Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) um Asyl nach. Am 28. Januar 2021 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme) und am 9. Februar 2021 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 12. Februar 2021 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Sie gab zu ihrer Person an, sie sei (...) Türkin und stamme ursprünglich aus B._______. Dort habe sie die Primar- und Mittelschule und danach das Gymnasium besucht. Nach dessen Abschluss habe sie ein Studium an der Universität in C._______ begonnen, später habe sie an die (...) Universität in B._______ gewechselt. Ihr Asylgesuch begründete sie im Wesentlichen damit, nach dem Putschversuch im Sommer 2016 sei gegen ihre Eltern (N [...]) ein Strafverfahren wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung eröffnet worden. Beide seien entlassen worden. Ihr Vater sei (...) Monate lang im Gefängnis gewesen. Anschliessend sei er zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Das regionale Berufungsgericht habe das Urteil bestätigt. Nun sei der Fall beim Kassationshof hängig. Ihre Mutter sei ebenfalls in Untersuchungshaft gewesen, jedoch unter Auflagen freigelassen worden. Deren Strafverfahren laufe noch. Da ihre Eltern befürchtet hätten, dass das Urteil gegen ihren Vater durch den Kassationshof bestätigt werden könnte und er wieder ins Gefängnis gehen müsste, seien diese zusammen mit ihrem Bruder am (...) 2019 aus der Türkei ausgereist. Die finanzielle Lage der Familie habe es der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Schwester nicht erlaubt, gemeinsam mit ihnen auszureisen. Sie hätten sich danach hauptsächlich bei ihrem Grossvater (...)seits und bei einer ihrer Tanten (...)seits aufgehalten. Ihrem Vater sei am (...) 2019 in der Schweiz Asyl gewährt worden, ihrer Mutter und ihrem Bruder unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters am (...) 2020. Nach dem positiven Asylentscheid habe ihr Vater ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von ihr und ihrer minderjährigen Schwester gestellt, welches bezüglich dieser bewilligt worden sei. Deswegen habe auch sie nach einer Ausreisemöglichkeit gesucht. Von einer ihr bekannten Familie, die in einer ähnlichen Situation gewesen sei, habe sie erfahren, dass eines ihrer Kinder ein Visum für einen (...)aufenthalt in D._______ erhalten habe. Sie habe deswegen etwa am (...) 2020 ebenfalls ein solches Visum beantragt. Dieses sei ihr rund (...) Tage später erteilt worden. Etwa einen Monat vor ihrer Ausreise habe sie ihre offizielle Wohnadresse geändert. Sie habe neu die Adresse ihres Grossvaters angegeben, weil sie sich ohnehin nicht mehr an der ursprünglichen Adresse ihrer Familie aufgehalten und vorgehabt habe, auszureisen. Am (...) 2020 sei sie zusammen mit ihrer Schwester auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. (...) Tage später sei sie nach D._______ weitergereist, um den bereits bezahlten (...)kurs zu absolvieren. Wegen der Covid-19-Pandemie sei sie aber bereits am (...) 2020 in die Schweiz zurückgekehrt. Am (...) 2020 sei ihr polnisches Visum abgelaufen. Um eine Dublin-Überstellung zu vermeiden, habe sie ein halbes Jahr abgewartet und erst am (...) 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Sie sei zwar weiterhin eine Sympathisantin der Gülen-Bewegung, jedoch laufe gegen sie kein Strafverfahren in der Türkei. Sie habe - bis auf die Beantragung des (...) Visums - bis zu ihrer Ausreise auch keinen Kontakt zu den türkischen Behörden gehabt. Ihr seien mehrere Fälle bekannt, bei welchen junge Personen festgenommen worden seien und belastende Aussagen gegen ihre Kolleginnen und Kollegen gemacht hätten. Sie befürchte deshalb, dass ihre Bekannten aus der Gülen-Schule oder deren Wohnheimen sie anzeigen würden. Die Beschwerdeführerin reichte ihren türkischen Pass, ihre Identitätskarte und einen türkischen Arztbericht im Original zu den Akten. Zudem legte sie ein Protokoll bezüglich der Ausreise ihrer Familie, eine handschriftliche Version desselben, einen Auszug aus dem E-Devlet Konto ihres Vaters, eine Liste der per Dekret geschlossenen Schulen, die Anklageschriften ihrer Eltern sowie einen Familienregisterauszug ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 - eröffnet am 26. Februar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel lagen ein Arztbericht vom (...) 2021, ein fremdsprachiges ärztliches Dokument, fremdsprachige Strafakten der Eltern der Beschwerdeführerin und eine Dokumentation betreffend Verfolgungsmassnahmen gegen Anhänger der Gülen-Bewegung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 30. März 2021. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin) gut, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 21. April 2021 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Schreiben vom gleichen Datum reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Gerichtsentscheide aus den Strafverfahren ihrer Eltern ein. Diese wurden der Vorinstanz zwecks Berücksichtigung in der Vernehmlassung zugestellt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 27. April 2021 teilte das SEM mit, die nachgereichten Unterlagen hätten in seiner Vernehmlassung nicht mehr berücksichtigt werden können, weshalb um Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ersucht werde. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Beantwortung des Fristerstreckungsgesuchs erfolge mit separatem Schreiben. K. Am 29. April 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit welchem sie aktuelle Vorgänge im Heimatland mitteilte. Mit Schreiben vom 30. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten. Dabei handle es sich um einen Bericht des örtlichen Gerichts in der Türkei, wonach ihre Mutter zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden sei. Beide Eingaben wurden dem SEM zur Berücksichtigung in der ergänzenden Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. L. Innert erstreckter Frist hielt das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Mai 2021 an seiner Verfügung fest. M. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2021 die Doppel der Vernehmlassung und deren Ergänzung zukommen und gab ihr Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 20. Mai 2021. Gleichzeitig reichte sie ein Video-Still eines Twitter-Beitrags zum (...), einen Bericht beziehungsweise ein Schreiben vom 14. beziehungsweise 15. August 2020 sowie ein Schreiben/Haftbefehl des (...) Strafgerichts B._______ vom 21. April 2021 zu den Akten. Diese Unterlagen (mit Ausnahme des Twitter-Beitrags) liess das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss von Amtes wegen übersetzen. O. Am 21. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. P. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge sowie den Inhalt der nach der Beschwerdeschrift eingereichten Eingaben und Beweismittel sowie der Vernehmlassung und deren Ergänzung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seither Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der "Hizmet-Bewegung" des Predigers Fethullah Gülen (Gülen-Bewegung) bezichtigt würden. In derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister drangsalierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen zu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Bezüglich Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten. Begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Gemäss den Erkenntnissen des SEM bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtungen hielt das SEM fest, sie habe angegeben, nach der Ausreise ihrer Eltern keinerlei Kontakt zu den türkischen Strafverfolgungsbehörden gehabt zu haben. Sie habe die Türkei fast ein Jahr nach ihren Eltern legal mit einem Visum verlassen. Die türkischen Behörden hätten also genügend Möglichkeiten gehabt, sie festzunehmen, wenn sie das gewollt hätten. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sie die Türkei legal hätte verlassen können, wenn die türkischen Behörden ein tatsächliches Interesse an ihrer Person gehabt hätten. Unter diesen Umständen sei ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Gemäss dem bezüglich der Ausreise ihrer Eltern eingereichten Schreiben der Polizeidirektion B._______ vom 15. August 2020 seien diese zwar angeklagt worden, würden aber nicht offiziell gesucht, wobei ihre drei Kinder strafrechtlich nicht erfasst worden seien. Dass sich die Familie der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte, sei lediglich eine Vermutung der Behörden. Diesem Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Ihre Befürchtung, andere Studierende der Gülen-Bewegung könnten bei einer allfälligen Festnahme sie belastende Aussagen machen, bleibe ein rein hypothetisches Szenario und vermöge aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hervorzurufen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz insbesondere aus, die Beschwerdeführerin leide an einer (...) Depression, welche bereits in der Türkei diagnostiziert und behandelt worden sei. Sie nehme seit einiger Zeit keine Medikamente mehr ein und fühle sich mittelmässig wohl. Gegebenenfalls könnte sie sich in ihrem Heimatstaat jederzeit wieder in medizinische Behandlung begeben.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe an ihren Vorbringen fest und verwies vorab auf den zu den Akten gereichten Arztbericht vom (...) 2021, worin die Diagnosen (...), (...), (...) und (...) bei Differenzialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurden. Deshalb befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung und nehme erneut Psychopharmaka. Sie sei bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Da der erwähnte Arztbericht zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen sei und von derVorinstanz noch nicht habe gewürdigt werden können, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht umfassend erhoben worden sei, wurde subsubeventualiter ein Rückweisungsantrag gestellt. Dieser wurde auch damit begründet, dass die Würdigung der konkreten Situation der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz insbesondere keine Ausführungen bezüglich der subjektiven Seite der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung enthalte und sich das SEM nicht ausreichend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe. In materieller Hinsicht argumentierte die Beschwerdeführerin, sie weise bezüglich Reflexverfolgung ein entsprechendes Profil auf (Eltern Gülenisten, welche ins Ausland geflüchtet seien). Die Behörden hätten spätestens bei ihrer Rückkehr von der Schweiz in die Türkei Anlass zur Vermutung, dass sie mit den gesuchten Personen in Kontakt stünde. Die Türkei dürfte ein besonderes Verfolgungsinteresse an ihren Eltern haben, weil beide verurteilte Gülenisten seien. Sie würden nach wie vor verfolgt, zumal das Verfahren gegen die Mutter noch hängig sei, während der Vater rechtskräftig verurteilt und aus der Sicht der Behörden aktuell auf der Flucht sei. Zudem habe sie erklärt, dass die Behörden inzwischen bereits bei Nachbarn Erkundigungen über sie eingezogen hätten. Die Vorinstanz habe auch ausser Acht gelassen, dass die abschliessenden Urteile gegen die Eltern noch nicht gefällt seien und vermutungsweise der Kassationshof das Urteil bestätigen werde. Den türkischen Behörden sei auch bekannt, dass sie (die Beschwerdeführerin) Gülen-Einrichtungen besucht habe. Deshalb könnte auch sie selber wegen Mitgliedschaft bei dieser Bewegung verhaftet werden. Ausserdem dauere es teilweise Jahre, bis Ermittlungen aufgenommen würden. Hinsichtlich der subjektiven Komponente der Begründetheit der Furcht habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer frühen Jugend miterleben müssen, wie ihr Vater anlässlich einer Hausdurchsuchung willkürlich abgeführt und ihre Mutter ebenso rechtswidrig verhaftet worden sei und wie die Familie habe flüchten müssen. Ihre Psyche sei aufgrund der erlittenen Verfolgung der Familie beeinträchtigt. Unter diesen Umständen wirke die Erwähnung ihrer Person in den Strafakten ihrer Eltern in erhöhtem Mass bedrohlich. Weiter kenne die Beschwerdeführerin - unter Verweis auf die von ihr eingereichte Dokumentation - zahlreiche Fälle sehr ähnlicher Konstellationen, welche sich aufgrund dieser Situation in Haft befänden. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich (...) mit anderen (...) der Gülen-Bewegung an einer Demonstration teilgenommen, was auf Twitter veröffentlicht worden sei. Damit habe sie sich auch persönlich exponiert und laufe deshalb Gefahr, verfolgt zu werden.
E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2021 im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom (...) 2021 im Wesentlichen aus, wie bereits in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde vermerkt worden sei, leide die Beschwerdeführerin seit Längerem - seit ihrer Kindheit - an einer psychischen Erkrankung. Die Auslöser und Verläufe seien offensichtlich unterschiedlich. Dies sei zwar bedauerlich, jedoch seien die psychiatrischen Einrichtungen in der Türkei zweifellos in der Lage, eine PTBS zu behandeln. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Depression behandelt worden sei, zeige auch, dass ein Zugang zur medizinischen Versorgung bestehe. Bereits im Asylentscheid sei festgehalten worden, aus dem im Asylverfahren eingereichten Schreiben vom 15. August 2020 gehe hervor, dass die Eltern zwar angeklagt worden seien, aber nicht offiziell gesucht würden, und die Kinder nicht strafrechtlich erfasst worden seien. Die türkischen Behörden dürften ohnehin wohl bereits vermutet haben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister mit ihren Eltern in Kontakt stünden. Dies sei aber irrelevant, da die Eltern nicht gesucht würden. Selbst wenn sie gesucht würden, würde die Rückkehr der Beschwerdeführerin aus der Schweiz keinen hinreichenden Nachweis darstellen, dass sie Kontakt zu den Eltern gehabt habe, da die türkischen Behörden nicht genau wüssten, wo sich die Eltern aufhielten. Das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Behörden zwischenzeitlich bereits bei ihren Nachbarn über sie erkundigten, sei als nachgeschoben zu qualifizieren. In der Ergänzung vom 5. Mai 2021 zur Vernehmlassung führte dieVorinstanz im Wesentlichen aus, bei den von der Beschwerdeführerin am 21. April 2021 eingereichten Unterlagen handle es sich um ein Gerichtsprotokoll und einen Gerichtsbeschluss in den Strafverfahren gegen ihre Eltern. Diese Dokumente beträfen nicht die Beschwerdeführerin, weshalb sie für deren Asylverfahren nicht von Belang seien. Da die Übersetzung teilweise unvollständig und somit unzulänglich erscheine, könnten die Zusammenhänge und Beschlüsse nicht eindeutig nachvollzogen werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gerichtsbeschluss erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden sei, wenn er anscheinend bereits am (...) Februar 2021 gefasst worden sei. Sodann habe sich laut der Eingabe vom 27. April 2021 die Polizei am (...) April 2021 beim Grossvater der Beschwerdeführerin über deren Vater erkundigt und diesen aufgrund des rechtskräftigen Urteils verhaften wollen; der Grossvater habe unter grossem Druck den Aufenthaltsort und weitere Angaben zu ihren Eltern preisgegeben. Diese Informationen - so das SEM - beruhten lediglich auf Aussagen einer Drittperson und seien nicht überprüfbar. Es wäre auch ein grosser Zufall, wenn die Behörden gerade am (...) April 2021, also zwei Monate nach dem Gerichtsbeschluss und während des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin deren Grossvater aufgesucht hätten. Ausserdem sei kein Haftbeschluss eingereicht worden. Selbst wenn ihr Vater tatsächlich bei ihrem Grossvater gesucht worden wäre, änderte dies nichts daran, dass gegen sie in der Türkei kein Strafverfahren laufe, sie letztes Jahr nie aufgesucht worden sei und legal aus ihrem Heimatstaat ausgereist sei. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, glaubhafte und ausreichende Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor (Reflex-)Verfolgung vorzubringen. Schliesslich gehe aus dem am 30. April 2021 zu den Akten gereichten Verhandlungsprotokoll hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu (...) Jahren und (...) Monaten Haft verurteilt worden sei. Diesbezüglich liege keine Übersetzung vor. Nichtsdestotrotz sei eine Verurteilung der Eltern absehbar gewesen, weswegen diese auch in der Schweiz aufgenommen worden seien. Die Verurteilung sei zwar bedauerlich, ändere aber nichts an der Lage der Beschwerdeführerin.
E. 3.4 In ihrer Replik vom 20. Mai 2021 entgegnete die Beschwerdeführerin, ein Wegweisungsvollzug in die Türkei hätte ihre Retraumatisierung zur Folge. Ihr Protest zusammen mit andern Gülenistinnen mache sie deshalb verletzlich, weil sie sich dadurch in Gesellschaft von Oppositionellen öffentlich zu erkennen gebe. Ihre besondere Exponiertheit resultiere aber aus der Gesamtsituation der Familie. Die Vorinstanz scheine sich bezüglich der Kontaktaufnahme zwischen ihr und ihren Eltern zu widersprechen, würden doch einerseits die türkischen Behörden diesen Kontakt ohnehin vermuten, andererseits nicht wissen, wo in der Schweiz sich die Eltern befänden. Die Qualifizierung der Suche bei den Nachbarn als nachgeschoben wurde zurückgewiesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Eltern der Beschwerdeführerin offiziell gesucht worden: Im Bericht beziehungsweise Schreiben vom 14. beziehungsweise 15. August 2020 würden sowohl die Eltern als auch explizit die Beschwerdeführerin zunächst der FETÖ/PYD-Aktivitäten beschuldigt. Das Gerichtsdokument des Obersten Gerichtshofs (E._______) vom (...) Februar 2021 habe sie am (...) April 2021 erreicht, weil der Vater erst zu diesem Zeitpunkt wieder Zugriff auf seinen E-Devlet-Account gehabt habe. Der Abschluss dieses Verfahrens gegen ihn sei am (...) April 2021 durch das (...) Strafgericht in B._______ erfolgt. Das zu den Akten gereichte entsprechende Dokument beinhalte die Anweisung zur Festnahme (Haftbefehl) des Vaters. Entgegen der Vorinstanz handle es sich nicht um einen Zufall, dass die Behörden den Vater am (...) April 2021, einen Tag nach Rechtskraft seiner letztinstanzlichen Verurteilung, hätten verhaften wollen und deshalb gesucht hätten, sondern entspreche dieser Ablauf den Erwartungen. Präzisierend wurde ausgeführt, dass die Polizei den Vater der Beschwerdeführerin auch am Folgetag ([...]) bei ihrem Grossvater gesucht habe. Im Übrigen dürfte die Differenzierung zwischen jüngst verurteiltem Straftäter und polizeilich gesuchtem verurteilten Straftäter in Bezug auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin unbehelflich sein. Beide Situationen lieferten objektive Anhaltspunkte für die Begründung von deren subjektiver Furcht, in Zukunft verfolgt zu werden - dies schon aufgrund ihrer eigenen Geschichte als Zögling im FETÖ-Umfeld, aber auch als Folge der aktenkundigen Verurteilung ihrer Eltern und der behördlichen Suche nach ihrem Vater. Dass die türkischen Behörden in einer solchen Situation Angehörige verhaftet hätten, um die Rückkehr der Gesuchten zu erpressen, sei auch dem SEM bekannt. Ebenso sei möglich, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits ein Suchbefehl existiere, aber allenfalls wegen der in solchen Verfahren beschränkt möglichen Akteneinsicht noch nicht bekannt sei.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom (...) 2021 ist vorweg festzuhalten, dass allein der Umstand eines erst auf Beschwerdeebene eingereichten, nach der angefochtenen Verfügung verfassten Arztberichtes noch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung bedeutet. Weder wird dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und weshalb das SEM die Einreichung des Arztberichtes hätte abwarten müssen. Die Vorinstanz hat die ihr bekannte gesundheitliche Beeinträchtigung in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und den neuen Arztbericht im Rahmen der Vernehmlassung gewürdigt, der Beschwerdeführerin wurde in der Folge das Replikrecht gewährt. Zudem wurde vom SEM das Vorliegen einer unipolaren Depression nicht in Frage gestellt. Auch werden die im neu eingereichten Arztbericht enthaltenen Diagnosen weder vom Gericht noch vom SEM in Zweifel gezogen. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass nach Auffassung des SEM aus objektivierter Sicht keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgungsfurcht vorlägen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM sich nicht explizit dazu äusserte, ob es der Beschwerdeführerin eine subjektive Verfolgungsfurcht zugesteht. Somit ergibt sich, dass weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, noch der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig oder unrichtig erstellt wurde, weshalb der diesbezüglich gestellte Subsubeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 5.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.5 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung kann vorab auf die diesbezüglichen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.1).
E. 5.6.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse bis zu ihrer Ausreise (Miterleben der Festnahmen ihrer Eltern, soziale Benachteiligungen, Befürchtung, sie könnte verraten werden) mangels Intensität nicht zur Annahme flüchtlingsrechtlich relevanter Vorverfolgung zu führen vermögen.
E. 5.6.2 Was die Frage der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Heimatland anbelangt, kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, es lägen bei objektivierter Sichtweise keine genügenden Anhaltpunkte für eine begründete Verfolgungsfurcht vor. So erwähnte sie die von der Beschwerdeführerin geäusserte Angst, andere Studierende der Gülen-Bewegung könnten bei einer allfälligen Festnahme belastende Aussagen gegen sie machen, und hielt zutreffend fest, dass es sich um ein rein hypothetisches Szenario handle, welches aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hervorzurufen vermöge. Dem ist anzufügen, dass die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor einer behördlichen Kontaktnahme vor dem Hintergrund der Verhaftung ihres Vaters vom (...) 2016, der Untersuchungshaft ihrer Mutter im Jahr 2017, der gegen beide Elternteile hängigen Strafverfahren im Zusammenhang mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung und der per Dekret erfolgten Schliessung der von ihr besuchten Schule verständlich sind. Indessen erfolgte nach der Ausreise ihrer Eltern vom (...) 2019 keine Kontaktnahme durch die türkischen Behörden. Die Beschwerdeführerin nannte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einem unmittelbar bevorstehenden Abschluss der Strafverfahren ihrer Eltern zu rechnen war. Zudem konnte sie - zusammen mit ihrer Schwester - legal aus ihrem Heimatstaat ausreisen. Zusammenfassend war sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - wie bereits vorstehend erwähnt - weder staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, noch ergeben sich aus ihren Aussagen oder aus den übrigen Akten objektive Anhaltspunkte dafür, dass behördliche Kontaktnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erfolgt wären.
E. 5.7 Zum heutigen Zeitpunkt erweist sich die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer (Reflex-)Verfolgung durch die türkischen Behörden indessen als begründet, da sich die Situation seit ihrer Ausreise vom (...) 2020 in objektiver Hinsicht massgeblich verändert hat.
E. 5.7.1 So ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) Februar 2021 im Zusammenhang mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation letztinstanzlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und diese nicht auf Bewährung ausgesprochen worden ist. Dieses Urteil wurde am (...) April 2021 rechtskräftig. Gemäss Gerichtsprotokoll vom selben Datum ist die Mutter der Beschwerdeführerin am (...) April 2021 von der (...) Grossen Strafkammer B._______ aus denselben Gründen zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil anfechtbar ist.
E. 5.7.2 Des Weiteren wird in dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben der Polizeidirektion B._______ vom 15. August 2020 zum einen vorab auf eine in der Beilage eines Schreibens des Dezernats für Terrorbekämpfung vom (...) Juli 2020 übersandte Mitteilung verwiesen. In dieser sei zur Durchführung der notwendigen Verfahren entsprechend den von den Justizbehörden eingehenden Anweisungen um Informationsbeschaffung zwecks Aufdeckung von FETÖ/PDY-Aktivitäten von illegal ins Ausland geflohenen Personen gebeten worden. Zum andern wird in der Beilage des Schreibens vom 15. August 2020 ein bezüglich der Familie der Beschwerdeführerin erstelltes Untersuchungsprotokoll übersendet, wobei alle fünf Familienmitglieder namentlich erwähnt werden und darauf hinwegwiesen wird, dass deren Namen auf der in der Beilage zum Schreiben vom (...) Juli 2020 übersandten Liste stünden. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim erwähnten Untersuchungsprotokoll um das mit der Replik eingereichte und darin als "Bericht vom 14. August 2020" bezeichnete Dokument handelt, zumal die Abteilung für Terrorbekämpfung darin Folgendes ausführt: Im Schreiben des Dezernats für Terrorbekämpfung vom (...) Juli 2020 sei mitgeteilt worden, dass die fünf namentlich und mit türkischer Identifikationsnummer erwähnten Familienmitglieder in die Schweiz geflohen seien. Betreffend die Eltern werden die bezüglich Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY hängigen Verfahren erwähnt, wobei ausgeführt wird, dass sie nicht gesucht werden. Hinsichtlich der drei Kinder sei kein Justiz- beziehungsweise Verwaltungsverfahren hängig. Die Eltern und der Sohn seien nicht auf legalem Weg ausgereist. Sie seien weiterhin angemeldet. Bei der Überprüfung durch die Gendarmerie sei festgestellt worden, dass sie nicht mehr an ihrer Anschrift wohnhaft seien. Darüber sei ein Protokoll erstellt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien am (...) mit den auf ihre Namen ausgestellten Reisepässen (Seriennummern erwähnt) über den Flughafen F._______ ausgereist und bislang nicht wieder eingereist. Sie seien weiterhin angemeldet. Bei der Überprüfung durch die Gendarmerie sei festgestellt worden, dass sie nicht mehr an ihrer Anschrift wohnhaft seien. Darüber sei ein Protokoll erstellt worden.
E. 5.7.3 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass den türkischen Behörden die Ausreise der gesamten Familie der Beschwerdeführerin aus der Türkei bekannt ist und nach der Ausreise der Letzteren an ihrer offiziellen Adresse im Zusammenhang mit den FETÖ-Verbindungen der Eltern eine Kontrolle durchgeführt wurde, welche erfolglos verlaufen ist. Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten sich zwischenzeitlich bei Nachbarn nach der Familie erkundigt, nicht mehr als nachgeschoben und erachtet das Gericht auch ihr Vorbringen als glaubhaft, dass sich die Polizei am (...) April 2021, einem Tag nach Rechtskraft des gegen den Vater der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Urteils, bei ihren Grosseltern im Hinblick auf eine Festnahme nach ihrem Vater erkundigt habe, wobei der Grossvater unter grossem Druck den Aufenthaltsort und weitere Angaben zu ihren Eltern preisgegeben habe. Es ist mithin davon auszugehen, dass den türkischen Behörden der Aufenthalt der gesamten Familie in der Schweiz bekannt ist.
E. 5.7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass beide Elternteile der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation in der Türkei zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, wobei zumindest der Vater der Beschwerdeführerin aktuell gesucht wird. Sodann ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass den türkischen Behörden der Aufenthalt der Familie in der Schweiz bekannt ist, wobei sie einen engen Kontakt zwischen den Familienmitgliedern berechtigterweise voraussetzen werden. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Es erscheint wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten ihrer Eltern zu erhalten. Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Türkei, die zweifellos mit einem behördlichen Kontakt verbunden sein wird, aufgrund ihrer Abstammung von ihren vor politischem Hintergrund verurteilten Eltern mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Dem steht nicht entgegen, dass noch im Protokoll der Abteilung für Terrorbekämpfung vom 14. August 2020 festgehalten wurde, die Eltern der Beschwerdeführerin würden nicht gesucht. Wie oben ausgeführt, hat sich die Situation der Beschwerdeführerin spätestens nach der rechtskräftigen Verurteilung ihres Vaters massgeblich verändert, weshalb auf ein verstärktes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihr zu schliessen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin ihrerseits im Umfeld der Gülen-Bewegung aufhielt und zumindest einmal auf Twitter erschien, ist zwar für sich allein nicht ausreichend für die Annahme begründeter Furcht, es erhöht indessen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung.
E. 5.7.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Behörden ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.
E. 5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die ihre Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Beschwerde wurde zwar eine Kostennote in Aussicht gestellt, jedoch am 21. Mai 2021 eine solche nur bezüglich der Replik eingereicht. Darin wurden ein zeitlicher Aufwand von 4.5 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 20.- ausgewiesen. Dieser zeitliche Aufwand erscheint überhöht und ist auf 2 Stunden zu kürzen, der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten erscheinen für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Arbeitsaufwand von 10 Stunden und Auslagen von Fr. 70.- angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'070.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben.
- Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'070.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1400/2021 Urteil vom 16. August 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) um Asyl nach. Am 28. Januar 2021 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme) und am 9. Februar 2021 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 12. Februar 2021 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Sie gab zu ihrer Person an, sie sei (...) Türkin und stamme ursprünglich aus B._______. Dort habe sie die Primar- und Mittelschule und danach das Gymnasium besucht. Nach dessen Abschluss habe sie ein Studium an der Universität in C._______ begonnen, später habe sie an die (...) Universität in B._______ gewechselt. Ihr Asylgesuch begründete sie im Wesentlichen damit, nach dem Putschversuch im Sommer 2016 sei gegen ihre Eltern (N [...]) ein Strafverfahren wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung eröffnet worden. Beide seien entlassen worden. Ihr Vater sei (...) Monate lang im Gefängnis gewesen. Anschliessend sei er zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Das regionale Berufungsgericht habe das Urteil bestätigt. Nun sei der Fall beim Kassationshof hängig. Ihre Mutter sei ebenfalls in Untersuchungshaft gewesen, jedoch unter Auflagen freigelassen worden. Deren Strafverfahren laufe noch. Da ihre Eltern befürchtet hätten, dass das Urteil gegen ihren Vater durch den Kassationshof bestätigt werden könnte und er wieder ins Gefängnis gehen müsste, seien diese zusammen mit ihrem Bruder am (...) 2019 aus der Türkei ausgereist. Die finanzielle Lage der Familie habe es der Beschwerdeführerin und ihrer jüngeren Schwester nicht erlaubt, gemeinsam mit ihnen auszureisen. Sie hätten sich danach hauptsächlich bei ihrem Grossvater (...)seits und bei einer ihrer Tanten (...)seits aufgehalten. Ihrem Vater sei am (...) 2019 in der Schweiz Asyl gewährt worden, ihrer Mutter und ihrem Bruder unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters am (...) 2020. Nach dem positiven Asylentscheid habe ihr Vater ein Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von ihr und ihrer minderjährigen Schwester gestellt, welches bezüglich dieser bewilligt worden sei. Deswegen habe auch sie nach einer Ausreisemöglichkeit gesucht. Von einer ihr bekannten Familie, die in einer ähnlichen Situation gewesen sei, habe sie erfahren, dass eines ihrer Kinder ein Visum für einen (...)aufenthalt in D._______ erhalten habe. Sie habe deswegen etwa am (...) 2020 ebenfalls ein solches Visum beantragt. Dieses sei ihr rund (...) Tage später erteilt worden. Etwa einen Monat vor ihrer Ausreise habe sie ihre offizielle Wohnadresse geändert. Sie habe neu die Adresse ihres Grossvaters angegeben, weil sie sich ohnehin nicht mehr an der ursprünglichen Adresse ihrer Familie aufgehalten und vorgehabt habe, auszureisen. Am (...) 2020 sei sie zusammen mit ihrer Schwester auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. (...) Tage später sei sie nach D._______ weitergereist, um den bereits bezahlten (...)kurs zu absolvieren. Wegen der Covid-19-Pandemie sei sie aber bereits am (...) 2020 in die Schweiz zurückgekehrt. Am (...) 2020 sei ihr polnisches Visum abgelaufen. Um eine Dublin-Überstellung zu vermeiden, habe sie ein halbes Jahr abgewartet und erst am (...) 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt. Sie sei zwar weiterhin eine Sympathisantin der Gülen-Bewegung, jedoch laufe gegen sie kein Strafverfahren in der Türkei. Sie habe - bis auf die Beantragung des (...) Visums - bis zu ihrer Ausreise auch keinen Kontakt zu den türkischen Behörden gehabt. Ihr seien mehrere Fälle bekannt, bei welchen junge Personen festgenommen worden seien und belastende Aussagen gegen ihre Kolleginnen und Kollegen gemacht hätten. Sie befürchte deshalb, dass ihre Bekannten aus der Gülen-Schule oder deren Wohnheimen sie anzeigen würden. Die Beschwerdeführerin reichte ihren türkischen Pass, ihre Identitätskarte und einen türkischen Arztbericht im Original zu den Akten. Zudem legte sie ein Protokoll bezüglich der Ausreise ihrer Familie, eine handschriftliche Version desselben, einen Auszug aus dem E-Devlet Konto ihres Vaters, eine Liste der per Dekret geschlossenen Schulen, die Anklageschriften ihrer Eltern sowie einen Familienregisterauszug ins Recht. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 - eröffnet am 26. Februar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 29. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel lagen ein Arztbericht vom (...) 2021, ein fremdsprachiges ärztliches Dokument, fremdsprachige Strafakten der Eltern der Beschwerdeführerin und eine Dokumentation betreffend Verfolgungsmassnahmen gegen Anhänger der Gülen-Bewegung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 30. März 2021. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin) gut, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 21. April 2021 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Schreiben vom gleichen Datum reichte die Beschwerdeführerin aktuelle Gerichtsentscheide aus den Strafverfahren ihrer Eltern ein. Diese wurden der Vorinstanz zwecks Berücksichtigung in der Vernehmlassung zugestellt. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Am 27. April 2021 teilte das SEM mit, die nachgereichten Unterlagen hätten in seiner Vernehmlassung nicht mehr berücksichtigt werden können, weshalb um Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ersucht werde. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Beantwortung des Fristerstreckungsgesuchs erfolge mit separatem Schreiben. K. Am 29. April 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin ein, mit welchem sie aktuelle Vorgänge im Heimatland mitteilte. Mit Schreiben vom 30. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein fremdsprachiges Dokument zu den Akten. Dabei handle es sich um einen Bericht des örtlichen Gerichts in der Türkei, wonach ihre Mutter zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden sei. Beide Eingaben wurden dem SEM zur Berücksichtigung in der ergänzenden Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. L. Innert erstreckter Frist hielt das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 5. Mai 2021 an seiner Verfügung fest. M. Das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2021 die Doppel der Vernehmlassung und deren Ergänzung zukommen und gab ihr Gelegenheit, eine Replik einzureichen. N. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 20. Mai 2021. Gleichzeitig reichte sie ein Video-Still eines Twitter-Beitrags zum (...), einen Bericht beziehungsweise ein Schreiben vom 14. beziehungsweise 15. August 2020 sowie ein Schreiben/Haftbefehl des (...) Strafgerichts B._______ vom 21. April 2021 zu den Akten. Diese Unterlagen (mit Ausnahme des Twitter-Beitrags) liess das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss von Amtes wegen übersetzen. O. Am 21. Mai 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. P. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge sowie den Inhalt der nach der Beschwerdeschrift eingereichten Eingaben und Beweismittel sowie der Vernehmlassung und deren Ergänzung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei habe sich insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seither Fälle von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden oder die einer Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der "Hizmet-Bewegung" des Predigers Fethullah Gülen (Gülen-Bewegung) bezichtigt würden. In derartigen Fällen könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige, namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister drangsalierten, mit weiteren ernsthaften Nachteilen bedrohten und sie etwa auch an einer legalen Ausreise aus der Türkei hinderten, um deren untergetauchten beziehungsweise sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen zu bewegen, sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukehren. Bezüglich Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten. Begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Gemäss den Erkenntnissen des SEM bestehe bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annähmen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Befürchtungen hielt das SEM fest, sie habe angegeben, nach der Ausreise ihrer Eltern keinerlei Kontakt zu den türkischen Strafverfolgungsbehörden gehabt zu haben. Sie habe die Türkei fast ein Jahr nach ihren Eltern legal mit einem Visum verlassen. Die türkischen Behörden hätten also genügend Möglichkeiten gehabt, sie festzunehmen, wenn sie das gewollt hätten. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sie die Türkei legal hätte verlassen können, wenn die türkischen Behörden ein tatsächliches Interesse an ihrer Person gehabt hätten. Unter diesen Umständen sei ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Gemäss dem bezüglich der Ausreise ihrer Eltern eingereichten Schreiben der Polizeidirektion B._______ vom 15. August 2020 seien diese zwar angeklagt worden, würden aber nicht offiziell gesucht, wobei ihre drei Kinder strafrechtlich nicht erfasst worden seien. Dass sich die Familie der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte, sei lediglich eine Vermutung der Behörden. Diesem Vorbringen komme demnach keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Ihre Befürchtung, andere Studierende der Gülen-Bewegung könnten bei einer allfälligen Festnahme sie belastende Aussagen machen, bleibe ein rein hypothetisches Szenario und vermöge aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hervorzurufen. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz insbesondere aus, die Beschwerdeführerin leide an einer (...) Depression, welche bereits in der Türkei diagnostiziert und behandelt worden sei. Sie nehme seit einiger Zeit keine Medikamente mehr ein und fühle sich mittelmässig wohl. Gegebenenfalls könnte sie sich in ihrem Heimatstaat jederzeit wieder in medizinische Behandlung begeben. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe an ihren Vorbringen fest und verwies vorab auf den zu den Akten gereichten Arztbericht vom (...) 2021, worin die Diagnosen (...), (...), (...) und (...) bei Differenzialdiagnose posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gestellt wurden. Deshalb befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung und nehme erneut Psychopharmaka. Sie sei bereits in der Türkei in psychiatrischer Behandlung gewesen. Da der erwähnte Arztbericht zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht vorgelegen sei und von derVorinstanz noch nicht habe gewürdigt werden können, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht umfassend erhoben worden sei, wurde subsubeventualiter ein Rückweisungsantrag gestellt. Dieser wurde auch damit begründet, dass die Würdigung der konkreten Situation der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz insbesondere keine Ausführungen bezüglich der subjektiven Seite der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung enthalte und sich das SEM nicht ausreichend mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt habe. In materieller Hinsicht argumentierte die Beschwerdeführerin, sie weise bezüglich Reflexverfolgung ein entsprechendes Profil auf (Eltern Gülenisten, welche ins Ausland geflüchtet seien). Die Behörden hätten spätestens bei ihrer Rückkehr von der Schweiz in die Türkei Anlass zur Vermutung, dass sie mit den gesuchten Personen in Kontakt stünde. Die Türkei dürfte ein besonderes Verfolgungsinteresse an ihren Eltern haben, weil beide verurteilte Gülenisten seien. Sie würden nach wie vor verfolgt, zumal das Verfahren gegen die Mutter noch hängig sei, während der Vater rechtskräftig verurteilt und aus der Sicht der Behörden aktuell auf der Flucht sei. Zudem habe sie erklärt, dass die Behörden inzwischen bereits bei Nachbarn Erkundigungen über sie eingezogen hätten. Die Vorinstanz habe auch ausser Acht gelassen, dass die abschliessenden Urteile gegen die Eltern noch nicht gefällt seien und vermutungsweise der Kassationshof das Urteil bestätigen werde. Den türkischen Behörden sei auch bekannt, dass sie (die Beschwerdeführerin) Gülen-Einrichtungen besucht habe. Deshalb könnte auch sie selber wegen Mitgliedschaft bei dieser Bewegung verhaftet werden. Ausserdem dauere es teilweise Jahre, bis Ermittlungen aufgenommen würden. Hinsichtlich der subjektiven Komponente der Begründetheit der Furcht habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer frühen Jugend miterleben müssen, wie ihr Vater anlässlich einer Hausdurchsuchung willkürlich abgeführt und ihre Mutter ebenso rechtswidrig verhaftet worden sei und wie die Familie habe flüchten müssen. Ihre Psyche sei aufgrund der erlittenen Verfolgung der Familie beeinträchtigt. Unter diesen Umständen wirke die Erwähnung ihrer Person in den Strafakten ihrer Eltern in erhöhtem Mass bedrohlich. Weiter kenne die Beschwerdeführerin - unter Verweis auf die von ihr eingereichte Dokumentation - zahlreiche Fälle sehr ähnlicher Konstellationen, welche sich aufgrund dieser Situation in Haft befänden. Hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anlässlich (...) mit anderen (...) der Gülen-Bewegung an einer Demonstration teilgenommen, was auf Twitter veröffentlicht worden sei. Damit habe sie sich auch persönlich exponiert und laufe deshalb Gefahr, verfolgt zu werden. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2021 im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom (...) 2021 im Wesentlichen aus, wie bereits in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde vermerkt worden sei, leide die Beschwerdeführerin seit Längerem - seit ihrer Kindheit - an einer psychischen Erkrankung. Die Auslöser und Verläufe seien offensichtlich unterschiedlich. Dies sei zwar bedauerlich, jedoch seien die psychiatrischen Einrichtungen in der Türkei zweifellos in der Lage, eine PTBS zu behandeln. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Depression behandelt worden sei, zeige auch, dass ein Zugang zur medizinischen Versorgung bestehe. Bereits im Asylentscheid sei festgehalten worden, aus dem im Asylverfahren eingereichten Schreiben vom 15. August 2020 gehe hervor, dass die Eltern zwar angeklagt worden seien, aber nicht offiziell gesucht würden, und die Kinder nicht strafrechtlich erfasst worden seien. Die türkischen Behörden dürften ohnehin wohl bereits vermutet haben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister mit ihren Eltern in Kontakt stünden. Dies sei aber irrelevant, da die Eltern nicht gesucht würden. Selbst wenn sie gesucht würden, würde die Rückkehr der Beschwerdeführerin aus der Schweiz keinen hinreichenden Nachweis darstellen, dass sie Kontakt zu den Eltern gehabt habe, da die türkischen Behörden nicht genau wüssten, wo sich die Eltern aufhielten. Das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die Behörden zwischenzeitlich bereits bei ihren Nachbarn über sie erkundigten, sei als nachgeschoben zu qualifizieren. In der Ergänzung vom 5. Mai 2021 zur Vernehmlassung führte dieVorinstanz im Wesentlichen aus, bei den von der Beschwerdeführerin am 21. April 2021 eingereichten Unterlagen handle es sich um ein Gerichtsprotokoll und einen Gerichtsbeschluss in den Strafverfahren gegen ihre Eltern. Diese Dokumente beträfen nicht die Beschwerdeführerin, weshalb sie für deren Asylverfahren nicht von Belang seien. Da die Übersetzung teilweise unvollständig und somit unzulänglich erscheine, könnten die Zusammenhänge und Beschlüsse nicht eindeutig nachvollzogen werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Gerichtsbeschluss erst auf Beschwerdeebene eingereicht worden sei, wenn er anscheinend bereits am (...) Februar 2021 gefasst worden sei. Sodann habe sich laut der Eingabe vom 27. April 2021 die Polizei am (...) April 2021 beim Grossvater der Beschwerdeführerin über deren Vater erkundigt und diesen aufgrund des rechtskräftigen Urteils verhaften wollen; der Grossvater habe unter grossem Druck den Aufenthaltsort und weitere Angaben zu ihren Eltern preisgegeben. Diese Informationen - so das SEM - beruhten lediglich auf Aussagen einer Drittperson und seien nicht überprüfbar. Es wäre auch ein grosser Zufall, wenn die Behörden gerade am (...) April 2021, also zwei Monate nach dem Gerichtsbeschluss und während des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin deren Grossvater aufgesucht hätten. Ausserdem sei kein Haftbeschluss eingereicht worden. Selbst wenn ihr Vater tatsächlich bei ihrem Grossvater gesucht worden wäre, änderte dies nichts daran, dass gegen sie in der Türkei kein Strafverfahren laufe, sie letztes Jahr nie aufgesucht worden sei und legal aus ihrem Heimatstaat ausgereist sei. Der Beschwerdeführerin sei es somit nicht gelungen, glaubhafte und ausreichende Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor (Reflex-)Verfolgung vorzubringen. Schliesslich gehe aus dem am 30. April 2021 zu den Akten gereichten Verhandlungsprotokoll hervor, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu (...) Jahren und (...) Monaten Haft verurteilt worden sei. Diesbezüglich liege keine Übersetzung vor. Nichtsdestotrotz sei eine Verurteilung der Eltern absehbar gewesen, weswegen diese auch in der Schweiz aufgenommen worden seien. Die Verurteilung sei zwar bedauerlich, ändere aber nichts an der Lage der Beschwerdeführerin. 3.4 In ihrer Replik vom 20. Mai 2021 entgegnete die Beschwerdeführerin, ein Wegweisungsvollzug in die Türkei hätte ihre Retraumatisierung zur Folge. Ihr Protest zusammen mit andern Gülenistinnen mache sie deshalb verletzlich, weil sie sich dadurch in Gesellschaft von Oppositionellen öffentlich zu erkennen gebe. Ihre besondere Exponiertheit resultiere aber aus der Gesamtsituation der Familie. Die Vorinstanz scheine sich bezüglich der Kontaktaufnahme zwischen ihr und ihren Eltern zu widersprechen, würden doch einerseits die türkischen Behörden diesen Kontakt ohnehin vermuten, andererseits nicht wissen, wo in der Schweiz sich die Eltern befänden. Die Qualifizierung der Suche bei den Nachbarn als nachgeschoben wurde zurückgewiesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien die Eltern der Beschwerdeführerin offiziell gesucht worden: Im Bericht beziehungsweise Schreiben vom 14. beziehungsweise 15. August 2020 würden sowohl die Eltern als auch explizit die Beschwerdeführerin zunächst der FETÖ/PYD-Aktivitäten beschuldigt. Das Gerichtsdokument des Obersten Gerichtshofs (E._______) vom (...) Februar 2021 habe sie am (...) April 2021 erreicht, weil der Vater erst zu diesem Zeitpunkt wieder Zugriff auf seinen E-Devlet-Account gehabt habe. Der Abschluss dieses Verfahrens gegen ihn sei am (...) April 2021 durch das (...) Strafgericht in B._______ erfolgt. Das zu den Akten gereichte entsprechende Dokument beinhalte die Anweisung zur Festnahme (Haftbefehl) des Vaters. Entgegen der Vorinstanz handle es sich nicht um einen Zufall, dass die Behörden den Vater am (...) April 2021, einen Tag nach Rechtskraft seiner letztinstanzlichen Verurteilung, hätten verhaften wollen und deshalb gesucht hätten, sondern entspreche dieser Ablauf den Erwartungen. Präzisierend wurde ausgeführt, dass die Polizei den Vater der Beschwerdeführerin auch am Folgetag ([...]) bei ihrem Grossvater gesucht habe. Im Übrigen dürfte die Differenzierung zwischen jüngst verurteiltem Straftäter und polizeilich gesuchtem verurteilten Straftäter in Bezug auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin unbehelflich sein. Beide Situationen lieferten objektive Anhaltspunkte für die Begründung von deren subjektiver Furcht, in Zukunft verfolgt zu werden - dies schon aufgrund ihrer eigenen Geschichte als Zögling im FETÖ-Umfeld, aber auch als Folge der aktenkundigen Verurteilung ihrer Eltern und der behördlichen Suche nach ihrem Vater. Dass die türkischen Behörden in einer solchen Situation Angehörige verhaftet hätten, um die Rückkehr der Gesuchten zu erpressen, sei auch dem SEM bekannt. Ebenso sei möglich, dass gegen die Beschwerdeführerin bereits ein Suchbefehl existiere, aber allenfalls wegen der in solchen Verfahren beschränkt möglichen Akteneinsicht noch nicht bekannt sei. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betreffen und deswegen vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.4 Im Zusammenhang mit dem Arztbericht vom (...) 2021 ist vorweg festzuhalten, dass allein der Umstand eines erst auf Beschwerdeebene eingereichten, nach der angefochtenen Verfügung verfassten Arztberichtes noch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung bedeutet. Weder wird dargelegt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und weshalb das SEM die Einreichung des Arztberichtes hätte abwarten müssen. Die Vorinstanz hat die ihr bekannte gesundheitliche Beeinträchtigung in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt und den neuen Arztbericht im Rahmen der Vernehmlassung gewürdigt, der Beschwerdeführerin wurde in der Folge das Replikrecht gewährt. Zudem wurde vom SEM das Vorliegen einer unipolaren Depression nicht in Frage gestellt. Auch werden die im neu eingereichten Arztbericht enthaltenen Diagnosen weder vom Gericht noch vom SEM in Zweifel gezogen. Aus den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass nach Auffassung des SEM aus objektivierter Sicht keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Verfolgungsfurcht vorlägen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM sich nicht explizit dazu äusserte, ob es der Beschwerdeführerin eine subjektive Verfolgungsfurcht zugesteht. Somit ergibt sich, dass weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, noch der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht unvollständig oder unrichtig erstellt wurde, weshalb der diesbezüglich gestellte Subsubeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.4 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.5 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Im Zusammenhang mit der Gülen-Bewegung kann vorab auf die diesbezüglichen vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 3.1). 5.6 5.6.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse bis zu ihrer Ausreise (Miterleben der Festnahmen ihrer Eltern, soziale Benachteiligungen, Befürchtung, sie könnte verraten werden) mangels Intensität nicht zur Annahme flüchtlingsrechtlich relevanter Vorverfolgung zu führen vermögen. 5.6.2 Was die Frage der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Heimatland anbelangt, kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, es lägen bei objektivierter Sichtweise keine genügenden Anhaltpunkte für eine begründete Verfolgungsfurcht vor. So erwähnte sie die von der Beschwerdeführerin geäusserte Angst, andere Studierende der Gülen-Bewegung könnten bei einer allfälligen Festnahme belastende Aussagen gegen sie machen, und hielt zutreffend fest, dass es sich um ein rein hypothetisches Szenario handle, welches aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hervorzurufen vermöge. Dem ist anzufügen, dass die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin vor einer behördlichen Kontaktnahme vor dem Hintergrund der Verhaftung ihres Vaters vom (...) 2016, der Untersuchungshaft ihrer Mutter im Jahr 2017, der gegen beide Elternteile hängigen Strafverfahren im Zusammenhang mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung und der per Dekret erfolgten Schliessung der von ihr besuchten Schule verständlich sind. Indessen erfolgte nach der Ausreise ihrer Eltern vom (...) 2019 keine Kontaktnahme durch die türkischen Behörden. Die Beschwerdeführerin nannte auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einem unmittelbar bevorstehenden Abschluss der Strafverfahren ihrer Eltern zu rechnen war. Zudem konnte sie - zusammen mit ihrer Schwester - legal aus ihrem Heimatstaat ausreisen. Zusammenfassend war sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise - wie bereits vorstehend erwähnt - weder staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, noch ergeben sich aus ihren Aussagen oder aus den übrigen Akten objektive Anhaltspunkte dafür, dass behördliche Kontaktnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft erfolgt wären. 5.7 Zum heutigen Zeitpunkt erweist sich die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer (Reflex-)Verfolgung durch die türkischen Behörden indessen als begründet, da sich die Situation seit ihrer Ausreise vom (...) 2020 in objektiver Hinsicht massgeblich verändert hat. 5.7.1 So ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) Februar 2021 im Zusammenhang mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation letztinstanzlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und diese nicht auf Bewährung ausgesprochen worden ist. Dieses Urteil wurde am (...) April 2021 rechtskräftig. Gemäss Gerichtsprotokoll vom selben Datum ist die Mutter der Beschwerdeführerin am (...) April 2021 von der (...) Grossen Strafkammer B._______ aus denselben Gründen zu einer Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Es ist davon auszugehen, dass dieses Urteil anfechtbar ist. 5.7.2 Des Weiteren wird in dem bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben der Polizeidirektion B._______ vom 15. August 2020 zum einen vorab auf eine in der Beilage eines Schreibens des Dezernats für Terrorbekämpfung vom (...) Juli 2020 übersandte Mitteilung verwiesen. In dieser sei zur Durchführung der notwendigen Verfahren entsprechend den von den Justizbehörden eingehenden Anweisungen um Informationsbeschaffung zwecks Aufdeckung von FETÖ/PDY-Aktivitäten von illegal ins Ausland geflohenen Personen gebeten worden. Zum andern wird in der Beilage des Schreibens vom 15. August 2020 ein bezüglich der Familie der Beschwerdeführerin erstelltes Untersuchungsprotokoll übersendet, wobei alle fünf Familienmitglieder namentlich erwähnt werden und darauf hinwegwiesen wird, dass deren Namen auf der in der Beilage zum Schreiben vom (...) Juli 2020 übersandten Liste stünden. Es ist davon auszugehen, dass es sich beim erwähnten Untersuchungsprotokoll um das mit der Replik eingereichte und darin als "Bericht vom 14. August 2020" bezeichnete Dokument handelt, zumal die Abteilung für Terrorbekämpfung darin Folgendes ausführt: Im Schreiben des Dezernats für Terrorbekämpfung vom (...) Juli 2020 sei mitgeteilt worden, dass die fünf namentlich und mit türkischer Identifikationsnummer erwähnten Familienmitglieder in die Schweiz geflohen seien. Betreffend die Eltern werden die bezüglich Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY hängigen Verfahren erwähnt, wobei ausgeführt wird, dass sie nicht gesucht werden. Hinsichtlich der drei Kinder sei kein Justiz- beziehungsweise Verwaltungsverfahren hängig. Die Eltern und der Sohn seien nicht auf legalem Weg ausgereist. Sie seien weiterhin angemeldet. Bei der Überprüfung durch die Gendarmerie sei festgestellt worden, dass sie nicht mehr an ihrer Anschrift wohnhaft seien. Darüber sei ein Protokoll erstellt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester seien am (...) mit den auf ihre Namen ausgestellten Reisepässen (Seriennummern erwähnt) über den Flughafen F._______ ausgereist und bislang nicht wieder eingereist. Sie seien weiterhin angemeldet. Bei der Überprüfung durch die Gendarmerie sei festgestellt worden, dass sie nicht mehr an ihrer Anschrift wohnhaft seien. Darüber sei ein Protokoll erstellt worden. 5.7.3 Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass den türkischen Behörden die Ausreise der gesamten Familie der Beschwerdeführerin aus der Türkei bekannt ist und nach der Ausreise der Letzteren an ihrer offiziellen Adresse im Zusammenhang mit den FETÖ-Verbindungen der Eltern eine Kontrolle durchgeführt wurde, welche erfolglos verlaufen ist. Unter diesen Umständen erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten sich zwischenzeitlich bei Nachbarn nach der Familie erkundigt, nicht mehr als nachgeschoben und erachtet das Gericht auch ihr Vorbringen als glaubhaft, dass sich die Polizei am (...) April 2021, einem Tag nach Rechtskraft des gegen den Vater der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Urteils, bei ihren Grosseltern im Hinblick auf eine Festnahme nach ihrem Vater erkundigt habe, wobei der Grossvater unter grossem Druck den Aufenthaltsort und weitere Angaben zu ihren Eltern preisgegeben habe. Es ist mithin davon auszugehen, dass den türkischen Behörden der Aufenthalt der gesamten Familie in der Schweiz bekannt ist. 5.7.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass beide Elternteile der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Verbindungen zur Gülen-Bewegung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation in der Türkei zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, wobei zumindest der Vater der Beschwerdeführerin aktuell gesucht wird. Sodann ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass den türkischen Behörden der Aufenthalt der Familie in der Schweiz bekannt ist, wobei sie einen engen Kontakt zwischen den Familienmitgliedern berechtigterweise voraussetzen werden. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Es erscheint wahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten ihrer Eltern zu erhalten. Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Türkei, die zweifellos mit einem behördlichen Kontakt verbunden sein wird, aufgrund ihrer Abstammung von ihren vor politischem Hintergrund verurteilten Eltern mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. Dem steht nicht entgegen, dass noch im Protokoll der Abteilung für Terrorbekämpfung vom 14. August 2020 festgehalten wurde, die Eltern der Beschwerdeführerin würden nicht gesucht. Wie oben ausgeführt, hat sich die Situation der Beschwerdeführerin spätestens nach der rechtskräftigen Verurteilung ihres Vaters massgeblich verändert, weshalb auf ein verstärktes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihr zu schliessen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin ihrerseits im Umfeld der Gülen-Bewegung aufhielt und zumindest einmal auf Twitter erschien, ist zwar für sich allein nicht ausreichend für die Annahme begründeter Furcht, es erhöht indessen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung. 5.7.5 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Behörden ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 5.8 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die ihre Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Den Akten sind schliesslich keine Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel einzugehen.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Beschwerde wurde zwar eine Kostennote in Aussicht gestellt, jedoch am 21. Mai 2021 eine solche nur bezüglich der Replik eingereicht. Darin wurden ein zeitlicher Aufwand von 4.5 Stunden à Fr. 200.- und Auslagen von Fr. 20.- ausgewiesen. Dieser zeitliche Aufwand erscheint überhöht und ist auf 2 Stunden zu kürzen, der Stundenansatz ist nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten erscheinen für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Arbeitsaufwand von 10 Stunden und Auslagen von Fr. 70.- angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'070.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben.
3. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'070.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand: