opencaselaw.ch

E-4228/2025

E-4228/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-22 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. November 2022 fand das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Im Laufe des Dublin-Verfahrens wurden verschiedene medizinische Unterlagen, darunter diverse Arztberichte, für die Zeit vom 30. November 2022 bis 8. März 2023 zu den Akten gereicht. Am 9. März 2023 wurde das Dublin-Verfahren beendet und der Beschwerdeführer ins nationale Asylverfahren aufgenommen. A.b Im Laufe des weiteren Verfahrens wurden verschiedene Beweismittel (Berichte und Fotos), medizinische Unterlagen sowie der usbekische Reisepass des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten gereicht. Am 26. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, weshalb dieses in Anwendung von Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 19. Mai 2023, 7. November 2023 und 1. Juli 2024 wurden weitere ärztliche Berichte zu den Akten gereicht. Gleichzeitig erkundigte sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juli 2024 nach dem Stand des Asylverfahrens. Diese Anfrage blieb vom SEM unbeantwortet. Auf eine erneute Verfahrensstandanfrage vom 15. Oktober 2024 antwortete das SEM am 30. Oktober 2024 und hielt fest, es könne infolge der hohen Geschäftslast kein bestimmtes Datum für den Entscheid in Aussicht stellen. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingabe ans SEM vom 27. März 2025 erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte darum, es sei bis zum 30. April 2025 über sein Asylgesuch zu entscheiden. Gleichzeitig kündigte er an, ohne Entscheid oder nachvollziehbare Begründung für die Verzögerung innert der genannten Frist werde er mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangen. Diese Anfrage blieb - soweit aus den Akten ersichtlich - unbeantwortet. B. B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren von der Vorinstanz verzögert worden sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln und einen Asylentscheid zu fällen oder allfällig ausstehende Instruktionen unverzüglich vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vertretungsvollmacht, Kopien der Verfahrensstandanfragen vom 1. Juli 2024, 15. Oktober 2024 und 27. März 2025, die Antwort des SEM vom 30. Oktober 2024 sowie zwei Kurzberichte von B._______, Psychotherapeutin, vom 3. Juni 2024 und 20. März 2025 bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Zudem hielt die Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. B.c Am 19. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. B.d Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 15. Juli 2025 und reichte einen ärztlichen Bericht des C._______ vom 9. Juli 2025 zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, jene verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Über diese Gesuche hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

E. 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend mithin nicht zu beanstanden.

E. 4 Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 5 Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 6.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3, m.w.H.).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen damit, er befinde sich seit über 30 Monaten im Asylverfahren. Seit seiner Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 1. Mai 2023 und demnach seit über zwei Jahren sei seitens der Vorinstanz überdies kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt. Diese Untätigkeit stelle eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen - in denen die Dauer der Untätigkeit der Vorinstanz geringer ausgefallen sei - ausgegangen sei. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, unverzüglich über sein Asylgesuch zu entscheiden oder allenfalls unverzüglich allfällige ausstehende Instruktionen vorzunehmen.

E. 7.2 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die ausserordentlich hohen Asyl- und Schutzgesuchzahlen der Jahre 2022 und 2023. Diese hätten zu einem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt. Es sei deswegen nicht möglich, über jedes Gesuch innerhalb einer wünschenswerten Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, sein Gesuch vorzuziehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es - so das SEM - stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbe-schwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden.

E. 7.3 In der Replik wird entgegnet, die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung seien zwar nachvollziehbar, würden jedoch die vorliegende Rechtsverzögerung nicht rechtfertigen. So sei die Vorinstanz seit der Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren vor mehr als zwei Jahren und trotz der im Laufe des Asylverfahrens eingereichten medizinischen Berichte, in denen die sehr schlechte psychische Verfassung und offensichtliche Vulnerabilität des Beschwerdeführers dargelegt worden sei, untätig geblieben.

E. 8.1 Vorliegend wurde das erstinstanzliche Asylverfahren im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-937/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5.1).

E. 8.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit dem 31. Oktober 2022 hängig. Seit der Beendigung des Dublin-Verfahrens und der Aufnahme des Beschwerdeführers ins nationale Verfahren am 9. März 2023 sind mittlerweile mehr als 28 Monate vergangen. Die Anhörung vom 26. April 2023 erfolgte zwar zeitnah. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 1. Mai 2023 seitens des SEM weitere Verfahrenshandlungen erfolgt respektive im Hinblick auf die Entscheidfindung weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Auch die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer mehrere medizinische Berichte eingereicht worden sind, vermag die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben des SEM von über zwei Jahren nicht zu rechtfertigen. Aus der Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 ergibt sich - wie teilweise bereits aus dem Schreiben vom 30. Oktober 2024 - in diesem Zusammenhang einzig, dass das Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig sei und keine triftigen Gründe ersichtlich seien, das Asylgesuch vorzuziehen. Dies deutet wiederum nicht darauf hin, dass das SEM demnächst weitere Abklärungen oder Instruktionen zu tätigen beabsichtigt. Damit hat es gegenüber dem Gericht keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche konkreten Abklärungen noch notwendig wären beziehungsweise, inwiefern der Sachverhalt nicht spruchreif wäre. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung festzustellen ist (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle Urteile des BVGer E-7871/2024 vom 6. März 2025 E. 8 und E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8). Soweit das SEM auf die hohe Geschäftslast verweist, ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass es zwar unbestritten ist, dass die Gesuchszahlen (Asyl- und Schutzgesuche) in den Jahren 2022 und 2023 sehr hoch ausgefallen sind. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Zahlen seit dem Jahr 2024 wieder rückläufig waren und das SEM seit dem Jahr 2022 rund 300 zusätzliche Vollzeitstellen zur Bearbeitung der Asylgesuche geschaffen hat, was zu einer deutlichen Reduktion der pendenten Asylgesuche geführt hat (vgl. die Medienmitteilung vom 31. Januar 2025, https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104014, abgerufen am 21. Juli 2025). Zudem hat das SEM - wie ein Blick in die Geschäftsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts zeigt - bereits im Jahr 2023 damit begonnen, die Asylgesuche aus dem Jahr 2022 zu erledigen (vgl. Urteil des BVGer D-937/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund vermag der Verweis auf die hohe Geschäftslast die über zweijährige Untätigkeit des SEM im vorliegenden, nicht übermässig komplex erscheinenden Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen.

E. 8.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers unangemessen lange dauert und damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung zu bejahen ist.

E. 9 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.- zuzusprechen.

E. 10.3 Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin erweist damit sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem baldigen Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4228/2025 Urteil vom 22. Juli 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Usbekistan, vertreten durch MLaw Kilian Ruchti, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [...]). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. November 2022 fand das Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Im Laufe des Dublin-Verfahrens wurden verschiedene medizinische Unterlagen, darunter diverse Arztberichte, für die Zeit vom 30. November 2022 bis 8. März 2023 zu den Akten gereicht. Am 9. März 2023 wurde das Dublin-Verfahren beendet und der Beschwerdeführer ins nationale Asylverfahren aufgenommen. A.b Im Laufe des weiteren Verfahrens wurden verschiedene Beweismittel (Berichte und Fotos), medizinische Unterlagen sowie der usbekische Reisepass des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten gereicht. Am 26. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) einlässlich zu seinen Asylgründen an. A.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, weshalb dieses in Anwendung von Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Am 19. Mai 2023, 7. November 2023 und 1. Juli 2024 wurden weitere ärztliche Berichte zu den Akten gereicht. Gleichzeitig erkundigte sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juli 2024 nach dem Stand des Asylverfahrens. Diese Anfrage blieb vom SEM unbeantwortet. Auf eine erneute Verfahrensstandanfrage vom 15. Oktober 2024 antwortete das SEM am 30. Oktober 2024 und hielt fest, es könne infolge der hohen Geschäftslast kein bestimmtes Datum für den Entscheid in Aussicht stellen. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingabe ans SEM vom 27. März 2025 erneut nach dem Verfahrensstand und ersuchte darum, es sei bis zum 30. April 2025 über sein Asylgesuch zu entscheiden. Gleichzeitig kündigte er an, ohne Entscheid oder nachvollziehbare Begründung für die Verzögerung innert der genannten Frist werde er mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangen. Diese Anfrage blieb - soweit aus den Akten ersichtlich - unbeantwortet. B. B.a Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, es sei festzustellen, dass sein Asylverfahren von der Vorinstanz verzögert worden sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch beförderlich zu behandeln und einen Asylentscheid zu fällen oder allfällig ausstehende Instruktionen unverzüglich vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Vertretungsvollmacht, Kopien der Verfahrensstandanfragen vom 1. Juli 2024, 15. Oktober 2024 und 27. März 2025, die Antwort des SEM vom 30. Oktober 2024 sowie zwei Kurzberichte von B._______, Psychotherapeutin, vom 3. Juni 2024 und 20. März 2025 bei. B.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Zudem hielt die Instruktionsrichterin fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. B.c Am 19. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. B.d Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 15. Juli 2025 und reichte einen ärztlichen Bericht des C._______ vom 9. Juli 2025 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, jene verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Über diese Gesuche hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden, wobei eine solche bis anhin nicht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 3. 3.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, ist doch der Grundsatz von Treu und Glauben stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich einerseits aus den bei den Akten liegenden Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat, und andererseits aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend mithin nicht zu beanstanden.

4. Auf die formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

5. Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist es nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 6. 6.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Demnach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 6.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 6.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder (chronischer) Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Allerdings kann sich eine Verzögerung durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, so beispielsweise, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem, nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Moser et al., a.a.O., Rz. 5.27; dazu statt vieler die Urteile des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 4.3, m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Wesentlichen damit, er befinde sich seit über 30 Monaten im Asylverfahren. Seit seiner Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 1. Mai 2023 und demnach seit über zwei Jahren sei seitens der Vorinstanz überdies kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt. Diese Untätigkeit stelle eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung dar, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen - in denen die Dauer der Untätigkeit der Vorinstanz geringer ausgefallen sei - ausgegangen sei. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, unverzüglich über sein Asylgesuch zu entscheiden oder allenfalls unverzüglich allfällige ausstehende Instruktionen vorzunehmen. 7.2 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf die ausserordentlich hohen Asyl- und Schutzgesuchzahlen der Jahre 2022 und 2023. Diese hätten zu einem Anstieg der durchschnittlichen Verfahrensdauer geführt. Es sei deswegen nicht möglich, über jedes Gesuch innerhalb einer wünschenswerten Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden, sein Gesuch vorzuziehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es - so das SEM - stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbe-schwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden. 7.3 In der Replik wird entgegnet, die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung seien zwar nachvollziehbar, würden jedoch die vorliegende Rechtsverzögerung nicht rechtfertigen. So sei die Vorinstanz seit der Zuteilung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren vor mehr als zwei Jahren und trotz der im Laufe des Asylverfahrens eingereichten medizinischen Berichte, in denen die sehr schlechte psychische Verfassung und offensichtliche Vulnerabilität des Beschwerdeführers dargelegt worden sei, untätig geblieben. 8. 8.1 Vorliegend wurde das erstinstanzliche Asylverfahren im sogenannten erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG behandelt. Entscheide im erweiterten Verfahren sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen (Art. 37 Abs. 4 AsylG); letztere dauert höchstens 21 Tage (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM. Es ist für das Gericht deshalb grundsätzlich nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Insbesondere ist eine längere Verfahrensdauer dann gerechtfertigt, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-937/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5.1). 8.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit dem 31. Oktober 2022 hängig. Seit der Beendigung des Dublin-Verfahrens und der Aufnahme des Beschwerdeführers ins nationale Verfahren am 9. März 2023 sind mittlerweile mehr als 28 Monate vergangen. Die Anhörung vom 26. April 2023 erfolgte zwar zeitnah. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 1. Mai 2023 seitens des SEM weitere Verfahrenshandlungen erfolgt respektive im Hinblick auf die Entscheidfindung weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen vorgesehen wären. Auch die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer mehrere medizinische Berichte eingereicht worden sind, vermag die insgesamt lange Verfahrensdauer und das Untätigbleiben des SEM von über zwei Jahren nicht zu rechtfertigen. Aus der Vernehmlassung vom 23. Juni 2025 ergibt sich - wie teilweise bereits aus dem Schreiben vom 30. Oktober 2024 - in diesem Zusammenhang einzig, dass das Verfahren aufgrund der hohen Geschäftslast weiterhin hängig sei und keine triftigen Gründe ersichtlich seien, das Asylgesuch vorzuziehen. Dies deutet wiederum nicht darauf hin, dass das SEM demnächst weitere Abklärungen oder Instruktionen zu tätigen beabsichtigt. Damit hat es gegenüber dem Gericht keine besonderen Gründe für die konkrete Dauer und die fortdauernde Hängigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche konkreten Abklärungen noch notwendig wären beziehungsweise, inwiefern der Sachverhalt nicht spruchreif wäre. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt, weshalb unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung festzustellen ist (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle Urteile des BVGer E-7871/2024 vom 6. März 2025 E. 8 und E-5733/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8). Soweit das SEM auf die hohe Geschäftslast verweist, ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass es zwar unbestritten ist, dass die Gesuchszahlen (Asyl- und Schutzgesuche) in den Jahren 2022 und 2023 sehr hoch ausgefallen sind. Es muss aber auch berücksichtigt werden, dass die Zahlen seit dem Jahr 2024 wieder rückläufig waren und das SEM seit dem Jahr 2022 rund 300 zusätzliche Vollzeitstellen zur Bearbeitung der Asylgesuche geschaffen hat, was zu einer deutlichen Reduktion der pendenten Asylgesuche geführt hat (vgl. die Medienmitteilung vom 31. Januar 2025, https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=104014, abgerufen am 21. Juli 2025). Zudem hat das SEM - wie ein Blick in die Geschäftsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts zeigt - bereits im Jahr 2023 damit begonnen, die Asylgesuche aus dem Jahr 2022 zu erledigen (vgl. Urteil des BVGer D-937/2025 vom 5. Mai 2025 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund vermag der Verweis auf die hohe Geschäftslast die über zweijährige Untätigkeit des SEM im vorliegenden, nicht übermässig komplex erscheinenden Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. 8.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Asylverfahren des Beschwerdeführers unangemessen lange dauert und damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende, ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung zu bejahen ist.

9. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das SEM anzuweisen ist, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zeitnah zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensausgangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.- zuzusprechen. 10.3 Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin erweist damit sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem baldigen Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand: