Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn (N [...]; D-5598/2020) am 26. Juni 2017 und gelangten in einem Lastwagen über ihnen unbekannte Länder am 29. Juni 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 3. Juli 2017 wurden sie summarisch befragt und am 21. November 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie im Wesentlichen geltend, ihre Tochter habe sich im Jahr 2013 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Deren Geschwister seien deswegen, und weil sie den kurdischen Verein besucht hätten, vom Staat belästigt worden. Der Beschwerdeführer sei zunächst für die DEHAP (Demokratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) als Leibwächter tätig gewesen. Nach deren Schliessung sei er Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe an Versammlungen teilgenommen. Er habe bei der Gemeinde, welche von der HDP regiert worden sei, als Chauffeur für den Bürgermeister gearbeitet. Auch die Beschwerdeführerin sei Mitglied der HDP gewesen. Nachdem im kurdischen Fernsehen ein Bild ihrer Tochter gezeigt worden sei, hätten die staatlichen Belästigungen angefangen. Die Beschwerdeführerin sei telefonisch auf die Wache gebeten worden. Der Beschwerdeführer sei einmal mitgenommen worden. Sie hätten ihm Bilder seiner Tochter aus dem Fernsehen gezeigt und gefragt, ob das seine Tochter sei und wo sie sei. Er sei mehrere Stunden festgehalten und gefoltert worden. Nachdem sie im Jahr 2014 ihre Tochter in den Bergen besucht hätten, seien die Belästigungen verstärkt worden. Der Beschwerdeführer sei wieder mitgenommen und nach dem Besuch befragt worden. Mitte September 2016 sei die Tochter in einer Schiesserei umgekommen. Die Leiche ihrer Tochter sei ihnen nicht herausgegeben worden. Eine Trauerzeremonie für sie mit etwa 500 Leuten sei von der Polizei mit Gasbomben aufgelöst worden. Es hätten Leute mit Ambulanzen ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Als sie nach der Trauerfeier nach Hause gekehrt seien, seien sie von der Polizei erwartet worden, welche ihr Haus durchsucht habe. Danach sei ihr Haus beobachtet worden. Später habe die Beschwerdeführerin ein Interview in einer Zeitung über ihre Tochter gegeben, welches auch im Internet veröffentlicht worden sei. Daraufhin sei Mitte Oktober 2016 erneut ihr Haus gestürmt und durchsucht worden. Dabei seien sie geschlagen worden. Auch seien ihre Kinder von Seiten der PKK unter Druck gesetzt worden, in die Berge zu gehen, um ihre Schwester zu rächen. Zirka eineinhalb beziehungsweise drei Monate nach diesen Ereignissen seien sie nach Istanbul gegangen und später von da mit ihrem Sohn mit ihren offiziellen Pässen nach Italien gereist. Weil ihr anderer Sohn und ihre Tochter nicht nachgekommen seien, seien sie in die Türkei zurückgekehrt. In der Zwischenzeit seien ihr anderer Sohn und ihre Tochter nach Deutschland und Frankreich ausgereist. Sie selber seien fünf Monate in Istanbul geblieben und dann mit ihrem Sohn erneut ausgereist. Ihr anderer Sohn und ihre Tochter seien inzwischen wieder in die Türkei abgeschoben worden und würden dort bei Verwandten leben. Die Polizei habe bei diesen nach ihnen gefragt. Der Bruder, die Tochter und ein Cousin des Beschwerdeführers, welcher wegen eines Facebook-Verfahrens verhaftet worden sei, seien ebenfalls nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Ob auch ein Verfahren gegen sie laufe, könnten sie nicht sagen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie das erwähnte Zeitungsinterview, Mitgliederkarten der HDP und ein Bestätigungsschreiben der DEHAP zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Verfügung vom 22. April 2020 hob das SEM diese Verfügung wieder auf, nachdem am 30. März 2020 im Beschwerdeverfahren des Sohnes D-1787/2020 diverse Beweismittel betreffend ein Strafverfahren eingereicht worden waren, welches inzwischen in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 - eröffnet am 9. Oktober 2020 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe fest, wies deren Asylgesuch aber ab. E. Mit Eingabe vom 9. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020, welche den Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 22. Dezember 2020, 27. Januar 2021 und 6. April 2021 machten die Beschwerdeführenden weitere Eingaben. I. Am 6. Juni 2021 wurde eine abschliessende Kostennote zu den Akten gereicht. J. Am 2. Juli 2021 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie auch die Vertretung eines weiteren Sohnes der Beschwerdeführenden (N [...]) - welcher am 1. März 2021 wieder in die Schweiz eingereist war - übernommen habe. Dieser erhielt am 9. Juli 2021 in der Schweiz Asyl.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei von den Behörden auf den Posten mitgenommen worden, um an Informationen über seine Tochter zu gelangen. Auch wenn die Methoden nicht zu befürworten seien, habe diese Einvernahme Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden stattgefunden. Identitätskontrollen, Hausdurchsuchungen und andere schikanöse Eingriffe der Polizei würden nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden hätten diese zudem mehrere Monate in Istanbul gelebt, ohne dass sie behördlichen Problemen ausgesetzt gewesen wären. In Bezug auf das Engagement ihrer Tochter sei festzuhalten, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei seit dem Jahr 2015 verschlechtert habe. In bestimmten Einzelfällen komme es zu Reflexverfolgungen von Familienangehörigen, damit sich die gesuchten Personen stellen würden. Gemäss Rechtsprechung liege eine Reflexverfolgung nur in besonderen Situationen vor, wenn eine Person selber schon Nachteile erlitten habe, in Verdacht stehe, mit einem Aktivisten auf der Flucht oder im Ausland in Kontakt zu stehen oder selber politisch aktiv zu sein. Das SEM gehe deshalb in der Regel davon aus, dass Verwandte von inhaftierten oder bereits anderweitig verfolgten Personen nicht Opfer von Reflexverfolgungen würden. Zudem würden behördliche Untersuchungen gegenüber Verwandten von politisch unerwünschten Personen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Untersuchungsmassnahmen sei ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres familiären Umfeldes in naher Zukunft Ziel von schweren Reflexverfolgungen werden könnten. In Bezug auf ihr politisches Engagement bei der HDP beziehungsweise der DEHAP sei festzuhalten, dass allein aufgrund ihrer vorgebrachten Aktivitäten für diese Parteien und des Interesses der Behörden an ihrer Person nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Aus ihren Aussagen gehe nicht hervor, dass sie innerhalb dieser Parteien eine Position innegehabt hätten, die sie einer solchen Verfolgung ausgesetzt hätte. Dies habe auch Gültigkeit, wenn gewisse Parteien verboten worden seien. Einfache Parteimitglieder würden für ihr vormals legales Engagement keiner nachträglichen Strafverfolgung oder ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei aber in Anbetracht der zu den Akten gereichten Beweismittel und der gesamten Umstände davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Von der Asylgewährung sei er aber gemäss Art. 54 AsylG aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde in Ergänzung des Sachverhaltes zunächst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bei der letzten Hausdurchsuchung misshandelt worden. Im Einzelgespräch mit der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin zu diesen Misshandlungen näheres ausgeführt. Auch habe die Polizei sie immer wieder zu Hause aufgesucht, wenn sie alleine zu Hause gewesen sei. Bei diesen Besuchen sei es erneut zu Übergriffen gekommen. Sie sei in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Vor einem Jahr habe sie sich das Leben nehmen wollen. Sie schlafe nur mit Schlaftabletten und habe ständig Angst. Das Erlebte zermürbe sie, sie zerbreche regelrecht daran. Der Verfügung des SEM wurde entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise ins Visier der Behörden geraten seien. Seit sich ihre Tochter der PKK angeschlossen habe, habe das Regime systematisch Druck auf die Familie ausgeübt. Mit ihrem Märtyrertod hätten sich die Verfolgungshandlungen bis zur Unerträglichkeit intensiviert. Sie hätten massive Eingriffe in ihre physische und psychische Integrität erlebt. Sie seien systematisch schweren und wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt gewesen und diese Eingriffe hätten eine derartige Intensität erreicht, dass ihnen die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei nicht mehr möglich gewesen sei. Dass ihre Angst vor staatlichen Massnahmen bereits zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründet gewesen sei, untermauere sodann auch die gegenwärtige Situation der zurückgekehrten Kinder. Ihre Tochter habe sich auch durch ihre Heirat nicht dem behördlichen Druck entziehen können und werde immer wieder befragt. Ihr Sohn werde verfolgt, habe untertauchen müssen und suche zurzeit nach Ausreisemöglichkeiten. Zu berücksichtigen sei sodann, dass sie aufgrund angeblicher Propaganda für die Terrororganisation PKK gesucht würden. In diesem Zusammenhang würden die türkischen Behörden auch nicht davor zurückschrecken, die in der Türkei verbleibenden Familienangehörigen weiter unter Druck zu setzen. Es bestünden somit auch Anhaltspunkte, welche die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als begründet erscheinen lassen würden.
E. 4.3 In der Vernehmlassung wurde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E. 4.4 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 wurde ausgeführt, es habe inzwischen ein Einzelgespräch mit der Beschwerdeführerin bezüglich der neu geltend gemachten Übergriffe stattfinden können. Diese hätten nach dem Besuch der Beschwerdeführenden bei ihrer Tochter in den Bergen angefangen und hätten sich regelmässig wiederholt. Auch als sie die Herausgabe der Leiche ihrer Tochter verlangt hätten, hätten Übergriffe stattgefunden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 14. Oktober 2020 zu den Akten, wonach sie vom 17. bis 23. September 2020 nach Erhalt des negativen Asylentscheides wegen akuter Suizidalität in stationärer Behandlung gewesen sei.
E. 4.5 Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten. Aus dem psychiatrischen Bericht vom 4. Januar 2021 gehe hervor, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwer depressivem Bild leide. Aus den Berichten des Hausarztes gehe ebenfalls hervor, dass sie unter psychischen Problemen leide und sich deshalb seit Oktober 2017 diverse Male in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (Ohnmachts- und Schwächeanfall, Bewusstseinsstörung bei Panikattacke, psychischer Zusammenbruch, psychogener Anfall, akute Suizidalität). Diese Berichte würden untermauern, dass ihre schweren psychischen Probleme auf die erlebten Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte zurückzuführen seien. Ein menschenwürdiges Leben in der Türkei sei nicht mehr möglich gewesen. Aus den Berichten gehe hervor, dass die erlebten Repressalien noch in der Schweiz einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken vermöchten.
E. 4.6 Mit Eingabe vom 6. April 2021 wurde ausgeführt, es habe inzwischen ein weiteres Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu den erlebten Misshandlungen stattfinden können. Dabei habe sie diese etwas genauer beschreiben können, habe dann aber heftig weinen müssen, weshalb das Gespräch abgebrochen worden sei.
E. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, in der Türkei vor allem gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. D-1400/2021 vom 16. August 2021 E. 5.5, D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7 [teilweise publiziert als BVGE 2014/21] und allgemein zur Reflexverfolgung BVGE 2010/57 E. 4.1.3 letzere m. H. a. EMARK 2005 Nr. 21).
E. 5.4 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).
E. 5.5 Die Vorinstanz ist von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe ausgegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den geltend gemachten Ereignissen zu zweifeln. Vielmehr stellt sich nachfolgend die Frage, ob daraus für den Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation abzuleiten ist. Die Beschwerdeführerin macht erst auf Beschwerdeebene geltend, sie sei von den türkischen Sicherheitskräften verschiedene Male zusätzlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Allein der Umstand, dass diese Vorbringen erst auf Beschwerdeebene eingebracht wurden, spricht gemäss langjähriger Praxis noch nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Auf der anderen Seite konnten diese Übergriffe bis anhin nicht genügend substantiiert werden. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen im vorliegenden Rahmen jedoch nicht abschliessend zu prüfen.
E. 5.6 Nachdem das Engagement ihrer Tochter für die PKK im Fernsehen publik gemacht wurde, wurde der Beschwerdeführer auf den Posten mitgenommen, befragt und misshandelt. Zwar können entsprechende Massnahmen durchaus auch legitimen staatlichen Zwecken dienen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer dabei aber gefoltert wurde und derartige Verletzungen davontrug, dass diese ärztlich haben behandelt werden müssen, kann nicht von einer legitimen Verfolgung gesprochen werden. Dies wird auch vom SEM anerkannt, indem es ausführte, die Methoden seien nicht zu befürworten. Weiter hielt das SEM fest, diese Einvernahme habe Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden stattgefunden und qualifizierte diese damit implizit als zeitlich nicht kausal für die Ausreise. Das Gericht teilt jedoch die Einschätzung nicht, dass es sich dabei um ein einmaliges, abgeschlossenes Ereignis handelt. Diesbezüglich ist einerseits zu betonen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei noch einmal, also insgesamt zweimal auf den Posten mitgenommen worden (vgl. A28 F65). Zudem verkennt das SEM, dass die Beschwerdeführenden in den Jahren danach zahlreiche weiteren Schikanen erleben mussten. Insbesondere gilt es vorliegend zu betonen, dass es an der Trauerfeier kurz vor der Ausreise noch einmal zu einem massiven Eingriff gegenüber den Beschwerdeführenden kam. So wurde der Grossanlass von mehreren hundert Personen mit Polizeigewalt aufgelöst und es mussten Ambulanzen aufgeboten werden. Im Anschluss wurden die Beschwerdeführenden zu Hause von der Polizei erwartet. Nachdem die Beschwerdeführerin ein Interview zu ihrer Tochter in einer politischen Zeitschrift gegeben hatte, kam es überdies zu einer erneuten Hausdurchsuchung, bei der die Beschwerdeführenden misshandelt wurden. Dies wurde von allen Familienmitgliedern übereinstimmend angegeben.
E. 5.7 Die Furcht der Beschwerdeführenden vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise muss angesichts dessen, dass ihre Tochter als Kämpferin für die PKK in den Bergen tätig war, in Anbetracht der bereits erlebten ernsthaften Nachteile sowie der regelmässigen Kontrollen und Schikanen durch die Sicherheitsbehörden als objektiv begründet qualifiziert werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Tochter kurz vor der Ausreise im Kampf gefallen ist, zumal die Verfolgung im Anschluss daran erneut eskalierte und zwar zunächst im Zusammenhang mit der Abschiedszeremonie und dann erneut mit dem von der Beschwerdeführerin gegebenen Interview. Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge kurz beziehungsweise spätestens drei Monate nach der Hausdurchsuchung im Oktober 2016 als letzter Verfolgungsmassnahme aufgrund ihrer Furcht vor weiteren Übergriffen von ihrem Wohnort weggegangen und haben danach versteckt gelebt. Die entsprechende Furcht der Beschwerdeführenden erscheint auch aus objektiver Sicht als begründet. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. oben, E. 5.3) in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten waren. Angesichts der Übergriffe im Zusammenhang mit der Trauerzeremonie und angesichts des gegebenen Interviews dürften die türkischen Sicherheitsbehörden von der Vermutung der ideologischen Unterstützung der PKK ausgegangen sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden selber politisch aktiv und Mitglied der HDP waren. Der Beschwerdeführer war zudem auch beruflich für die von der HDP geleitete Gemeinde engagiert, bis er im Jahr 2016 entlassen wurde, weil die Gemeinde unter die Zentralverwaltung gestellt wurde. Überdies gilt es zu betonen, dass diverse Verwandte der Beschwerdeführenden auch nach deren Ausreise verschiedene Male nach diesen befragt wurden. Den anhaltenden Fokus der Sicherheitsbehörden auf die Familie der Beschwerdeführenden zeigen schliesslich auch die Strafverfahren, welche in der Türkei gegen den Beschwerdeführer und auch gegen seine beiden Söhne wegen ihrer Facebook-Aktivitäten eingeleitet wurden.
E. 5.8 Zwar erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden im Januar 2017 trotz ihrer Furcht vor ernsthaften Nachteilen nach einer ersten Ausreise nach Italien noch am gleichen Tag wieder nach Istanbul zurückreisten, weil die Familie getrennt worden war. Dies spricht an sich nicht für eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sie mit der Unterstützung von einer Schlepperorganisation reisten, die über massgebliche Kontakte am Flughafen verfügen dürfte. Ausserdem machten sie nicht geltend, sie seien zu diesem Zeitpunkt gesucht worden oder es habe ein Ausreiseverbot gegen sie bestanden. Vielmehr befürchteten sie den Weitergang der erlebten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihrer Tochter beziehungsweise deren Intensivierung. Allein dieses Verhalten kann angesichts der vorgängigen Erwägungen insgesamt nicht zum Schluss führen, die Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr objektiv begründet gewesen. Dies gilt ebenso für den Aufenthalt von einigen Monaten in Istanbul, zumal sich die Familie dort nicht registriert, sondern bei Verwandten aufgehalten hat.
E. 5.9 Zusammenfassen ist damit festzustellen, dass die Furcht der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, namentlich auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Angesichts der politischen Entwicklungen in der Türkei in den letzten Jahren und des gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens ist die Furcht vor Verfolgung auch heute noch aktuell. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53 AsylG.
E. 6 Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Sie umfasst allerdings ebenfalls den Aufwand für das Beschwerdeverfahren des Sohnes (D-5598/2020), weshalb die Entschädigung im vorliegenden Verfahren anteilmässig zu kürzen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1696.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1696.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5602/2020 Urteil vom 17. November 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn (N [...]; D-5598/2020) am 26. Juni 2017 und gelangten in einem Lastwagen über ihnen unbekannte Länder am 29. Juni 2017 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 3. Juli 2017 wurden sie summarisch befragt und am 21. November 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie im Wesentlichen geltend, ihre Tochter habe sich im Jahr 2013 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen und sei in die Berge gegangen. Deren Geschwister seien deswegen, und weil sie den kurdischen Verein besucht hätten, vom Staat belästigt worden. Der Beschwerdeführer sei zunächst für die DEHAP (Demokratik Halk Partisi; Demokratische Volkspartei) als Leibwächter tätig gewesen. Nach deren Schliessung sei er Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe an Versammlungen teilgenommen. Er habe bei der Gemeinde, welche von der HDP regiert worden sei, als Chauffeur für den Bürgermeister gearbeitet. Auch die Beschwerdeführerin sei Mitglied der HDP gewesen. Nachdem im kurdischen Fernsehen ein Bild ihrer Tochter gezeigt worden sei, hätten die staatlichen Belästigungen angefangen. Die Beschwerdeführerin sei telefonisch auf die Wache gebeten worden. Der Beschwerdeführer sei einmal mitgenommen worden. Sie hätten ihm Bilder seiner Tochter aus dem Fernsehen gezeigt und gefragt, ob das seine Tochter sei und wo sie sei. Er sei mehrere Stunden festgehalten und gefoltert worden. Nachdem sie im Jahr 2014 ihre Tochter in den Bergen besucht hätten, seien die Belästigungen verstärkt worden. Der Beschwerdeführer sei wieder mitgenommen und nach dem Besuch befragt worden. Mitte September 2016 sei die Tochter in einer Schiesserei umgekommen. Die Leiche ihrer Tochter sei ihnen nicht herausgegeben worden. Eine Trauerzeremonie für sie mit etwa 500 Leuten sei von der Polizei mit Gasbomben aufgelöst worden. Es hätten Leute mit Ambulanzen ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Als sie nach der Trauerfeier nach Hause gekehrt seien, seien sie von der Polizei erwartet worden, welche ihr Haus durchsucht habe. Danach sei ihr Haus beobachtet worden. Später habe die Beschwerdeführerin ein Interview in einer Zeitung über ihre Tochter gegeben, welches auch im Internet veröffentlicht worden sei. Daraufhin sei Mitte Oktober 2016 erneut ihr Haus gestürmt und durchsucht worden. Dabei seien sie geschlagen worden. Auch seien ihre Kinder von Seiten der PKK unter Druck gesetzt worden, in die Berge zu gehen, um ihre Schwester zu rächen. Zirka eineinhalb beziehungsweise drei Monate nach diesen Ereignissen seien sie nach Istanbul gegangen und später von da mit ihrem Sohn mit ihren offiziellen Pässen nach Italien gereist. Weil ihr anderer Sohn und ihre Tochter nicht nachgekommen seien, seien sie in die Türkei zurückgekehrt. In der Zwischenzeit seien ihr anderer Sohn und ihre Tochter nach Deutschland und Frankreich ausgereist. Sie selber seien fünf Monate in Istanbul geblieben und dann mit ihrem Sohn erneut ausgereist. Ihr anderer Sohn und ihre Tochter seien inzwischen wieder in die Türkei abgeschoben worden und würden dort bei Verwandten leben. Die Polizei habe bei diesen nach ihnen gefragt. Der Bruder, die Tochter und ein Cousin des Beschwerdeführers, welcher wegen eines Facebook-Verfahrens verhaftet worden sei, seien ebenfalls nach dem Beschwerdeführer befragt worden. Ob auch ein Verfahren gegen sie laufe, könnten sie nicht sagen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie das erwähnte Zeitungsinterview, Mitgliederkarten der HDP und ein Bestätigungsschreiben der DEHAP zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Verfügung vom 22. April 2020 hob das SEM diese Verfügung wieder auf, nachdem am 30. März 2020 im Beschwerdeverfahren des Sohnes D-1787/2020 diverse Beweismittel betreffend ein Strafverfahren eingereicht worden waren, welches inzwischen in der Türkei gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. D. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 - eröffnet am 9. Oktober 2020 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zufolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe fest, wies deren Asylgesuch aber ab. E. Mit Eingabe vom 9. November 2020 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020, welche den Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 22. Dezember 2020, 27. Januar 2021 und 6. April 2021 machten die Beschwerdeführenden weitere Eingaben. I. Am 6. Juni 2021 wurde eine abschliessende Kostennote zu den Akten gereicht. J. Am 2. Juli 2021 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie auch die Vertretung eines weiteren Sohnes der Beschwerdeführenden (N [...]) - welcher am 1. März 2021 wieder in die Schweiz eingereist war - übernommen habe. Dieser erhielt am 9. Juli 2021 in der Schweiz Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei von den Behörden auf den Posten mitgenommen worden, um an Informationen über seine Tochter zu gelangen. Auch wenn die Methoden nicht zu befürworten seien, habe diese Einvernahme Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden stattgefunden. Identitätskontrollen, Hausdurchsuchungen und andere schikanöse Eingriffe der Polizei würden nicht die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden hätten diese zudem mehrere Monate in Istanbul gelebt, ohne dass sie behördlichen Problemen ausgesetzt gewesen wären. In Bezug auf das Engagement ihrer Tochter sei festzuhalten, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei seit dem Jahr 2015 verschlechtert habe. In bestimmten Einzelfällen komme es zu Reflexverfolgungen von Familienangehörigen, damit sich die gesuchten Personen stellen würden. Gemäss Rechtsprechung liege eine Reflexverfolgung nur in besonderen Situationen vor, wenn eine Person selber schon Nachteile erlitten habe, in Verdacht stehe, mit einem Aktivisten auf der Flucht oder im Ausland in Kontakt zu stehen oder selber politisch aktiv zu sein. Das SEM gehe deshalb in der Regel davon aus, dass Verwandte von inhaftierten oder bereits anderweitig verfolgten Personen nicht Opfer von Reflexverfolgungen würden. Zudem würden behördliche Untersuchungen gegenüber Verwandten von politisch unerwünschten Personen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Untersuchungsmassnahmen sei ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung unbegründet. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres familiären Umfeldes in naher Zukunft Ziel von schweren Reflexverfolgungen werden könnten. In Bezug auf ihr politisches Engagement bei der HDP beziehungsweise der DEHAP sei festzuhalten, dass allein aufgrund ihrer vorgebrachten Aktivitäten für diese Parteien und des Interesses der Behörden an ihrer Person nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen sei. Aus ihren Aussagen gehe nicht hervor, dass sie innerhalb dieser Parteien eine Position innegehabt hätten, die sie einer solchen Verfolgung ausgesetzt hätte. Dies habe auch Gültigkeit, wenn gewisse Parteien verboten worden seien. Einfache Parteimitglieder würden für ihr vormals legales Engagement keiner nachträglichen Strafverfolgung oder ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei aber in Anbetracht der zu den Akten gereichten Beweismittel und der gesamten Umstände davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Von der Asylgewährung sei er aber gemäss Art. 54 AsylG aufgrund Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen. 4.2 In der Beschwerde wurde in Ergänzung des Sachverhaltes zunächst ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei bei der letzten Hausdurchsuchung misshandelt worden. Im Einzelgespräch mit der Rechtsvertreterin habe die Beschwerdeführerin zu diesen Misshandlungen näheres ausgeführt. Auch habe die Polizei sie immer wieder zu Hause aufgesucht, wenn sie alleine zu Hause gewesen sei. Bei diesen Besuchen sei es erneut zu Übergriffen gekommen. Sie sei in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Vor einem Jahr habe sie sich das Leben nehmen wollen. Sie schlafe nur mit Schlaftabletten und habe ständig Angst. Das Erlebte zermürbe sie, sie zerbreche regelrecht daran. Der Verfügung des SEM wurde entgegengehalten, die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise ins Visier der Behörden geraten seien. Seit sich ihre Tochter der PKK angeschlossen habe, habe das Regime systematisch Druck auf die Familie ausgeübt. Mit ihrem Märtyrertod hätten sich die Verfolgungshandlungen bis zur Unerträglichkeit intensiviert. Sie hätten massive Eingriffe in ihre physische und psychische Integrität erlebt. Sie seien systematisch schweren und wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt gewesen und diese Eingriffe hätten eine derartige Intensität erreicht, dass ihnen die Führung eines menschenwürdigen Lebens in der Türkei nicht mehr möglich gewesen sei. Dass ihre Angst vor staatlichen Massnahmen bereits zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründet gewesen sei, untermauere sodann auch die gegenwärtige Situation der zurückgekehrten Kinder. Ihre Tochter habe sich auch durch ihre Heirat nicht dem behördlichen Druck entziehen können und werde immer wieder befragt. Ihr Sohn werde verfolgt, habe untertauchen müssen und suche zurzeit nach Ausreisemöglichkeiten. Zu berücksichtigen sei sodann, dass sie aufgrund angeblicher Propaganda für die Terrororganisation PKK gesucht würden. In diesem Zusammenhang würden die türkischen Behörden auch nicht davor zurückschrecken, die in der Türkei verbleibenden Familienangehörigen weiter unter Druck zu setzen. Es bestünden somit auch Anhaltspunkte, welche die Furcht vor zukünftiger Verfolgung objektiv als begründet erscheinen lassen würden. 4.3 In der Vernehmlassung wurde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 4.4 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 wurde ausgeführt, es habe inzwischen ein Einzelgespräch mit der Beschwerdeführerin bezüglich der neu geltend gemachten Übergriffe stattfinden können. Diese hätten nach dem Besuch der Beschwerdeführenden bei ihrer Tochter in den Bergen angefangen und hätten sich regelmässig wiederholt. Auch als sie die Herausgabe der Leiche ihrer Tochter verlangt hätten, hätten Übergriffe stattgefunden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 14. Oktober 2020 zu den Akten, wonach sie vom 17. bis 23. September 2020 nach Erhalt des negativen Asylentscheides wegen akuter Suizidalität in stationärer Behandlung gewesen sei. 4.5 Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte zu den Akten. Aus dem psychiatrischen Bericht vom 4. Januar 2021 gehe hervor, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwer depressivem Bild leide. Aus den Berichten des Hausarztes gehe ebenfalls hervor, dass sie unter psychischen Problemen leide und sich deshalb seit Oktober 2017 diverse Male in ärztliche Behandlung habe begeben müssen (Ohnmachts- und Schwächeanfall, Bewusstseinsstörung bei Panikattacke, psychischer Zusammenbruch, psychogener Anfall, akute Suizidalität). Diese Berichte würden untermauern, dass ihre schweren psychischen Probleme auf die erlebten Repressalien der türkischen Sicherheitskräfte zurückzuführen seien. Ein menschenwürdiges Leben in der Türkei sei nicht mehr möglich gewesen. Aus den Berichten gehe hervor, dass die erlebten Repressalien noch in der Schweiz einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken vermöchten. 4.6 Mit Eingabe vom 6. April 2021 wurde ausgeführt, es habe inzwischen ein weiteres Gespräch mit der Beschwerdeführerin zu den erlebten Misshandlungen stattfinden können. Dabei habe sie diese etwas genauer beschreiben können, habe dann aber heftig weinen müssen, weshalb das Gespräch abgebrochen worden sei. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, in der Türkei vor allem gegeben ist, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Hinter einer Reflexverfolgung kann auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fernhalten (vgl. D-1400/2021 vom 16. August 2021 E. 5.5, D-627/2014 vom 27. Juni 2014 E. 5.7 [teilweise publiziert als BVGE 2014/21] und allgemein zur Reflexverfolgung BVGE 2010/57 E. 4.1.3 letzere m. H. a. EMARK 2005 Nr. 21). 5.4 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). 5.5 Die Vorinstanz ist von der vollumfänglichen Glaubhaftigkeit der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Fluchtgründe ausgegangen. Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den geltend gemachten Ereignissen zu zweifeln. Vielmehr stellt sich nachfolgend die Frage, ob daraus für den Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation abzuleiten ist. Die Beschwerdeführerin macht erst auf Beschwerdeebene geltend, sie sei von den türkischen Sicherheitskräften verschiedene Male zusätzlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Allein der Umstand, dass diese Vorbringen erst auf Beschwerdeebene eingebracht wurden, spricht gemäss langjähriger Praxis noch nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Auf der anderen Seite konnten diese Übergriffe bis anhin nicht genügend substantiiert werden. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist angesichts der nachfolgenden Erwägungen im vorliegenden Rahmen jedoch nicht abschliessend zu prüfen. 5.6 Nachdem das Engagement ihrer Tochter für die PKK im Fernsehen publik gemacht wurde, wurde der Beschwerdeführer auf den Posten mitgenommen, befragt und misshandelt. Zwar können entsprechende Massnahmen durchaus auch legitimen staatlichen Zwecken dienen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer dabei aber gefoltert wurde und derartige Verletzungen davontrug, dass diese ärztlich haben behandelt werden müssen, kann nicht von einer legitimen Verfolgung gesprochen werden. Dies wird auch vom SEM anerkannt, indem es ausführte, die Methoden seien nicht zu befürworten. Weiter hielt das SEM fest, diese Einvernahme habe Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden stattgefunden und qualifizierte diese damit implizit als zeitlich nicht kausal für die Ausreise. Das Gericht teilt jedoch die Einschätzung nicht, dass es sich dabei um ein einmaliges, abgeschlossenes Ereignis handelt. Diesbezüglich ist einerseits zu betonen, dass der Beschwerdeführer angab, er sei noch einmal, also insgesamt zweimal auf den Posten mitgenommen worden (vgl. A28 F65). Zudem verkennt das SEM, dass die Beschwerdeführenden in den Jahren danach zahlreiche weiteren Schikanen erleben mussten. Insbesondere gilt es vorliegend zu betonen, dass es an der Trauerfeier kurz vor der Ausreise noch einmal zu einem massiven Eingriff gegenüber den Beschwerdeführenden kam. So wurde der Grossanlass von mehreren hundert Personen mit Polizeigewalt aufgelöst und es mussten Ambulanzen aufgeboten werden. Im Anschluss wurden die Beschwerdeführenden zu Hause von der Polizei erwartet. Nachdem die Beschwerdeführerin ein Interview zu ihrer Tochter in einer politischen Zeitschrift gegeben hatte, kam es überdies zu einer erneuten Hausdurchsuchung, bei der die Beschwerdeführenden misshandelt wurden. Dies wurde von allen Familienmitgliedern übereinstimmend angegeben. 5.7 Die Furcht der Beschwerdeführenden vor ernsthaften Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise muss angesichts dessen, dass ihre Tochter als Kämpferin für die PKK in den Bergen tätig war, in Anbetracht der bereits erlebten ernsthaften Nachteile sowie der regelmässigen Kontrollen und Schikanen durch die Sicherheitsbehörden als objektiv begründet qualifiziert werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Tochter kurz vor der Ausreise im Kampf gefallen ist, zumal die Verfolgung im Anschluss daran erneut eskalierte und zwar zunächst im Zusammenhang mit der Abschiedszeremonie und dann erneut mit dem von der Beschwerdeführerin gegebenen Interview. Die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge kurz beziehungsweise spätestens drei Monate nach der Hausdurchsuchung im Oktober 2016 als letzter Verfolgungsmassnahme aufgrund ihrer Furcht vor weiteren Übergriffen von ihrem Wohnort weggegangen und haben danach versteckt gelebt. Die entsprechende Furcht der Beschwerdeführenden erscheint auch aus objektiver Sicht als begründet. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. oben, E. 5.3) in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten waren. Angesichts der Übergriffe im Zusammenhang mit der Trauerzeremonie und angesichts des gegebenen Interviews dürften die türkischen Sicherheitsbehörden von der Vermutung der ideologischen Unterstützung der PKK ausgegangen sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden selber politisch aktiv und Mitglied der HDP waren. Der Beschwerdeführer war zudem auch beruflich für die von der HDP geleitete Gemeinde engagiert, bis er im Jahr 2016 entlassen wurde, weil die Gemeinde unter die Zentralverwaltung gestellt wurde. Überdies gilt es zu betonen, dass diverse Verwandte der Beschwerdeführenden auch nach deren Ausreise verschiedene Male nach diesen befragt wurden. Den anhaltenden Fokus der Sicherheitsbehörden auf die Familie der Beschwerdeführenden zeigen schliesslich auch die Strafverfahren, welche in der Türkei gegen den Beschwerdeführer und auch gegen seine beiden Söhne wegen ihrer Facebook-Aktivitäten eingeleitet wurden. 5.8 Zwar erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden im Januar 2017 trotz ihrer Furcht vor ernsthaften Nachteilen nach einer ersten Ausreise nach Italien noch am gleichen Tag wieder nach Istanbul zurückreisten, weil die Familie getrennt worden war. Dies spricht an sich nicht für eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass sie mit der Unterstützung von einer Schlepperorganisation reisten, die über massgebliche Kontakte am Flughafen verfügen dürfte. Ausserdem machten sie nicht geltend, sie seien zu diesem Zeitpunkt gesucht worden oder es habe ein Ausreiseverbot gegen sie bestanden. Vielmehr befürchteten sie den Weitergang der erlebten Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihrer Tochter beziehungsweise deren Intensivierung. Allein dieses Verhalten kann angesichts der vorgängigen Erwägungen insgesamt nicht zum Schluss führen, die Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei im Zeitpunkt der Ausreise nicht mehr objektiv begründet gewesen. Dies gilt ebenso für den Aufenthalt von einigen Monaten in Istanbul, zumal sich die Familie dort nicht registriert, sondern bei Verwandten aufgehalten hat. 5.9 Zusammenfassen ist damit festzustellen, dass die Furcht der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte, namentlich auch angesichts der bereits erlebten Vorkommnisse aufgrund der heutigen Aktenlage objektiv nachvollziehbar und somit als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Angesichts der politischen Entwicklungen in der Türkei in den letzten Jahren und des gegen den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahrens ist die Furcht vor Verfolgung auch heute noch aktuell. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53 AsylG.
6. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2020 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Sie umfasst allerdings ebenfalls den Aufwand für das Beschwerdeverfahren des Sohnes (D-5598/2020), weshalb die Entschädigung im vorliegenden Verfahren anteilmässig zu kürzen ist. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1696.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1696.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: