Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 16. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 18. April 2012 um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 8. Mai 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 2. Dezember 2013 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus einer kurdischen Familie stamme die revolutionäres Gedankengut vertrete. Ende 2011 sei er verhaftet und misshandelt worden, und man habe gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer verbotenen Organisation eingeleitet. Seit seiner Ausreise werde nun behördlich nach ihm gesucht. Als Beweismittel wurden anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechende Polizei- und Gerichtsakten, vier Internet-Auszüge sowie verschiedene Arztberichte eingereicht. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (Eröffnung am 8. Januar 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl- und Wegweisungspunkt) sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklageschrift eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte lic.iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Vertreter ein. F. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift. G. In der Replik vom 4. April 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden unter Einreichung von fünf Internetauszügen zur Vernehmlassung. H. Am 23. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Kostennote ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche revolutionäres Gedankengut vertrete und sich mit der Kurdenproblematik beschäftige. Er selbst sei für eine Gewerkschaft tätig gewesen und habe an Demonstrationen (etwa am 1. Mai oder 8. März [Weltfrauentag]) teilgenommen. Im Frühling 2011 habe er die Zeitschrift Devrimci Cephe verteilt, die nach fünf Ausgaben verboten worden sei. Im Rahmen seiner politischen und gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er mit diversen Personen in Kontakt getreten, welche sein Gedankengut teilen würden. Diese Kontakte seien von den türkischen Behörden überwacht worden. (...) 2011 sei er in D._______ festgenommen worden und die Polizei habe gleichzeitig bei ihm zuhause, bei seinen Eltern und an seinem Arbeitsplatz Razzien durchgeführt. Im Zuge dieser koordinierten Aktion seien insgesamt (...) Personen festgenommen worden. Er habe sich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und die Beamten hätten ihn mit psychischem Druck zu einem Geständnis drängen wollen. Überdies hätten ihm die Beamten sein dringend benötigtes Medikament für die Blutverdünnung verweigert, obwohl seine Frau dieses auf dem Polizeiposten für ihn abgegeben habe, und ihn trotz seiner Darmprobleme nicht auf die Toilette gehen lassen. Er sei nach vier Tagen Polizeigewahrsam dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zugeführt worden, und man habe ihn unter der Auflage einer monatlichen Meldepflicht, welcher er ein- bis zweimal nachgekommen sei, vorläufig entlassen. Es sei jedoch ein Strafverfahren wegen Unterstützung der verbotenen Organisation Devrimci Karargah (Revolutionäres Hauptquartier - DK) eröffnet worden, da er von seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld bekommen habe, das er gemäss dessen Anweisung weitergegeben habe. Nach der Festnahme habe er seine Stelle am Flughafen verloren. Er sei nach der Freilassung unter ständiger Beobachtung gestanden, weshalb er den Kontakt zu seinen Gesinnungsgenossen abgebrochen habe. Nach diesen Vorfällen sei er zudem von Bekannten und Freunden zunehmend gemieden und gesellschaftlich isoliert worden. Daraufhin hätten er und seine Frau im April 2012 das Land verlassen. Nach der Flucht hätten sich Polizisten bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, und er werde in der Türkei per Fahndungsbefehl gesucht. Einen weiteren Tag in Haft würde er nicht überstehen. Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ebenfalls von der Verfolgung ihres Mannes betroffen gewesen. Anlässlich der Hausdurchsuchung - sie sei damals Schwanger gewesen - habe ein Beamter seine Waffe gegen ihren Bauch gerichtet, woraufhin sie grosse Angst um ihr Kind gehabt habe. Noch heute leide sie aufgrund dieses Erlebnisses an Alpträumen. Aufgrund der Anklageerhebung gegen ihren Ehemann habe sie ihre Stelle (...) verloren und ihr ganzes Umfeld gehe gegenüber ihr und ihrem Ehemann auf Distanz. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Einvernahmeprotokoll des Haftrichters vom (...), die Anklageschrift vom (...) mit zwei Beilagen, eine polizeiliche Vorladung, die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft vom (...), ein Verhandlungsprotokoll vom (...), einen Arztbericht von E._______ (...), einen Arztbericht (...), zwei Berichte (...) respektive (...) und vier Internetartikel ein.
E. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen sei, wenn die betreffende Massnahme rechtsstaatlich legitim sei. So stelle die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, per se keinen Fluchtgrund dar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die strafrechtliche Massnahme mit einem Politmalus behaftet wäre, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder eine Verletzung fundamentaler Rechte (z.B. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft in einer Organisation angeklagt, welche mit terroristischen Mitteln operieren würde. Konkret werde ihm vorgeworfen, mit Mitgliedern der Organisation DK Kontakte gepflegt zu haben und der Organisation Gelder überwiesen zu haben, indem er sich von einem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld habe schicken lassen, welches er an Mitglieder weitergeleitet habe. Das Strafverfahren stehe im Zusammenhang zu einem von der DK angeblich geplanten Sprengstoffanschlag auf den Flughafen in D._______, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Im Internet sei über die Festnahme des Beschwerdeführers, ohne Namensnennung, berichtet worden. Allerdings werde ihm in den Gerichtsakten keine direkte Beteiligung an diesem geplanten Anschlag vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf der Mitgliedschaft in der DK sowohl gegenüber den türkischen als auch den schweizerischen Behörden bestritten. Allerdings sei die Frage nach einer staatlich legitimen Strafverfolgung unabhängig von der Frage zu behandeln, ob das Delikt tatsächlich begangen worden sei. Der Vorgeschichte der Festnahme sowie den Gerichtsunterlagen sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden das Strafverfahren auf nachvollziehbare Gründe stützen würden. Der in der Schweiz wohnhafte Onkel, welcher die Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer getätigt habe, werde in der Anklageschrift entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers namentlich erwähnt. Ersterem werde eine aktive Funktion in der DK vorgeworfen. Aufgrund dieser Sachlage seien an der Aussage des Beschwerdeführers, erst nach der Festnahme von der Existenz und Bedeutung der DK erfahren zu haben, ernsthafte Zweifel angebracht. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage gründe auf einer guten Faktenlage und sei daher legitim. Das Strafverfahren werde überdies mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt. Er habe sich lediglich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und sei unter Auflagen freigelassen worden. Anlässlich des Gewahrsams sei es zwar zu psychischer Druckausübung, jedoch zu keinen physischen Misshandlungen gekommen. Der Umstand, dass ihm der Gang zur Toilette verweigert worden sei, habe zwar sicherlich zu einer unangenehmen Situation geführt, doch liesse sich daraus nicht schliessen, dass die Sicherheitskräfte ihn in menschenrechtswidriger Weise hätten quälen wollen. In den Strafverfahren der Mitangeklagten seien bisher sowohl Haftstrafen zwischen zweieinhalb und 18 Jahren ausgefällt worden als auch Freisprüche erfolgt, was für ein differenziertes und rechtsstaatliches Vorgehen des zuständigen Gerichts spreche. Daraus ergebe sich, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren entspreche rechtsstaatlichen Standards. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits bei der Einreise festgenommen und überprüft und eventuell auch in Untersuchungshaft genommen würde. Solche Massnahmen seien jedoch rechtsstaatlich legitim und daher nicht asylbeachtlich. Hinzu komme, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei jüngst verbessert habe, und der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, welches für ein erhöhtes Risiko menschenrechtswidriger Übergriffe sprechen könnte. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden die türkischen Behörden die Hafterstehungsfähigkeit gewissenhaft prüfen, so dass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien. Ferner bestehe die Möglichkeit, gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr sei anlässlich der Hausdurchsuchung eine Pistole an den Bauch gehalten worden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass diese Situation für sie sehr unangenehm gewesen sei, doch könnten solche unerwünschten Überreaktionen vorkommen. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, wodurch daraus noch keine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Furcht davor abgeleitet werden könne. Der Verlust der Arbeitsstelle aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer sei zwar bedauerlich, stelle aber keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurden in der Beschwerde entgegengehalten, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt worden. So werde dem Beschwerdeführer keine Mitgliedschaft in der DK, sondern Hilfe und Unterstützung dieser Organisation vorgeworfen, indem er Geld an DK-Mitglieder weitergeleitet habe. Er habe, so die türkischen Behörden, von F._______ Geld erhalten. In Tat und Wahrheit sei diese Überweisung aber nicht von F._______, sondern vom Onkel (des Beschwerdeführers) G._______ getätigt worden. Die anderen von den türkischen Behörden dokumentierten Überweisungen beträfen Gelder, welche vom ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers H._______ überwiesen worden seien. Zudem sei der Name des Beschwerdeführers nie mit dem Verdacht auf einen geplanten Sprengstoffanschlag in Verbindung gebracht worden. Im von der Vorinstanz genannten Zeitungsartikel sei nicht der Beschwerdeführer, sondern drei andere Personen erwähnt worden. Obwohl die Zeitung über den Sprengstoffanschlag berichtet habe, wurde dieser weder in der diesbezüglichen Anklageschrift noch in den Gerichtsakten erwähnt, und es seien auch keinem der Verhafteten entsprechende Fragen gestellt worden, wodurch es sich beim angeblich geplanten Bombenanschlag lediglich um einen Vorwand der türkischen Behörden handle, was als Indiz für einen politisch motivierten Prozess zu werten sei. Der vom BFM angenommene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sei auf eine mangelhafte Übersetzung respektive Fehlinterpretation der Übersetzung zurückzuführen, zumal aus der Anklage klar hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer lediglich Hilfeleistungen vorgeworfen würden, ohne in die hierarchische Struktur der Organisation integriert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer bestreite die grundsätzliche Legitimität der Verfolgung der DK nicht, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass in seinem Fall ein Politmalus vorliege. So sei die vorsätzliche Unterstützungshandlung nie rechtsgenügend nachgewiesen worden. Er habe die Verflechtung seines Onkels mit der DK in der Anhörung verschwiegen, da er diesen habe schützen wollen. In den Verfahren hinsichtlich des geplanten Bombenanschlages seien Beweismittel wie erfolterte Geständnisse oder geheimdienstliche Informationen verwendet worden, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Das BFM gehe zu Unrecht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem funktionierenden Rechtsstaat aus. Der Beschwerdeführer sei den Behörden als Kurde und Gewerkschafter bekannt, der linkes Gedankengut pflege und sich für die Rechte der Kurden einsetze. Überdies werde seinem Onkel eine Führungsrolle innerhalb der DK vorgeworfen. Anlässlich seiner viertägigen Festnahme sei er überdies bereits unmenschlich behandelt worden, indem man ihm Medikamente vorenthalten habe und ihm den Gang zur Toilette verweigert habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem fairen Strafverfahren ausgegangen werden. Es befänden sich im Übrigen derzeit zahlreiche Personen trotz schwerer Krankheit in türkischer Haft, da sie aufgrund ihrer "Gefährlichkeit" nicht entlassen werden könnten, wodurch die Behauptung des BFM, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde genügend Rechnung getragen, den tatsächlichen Begebenheiten widerspreche. Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklageschrift eingereicht.
E. 4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die fehlerhaften Übersetzungen seien vom Beschwerdeführer selbst eingereicht worden, so dass er dafür die Verantwortung zu tragen habe. Aufgrund dieser Übersetzungen sei die Vorinstanz irrtümlich von einem Vorwurf der Mitgliedschaft ausgegangen. Bezüglich der Einschätzung der grundsätzlichen Legitimität der Strafverfolgung vermöge aber auch eine Anklage wegen vorsätzlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst den Internetauszug eingereicht, in welchem über den angeblich geplanten Anschlag und der Festnahme berichtet worden sei, woraus implizit hervorgehe, dass ihm eine Verbindung zu diesem geplanten Anschlag nachgesagt werde.
E. 4.5 In der Replik wurde unter Einreichung verschiedener Internet-Artikel ausgeführt, die Annahme des BFM, beim Vorwurf der Unterstützungshandlung würde es sich um ein legitimes Strafverfahren handeln, gehe von der Prämisse aus, dass der Beschwerdeführer diese Tat auch tatsächlich begangen habe, was nicht zutreffe, zumal die Beweislage in seinem Fall ungenügend sei. Der Beschwerdeführer habe den Zeitungsbericht über den geplanten Anschlag eingereicht, um damit aufzuzeigen, dass auch in seinem Fall die Gefahr einer Verhaftung aufgrund vorgeschobener Gründe bestehe. Das türkische Verfassungsgericht habe im Februar 2014 entschieden, dass die Verwendung eines Geheimdienstberichtes die Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten verletzt habe. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass Strafverfahren im Zusammenhang mit der DK erhebliche Mängel aufweisen würden. Im Übrigen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die in der Türkei gängige Inhaftierung schwer kranker Personen als Verletzung von Art. 3 und 14 EMRK bezeichnet.
E. 5.1 Wie auch das BFM kommt das Gericht zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die geltend gemachte Strafverfolgung durch die türkischen Behörden, die Erlebnisse während der Haft, der Verlust der Arbeitsstelle sowie die soziale Isolierung glaubhaft geschildert wurden. In gleicher Weise verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erlebnisse anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Nachteile betreffend ihre Arbeitsstelle sowie ihres sozialen Umfeldes.
E. 5.2 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von einer legitimen Strafverfolgung ausging.
E. 5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357; BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
E. 5.4 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der viertägigen Festnahme einerseits die für ihn lebenswichtigen Medikamente vorenthalten. Andererseits wurde ihm der Gang zur Toilette verwehrt, was dazu führte, dass er sich selbst einkotete. Dazu hielt das BFM in seiner Verfügung fest, dies stelle - in Ermangelung physischer Gewalt - keine Misshandlung dar. Dieser Ansicht ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Sowohl die Definition in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch Art. 3 EMRK erfassen nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland, Urteil vom 30. Juni 2008, Beschwerde Nr. 22978/05, §§ 65 f., sowie den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 FoK). Als exemplarisches Beispiel dafür, dass eine Misshandlung nicht zwingend einer körperlichen Einwirkung bedarf, kann der soeben zitierte Fall Gäfgen gegen Deutschland erwähnt werden, in welchem der EGMR die "blosse" Androhung einer physischen Schmerzzufügung als unmenschliche Behandlung qualifizierte. In sämtlichen Fällen bedingt eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedoch eine gewisse Schwere der zugefügten Leiden, welche mittels Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu eruieren ist. Die zu berücksichtigenden Parameter sind dabei v.a. die Dauer des Eingriffs, die physischen und psychischen Auswirkungen auf den Betroffenen, dessen Gesundheitszustand, der Zweck der Massnahme und die Absicht der Beamten sowie die Umstände, in welchen der Eingriff stattgefunden hat (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], Urteil vom 1. Juni 2010, Beschwerde Nr. 22978/05, §101). Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Eingriffe respektive Vernehmungsmethoden nicht separat analysiert werden, sondern die (Vernehmungs-)Situation als Ganzes Betrachtung findet, zumal der Kombination einzelner Techniken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betroffenen eine potenzierende Wirkung zukommt (vgl. Linus Sonderegger, Die Rückkehr der Folter?, Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin 2012, S. 59 f. und 147). Als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Schwere kann - insbesondere bei Vernehmungsmethoden - ein weiterer Gedanke Eingang in die Evaluation finden. Sämtliche Foltermethoden, seien es nun körperliche oder psychische, teilen denselben Mechanismus, indem sie auf eine Vermittlung eines Gefühls der Hilflosigkeit bei gleichzeitiger Induzierung von Angst oder Furcht abzielen (Sonderegger, a.a.O., S. 68, 135 und 296). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so verstossen die dem Beschwerdeführer zugefügten Leiden klarerweise gegen das Misshandlungsverbot in Art. 3 EMRK. Gemäss Ansicht internationaler Spruchgremien können sowohl die Verweigerung des Ganges zur Toilette (vgl. etwa UN-Anti-Folterausschuss, Report on Mexico produced by the Committee against Torture, and Reply from the Government of Mexico vom 26. Mai 2003, CAT/C/75, §143) als auch eine Verweigerung einer medizinischen Behandlung (vgl. EGMR, Grishin gegen Russland, Urteil vom 15. November 2007, Beschwerde Nr. 30983/02, §72; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Rn 26 zu Art. 3) je nach Kontext eine verbotene Misshandlung darstellen. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Vernehmungssituation. Daraus sowie aus seinen Aussagen (vgl. act. A33 F35 bis F37) ergibt sich, dass die Intention der Behörden auf die Abgabe eines Geständnisses zielte und die Leidenszufügung absichtlich erfolgte. Diese - in Art. 1 Abs. 1 FoK explizit erwähnten - Elemente der Zwecksetzung und Absicht sind bei der Beurteilung der geforderten Intensität als erschwerender Umstand zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], a.a.O. § 104 f. und EGMR, Gäfgen gegen Deutschland, a.a.O., § 69 m.w.H.). Ebenfalls zu beachten gilt, dass sich der Beschwerdeführer in Haft und somit in einer besonders vulnerablen Position gegenüber den staatlichen Beamten befand. Dieses Element wird vom EGMR ebenso als erschwerender Faktor gewertet. Das erscheint sachgemäss, zumal die Haft in der Folterdefinition von Art. 7 Abs. 2 Bst. e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) explizit Erwähnung fand, und die aus der Haft resultierende Machtlosigkeit von diversen Autoren als eines der konstitutiven Elemente der Folter verstanden wird (vgl. dazu etwa Manfred Nowak/Elizabeth McArthur, The United Nations Convention against Torture, A Commentary, Oxford 2008, Rn 113 f. zu Art. 1 sowie die zusammenfassende Darstellung in Sonderegger, a.a.O., S. 80 m.w.H.). Dabei ist jedoch präzisierend zu erwähnen, dass sich der mit einer Misshandlung einhergehende Verstoss gegen die Menschenwürde nicht allein aus der Wehrlosigkeit, sondern erst aus der Instrumentalisierung dieser Wehrlosigkeit ergibt (vgl. Sonderegger, a.a.O., S. 142). Im vorliegenden Fall liegt diese Instrumentalisierung darin, dass die Leidenszufügung in einer durch Machtlosigkeit gekennzeichneten Situation erfolgte, um dadurch ein Geständnis zu erlangen. Die aus der Vernehmungssituation als Ganzes resultierenden Gefühle der Demütigung und Angst erreichen somit die von Art. 3 EMRK vorausgesetzte Schwere. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilenden gezielt zur Geständniserpressung eingesetzten Vernehmungsmethoden während einer viertägigen Haft klarerweise als Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob diese Vernehmungssituation den Schweregrad der Folter erreicht oder aber "nur" als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist, da sämtliche Misshandlungsformen vom Absolutheitsanspruch des Art. 3 EMRK erfasst sind (vgl. zur Abgrenzung der einzelnen Misshandlungsformen EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], a.a.O. § 90; Sonderegger, a.a.O., S. 109 und 139 m.w.H.). Für die Feststellung eines politmalusbehafteten Strafverfahrens reicht somit irgendeine von Art. 3 EMRK erfasste Misshandlung aus. Gleich verhält es sich mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung. Die Feststellung des BFM, dass das Richten einer Waffe auf den Bauch einer schwangeren Frau als unangenehme Situation, die im Rahmen einer Festnahme aber nun mal vorkommen könne, hinzunehmen sei, geht an der Sache vorbei. Dass eine exzessive Gewaltanwendung bei polizeilichen Operationen gegebenenfalls gegen das Misshandlungsverbot von Art. 3 EMRK verstossen kann, ist offensichtlich (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 56 zu Art. 3). Ebenfalls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann die Feststellung, dass eine (Todes-)drohung für eine Frau und ihr ungeborenes Kind, indem anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Waffe auf ihren Bauch gerichtet wird, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt.
E. 5.5 Der Befund der Vorinstanz, dass i.c. keine Anzeichen für eine Misshandlung ersichtlich seien, ist daher nicht haltbar. Vor dem Hintergrund, dass - entgegen der Ansicht des BFM - die türkische Strafverfolgung bei Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik trotz Verbesserungen weiterhin rechtsstaatliche Defizite aufweist (vgl. dazu BVGE 2013/35 E. 5.4 S. 361 ff.) und es ihm Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Misshandlungen gekommen ist, drängt sich der Schluss auf, dass dieses Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprach und daher eine asylrelevante Vorverfolgung darstellt.
E. 5.6 Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Vorverfolgung zur Flucht im April 2012 ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Diese Regelvermutung wird vorliegend auch nicht wegen einer wesentlichen Verbesserung im Heimatstaat (vgl. ebd. S. 129 f.) umgestossen, zumal Misshandlungen in der Türkei weiterhin ein verbreitetes Phänomen sind (BVGE 2013/35 E. 5.2.2 S. 358 f.) und auch die anderen rechtsstaatlichen Defizite des türkischen Strafverfahrens (noch) nicht behoben sind (vgl. ebd. E. 5.4 S. 361 ff.). An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten ohnehin per Haftbefehl gesucht wird und - wovon auch das BFM ausgeht - bei einer Rückkehr in die Türkei mit seiner Inhaftierung und Fortsetzung des Strafverfahrens zu rechnen hätte.
E. 5.7 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist insbesondere eine Reflexverfolgungsgefahr zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht dieses länderspezifischen Kontextes und des Umstandes, dass auch die Beschwerdeführerin bereits selbst staatlichen Misshandlungen ausgesetzt war, besteht in ihrem Fall begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt.
E. 5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass für die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht, so dass sie als Flüchtling anzuerkennen sind. Das gemeinsame Kind ist gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einzubeziehen.
E. 5.9 Aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur DK ist in einem nächsten Schritt der Asylausschlussgrund in Art. 53 AsylG zu prüfen. Dafür kann die zur Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wonach die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff.). Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden nicht etwa eine Mitgliedschaft in der DK, sondern nur deren willentliche Unterstützung mittels Geldleistungen vorgeworfen. Gemäss Seite 17 der Anklageschrift (...) belaufen sich die Geldbeträge, in deren Überweisung der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, auf insgesamt (Geldbetrag). Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen somit lediglich eine als geringfügig einzustufende finanzielle Unterstützung der DK. Dies reicht - selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde - für die Begründung der Asylunwürdigkeit nicht aus.
E. 6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführenden mangels Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 23. April 2014 aufgeführte Aufwand erscheint angemessen. Den Beschwerdeführenden ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'601.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'601.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-627/2014 Urteil vom 27. Juni 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & -Vertretung, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 16. April 2012 in die Schweiz, wo sie am 18. April 2012 um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 8. Mai 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 2. Dezember 2013 statt. Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus einer kurdischen Familie stamme die revolutionäres Gedankengut vertrete. Ende 2011 sei er verhaftet und misshandelt worden, und man habe gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung einer verbotenen Organisation eingeleitet. Seit seiner Ausreise werde nun behördlich nach ihm gesucht. Als Beweismittel wurden anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechende Polizei- und Gerichtsakten, vier Internet-Auszüge sowie verschiedene Arztberichte eingereicht. C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 (Eröffnung am 8. Januar 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl- und Wegweisungspunkt) sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersucht. Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklageschrift eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte lic.iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Vertreter ein. F. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2014 äusserte sich das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift. G. In der Replik vom 4. April 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden unter Einreichung von fünf Internetauszügen zur Vernehmlassung. H. Am 23. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Gesuche damit, dass der Beschwerdeführer aus einer kurdischen Familie stamme, welche revolutionäres Gedankengut vertrete und sich mit der Kurdenproblematik beschäftige. Er selbst sei für eine Gewerkschaft tätig gewesen und habe an Demonstrationen (etwa am 1. Mai oder 8. März [Weltfrauentag]) teilgenommen. Im Frühling 2011 habe er die Zeitschrift Devrimci Cephe verteilt, die nach fünf Ausgaben verboten worden sei. Im Rahmen seiner politischen und gewerkschaftlichen Aktivitäten sei er mit diversen Personen in Kontakt getreten, welche sein Gedankengut teilen würden. Diese Kontakte seien von den türkischen Behörden überwacht worden. (...) 2011 sei er in D._______ festgenommen worden und die Polizei habe gleichzeitig bei ihm zuhause, bei seinen Eltern und an seinem Arbeitsplatz Razzien durchgeführt. Im Zuge dieser koordinierten Aktion seien insgesamt (...) Personen festgenommen worden. Er habe sich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und die Beamten hätten ihn mit psychischem Druck zu einem Geständnis drängen wollen. Überdies hätten ihm die Beamten sein dringend benötigtes Medikament für die Blutverdünnung verweigert, obwohl seine Frau dieses auf dem Polizeiposten für ihn abgegeben habe, und ihn trotz seiner Darmprobleme nicht auf die Toilette gehen lassen. Er sei nach vier Tagen Polizeigewahrsam dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zugeführt worden, und man habe ihn unter der Auflage einer monatlichen Meldepflicht, welcher er ein- bis zweimal nachgekommen sei, vorläufig entlassen. Es sei jedoch ein Strafverfahren wegen Unterstützung der verbotenen Organisation Devrimci Karargah (Revolutionäres Hauptquartier - DK) eröffnet worden, da er von seinem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld bekommen habe, das er gemäss dessen Anweisung weitergegeben habe. Nach der Festnahme habe er seine Stelle am Flughafen verloren. Er sei nach der Freilassung unter ständiger Beobachtung gestanden, weshalb er den Kontakt zu seinen Gesinnungsgenossen abgebrochen habe. Nach diesen Vorfällen sei er zudem von Bekannten und Freunden zunehmend gemieden und gesellschaftlich isoliert worden. Daraufhin hätten er und seine Frau im April 2012 das Land verlassen. Nach der Flucht hätten sich Polizisten bei seinen Eltern nach seinem Verbleib erkundigt, und er werde in der Türkei per Fahndungsbefehl gesucht. Einen weiteren Tag in Haft würde er nicht überstehen. Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei ebenfalls von der Verfolgung ihres Mannes betroffen gewesen. Anlässlich der Hausdurchsuchung - sie sei damals Schwanger gewesen - habe ein Beamter seine Waffe gegen ihren Bauch gerichtet, woraufhin sie grosse Angst um ihr Kind gehabt habe. Noch heute leide sie aufgrund dieses Erlebnisses an Alpträumen. Aufgrund der Anklageerhebung gegen ihren Ehemann habe sie ihre Stelle (...) verloren und ihr ganzes Umfeld gehe gegenüber ihr und ihrem Ehemann auf Distanz. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Einvernahmeprotokoll des Haftrichters vom (...), die Anklageschrift vom (...) mit zwei Beilagen, eine polizeiliche Vorladung, die Schlussanträge der Staatsanwaltschaft vom (...), ein Verhandlungsprotokoll vom (...), einen Arztbericht von E._______ (...), einen Arztbericht (...), zwei Berichte (...) respektive (...) und vier Internetartikel ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass eine asylrelevante Verfolgung zu verneinen sei, wenn die betreffende Massnahme rechtsstaatlich legitim sei. So stelle die Furcht vor einer Strafverfolgung wegen qualifizierter Unterstützung einer Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, per se keinen Fluchtgrund dar. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die strafrechtliche Massnahme mit einem Politmalus behaftet wäre, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder eine Verletzung fundamentaler Rechte (z.B. Folter) drohe. Der Beschwerdeführer sei wegen Mitgliedschaft in einer Organisation angeklagt, welche mit terroristischen Mitteln operieren würde. Konkret werde ihm vorgeworfen, mit Mitgliedern der Organisation DK Kontakte gepflegt zu haben und der Organisation Gelder überwiesen zu haben, indem er sich von einem in der Schweiz wohnhaften Onkel Geld habe schicken lassen, welches er an Mitglieder weitergeleitet habe. Das Strafverfahren stehe im Zusammenhang zu einem von der DK angeblich geplanten Sprengstoffanschlag auf den Flughafen in D._______, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Im Internet sei über die Festnahme des Beschwerdeführers, ohne Namensnennung, berichtet worden. Allerdings werde ihm in den Gerichtsakten keine direkte Beteiligung an diesem geplanten Anschlag vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe den Vorwurf der Mitgliedschaft in der DK sowohl gegenüber den türkischen als auch den schweizerischen Behörden bestritten. Allerdings sei die Frage nach einer staatlich legitimen Strafverfolgung unabhängig von der Frage zu behandeln, ob das Delikt tatsächlich begangen worden sei. Der Vorgeschichte der Festnahme sowie den Gerichtsunterlagen sei zu entnehmen, dass die türkischen Behörden das Strafverfahren auf nachvollziehbare Gründe stützen würden. Der in der Schweiz wohnhafte Onkel, welcher die Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer getätigt habe, werde in der Anklageschrift entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers namentlich erwähnt. Ersterem werde eine aktive Funktion in der DK vorgeworfen. Aufgrund dieser Sachlage seien an der Aussage des Beschwerdeführers, erst nach der Festnahme von der Existenz und Bedeutung der DK erfahren zu haben, ernsthafte Zweifel angebracht. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage gründe auf einer guten Faktenlage und sei daher legitim. Das Strafverfahren werde überdies mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt. Er habe sich lediglich vier Tage in Polizeigewahrsam befunden und sei unter Auflagen freigelassen worden. Anlässlich des Gewahrsams sei es zwar zu psychischer Druckausübung, jedoch zu keinen physischen Misshandlungen gekommen. Der Umstand, dass ihm der Gang zur Toilette verweigert worden sei, habe zwar sicherlich zu einer unangenehmen Situation geführt, doch liesse sich daraus nicht schliessen, dass die Sicherheitskräfte ihn in menschenrechtswidriger Weise hätten quälen wollen. In den Strafverfahren der Mitangeklagten seien bisher sowohl Haftstrafen zwischen zweieinhalb und 18 Jahren ausgefällt worden als auch Freisprüche erfolgt, was für ein differenziertes und rechtsstaatliches Vorgehen des zuständigen Gerichts spreche. Daraus ergebe sich, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren entspreche rechtsstaatlichen Standards. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei bereits bei der Einreise festgenommen und überprüft und eventuell auch in Untersuchungshaft genommen würde. Solche Massnahmen seien jedoch rechtsstaatlich legitim und daher nicht asylbeachtlich. Hinzu komme, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei jüngst verbessert habe, und der Beschwerdeführer nicht über ein Profil verfüge, welches für ein erhöhtes Risiko menschenrechtswidriger Übergriffe sprechen könnte. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden die türkischen Behörden die Hafterstehungsfähigkeit gewissenhaft prüfen, so dass die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet seien. Ferner bestehe die Möglichkeit, gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ihr sei anlässlich der Hausdurchsuchung eine Pistole an den Bauch gehalten worden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass diese Situation für sie sehr unangenehm gewesen sei, doch könnten solche unerwünschten Überreaktionen vorkommen. Es sei aber davon auszugehen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, wodurch daraus noch keine asylrelevante Verfolgung respektive eine entsprechende Furcht davor abgeleitet werden könne. Der Verlust der Arbeitsstelle aufgrund der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer sei zwar bedauerlich, stelle aber keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 4.3 Diesen Erwägungen wurden in der Beschwerde entgegengehalten, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt worden. So werde dem Beschwerdeführer keine Mitgliedschaft in der DK, sondern Hilfe und Unterstützung dieser Organisation vorgeworfen, indem er Geld an DK-Mitglieder weitergeleitet habe. Er habe, so die türkischen Behörden, von F._______ Geld erhalten. In Tat und Wahrheit sei diese Überweisung aber nicht von F._______, sondern vom Onkel (des Beschwerdeführers) G._______ getätigt worden. Die anderen von den türkischen Behörden dokumentierten Überweisungen beträfen Gelder, welche vom ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers H._______ überwiesen worden seien. Zudem sei der Name des Beschwerdeführers nie mit dem Verdacht auf einen geplanten Sprengstoffanschlag in Verbindung gebracht worden. Im von der Vorinstanz genannten Zeitungsartikel sei nicht der Beschwerdeführer, sondern drei andere Personen erwähnt worden. Obwohl die Zeitung über den Sprengstoffanschlag berichtet habe, wurde dieser weder in der diesbezüglichen Anklageschrift noch in den Gerichtsakten erwähnt, und es seien auch keinem der Verhafteten entsprechende Fragen gestellt worden, wodurch es sich beim angeblich geplanten Bombenanschlag lediglich um einen Vorwand der türkischen Behörden handle, was als Indiz für einen politisch motivierten Prozess zu werten sei. Der vom BFM angenommene Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation sei auf eine mangelhafte Übersetzung respektive Fehlinterpretation der Übersetzung zurückzuführen, zumal aus der Anklage klar hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer lediglich Hilfeleistungen vorgeworfen würden, ohne in die hierarchische Struktur der Organisation integriert gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer bestreite die grundsätzliche Legitimität der Verfolgung der DK nicht, stelle sich aber auf den Standpunkt, dass in seinem Fall ein Politmalus vorliege. So sei die vorsätzliche Unterstützungshandlung nie rechtsgenügend nachgewiesen worden. Er habe die Verflechtung seines Onkels mit der DK in der Anhörung verschwiegen, da er diesen habe schützen wollen. In den Verfahren hinsichtlich des geplanten Bombenanschlages seien Beweismittel wie erfolterte Geständnisse oder geheimdienstliche Informationen verwendet worden, die nicht hätten verwertet werden dürfen. Das BFM gehe zu Unrecht und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einem funktionierenden Rechtsstaat aus. Der Beschwerdeführer sei den Behörden als Kurde und Gewerkschafter bekannt, der linkes Gedankengut pflege und sich für die Rechte der Kurden einsetze. Überdies werde seinem Onkel eine Führungsrolle innerhalb der DK vorgeworfen. Anlässlich seiner viertägigen Festnahme sei er überdies bereits unmenschlich behandelt worden, indem man ihm Medikamente vorenthalten habe und ihm den Gang zur Toilette verweigert habe. Unter diesen Umständen könne nicht von einem fairen Strafverfahren ausgegangen werden. Es befänden sich im Übrigen derzeit zahlreiche Personen trotz schwerer Krankheit in türkischer Haft, da sie aufgrund ihrer "Gefährlichkeit" nicht entlassen werden könnten, wodurch die Behauptung des BFM, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde genügend Rechnung getragen, den tatsächlichen Begebenheiten widerspreche. Als Beweismittel wurden diverse Auszüge aus dem Internet, eine Fürsorgebestätigung sowie Auszüge aus der bereits eingereichten Anklageschrift eingereicht. 4.4 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die fehlerhaften Übersetzungen seien vom Beschwerdeführer selbst eingereicht worden, so dass er dafür die Verantwortung zu tragen habe. Aufgrund dieser Übersetzungen sei die Vorinstanz irrtümlich von einem Vorwurf der Mitgliedschaft ausgegangen. Bezüglich der Einschätzung der grundsätzlichen Legitimität der Strafverfolgung vermöge aber auch eine Anklage wegen vorsätzlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer habe selbst den Internetauszug eingereicht, in welchem über den angeblich geplanten Anschlag und der Festnahme berichtet worden sei, woraus implizit hervorgehe, dass ihm eine Verbindung zu diesem geplanten Anschlag nachgesagt werde. 4.5 In der Replik wurde unter Einreichung verschiedener Internet-Artikel ausgeführt, die Annahme des BFM, beim Vorwurf der Unterstützungshandlung würde es sich um ein legitimes Strafverfahren handeln, gehe von der Prämisse aus, dass der Beschwerdeführer diese Tat auch tatsächlich begangen habe, was nicht zutreffe, zumal die Beweislage in seinem Fall ungenügend sei. Der Beschwerdeführer habe den Zeitungsbericht über den geplanten Anschlag eingereicht, um damit aufzuzeigen, dass auch in seinem Fall die Gefahr einer Verhaftung aufgrund vorgeschobener Gründe bestehe. Das türkische Verfassungsgericht habe im Februar 2014 entschieden, dass die Verwendung eines Geheimdienstberichtes die Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten verletzt habe. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass Strafverfahren im Zusammenhang mit der DK erhebliche Mängel aufweisen würden. Im Übrigen habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die in der Türkei gängige Inhaftierung schwer kranker Personen als Verletzung von Art. 3 und 14 EMRK bezeichnet. 5. 5.1 Wie auch das BFM kommt das Gericht zum Schluss, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere die geltend gemachte Strafverfolgung durch die türkischen Behörden, die Erlebnisse während der Haft, der Verlust der Arbeitsstelle sowie die soziale Isolierung glaubhaft geschildert wurden. In gleicher Weise verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Erlebnisse anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der Nachteile betreffend ihre Arbeitsstelle sowie ihres sozialen Umfeldes. 5.2 Zu prüfen ist vorliegend folglich, ob das BFM zu Recht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, indem es von einer legitimen Strafverfolgung ausging. 5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 S. 357; BVGE 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 5.4 Das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren vermag entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen. So wurden dem Beschwerdeführer anlässlich der viertägigen Festnahme einerseits die für ihn lebenswichtigen Medikamente vorenthalten. Andererseits wurde ihm der Gang zur Toilette verwehrt, was dazu führte, dass er sich selbst einkotete. Dazu hielt das BFM in seiner Verfügung fest, dies stelle - in Ermangelung physischer Gewalt - keine Misshandlung dar. Dieser Ansicht ist in aller Deutlichkeit zu widersprechen. Sowohl die Definition in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) als auch Art. 3 EMRK erfassen nicht nur die Zufügung physischer, sondern auch psychischer Leiden (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland, Urteil vom 30. Juni 2008, Beschwerde Nr. 22978/05, §§ 65 f., sowie den Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 FoK). Als exemplarisches Beispiel dafür, dass eine Misshandlung nicht zwingend einer körperlichen Einwirkung bedarf, kann der soeben zitierte Fall Gäfgen gegen Deutschland erwähnt werden, in welchem der EGMR die "blosse" Androhung einer physischen Schmerzzufügung als unmenschliche Behandlung qualifizierte. In sämtlichen Fällen bedingt eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedoch eine gewisse Schwere der zugefügten Leiden, welche mittels Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände zu eruieren ist. Die zu berücksichtigenden Parameter sind dabei v.a. die Dauer des Eingriffs, die physischen und psychischen Auswirkungen auf den Betroffenen, dessen Gesundheitszustand, der Zweck der Massnahme und die Absicht der Beamten sowie die Umstände, in welchen der Eingriff stattgefunden hat (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], Urteil vom 1. Juni 2010, Beschwerde Nr. 22978/05, §101). Wichtig ist dabei, dass die einzelnen Eingriffe respektive Vernehmungsmethoden nicht separat analysiert werden, sondern die (Vernehmungs-)Situation als Ganzes Betrachtung findet, zumal der Kombination einzelner Techniken hinsichtlich der Auswirkungen auf den Betroffenen eine potenzierende Wirkung zukommt (vgl. Linus Sonderegger, Die Rückkehr der Folter?, Anwendung von Zwang bei der Vernehmung im deutschen und US-amerikanischen Recht, Berlin 2012, S. 59 f. und 147). Als Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Schwere kann - insbesondere bei Vernehmungsmethoden - ein weiterer Gedanke Eingang in die Evaluation finden. Sämtliche Foltermethoden, seien es nun körperliche oder psychische, teilen denselben Mechanismus, indem sie auf eine Vermittlung eines Gefühls der Hilflosigkeit bei gleichzeitiger Induzierung von Angst oder Furcht abzielen (Sonderegger, a.a.O., S. 68, 135 und 296). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so verstossen die dem Beschwerdeführer zugefügten Leiden klarerweise gegen das Misshandlungsverbot in Art. 3 EMRK. Gemäss Ansicht internationaler Spruchgremien können sowohl die Verweigerung des Ganges zur Toilette (vgl. etwa UN-Anti-Folterausschuss, Report on Mexico produced by the Committee against Torture, and Reply from the Government of Mexico vom 26. Mai 2003, CAT/C/75, §143) als auch eine Verweigerung einer medizinischen Behandlung (vgl. EGMR, Grishin gegen Russland, Urteil vom 15. November 2007, Beschwerde Nr. 30983/02, §72; Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, Rn 26 zu Art. 3) je nach Kontext eine verbotene Misshandlung darstellen. Der Beschwerdeführer befand sich in einer Vernehmungssituation. Daraus sowie aus seinen Aussagen (vgl. act. A33 F35 bis F37) ergibt sich, dass die Intention der Behörden auf die Abgabe eines Geständnisses zielte und die Leidenszufügung absichtlich erfolgte. Diese - in Art. 1 Abs. 1 FoK explizit erwähnten - Elemente der Zwecksetzung und Absicht sind bei der Beurteilung der geforderten Intensität als erschwerender Umstand zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], a.a.O. § 104 f. und EGMR, Gäfgen gegen Deutschland, a.a.O., § 69 m.w.H.). Ebenfalls zu beachten gilt, dass sich der Beschwerdeführer in Haft und somit in einer besonders vulnerablen Position gegenüber den staatlichen Beamten befand. Dieses Element wird vom EGMR ebenso als erschwerender Faktor gewertet. Das erscheint sachgemäss, zumal die Haft in der Folterdefinition von Art. 7 Abs. 2 Bst. e des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) explizit Erwähnung fand, und die aus der Haft resultierende Machtlosigkeit von diversen Autoren als eines der konstitutiven Elemente der Folter verstanden wird (vgl. dazu etwa Manfred Nowak/Elizabeth McArthur, The United Nations Convention against Torture, A Commentary, Oxford 2008, Rn 113 f. zu Art. 1 sowie die zusammenfassende Darstellung in Sonderegger, a.a.O., S. 80 m.w.H.). Dabei ist jedoch präzisierend zu erwähnen, dass sich der mit einer Misshandlung einhergehende Verstoss gegen die Menschenwürde nicht allein aus der Wehrlosigkeit, sondern erst aus der Instrumentalisierung dieser Wehrlosigkeit ergibt (vgl. Sonderegger, a.a.O., S. 142). Im vorliegenden Fall liegt diese Instrumentalisierung darin, dass die Leidenszufügung in einer durch Machtlosigkeit gekennzeichneten Situation erfolgte, um dadurch ein Geständnis zu erlangen. Die aus der Vernehmungssituation als Ganzes resultierenden Gefühle der Demütigung und Angst erreichen somit die von Art. 3 EMRK vorausgesetzte Schwere. Daraus ergibt sich, dass die vorliegend zu beurteilenden gezielt zur Geständniserpressung eingesetzten Vernehmungsmethoden während einer viertägigen Haft klarerweise als Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sind. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob diese Vernehmungssituation den Schweregrad der Folter erreicht oder aber "nur" als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu qualifizieren ist, da sämtliche Misshandlungsformen vom Absolutheitsanspruch des Art. 3 EMRK erfasst sind (vgl. zur Abgrenzung der einzelnen Misshandlungsformen EGMR, Gäfgen gegen Deutschland [Grosse Kammer], a.a.O. § 90; Sonderegger, a.a.O., S. 109 und 139 m.w.H.). Für die Feststellung eines politmalusbehafteten Strafverfahrens reicht somit irgendeine von Art. 3 EMRK erfasste Misshandlung aus. Gleich verhält es sich mit den Erlebnissen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung. Die Feststellung des BFM, dass das Richten einer Waffe auf den Bauch einer schwangeren Frau als unangenehme Situation, die im Rahmen einer Festnahme aber nun mal vorkommen könne, hinzunehmen sei, geht an der Sache vorbei. Dass eine exzessive Gewaltanwendung bei polizeilichen Operationen gegebenenfalls gegen das Misshandlungsverbot von Art. 3 EMRK verstossen kann, ist offensichtlich (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rn 56 zu Art. 3). Ebenfalls nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann die Feststellung, dass eine (Todes-)drohung für eine Frau und ihr ungeborenes Kind, indem anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Waffe auf ihren Bauch gerichtet wird, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. 5.5 Der Befund der Vorinstanz, dass i.c. keine Anzeichen für eine Misshandlung ersichtlich seien, ist daher nicht haltbar. Vor dem Hintergrund, dass - entgegen der Ansicht des BFM - die türkische Strafverfolgung bei Delikten mit massgeblichen Berührungspunkten zur Kurdenproblematik trotz Verbesserungen weiterhin rechtsstaatliche Defizite aufweist (vgl. dazu BVGE 2013/35 E. 5.4 S. 361 ff.) und es ihm Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zu Misshandlungen gekommen ist, drängt sich der Schluss auf, dass dieses Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprach und daher eine asylrelevante Vorverfolgung darstellt. 5.6 Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen und sachlichen Kausalität dieser Vorverfolgung zur Flucht im April 2012 ist im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die Verfolgung nach wie vor aktuell ist (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Diese Regelvermutung wird vorliegend auch nicht wegen einer wesentlichen Verbesserung im Heimatstaat (vgl. ebd. S. 129 f.) umgestossen, zumal Misshandlungen in der Türkei weiterhin ein verbreitetes Phänomen sind (BVGE 2013/35 E. 5.2.2 S. 358 f.) und auch die anderen rechtsstaatlichen Defizite des türkischen Strafverfahrens (noch) nicht behoben sind (vgl. ebd. E. 5.4 S. 361 ff.). An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Gerichtsdokumenten ohnehin per Haftbefehl gesucht wird und - wovon auch das BFM ausgeht - bei einer Rückkehr in die Türkei mit seiner Inhaftierung und Fortsetzung des Strafverfahrens zu rechnen hätte. 5.7 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist insbesondere eine Reflexverfolgungsgefahr zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 21 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5254/2012 vom 23. Januar 2013 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen). In Anbetracht dieses länderspezifischen Kontextes und des Umstandes, dass auch die Beschwerdeführerin bereits selbst staatlichen Misshandlungen ausgesetzt war, besteht in ihrem Fall begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt. 5.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass für die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht, so dass sie als Flüchtling anzuerkennen sind. Das gemeinsame Kind ist gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern einzubeziehen. 5.9 Aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zur DK ist in einem nächsten Schritt der Asylausschlussgrund in Art. 53 AsylG zu prüfen. Dafür kann die zur Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans - PKK) entwickelte Rechtsprechung herangezogen werden, wonach die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. dazu und zum Folgenden BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff.). Dem Beschwerdeführer wird von den türkischen Behörden nicht etwa eine Mitgliedschaft in der DK, sondern nur deren willentliche Unterstützung mittels Geldleistungen vorgeworfen. Gemäss Seite 17 der Anklageschrift (...) belaufen sich die Geldbeträge, in deren Überweisung der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, auf insgesamt (Geldbetrag). Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen somit lediglich eine als geringfügig einzustufende finanzielle Unterstützung der DK. Dies reicht - selbst wenn der Vorwurf zutreffen würde - für die Begründung der Asylunwürdigkeit nicht aus.
6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen sind. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben, und es ist den Beschwerdeführenden mangels Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 23. April 2014 aufgeführte Aufwand erscheint angemessen. Den Beschwerdeführenden ist daher zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'601.- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'601.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: