opencaselaw.ch

D-4570/2025

D-4570/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-17 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
  3. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beförderlich weiterzuführen und über das Asylgesuch zu entscheiden.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4570/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Nicole Rufer-Hohl, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2019 mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass das SEM am 13. März 2024 - innert erstreckter Frist - im Rahmen eines (zweiten) Schriftenwechsels seinen Entscheid vom 30. Oktober 2020 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-6125/2020 vom 18. März 2024 aufgrund Gegenstandslosigkeit abschrieb, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 12. September 2024, vom 21. November 2024 und vom 8. März 2024 sowie die Beschwerdeführerin persönlich mit Brief vom 8. April 2025 jeweils um Auskunft zum Stand des Verfahrens sowie um baldige Entscheidung ersuchten, wobei in der Eingabe vom 8. März 2025 zusätzlich die mögliche Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt wurde, dass die Vorinstanz - soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich - auf diese Schreiben nicht reagierte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juni 2025 über ihre Rechtsvertreterin Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass sie darin beantragen lässt, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs durch das SEM zu lange dauere; es sei das SEM anzuweisen, die diversen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2024, vom 21. November 2024, vom 8. März 2025 sowie vom 8. April 2025 umgehend zu beantworten; weiter sei das SEM anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin möglichst bald, spätestens jedoch bis Ende August 2025 zu entscheiden, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit der Unterzeichnenden zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung beziehungsweise Zahlung eines Kostenvorschusses - guthiess und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass die Fürsorgebestätigung der Beschwerdeführerin fristgerecht beim Gericht einging, dass sich die Vorinstanz innert Frist nicht vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass angesichts der erwähnten Kompetenzzuteilung und gestützt auf Art. 46a VwVG das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Beurteilung von Beschwerden zuständig ist, die dem SEM das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vorwerfen (vgl. auch Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46a, N 12), dass das Bundesverwaltungsgericht damit für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung richten, dass die Beschwerdelegitimation voraussetzt, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht, wobei ein Anspruch anzunehmen ist, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin um Asyl ersucht, über dieses Gesuch die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat, eine solche aber bis zum heutigen Zeitpunkt nicht (abschliessend) ergangen ist, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist, dass gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung grundsätzlich - unter Beachtung von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden kann (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die betroffene Person darlegen muss, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat und zudem bei Verzögerung des Verfügungserlasses erforderlich ist, dass sie ihr Begehren wiederholt, bevor sie die Beschwerde einreicht (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.20 ff.), dass das SEM das Asylverfahren der Beschwerdeführerin - nach Aufhebung der früheren Verfügung - bis anhin noch nicht abgeschlossen hat, die Beschwerdeführerin ihr aktuelles und praktisches Interesse am (erneuten) Verfügungserlass durch die Vorinstanz mittels Verfahrensstandanfragen vom 12. September 2024, vom 21. November 2024, vom 8. März 2025 sowie vom 8. April 2025 manifestierte, wobei sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. März 2025 bei Nichterlass eines Asylentscheides innert angemessener Frist die mögliche Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde androhte, dass die Vorinstanz keinen Entscheid fällte, weshalb die Beschwerdeführerin Mitte Juni 2025 nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen, dass vorliegend das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin somit belegt und auf die form- und fristgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass indessen auf das zweite Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, mit welchem die Beschwerdeführerin um umgehende Beantwortung der Schreiben vom 12. September 2024, vom 21. November 2024, vom 8. März 2025 sowie vom 8. April 2025 ersucht, dass kein rechtlicher Anspruch auf die Beantwortung von Verfahrensstandanfragen besteht und in der wiederholten Nichtbeantwortung deshalb auch kein unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung erblickt werden kann (vgl. Art. 46a VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat, wobei es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.), dass sich das Verbot der Rechtsverzögerung als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, wonach jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist hat (sog. Beschleunigungsgebot) und diese Verfahrensgarantie für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung gilt (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.), dass von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes nach Lehre und Praxis auszugehen ist, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint, dass die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen ist, wobei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe in Betracht zu ziehen sind (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, m.w.H.), dass ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c), dass überdies spezialgesetzliche Behandlungsfristen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.), dass in der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 23. Juni 2025 im Wesentlichen die lange Verfahrensdauer von bald sechseinhalb Jahren moniert wird, dass davon ausgegangen werden könne, das SEM habe sich vor der Aufhebung seiner ursprünglichen Verfügung einigermassen intensiv mit dem Fall beschäftigt, dass jedoch seit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2024 erneut 15 Monate verstrichen seien, dass das SEM trotz wiederholtem Ersuchen der Beschwerdeführerin mittels Verfahrensstandsanfragen vom 12. September 2024, vom 21. November 2024, vom 8. März 2025 und vom 8. April 2025 ihr Asylgesuch immer noch nicht entschieden habe, obwohl die Beschwerdeführerin ihre psychischen Beschwerden mit ärztlichem Schreiben belegt habe, dass sodann mit Schreiben vom 8. März 2025 bei Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden sei, indes sowohl das Schreiben vom 8. März 2025 als auch die vorangehenden und das nachgehende Schreiben unbeantwortet geblieben seien, dass auch eine telefonische Kontaktaufnahme mit der zuständigen Person nicht möglich gewesen sei, weshalb von einem strukturellen Problem beim SEM auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Stütze ihrer Vorbringen Kopien der vier Verfahrensstandsanfragen vom 12. September 2024, vom 21. November 2024, vom 8. März 2025 und vom 8. April 2025 sowie eines Arztberichtes vom 7. September 2023 von Dr. med. B._______ ins Recht legte, dass sich die Vorinstanz innert Frist nicht vernehmen liess, weshalb Verzicht anzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM hat und es für das Gericht deshalb nachvollziehbar ist, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können (vgl. aArt. 37 Abs. 2 AsylG), dass insbesondere dann eine längere Verfahrensdauer gerechtfertigt erscheint, wenn sich weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, und das SEM Priorisierungen vornehmen darf und muss (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. Urteile des BVGer E-2194/2025, E-2197/2025, E-2201/2025 vom 7. Mai 2025 E. 8.1 m.w.N.), dass das erstinstanzliche Asylverfahren der Beschwerdeführerin jedoch seit dem 9. Januar 2019 - und somit inzwischen seit mehr als sechseinhalb Jahren - hängig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die genannte Dauer auch durch das vormalige Beschwerdeverfahren D-6125/2020 verursacht wurde, dass das SEM indessen gemäss den vorliegenden Akten seit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. März 2024 keine weiteren Verfahrensschritte einleitete, und somit über ein Jahr untätig blieb, dass es die vier Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin vom 12. September 2024, vom 21. November 2024, vom 8. März 2025 und vom 8. April 2025 - trotz Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Schreiben vom 8. März 2025 - unbeantwortet liess, dass eine Untätigkeit über eine solche Dauer mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar ist und das Beschleunigungsgebot verletzt (vgl. Urteile des BVGer D-4219/2025 vom 17. Juli 2025 S. 6 und E-2872/2025 vom 3. Juni 2025 E. 4.3), dass zwar vorliegend von einer gewissen Komplexität des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin auszugehen ist, und dieser Umstand eine insgesamt längere Verfahrensdauer, nicht jedoch eine komplette Untätigkeit von mittlerweile über 17 Monaten zu rechtfertigen vermag, dass ausser Frage steht, dass die vorinstanzliche Verfahrensdauer im Falle der Beschwerdeführerin dem Anspruch auf Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist nicht mehr gerecht wird, dass aus den Akten keine objektiven Rechtfertigungsgründe für das Zuwarten der Vorinstanz mit dem Abschluss des vorliegenden Asylverfahrens zu entnehmen sind, namentlich dass die Rechtsverzögerung im Verhalten der Beschwerdeführerin gründen würde und auch sonst keine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ersichtlich ist, dass vielmehr angesichts der belegten psychischen Belastung der Beschwerdeführerin mittels Arztbericht vom 7. September 2023 und der im Raum stehenden Rechtsgüter eine beförderliche Behandlung des Verfahrens angezeigt wäre, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist und der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs durch das SEM zu lange dauert, daher berechtigt ist, dass die Beschwerde folglich - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen ist, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass kein Bedarf für eine aktualisierte Kostennote besteht (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 10), da sich der Aufwand ohne Weiteres aufgrund der Akten bestimmen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 800.- festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.

3. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beförderlich weiterzuführen und über das Asylgesuch zu entscheiden.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: