Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und über das Asylgesuch zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4219/2025 Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), beide Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM am 24. März 2023 ihre Personalien aufnahm, dass das SEM die Beschwerdeführenden am 12. Mai 2023 zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 17. Mai 2023 weitere Beweismittel zu den Akten reichten, dass das SEM mit Entscheid vom 19. Mai 2023 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zuteilte, und es sie mit Entscheid desselben Datums dem Kanton C._______ zuwies, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. Mai 2023 ihr Mandat niederlegte, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Juli 2023 gegenüber dem SEM ihr Mandat anzeigte, weitere Beweismittel einreichte und das SEM um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte, dass das SEM mit Instruktionsschreiben vom 22. April 2024 die Beschwerdeführenden aufforderte, einen aktuellen Auszug aus dem UYAP bis zum 15. Mai 2024 zu den Akten zu reichen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 9. Mai 2024 einen Auszug aus dem UYAP und weitere Beweismittel ins Recht legten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. Oktober 2024 das SEM erneut um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe in eigenem Namen vom 10. Juni 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, dass sie darin beantragten, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren vor dem SEM zu lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, ihr Asylverfahren ohne weitere Verzögerung abzuschliessen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2025 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass sich die Vorinstanz am 1. Juli 2025 vernehmen liess, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführenden mit Instruktionsschreiben vom 4. Juli 2025 zur schriftlichen Beantwortung weiterer Fragen aufforderte, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass angesichts der erwähnten Kompetenzzuteilung und gestützt auf Art. 46a VwVG das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Beurteilung von Beschwerden zuständig ist, die dem SEM das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vorwerfen (vgl. auch Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46a, N 12), dass sich Rechtsverzögerungsbeschwerden gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten und die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, die verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden am 20. März 2023 ein Asylgesuch gestellt haben, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, eine solche aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ergangen ist, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind, dass gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung grundsätzlich - unter Beachtung von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die beschwerdeführende Partei darlegen muss, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23), dass sich vorliegend das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden aus der Tatsache ergibt, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht über ihr Asylgesuch entschieden hat, und sie - angesichts der während mehr als acht Monaten unbeantwortet gebliebenen zweiten Verfahrensstandanfrage - nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass das SEM in seiner Sache bisher nicht unmittelbar tätig geworden ist, dass - gestützt auf die vorstehenden Erwägungen - auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend auf die Frage beschränkt, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat, und es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Sache mit verbindlichen Weisungen an dieses zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.), dass sich das Verbot der Rechtsverzögerung als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, wonach jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist hat (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.), dass von einer Rechtsverzögerung nach Lehre und Praxis auszugehen ist, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen ist, wobei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe in Betracht zu ziehen sind, dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c), dass überdies spezialgesetzliche Behandlungsfristen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde geltend machten, seit ihrer Anhörung am 12. Mai 2023 sei über ein Jahr vergangen, ohne dass das SEM einen Sachentscheid gefällt habe, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht stets nachgekommen seien und sie die vom SEM mittels Schreiben vom 24. April 2024 eingeforderten Dokumente fristgerecht eingereicht hätten, dass vor diesem Hintergrund die Verfahrensdauer den Rahmen des Zumutbaren überschreite und folglich das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Kopien ihrer N-Ausweise, ein Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 4. Juli 2023 betreffend Verfahrensbeschleunigung, eine Verfahrensstandanfrage ihrer Rechtsvertretung vom 4. Oktober 2024, eine Kopie der Vorladung zur Anhörung vom 3. Mai 2023, ein Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 9. Mai 2024 betreffend die Einreichung eines UYAP-Auszugs, ein Schreiben betreffend Schnupperpraktikum vom 16. Mai 2025, ein telc-Zertifikat, eine Kopie des Zuteilungsentscheids in das erweiterte Verfahren vom 19. Mai 2023 und einen Praktikumsvertrag der D._______-Stiftung ins Recht legten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erklärte, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden sei nach einer Zuständigkeitsübertragung am 3. April 2025 der unterzeichnenden Sachbearbeiterin zugewiesen worden, und es werde derzeit vorrangig behandelt, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass das vorliegende erstinstanzliche Asylverfahren im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt wird, und Entscheide im erweiterten Verfahren grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sind (Art. 37 Abs. 4 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM hat und es für das Gericht deshalb nachvollziehbar ist, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, dass insbesondere dann eine längere Verfahrensdauer gerechtfertigt erscheint, wenn sich weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, und das SEM Priorisierungen vornehmen darf und muss (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. Urteil des BVGer E-2194/2025, E-2197/2025, E-2201/2025 vom 7. Mai 2025 E. 8.1 m.w.N.), dass das erstinstanzliche Asylverfahren der Beschwerdeführenden jedoch seit dem 20. März 2023 - und somit seit rund 28 Monaten - hängig ist, dass das SEM seit dem letzten Verfahrensschritt - seinem Schreiben vom 22. April 2024 betreffend die Aufforderung zur Einreichung eines UYAP-Auszugs - bis zur Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2025 über 14 Monate lang untätig geblieben ist und es das Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden betreffend Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensstandanfrage vom 4. Oktober 2024 unbeantwortet liess, dass eine Untätigkeit über eine solche Dauer das Beschleunigungsgebot verletzt (vgl. Urteile des BVGer E-2872/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.3 und D-7527/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 5.2), dass zwar vorliegend von einer gewissen Komplexität des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden auszugehen ist, und dieser Umstand zwar eine insgesamt längere Verfahrensdauer, nicht jedoch eine komplette Untätigkeit von über 14 Monaten zu rechtfertigen vermag, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass das SEM im Anschluss an die Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2025 Beweismittel übersetzt und das Verfahren mit Schreiben vom 4. Juli 2025 erneut instruiert hat, zumal aufgrund der ungerechtfertigt langen Untätigkeit bis zur Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2025 eine Rechtsverzögerung bereits eingetreten war (vgl. dazu Urteil des BVGer E-114/2014 vom 23. Januar 2014 E. 6), dass auch keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Rechtsverzögerung im Verhalten der Beschwerdeführenden gründen würde, zumal sie der Aufforderung des SEM vom 22. April 2024 zur Einreichung eines UYAP-Auszugs fristgerecht Folge geleistet haben, und auch sonst keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ersichtlich ist, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist, dass sich nach dem Gesagten die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen, dass den Beschwerdeführenden mit diesem Urteil die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren nicht vertreten worden sind, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen durch die Beschwerdeerhebung keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, und ihnen deshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführenden beförderlich weiterzuführen und über das Asylgesuch zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: