Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 2. Novem-ber 2009 in die Schweiz. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde sie vom BFM als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 stellte sie für ihren damals vier-jährigen Sohn, der zurückgelassen worden war, ein "Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens". C. Mit Eingabe vom 26. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, dass sich ihr Sohn bei Fremden in Indien befinde, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte um möglichst rasche Bearbeitung ihres Gesuchs. D. Mit Eingabe vom 25. September 2013 wies sie das BFM auf eine (angebliche) Verschlechterung der Lage ihres Sohnes hin und ersuchte erneut um möglichst rasche Bearbeitung ihres Gesuchs. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 erinnerte sie das BFM ein drittes Mal an das nach wie vor unbehandelte Gesuch vom 20. Oktober 2011 und kündigte an, eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren, um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, falls das BFM bis Ende November 2013 keinen Entscheid fällen würde. F. Mit Eingabe ihrer mandatierten Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ankündigungsgemäss Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Sie stellte die Begehren, es sei festzustellen, dass "das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland durch die Vorinstanz verzögert" worden sei, diese sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren umgehend einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 reichte sie eine Fürsorgebestätigung nach.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin um eine Einreisebewilligung und Asyl für ihren Sohn in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert
E. 2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges mithin aktuelles Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung haben (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben, in denen unter Hinweis auf die sich verschlechternde Lage des Sohnes wiederholt um baldige Anhandnahme ihres Gesuchs ersucht wurde.
E. 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). . Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich altArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).
E. 5 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt, und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
E. 6 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrens-fristen sind Entscheide nach den Artikeln 38 - 40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (Abs. 1). Das Auslandverfahren weist zwar Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Fristen erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Übermittlung von Unterlagen. Dieser Umstand ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung, sind doch bis zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens keinerlei Instruktionen erfolgt und hält sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Verfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Nicht hinnehmbar ist dagegen die völlige Untätigkeit im vorliegenden Verfahren während mehr als zwei Jahren, in denen das BFM nicht einmal eine Eingangsbestätigung versandte und keinerlei Schritte unternahm. Es beantwortete mehrere Eingaben, mit denen um beschleunigte Behandlung ersucht worden war, nicht, so dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens veranlasst sah. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV wurde klar missachtet. 7.Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 20. Oktober 2011 anhandzunehmen, zügig zu behandeln und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Kostenvorschussverzicht wird damit gegenstandslos. 9.Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in der Kostennote vom 9. Januar 2014 ausgewiesene Aufwand von Fr. 827.60 erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in diesem Betrag auszurichten. Das Gesuch um Beigabe einer Anwältin wird folglich hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
- Das BFM wird angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2011 anhandzunehmen und zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 827.60 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
§ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-114/2014 Urteil vom 23. Januar 2014 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Laura Rossi, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 2. Novem-ber 2009 in die Schweiz. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde sie vom BFM als Flüchtling vorläufig aufgenommen. B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 stellte sie für ihren damals vier-jährigen Sohn, der zurückgelassen worden war, ein "Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens". C. Mit Eingabe vom 26. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM mit, dass sich ihr Sohn bei Fremden in Indien befinde, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte um möglichst rasche Bearbeitung ihres Gesuchs. D. Mit Eingabe vom 25. September 2013 wies sie das BFM auf eine (angebliche) Verschlechterung der Lage ihres Sohnes hin und ersuchte erneut um möglichst rasche Bearbeitung ihres Gesuchs. E. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 erinnerte sie das BFM ein drittes Mal an das nach wie vor unbehandelte Gesuch vom 20. Oktober 2011 und kündigte an, eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren, um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, falls das BFM bis Ende November 2013 keinen Entscheid fällen würde. F. Mit Eingabe ihrer mandatierten Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ankündigungsgemäss Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Sie stellte die Begehren, es sei festzustellen, dass "das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland durch die Vorinstanz verzögert" worden sei, diese sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren umgehend einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 reichte sie eine Fürsorgebestätigung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Nach dem Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin um eine Einreisebewilligung und Asyl für ihren Sohn in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert 2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges mithin aktuelles Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung haben (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend bereits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben, in denen unter Hinweis auf die sich verschlechternde Lage des Sohnes wiederholt um baldige Anhandnahme ihres Gesuchs ersucht wurde. 2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). . Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich altArt. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S. 193, m.w.H.).
5. Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt, und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5.2; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
6. Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrens-fristen sind Entscheide nach den Artikeln 38 - 40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (Abs. 1). Das Auslandverfahren weist zwar Besonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Fristen erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen Übermittlung von Unterlagen. Dieser Umstand ist indessen vorliegend nicht von Bedeutung, sind doch bis zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens keinerlei Instruktionen erfolgt und hält sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf. Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Verfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Nicht hinnehmbar ist dagegen die völlige Untätigkeit im vorliegenden Verfahren während mehr als zwei Jahren, in denen das BFM nicht einmal eine Eingangsbestätigung versandte und keinerlei Schritte unternahm. Es beantwortete mehrere Eingaben, mit denen um beschleunigte Behandlung ersucht worden war, nicht, so dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens veranlasst sah. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV wurde klar missachtet. 7.Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 20. Oktober 2011 anhandzunehmen, zügig zu behandeln und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich Kostenvorschussverzicht wird damit gegenstandslos. 9.Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der in der Kostennote vom 9. Januar 2014 ausgewiesene Aufwand von Fr. 827.60 erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in diesem Betrag auszurichten. Das Gesuch um Beigabe einer Anwältin wird folglich hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2. Das BFM wird angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2011 anhandzunehmen und zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 827.60 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: