Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juli 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin wurden am 6. und ergänzend am 27. September 2021, die Beschwerdeführer 2 und 3 am 2. und ergänzend am 28. September 2021 zu ihren Asylgründen angehört. A.b Am 20. Juli, 27. August, 1. September sowie am 2. und 6. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden zudem mehrere Beweismittel, darunter diverse medizinische Berichte, zu den Akten. B. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer 3 mit, dass zur Beurteilung seines Asylgesuchs weitere Abklärungen notwendig seien, weshalb sein Gesuch in Anwendung von Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zugeteilt werde. C. C.a Das SEM trat mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin respektive mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Mit Eingaben vom 13. respektive 14. Oktober 2021 erhoben der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C.c Auf Vernehmlassungsstufe hob das SEM seine Entscheide vom 6. respektive 7. Oktober 2021 mit separaten Verfügungen vom 15. Dezember 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin einerseits und betreffend den Beschwerdeführer 2 andererseits auf und nahm deren Asylverfahren wieder auf. C.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer 2 mit, dass zur Beurteilung ihrer Asylgesuche weitere Abklärungen notwendig seien, weshalb ihre Gesuche in Anwendung von Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zugeteilt würden. C.e Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerden vom 13. respektive 14. Oktober 2021 mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 als gegenstandslos geworden ab. D. Mit jeweils separater Eingabe vom 27. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden diverse medizinische Unterlagen zu den Akten. E. E.a Mit Schreiben vom 3. August 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erstmals nach dem Stand ihrer Asylverfahren. Das SEM informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. August 2023 darüber, dass ihre Asylgesuche infolge der hohen Geschäftslast noch hängig seien und gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich darüber entschieden werde. E.b Eine weitere Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 6. November 2023 blieb unbeantwortet. E.c Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Stand ihrer Asylverfahren und drohten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an, sofern innert Monatsfrist kein Entscheid ergehen sollte. Diese Verfahrensstandsanfrage blieb seitens des SEM ebenfalls unbeantwortet. E.d Eine weitere Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 2. August 2024 beantwortete das SEM mit Schreiben vom 7. August 2024 mit gleichbleibender Begründung, wonach ihre Asylgesuche infolge der hohen Geschäftslast noch hängig seien und darüber gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 31. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragen, es sei festzustellen, dass es - in Verletzung des Beschleunigungsgebots - in ihren Asylverfahren zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Asylverfahren beförderlich zu behandeln und baldmöglichst einen Asylentscheid zu fällen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin (E-2194/2025), des Beschwerdeführers 2 (E-2197/2025) und des Beschwerdeführers 3 (E-2201/2025), verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G.b Mit Vernehmlassung vom 8. April 2025 nahm das SEM zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung. G.c Mit Replik vom 14. April 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.3 Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über diese Gesuche hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).
E. 3.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend mithin nicht zu beanstanden.
E. 4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 5 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 6.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
E. 7.1 Zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerden führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ihre Verfahren würden mittlerweile mehr als drei Jahre dauern, ohne dass ein objektiver Grund für diese lange Verfahrensdauer ersichtlich sei. Seit den Anhörungen im September 2021 und somit seit mehr als 42 Monaten seien seitens der Vorinstanz keine weiteren Verfahrensschritte mehr erfolgt. Diese Untätigkeit stelle eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen ausgegangen sei.
E. 7.2 In seiner Vernehmlassung wiederholte das SEM, dass die lange Verfahrensdauer der ausserordentlich hohen Geschäftslast geschuldet sei. Weiter hielt es fest, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die geeignet wären, ihre Gesuche vorzuziehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden in einer ähnlichen Situation erreicht würden.
E. 7.3 Mit Replik führten die Beschwerdeführenden aus, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - und entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - organisatorische Probleme einer Behörde, wie beispielsweise Personalengpässe, kein Argument seien, um eine Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen. Vielmehr habe sich die Behörde in solchen Fällen entsprechend zu organisieren.
E. 8.1 Das vorliegende erstinstanzliche Asylverfahren wird im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4-E. 6.7 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 und E. 4.3). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2).
E. 8.2 Die Asylverfahren der Beschwerdeführenden sind seit dem 20. Juli 2021 und damit seit nunmehr 45 Monaten hängig. Die Anhörungen im September 2021 und die nachträglich aufgehobenen Nichteintretensentscheide vom 6. Oktober 2021 (betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin) respektive vom 7. Oktober 2021 (betreffend den Beschwerdeführer 2) erfolgten relativ zeitnah. Seit der Wiederaufnahme der Asylverfahren am 15. Dezember 2021 sind seitens des SEM indes keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Auch wenn angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ins Recht gelegt haben und das SEM ergänzende Anhörungen durchgeführt hat, von einer gewissen Komplexität der vorliegenden Fälle auszugehen ist, vermag dies die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben des SEM seit nunmehr 40 Monaten nicht zu rechtfertigen. So wurden die Beweismittel bereits zwischen Juli und Oktober 2021 zu den Akten genommen (vgl. [...], [...] und [...]). Obwohl es sich dabei grösstenteils um fremdsprachige, teils mehrseitige (...) Dokumente handelt, welche ohne Übersetzung eingereicht wurden, sind sie nicht derart umfangreich, dass sie die Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Ausmass rechtfertigen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit separaten Eingaben vom 27. März 2023, und damit vor mehr als zwei Jahren, eingereichten medizinische Unterlagen nichts zu ändern. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass seit den ergänzenden Anhörungen vom 27. respektive 28. September 2021 im Hinblick auf die Entscheidfindung weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Aus den Schreiben des SEM vom 8. August 2023 und vom 7. August 2024 sowie auch aus seiner Vernehmlassung ergibt sich in diesem Zusammenhang einzig, dass die Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig seien und sobald als möglich über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden entschieden werde. Damit hat das SEM auch gegenüber dem Gericht keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit der Verfahren geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das Verfahren bereits seit 45 Monaten hängig ist und seit nunmehr 40 Monaten keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, wobei gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen notwendig respektive vorgesehen wären, erscheint die vorliegende Verfahrensdauer als zu lange. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle Urteile des BVGer E-7871/2024 vom 6. März 2025 und E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024).
E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten indes zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche einem baldigen Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2194/2025, E-2197/2025, E-2201/2025 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), und deren Söhne C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 2), D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 3), Venezuela vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...)Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Asylverfahren N [...], N [...] und N [...]). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juli 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin wurden am 6. und ergänzend am 27. September 2021, die Beschwerdeführer 2 und 3 am 2. und ergänzend am 28. September 2021 zu ihren Asylgründen angehört. A.b Am 20. Juli, 27. August, 1. September sowie am 2. und 6. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden zudem mehrere Beweismittel, darunter diverse medizinische Berichte, zu den Akten. B. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer 3 mit, dass zur Beurteilung seines Asylgesuchs weitere Abklärungen notwendig seien, weshalb sein Gesuch in Anwendung von Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zugeteilt werde. C. C.a Das SEM trat mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin respektive mit Entscheid vom 7. Oktober 2021 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.b Mit Eingaben vom 13. respektive 14. Oktober 2021 erhoben der Beschwerdeführer 1, die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer 2 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. C.c Auf Vernehmlassungsstufe hob das SEM seine Entscheide vom 6. respektive 7. Oktober 2021 mit separaten Verfügungen vom 15. Dezember 2021 betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin einerseits und betreffend den Beschwerdeführer 2 andererseits auf und nahm deren Asylverfahren wieder auf. C.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer 2 mit, dass zur Beurteilung ihrer Asylgesuche weitere Abklärungen notwendig seien, weshalb ihre Gesuche in Anwendung von Art. 26d AsylG dem erweiterten Verfahren zugeteilt würden. C.e Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerden vom 13. respektive 14. Oktober 2021 mit Entscheid vom 20. Dezember 2021 als gegenstandslos geworden ab. D. Mit jeweils separater Eingabe vom 27. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden diverse medizinische Unterlagen zu den Akten. E. E.a Mit Schreiben vom 3. August 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erstmals nach dem Stand ihrer Asylverfahren. Das SEM informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 8. August 2023 darüber, dass ihre Asylgesuche infolge der hohen Geschäftslast noch hängig seien und gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich darüber entschieden werde. E.b Eine weitere Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 6. November 2023 blieb unbeantwortet. E.c Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erkundigten sich die Beschwerdeführenden erneut nach dem Stand ihrer Asylverfahren und drohten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an, sofern innert Monatsfrist kein Entscheid ergehen sollte. Diese Verfahrensstandsanfrage blieb seitens des SEM ebenfalls unbeantwortet. E.d Eine weitere Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 2. August 2024 beantwortete das SEM mit Schreiben vom 7. August 2024 mit gleichbleibender Begründung, wonach ihre Asylgesuche infolge der hohen Geschäftslast noch hängig seien und darüber gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich entschieden werde. F. Mit Eingabe vom 31. März 2025 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragen, es sei festzustellen, dass es - in Verletzung des Beschleunigungsgebots - in ihren Asylverfahren zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung gekommen sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Asylverfahren beförderlich zu behandeln und baldmöglichst einen Asylentscheid zu fällen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin (E-2194/2025), des Beschwerdeführers 2 (E-2197/2025) und des Beschwerdeführers 3 (E-2201/2025), verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G.b Mit Vernehmlassung vom 8. April 2025 nahm das SEM zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung. G.c Mit Replik vom 14. April 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über diese Gesuche hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 3. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 3.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten haben, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend mithin nicht zu beanstanden.
4. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
5. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 6.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 7. 7.1 Zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerden führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, ihre Verfahren würden mittlerweile mehr als drei Jahre dauern, ohne dass ein objektiver Grund für diese lange Verfahrensdauer ersichtlich sei. Seit den Anhörungen im September 2021 und somit seit mehr als 42 Monaten seien seitens der Vorinstanz keine weiteren Verfahrensschritte mehr erfolgt. Diese Untätigkeit stelle eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen ausgegangen sei. 7.2 In seiner Vernehmlassung wiederholte das SEM, dass die lange Verfahrensdauer der ausserordentlich hohen Geschäftslast geschuldet sei. Weiter hielt es fest, dass im Falle der Beschwerdeführenden keine triftigen Gründe ersichtlich seien, die geeignet wären, ihre Gesuche vorzuziehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden in einer ähnlichen Situation erreicht würden. 7.3 Mit Replik führten die Beschwerdeführenden aus, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - und entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - organisatorische Probleme einer Behörde, wie beispielsweise Personalengpässe, kein Argument seien, um eine Verfahrensverzögerung zu rechtfertigen. Vielmehr habe sich die Behörde in solchen Fällen entsprechend zu organisieren. 8. 8.1 Das vorliegende erstinstanzliche Asylverfahren wird im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4-E. 6.7 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 und E. 4.3). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). 8.2 Die Asylverfahren der Beschwerdeführenden sind seit dem 20. Juli 2021 und damit seit nunmehr 45 Monaten hängig. Die Anhörungen im September 2021 und die nachträglich aufgehobenen Nichteintretensentscheide vom 6. Oktober 2021 (betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin) respektive vom 7. Oktober 2021 (betreffend den Beschwerdeführer 2) erfolgten relativ zeitnah. Seit der Wiederaufnahme der Asylverfahren am 15. Dezember 2021 sind seitens des SEM indes keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Auch wenn angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel ins Recht gelegt haben und das SEM ergänzende Anhörungen durchgeführt hat, von einer gewissen Komplexität der vorliegenden Fälle auszugehen ist, vermag dies die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben des SEM seit nunmehr 40 Monaten nicht zu rechtfertigen. So wurden die Beweismittel bereits zwischen Juli und Oktober 2021 zu den Akten genommen (vgl. [...], [...] und [...]). Obwohl es sich dabei grösstenteils um fremdsprachige, teils mehrseitige (...) Dokumente handelt, welche ohne Übersetzung eingereicht wurden, sind sie nicht derart umfangreich, dass sie die Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Ausmass rechtfertigen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit separaten Eingaben vom 27. März 2023, und damit vor mehr als zwei Jahren, eingereichten medizinische Unterlagen nichts zu ändern. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass seit den ergänzenden Anhörungen vom 27. respektive 28. September 2021 im Hinblick auf die Entscheidfindung weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Aus den Schreiben des SEM vom 8. August 2023 und vom 7. August 2024 sowie auch aus seiner Vernehmlassung ergibt sich in diesem Zusammenhang einzig, dass die Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig seien und sobald als möglich über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden entschieden werde. Damit hat das SEM auch gegenüber dem Gericht keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit der Verfahren geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das Verfahren bereits seit 45 Monaten hängig ist und seit nunmehr 40 Monaten keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, wobei gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen notwendig respektive vorgesehen wären, erscheint die vorliegende Verfahrensdauer als zu lange. Das SEM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle Urteile des BVGer E-7871/2024 vom 6. März 2025 und E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024).
9. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten indes zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und die Asylgesuche einem baldigen Entscheid zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: