Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 12. Januar 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 7. Februar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. C. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, zumal weitere Abklärungen notwendig seien. D. Am 25. März 2024 forderte es ihn auf, bis zum 3. Mai 2024 einen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten psychischen Leiden einzureichen. E. Mit Eingabe vom 29. April 2024 ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum 3. Juli 2024. F. Der ambulante Bericht der B._______ vom 30. April 2024 ging am 13. Mai 2024 beim SEM ein. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer dem SEM türkischsprachige Verfahrensdokumente im Umfang von 47 Seiten zu den Akten und ersuchte mangels finanzieller Mittel um deren Übersetzung. H. Mit Schreiben vom 5. November 2024, 20. Januar 2025, 11. Februar 2025 und 17. März 2025 informierte die rubrizierte Rechtsanwältin das SEM über die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit um beschleunigte Behandlung seines Asylgesuchs. I. Am 23. April 2025 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 11. Dezember 2023 ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. J. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Verfügung vom 30. April 2025 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Am 9. Mai 2025 liess sich das SEM vernehmen. L. Am 6. Mai 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Mai 2025 weitere Dokumente einzureichen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 11. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 1.5 Angesichts der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht werden (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert ange-messener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass obschon Gesuche von UMA - zu denen gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch er zu zählen sei - prioritär zu behandeln seien, nach Zuweisung in das erweiterte Verfahren im Mai 2024 keine weiteren Verfahrensschritte mehr erfolgt beziehungsweise bekanntgegeben worden seien. Er leide sehr unter seiner unsicheren Aufenthaltssituation und habe die Hoffnung, einen Entscheid zu erhalten, aufgegeben. Ausserdem gerate sein Integrationsprozess ins Stocken.
E. 4.2 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei wegen der hohen Geschäftslast noch hängig. Auch sei sein Verfahren mit jenem seines Bruders im Bundesasylzentrum C._______ vereint worden, wobei das SEM die versäumte Beantwortung der Verfahrensstandanfragen bedauere. Inzwischen seien Instruktionsmassnahmen eingeleitet worden.
E. 4.3 Nach Einreichen des Asylgesuchs am 11. Dezember 2023 fanden die einen Monat später erfolgte EB UMA und die Anhörung zu den Asylgründen anfangs Februar 2024 in einem nicht unangemessenen Zeitrahmen statt. Die Zuweisung in das erweiterte Verfahren sodann war der Notwendigkeit von Instruktionsmassnahmen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, geschuldet. Allerdings forderte das SEM den Beschwerdeführer erst nach fünfeinhalb Wochen auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Zeitraum erweist sich zwar als lang, vermag alleine aber noch keine Rechtsverzögerung zu begründen. Des Weiteren wäre es nicht sinnvoll gewesen, während der laufenden und auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum 3. Juli 2024 erstreckten Frist das Verfahren weiter voranzutreiben. Doch spätestens nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2024 fremdsprachige Beweismittel einreichte, um deren Übersetzung er ersuchte, wäre das SEM gehalten gewesen, weitere Schritte zur Herbeiführung der Entscheidreife einzuleiten. Von diesem Zeitpunkt bis zum Schreiben des SEM vom 6. Mai 2025 - welches bezeichnenderweise nach der Einladung zum Schriftenwechsel seitens des Gerichts erfolgte - und damit während zehn Monaten sind keine relevanten Verfahrensschritte erkennbar. Eine Untätigkeit während solch einer langen Zeit verletzt das Beschleunigungsgebot (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7527/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 5.2). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um das Verfahren eines UMA handelt oder nicht (vgl. BVGer E-5724/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2). Die hohe Pendenzenzahl des SEM, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst ist, ist nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (vgl. E. 3.3). Abgesehen davon, dass dies auch für organisatorische Unzulänglichkeiten des SEM gilt, wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Verzögerung auf die Überweisung des Verfahrensdossiers des Bruders zurückzuführen ist, erfolgte diese doch erst im April 2025.
E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM aufzufordern ist, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fort und einem Entscheid zuzuführen. Ebenso wird es angehalten, auf allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers entsprechend zu reagieren.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 625.- zuzusprechen.
E. 6.3 Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv : nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 625.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2872/2025 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 12. Januar 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) und am 7. Februar 2024 die Anhörung zu den Asylgründen statt. C. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 zeigte das SEM dem Beschwerdeführer an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, zumal weitere Abklärungen notwendig seien. D. Am 25. März 2024 forderte es ihn auf, bis zum 3. Mai 2024 einen ärztlichen Bericht zu den geltend gemachten psychischen Leiden einzureichen. E. Mit Eingabe vom 29. April 2024 ersuchte er um Erstreckung der Frist bis zum 3. Juli 2024. F. Der ambulante Bericht der B._______ vom 30. April 2024 ging am 13. Mai 2024 beim SEM ein. G. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer dem SEM türkischsprachige Verfahrensdokumente im Umfang von 47 Seiten zu den Akten und ersuchte mangels finanzieller Mittel um deren Übersetzung. H. Mit Schreiben vom 5. November 2024, 20. Januar 2025, 11. Februar 2025 und 17. März 2025 informierte die rubrizierte Rechtsanwältin das SEM über die Fremdplatzierung des Beschwerdeführers, erkundigte sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte unter Hinweis auf seine Minderjährigkeit um beschleunigte Behandlung seines Asylgesuchs. I. Am 23. April 2025 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 46a VwVG darstelle und das SEM sei anzuweisen, das Asylgesuch vom 11. Dezember 2023 ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. J. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Verfügung vom 30. April 2025 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Am 9. Mai 2025 liess sich das SEM vernehmen. L. Am 6. Mai 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Mai 2025 weitere Dokumente einzureichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 11. Dezember 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Angesichts der Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht werden (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert ange-messener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass obschon Gesuche von UMA - zu denen gemäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auch er zu zählen sei - prioritär zu behandeln seien, nach Zuweisung in das erweiterte Verfahren im Mai 2024 keine weiteren Verfahrensschritte mehr erfolgt beziehungsweise bekanntgegeben worden seien. Er leide sehr unter seiner unsicheren Aufenthaltssituation und habe die Hoffnung, einen Entscheid zu erhalten, aufgegeben. Ausserdem gerate sein Integrationsprozess ins Stocken. 4.2 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei wegen der hohen Geschäftslast noch hängig. Auch sei sein Verfahren mit jenem seines Bruders im Bundesasylzentrum C._______ vereint worden, wobei das SEM die versäumte Beantwortung der Verfahrensstandanfragen bedauere. Inzwischen seien Instruktionsmassnahmen eingeleitet worden. 4.3 Nach Einreichen des Asylgesuchs am 11. Dezember 2023 fanden die einen Monat später erfolgte EB UMA und die Anhörung zu den Asylgründen anfangs Februar 2024 in einem nicht unangemessenen Zeitrahmen statt. Die Zuweisung in das erweiterte Verfahren sodann war der Notwendigkeit von Instruktionsmassnahmen, insbesondere in medizinischer Hinsicht, geschuldet. Allerdings forderte das SEM den Beschwerdeführer erst nach fünfeinhalb Wochen auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieser Zeitraum erweist sich zwar als lang, vermag alleine aber noch keine Rechtsverzögerung zu begründen. Des Weiteren wäre es nicht sinnvoll gewesen, während der laufenden und auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum 3. Juli 2024 erstreckten Frist das Verfahren weiter voranzutreiben. Doch spätestens nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2024 fremdsprachige Beweismittel einreichte, um deren Übersetzung er ersuchte, wäre das SEM gehalten gewesen, weitere Schritte zur Herbeiführung der Entscheidreife einzuleiten. Von diesem Zeitpunkt bis zum Schreiben des SEM vom 6. Mai 2025 - welches bezeichnenderweise nach der Einladung zum Schriftenwechsel seitens des Gerichts erfolgte - und damit während zehn Monaten sind keine relevanten Verfahrensschritte erkennbar. Eine Untätigkeit während solch einer langen Zeit verletzt das Beschleunigungsgebot (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7527/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 5.2). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um das Verfahren eines UMA handelt oder nicht (vgl. BVGer E-5724/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2). Die hohe Pendenzenzahl des SEM, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst ist, ist nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (vgl. E. 3.3). Abgesehen davon, dass dies auch für organisatorische Unzulänglichkeiten des SEM gilt, wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Verzögerung auf die Überweisung des Verfahrensdossiers des Bruders zurückzuführen ist, erfolgte diese doch erst im April 2025.
5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM aufzufordern ist, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fort und einem Entscheid zuzuführen. Ebenso wird es angehalten, auf allfällige weitere Eingaben des Beschwerdeführers entsprechend zu reagieren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 625.- zuzusprechen. 6.3 Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv : nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 625.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: