Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 10. Juni 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und befragte ihn summarisch zum Reiseweg. Am 24. Oktober 2022 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Am 21. und 31. Oktober 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel in türkischer Sprache. C. Das SEM teilte sein Asylverfahren am 31. Oktober 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete mit Anzeige vom gleichen Tag das Mandatsverhältnis. D. Am 16. Januar 2023 wurde das Centre Suisse-Immigrés zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt. E. Am 9. Mai 2023 reichte erwähnte Rechtsvertretung dem SEM namens des Beschwerdeführers verschiedene Dokumente in türkischer Sprache mit französischer Übersetzung ein. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon länger in der Schweiz sei und ersuchte um einen baldmöglichen Entscheid, ansonsten sei mitzuteilen, welche Instruktionsmassnahmen noch getroffen werden müssten. F. Am 10. August 2023 wiederholte die Rechtsvertretung ihr Ersuchen und ergänzte, der Beschwerdeführer habe seit Einreichung des Schreibens vom 9. Mai 2023 nichts vom SEM gehört. G. Mit Schreiben an das SEM vom 27. November 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Vorlage entsprechender Vollmacht an, dass der Beschwerdeführer auf die "interne" Rechtsvertretung verzichte und er durch ihn mandatiert worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung des Verfahrensstandes. H. Am 29. Dezember 2023 (Eingang SEM: 4. Januar 2024) erkundigte sich rubrizierter Rechtsvertreter erneut nach dem Verfahrensstand. I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 (Eingangsstempel SEM: 20. Februar 2024) erkundigte sich rubrizierter Rechtsvertreter erneut nach dem Stand des Asylverfahrens, da er keine Antwort auf sein Schreiben vom 29. Dezember 2023 erhalten habe. Zudem stellte er in Aussicht, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde, sollte die Anfrage nicht beantwortet werden. J. Das SEM antwortete dem rubrizierten Rechtsvertreter am 20. Februar 2024, dass das Asylgesuch baldmöglichst gemäss interner Prioritätenordnung entschieden werde. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2024 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei festzustellen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, innerhalb eines Monats einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung- unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 4. März 2024 gelangte das Centre Suisse-Immigrés an das SEM, wies auf die lange Verfahrensdauer sowie darauf hin, dass das Schreiben vom 10. August 2023 nicht beantwortet worden sei und der Beschwerdeführer seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren vom 31. Oktober 2022 nichts vom SEM gehört habe. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. N. Das SEM liess sich am 14. März 2024 zur Beschwerde vernehmen und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Dabei hielt es unter anderem fest, dass aufgrund der Aktenlage derzeit zwei verschiedene Rechtsvertretungen durch den Beschwerdeführer mandatiert seien, weshalb er mit Schreiben vom gleichen Tag zur Mitteilung aufgefordert worden sei, wer aktuell seine Rechtsvertretung sei. O. Mit Verfügung vom 25. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen und zur Stellungnahme zur Frage der Rechtsvertretung. P. Mit Eingabe vom 28. März 2024 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, dass das Centre Suisse-Immigrés das Vertretungsmandat niedergelegt habe und reichte eine entsprechende Verzichtserklärung ein. Q. Am 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer durch rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM drei in Türkisch verfasste Dokumente ein und bat um einen baldmöglichen Entscheid. Mit Schreiben vom 7. April 2024 an das SEM präzisierte er den Inhalt dieser Dokumente. R. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung zum Verfahrensstand. Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM hat über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2022 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrfach ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet die Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben an die Vorinstanz, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe und ob die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.; BGE 125 V 188 E. 2a). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6282/2023 vom 11. März 2024 E. 3.3; E-7034/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; E-6821/2023 vom 20. Februar 2024 E. 3.3. je m.w.H.). 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt. Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde wird argumentiert, das Asylverfahren des Beschwerdeführers dauere seit Einreichung seines Asylgesuchs bereits mehr als eineinhalb Jahre an. In der Zwischenzeit sei er zwar angehört und sein Verfahren in das erweiterte Verfahren zugewiesen worden. Fast sämtliche beim SEM gestellten Gesuche um Entscheidfällung sowie um Mitteilung des Verfahrensstands seien hingegen ignoriert worden. Dieses Verhalten sei umso unverständlicher, da in den Eingaben auch die psychische Belastung des Beschwerdeführers erläutert worden sei, die sich mit und durch die Verzögerung des Verfahrens verstärke. Das SEM habe folglich in Bezug auf die beantragte Entscheidfällung eine formelle Rechtsverweigerung begangen. 5.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, vor und nach der Durchführung der Anhörung vom 24. Oktober 2022 seien von der damaligen Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21. und 31. Oktober 2022 neun Dokumente in türkischer Sprache und ohne Übersetzungen eingereicht worden. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 seien von der am 16. Januar 2023 neu mandatierten Rechtsvertretung Centre Suisses-Immigrés drei weitere Dokumente in türkischer Sprache mit Übersetzungen ins Französische eingereicht worden. Aus diesen Dokumenten solle hervorgehen, dass in der Türkei eine behördliche Untersuchung oder ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Seither habe er dazu keine neuen Beweismittel oder Informationen zum Verfahrensstand (in der Türkei) eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte unternommen und neue Dokumente erstellt hätten. Sobald das Rechtsvertretungsverhältnis geklärt sei, werde man den Beschwerdeführer auffordern, zu den Verfahren in der Türkei weitere Beweismittel und Informationen zum Verfahrensstand einzureichen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei sein Asylgesuch noch nicht als entscheidreif zu betrachten. Man sei sich sodann darüber bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen belastend sein könne. Eine Verfahrensdauer von nun bald zwei Jahren sei unbefriedigend. Es sei jedoch zu betonen, dass es angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sowie der ebenfalls vielen Schutzstatusgesuche nicht möglich sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien sodann keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, sein Gesuch vorzuziehen, zumal sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation befänden. 6. 6.1 Vorab ist mit dem Beschwerdeführer einherzugehen, dass es unverständlich erscheint, dass die durch die von ihm im erweiterten Verfahren zuerst mandatierte Rechtsvertretung, Centre Suisse-Immigrés, gestellten Verfahrensstandanfragen vom 9. Mai 2023 sowie auch jene vom 10. August 2023 durch das SEM unbeantwortet blieben. Die Vorinstanz teilte auch nicht mit, ob und falls ja, welche Instruktionsmassnahmen noch hätten getroffen werden müssen, obwohl konkret danach gefragt worden war (vgl. SEM Akte 24/3, 25/11 und 26/3). Auch die nachfolgende Verfahrensstandanfrage vom 27. November 2023 des vom Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren mandatierten zweiten Rechtsvertreters, der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mandatiert ist, liess das SEM unbeantwortet (vgl. SEM Akte 28/4). Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zu beanstanden, da die Vorinstanz im Sinne der Verfahrensfairness gehalten wäre, Anfragen solcherart zeitnah zu beantworten, zumal dies präventiv dazu beiträgt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht (allenfalls voreilig) ergriffen werden und damit sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeinstanz ihre Ressourcen bei der Bearbeitung von Verfahren einsetzen können. Ein gewisses Verständnis ist dem SEM aber insoweit entgegenzubringen, als die drei Anfragen innerhalb von einem relativ kurzen Zeitraum von sechs Monaten und zudem von zwei verschiedenen Rechtsvertretungen gestellt wurden, die offenbar keine Kenntnis von der jeweils anderen Vertretung hatten. Ausserdem wurden mit der Eingabe vom 9. Mai 2023 - wie nachfolgend erwähnt - zugleich weitere Beweismittel eingereicht, womit in jenem Zeitpunkt die nötige Entscheidreife ohnehin nicht erlangt war. 6.2 Was allerdings die zweite Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2023 nach dem Stand des Verfahrens anbelangt, ist festzustellen, dass das SEM diese mit Schreiben vom 20. Februar 2024 beantwortet hat (vgl. SEM Akte 29/5 und 30/1). Diese Antwort des SEM kreuzte sich offensichtlich mit einer weiteren Verfahrensstandanfrage des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Februar 2024, welche gleichentags beim SEM einging (vgl. SEM Akte 31/5). Erwähnte Antwort und Anfrage erfolgten somit gleichzeitig, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass das SEM (vorerst) keinen Anlass sah, das wiederholte Ersuchen vom 16. Februar 2024 zu beantworten, zumal diese bereits kurze Zeit nach der ersten erfolgte. Im zeitlichen Kontext betrachtet erscheint denn auch nicht verständlich, weshalb rubrizierter Rechtsvertreter die mit seinem Schreiben an das SEM vom 16. Februar 2024 angedrohte Rechtsverzögerungsbeschwerde schon zehn Tage später beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, hatte das SEM ihm doch erst kurz zuvor mitgeteilt, dass es aufgrund der Geschäftslast derzeit nicht möglich sei, einen Entscheidzeitpunkt zu benennen. Diese Antwort musste dem rubrizierten Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 26. Februar 2024 bekannt gewesen sein, spricht er doch in seiner Rechtsmittelschrift davon, dass die Verfahrensanfragen "zum Teil" nicht beantwortet worden seien (vgl. Beschwerde S. 6). Gänzlich untätig blieb das SEM betreffend der erwähnten Verfahrensstandanfragen somit nicht. 6.3 Hinzu kommt, dass - wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt - auch nicht klar schien, ob nebst dem rubrizierten Rechtsvertreter auch das Centre Suisse-Immigrés die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren innehatte. Den vorinstanzlichen Verfahrensakten waren jedenfalls keine entsprechende Mandatsniederlegung des Centre Suisse-Immigrés und auch keine - wie von rubriziertem Rechtsvertreter gegenüber dem SEM behauptet wurde (vgl. SEM Akte 28/4) - entsprechende Verzichtserklärung des Beschwerdeführers gegenüber der ersten Rechtsvertretung zu entnehmen. Es schien daher nicht klar, ob die gegenüber dem SEM geäusserte Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. Februar 2024 zugleich auch der Auffassung des Centre Suisse-Immigrés entsprach, was für jenen Zeitpunkt zu verneinen sein dürfte, ansonsten dieses sich nicht erst am 4. März 2024 beim SEM erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte. Die erste Rechtsvertretung hatte demzufolge bis dahin weder vom behaupteten Mandatsverzicht noch von der angedrohten Rechtsverzögerungsbeschwerde noch der darauffolgenden Beschwerdeerhebung Kenntnis. Eine Verzichtserklärung erfolgte seitens des Beschwerdeführers denn auch erst im Rahmen des Schriftenwechsel am 21. März 2024 (vgl. Vernehmlassung SEM vom 14. März 2024, Eingabe an das SEM vom 22. März 2024, Verfügung des BVGer vom 24. März 2024 und Replik vom 28. März 2024). 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann Kenntnis von der vom SEM erwähnten hohen Arbeitslast des SEM. Es erscheint denn auch grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen, bei denen es sich um Ordnungsvorschriften handelt, abgeschlossen werden können. Das SEM darf und muss zudem Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. Urteile des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4, S. 5; D-977/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1.; E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die vorinstanzliche Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind daher gewisse Zeiten, während deren ein Verfahren ruht, auch normal. Solche Phasen müssen allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falles angemessene Dauer nicht überschreiten. 6.4.2 In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 und damit zeitnah nach dessen Asylgesuchstellung vom 2. Juni 2022 summarisch befragte (vgl. SEM Akte 11/5). Danach behandelte es zügig dessen Antrag auf Privatunterbringung, befasste sich zudem mit einem Akteneinsichtsgesuch seinen Bruder betreffend und lud ihn zur vertieften Anhörung am 24. Oktober 2022 ein (vgl. SEM Akte 12/1, 13/2, 14/1 und 15/2). Bereits die Vorbereitungsphase dauerte damit länger als grundsätzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 26 AsylG), was jedoch mit erwähnten Anträgen des Beschwerdeführers erklärbar ist. 6.4.3 Die Anhörung vom 24. Oktober 2022 fiel dem Protokoll zufolge sodann inhaltlich sehr umfassend, allenfalls aber auch noch nicht abschliessend aus, zumal das SEM an deren Schluss auf die Möglichkeit einer weiteren Befragung hinwies (vgl. SEM Akte 16/19 insbesondere F50 ff. und F97). Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte kurz nach der Anhörung am 31. Oktober 2022. Das SEM wies in der entsprechenden Mitteilung darauf hin, es müssten weitere Abklärungen getätigt werden, namentlich mit Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Dokumente (vgl. SEM Akte 20/2 S. 1). Wie das SEM in der Vernehmlassung ausführt, hatte der Beschwerdeführer am 21. und 31. Oktober 2022 denn auch mehrere Dokumente in Türkisch eingereicht, die nicht in einer Amtssprache übersetzt waren (vgl. SEM Akte 18/2, 19/16 und 21/2) und daher noch einer Übersetzung bedurften. Es schien demnach bereits im damaligen Zeitpunkt für alle Verfahrensbeteiligten absehbar, dass das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, mithin der Entscheid im erweiterten Verfahren auch nicht innerhalb der vorgesehenen Ordnungsfrist von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 4 AsylG) getroffen werden konnte. 6.4.4 Festzuhalten ist im Weiteren, dass das Asylverfahren vorliegend eine gewisse Komplexität aufweist. Wie erwähnt, äusserte sich der Beschwerdeführer an der Anhörung sehr einlässlich zu seinen Asylgründen, wobei er als hauptsächlichen Fluchtgrund angab, Mitglied der Gülen-Bewegung gewesen zu sein, einer von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation. Seinen Vorbringen zufolge gehörte einer der Brüder, der vor ihm in die Schweiz geflüchtet ist, ebenfalls dieser Bewegung an (vgl. SEM Akte 16/19 F50 f., F55 f.). Besagter Bruder erhielt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 29. Juni 2017 Asyl in der Schweiz. Das SEM hat - wie erwähnt - dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten des Bruders gewährt. Diese Akten dürften daher durch das SEM noch beizuziehen sein, da sie für die Beurteilung relevant sein könnten. Gemäss ZEMIS befindet sich zudem seit dem 8. August 2022 ein weiterer Bruder in der Schweiz, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und dessen Angaben ebenso relevant sein könnten. Es erscheint auch vor diesem Hintergrund verständlich, dass erwähnte Verfahrensfrist nicht eingehalten werden konnte. Der im erweiterten Verfahren zuerst mandatierten Rechtsvertretung Centre Suisse-Immigrés war offenbar auch bewusst, dass das SEM die erwähnte Verfahrensfrist nicht einhalten konnte, sah sie sich doch bis zum 9. Mai 2023 nicht veranlasst, sich nach dem Verfahrensstand oder allfälligen Instruktionsmassnahmen zu erkundigen. 6.4.5 Die erste Rechtsvertretung übermittelte dem SEM sodann mit der erwähnten Verfahrensstandanfrage vom 9. Mai 2023 zusammen mit weiteren Beweismitteln in türkischer Sprache (inklusive deren Übersetzung in Französich), darunter unter anderem angeblich nunmehr ein Beleg für ein gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität und Terrorismus (vgl. SEM Akte 25/11 S. 7 f.). Aufgrund dieser neuen Beweismittel, die in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stehen sollen und daher durch das SEM noch einer Überprüfung zu unterziehen sein werden, erscheint ebenso klar, dass ein Entscheid auch nach dem Zeitpunkt vom 9. Mai 2023 nicht unmittelbar getroffen werden konnte, zumal der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserte Bedarf, dass der Beschwerdeführer aufzufordern werden sei, weitere Angaben dazu zu machen, nachvollziehbar ist. 6.5 In letzterem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer sodann am 28. März 2024 drei weitere türkischsprachige und nicht in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel beim SEM eingereicht und sich dazu zusätzlich mit Eingabe an die Vorinstanz vom 7. April 2024 geäussert, weshalb sich auch aktuell die Sache nicht als spruchreif erweisen dürfte. Denn nebst der fachgerechten Übersetzung sowie der zuvor dem SEM übermittelten Dokumente drängt sich im länderspezifischen Kontext der Türkei sodann regelmässig auch eine eingehende Analyse solcher Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - auf (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4. S. 6). 6.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM nach Eingang des Asylgesuches in einem vertretbaren Zeitrahmen die nötigen Verfahrensschritte wie die Kurzbefragung, die Behandlung zweier Gesuche des Beschwerdeführers sowie dessen einlässliche Anhörung an die Hand nahm sowie auch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zeitnah erfolgte. Seither bis zur vorliegenden Beschwerdeerhebung hat die Vorinstanz zwar keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen getätigt und das Verfahren dauerte bis dahin 17 Monate. Dieser Umstand ist aber einerseits den zuvor genannten Faktoren, insbesondere dem mehrfachen Einreichen zum Teil nicht übersetzter türkischer Beweismittel und Behördendokumente, der Komplexität der Sache und einem damit entsprechenden zu generierenden zeitlichen Aufwand geschuldet. 6.7 Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Faktoren ist daher in der vorliegenden Fallkonstellation die bestehende Dauer des Verfahrens deshalb gerade noch als angemessen zu bezeichnen. 6.8 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist demzufolge zu verneinen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das SEM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der Eingaben zum Verfahrensstand sowie der vorliegenden Beschwerde gehalten sein dürfte, das Verfahren baldmöglichst fortzusetzen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dessen Rechtsbegehren allerdings - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen. 7.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM hat über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2022 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrfach ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet die Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben an die Vorinstanz, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6).
E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe und ob die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.; BGE 125 V 188 E. 2a). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6282/2023 vom 11. März 2024 E. 3.3; E-7034/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; E-6821/2023 vom 20. Februar 2024 E. 3.3. je m.w.H.).
E. 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt. Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 m.w.H.).
E. 5.1 In der Beschwerde wird argumentiert, das Asylverfahren des Beschwerdeführers dauere seit Einreichung seines Asylgesuchs bereits mehr als eineinhalb Jahre an. In der Zwischenzeit sei er zwar angehört und sein Verfahren in das erweiterte Verfahren zugewiesen worden. Fast sämtliche beim SEM gestellten Gesuche um Entscheidfällung sowie um Mitteilung des Verfahrensstands seien hingegen ignoriert worden. Dieses Verhalten sei umso unverständlicher, da in den Eingaben auch die psychische Belastung des Beschwerdeführers erläutert worden sei, die sich mit und durch die Verzögerung des Verfahrens verstärke. Das SEM habe folglich in Bezug auf die beantragte Entscheidfällung eine formelle Rechtsverweigerung begangen.
E. 5.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, vor und nach der Durchführung der Anhörung vom 24. Oktober 2022 seien von der damaligen Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21. und 31. Oktober 2022 neun Dokumente in türkischer Sprache und ohne Übersetzungen eingereicht worden. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 seien von der am 16. Januar 2023 neu mandatierten Rechtsvertretung Centre Suisses-Immigrés drei weitere Dokumente in türkischer Sprache mit Übersetzungen ins Französische eingereicht worden. Aus diesen Dokumenten solle hervorgehen, dass in der Türkei eine behördliche Untersuchung oder ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Seither habe er dazu keine neuen Beweismittel oder Informationen zum Verfahrensstand (in der Türkei) eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte unternommen und neue Dokumente erstellt hätten. Sobald das Rechtsvertretungsverhältnis geklärt sei, werde man den Beschwerdeführer auffordern, zu den Verfahren in der Türkei weitere Beweismittel und Informationen zum Verfahrensstand einzureichen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei sein Asylgesuch noch nicht als entscheidreif zu betrachten. Man sei sich sodann darüber bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen belastend sein könne. Eine Verfahrensdauer von nun bald zwei Jahren sei unbefriedigend. Es sei jedoch zu betonen, dass es angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sowie der ebenfalls vielen Schutzstatusgesuche nicht möglich sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien sodann keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, sein Gesuch vorzuziehen, zumal sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation befänden.
E. 6.1 Vorab ist mit dem Beschwerdeführer einherzugehen, dass es unverständlich erscheint, dass die durch die von ihm im erweiterten Verfahren zuerst mandatierte Rechtsvertretung, Centre Suisse-Immigrés, gestellten Verfahrensstandanfragen vom 9. Mai 2023 sowie auch jene vom 10. August 2023 durch das SEM unbeantwortet blieben. Die Vorinstanz teilte auch nicht mit, ob und falls ja, welche Instruktionsmassnahmen noch hätten getroffen werden müssen, obwohl konkret danach gefragt worden war (vgl. SEM Akte 24/3, 25/11 und 26/3). Auch die nachfolgende Verfahrensstandanfrage vom 27. November 2023 des vom Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren mandatierten zweiten Rechtsvertreters, der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mandatiert ist, liess das SEM unbeantwortet (vgl. SEM Akte 28/4). Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zu beanstanden, da die Vorinstanz im Sinne der Verfahrensfairness gehalten wäre, Anfragen solcherart zeitnah zu beantworten, zumal dies präventiv dazu beiträgt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht (allenfalls voreilig) ergriffen werden und damit sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeinstanz ihre Ressourcen bei der Bearbeitung von Verfahren einsetzen können. Ein gewisses Verständnis ist dem SEM aber insoweit entgegenzubringen, als die drei Anfragen innerhalb von einem relativ kurzen Zeitraum von sechs Monaten und zudem von zwei verschiedenen Rechtsvertretungen gestellt wurden, die offenbar keine Kenntnis von der jeweils anderen Vertretung hatten. Ausserdem wurden mit der Eingabe vom 9. Mai 2023 - wie nachfolgend erwähnt - zugleich weitere Beweismittel eingereicht, womit in jenem Zeitpunkt die nötige Entscheidreife ohnehin nicht erlangt war.
E. 6.2 Was allerdings die zweite Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2023 nach dem Stand des Verfahrens anbelangt, ist festzustellen, dass das SEM diese mit Schreiben vom 20. Februar 2024 beantwortet hat (vgl. SEM Akte 29/5 und 30/1). Diese Antwort des SEM kreuzte sich offensichtlich mit einer weiteren Verfahrensstandanfrage des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Februar 2024, welche gleichentags beim SEM einging (vgl. SEM Akte 31/5). Erwähnte Antwort und Anfrage erfolgten somit gleichzeitig, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass das SEM (vorerst) keinen Anlass sah, das wiederholte Ersuchen vom 16. Februar 2024 zu beantworten, zumal diese bereits kurze Zeit nach der ersten erfolgte. Im zeitlichen Kontext betrachtet erscheint denn auch nicht verständlich, weshalb rubrizierter Rechtsvertreter die mit seinem Schreiben an das SEM vom 16. Februar 2024 angedrohte Rechtsverzögerungsbeschwerde schon zehn Tage später beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, hatte das SEM ihm doch erst kurz zuvor mitgeteilt, dass es aufgrund der Geschäftslast derzeit nicht möglich sei, einen Entscheidzeitpunkt zu benennen. Diese Antwort musste dem rubrizierten Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 26. Februar 2024 bekannt gewesen sein, spricht er doch in seiner Rechtsmittelschrift davon, dass die Verfahrensanfragen "zum Teil" nicht beantwortet worden seien (vgl. Beschwerde S. 6). Gänzlich untätig blieb das SEM betreffend der erwähnten Verfahrensstandanfragen somit nicht.
E. 6.3 Hinzu kommt, dass - wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt - auch nicht klar schien, ob nebst dem rubrizierten Rechtsvertreter auch das Centre Suisse-Immigrés die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren innehatte. Den vorinstanzlichen Verfahrensakten waren jedenfalls keine entsprechende Mandatsniederlegung des Centre Suisse-Immigrés und auch keine - wie von rubriziertem Rechtsvertreter gegenüber dem SEM behauptet wurde (vgl. SEM Akte 28/4) - entsprechende Verzichtserklärung des Beschwerdeführers gegenüber der ersten Rechtsvertretung zu entnehmen. Es schien daher nicht klar, ob die gegenüber dem SEM geäusserte Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. Februar 2024 zugleich auch der Auffassung des Centre Suisse-Immigrés entsprach, was für jenen Zeitpunkt zu verneinen sein dürfte, ansonsten dieses sich nicht erst am 4. März 2024 beim SEM erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte. Die erste Rechtsvertretung hatte demzufolge bis dahin weder vom behaupteten Mandatsverzicht noch von der angedrohten Rechtsverzögerungsbeschwerde noch der darauffolgenden Beschwerdeerhebung Kenntnis. Eine Verzichtserklärung erfolgte seitens des Beschwerdeführers denn auch erst im Rahmen des Schriftenwechsel am 21. März 2024 (vgl. Vernehmlassung SEM vom 14. März 2024, Eingabe an das SEM vom 22. März 2024, Verfügung des BVGer vom 24. März 2024 und Replik vom 28. März 2024).
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann Kenntnis von der vom SEM erwähnten hohen Arbeitslast des SEM. Es erscheint denn auch grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen, bei denen es sich um Ordnungsvorschriften handelt, abgeschlossen werden können. Das SEM darf und muss zudem Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. Urteile des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4, S. 5; D-977/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1.; E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die vorinstanzliche Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind daher gewisse Zeiten, während deren ein Verfahren ruht, auch normal. Solche Phasen müssen allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falles angemessene Dauer nicht überschreiten.
E. 6.4.2 In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 und damit zeitnah nach dessen Asylgesuchstellung vom 2. Juni 2022 summarisch befragte (vgl. SEM Akte 11/5). Danach behandelte es zügig dessen Antrag auf Privatunterbringung, befasste sich zudem mit einem Akteneinsichtsgesuch seinen Bruder betreffend und lud ihn zur vertieften Anhörung am 24. Oktober 2022 ein (vgl. SEM Akte 12/1, 13/2, 14/1 und 15/2). Bereits die Vorbereitungsphase dauerte damit länger als grundsätzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 26 AsylG), was jedoch mit erwähnten Anträgen des Beschwerdeführers erklärbar ist.
E. 6.4.3 Die Anhörung vom 24. Oktober 2022 fiel dem Protokoll zufolge sodann inhaltlich sehr umfassend, allenfalls aber auch noch nicht abschliessend aus, zumal das SEM an deren Schluss auf die Möglichkeit einer weiteren Befragung hinwies (vgl. SEM Akte 16/19 insbesondere F50 ff. und F97). Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte kurz nach der Anhörung am 31. Oktober 2022. Das SEM wies in der entsprechenden Mitteilung darauf hin, es müssten weitere Abklärungen getätigt werden, namentlich mit Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Dokumente (vgl. SEM Akte 20/2 S. 1). Wie das SEM in der Vernehmlassung ausführt, hatte der Beschwerdeführer am 21. und 31. Oktober 2022 denn auch mehrere Dokumente in Türkisch eingereicht, die nicht in einer Amtssprache übersetzt waren (vgl. SEM Akte 18/2, 19/16 und 21/2) und daher noch einer Übersetzung bedurften. Es schien demnach bereits im damaligen Zeitpunkt für alle Verfahrensbeteiligten absehbar, dass das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, mithin der Entscheid im erweiterten Verfahren auch nicht innerhalb der vorgesehenen Ordnungsfrist von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 4 AsylG) getroffen werden konnte.
E. 6.4.4 Festzuhalten ist im Weiteren, dass das Asylverfahren vorliegend eine gewisse Komplexität aufweist. Wie erwähnt, äusserte sich der Beschwerdeführer an der Anhörung sehr einlässlich zu seinen Asylgründen, wobei er als hauptsächlichen Fluchtgrund angab, Mitglied der Gülen-Bewegung gewesen zu sein, einer von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation. Seinen Vorbringen zufolge gehörte einer der Brüder, der vor ihm in die Schweiz geflüchtet ist, ebenfalls dieser Bewegung an (vgl. SEM Akte 16/19 F50 f., F55 f.). Besagter Bruder erhielt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 29. Juni 2017 Asyl in der Schweiz. Das SEM hat - wie erwähnt - dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten des Bruders gewährt. Diese Akten dürften daher durch das SEM noch beizuziehen sein, da sie für die Beurteilung relevant sein könnten. Gemäss ZEMIS befindet sich zudem seit dem 8. August 2022 ein weiterer Bruder in der Schweiz, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und dessen Angaben ebenso relevant sein könnten. Es erscheint auch vor diesem Hintergrund verständlich, dass erwähnte Verfahrensfrist nicht eingehalten werden konnte. Der im erweiterten Verfahren zuerst mandatierten Rechtsvertretung Centre Suisse-Immigrés war offenbar auch bewusst, dass das SEM die erwähnte Verfahrensfrist nicht einhalten konnte, sah sie sich doch bis zum 9. Mai 2023 nicht veranlasst, sich nach dem Verfahrensstand oder allfälligen Instruktionsmassnahmen zu erkundigen.
E. 6.4.5 Die erste Rechtsvertretung übermittelte dem SEM sodann mit der erwähnten Verfahrensstandanfrage vom 9. Mai 2023 zusammen mit weiteren Beweismitteln in türkischer Sprache (inklusive deren Übersetzung in Französich), darunter unter anderem angeblich nunmehr ein Beleg für ein gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität und Terrorismus (vgl. SEM Akte 25/11 S. 7 f.). Aufgrund dieser neuen Beweismittel, die in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stehen sollen und daher durch das SEM noch einer Überprüfung zu unterziehen sein werden, erscheint ebenso klar, dass ein Entscheid auch nach dem Zeitpunkt vom 9. Mai 2023 nicht unmittelbar getroffen werden konnte, zumal der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserte Bedarf, dass der Beschwerdeführer aufzufordern werden sei, weitere Angaben dazu zu machen, nachvollziehbar ist.
E. 6.5 In letzterem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer sodann am 28. März 2024 drei weitere türkischsprachige und nicht in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel beim SEM eingereicht und sich dazu zusätzlich mit Eingabe an die Vorinstanz vom 7. April 2024 geäussert, weshalb sich auch aktuell die Sache nicht als spruchreif erweisen dürfte. Denn nebst der fachgerechten Übersetzung sowie der zuvor dem SEM übermittelten Dokumente drängt sich im länderspezifischen Kontext der Türkei sodann regelmässig auch eine eingehende Analyse solcher Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - auf (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4. S. 6).
E. 6.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM nach Eingang des Asylgesuches in einem vertretbaren Zeitrahmen die nötigen Verfahrensschritte wie die Kurzbefragung, die Behandlung zweier Gesuche des Beschwerdeführers sowie dessen einlässliche Anhörung an die Hand nahm sowie auch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zeitnah erfolgte. Seither bis zur vorliegenden Beschwerdeerhebung hat die Vorinstanz zwar keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen getätigt und das Verfahren dauerte bis dahin 17 Monate. Dieser Umstand ist aber einerseits den zuvor genannten Faktoren, insbesondere dem mehrfachen Einreichen zum Teil nicht übersetzter türkischer Beweismittel und Behördendokumente, der Komplexität der Sache und einem damit entsprechenden zu generierenden zeitlichen Aufwand geschuldet.
E. 6.7 Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Faktoren ist daher in der vorliegenden Fallkonstellation die bestehende Dauer des Verfahrens deshalb gerade noch als angemessen zu bezeichnen.
E. 6.8 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist demzufolge zu verneinen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das SEM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der Eingaben zum Verfahrensstand sowie der vorliegenden Beschwerde gehalten sein dürfte, das Verfahren baldmöglichst fortzusetzen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dessen Rechtsbegehren allerdings - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen.
E. 7.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1189/2024 Urteil vom 21. Mai 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 10. Juni 2022 nahm das SEM seine Personalien auf und befragte ihn summarisch zum Reiseweg. Am 24. Oktober 2022 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Am 21. und 31. Oktober 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM durch die ihm zugewiesene Rechtsvertretung verschiedene Beweismittel in türkischer Sprache. C. Das SEM teilte sein Asylverfahren am 31. Oktober 2022 dem erweiterten Verfahren zu. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete mit Anzeige vom gleichen Tag das Mandatsverhältnis. D. Am 16. Januar 2023 wurde das Centre Suisse-Immigrés zur Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigt. E. Am 9. Mai 2023 reichte erwähnte Rechtsvertretung dem SEM namens des Beschwerdeführers verschiedene Dokumente in türkischer Sprache mit französischer Übersetzung ein. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer schon länger in der Schweiz sei und ersuchte um einen baldmöglichen Entscheid, ansonsten sei mitzuteilen, welche Instruktionsmassnahmen noch getroffen werden müssten. F. Am 10. August 2023 wiederholte die Rechtsvertretung ihr Ersuchen und ergänzte, der Beschwerdeführer habe seit Einreichung des Schreibens vom 9. Mai 2023 nichts vom SEM gehört. G. Mit Schreiben an das SEM vom 27. November 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Vorlage entsprechender Vollmacht an, dass der Beschwerdeführer auf die "interne" Rechtsvertretung verzichte und er durch ihn mandatiert worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung des Verfahrensstandes. H. Am 29. Dezember 2023 (Eingang SEM: 4. Januar 2024) erkundigte sich rubrizierter Rechtsvertreter erneut nach dem Verfahrensstand. I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 (Eingangsstempel SEM: 20. Februar 2024) erkundigte sich rubrizierter Rechtsvertreter erneut nach dem Stand des Asylverfahrens, da er keine Antwort auf sein Schreiben vom 29. Dezember 2023 erhalten habe. Zudem stellte er in Aussicht, dass eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werde, sollte die Anfrage nicht beantwortet werden. J. Das SEM antwortete dem rubrizierten Rechtsvertreter am 20. Februar 2024, dass das Asylgesuch baldmöglichst gemäss interner Prioritätenordnung entschieden werde. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2024 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten und es sei festzustellen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, innerhalb eines Monats einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung- unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Am 4. März 2024 gelangte das Centre Suisse-Immigrés an das SEM, wies auf die lange Verfahrensdauer sowie darauf hin, dass das Schreiben vom 10. August 2023 nicht beantwortet worden sei und der Beschwerdeführer seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren vom 31. Oktober 2022 nichts vom SEM gehört habe. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. N. Das SEM liess sich am 14. März 2024 zur Beschwerde vernehmen und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Dabei hielt es unter anderem fest, dass aufgrund der Aktenlage derzeit zwei verschiedene Rechtsvertretungen durch den Beschwerdeführer mandatiert seien, weshalb er mit Schreiben vom gleichen Tag zur Mitteilung aufgefordert worden sei, wer aktuell seine Rechtsvertretung sei. O. Mit Verfügung vom 25. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen und zur Stellungnahme zur Frage der Rechtsvertretung. P. Mit Eingabe vom 28. März 2024 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, dass das Centre Suisse-Immigrés das Vertretungsmandat niedergelegt habe und reichte eine entsprechende Verzichtserklärung ein. Q. Am 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer durch rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM drei in Türkisch verfasste Dokumente ein und bat um einen baldmöglichen Entscheid. Mit Schreiben vom 7. April 2024 an das SEM präzisierte er den Inhalt dieser Dokumente. R. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung zum Verfahrensstand. Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Das SEM hat über das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2022 in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer hat zudem mehrfach ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet die Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben an die Vorinstanz, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung gebeten hat. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 6). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG, vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe und ob die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv gerechtfertigt sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.; BGE 125 V 188 E. 2a). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6282/2023 vom 11. März 2024 E. 3.3; E-7034/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3; E-6821/2023 vom 20. Februar 2024 E. 3.3. je m.w.H.). 4.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt. Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde wird argumentiert, das Asylverfahren des Beschwerdeführers dauere seit Einreichung seines Asylgesuchs bereits mehr als eineinhalb Jahre an. In der Zwischenzeit sei er zwar angehört und sein Verfahren in das erweiterte Verfahren zugewiesen worden. Fast sämtliche beim SEM gestellten Gesuche um Entscheidfällung sowie um Mitteilung des Verfahrensstands seien hingegen ignoriert worden. Dieses Verhalten sei umso unverständlicher, da in den Eingaben auch die psychische Belastung des Beschwerdeführers erläutert worden sei, die sich mit und durch die Verzögerung des Verfahrens verstärke. Das SEM habe folglich in Bezug auf die beantragte Entscheidfällung eine formelle Rechtsverweigerung begangen. 5.2 Das SEM entgegnet in der Vernehmlassung, vor und nach der Durchführung der Anhörung vom 24. Oktober 2022 seien von der damaligen Rechtsvertretung mit Schreiben vom 21. und 31. Oktober 2022 neun Dokumente in türkischer Sprache und ohne Übersetzungen eingereicht worden. Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 seien von der am 16. Januar 2023 neu mandatierten Rechtsvertretung Centre Suisses-Immigrés drei weitere Dokumente in türkischer Sprache mit Übersetzungen ins Französische eingereicht worden. Aus diesen Dokumenten solle hervorgehen, dass in der Türkei eine behördliche Untersuchung oder ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Seither habe er dazu keine neuen Beweismittel oder Informationen zum Verfahrensstand (in der Türkei) eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte unternommen und neue Dokumente erstellt hätten. Sobald das Rechtsvertretungsverhältnis geklärt sei, werde man den Beschwerdeführer auffordern, zu den Verfahren in der Türkei weitere Beweismittel und Informationen zum Verfahrensstand einzureichen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei sein Asylgesuch noch nicht als entscheidreif zu betrachten. Man sei sich sodann darüber bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen belastend sein könne. Eine Verfahrensdauer von nun bald zwei Jahren sei unbefriedigend. Es sei jedoch zu betonen, dass es angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sowie der ebenfalls vielen Schutzstatusgesuche nicht möglich sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien sodann keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, sein Gesuch vorzuziehen, zumal sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation befänden. 6. 6.1 Vorab ist mit dem Beschwerdeführer einherzugehen, dass es unverständlich erscheint, dass die durch die von ihm im erweiterten Verfahren zuerst mandatierte Rechtsvertretung, Centre Suisse-Immigrés, gestellten Verfahrensstandanfragen vom 9. Mai 2023 sowie auch jene vom 10. August 2023 durch das SEM unbeantwortet blieben. Die Vorinstanz teilte auch nicht mit, ob und falls ja, welche Instruktionsmassnahmen noch hätten getroffen werden müssen, obwohl konkret danach gefragt worden war (vgl. SEM Akte 24/3, 25/11 und 26/3). Auch die nachfolgende Verfahrensstandanfrage vom 27. November 2023 des vom Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren mandatierten zweiten Rechtsvertreters, der auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren mandatiert ist, liess das SEM unbeantwortet (vgl. SEM Akte 28/4). Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zu beanstanden, da die Vorinstanz im Sinne der Verfahrensfairness gehalten wäre, Anfragen solcherart zeitnah zu beantworten, zumal dies präventiv dazu beiträgt, dass Rechtsverzögerungsbeschwerden nicht (allenfalls voreilig) ergriffen werden und damit sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeinstanz ihre Ressourcen bei der Bearbeitung von Verfahren einsetzen können. Ein gewisses Verständnis ist dem SEM aber insoweit entgegenzubringen, als die drei Anfragen innerhalb von einem relativ kurzen Zeitraum von sechs Monaten und zudem von zwei verschiedenen Rechtsvertretungen gestellt wurden, die offenbar keine Kenntnis von der jeweils anderen Vertretung hatten. Ausserdem wurden mit der Eingabe vom 9. Mai 2023 - wie nachfolgend erwähnt - zugleich weitere Beweismittel eingereicht, womit in jenem Zeitpunkt die nötige Entscheidreife ohnehin nicht erlangt war. 6.2 Was allerdings die zweite Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Dezember 2023 nach dem Stand des Verfahrens anbelangt, ist festzustellen, dass das SEM diese mit Schreiben vom 20. Februar 2024 beantwortet hat (vgl. SEM Akte 29/5 und 30/1). Diese Antwort des SEM kreuzte sich offensichtlich mit einer weiteren Verfahrensstandanfrage des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. Februar 2024, welche gleichentags beim SEM einging (vgl. SEM Akte 31/5). Erwähnte Antwort und Anfrage erfolgten somit gleichzeitig, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass das SEM (vorerst) keinen Anlass sah, das wiederholte Ersuchen vom 16. Februar 2024 zu beantworten, zumal diese bereits kurze Zeit nach der ersten erfolgte. Im zeitlichen Kontext betrachtet erscheint denn auch nicht verständlich, weshalb rubrizierter Rechtsvertreter die mit seinem Schreiben an das SEM vom 16. Februar 2024 angedrohte Rechtsverzögerungsbeschwerde schon zehn Tage später beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, hatte das SEM ihm doch erst kurz zuvor mitgeteilt, dass es aufgrund der Geschäftslast derzeit nicht möglich sei, einen Entscheidzeitpunkt zu benennen. Diese Antwort musste dem rubrizierten Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 26. Februar 2024 bekannt gewesen sein, spricht er doch in seiner Rechtsmittelschrift davon, dass die Verfahrensanfragen "zum Teil" nicht beantwortet worden seien (vgl. Beschwerde S. 6). Gänzlich untätig blieb das SEM betreffend der erwähnten Verfahrensstandanfragen somit nicht. 6.3 Hinzu kommt, dass - wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt - auch nicht klar schien, ob nebst dem rubrizierten Rechtsvertreter auch das Centre Suisse-Immigrés die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren innehatte. Den vorinstanzlichen Verfahrensakten waren jedenfalls keine entsprechende Mandatsniederlegung des Centre Suisse-Immigrés und auch keine - wie von rubriziertem Rechtsvertreter gegenüber dem SEM behauptet wurde (vgl. SEM Akte 28/4) - entsprechende Verzichtserklärung des Beschwerdeführers gegenüber der ersten Rechtsvertretung zu entnehmen. Es schien daher nicht klar, ob die gegenüber dem SEM geäusserte Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 16. Februar 2024 zugleich auch der Auffassung des Centre Suisse-Immigrés entsprach, was für jenen Zeitpunkt zu verneinen sein dürfte, ansonsten dieses sich nicht erst am 4. März 2024 beim SEM erneut nach dem Verfahrensstand erkundigt hätte. Die erste Rechtsvertretung hatte demzufolge bis dahin weder vom behaupteten Mandatsverzicht noch von der angedrohten Rechtsverzögerungsbeschwerde noch der darauffolgenden Beschwerdeerhebung Kenntnis. Eine Verzichtserklärung erfolgte seitens des Beschwerdeführers denn auch erst im Rahmen des Schriftenwechsel am 21. März 2024 (vgl. Vernehmlassung SEM vom 14. März 2024, Eingabe an das SEM vom 22. März 2024, Verfügung des BVGer vom 24. März 2024 und Replik vom 28. März 2024). 6.4 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann Kenntnis von der vom SEM erwähnten hohen Arbeitslast des SEM. Es erscheint denn auch grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen, bei denen es sich um Ordnungsvorschriften handelt, abgeschlossen werden können. Das SEM darf und muss zudem Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. Urteile des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4, S. 5; D-977/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.1.; E-2715/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.2). Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die vorinstanzliche Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind daher gewisse Zeiten, während deren ein Verfahren ruht, auch normal. Solche Phasen müssen allerdings auf nachvollziehbaren Gründen beruhen und dürfen eine den Umständen des Falles angemessene Dauer nicht überschreiten. 6.4.2 In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. Juni 2022 und damit zeitnah nach dessen Asylgesuchstellung vom 2. Juni 2022 summarisch befragte (vgl. SEM Akte 11/5). Danach behandelte es zügig dessen Antrag auf Privatunterbringung, befasste sich zudem mit einem Akteneinsichtsgesuch seinen Bruder betreffend und lud ihn zur vertieften Anhörung am 24. Oktober 2022 ein (vgl. SEM Akte 12/1, 13/2, 14/1 und 15/2). Bereits die Vorbereitungsphase dauerte damit länger als grundsätzlich vorgeschrieben (vgl. Art. 26 AsylG), was jedoch mit erwähnten Anträgen des Beschwerdeführers erklärbar ist. 6.4.3 Die Anhörung vom 24. Oktober 2022 fiel dem Protokoll zufolge sodann inhaltlich sehr umfassend, allenfalls aber auch noch nicht abschliessend aus, zumal das SEM an deren Schluss auf die Möglichkeit einer weiteren Befragung hinwies (vgl. SEM Akte 16/19 insbesondere F50 ff. und F97). Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren erfolgte kurz nach der Anhörung am 31. Oktober 2022. Das SEM wies in der entsprechenden Mitteilung darauf hin, es müssten weitere Abklärungen getätigt werden, namentlich mit Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Dokumente (vgl. SEM Akte 20/2 S. 1). Wie das SEM in der Vernehmlassung ausführt, hatte der Beschwerdeführer am 21. und 31. Oktober 2022 denn auch mehrere Dokumente in Türkisch eingereicht, die nicht in einer Amtssprache übersetzt waren (vgl. SEM Akte 18/2, 19/16 und 21/2) und daher noch einer Übersetzung bedurften. Es schien demnach bereits im damaligen Zeitpunkt für alle Verfahrensbeteiligten absehbar, dass das Verfahren noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, mithin der Entscheid im erweiterten Verfahren auch nicht innerhalb der vorgesehenen Ordnungsfrist von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase (Art. 37 Abs. 4 AsylG) getroffen werden konnte. 6.4.4 Festzuhalten ist im Weiteren, dass das Asylverfahren vorliegend eine gewisse Komplexität aufweist. Wie erwähnt, äusserte sich der Beschwerdeführer an der Anhörung sehr einlässlich zu seinen Asylgründen, wobei er als hauptsächlichen Fluchtgrund angab, Mitglied der Gülen-Bewegung gewesen zu sein, einer von der Türkei als terroristisch eingestuften Organisation. Seinen Vorbringen zufolge gehörte einer der Brüder, der vor ihm in die Schweiz geflüchtet ist, ebenfalls dieser Bewegung an (vgl. SEM Akte 16/19 F50 f., F55 f.). Besagter Bruder erhielt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 29. Juni 2017 Asyl in der Schweiz. Das SEM hat - wie erwähnt - dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylakten des Bruders gewährt. Diese Akten dürften daher durch das SEM noch beizuziehen sein, da sie für die Beurteilung relevant sein könnten. Gemäss ZEMIS befindet sich zudem seit dem 8. August 2022 ein weiterer Bruder in der Schweiz, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist und dessen Angaben ebenso relevant sein könnten. Es erscheint auch vor diesem Hintergrund verständlich, dass erwähnte Verfahrensfrist nicht eingehalten werden konnte. Der im erweiterten Verfahren zuerst mandatierten Rechtsvertretung Centre Suisse-Immigrés war offenbar auch bewusst, dass das SEM die erwähnte Verfahrensfrist nicht einhalten konnte, sah sie sich doch bis zum 9. Mai 2023 nicht veranlasst, sich nach dem Verfahrensstand oder allfälligen Instruktionsmassnahmen zu erkundigen. 6.4.5 Die erste Rechtsvertretung übermittelte dem SEM sodann mit der erwähnten Verfahrensstandanfrage vom 9. Mai 2023 zusammen mit weiteren Beweismitteln in türkischer Sprache (inklusive deren Übersetzung in Französich), darunter unter anderem angeblich nunmehr ein Beleg für ein gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eröffnetes Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität und Terrorismus (vgl. SEM Akte 25/11 S. 7 f.). Aufgrund dieser neuen Beweismittel, die in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stehen sollen und daher durch das SEM noch einer Überprüfung zu unterziehen sein werden, erscheint ebenso klar, dass ein Entscheid auch nach dem Zeitpunkt vom 9. Mai 2023 nicht unmittelbar getroffen werden konnte, zumal der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserte Bedarf, dass der Beschwerdeführer aufzufordern werden sei, weitere Angaben dazu zu machen, nachvollziehbar ist. 6.5 In letzterem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer sodann am 28. März 2024 drei weitere türkischsprachige und nicht in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel beim SEM eingereicht und sich dazu zusätzlich mit Eingabe an die Vorinstanz vom 7. April 2024 geäussert, weshalb sich auch aktuell die Sache nicht als spruchreif erweisen dürfte. Denn nebst der fachgerechten Übersetzung sowie der zuvor dem SEM übermittelten Dokumente drängt sich im länderspezifischen Kontext der Türkei sodann regelmässig auch eine eingehende Analyse solcher Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - auf (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4. S. 6). 6.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das SEM nach Eingang des Asylgesuches in einem vertretbaren Zeitrahmen die nötigen Verfahrensschritte wie die Kurzbefragung, die Behandlung zweier Gesuche des Beschwerdeführers sowie dessen einlässliche Anhörung an die Hand nahm sowie auch die Zuteilung ins erweiterte Verfahren zeitnah erfolgte. Seither bis zur vorliegenden Beschwerdeerhebung hat die Vorinstanz zwar keine erkennbaren Instruktionsmassnahmen getätigt und das Verfahren dauerte bis dahin 17 Monate. Dieser Umstand ist aber einerseits den zuvor genannten Faktoren, insbesondere dem mehrfachen Einreichen zum Teil nicht übersetzter türkischer Beweismittel und Behördendokumente, der Komplexität der Sache und einem damit entsprechenden zu generierenden zeitlichen Aufwand geschuldet. 6.7 Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Faktoren ist daher in der vorliegenden Fallkonstellation die bestehende Dauer des Verfahrens deshalb gerade noch als angemessen zu bezeichnen. 6.8 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist demzufolge zu verneinen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet, und die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das SEM ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer, der Eingaben zum Verfahrensstand sowie der vorliegenden Beschwerde gehalten sein dürfte, das Verfahren baldmöglichst fortzusetzen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dessen Rechtsbegehren allerdings - ex ante betrachtet - nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen. 7.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusspflicht wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: