Medikamente beschafft. Daraufhin sei er von Soldaten befragt und bedroht worden. Sie hätten ein qualitativ schlechtes Foto zur Hand gehabt, auf welchem angeblich er abgebildet gewesen sei. Er selbst habe sich darauf jedoch nicht erkennen können, nur seine Tiere. Nach diesem Vorfall Ende 2010 sei er wieder nach Istanbul zurückgekehrt. Im April oder Mai 2011 sei er nach einer Identitätskontrolle an einer Bushaltestelle von zwei Polizisten festgenommen und im Auto befragt worden. Sie seien mit ihm zu einem Fabrikgelände gefahren, wo sie ihn hätten aussteigen lassen und ihn mit einem Schuss in die Luft eingeschüchtert hätten. Im August 2011, nach einer Razzia bei seiner Tante, sei er dann von Beamten mitgenommen und über Nacht festgehalten worden. Dabei sei er über B._______ (Cousin seines Vaters), welcher bereits eine langjährige Gefängnisstrafe abgesessen habe, ausgefragt worden. Nachdem er erwähnt hatte, er habe diesen am Vorabend mit anderen Personen zusammen getroffen, habe die Polizei ihm Fotos mit verschiedenen Personen gezeigt. Zwei Männer habe er dabei als Begleiter von B._______ identifizieren können. Danach habe ihm die Polizei Spitzeltätigkeit angeboten. Wenn er in Erfahrung bringen würde, in welcher Beziehung B._______ mit diesen Personen stehen würde, würden sie ihm als Gegenleistung ein Auto, ein Haus und Arbeit anbieten. Aus Angst vor dem Tod habe er schliesslich angenommen. Beim Weggehen hätten sie ihm ausserdem 150 Lira ausgehändigt. Nach diesem Treffen habe er seinen Bruder in der Schweiz über den Vorfall informiert, welcher B._______ Bescheid gegeben habe. In den letzten beiden Monaten vor der Ausreise habe er sich dann in einer Wohnung von B._______ versteckt, welcher ihm auch geholfen habe, einen Pass für die Ausreise zu organisieren. B. Mit Verfügung vom 4. September 2012 - eröffnet am 7. September 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es seien die Akten der beiden Geschwister beizuziehen, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Dazu reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit sowie eine Honorarnote seines Rechtsvertreters zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2012, welche dem Beschwerdeführer am 14. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, realitätsfremd und würden sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen. So erscheine es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitskräften gesagt habe, dass er nicht wisse, wo seine Geschwister seien, da er sich leicht von dem auf ihm lastenden Druck hätte befreien können, indem er die Sicherheitskräfte über die Flucht der Geschwister ins Ausland informiert hätte. Überdies sei es lebensfremd und unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden und Sicherheitskräfte im Jahr 2006 respektive 2011 nicht mit der Flucht der beiden Geschwister des Beschwerdeführers gerechnet hätten und den Beschwerdeführer noch mit einer Reflexverfolgung behelligt hätten. Ferner sei es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer auf dem Foto in Bezug auf den Vorfall mit den PKK-Kämpfern zwar seine Tiere, nicht aber sich selbst habe erkennen können. Es könne weiter nicht geglaubt werden, dass die türkischen Behörden bei der vorgebrachten Beweislage nicht zumindest ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach der zum Schein angenommenen Spitzeltätigkeit ausgerechnet in B._______ Wohnung untergetaucht sei, wo er kaum mit einem sicheren Versteck hätte rechnen können.

E. 4.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass seit der Ausreise der beiden Geschwister durch Druck auf die Familienangehörigen versucht worden sei, die beiden ausfindig zu machen und so einem Gerichtsverfahren zuzuführen. Hätten die Sicherheitsbehörden angenommen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Geschwistern im Kontakt stehe, hätten sie versucht, über ihn an diese zu gelangen. Er habe zudem schon während des Militärdienstes Probleme mit den Vorgesetzten gehabt, da diese seine Familie gekannt hätten. Als er nach seinem Militärdienst nach Istanbul gezogen sei, habe er dort relativ unbehelligt leben können, wohingegen seine Eltern in Z._______ regelmässig von der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib von C._______ und D._______ befragt worden seien. Schliesslich sei er selbst in Istanbul gesucht und von der Polizei ausfindig gemacht worden, was ihn veranlasst habe, nach Z._______ zurückzukehren. Die ganze Familie sei in den folgenden Jahren immer wieder von der Polizei behelligt worden. Daher könne nicht gesagt werden, dass die Sicherheitskräfte erst vier Jahre nach der Flucht von C._______ und D._______ tätig geworden seien. Die Ereignisse im Jahr 2006 und 2011 würden lediglich Höhepunkte der andauernden Reflexverfolgung gegenüber den Familienmitgliedern darstellen. Dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten in der Türkei üblich seien, habe auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (beispielsweise im Urteil vom 8. August 2011, E-7915/2009 E.5.4.1). So sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Weiter sei es weder realitätsfremd, noch unwahrscheinlich, im Falle einer Befragung anzugeben, dass er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern habe, da er durch diese Aussage vor einer Reflexverfolgung geschützt werden sollte. Ferner handle es sich bei dem Foto in Bezug auf den Vorfall mit der PKK um eine Aufnahme, welche wahrscheinlich aus weiter Ferne mit einem Mobiltelefon aufgenommen worden sei. Das Bild sei in dieser schlechten Qualität wohl kein genügendes Beweismittel gewesen, um ein Verfahren gegen ihn einzuleiten. Die Sicherheitskräfte hätten ihn jedoch geschlagen und bedroht, sodass sie ihm klar zu verstehen gegeben hätten, dass sie ihn das nächste Mal nicht mehr dort sehen wollten. Des Weiteren sei B._______ lediglich in der ersten Woche bei ihm in der Wohnung gewesen und später nur ab und zu vorbei gekommen, habe aber woanders gelebt. Er glaube, wisse es aber nicht, dass B._______ diese Wohnung gemietet habe. Einen Mietvertag oder ähnliches habe er nie gesehen. Er habe keine andere Alternative gehabt, als vorübergehend bei B._______ zu leben, zumal dieser derjenige gewesen sei, welcher seine Situation verstanden, ihn unterstützt und ihm bei der Flucht geholfen habe. Rückblickend habe sich das Versteck in dieser Wohnung als sicher erwiesen, da er dort von den türkischen Sicherheitskräften nicht behelligt worden sei. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Vorbringen sich auf tatsächlich Erlebtes bezögen und seine Aussagen zahlreiche Realitätskennzeichen enthielten. So zeige er weder Hang zum Übertreiben, noch verstricke er sich in Widersprüche. Er gebe unumwunden zu, dass er, als die Sicherheitskräfte nach B._______ suchten, nur zufällig festgenommen worden sei. Er sei jedoch nur freigelassen worden unter der Bedingung, als Spitzel zu arbeiten. Zudem zeige er Emotionen und spreche von der erlittenen Gewalt.

E. 5 Wie nachfolgend darzulegen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen wegen seiner Verwandtschaft oder aufgrund eigener Aktivitäten ausgesetzt war beziehungsweise solche zu befürchten hat. Die Erwägungen der Vorinstanz sind damit im Ergebnis zu bestätigen.

E. 5.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne eigener jüngerer Aktivitäten einzig geltend macht, während seines Aufenthaltes im Heimatdorf einige wenige Male PKK-Mitgliedern, die auf der Durchreise gewesen seien, Lebensmittel, Kleider und Medikamente beschafft zu haben. Er führt diesbezüglich zwar aus, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten davon erfahren, vermag dies aber nicht recht zu Substanziieren. Polizisten seien in die Berge gekommen, wo er als Hirte tätig gewesen sei, und hätten ihn danach gefragt, wen er hier treffe beziehungsweise ob er PKK-Kämpfer gesehen und diesen geholfen habe. Er habe dies verneint, woraufhin sie ihm ein Foto schlechter Bildqualität vorgelegt und behauptet hätten, darauf sei er abgebildet. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht zu beschreiben, weshalb das ihm vorgelegte Foto hätte gegen ihn verwendet werden können sollen, zumal er selber zwar darauf seine Tiere erkannt haben will, nicht aber sich selber (A9, F81). Der Vorfall habe denn auch keine weiteren ernsthaften Konsequenzen gehabt, er sei zwar beleidigt und von einer Person mit der Waffe geschlagen, aber nicht mitgenommen worden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die türkischen Behörden hätten gegen ihn deswegen ein Verfahren eingeleitet. Er stellt diese Ereignisse denn auch nicht im Geringsten als fluchtauslösend dar. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner allfälligen bescheidenen Hilfeleistung für PKK-Mitglieder im Jahre 2010 also ernsthafte Nachteile erlitten oder für die Zukunft zu befürchten hätte, kann demnach ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch als Fluchtgrund insbesondere Verfolgungsfurcht wegen seiner politisch aktiven Verwandtschaft geltend gemacht.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er habe wegen seiner Schwester D._______ und seines Bruders C._______ ernsthafte Nachteile erlitten beziehungsweise solche zu befürchten. Hinzu komme, dass auch wegen seines Cousins beziehungsweise dem Cousin des Vaters gegen ihn vorgegangen werde. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend einzugehen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang, die entsprechenden Asyldossiers der Schwester und des Bruders seien beizuziehen, zumal den beiden Geschwistern, die in den Jahren 2001 oder 2002 ausgereist und in die Schweiz geflüchtet seien, hier Asyl gewährt worden sei. Dieser Antrag ist jedoch abzuweisen, zumal die Geschwister über zehn Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist sind und nicht ersichtlich gemacht werden konnte, inwiefern die damaligen Aussagen der Geschwister für das vorliegende Verfahren oder für die Fluchtgründe des Beschwerdeführers relevant sein könnten.

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8492/2010 vom 23. November 2012 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der Geschwister ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.3.1 Zu bemerken ist zunächst, dass die Geschwister bereits zehn Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist waren und der Beschwerdeführer weder ein eigenes politische Profil aufweist, noch einen besonders engen Kontakt zu den Geschwistern im Ausland gepflegt, noch sich für diese eingesetzt haben dürfte. Er nennt denn auch für diesen langen Zeitraum lediglich zwei Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Bereits dieser Umstand lässt Zweifel an der Ernsthaftigkeit des staatlichen Verfolgungsinteresses aufkommen. Zwar führt der Beschwerdeführer dazu aus, er habe nur die wichtigsten Ereignisse genannt, zwischenzeitlich hätten auch andere Behelligungen stattgefunden. Daraus aber ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. So sei der Beschwerdeführer im Jahre 2006 denn auch nur nach dem Bruder gefragt worden und man habe ihm eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung für diesen ausgehändigt. Der Beschwerdeführer selber sei dabei weder bedroht noch behelligt worden. Es wird denn auch aus den Ausführungen nicht klar, weshalb er dieses Ereignis, das sich in keiner Weise gegen ihn gerichtet hatte und Jahre nach der Ausreise des Bruders stattfand, zum Anlass nahm, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Im Heimatdorf wiederum konnte der Beschwerdeführer sodann offenbar bis auf den bereits erwähnten Vorfall im Jahre 2010 unbehelligt leben; die Verwandtschaft zu seinen Geschwistern führte jedenfalls zu keinen weiteren ernsthaften Zwischenfällen oder Übergriffen.

E. 5.3.2 Erst im Jahre 2011 sei der Beschwerdeführer, der inzwischen nach Istanbul zurückgekehrt war, erneut aufgegriffen worden. Auch dieses Ereignis vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht derart zu schildern, dass sich daraus eine ernsthafte Gefährdung ableiten liesse. Zum einen bleibt unklar, weshalb die Behörden zehn Jahre nach der Ausreise der Geschwister nun erneut ein Interesse an deren Verbleib haben sollten, zumal auch nicht geltend gemacht wird, diese hätten sich im Exil politisch exponiert oder der Beschwerdeführer hätte entsprechende politische Tätigkeiten entwickelt. Der Beschwerdeführer sei an einer Bushaltestelle kontrolliert und daraufhin im Auto nach seinen Geschwistern gefragt worden. Er war jedoch nicht in der Lage, die von den Polizisten an ihn gerichteten Fragen und den angeblich auf ihn ausgeübten ersthaften Druck nachvollziehbar zu schildern. Es ergibt sich vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer sei allenfalls anlässlich einer zufälligen Kontrolle an einer Bushaltestelle auch nach dem Verbleib seiner Geschwister gefragt worden. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers fielen oberflächlich, kurz und substanzlos aus. Seinen Ausführungen fehlte es an Detailreichtum, sodass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich erlebten ernsthaften Problemen entstand. Als wenig nachvollziehbar erscheint insbesondere die Schilderung, der Beschwerdeführer sei nach der Befragung noch längere Zeit im Auto an einen abgelegenen Ort gefahren worden, um dort freigelassen und mit Schüssen in die Luft eingeschüchtert zu werden. Der Beschwerdeführer führt denn auch aus, er habe das entsprechend fehlbare Verhalten der Polizisten nicht bei Menschenrechtsorganisationen gemeldet, was jedoch angesichts der heutigen Verhältnisse in Istanbul zu erwarten gewesen wäre, hätte er sich tatsächlich bedroht gefühlt.

E. 5.3.3 Demzufolge vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er in den zehn Jahren, die zwischen der Ausreise seiner Geschwister und seiner eigenen liegen, wegen diesen ernstzunehmenden Übergriffen ausgesetzt war oder solche objektiv begründet zu befürchten hatte.

E. 5.4 Nicht auszuschliessen ist sodann, dass eine Befragung im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen seinen Verwandten B._______ stattfand, zumal der Beschwerdeführer ausführte, er habe just am Vorabend der Razzia mit diesem und Freunden von ihm den Abend verbracht. Auch hier ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer eher zufällig mitgenommen worden sei, weil er sich bei der Tante aufgehalten hat, als die Sicherheitsbeamten dort nach B._______ suchten. Der Beschwerdeführer konnte dabei aber nicht klar schildern, inwiefern er sich während der Befragungen bedroht gefühlt habe. So antwortet er auf die Frage, warum er die Spitzeltätigkeit angenommen habe mit "Ich weiss nicht, es war Angst vor dem Tod. In diesem Moment habe ich mich einfach so entschieden, ohne zu wissen, was auf mich zu kommen wird. Es war auf jeden Fall Angst vor dem Tod." (A9, F70). Er unterliess es aber zu schildern, welches Verhalten der Polizisten ihm diese Angst eingejagt hatte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Polizisten ihm offenbar über materielle Vorteile gewinnen wollten und ihm 150 Lira (ungefähr Fr. 82.-) aushändigten. Demgegenüber schildert der Beschwerdeführer angedrohte Nachteile nur sehr vage, sie hätten ihm mit Verleumdung und einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gedroht. Aufgrund dieser Schilderungen jedoch auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu schliessen, vermag angesichts der aktuellen politischen Situation und dem offensichtlich unpolitischen Profil des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit B._______ offensichtlich keine enge Beziehung hat, wusste er doch weder über dessen politische Tätigkeiten genauer Bescheid, noch darüber, was diesem von den Behörden bisher vorgeworfen worden war. Hätte der Beschwerdeführer sich denn auch ernsthaft in Gefahr gewähnt, hätte er sich nicht ausgerechnet in der Wohnung B._______s bis zu seiner Ausreise versteckte.

E. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die angeblichen Festnahmen mit seinem Bruder C._______ im Jahre 1998 und 1999 offensichtlich nicht ausreiserelevant waren und zu lange zurückliegen, um als asylrechtlich relevante Übergriffe qualifiziert zu werden.

E. 5.6 Diesen Erwägungen gemäss können die geltend gemachten Bedrohungen der türkischen Sicherheitsbehörden in der vorgebrachten Intensität somit nicht als glaubhaft erachtet werden. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer vereinzelt kontrolliert und gegebenenfalls auch befragt und einige Stunden festgehalten worden ist. Solchen Nachteilen kommt jedoch mangels Intensität keine asylrechtliche Relevanz zu, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er sei in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe eine objektiv begründete Furcht vor solchen. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten.

E. 6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das BFM das Asylgesuch daher zu Recht ablehnte.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Seit der Aufkündigung des - zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten - Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.

E. 8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verfügt über elf Jahre Schulbildung mit Maturabschluss und arbeitete vor seiner Ausreise in einer Reparaturwerkstatt für Haushaltsgeräte. In seinem Herkunftsort leben zudem gemäss seinen Angaben seine Eltern sowie mehrere Onkel und Tanten. Zudem handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, bei welchem davon auszugehen ist, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein wird.

E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5254/2012 spn/sts/kan/mel Urteil vom 23. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am 31. Oktober 2011 per Flugzeug und gelangte gleichentags in die Schweiz, wo er am 8. Dezember 2011 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt und am 6. August 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner politisch aktiven Geschwister und einem Cousin Reflexverfolgung ausgesetzt. Er selbst habe sich während der 90er Jahre in einem gewerkschaftlichen Verein betätigt, welcher der DPG (Devrimci Parti Gücelri) angehöre. In diesem Zusammenhang sei er auch für einige Tage in Untersuchungshaft genommen worden, einmal auch zusammen mit dem Bruder. Im Übrigen habe er keine politischen Aktivitäten ausgeübt. 2006 sei er von der Polizei über seine Schwester und seinen Bruder, gegen welche mehrere Verfahren ausstehend seien und die sich bereits seit dem Jahr 2001 oder 2002 im Ausland aufhalten würden, ausgefragt worden. Danach habe er Istanbul, wo er bis dahin gelebt habe, verlassen und sei in sein Heimatdorf Z._______ zurückgekehrt, um als Hirte und Traktorfahrer zu arbeiten. Dort habe er drei Mal Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) getroffen und ihnen Lebensmittel, Kleider und Medikamente beschafft. Daraufhin sei er von Soldaten befragt und bedroht worden. Sie hätten ein qualitativ schlechtes Foto zur Hand gehabt, auf welchem angeblich er abgebildet gewesen sei. Er selbst habe sich darauf jedoch nicht erkennen können, nur seine Tiere. Nach diesem Vorfall Ende 2010 sei er wieder nach Istanbul zurückgekehrt. Im April oder Mai 2011 sei er nach einer Identitätskontrolle an einer Bushaltestelle von zwei Polizisten festgenommen und im Auto befragt worden. Sie seien mit ihm zu einem Fabrikgelände gefahren, wo sie ihn hätten aussteigen lassen und ihn mit einem Schuss in die Luft eingeschüchtert hätten. Im August 2011, nach einer Razzia bei seiner Tante, sei er dann von Beamten mitgenommen und über Nacht festgehalten worden. Dabei sei er über B._______ (Cousin seines Vaters), welcher bereits eine langjährige Gefängnisstrafe abgesessen habe, ausgefragt worden. Nachdem er erwähnt hatte, er habe diesen am Vorabend mit anderen Personen zusammen getroffen, habe die Polizei ihm Fotos mit verschiedenen Personen gezeigt. Zwei Männer habe er dabei als Begleiter von B._______ identifizieren können. Danach habe ihm die Polizei Spitzeltätigkeit angeboten. Wenn er in Erfahrung bringen würde, in welcher Beziehung B._______ mit diesen Personen stehen würde, würden sie ihm als Gegenleistung ein Auto, ein Haus und Arbeit anbieten. Aus Angst vor dem Tod habe er schliesslich angenommen. Beim Weggehen hätten sie ihm ausserdem 150 Lira ausgehändigt. Nach diesem Treffen habe er seinen Bruder in der Schweiz über den Vorfall informiert, welcher B._______ Bescheid gegeben habe. In den letzten beiden Monaten vor der Ausreise habe er sich dann in einer Wohnung von B._______ versteckt, welcher ihm auch geholfen habe, einen Pass für die Ausreise zu organisieren. B. Mit Verfügung vom 4. September 2012 - eröffnet am 7. September 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es seien die Akten der beiden Geschwister beizuziehen, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. Dazu reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit sowie eine Honorarnote seines Rechtsvertreters zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2012, welche dem Beschwerdeführer am 14. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, realitätsfremd und würden sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehen. So erscheine es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitskräften gesagt habe, dass er nicht wisse, wo seine Geschwister seien, da er sich leicht von dem auf ihm lastenden Druck hätte befreien können, indem er die Sicherheitskräfte über die Flucht der Geschwister ins Ausland informiert hätte. Überdies sei es lebensfremd und unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden und Sicherheitskräfte im Jahr 2006 respektive 2011 nicht mit der Flucht der beiden Geschwister des Beschwerdeführers gerechnet hätten und den Beschwerdeführer noch mit einer Reflexverfolgung behelligt hätten. Ferner sei es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer auf dem Foto in Bezug auf den Vorfall mit den PKK-Kämpfern zwar seine Tiere, nicht aber sich selbst habe erkennen können. Es könne weiter nicht geglaubt werden, dass die türkischen Behörden bei der vorgebrachten Beweislage nicht zumindest ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach der zum Schein angenommenen Spitzeltätigkeit ausgerechnet in B._______ Wohnung untergetaucht sei, wo er kaum mit einem sicheren Versteck hätte rechnen können. 4.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass seit der Ausreise der beiden Geschwister durch Druck auf die Familienangehörigen versucht worden sei, die beiden ausfindig zu machen und so einem Gerichtsverfahren zuzuführen. Hätten die Sicherheitsbehörden angenommen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Geschwistern im Kontakt stehe, hätten sie versucht, über ihn an diese zu gelangen. Er habe zudem schon während des Militärdienstes Probleme mit den Vorgesetzten gehabt, da diese seine Familie gekannt hätten. Als er nach seinem Militärdienst nach Istanbul gezogen sei, habe er dort relativ unbehelligt leben können, wohingegen seine Eltern in Z._______ regelmässig von der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib von C._______ und D._______ befragt worden seien. Schliesslich sei er selbst in Istanbul gesucht und von der Polizei ausfindig gemacht worden, was ihn veranlasst habe, nach Z._______ zurückzukehren. Die ganze Familie sei in den folgenden Jahren immer wieder von der Polizei behelligt worden. Daher könne nicht gesagt werden, dass die Sicherheitskräfte erst vier Jahre nach der Flucht von C._______ und D._______ tätig geworden seien. Die Ereignisse im Jahr 2006 und 2011 würden lediglich Höhepunkte der andauernden Reflexverfolgung gegenüber den Familienmitgliedern darstellen. Dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten in der Türkei üblich seien, habe auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (beispielsweise im Urteil vom 8. August 2011, E-7915/2009 E.5.4.1). So sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Weiter sei es weder realitätsfremd, noch unwahrscheinlich, im Falle einer Befragung anzugeben, dass er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern habe, da er durch diese Aussage vor einer Reflexverfolgung geschützt werden sollte. Ferner handle es sich bei dem Foto in Bezug auf den Vorfall mit der PKK um eine Aufnahme, welche wahrscheinlich aus weiter Ferne mit einem Mobiltelefon aufgenommen worden sei. Das Bild sei in dieser schlechten Qualität wohl kein genügendes Beweismittel gewesen, um ein Verfahren gegen ihn einzuleiten. Die Sicherheitskräfte hätten ihn jedoch geschlagen und bedroht, sodass sie ihm klar zu verstehen gegeben hätten, dass sie ihn das nächste Mal nicht mehr dort sehen wollten. Des Weiteren sei B._______ lediglich in der ersten Woche bei ihm in der Wohnung gewesen und später nur ab und zu vorbei gekommen, habe aber woanders gelebt. Er glaube, wisse es aber nicht, dass B._______ diese Wohnung gemietet habe. Einen Mietvertag oder ähnliches habe er nie gesehen. Er habe keine andere Alternative gehabt, als vorübergehend bei B._______ zu leben, zumal dieser derjenige gewesen sei, welcher seine Situation verstanden, ihn unterstützt und ihm bei der Flucht geholfen habe. Rückblickend habe sich das Versteck in dieser Wohnung als sicher erwiesen, da er dort von den türkischen Sicherheitskräften nicht behelligt worden sei. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Vorbringen sich auf tatsächlich Erlebtes bezögen und seine Aussagen zahlreiche Realitätskennzeichen enthielten. So zeige er weder Hang zum Übertreiben, noch verstricke er sich in Widersprüche. Er gebe unumwunden zu, dass er, als die Sicherheitskräfte nach B._______ suchten, nur zufällig festgenommen worden sei. Er sei jedoch nur freigelassen worden unter der Bedingung, als Spitzel zu arbeiten. Zudem zeige er Emotionen und spreche von der erlittenen Gewalt.

5. Wie nachfolgend darzulegen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen wegen seiner Verwandtschaft oder aufgrund eigener Aktivitäten ausgesetzt war beziehungsweise solche zu befürchten hat. Die Erwägungen der Vorinstanz sind damit im Ergebnis zu bestätigen. 5.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne eigener jüngerer Aktivitäten einzig geltend macht, während seines Aufenthaltes im Heimatdorf einige wenige Male PKK-Mitgliedern, die auf der Durchreise gewesen seien, Lebensmittel, Kleider und Medikamente beschafft zu haben. Er führt diesbezüglich zwar aus, die türkischen Sicherheitsbehörden hätten davon erfahren, vermag dies aber nicht recht zu Substanziieren. Polizisten seien in die Berge gekommen, wo er als Hirte tätig gewesen sei, und hätten ihn danach gefragt, wen er hier treffe beziehungsweise ob er PKK-Kämpfer gesehen und diesen geholfen habe. Er habe dies verneint, woraufhin sie ihm ein Foto schlechter Bildqualität vorgelegt und behauptet hätten, darauf sei er abgebildet. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer nicht zu beschreiben, weshalb das ihm vorgelegte Foto hätte gegen ihn verwendet werden können sollen, zumal er selber zwar darauf seine Tiere erkannt haben will, nicht aber sich selber (A9, F81). Der Vorfall habe denn auch keine weiteren ernsthaften Konsequenzen gehabt, er sei zwar beleidigt und von einer Person mit der Waffe geschlagen, aber nicht mitgenommen worden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die türkischen Behörden hätten gegen ihn deswegen ein Verfahren eingeleitet. Er stellt diese Ereignisse denn auch nicht im Geringsten als fluchtauslösend dar. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner allfälligen bescheidenen Hilfeleistung für PKK-Mitglieder im Jahre 2010 also ernsthafte Nachteile erlitten oder für die Zukunft zu befürchten hätte, kann demnach ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch als Fluchtgrund insbesondere Verfolgungsfurcht wegen seiner politisch aktiven Verwandtschaft geltend gemacht. 5.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er habe wegen seiner Schwester D._______ und seines Bruders C._______ ernsthafte Nachteile erlitten beziehungsweise solche zu befürchten. Hinzu komme, dass auch wegen seines Cousins beziehungsweise dem Cousin des Vaters gegen ihn vorgegangen werde. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend einzugehen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang, die entsprechenden Asyldossiers der Schwester und des Bruders seien beizuziehen, zumal den beiden Geschwistern, die in den Jahren 2001 oder 2002 ausgereist und in die Schweiz geflüchtet seien, hier Asyl gewährt worden sei. Dieser Antrag ist jedoch abzuweisen, zumal die Geschwister über zehn Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist sind und nicht ersichtlich gemacht werden konnte, inwiefern die damaligen Aussagen der Geschwister für das vorliegende Verfahren oder für die Fluchtgründe des Beschwerdeführers relevant sein könnten. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Be­schimpfungen und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8492/2010 vom 23. November 2012 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der Geschwister ist Folgendes festzuhalten: 5.3.1 Zu bemerken ist zunächst, dass die Geschwister bereits zehn Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist waren und der Beschwerdeführer weder ein eigenes politische Profil aufweist, noch einen besonders engen Kontakt zu den Geschwistern im Ausland gepflegt, noch sich für diese eingesetzt haben dürfte. Er nennt denn auch für diesen langen Zeitraum lediglich zwei Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Bereits dieser Umstand lässt Zweifel an der Ernsthaftigkeit des staatlichen Verfolgungsinteresses aufkommen. Zwar führt der Beschwerdeführer dazu aus, er habe nur die wichtigsten Ereignisse genannt, zwischenzeitlich hätten auch andere Behelligungen stattgefunden. Daraus aber ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. So sei der Beschwerdeführer im Jahre 2006 denn auch nur nach dem Bruder gefragt worden und man habe ihm eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung für diesen ausgehändigt. Der Beschwerdeführer selber sei dabei weder bedroht noch behelligt worden. Es wird denn auch aus den Ausführungen nicht klar, weshalb er dieses Ereignis, das sich in keiner Weise gegen ihn gerichtet hatte und Jahre nach der Ausreise des Bruders stattfand, zum Anlass nahm, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Im Heimatdorf wiederum konnte der Beschwerdeführer sodann offenbar bis auf den bereits erwähnten Vorfall im Jahre 2010 unbehelligt leben; die Verwandtschaft zu seinen Geschwistern führte jedenfalls zu keinen weiteren ernsthaften Zwischenfällen oder Übergriffen. 5.3.2 Erst im Jahre 2011 sei der Beschwerdeführer, der inzwischen nach Istanbul zurückgekehrt war, erneut aufgegriffen worden. Auch dieses Ereignis vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht derart zu schildern, dass sich daraus eine ernsthafte Gefährdung ableiten liesse. Zum einen bleibt unklar, weshalb die Behörden zehn Jahre nach der Ausreise der Geschwister nun erneut ein Interesse an deren Verbleib haben sollten, zumal auch nicht geltend gemacht wird, diese hätten sich im Exil politisch exponiert oder der Beschwerdeführer hätte entsprechende politische Tätigkeiten entwickelt. Der Beschwerdeführer sei an einer Bushaltestelle kontrolliert und daraufhin im Auto nach seinen Geschwistern gefragt worden. Er war jedoch nicht in der Lage, die von den Polizisten an ihn gerichteten Fragen und den angeblich auf ihn ausgeübten ersthaften Druck nachvollziehbar zu schildern. Es ergibt sich vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer sei allenfalls anlässlich einer zufälligen Kontrolle an einer Bushaltestelle auch nach dem Verbleib seiner Geschwister gefragt worden. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers fielen oberflächlich, kurz und substanzlos aus. Seinen Ausführungen fehlte es an Detailreichtum, sodass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich erlebten ernsthaften Problemen entstand. Als wenig nachvollziehbar erscheint insbesondere die Schilderung, der Beschwerdeführer sei nach der Befragung noch längere Zeit im Auto an einen abgelegenen Ort gefahren worden, um dort freigelassen und mit Schüssen in die Luft eingeschüchtert zu werden. Der Beschwerdeführer führt denn auch aus, er habe das entsprechend fehlbare Verhalten der Polizisten nicht bei Menschenrechtsorganisationen gemeldet, was jedoch angesichts der heutigen Verhältnisse in Istanbul zu erwarten gewesen wäre, hätte er sich tatsächlich bedroht gefühlt. 5.3.3 Demzufolge vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er in den zehn Jahren, die zwischen der Ausreise seiner Geschwister und seiner eigenen liegen, wegen diesen ernstzunehmenden Übergriffen ausgesetzt war oder solche objektiv begründet zu befürchten hatte. 5.4 Nicht auszuschliessen ist sodann, dass eine Befragung im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen seinen Verwandten B._______ stattfand, zumal der Beschwerdeführer ausführte, er habe just am Vorabend der Razzia mit diesem und Freunden von ihm den Abend verbracht. Auch hier ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer eher zufällig mitgenommen worden sei, weil er sich bei der Tante aufgehalten hat, als die Sicherheitsbeamten dort nach B._______ suchten. Der Beschwerdeführer konnte dabei aber nicht klar schildern, inwiefern er sich während der Befragungen bedroht gefühlt habe. So antwortet er auf die Frage, warum er die Spitzeltätigkeit angenommen habe mit "Ich weiss nicht, es war Angst vor dem Tod. In diesem Moment habe ich mich einfach so entschieden, ohne zu wissen, was auf mich zu kommen wird. Es war auf jeden Fall Angst vor dem Tod." (A9, F70). Er unterliess es aber zu schildern, welches Verhalten der Polizisten ihm diese Angst eingejagt hatte. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Polizisten ihm offenbar über materielle Vorteile gewinnen wollten und ihm 150 Lira (ungefähr Fr. 82.-) aushändigten. Demgegenüber schildert der Beschwerdeführer angedrohte Nachteile nur sehr vage, sie hätten ihm mit Verleumdung und einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren gedroht. Aufgrund dieser Schilderungen jedoch auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu schliessen, vermag angesichts der aktuellen politischen Situation und dem offensichtlich unpolitischen Profil des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit B._______ offensichtlich keine enge Beziehung hat, wusste er doch weder über dessen politische Tätigkeiten genauer Bescheid, noch darüber, was diesem von den Behörden bisher vorgeworfen worden war. Hätte der Beschwerdeführer sich denn auch ernsthaft in Gefahr gewähnt, hätte er sich nicht ausgerechnet in der Wohnung B._______s bis zu seiner Ausreise versteckte. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die angeblichen Festnahmen mit seinem Bruder C._______ im Jahre 1998 und 1999 offensichtlich nicht ausreiserelevant waren und zu lange zurückliegen, um als asylrechtlich relevante Übergriffe qualifiziert zu werden. 5.6 Diesen Erwägungen gemäss können die geltend gemachten Bedrohungen der türkischen Sicherheitsbehörden in der vorgebrachten Intensität somit nicht als glaubhaft erachtet werden. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer vereinzelt kontrolliert und gegebenenfalls auch befragt und einige Stunden festgehalten worden ist. Solchen Nachteilen kommt jedoch mangels Intensität keine asylrechtliche Relevanz zu, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er sei in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen oder habe eine objektiv begründete Furcht vor solchen. Insgesamt bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine Reflexverfolgung zu befürchten.

6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das BFM das Asylgesuch daher zu Recht ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­führers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Seit der Aufkündigung des - zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten - Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verfügt über elf Jahre Schulbildung mit Maturabschluss und arbeitete vor seiner Ausreise in einer Reparaturwerkstatt für Haushaltsgeräte. In seinem Herkunftsort leben zudem gemäss seinen Angaben seine Eltern sowie mehrere Onkel und Tanten. Zudem handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, bei welchem davon auszugehen ist, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Integration behilflich sein wird. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: