Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1986; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte in den Jahren 2012 und 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 8. April 2023 suchte er erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 10. Oktober 2023 teilte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.b Am 16. Juni 2023, 30. August 2023, 13. September 2023 und 11. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche, nicht in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel ein und bat das SEM um deren Übersetzung. Mit Schreiben vom 14. November 2023 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte mangels finanzieller Mittel erneut um amtliche Übersetzung der Beweismittel und deren Edition. Am 17. November 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen zu. A.c Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer wiederum zahlreiche, nicht übersetzte Beweismittel zu den Akten und bat um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs. Das SEM forderte ihn am 23. Februar 2024 auf, die Beweismittel mit einem QR-Code versehen einzureichen. Am 25. März 2024 gab er direkt aus dem türkischen Justiz- und Informationssystem «UYAP» heruntergeladene Dokumente zu den Akten. A.d Am 17. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Einsicht in die amtliche Übersetzung der Beweismittel und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Das SEM antwortete am 7. November 2024. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung von Kopien der amtlichen Übersetzung der Beweismittel. A.e Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 20. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer weitere, nicht übersetzte Beweismittel zu den Akten. A.f Am 9. Januar 2025, 27. März 2025, 9. April 2025, 23. April 2025, 12. Mai 2025 und 1. Juli 2025 bat der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs und um Einsicht in die amtliche Übersetzung der Beweismittel. Am 31. März 2025 und 21. Juli 2025 antwortete das SEM unter Hinweis auf die hohe Geschäftslast, das Verfahren habe eine hohe Priorität und werde schnellstmöglich abgeschlossen. B. B.a Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 5. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, über sein Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu entscheiden und es sei festzustellen, dass die Verzögerung des Verfahrens unbegründet und rechtswidrig sei. B.b Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 schloss das SEM auf Beschwerdeabweisung. Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 an seinen eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H). Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2023 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin ausgeblieben ist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze, was im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.
E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach der Einreichung seines Asylgesuchs die Behandlung desselben sowie den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, sein Asylverfahren unnötig in die Länge zu ziehen; es dauere bereits über 32 Monate. Die anhaltende Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus hätte gravierende, negative Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit.
E. 4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, losgelöst vom konkreten Fall. Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 3.2 m.H.). Massgebend bei der Beurteilung einer Rechtsverzögerung zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörde sowie die Bedeutung des Verfahrensausgangs für die betroffene Person (Urteile des BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3.1; 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.2; 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BGE 144 I 318 E. 7.1; je m.w.H.). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3; Urteil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.3.1; je m.w.H.).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Geschäfts- beziehungsweise Arbeitslast des SEM. Es ist unvermeidlich respektive nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen i.S.v. Art. 37 AsylG (im erweiterten Verfahren [Art. 26d AsylG] sind Entscheide innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der [maximal dreiwöchigen] Vorbereitungsphase zu treffen) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen (vgl. Urteile des BVGer E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.1; E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 ff.; D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 f.; siehe ferner Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insb. 4496). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. Urteile des BVGer F-5240/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.1; D-4570/2025 vom 17. September 2025; je m.w.H.). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbunden ist. Entsprechend ist es nicht opportun, allein auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht auf ein längeres, ungerechtfertigtes Untätigbleiben der zuständigen Behörde zurückzuführen ist.
E. 5.2 Der vom SEM gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach und in der Vernehmlassung erneut geäusserte Hinweis auf die hohe Geschäftslast, ist nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (siehe E. 4 hiervor). Zwischen den beiden Anhörungen zu den Asylgründen am 6. Oktober 2023 und 20. Dezember 2024 verstrichen mehr als 14 Monate. Dies obwohl eine ergänzende Anhörung möglichst zeitnah zur ersten Anhörung anzusetzen ist, um die Überprüfung der Aussagen zu erleichtern und die Gefahr von Beeinträchtigungen der Erinnerung oder von nachträglichen Einflüssen zu verringern (vgl. Urteil des BVGer F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 5.2). Seit dem letzten Verfahrensschritt am 20. Dezember 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 5. November 2025 sind wiederum elf Monate vergangen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2025 und 21. Juli 2025 zu erkennen gegeben, dass sein Verfahren infolge hoher Priorität mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet werde und alle erforderlichen Schritte unternommen würden, um es schnellstmöglich abzuschliessen (siehe Bst. A.f hiervor). Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb es nach der ergänzenden Anhörung weiterhin zwölf Monate untätig blieb. Das Ausbleiben eines Entscheids in dieser Sache ohne erkenntliche Notwendigkeit zwischenzeitlicher Sachverhaltsabklärungen ist objektiv betrachtet, unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren, zu lange. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) ist verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung ist begründet.
E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist Rechtsverzögerung durch das SEM festzustellen. Dieses ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich einer Verfügung zuzuführen.
E. 7 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des SEM (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indes nicht vertreten ist und weder ersichtlich ist noch vorgebracht wird, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird eine Rechtsverzögerung durch das Staatssekretariat für Migration festgestellt. Dieses wird angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8487/2025 Urteil vom 16. Januar 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. A.a Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. 1986; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte in den Jahren 2012 und 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 8. April 2023 suchte er erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Oktober 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Am 10. Oktober 2023 teilte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. A.b Am 16. Juni 2023, 30. August 2023, 13. September 2023 und 11. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche, nicht in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel ein und bat das SEM um deren Übersetzung. Mit Schreiben vom 14. November 2023 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte mangels finanzieller Mittel erneut um amtliche Übersetzung der Beweismittel und deren Edition. Am 17. November 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen zu. A.c Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 gab der Beschwerdeführer wiederum zahlreiche, nicht übersetzte Beweismittel zu den Akten und bat um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs. Das SEM forderte ihn am 23. Februar 2024 auf, die Beweismittel mit einem QR-Code versehen einzureichen. Am 25. März 2024 gab er direkt aus dem türkischen Justiz- und Informationssystem «UYAP» heruntergeladene Dokumente zu den Akten. A.d Am 17. Oktober 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Einsicht in die amtliche Übersetzung der Beweismittel und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Das SEM antwortete am 7. November 2024. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung von Kopien der amtlichen Übersetzung der Beweismittel. A.e Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 20. Dezember 2024 gab der Beschwerdeführer weitere, nicht übersetzte Beweismittel zu den Akten. A.f Am 9. Januar 2025, 27. März 2025, 9. April 2025, 23. April 2025, 12. Mai 2025 und 1. Juli 2025 bat der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seines Asylgesuchs und um Einsicht in die amtliche Übersetzung der Beweismittel. Am 31. März 2025 und 21. Juli 2025 antwortete das SEM unter Hinweis auf die hohe Geschäftslast, das Verfahren habe eine hohe Priorität und werde schnellstmöglich abgeschlossen. B. B.a Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 5. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, über sein Asylgesuch ohne weitere Verzögerung zu entscheiden und es sei festzustellen, dass die Verzögerung des Verfahrens unbegründet und rechtswidrig sei. B.b Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 schloss das SEM auf Beschwerdeabweisung. Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 an seinen eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H). Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. April 2023 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin ausgeblieben ist. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze, was im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. 1.5 Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach der Einreichung seines Asylgesuchs die Behandlung desselben sowie den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3. Der Beschwerdeführer wirft dem SEM vor, sein Asylverfahren unnötig in die Länge zu ziehen; es dauere bereits über 32 Monate. Die anhaltende Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus hätte gravierende, negative Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit.
4. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich nicht absolut, losgelöst vom konkreten Fall. Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 3.2 m.H.). Massgebend bei der Beurteilung einer Rechtsverzögerung zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörde sowie die Bedeutung des Verfahrensausgangs für die betroffene Person (Urteile des BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3.1; 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.2; 2C_681/2023 vom 19. März 2025 E. 4.5.2 [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch BGE 144 I 318 E. 7.1; je m.w.H.). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3; Urteil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.3.1; je m.w.H.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Geschäfts- beziehungsweise Arbeitslast des SEM. Es ist unvermeidlich respektive nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen i.S.v. Art. 37 AsylG (im erweiterten Verfahren [Art. 26d AsylG] sind Entscheide innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der [maximal dreiwöchigen] Vorbereitungsphase zu treffen) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen (vgl. Urteile des BVGer E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.1; E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 ff.; D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 f.; siehe ferner Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insb. 4496). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. Urteile des BVGer F-5240/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 4.1; D-4570/2025 vom 17. September 2025; je m.w.H.). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbunden ist. Entsprechend ist es nicht opportun, allein auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht auf ein längeres, ungerechtfertigtes Untätigbleiben der zuständigen Behörde zurückzuführen ist. 5.2 Der vom SEM gegenüber dem Beschwerdeführer mehrfach und in der Vernehmlassung erneut geäusserte Hinweis auf die hohe Geschäftslast, ist nicht geeignet, einen Rechtfertigungsgrund zu begründen (siehe E. 4 hiervor). Zwischen den beiden Anhörungen zu den Asylgründen am 6. Oktober 2023 und 20. Dezember 2024 verstrichen mehr als 14 Monate. Dies obwohl eine ergänzende Anhörung möglichst zeitnah zur ersten Anhörung anzusetzen ist, um die Überprüfung der Aussagen zu erleichtern und die Gefahr von Beeinträchtigungen der Erinnerung oder von nachträglichen Einflüssen zu verringern (vgl. Urteil des BVGer F-5776/2025 vom 28. November 2025 E. 5.2). Seit dem letzten Verfahrensschritt am 20. Dezember 2024 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 5. November 2025 sind wiederum elf Monate vergangen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2025 und 21. Juli 2025 zu erkennen gegeben, dass sein Verfahren infolge hoher Priorität mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet werde und alle erforderlichen Schritte unternommen würden, um es schnellstmöglich abzuschliessen (siehe Bst. A.f hiervor). Umso weniger ist nachvollziehbar, weshalb es nach der ergänzenden Anhörung weiterhin zwölf Monate untätig blieb. Das Ausbleiben eines Entscheids in dieser Sache ohne erkenntliche Notwendigkeit zwischenzeitlicher Sachverhaltsabklärungen ist objektiv betrachtet, unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren, zu lange. Das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) ist verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung ist begründet.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und es ist Rechtsverzögerung durch das SEM festzustellen. Dieses ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich einer Verfügung zuzuführen.
7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Der obsiegende Beschwerdeführer hätte grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des SEM (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indes nicht vertreten ist und weder ersichtlich ist noch vorgebracht wird, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird eine Rechtsverzögerung durch das Staatssekretariat für Migration festgestellt. Dieses wird angewiesen, die Sache an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich einer Verfügung zuzuführen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: