Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden – türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – reichten am 26. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Nachdem sie die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesene Rechtsvertretung am 24. Juli 2023 mandatierten, fanden am 26. Juli 2023 die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerde- führenden statt. A.c Mit Eingaben vom 7. und 11. Dezember 2023 wurden diverse Beweis- mittel eingereicht, unter anderem türkische Verfahrensakten der Beschwer- deführenden und ihrer Angehörigen sowie ein Arztbericht vom 21. Septem- ber 2023 (vgl. SEM-Akten 24/3–27/5 sowie SEM-ID 005/1–028/2). A.d Am 12. Dezember 2023 fanden die Anhörungen der Beschwerdefüh- renden gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.e Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 wurden zwei Links zu türkischen Nachrichtenportalen im Internet als Beweismittel zu den Akten gelegt. A.f Am 22. Dezember 2023 wurde die Behandlung der Asylgesuche im er- weiterten Verfahren angeordnet und am 28. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zugewiesen. A.g Die mit Vollmacht vom 15. Januar 2024 mandatierte neue Rechtsver- tretung der Beschwerdeführenden wies sich mit Eingabe vom 19. Januar 2024 aus. B. Mit Verfügung vom 14. März 2025 (eröffnet am 17. März 2025) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zudem wurden ihnen die editionspflich- tigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 8. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden – han- delnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des SEM vom
14. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
D-2461/2025 Seite 3 Sache zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, diesen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unter- zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeschrift waren diverse Dokumente beigelegt, darunter Ko- pien deutscher Ausweisdokumente betreffend die Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin (Beilage 3), Auszüge beziehungsweise Kopien türkischer Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Vater der Be- schwerdeführerin (Beilagen 4–8), Kopien türkischer Verfahrensakten der Mutter sowie eines Bruders der Beschwerdeführerin (Beilagen 9–11) und Berichte zu Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka (Bei- lage 12) beigefügt. D. D.a Mit Schreiben vom 9. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Die Vorinstanz liess sich am 23. April 2025 zur Beschwerde vernehmen. Die Replik des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführenden datiert vom
6. Mai 2025.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
D-2461/2025 Seite 4 (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Konkret be- mängeln die Beschwerdeführenden die überlange Verfahrensdauer von 20 Monaten trotz geringer Komplexität des Falles, was einer nicht begrün- deten massiven Überschreitung der gesetzlichen Behandlungsfrist des er- weiterten Verfahrens gleichkomme. Zudem habe das Dossier beim SEM einen dreimaligen Handwechsel durchgemacht, was zu Inkonsistenz und mangelnder Kohärenz geführt habe. Trotz Zuteilung ins erweiterte Verfah- ren am 22. Dezember 2023 mit dem Hinweis auf notwendigen weiteren Abklärungsbedarf seien während der folgenden 15 Monate keinerlei Ver- fahrenshandlungen erfolgt. Die beiden durchgeführten Anhörungen seien zeitlich ungenügend ange- setzt (nur ein halber Nachmittag) und inhaltlich oberflächlich geblieben. Die Beschwerdeführenden hätten keine echte Gelegenheit gehabt, ihre Flucht- gründe vertieft zu schildern, obwohl sie aus politisch exponierten Familien stammten und zahlreiche amtliche Beweismittel vorgelegt hätten. Auch seien grundlegende Standards der SEM-eigenen Qualitätsvorgaben für Anhörungen nicht eingehalten worden – etwa eine sorgfältige Einführung,
D-2461/2025 Seite 5 Erläuterung der Rechte oder ausreichende Zeit für offene Fragen. Beide Beschwerdeführende seien zudem davon ausgegangen, dass ergänzende Anhörungen folgen würden. Diese Erwartung sei durch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gestützt worden, was eine Pflicht zur weiteren Sach- verhaltsabklärung begründet habe. Stattdessen habe das SEM ohne neue Abklärungen und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs plötzlich eine negative Verfügung mit Wegweisung erlassen. Zur Untermauerung dieser Einwände wird in der Beschwerde auf ein Do- kument des SEM Bezug genommen, in welchem die Ergebnisse der Un- tersuchungen im Zusammenhang mit zwei Fehleinschätzungen im Kontext von Wegweisungsvollzügen nach Sri Lanka publiziert worden seien. Dort würden zusammenfassend vier Faktoren dafür verantwortlich gemacht: ein komplexer Kontext hinsichtlich den Heimatstaat; eine Vielzahl von Perso- nen, welche die Dossiers während der langen Verfahrensdauer geführt ha- ben; systembedingte Defizite bei der Führung und fachlichen Begleitung der Mitarbeitenden; eine ungenügende Anhörungstiefe sowie das Unter- bleiben weiterer Abklärungen trotz Notwendigkeit (vgl. Beschwerde, Bei- lage 12: «Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor» vom 26. Mai 2014). Zusammenfassend sei dem SEM vorzuwerfen, das Verfahren ungebühr- lich verzögert und auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ent- schieden zu haben. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und zwecks ergänzender Abklärungen, insbesondere zusätzlicher Anhörungen, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.1.2 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2025 grund- sätzlich an seinen Erwägungen fest. In Bezug auf die rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung weist es auf die Pflicht der Asylsuchenden hin, an der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und die Vorinstanz während des Verfahrens über relevante, neu eingetretene Er- eignisse zu informieren.
E. 3.1.3 In der Replik vom 6. Mai 2025 wird ausgeführt, die Beschwerdefüh- renden hätten nicht erwartet, dass die Vorinstanz das Asylverfahren bereits am 12. Dezember 2023 als abgeschlossen erachte und den Asylentscheid erst über ein Jahr später, am 14. März 2025, ausschliesslich auf der Grund- lage der bis dahin vorgenommenen Verfahrensschritte fällen werde. Dies sei insbesondere deshalb unhaltbar, weil die Vorinstanz im Zuteilungsent- scheid vom 22. Dezember 2023 selbst festgehalten habe, dass es für die
D-2461/2025 Seite 6 Entscheidfindung weiterer Abklärungen zur Plausibilität der Vorbringen be- dürfe. Angesichts der Protokolle der Anhörungen sei evident, dass diese inhaltlich unzureichend seien, um ein Asylgesuch seriös ablehnend zu beurteilen. Den Beschwerdeführenden sei bis zum Entscheid und darüber hinaus nie die Gelegenheit gegeben worden, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Ihnen nun eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, sei in Anbe- tracht der unsorgfältigen Verfahrensführung durch die Vorinstanz nicht halt- bar. Die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden finde ihre Grenze an der behördlichen Untersuchungspflicht. Gerade Letztere verlange, dass das SEM den Asylsuchenden überhaupt die Möglichkeit einräume, ihre Flucht- geschichte vollständig zu schildern.
E. 3.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sorgen von Amtes wegen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Ent- scheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele- ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun- gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten- lage als angezeigt erscheinen. Demgegenüber findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden bei der Sachverhaltserstellung ge- mäss Art. 8 AsylG – welche unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch ein Recht darstellt.
D-2461/2025 Seite 7 Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Per- son nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann wei- tere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asyl- suchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Be- weismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön- nen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.H. auf Rechtsprechung und Lehre).
E. 3.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.5.1 In der Beschwerde wird zunächst die lange Dauer des erstinstanzli- chen Asylverfahrens beanstandet (vgl. Beschwerde, S. 4).
E. 3.5.2 Nach Art. 37 Abs. 4 AsylG gilt für Entscheide im erweiterten Verfah- ren eine erstinstanzliche Verfahrensfrist von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase. Zwischen dem Zuteilungsentscheid in das erwei- terte Verfahren vom 22. Dezember 2023 und dem erstinstanzlichen Ent- scheid vom 14. März 2025 liegen 15 Monate. Damit liegt eine unüberseh- bare Überdehnung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensfrist vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen Kenntnis von der hohen Ar- beitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvoll- ziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere – aber nicht nur – ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2194/2025, E-2197/2025, E-2201/2025 vom 7. Mai 2025 E. 8.1 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 f.). Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was – gerade unter Berück- sichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge des Krieges in der Uk- raine – unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen füh- ren kann.
D-2461/2025 Seite 8 Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführenden respektive ihre Rechtsver- tretung zwar eine übermässige Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machen, sich jedoch nie nach dem Verfahrensstand erkundigt oder um eine beförderliche Behandlung ihrer Asylgesuche gebeten haben.
E. 3.5.3 Nach dem Gesagten bleibt in Bezug auf die erstinstanzliche Verfah- rensdauer somit festzuhalten, dass sie keinen verfahrensrechtlich relevan- ten Mangel begründet, der zu einer Kassation führen könnte.
E. 3.6.1 In Anlehnung an den beigelegten Bericht vom 26. Mai 2014 (vgl. Be- schwerde, Beilage 12; vgl. hiervor E. 3.1.1) wird in der Beschwerde sodann auf die mehrfachen Handwechsel im vorliegenden Verfahren aufmerksam gemacht. So habe das Dossier bis zur Entscheidfindung dreimal die Hand gewechselt und die summarische Befragung, die vertiefte Befragung, der Zuteilungsentscheid und die angefochtene Verfügung seien von insgesamt vier verschiedene Personen ausgefertigt worden.
E. 3.6.2 Das Gericht stellt fest, dass die verschiedenen Handwechsel im be- reits erwähnten Bericht des SEM vom 26. Mai 2014 als eine der potenziel- len Fehlerquellen in den dortigen Entscheiden definiert werden. Allerdings wird im selben Bericht auch darauf hingewiesen, dass nicht ein einzelner gravierender Fehler kausal zur Fehleinschätzung geführt habe. Vorliegend gehen weder aus der Rüge in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte her- vor, wonach die Handwechsel im vorliegenden Verfahren zu einer Beein- trächtigung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden geführt hätten, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.
E. 3.7.1 Zudem wird in der Beschwerde geltend gemacht, die halbtägigen An- hörungen seien zu kurz gewesen, um als Entscheidgrundlage zu dienen. Weiter wird bemängelt, das SEM habe sich beim Modus der Durchführung der Anhörungen nicht an sein Handbuch gehalten. Dies sei jedoch wesent- lich für die Qualität der Aussagen. Ferner seien nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen wor- den, obwohl dies vom Gesetzgeber so vorgesehen sei (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. [«Reorganisation» und «Keine Tiefe in den Anhörungen»]).
E. 3.7.2 Die Beschwerdeführenden wurden am 12. Dezember 2023 einzeln zu ihren Gesuchsgründen angehört. Entgegen der Andeutungen des
D-2461/2025 Seite 9 Rechtsbeistandes der Beschwerdeführenden erlaubt die vergleichsweise kurze Dauer der Anhörungen noch keine Rückschlüsse über deren Quali- tät. Es fällt zwar auf, dass der Faktor Zeit in den Anhörungen mehrmals erwähnt wurde, so beispielsweise von der Beschwerdeführerin (vgl. SEM- Akte 28/9 F 2, F 7 und F 12) oder von der zugewiesenen Rechtsvertretung, welche in beiden Anhörungen erklärte, sie verzichte aus Zeitgründen auf weitere Fragen (vgl. SEM-Akten 28/9 F 34 und 29/10 F 59). Jedoch hat die befragende Person des SEM der Beschwerdeführerin klar mitgeteilt, dass sie sich ohne Zeitdruck äussern könne und bat diese um ausführliche Schil- derungen (vgl. SEM-Akte 28/9 F 3 und F 6). Es ging dort, wo sich die Be- schwerdeführerin in ihren Aussagen selber beschränkte, um ihre Gefühle nach dem Tod ihres Cousins (vgl. a.a.O. F 7) und um die Gründe, weshalb sie von F._______ habe wegziehen müssen (vgl. a.a.O. F 12). Aus dem Anhörungsprotokoll ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie keine Gelegenheit erhalten hätte, sich vollständig zu ihren Asylgründen zu äussern. Im Ge- genteil: Aus den Protokollen geht sogar hervor, dass beide Beschwerde- führer – teilweise mehrfach – gefragt wurden, ob es noch weitere Gründe gegen eine Rückkehr in ihre Heimat gebe, was von diesen jeweils verneint wurde (vgl. SEM-Akten 28/9 F 35 und 29/10 F 55 sowie F 61). Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass relevante Informationen, die für die Asylgesuche von Bedeutung gewesen wären, nicht angegeben wurden be- ziehungsweise aus zeitlichen Gründen nicht angegeben werden konnten.
E. 3.7.3 Der Behauptung, den Beschwerdeführenden sei mitgeteilt worden, sie würden zu einer weiteren Anhörung eingeladen und deshalb seien sie vom Entscheid des SEM überrascht worden, kann nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde, S. 7). In beiden Anhörungen wurden sie im Rahmen der Rechtsbelehrung darauf aufmerksam gemacht, dass zwar die Möglichkeit eines zweiten Gesprächs bestehe, das SEM im Falle des Vorliegens aller (entscheidrelevanter) Fakten jedoch einen Asylentscheid treffen und ihrer Rechtsvertretung zustellen werde (vgl. SEM-Akten 28/9 «Rechtsbeleh- rung» vor F 35 und 29/10 «Rechtsbelehrung» vor F 61).
E. 3.7.4 Falls ein Bedürfnis nach Ergänzung oder Richtigstellung des Sach- verhalts bestanden hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass es den Be- schwerdeführenden respektive ihrer Rechtsvertretung während der ge- samten Verfahrensdauer freistand, sich zu äussern und entsprechende Eingaben zu machen. Von diesem Recht machten sie denn auch Ge- brauch, und zwar sowohl vor als auch nach den Anhörungen (vgl. Einga- ben vom 7., 11. und 19. Dezember 2023; SEM-Akten 23/1, 26/1 und 34/2).
D-2461/2025 Seite 10
E. 3.7.5 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren aufgrund der Tatsache erfolgt, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist (Art. 26d AsylG). Aus dem Nebensatz, wonach dies namentlich dann zu geschehen hat, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind, steht im Zusammenhang mit dem Zuteilungsentscheid, begründet jedoch noch keine Pflicht der Be- hörde, solche Abklärungen vorzunehmen. Eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren kann sodann auch aus anderen Gründen angezeigt sein, so etwa wenn – wie vorliegend – absehbar ist, dass die gesetzlichen Ord- nungsfristen massiv überschritten werden dürften (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 10.1).
E. 3.7.6 Folglich sind vorliegend auch hinsichtlich der Anhörungen der Be- schwerdeführenden keine Verfahrensmängel ersichtlich.
E. 3.8 Zusammenfassend sind den Akten – auch in einer gesamthaften Wür- digung – keine genügenden Hinweise zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt be- ziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Es hat sich in der angefochtenen Verfügung zudem umfassend mit den rechtser- heblichen eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen der Beschwer- deführenden auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 14. März 2025, S. 4 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich an- ders gewürdigt hat als von den Beschwerdeführenden erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.
E. 3.9 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-2461/2025 Seite 11 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen folgende Be- gründungen für ihre Asylgesuche vor: Die Familie des Beschwerdeführers sei in eine Blutrache verwickelt. Nach- dem er einen Überfall auf die Gegnerfamilie verhindert habe, sei er selbst in das Visier seiner Familie geraten. Diese sei eng mit den staatlichen In- stitutionen verbunden, zumal einige Verwandte Dorfschützer seien. Wäh- rend seiner Gymnasialzeit sei er mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) in Kontakt gekommen und habe sich später im Studium kulturell engagiert. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er während seiner (…) in F._______ zwei- mal in Polizeigewahrsam genommen worden. Man habe ihm die Mitglied- schaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen, weshalb er zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei; die Bewährungsfrist sei (…) abgelaufen. Der Tatvorwurf sei im E-Devlet weiterhin ersichtlich, was einer behördlichen Fichierung gleichkomme. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, im Alter von etwa 16 Jahren während zwei Monaten eine Ausbildung im (…)-Gebirge absolviert zu ha- ben. Im Jahr (…) sei sie wegen Unterstützung der PKK während vier Tagen in Polizeigewahrsam gewesen, anschliessend angeklagt und (…) zu einer (…) Freiheitsstrafe mit fünfjähriger Probezeit verurteilt worden. Dieses Ver- fahren sei inzwischen abgeschlossen. Weiter machte sie geltend, sie stamme aus einer politischen Familie. Ihr Onkel sei (…) (…) Jahre in Haft gewesen und später bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Zwei Enkelkinder dieses Onkels seien (….) gefoltert worden und an den Folgen verstorben. Ihr Cousin habe gegen den IS (sog. Islamischer Staat) ge- kämpft und sei in G._______ gefallen. Ein Bruder habe nach Deutschland fliehen müssen, ein weiterer Bruder sei mit einer Ausreisesperre belegt worden. Ihre Eltern hätten verschiedene politische Funktionen ausgeübt,
D-2461/2025 Seite 12 u.a. als Co-Kreispräsidenten. Ihre Mutter sei (…) verhaftet und am (…) zu einer (…) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund dieser familiären Hin- tergründe befürchte sie, bei einer Rückkehr selbst in Mitleidenschaft gezo- gen zu werden.
E. 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass ein Staat zwar nicht jegliche Übergriffe Dritter präventiv verhindern könne, dies aber nicht bedeute, dass staatlicher Schutz grundsätzlich ausgeschlossen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob im konkreten Fall Zugang zu Schutz bestanden habe und ob dieser zumutbar und wirksam gewesen wäre. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der von seiner Familie ausgehenden Bedrohungslage aktiv und umfassend an staatliche Behörden um Schutz gewandt hätte. Ein einmaliges Gespräch mit einem Staatsanwalt reiche nicht aus, um Schutzwilligkeit und -fähigkeit eines Staates grundsätzlich in Frage zu stellen. Zudem sei es widersprüch- lich, einerseits mangelnden Schutz zu behaupten, andererseits aber anzu- geben, die informierte Gendarmerie habe den geplanten Überfall dann auch verhindert. Dies sei eher ein Hinweis auf funktionierenden staatlichen Schutz. Insgesamt seien die türkischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig gegenüber Übergriffen Dritter einzustufen, weshalb die geltend gemachte Bedrohungslage im vorliegenden Fall nicht als asylrelevant zu werten sei. Nach Ansicht des SEM bestehe auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten der Beschwerde- führenden. Ihre Vorbringen beträfen teils Jahre, teils mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende Ereignisse und seien daher nicht mehr aktuell. Der Be- schwerdeführer sei zu einer (…) Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, deren Probezeit (…) abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin sei (…) ebenfalls zu einer (…) Freiheitsstrafe mit (…) Probezeit verurteilt wor- den. Beide Verfahren seien abgeschlossen und die Strafen nie vollzogen worden. Zudem gebe es gemäss ihren eigenen Angaben derzeit keine lau- fenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie in der Türkei. Auch die Ak- ten enthielten keinerlei Hinweise auf ein besonderes Interesse der türki- schen Behörden an ihrer Person. Vielmehr sprächen Umstände wie der Besitz gültiger grüner Reisepässe und die legale Ausreise gemeinsam mit
D-2461/2025 Seite 13 den Kindern dafür, dass sie keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt seien. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass die Umstände im vorliegenden Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung begründen könnten. Beide Beschwerdeführenden seien bis zur Ausreise als Lehrer im Staatsdienst angestellt gewesen und hätten sich im (…) problemlos grüne Reisepässe ausstellen lassen sowie die Türkei legal und visumsbefreit ver- lassen. Die geltend gemachten familiären Belastungen – unter anderem frühere Verurteilungen, lang zurückliegende Todesfälle von Verwandten sowie die Inhaftierung der Mutter der Beschwerdeführerin – würden keinen kausalen Zusammenhang zur eigenen Ausreise aufweisen und liessen kein gesteigertes behördliches Interesse erkennen. Auch der einmalige Kontakt im Schulhaus, bei dem die Beschwerdeführerin zu einer Zusam- menarbeit aufgefordert worden sei, erreiche nicht die notwendige Intensität für flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal das mögliche Druckmittel spätes- tens nach der Verurteilung der Mutter weggefallen sei.
E. 5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 8. April 2025 entgegengehalten, dass im vorliegenden Fall sehr wohl von einer begründeten Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Es sei auf das Urteil des BVGer D-1400/2021 vom 16. August 2021 zu verweisen, in dem das Bundesver- waltungsgericht einer Gülenistin Asyl gewährt habe, obwohl gegen sie selbst kein Strafverfahren lief und sie legal und verspätet ausgereist sei. Aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern sei dennoch ein erhebliches Risiko von Reflexverfolgung angenommen worden. Aus diesem Urteil lasse sich ableiten, dass bereits bei der Einreise in die Türkei ein nicht abschätzbares Risiko bestehe, dass Angehörige von politisch Verfolgten massiven be- hördlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt würden. Das SEM selbst habe im damaligen Verfahren anerkannt, dass Reflexverfolgung in besonderen Konstellationen asylrechtlich relevant sein könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Mutter sowie die Brüder der Beschwerdefüh- rerin in Deutschland um Asyl ersucht hätten und gegen den Vater ein poli- tisches Strafverfahren hängig sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin selbst in der Türkei politisch vorbestraft. Bei einer Rückkehr drohe ihr daher mit grösster Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgung.
E. 5.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2025 im We- sentlichen an ihren Erwägungen fest. Zu den neu eingereichten Beweis- mitteln bezüglich der Familie der Beschwerdeführerin merkt es an, dass diese keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufwiesen und daher nur
D-2461/2025 Seite 14 einen geringen Beweiswert hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Ge- fahr einer Reflexverfolgung weist die Vorinstanz darauf hin, dass beide Be- schwerdeführender bis zu ihrer Ausreise im (…) 2023 als Lehrpersonen im Staatsdienst tätig gewesen seien und über Spezialpässe verfügt hätten. So sei der Beschwerdeführerin noch am (…) 2023 ein solcher Pass ausgestellt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt gegen ihre Mutter bereits ein Straf- verfahren lief und sie im Protokoll namentlich erwähnt worden sei. Angesichts dieser Umstände könne der Argumentation zur Gefahr einer Reflexverfolgung nicht gefolgt werden.
E. 5.5 In der Replik vom 6. Mai 2025 wird die pauschale Abwertung der ein- gereichten Beweismittel, darunter die Dokumente mit QR-Codes und Ver- fahrensnummern aus dem türkischen UYAP-Informatiksystem (Ulusal Yargı Ağı Projesi Bilişim Sistemi; Anmerkung des Gerichts) sowie die von deutschen Behörden ausgestellten Ausweise, kritisiert. Diese als leicht fälschbar und damit praktisch wertlos für die Beweiserbringung zu betrach- ten, sei nicht akzeptabel und bedürfe einer fundierten Begründung durch das SEM. Bezüglich der behaupteten Reflexverfolgung wird darauf hingewiesen, dass die Flucht der Mutter und der Brüder der Beschwerdeführerin erst nach Stellung ihres eigenen Asylgesuchs erfolgt sei. Dies sei ein wesentli- cher Aspekt, den das SEM in der Vernehmlassung ignoriert habe. Dass ihnen zuvor ein Spezialpass ausgestellt worden sei, stehe im Einklang mit der gängigen Praxis und belege keineswegs, dass keine Reflexverfolgung drohe. Vielmehr habe sich die Reflexverfolgung erst im Verlauf des langen und verzögerten Asylverfahrens entwickelt und könne heute nicht mehr ausgeschlossen werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde beschränken sich auf die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Je- doch vermögen weder die entsprechenden Ausführungen in der Beschwer- deschrift – einschliesslich der eingereichten Beweismittel – noch jene in der Replik zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor, E. 5.2 und 5.4). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
D-2461/2025 Seite 15
E. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An- nahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2 je m.w.H.).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfol- gung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüch- tigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermu- tung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes poli- tisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Or- ganisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden un- terstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren In- tensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5041/2020, E-5043/2020 vom 3. Mai 2024 E. 5.2.2 m.w.H.).
E. 6.4 Beide Beschwerdeführenden waren bis zur Ausreise (…) im Staats- dienst und verfügten über grüne Reisepässe, die ihnen kurz vor der – legal mittels Flug von H._______ nach I._______ vorgenommenen – Ausreise problemlos ausgestellt wurden (z.B. der Beschwerdeführerin am […]). Zu diesem Zeitpunkt lief jedoch bereits das Strafverfahren gegen ihre Mutter.
D-2461/2025 Seite 16 Auch die Urteile gegen den Bruder J._______ lagen bereits vor (vgl. Be- schwerde, Beilagen 10–11). Ebenso wenig scheinen die geltend gemach- ten Vorstrafen der Beschwerdeführenden zu einem gesteigerten behördli- chen Interesse geführt zu haben. Ohnehin liegen ihren Vorstrafen mehr als ein Jahrzehnt zurück und sind abgeschlossen. Auch bei den geltend ge- machten familiären Belastungen (Verurteilung der Mutter, Schicksal der Brüder, politische Tätigkeiten der Familie) handelt es sich mehrheitlich um frühere Ereignisse ohne direkten Kausalzusammenhang zur eigenen Aus- reise. Das Urteil gegen den Vater sowie die Flucht der Mutter und der Brü- der erfolgten erst nachdem die Beschwerdeführenden ihre eigenen Asyl- gesuche gestellt hatten (vgl. Beschwerde, Beilagen 4–8). Inwiefern ihnen daraus konkrete Nachteile und eine behördliche Verfolgungsgefahr ent- standen sein könnten, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Auch sonst weisen weder die vorinstanzlichen Akten noch die im Rechtsmittelverfah- ren eingereichten Beweismittel auf allfällige laufende Verfahren gegen die Beschwerdeführenden oder auf eine aktuelle Gefährdung durch staatliche Behörden hin, zumal diese ohnehin über bloss niederschwellige politische Profile verfügen. Nach eigenen Aussagen beschränkte sich ihre Aktivität auf die Mitgliedschaft in der Lehrergewerkschaft EGITIM SEN, welche wie- derum dem Gewerkschaftsbund KESK angehöre, und vereinzelten Teil- nahmen an Veranstaltungen (vgl. SEM-Akten 28/9 F 7 und F 30 sowie 29/10 F 7 und F 57). Im Übrigen scheinen die in der Türkei verbliebenen Geschwister der Be- schwerdeführerin (eine Schwester in K._______ und ein Bruder in L._______) weiterhin unbehelligt und ohne behördlichen Druck zu leben (vgl. SEM-Akte 28/9 F 19). Nach dem Gesagten fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete (Reflex-) Bedrohung der Beschwerdeführenden.
E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwen- digen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nach- teile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten haben. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
D-2461/2025 Seite 17
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllen die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlings- rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist.
D-2461/2025 Seite 18 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; u.a. bestätigt in Urteil des EGMR Ali gegen Serbien vom 25. März 2025, 4662/22, §§ 100 ff.). Wie aus den obigen Er- wägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
D-2461/2025 Seite 19
E. 8.4.3 Ebenso sind in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die ge- gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwer- deführenden waren die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in der Stadt M._______, in der Provinz Van, wohnhaft und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region (vgl. SEM-Akten 28/9 F 12 und 29/10 F 10 f.).
E. 8.4.4 In der angefochtenen Verfügung weist das SEM zudem zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gesund sind, die Beschwerdeführenden über (…) Ausbildungen sowie langjährige Be- rufserfahrungen als (…) verfügen. Dieser Tätigkeit sind sie bis kurz vor ih- rer Ausreise nachgegangen. Nach eigenen Angaben verfügten die Be- schwerdeführenden über ein gutes Einkommen und konnten damit andere Familienmitglieder unterstützen (vgl. SEM-Akte 28/9 F 14). Den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sie bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wären, kann nicht gefolgt werden, zumal weiterhin nahe Familien- angehörige in der Türkei leben: Die Beschwerdeführerin hat eine Schwes- ter in K._______ und einen Bruder in L._______; der Beschwerdeführer hat sechs Geschwister in H._______, fünf in M._______, wo auch seine Mutter lebt, und eine Schwester in N._______ (vgl. SEM-Akten 28/9 F 17 ff. und 29/10 F 22 ff.). Damit verfügen beide in der Heimat über ein familiäres Netz, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Aufgrund die- ser Voraussetzungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die wirt- schaftliche und soziale Reintegration der Beschwerdeführenden in der Hei- mat gelingen wird.
E. 8.4.5 Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, die aus Sicht des Kindeswohls gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind noch sehr jung und ihr Aufenthalt ist noch nicht von einer Dauer, die ihre Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen könnte. Auch sonst sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass das Kindeswohl gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würde.
E. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe. Der Voll- zug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2461/2025 Seite 20
E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In- dessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unent- geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischen- verfügung vom 11. April 2025 gutgeheissen, und seither sind keine Verän- derungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich. Somit haben die Be- schwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertre- ter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Er machte in der Beschwerde vom 8. April 2025 einen Aufwand von zehneinhalb Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 40.– geltend (vgl. Be- schwerde, Beilage 13). Der veranschlagte Aufwand erscheint den Verfahrensumständen ange- messen (Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 250.– praxisgemäss auf Fr. 150.– zu reduzieren. Dem amtlich einge- setzten Rechtsbeistand ist demnach – unter Berücksichtigung des Aufwan- des für das Erstellen der Replik – zu Lasten der Gerichtskasse ein amtli- ches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1'840.- (inkl. Auslagen) zuzu- sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2461/2025 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter, Herr lic. iur. Dominik Löhrer, wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’840.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2461/2025 Urteil vom 7. Juli 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - reichten am 26. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Nachdem sie die ihnen im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region E._______ zugewiesene Rechtsvertretung am 24. Juli 2023 mandatierten, fanden am 26. Juli 2023 die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführenden statt. A.c Mit Eingaben vom 7. und 11. Dezember 2023 wurden diverse Beweismittel eingereicht, unter anderem türkische Verfahrensakten der Beschwerdeführenden und ihrer Angehörigen sowie ein Arztbericht vom 21. September 2023 (vgl. SEM-Akten 24/3-27/5 sowie SEM-ID 005/1-028/2). A.d Am 12. Dezember 2023 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. A.e Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 wurden zwei Links zu türkischen Nachrichtenportalen im Internet als Beweismittel zu den Akten gelegt. A.f Am 22. Dezember 2023 wurde die Behandlung der Asylgesuche im erweiterten Verfahren angeordnet und am 28. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zugewiesen. A.g Die mit Vollmacht vom 15. Januar 2024 mandatierte neue Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wies sich mit Eingabe vom 19. Januar 2024 aus. B. Mit Verfügung vom 14. März 2025 (eröffnet am 17. März 2025) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Zudem wurden ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 8. April 2025 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des SEM vom 14. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, diesen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeschrift waren diverse Dokumente beigelegt, darunter Kopien deutscher Ausweisdokumente betreffend die Mutter und die Brüder der Beschwerdeführerin (Beilage 3), Auszüge beziehungsweise Kopien türkischer Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem Vater der Beschwerdeführerin (Beilagen 4-8), Kopien türkischer Verfahrensakten der Mutter sowie eines Bruders der Beschwerdeführerin (Beilagen 9-11) und Berichte zu Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka (Beilage 12) beigefügt. D. D.a Mit Schreiben vom 9. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. D.b Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Die Vorinstanz liess sich am 23. April 2025 zur Beschwerde vernehmen. Die Replik des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführenden datiert vom 6. Mai 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Konkret bemängeln die Beschwerdeführenden die überlange Verfahrensdauer von 20 Monaten trotz geringer Komplexität des Falles, was einer nicht begründeten massiven Überschreitung der gesetzlichen Behandlungsfrist des erweiterten Verfahrens gleichkomme. Zudem habe das Dossier beim SEM einen dreimaligen Handwechsel durchgemacht, was zu Inkonsistenz und mangelnder Kohärenz geführt habe. Trotz Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 22. Dezember 2023 mit dem Hinweis auf notwendigen weiteren Abklärungsbedarf seien während der folgenden 15 Monate keinerlei Verfahrenshandlungen erfolgt. Die beiden durchgeführten Anhörungen seien zeitlich ungenügend angesetzt (nur ein halber Nachmittag) und inhaltlich oberflächlich geblieben. Die Beschwerdeführenden hätten keine echte Gelegenheit gehabt, ihre Flucht-gründe vertieft zu schildern, obwohl sie aus politisch exponierten Familien stammten und zahlreiche amtliche Beweismittel vorgelegt hätten. Auch seien grundlegende Standards der SEM-eigenen Qualitätsvorgaben für Anhörungen nicht eingehalten worden - etwa eine sorgfältige Einführung, Erläuterung der Rechte oder ausreichende Zeit für offene Fragen. Beide Beschwerdeführende seien zudem davon ausgegangen, dass ergänzende Anhörungen folgen würden. Diese Erwartung sei durch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gestützt worden, was eine Pflicht zur weiteren Sachverhaltsabklärung begründet habe. Stattdessen habe das SEM ohne neue Abklärungen und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs plötzlich eine negative Verfügung mit Wegweisung erlassen. Zur Untermauerung dieser Einwände wird in der Beschwerde auf ein Dokument des SEM Bezug genommen, in welchem die Ergebnisse der Untersuchungen im Zusammenhang mit zwei Fehleinschätzungen im Kontext von Wegweisungsvollzügen nach Sri Lanka publiziert worden seien. Dort würden zusammenfassend vier Faktoren dafür verantwortlich gemacht: ein komplexer Kontext hinsichtlich den Heimatstaat; eine Vielzahl von Personen, welche die Dossiers während der langen Verfahrensdauer geführt haben; systembedingte Defizite bei der Führung und fachlichen Begleitung der Mitarbeitenden; eine ungenügende Anhörungstiefe sowie das Unterbleiben weiterer Abklärungen trotz Notwendigkeit (vgl. Beschwerde, Beilage 12: «Berichte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka liegen vor» vom 26. Mai 2014). Zusammenfassend sei dem SEM vorzuwerfen, das Verfahren ungebührlich verzögert und auf einem unvollständig ermittelten Sachverhalt entschieden zu haben. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und zwecks ergänzender Abklärungen, insbesondere zusätzlicher Anhörungen, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1.2 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 23. April 2025 grundsätzlich an seinen Erwägungen fest. In Bezug auf die rechtsgenügliche Sachverhaltserstellung weist es auf die Pflicht der Asylsuchenden hin, an der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und die Vorinstanz während des Verfahrens über relevante, neu eingetretene Ereignisse zu informieren. 3.1.3 In der Replik vom 6. Mai 2025 wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten nicht erwartet, dass die Vorinstanz das Asylverfahren bereits am 12. Dezember 2023 als abgeschlossen erachte und den Asylentscheid erst über ein Jahr später, am 14. März 2025, ausschliesslich auf der Grundlage der bis dahin vorgenommenen Verfahrensschritte fällen werde. Dies sei insbesondere deshalb unhaltbar, weil die Vorinstanz im Zuteilungsentscheid vom 22. Dezember 2023 selbst festgehalten habe, dass es für die Entscheidfindung weiterer Abklärungen zur Plausibilität der Vorbringen bedürfe. Angesichts der Protokolle der Anhörungen sei evident, dass diese inhaltlich unzureichend seien, um ein Asylgesuch seriös ablehnend zu beurteilen. Den Beschwerdeführenden sei bis zum Entscheid und darüber hinaus nie die Gelegenheit gegeben worden, ihre Asylgründe umfassend darzulegen. Ihnen nun eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, sei in Anbetracht der unsorgfältigen Verfahrensführung durch die Vorinstanz nicht haltbar. Die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden finde ihre Grenze an der behördlichen Untersuchungspflicht. Gerade Letztere verlange, dass das SEM den Asylsuchenden überhaupt die Möglichkeit einräume, ihre Fluchtgeschichte vollständig zu schildern. 3.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörden sorgen von Amtes wegen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun-gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Demgegenüber findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden bei der Sachverhaltserstellung gemäss Art. 8 AsylG - welche unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch ein Recht darstellt. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.H. auf Rechtsprechung und Lehre). 3.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.5 3.5.1 In der Beschwerde wird zunächst die lange Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens beanstandet (vgl. Beschwerde, S. 4). 3.5.2 Nach Art. 37 Abs. 4 AsylG gilt für Entscheide im erweiterten Verfahren eine erstinstanzliche Verfahrensfrist von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase. Zwischen dem Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren vom 22. Dezember 2023 und dem erstinstanzlichen Entscheid vom 14. März 2025 liegen 15 Monate. Damit liegt eine unübersehbare Überdehnung der gesetzlich vorgegebenen Verfahrensfrist vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere - aber nicht nur - ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2194/2025, E-2197/2025, E-2201/2025 vom 7. Mai 2025 E. 8.1 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 f.). Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge des Krieges in der Ukraine - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführenden respektive ihre Rechtsvertretung zwar eine übermässige Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machen, sich jedoch nie nach dem Verfahrensstand erkundigt oder um eine beförderliche Behandlung ihrer Asylgesuche gebeten haben. 3.5.3 Nach dem Gesagten bleibt in Bezug auf die erstinstanzliche Verfahrensdauer somit festzuhalten, dass sie keinen verfahrensrechtlich relevanten Mangel begründet, der zu einer Kassation führen könnte. 3.6 3.6.1 In Anlehnung an den beigelegten Bericht vom 26. Mai 2014 (vgl. Beschwerde, Beilage 12; vgl. hiervor E. 3.1.1) wird in der Beschwerde sodann auf die mehrfachen Handwechsel im vorliegenden Verfahren aufmerksam gemacht. So habe das Dossier bis zur Entscheidfindung dreimal die Hand gewechselt und die summarische Befragung, die vertiefte Befragung, der Zuteilungsentscheid und die angefochtene Verfügung seien von insgesamt vier verschiedene Personen ausgefertigt worden. 3.6.2 Das Gericht stellt fest, dass die verschiedenen Handwechsel im bereits erwähnten Bericht des SEM vom 26. Mai 2014 als eine der potenziellen Fehlerquellen in den dortigen Entscheiden definiert werden. Allerdings wird im selben Bericht auch darauf hingewiesen, dass nicht ein einzelner gravierender Fehler kausal zur Fehleinschätzung geführt habe. Vorliegend gehen weder aus der Rüge in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte hervor, wonach die Handwechsel im vorliegenden Verfahren zu einer Beeinträchtigung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden geführt hätten, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 3.7 3.7.1 Zudem wird in der Beschwerde geltend gemacht, die halbtägigen Anhörungen seien zu kurz gewesen, um als Entscheidgrundlage zu dienen. Weiter wird bemängelt, das SEM habe sich beim Modus der Durchführung der Anhörungen nicht an sein Handbuch gehalten. Dies sei jedoch wesentlich für die Qualität der Aussagen. Ferner seien nach der Zuteilung in das erweiterte Verfahren keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen worden, obwohl dies vom Gesetzgeber so vorgesehen sei (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. [«Reorganisation» und «Keine Tiefe in den Anhörungen»]). 3.7.2 Die Beschwerdeführenden wurden am 12. Dezember 2023 einzeln zu ihren Gesuchsgründen angehört. Entgegen der Andeutungen des Rechtsbeistandes der Beschwerdeführenden erlaubt die vergleichsweise kurze Dauer der Anhörungen noch keine Rückschlüsse über deren Qualität. Es fällt zwar auf, dass der Faktor Zeit in den Anhörungen mehrmals erwähnt wurde, so beispielsweise von der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akte 28/9 F 2, F 7 und F 12) oder von der zugewiesenen Rechtsvertretung, welche in beiden Anhörungen erklärte, sie verzichte aus Zeitgründen auf weitere Fragen (vgl. SEM-Akten 28/9 F 34 und 29/10 F 59). Jedoch hat die befragende Person des SEM der Beschwerdeführerin klar mitgeteilt, dass sie sich ohne Zeitdruck äussern könne und bat diese um ausführliche Schilderungen (vgl. SEM-Akte 28/9 F 3 und F 6). Es ging dort, wo sich die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen selber beschränkte, um ihre Gefühle nach dem Tod ihres Cousins (vgl. a.a.O. F 7) und um die Gründe, weshalb sie von F._______ habe wegziehen müssen (vgl. a.a.O. F 12). Aus dem Anhörungsprotokoll ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie keine Gelegenheit erhalten hätte, sich vollständig zu ihren Asylgründen zu äussern. Im Gegenteil: Aus den Protokollen geht sogar hervor, dass beide Beschwerdeführer - teilweise mehrfach - gefragt wurden, ob es noch weitere Gründe gegen eine Rückkehr in ihre Heimat gebe, was von diesen jeweils verneint wurde (vgl. SEM-Akten 28/9 F 35 und 29/10 F 55 sowie F 61). Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass relevante Informationen, die für die Asylgesuche von Bedeutung gewesen wären, nicht angegeben wurden beziehungsweise aus zeitlichen Gründen nicht angegeben werden konnten. 3.7.3 Der Behauptung, den Beschwerdeführenden sei mitgeteilt worden, sie würden zu einer weiteren Anhörung eingeladen und deshalb seien sie vom Entscheid des SEM überrascht worden, kann nicht gefolgt werden (vgl. Beschwerde, S. 7). In beiden Anhörungen wurden sie im Rahmen der Rechtsbelehrung darauf aufmerksam gemacht, dass zwar die Möglichkeit eines zweiten Gesprächs bestehe, das SEM im Falle des Vorliegens aller (entscheidrelevanter) Fakten jedoch einen Asylentscheid treffen und ihrer Rechtsvertretung zustellen werde (vgl. SEM-Akten 28/9 «Rechtsbelehrung» vor F 35 und 29/10 «Rechtsbelehrung» vor F 61). 3.7.4 Falls ein Bedürfnis nach Ergänzung oder Richtigstellung des Sachverhalts bestanden hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden respektive ihrer Rechtsvertretung während der gesamten Verfahrensdauer freistand, sich zu äussern und entsprechende Eingaben zu machen. Von diesem Recht machten sie denn auch Gebrauch, und zwar sowohl vor als auch nach den Anhörungen (vgl. Eingaben vom 7., 11. und 19. Dezember 2023; SEM-Akten 23/1, 26/1 und 34/2). 3.7.5 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren aufgrund der Tatsache erfolgt, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist (Art. 26d AsylG). Aus dem Nebensatz, wonach dies namentlich dann zu geschehen hat, wenn weitere Abklärungen erforderlich sind, steht im Zusammenhang mit dem Zuteilungsentscheid, begründet jedoch noch keine Pflicht der Behörde, solche Abklärungen vorzunehmen. Eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren kann sodann auch aus anderen Gründen angezeigt sein, so etwa wenn - wie vorliegend - absehbar ist, dass die gesetzlichen Ordnungsfristen massiv überschritten werden dürften (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 10.1). 3.7.6 Folglich sind vorliegend auch hinsichtlich der Anhörungen der Beschwerdeführenden keine Verfahrensmängel ersichtlich. 3.8 Zusammenfassend sind den Akten - auch in einer gesamthaften Würdigung - keine genügenden Hinweise zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Es hat sich in der angefochtenen Verfügung zudem umfassend mit den rechtserheblichen eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 14. März 2025, S. 4 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als von den Beschwerdeführenden erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. 3.9 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden brachten im Wesentlichen folgende Begründungen für ihre Asylgesuche vor: Die Familie des Beschwerdeführers sei in eine Blutrache verwickelt. Nachdem er einen Überfall auf die Gegnerfamilie verhindert habe, sei er selbst in das Visier seiner Familie geraten. Diese sei eng mit den staatlichen Institutionen verbunden, zumal einige Verwandte Dorfschützer seien. Während seiner Gymnasialzeit sei er mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) in Kontakt gekommen und habe sich später im Studium kulturell engagiert. Aufgrund dieser Aktivitäten sei er während seiner (...) in F._______ zweimal in Polizeigewahrsam genommen worden. Man habe ihm die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen, weshalb er zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei; die Bewährungsfrist sei (...) abgelaufen. Der Tatvorwurf sei im E-Devlet weiterhin ersichtlich, was einer behördlichen Fichierung gleichkomme. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, im Alter von etwa 16 Jahren während zwei Monaten eine Ausbildung im (...)-Gebirge absolviert zu haben. Im Jahr (...) sei sie wegen Unterstützung der PKK während vier Tagen in Polizeigewahrsam gewesen, anschliessend angeklagt und (...) zu einer (...) Freiheitsstrafe mit fünfjähriger Probezeit verurteilt worden. Dieses Verfahren sei inzwischen abgeschlossen. Weiter machte sie geltend, sie stamme aus einer politischen Familie. Ihr Onkel sei (...) (...) Jahre in Haft gewesen und später bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Zwei Enkelkinder dieses Onkels seien (....) gefoltert worden und an den Folgen verstorben. Ihr Cousin habe gegen den IS (sog. Islamischer Staat) gekämpft und sei in G._______ gefallen. Ein Bruder habe nach Deutschland fliehen müssen, ein weiterer Bruder sei mit einer Ausreisesperre belegt worden. Ihre Eltern hätten verschiedene politische Funktionen ausgeübt, u.a. als Co-Kreispräsidenten. Ihre Mutter sei (...) verhaftet und am (...) zu einer (...) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund dieser familiären Hintergründe befürchte sie, bei einer Rückkehr selbst in Mitleidenschaft gezogen zu werden. 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass ein Staat zwar nicht jegliche Übergriffe Dritter präventiv verhindern könne, dies aber nicht bedeute, dass staatlicher Schutz grundsätzlich ausgeschlossen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob im konkreten Fall Zugang zu Schutz bestanden habe und ob dieser zumutbar und wirksam gewesen wäre. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der von seiner Familie ausgehenden Bedrohungslage aktiv und umfassend an staatliche Behörden um Schutz gewandt hätte. Ein einmaliges Gespräch mit einem Staatsanwalt reiche nicht aus, um Schutzwilligkeit und -fähigkeit eines Staates grundsätzlich in Frage zu stellen. Zudem sei es widersprüchlich, einerseits mangelnden Schutz zu behaupten, andererseits aber anzugeben, die informierte Gendarmerie habe den geplanten Überfall dann auch verhindert. Dies sei eher ein Hinweis auf funktionierenden staatlichen Schutz. Insgesamt seien die türkischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig gegenüber Übergriffen Dritter einzustufen, weshalb die geltend gemachte Bedrohungslage im vorliegenden Fall nicht als asylrelevant zu werten sei. Nach Ansicht des SEM bestehe auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten der Beschwerdeführenden. Ihre Vorbringen beträfen teils Jahre, teils mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende Ereignisse und seien daher nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer sei zu einer (...) Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden, deren Probezeit (...) abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin sei (...) ebenfalls zu einer (...) Freiheitsstrafe mit (...) Probezeit verurteilt worden. Beide Verfahren seien abgeschlossen und die Strafen nie vollzogen worden. Zudem gebe es gemäss ihren eigenen Angaben derzeit keine laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie in der Türkei. Auch die Akten enthielten keinerlei Hinweise auf ein besonderes Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person. Vielmehr sprächen Umstände wie der Besitz gültiger grüner Reisepässe und die legale Ausreise gemeinsam mit den Kindern dafür, dass sie keinen staatlichen Repressalien ausgesetzt seien. Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass die Umstände im vorliegenden Verfahren keine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung begründen könnten. Beide Beschwerdeführenden seien bis zur Ausreise als Lehrer im Staatsdienst angestellt gewesen und hätten sich im (...) problemlos grüne Reisepässe ausstellen lassen sowie die Türkei legal und visumsbefreit verlassen. Die geltend gemachten familiären Belastungen - unter anderem frühere Verurteilungen, lang zurückliegende Todesfälle von Verwandten sowie die Inhaftierung der Mutter der Beschwerdeführerin - würden keinen kausalen Zusammenhang zur eigenen Ausreise aufweisen und liessen kein gesteigertes behördliches Interesse erkennen. Auch der einmalige Kontakt im Schulhaus, bei dem die Beschwerdeführerin zu einer Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, erreiche nicht die notwendige Intensität für flüchtlingsrechtliche Relevanz, zumal das mögliche Druckmittel spätestens nach der Verurteilung der Mutter weggefallen sei. 5.3 Dem wird in der Beschwerde vom 8. April 2025 entgegengehalten, dass im vorliegenden Fall sehr wohl von einer begründeten Gefahr einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Es sei auf das Urteil des BVGer D-1400/2021 vom 16. August 2021 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht einer Gülenistin Asyl gewährt habe, obwohl gegen sie selbst kein Strafverfahren lief und sie legal und verspätet ausgereist sei. Aufgrund der Verfolgung ihrer Eltern sei dennoch ein erhebliches Risiko von Reflexverfolgung angenommen worden. Aus diesem Urteil lasse sich ableiten, dass bereits bei der Einreise in die Türkei ein nicht abschätzbares Risiko bestehe, dass Angehörige von politisch Verfolgten massiven behördlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt würden. Das SEM selbst habe im damaligen Verfahren anerkannt, dass Reflexverfolgung in besonderen Konstellationen asylrechtlich relevant sein könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Mutter sowie die Brüder der Beschwerdeführerin in Deutschland um Asyl ersucht hätten und gegen den Vater ein politisches Strafverfahren hängig sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin selbst in der Türkei politisch vorbestraft. Bei einer Rückkehr drohe ihr daher mit grösster Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgung. 5.4 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2025 im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest. Zu den neu eingereichten Beweismitteln bezüglich der Familie der Beschwerdeführerin merkt es an, dass diese keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale aufwiesen und daher nur einen geringen Beweiswert hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Gefahr einer Reflexverfolgung weist die Vorinstanz darauf hin, dass beide Beschwerdeführender bis zu ihrer Ausreise im (...) 2023 als Lehrpersonen im Staatsdienst tätig gewesen seien und über Spezialpässe verfügt hätten. So sei der Beschwerdeführerin noch am (...) 2023 ein solcher Pass ausgestellt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt gegen ihre Mutter bereits ein Strafverfahren lief und sie im Protokoll namentlich erwähnt worden sei. Angesichts dieser Umstände könne der Argumentation zur Gefahr einer Reflexverfolgung nicht gefolgt werden. 5.5 In der Replik vom 6. Mai 2025 wird die pauschale Abwertung der eingereichten Beweismittel, darunter die Dokumente mit QR-Codes und Verfahrensnummern aus dem türkischen UYAP-Informatiksystem (Ulusal Yargi A i Projesi Bili im Sistemi; Anmerkung des Gerichts) sowie die von deutschen Behörden ausgestellten Ausweise, kritisiert. Diese als leicht fälschbar und damit praktisch wertlos für die Beweiserbringung zu betrachten, sei nicht akzeptabel und bedürfe einer fundierten Begründung durch das SEM. Bezüglich der behaupteten Reflexverfolgung wird darauf hingewiesen, dass die Flucht der Mutter und der Brüder der Beschwerdeführerin erst nach Stellung ihres eigenen Asylgesuchs erfolgt sei. Dies sei ein wesentlicher Aspekt, den das SEM in der Vernehmlassung ignoriert habe. Dass ihnen zuvor ein Spezialpass ausgestellt worden sei, stehe im Einklang mit der gängigen Praxis und belege keineswegs, dass keine Reflexverfolgung drohe. Vielmehr habe sich die Reflexverfolgung erst im Verlauf des langen und verzögerten Asylverfahrens entwickelt und könne heute nicht mehr ausgeschlossen werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Einwände in der Beschwerde beschränken sich auf die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Jedoch vermögen weder die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift - einschliesslich der eingereichten Beweismittel - noch jene in der Replik zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. hiervor, E. 5.2 und 5.4). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2 je m.w.H.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängt stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5041/2020, E-5043/2020 vom 3. Mai 2024 E. 5.2.2 m.w.H.). 6.4 Beide Beschwerdeführenden waren bis zur Ausreise (...) im Staatsdienst und verfügten über grüne Reisepässe, die ihnen kurz vor der - legal mittels Flug von H._______ nach I._______ vorgenommenen - Ausreise problemlos ausgestellt wurden (z.B. der Beschwerdeführerin am [...]). Zu diesem Zeitpunkt lief jedoch bereits das Strafverfahren gegen ihre Mutter. Auch die Urteile gegen den Bruder J._______ lagen bereits vor (vgl. Beschwerde, Beilagen 10-11). Ebenso wenig scheinen die geltend gemachten Vorstrafen der Beschwerdeführenden zu einem gesteigerten behördlichen Interesse geführt zu haben. Ohnehin liegen ihren Vorstrafen mehr als ein Jahrzehnt zurück und sind abgeschlossen. Auch bei den geltend gemachten familiären Belastungen (Verurteilung der Mutter, Schicksal der Brüder, politische Tätigkeiten der Familie) handelt es sich mehrheitlich um frühere Ereignisse ohne direkten Kausalzusammenhang zur eigenen Ausreise. Das Urteil gegen den Vater sowie die Flucht der Mutter und der Brüder erfolgten erst nachdem die Beschwerdeführenden ihre eigenen Asylgesuche gestellt hatten (vgl. Beschwerde, Beilagen 4-8). Inwiefern ihnen daraus konkrete Nachteile und eine behördliche Verfolgungsgefahr entstanden sein könnten, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Auch sonst weisen weder die vorinstanzlichen Akten noch die im Rechtsmittelverfahren eingereichten Beweismittel auf allfällige laufende Verfahren gegen die Beschwerdeführenden oder auf eine aktuelle Gefährdung durch staatliche Behörden hin, zumal diese ohnehin über bloss niederschwellige politische Profile verfügen. Nach eigenen Aussagen beschränkte sich ihre Aktivität auf die Mitgliedschaft in der Lehrergewerkschaft EGITIM SEN, welche wiederum dem Gewerkschaftsbund KESK angehöre, und vereinzelten Teilnahmen an Veranstaltungen (vgl. SEM-Akten 28/9 F 7 und F 30 sowie 29/10 F 7 und F 57). Im Übrigen scheinen die in der Türkei verbliebenen Geschwister der Beschwerdeführerin (eine Schwester in K._______ und ein Bruder in L._______) weiterhin unbehelligt und ohne behördlichen Druck zu leben (vgl. SEM-Akte 28/9 F 19). Nach dem Gesagten fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete (Reflex-) Bedrohung der Beschwerdeführenden. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten haben. Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Wie in den vorherigen Erwägungen aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. zur Anforderung des «real risk» das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.; u.a. bestätigt in Urteil des EGMR Ali gegen Serbien vom 25. März 2025, 4662/22, §§ 100 ff.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). 8.4.3 Ebenso sind in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführenden waren die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in der Stadt M._______, in der Provinz Van, wohnhaft und damit nicht in einer von den Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Region (vgl. SEM-Akten 28/9 F 12 und 29/10 F 10 f.). 8.4.4 In der angefochtenen Verfügung weist das SEM zudem zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder gesund sind, die Beschwerdeführenden über (...) Ausbildungen sowie langjährige Berufserfahrungen als (...) verfügen. Dieser Tätigkeit sind sie bis kurz vor ihrer Ausreise nachgegangen. Nach eigenen Angaben verfügten die Beschwerdeführenden über ein gutes Einkommen und konnten damit andere Familienmitglieder unterstützen (vgl. SEM-Akte 28/9 F 14). Den Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sie bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt wären, kann nicht gefolgt werden, zumal weiterhin nahe Familienangehörige in der Türkei leben: Die Beschwerdeführerin hat eine Schwester in K._______ und einen Bruder in L._______; der Beschwerdeführer hat sechs Geschwister in H._______, fünf in M._______, wo auch seine Mutter lebt, und eine Schwester in N._______ (vgl. SEM-Akten 28/9 F 17 ff. und 29/10 F 22 ff.). Damit verfügen beide in der Heimat über ein familiäres Netz, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die wirtschaftliche und soziale Reintegration der Beschwerdeführenden in der Heimat gelingen wird. 8.4.5 Schliesslich sind auch keine Gründe ersichtlich, die aus Sicht des Kindeswohls gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Die Kinder der Beschwerdeführenden sind noch sehr jung und ihr Aufenthalt ist noch nicht von einer Dauer, die ihre Rückkehr in die Türkei unzumutbar erscheinen lassen könnte. Auch sonst sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass das Kindeswohl gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würde. 8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. April 2025 gutgeheissen, und seither sind keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Art. 102m AsylG). Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs zu entschädigen. Er machte in der Beschwerde vom 8. April 2025 einen Aufwand von zehneinhalb Stunden à Fr. 250.- zuzüglich Auslagen in Höhe von Fr. 40.- geltend (vgl. Beschwerde, Beilage 13). Der veranschlagte Aufwand erscheint den Verfahrensumständen angemessen (Art. 12 und 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber ist der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 250.- praxisgemäss auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand ist demnach - unter Berücksichtigung des Aufwandes für das Erstellen der Replik - zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt gerundet Fr. 1'840.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter, Herr lic. iur. Dominik Löhrer, wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'840.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski Versand: