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E-5733/2024

E-5733/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-12 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 1999 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, reiste er am 24. Februar 2022 erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein zweites Asylgesuch. A.b Am 2. März 2022 wurden seine Personalien aufgenommen und am 4. März 2022 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Am 8. April 2022 legte er diverse Beweismittel ins Recht, welche vom SEM teilweise übersetzt wurden. In den Akten finden sich ferner zwei den Beschwerdeführer betreffende Arztzeugnisse von (...) vom (...) und (...) 2022. Die Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 14. April 2022. A.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu, nachdem es ihn am 25. April 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen hatte. B. B.a Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer das SEM darauf aufmerksam, dass seit seiner Zuweisung ins erweiterte Verfahren acht Monate vergangen seien, und ersuchte um Erlass eines Asylentscheids oder um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands. B.b Am 2. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört und reichte ein weiteres Beweismittel beim SEM ein. In den Akten findet sich überdies ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis des (...) vom (...) 2023. C. C.a Mit Eingabe von 19. Januar 2024 wies der Beschwerdeführer das SEM darauf hin, dass das vorinstanzliche Verfahren zwischenzeitlich fast zwei Jahre daure und seit der ergänzenden Anhörung vor bald sieben Monaten keine weiteren Instruktionsmassnahmen mehr ergangen seien. Aufgrund dessen ersuchte er das SEM, das erstinstanzliche Verfahren mit einem Entscheid abzuschliessen. C.b Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2024 darüber, dass sein Asylgesuch weiterer Instruktion bedürfe und sobald wie möglich ein Entscheid erlassen werde. D. D.a Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer - mit Hinweis darauf, dass das vorinstanzliche Verfahren nunmehr zweieinhalb Jahre daure und seit der ergänzenden Anhörung vor 13 Monaten keine weiteren Instruktionsmassnahmen mehr erfolgt seien - beim SEM erneut nach dem Stand seines Asylverfahrens. Er teilte mit, dass er sich gezwungen sehe, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zu erheben, wenn in den nächsten Wochen kein Entscheid ergehen sollte. D.b Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2024, dass sein Asylgesuch aufgrund der hohen Geschäftslast noch immer hängig sei. Es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, über sein Gesuch werde jedoch gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich entschieden. E. Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren von der Vorinstanz verzögert worden sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Asylentscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. F.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F.b Innert Frist ging keine Vernehmlassung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).

E. 1.3 Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 24. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

E. 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

E. 4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 5 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 6.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

E. 7 Zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit bald 31 Monaten respektive seit über zweieinhalb Jahren im Asylverfahren befinde. Seit der ergänzenden Anhörung am 2. Juni 2023 und somit seit über 15 Monaten sei seitens der Vorinstanz kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt. Trotz der Verfahrensstandanfrage am 26. Juli 2024 habe die Vorinstanz sodann, obwohl die Sache als spruchreif zu betrachten sei, keinen Zeitraum nennen können, innert welchem sie einen Entscheid fällen werde. Diese Untätigkeit stelle eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen ausgegangen sei.

E. 8.1 Das vorliegende erstinstanzliche Asylverfahren wird im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 - E. 6.7 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 und E. 4.3). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2).

E. 8.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit dem 24. Februar 2022 und damit seit nunmehr 32 Monaten hängig. Während das SEM die erste Anhörung zu den Asylgründen am 14. April 2022 und damit relativ zeitnah durchführte (vgl. SEM-act. 24), erfolgte die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juni 2023 erst mehr als ein Jahr danach (vgl. SEM-act. 39). Seither sind seitens des SEM keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Auch wenn angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ins Recht gelegt und das SEM eine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, von einer gewissen Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen ist, vermag dies die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben des SEM seit nunmehr über 16 Monaten nicht zu rechtfertigen. So wurden, abgesehen vom Beweismittel 10 ([...]), welches vom SEM am 2. Juni 2023 zu den Akten genommen wurde, die Beweismittel 1-9 bereits am 8. April 2022 eingereicht (vgl. SEM-act. 21). Obwohl es sich dabei teilweise um fremdsprachige Dokumente handelt, welche lediglich aber immerhin mit rudimentärer Übersetzung eingereicht wurden (vgl. SEM-act. 22), sind sie mit 12 Seiten, darunter diverse Bilder, nicht derart umfangreich, dass sie die Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Ausmass rechtfertigen könnten. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass seit der ergänzenden Anhörung vom 2. Juni 2023 im Hinblick auf die Entscheidfindung weiter Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Dem Schreiben des SEM vom 26. Juli 2024 ist in diesem Zusammenhang einzig zu entnehmen, dass das Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig sei und sobald als möglich über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden werde. Eine Vernehmlassung hat das SEM innert Frist nicht eingereicht, womit es auch gegenüber dem Gericht keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens geltend gemacht hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das Verfahren bereits seit 32 Monaten hängig ist und seit mehr als 16 Monaten keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, wobei gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen notwendig respektive vorgesehen wären, erscheint die vorliegende Verfahrensdauer als zu lange. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist.

E. 9 Nach den Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in der zu den Akten gereichten Kostennote einen Aufwand von Fr. 827.28 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden und der Stundenansatz von Fr. 240.- sind nicht zu beanstanden. Ebenfalls erscheinen die geltend gemachten Kosten für Auslagen von Fr. 18.30 angemessen. Allerdings scheint es in der Kostennote zu einem Rechnungsfehler gekommen zu sein. So ergibt der geltend gemachte Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 240.- zuzüglich Auslagen von Fr. 18.30 und Mehrwertsteuer einen Gesamtaufwand von Fr. 668.40. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 668.40 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem baldigen Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 668.40 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5733/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa-Maria Kaiser, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Asylverfahren N [...]). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 1999 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt war, reiste er am 24. Februar 2022 erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein zweites Asylgesuch. A.b Am 2. März 2022 wurden seine Personalien aufgenommen und am 4. März 2022 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt. Am 8. April 2022 legte er diverse Beweismittel ins Recht, welche vom SEM teilweise übersetzt wurden. In den Akten finden sich ferner zwei den Beschwerdeführer betreffende Arztzeugnisse von (...) vom (...) und (...) 2022. Die Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 14. April 2022. A.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu, nachdem es ihn am 25. April 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen hatte. B. B.a Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer das SEM darauf aufmerksam, dass seit seiner Zuweisung ins erweiterte Verfahren acht Monate vergangen seien, und ersuchte um Erlass eines Asylentscheids oder um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands. B.b Am 2. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört und reichte ein weiteres Beweismittel beim SEM ein. In den Akten findet sich überdies ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis des (...) vom (...) 2023. C. C.a Mit Eingabe von 19. Januar 2024 wies der Beschwerdeführer das SEM darauf hin, dass das vorinstanzliche Verfahren zwischenzeitlich fast zwei Jahre daure und seit der ergänzenden Anhörung vor bald sieben Monaten keine weiteren Instruktionsmassnahmen mehr ergangen seien. Aufgrund dessen ersuchte er das SEM, das erstinstanzliche Verfahren mit einem Entscheid abzuschliessen. C.b Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2024 darüber, dass sein Asylgesuch weiterer Instruktion bedürfe und sobald wie möglich ein Entscheid erlassen werde. D. D.a Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer - mit Hinweis darauf, dass das vorinstanzliche Verfahren nunmehr zweieinhalb Jahre daure und seit der ergänzenden Anhörung vor 13 Monaten keine weiteren Instruktionsmassnahmen mehr erfolgt seien - beim SEM erneut nach dem Stand seines Asylverfahrens. Er teilte mit, dass er sich gezwungen sehe, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zu erheben, wenn in den nächsten Wochen kein Entscheid ergehen sollte. D.b Das SEM informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2024, dass sein Asylgesuch aufgrund der hohen Geschäftslast noch immer hängig sei. Es sei nicht möglich, auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, über sein Gesuch werde jedoch gemäss interner Prioritätenordnung sobald als möglich entschieden. E. Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Verfahren von der Vorinstanz verzögert worden sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren beförderlich zu behandeln und unverzüglich einen Asylentscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. F. F.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. F.b Innert Frist ging keine Vernehmlassung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Mithin ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 24. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 3. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden.

4. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

5. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 6.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemes-sener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 7. Zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich seit bald 31 Monaten respektive seit über zweieinhalb Jahren im Asylverfahren befinde. Seit der ergänzenden Anhörung am 2. Juni 2023 und somit seit über 15 Monaten sei seitens der Vorinstanz kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt. Trotz der Verfahrensstandanfrage am 26. Juli 2024 habe die Vorinstanz sodann, obwohl die Sache als spruchreif zu betrachten sei, keinen Zeitraum nennen können, innert welchem sie einen Entscheid fällen werde. Diese Untätigkeit stelle eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen ausgegangen sei. 8. 8.1 Das vorliegende erstinstanzliche Asylverfahren wird im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1923/2023 vom 22. Mai 2023 E. 6.4 - E. 6.7 oder D-5493/2022 vom 27. März 2023 E. 4.2 und E. 4.3). Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). 8.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit dem 24. Februar 2022 und damit seit nunmehr 32 Monaten hängig. Während das SEM die erste Anhörung zu den Asylgründen am 14. April 2022 und damit relativ zeitnah durchführte (vgl. SEM-act. 24), erfolgte die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juni 2023 erst mehr als ein Jahr danach (vgl. SEM-act. 39). Seither sind seitens des SEM keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgt. Auch wenn angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diverse Beweismittel ins Recht gelegt und das SEM eine ergänzende Anhörung durchgeführt hat, von einer gewissen Komplexität des vorliegenden Falles auszugehen ist, vermag dies die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben des SEM seit nunmehr über 16 Monaten nicht zu rechtfertigen. So wurden, abgesehen vom Beweismittel 10 ([...]), welches vom SEM am 2. Juni 2023 zu den Akten genommen wurde, die Beweismittel 1-9 bereits am 8. April 2022 eingereicht (vgl. SEM-act. 21). Obwohl es sich dabei teilweise um fremdsprachige Dokumente handelt, welche lediglich aber immerhin mit rudimentärer Übersetzung eingereicht wurden (vgl. SEM-act. 22), sind sie mit 12 Seiten, darunter diverse Bilder, nicht derart umfangreich, dass sie die Verzögerung des Verfahrens im vorliegenden Ausmass rechtfertigen könnten. Den Akten lässt sich sodann nicht entnehmen, dass seit der ergänzenden Anhörung vom 2. Juni 2023 im Hinblick auf die Entscheidfindung weiter Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Dem Schreiben des SEM vom 26. Juli 2024 ist in diesem Zusammenhang einzig zu entnehmen, dass das Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig sei und sobald als möglich über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden werde. Eine Vernehmlassung hat das SEM innert Frist nicht eingereicht, womit es auch gegenüber dem Gericht keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens geltend gemacht hat. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach das Verfahren bereits seit 32 Monaten hängig ist und seit mehr als 16 Monaten keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, wobei gestützt auf die Akten auch nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen notwendig respektive vorgesehen wären, erscheint die vorliegende Verfahrensdauer als zu lange. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen ist.

9. Nach den Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zügig einem Entscheid zuzuführen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht in der zu den Akten gereichten Kostennote einen Aufwand von Fr. 827.28 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden und der Stundenansatz von Fr. 240.- sind nicht zu beanstanden. Ebenfalls erscheinen die geltend gemachten Kosten für Auslagen von Fr. 18.30 angemessen. Allerdings scheint es in der Kostennote zu einem Rechnungsfehler gekommen zu sein. So ergibt der geltend gemachte Zeitaufwand von zweieinhalb Stunden multipliziert mit dem Stundenansatz von Fr. 240.- zuzüglich Auslagen von Fr. 18.30 und Mehrwertsteuer einen Gesamtaufwand von Fr. 668.40. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 668.40 auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem baldigen Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 668.40 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: