Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a A.______ (geb. 1987, aserbaidschanische Staatsangehörige [nachfolgend: Beschwerdeführerin 1]) suchte am 12. März 2024 zusammen mit ihren zwei minderjährigen Töchtern (geb. 2008 und 2017 [nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2 und 3]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. April 2024 wurden sie und ihre ältere Tochter vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung reichte die Beschwerdeführerin 1 einige Beweismittel ein und ihr wurde mitgeteilt, dass sie zu einer ergänzenden Anhörung eingeladen werde, anlässlich derer sie weiter zu ihren Asylgründen befragt werde. Am 29. April 2024 teilte ihr das SEM mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.b Am 30. April 2024 sowie am 13. August 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel ein. A.c Eine von der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 5. Dezember 2024 gestellte Anfrage zur Namensänderung wurde von der Vorinstanz am 23. Januar 2025 per E-Mail abschlägig beantwortet. A.d Am 5. März 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen nach dem Verfahrensstand und baten darum mitzuteilen, wann mit einem weiteren Verfahrensschritt oder dem Asylentscheid zu rechnen sei. Die Anfrage wurde vom SEM am 6. März 2025 dahingehend beantwortet, dass die Geschäftslast hoch und es nicht möglich sei, ein bestimmtes Datum der Entscheidfällung in Aussicht zu stellen. A.e Am 4. April 2025 sowie am 17. April 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen unaufgefordert weitere Beweismittel beim SEM ein. A.f Am 19. Juni 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchten das SEM darum, ihre Asylgesuche prioritär zu behandeln und bald einen Entscheid zu treffen oder zumindest mitzuteilen, bis wann mit einem solchen gerechnet werden könne. Diese Anfrage blieb seitens der Vorinstanz unbeantwortet. B. B.a Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 31. Juli 2025 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass ihre Asylverfahren zu lange dauern würden und das SEM anzuweisen, ihre Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. B.c Mit Vernehmlassung vom 20. August 2025 beantragte die Vorinstanz implizit die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen liessen sich in der Folge nicht weiter vernehmen. B.d Im Oktober 2025 übernahm der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen das Verfahren vom vormaligen Instruktionsrichter.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H). Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 12. März 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin ausgeblieben ist. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze, was im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.
E. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen haben beim SEM nach der Einreichung ihrer Asylgesuche erneut die Behandlung derselben sowie implizit auch den Abschluss der entsprechenden Verfahren verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung der Gesuche als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4 Die Beschwerdeführerinnen verweisen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass ihr Asylverfahren seit Einreichung ihres Asylgesuchs am 12. März 2024 bereits über 16 Monate dauere. Ferner sei die Anfrage nach dem Stand des Verfahrens unbeantwortet geblieben. Die anhaltende Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus und die schwierigen Unterbringungsbedingungen hätten gravierende, negative Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Geschäfts- beziehungsweise Arbeitslast der Vorinstanz. Es ist unvermeidlich respektive nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen i.S.v. Art. 37 AsylG (im erweiterten Verfahren [Art. 26d AsylG] sind Entscheide innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der [maximal dreiwöchigen] Vorbereitungsphase zu treffen) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.1; E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 ff.; D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 f.; siehe ferner Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insb. 4496). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbunden ist. Entsprechend ist es nicht opportun, alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht auf ein längeres, ungerechtfertigtes Untätigbleiben der zuständigen Behörde zurückzuführen ist.
E. 5.2 Indessen vermag allein die grosse Geschäftslast die Untätigkeit des SEM während rund 19 Monaten seit dem letzten erkennbaren Verfahrensschritt nicht zu rechtfertigen. Die Anhörung zu den Asylgründen bildet den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen. Sie sollte möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen. Dementsprechend erscheint es angezeigt, eine ergänzende Anhörung möglichst ohne grösseren zeitlichen Abstand zur ersten Anhörung anzusetzen, da dadurch die Überprüfung der Aussagen erleichtert und die Gefahr von Beeinträchtigungen der Erinnerung oder nachträglichen Einflüssen verringert werden kann. Zudem sind vorliegend zwei minderjährige Kinder betroffen, was weiter für eine prioritäre Behandlung des Verfahrens spricht (vgl. Urteil des BVGer D-2399/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6.4). Nebenbei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), soweit im vorliegenden Kontext ersichtlich, stets nachgekommen sind.
E. 5.3 Während das SEM die erste Anhörung zu den Asylgründen am 24. April 2024 - und damit zeitnah - durchführte, steht die Durchführung der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen ohne objektiv nachvollziehbare Motive seit mehr als 19 Monate später noch immer aus. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 29. April 2024 sind seitens des SEM keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Obschon von einer gewissen Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen ist, vermag dies die bisherige Verfahrensdauer und das längere Untätigbleiben des SEM seit dem 29. April 2024 sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer E-7871/2024 vom 6. März 2025 E. 8.2; E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.2). Im Übrigen beantwortete die Vorinstanz die erste Verfahrensstandsanfrage zwar zeitnah, jedoch unverbindlich, wobei eine weitere Nachfrage der damaligen Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2025 unbeantwortet blieb. Das Ausbleiben eines Entscheids in dieser Sache ohne erkenntliche Notwendigkeit zwischenzeitlicher Sachverhaltsabklärungen bis zur - bislang ausgebliebenen - Durchführung der Befragung zu den Asylgründen ist objektiv betrachtet, unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren, zu lange. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) ist verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung ist begründet.
E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zügig anhand zu nehmen und die Sache rasch einer Verfügung zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Eingabe vom 31. Juli 2025 gestellte Antrag der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 7.2 Die obsiegenden Beschwerdeführerinnen hätten grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sie indes nicht vertreten sind und weder ersichtlich ist noch vorgebracht wird, dass ihnen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5776/2025 Urteil vom 28. November 2025 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. A.a A.______ (geb. 1987, aserbaidschanische Staatsangehörige [nachfolgend: Beschwerdeführerin 1]) suchte am 12. März 2024 zusammen mit ihren zwei minderjährigen Töchtern (geb. 2008 und 2017 [nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2 und 3]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. April 2024 wurden sie und ihre ältere Tochter vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung reichte die Beschwerdeführerin 1 einige Beweismittel ein und ihr wurde mitgeteilt, dass sie zu einer ergänzenden Anhörung eingeladen werde, anlässlich derer sie weiter zu ihren Asylgründen befragt werde. Am 29. April 2024 teilte ihr das SEM mit, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde. A.b Am 30. April 2024 sowie am 13. August 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel ein. A.c Eine von der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen am 5. Dezember 2024 gestellte Anfrage zur Namensänderung wurde von der Vorinstanz am 23. Januar 2025 per E-Mail abschlägig beantwortet. A.d Am 5. März 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen nach dem Verfahrensstand und baten darum mitzuteilen, wann mit einem weiteren Verfahrensschritt oder dem Asylentscheid zu rechnen sei. Die Anfrage wurde vom SEM am 6. März 2025 dahingehend beantwortet, dass die Geschäftslast hoch und es nicht möglich sei, ein bestimmtes Datum der Entscheidfällung in Aussicht zu stellen. A.e Am 4. April 2025 sowie am 17. April 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen unaufgefordert weitere Beweismittel beim SEM ein. A.f Am 19. Juni 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchten das SEM darum, ihre Asylgesuche prioritär zu behandeln und bald einen Entscheid zu treffen oder zumindest mitzuteilen, bis wann mit einem solchen gerechnet werden könne. Diese Anfrage blieb seitens der Vorinstanz unbeantwortet. B. B.a Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 31. Juli 2025 gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass ihre Asylverfahren zu lange dauern würden und das SEM anzuweisen, ihre Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. B.c Mit Vernehmlassung vom 20. August 2025 beantragte die Vorinstanz implizit die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen liessen sich in der Folge nicht weiter vernehmen. B.d Im Oktober 2025 übernahm der vorsitzende Richter aus organisatorischen Gründen das Verfahren vom vormaligen Instruktionsrichter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann, wie gegen die Verfügung selbst, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H). Die Beschwerdeführerinnen ersuchten am 12. März 2024 um Asyl. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin ausgeblieben ist. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier die Grenze, was im vorliegenden Fall keinen Anlass zu Bemerkungen gibt. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen haben beim SEM nach der Einreichung ihrer Asylgesuche erneut die Behandlung derselben sowie implizit auch den Abschluss der entsprechenden Verfahren verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung der Gesuche als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich im gegebenen Kontext auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen, stellen indes lediglich ein Indiz einer über Gebühr langen Verfahrensdauer dar (vgl. Urteil des BVGer D-5680/2025 vom 1. September 2025 E. 4.2 m.w.H.).
4. Die Beschwerdeführerinnen verweisen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass ihr Asylverfahren seit Einreichung ihres Asylgesuchs am 12. März 2024 bereits über 16 Monate dauere. Ferner sei die Anfrage nach dem Stand des Verfahrens unbeantwortet geblieben. Die anhaltende Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus und die schwierigen Unterbringungsbedingungen hätten gravierende, negative Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Geschäfts- beziehungsweise Arbeitslast der Vorinstanz. Es ist unvermeidlich respektive nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen i.S.v. Art. 37 AsylG (im erweiterten Verfahren [Art. 26d AsylG] sind Entscheide innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der [maximal dreiwöchigen] Vorbereitungsphase zu treffen) abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungs- oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen (vgl. Urteil des BVGer E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.1; E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 ff.; D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 f.; siehe ferner Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455 ff., insb. 4496). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). Bei der Behandlungsfrist handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht mit verfahrensrechtlichen Sanktionen verbunden ist. Entsprechend ist es nicht opportun, alleine auf die Gesamtdauer des Verfahrens abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verfahrensverzögerung - zumindest im heutigen Zeitpunkt - nicht auf ein längeres, ungerechtfertigtes Untätigbleiben der zuständigen Behörde zurückzuführen ist. 5.2 Indessen vermag allein die grosse Geschäftslast die Untätigkeit des SEM während rund 19 Monaten seit dem letzten erkennbaren Verfahrensschritt nicht zu rechtfertigen. Die Anhörung zu den Asylgründen bildet den Kernpunkt der Sachverhaltsfeststellung und damit die Grundlage für die rechtliche Analyse der Asylvorbringen. Sie sollte möglichst zeitnah zur Asylgesuchstellung erfolgen. Dementsprechend erscheint es angezeigt, eine ergänzende Anhörung möglichst ohne grösseren zeitlichen Abstand zur ersten Anhörung anzusetzen, da dadurch die Überprüfung der Aussagen erleichtert und die Gefahr von Beeinträchtigungen der Erinnerung oder nachträglichen Einflüssen verringert werden kann. Zudem sind vorliegend zwei minderjährige Kinder betroffen, was weiter für eine prioritäre Behandlung des Verfahrens spricht (vgl. Urteil des BVGer D-2399/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6.4). Nebenbei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerinnen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), soweit im vorliegenden Kontext ersichtlich, stets nachgekommen sind. 5.3 Während das SEM die erste Anhörung zu den Asylgründen am 24. April 2024 - und damit zeitnah - durchführte, steht die Durchführung der ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen ohne objektiv nachvollziehbare Motive seit mehr als 19 Monate später noch immer aus. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 29. April 2024 sind seitens des SEM keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Obschon von einer gewissen Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen ist, vermag dies die bisherige Verfahrensdauer und das längere Untätigbleiben des SEM seit dem 29. April 2024 sachlich nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteile des BVGer E-7871/2024 vom 6. März 2025 E. 8.2; E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.2). Im Übrigen beantwortete die Vorinstanz die erste Verfahrensstandsanfrage zwar zeitnah, jedoch unverbindlich, wobei eine weitere Nachfrage der damaligen Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2025 unbeantwortet blieb. Das Ausbleiben eines Entscheids in dieser Sache ohne erkenntliche Notwendigkeit zwischenzeitlicher Sachverhaltsabklärungen bis zur - bislang ausgebliebenen - Durchführung der Befragung zu den Asylgründen ist objektiv betrachtet, unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren, zu lange. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) ist verletzt und die Rüge der Rechtsverzögerung ist begründet.
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zügig anhand zu nehmen und die Sache rasch einer Verfügung zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Eingabe vom 31. Juli 2025 gestellte Antrag der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 7.2 Die obsiegenden Beschwerdeführerinnen hätten grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sie indes nicht vertreten sind und weder ersichtlich ist noch vorgebracht wird, dass ihnen notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: