Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Oktober 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl. B. Mit Vollmacht vom 17. Oktober 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat an. C. Am 3. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 14. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. E. Am 5. Dezember 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse in türkischer Sprache und ihn betreffende Gerichtsdokumente ein. G. G.a Mit Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G.b Die Rechtsvertretung legte am 8. Februar 2023 ihr Mandat nieder. H. Mit Schreiben vom 21. April 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat mittels Vollmacht vom 17. April 2023 an und ersuchte um Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer ein türkisches Strafurteil ein. J. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 erkundigte sich der Beschwerde-führer nach dem Stand seines Verfahrens und ersuchte um eine zeitnahe Entscheidung über sein Asylgesuch. K. Am 6. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Verfahrens-standsanfrage ein und ersuchte das SEM, ihn über das weitere Vorgehen bezüglich seines Verfahrens bis zum 7. Oktober 2024 zu informieren, ansonsten er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. L. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. November 2024 einen aktuellen (türkischen) Strafregisterauszug sowie einen Auszug über alle seine Gerichtsverfahren in der Türkei und allfällige weitere Urteile einzureichen. Sein Verfahren werde prioritär behandelt und es sei vorgesehen, innerhalb der nächsten zwei Monate über sein Asylgesuch zu entscheiden. M. Am 30. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine als Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte darin die Feststellung, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere und das SEM anzuweisen sei, sein Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 8. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. P. Mit Eingabe vom 20. November 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Q. Am 3. Dezember 2024 replizierte der Beschwerdeführer und legte eine provisorische Kostennote bei.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110], Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 11. Oktober 2022 um Asyl in der Schweiz ersucht. Über sein Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet.
E. 2.4 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 2.5 Der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde ist nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung zeigt sich vorliegend in seinen Eingaben vom 16. Oktober 2023 und 6. September 2024, worin er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht sowie um konkrete Informationen über die durch die Vorinstanz getätigten Verfahrensschritte gebeten hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
E. 2.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sogenanntes Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.1.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde (vom 30. Oktober 2024) wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 und somit zwischenzeitlich vor rund zwei Jahren in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Am 5. Dezember 2022 habe eine Anhörung stattgefunden und am 1. Februar 2023 sei er vom SEM mit der Begründung ins erweiterte Verfahren eingeteilt worden, dass sein Asylgesuch aus Kapazitätsgründen nicht im beschleunigten Verfahren entschieden werden könne. Eine erste Verfahrensstandsanfrage vom 16. Oktober 2023 sei unbeantwortet geblieben. Eine zweite Anfrage vom 6. September 2024, in welcher um Aufklärung über konkrete, bereits getätigte oder geplante Verfahrensschritte sowie um die Nennung der verbleibenden Dauer des Verfahrens bis zum 7. Oktober 2024 ersucht worden sei, sei ebenfalls unbeantwortet geblieben. In diesem Schreiben sei gleichzeitig angedroht worden, bei Untätigkeit der Vorinstanz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Obwohl es bekannt sei, dass das SEM einer hohe Arbeitslast unterliege und nicht jedes Gesuch innert der gesetzlichen Frist im Sinne von Art. 37 AsylG entscheiden könne, sei vorliegend dennoch eine massive Überschreitung der Verfahrensdauer festzustellen, welche nicht einzig mit einer hoher Geschäftslast gerechtfertigt werden könne. Mangels weiterführender Informationen zu seinem Verfahren sei davon auszugehen, dass seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren vor rund 21 Monaten keine weiteren Verfahrensschritte getätigt worden seien. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit bezüglich seiner Zukunft seien sehr belastend für ihn. Das Verschleppen ohne Rechtfertigungsgrund sei nicht zulässig, weshalb eine Rechtsverzögerung vorliege, welche einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV darstelle. Mit Verweis auf verschiedene Urteile führte der Beschwerdeführer hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht in Fällen von einer gesamthaften Verfahrensdauer von 17 Monaten respektive 15 Monaten und einer Untätigkeit des SEM von rund eineinhalb Jahren respektive einem Jahr die Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne der Bundesverfassung und somit eine Rechtsverzögerung bejaht habe.
E. 5.1.2 Anlässlich des Einreichens einer Fürsorgebestätigung führte der Beschwerdeführer an, dass die Vorinstanz am 29. Oktober 2024 weitere Dokumente eingefordert und einen baldigen Entscheid in Aussicht gestellt habe. Da er das vorinstanzliche Schreiben erst am 31. Oktober 2024 erhalten habe, sei die vorliegende Beschwerde mit gutem Glauben erhoben worden.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete in ihrer Vernehmlassung die lange Verfahrensdauer damit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine grosse Komplexität aufweise und sich aufgrund der fünf eingereichten Anklageschriften und der vier erstinstanzlichen Urteile die Beurteilung seines Asylgesuchs aufwändiger und zeitintensiver als bei anderen Asylgesuchen erweise. An der Anhörung habe er angegeben, dass die erstinstanzlichen Urteile der Verfahren (ab 2018) noch beim regionalen Berufungsgericht hängig seien. Gemäss dem Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) hätten jedoch das 13. Strafgericht des regionalen Berufungsgericht D._______ 2019 ein Urteil und das 12. Strafgericht des regionalen Berufungsgerichts D._______ 2022 ein Urteil erlassen. Er sei der Aufforderung zum Einreichen dieser Urteile und desjenigen der 33. Strafkammer für schwere Straftaten von 2019 noch nicht nachgekommen. Sobald alle benötigten Dokumente vorliegen würden, werde sein Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen bearbeitet und das Verfahren könne zügig abgeschlossen werden.
E. 5.3 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die Erklärung der Vorinstanz, wonach die Verfahrensdauer seines Verfahrens aufgrund der Komplexität länger dauere, nicht überzeugend sei. Die Verfahrensstandsanfrage vom 6. September 2024, in welcher er nach den konkreten Verfahrensschritten der letzten Monate gefragt habe, sei unbeantwortet geblieben. Weise das Verfahren wie von der Vorinstanz behauptet, tatsächlich eine gewisse Komplexität auf, hätte sie darüber in einem Antwortschreiben informieren können. Stattdessen sei im Schreiben vom 29. Oktober 2024 lediglich auf die hohe Geschäftslast verwiesen worden. Ferner erscheine der Vorwurf, dass er bisher keine Urteile der regionalen Berufungsgerichte eigereicht habe, als nicht stichhaltig; zumal keine weiteren Urteile aus der Türkei eingegangen seien. Der Aufforderung, aktuelle Strafregisterauszüge und Auszüge des UYAP einzureichen, sei er jedoch umgehend nachgekommen. Ein Hinweis, dass das erstinstanzliche Urteil der 33. Strafkammer für schwere Straftaten einzureichen sei, sei dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. Oktober 2024 nicht zu entnehmen. Er werde sich bemühen, die entsprechenden Dokumente zeitnah einzureichen. Trotz einer gewissen Komplexität seines Verfahrens sei eine Verfahrensdauer von 22 Monaten zu lange und rechtlich nicht mehr vertretbar.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist.
E. 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das Gericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM hat und es grundsätzlich nachvollziehbar sowie unvermeidbar erscheint, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen im Sinne von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn noch Abklärungen oder / und Übersetzungen vorgenommen werden müssen. Ausserdem hat das SEM gestützt auf Art. 37b AsylG eine Behandlungsstrategie festzulegen, welche Asylgesuche prioritär zu behandeln sind, was gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise seit dem Jahr 2022 sowie dem Anstieg der Asylgesuche 2023 aus der Türkei, den Maghrebstaaten und Afghanistan, unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2642/2024 vom 28. Juni 2024 E. 5.3ff.; E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 6.4.1, D-1712/2024 vom 1. Mai 2024 E. 6.2.2; Asylstatistik 2023 des SEM <https://www.sem.admin.ch /sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-100040.html>, zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2024). Ferner ist im Hinblick auf den Länderkontext neben der fachgerechten Übersetzung in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhalts - durchzuführen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4 m.w.H.).
E. 6.3 Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist ferner nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, sondern auch die bereits vorgenommenen Verfahrensschritte. Das SEM hat nach Einreichen des Asylgesuches vom 10. Oktober 2022 den Beschwerdeführer am 3. November 2022 zu seinen Personalien und am 5. Dezember 2022 zu seinen Asylgründen befragt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 wurden vier Anklageschriften, ein Festnahmebefehl sowie die Auflistung aller Klagen - alle unübersetzt und in Kopie - eingereicht (vgl. SEM-Akte A17/1). Das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln verursacht in der Regel einen Mehraufwand und deutet auf eine gewisse Komplexität eines Verfahrens hin. Aufgrund von Kapazitätsengpässen wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-Akte A18/2). Am 19. Juli 2023 wurde ein weiteres unübersetztes Beweismittel eingereicht. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen der zweiten Verfahrensstandsanfrage weitere Instruktionsmassnahmen anordnete und verschiedene Gerichtsdokumente sowie einen aktuellen Strafregisterauszug einforderte. In seiner Vernehmlassung wies es darauf hin, dass nach dem Einreichen aller geforderten Unterlagen das Verfahren zügig respektive innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werde. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitdem die verlangten Dokumente vollständig eingereicht hätte. Dem Vorhalt, wonach gemäss dem Schreiben des SEM vom 29. Oktober 2024 nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass er das erstinstanzliche Urteil der 33. Strafkammer für schwere Straftaten hätte einreichen müssen, kann nicht gefolgt werden. Einerseits wies das SEM im entsprechenden Schreiben explizit darauf hin, die Dokumente aller vorhandenen Verfahren einzureichen, worunter auch das erwähnte sowie abgeschlossene Verfahren zu verstehen sind. Anderseits wäre es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, das (abgeschlossene [türkisch: kapali]) Urteil vom 10. Juli 2019 unaufgefordert einzureichen.
E. 6.4 Zusammenfassend erscheint die Verfahrensdauer von rund 24 respektive zwischenzeitlich (knapp) 26 Monaten zwar als lang und das Nichtbeantworten der Verfahrensstandsanfrage vom 16. Oktober 2023 ist zu bemängeln. Angesichts der dargelegten Umstände in den vorangehenden Erwägungen (der schwer vorhersehbare massive Anstieg von Gesuchen um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sowie um Gewährung von Asyl in den letzten beiden Jahren sowie angesichts der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Instruktionsphase des Verfahrens offensichtlich noch nicht abgeschlossen ist), ist die Verfahrensdauer vorliegend aus objektiver Sicht jedoch nicht zu beanstanden. Es liegt keine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das SEM - nach Abschluss der Instruktionen respektive der Einreichung der geforderten Gerichtsdokumente und wie in der Vernehmlassung angekündigt -, das vorliegende Verfahren zügig abschliessen wird.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 30. Oktober 2024 als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz ist angehalten, das Verfahren nach Abschluss der Instruktionen rasch einem Entscheid zuzuführen.
E. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, trotz der bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6826/2024 Urteil vom 22. Januar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Milan Egloff, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Oktober 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl. B. Mit Vollmacht vom 17. Oktober 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat an. C. Am 3. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Mit Zuweisungsentscheid vom 14. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. E. Am 5. Dezember 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. F. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse in türkischer Sprache und ihn betreffende Gerichtsdokumente ein. G. G.a Mit Verfügung des SEM vom 1. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G.b Die Rechtsvertretung legte am 8. Februar 2023 ihr Mandat nieder. H. Mit Schreiben vom 21. April 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat mittels Vollmacht vom 17. April 2023 an und ersuchte um Akteneinsicht. I. Mit Eingabe vom 19. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer ein türkisches Strafurteil ein. J. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 erkundigte sich der Beschwerde-führer nach dem Stand seines Verfahrens und ersuchte um eine zeitnahe Entscheidung über sein Asylgesuch. K. Am 6. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Verfahrens-standsanfrage ein und ersuchte das SEM, ihn über das weitere Vorgehen bezüglich seines Verfahrens bis zum 7. Oktober 2024 zu informieren, ansonsten er eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen werde. L. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. November 2024 einen aktuellen (türkischen) Strafregisterauszug sowie einen Auszug über alle seine Gerichtsverfahren in der Türkei und allfällige weitere Urteile einzureichen. Sein Verfahren werde prioritär behandelt und es sei vorgesehen, innerhalb der nächsten zwei Monate über sein Asylgesuch zu entscheiden. M. Am 30. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - eine als Rechtsverzögerungsbeschwerde betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte darin die Feststellung, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere und das SEM anzuweisen sei, sein Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe vom 8. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. P. Mit Eingabe vom 20. November 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Q. Am 3. Dezember 2024 replizierte der Beschwerdeführer und legte eine provisorische Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110], Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 11. Oktober 2022 um Asyl in der Schweiz ersucht. Über sein Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. 2.4 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 2.5 Der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde ist nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung zeigt sich vorliegend in seinen Eingaben vom 16. Oktober 2023 und 6. September 2024, worin er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht sowie um konkrete Informationen über die durch die Vorinstanz getätigten Verfahrensschritte gebeten hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 2.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerechte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sogenanntes Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 5. 5.1 5.1.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde (vom 30. Oktober 2024) wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 und somit zwischenzeitlich vor rund zwei Jahren in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Am 5. Dezember 2022 habe eine Anhörung stattgefunden und am 1. Februar 2023 sei er vom SEM mit der Begründung ins erweiterte Verfahren eingeteilt worden, dass sein Asylgesuch aus Kapazitätsgründen nicht im beschleunigten Verfahren entschieden werden könne. Eine erste Verfahrensstandsanfrage vom 16. Oktober 2023 sei unbeantwortet geblieben. Eine zweite Anfrage vom 6. September 2024, in welcher um Aufklärung über konkrete, bereits getätigte oder geplante Verfahrensschritte sowie um die Nennung der verbleibenden Dauer des Verfahrens bis zum 7. Oktober 2024 ersucht worden sei, sei ebenfalls unbeantwortet geblieben. In diesem Schreiben sei gleichzeitig angedroht worden, bei Untätigkeit der Vorinstanz eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Obwohl es bekannt sei, dass das SEM einer hohe Arbeitslast unterliege und nicht jedes Gesuch innert der gesetzlichen Frist im Sinne von Art. 37 AsylG entscheiden könne, sei vorliegend dennoch eine massive Überschreitung der Verfahrensdauer festzustellen, welche nicht einzig mit einer hoher Geschäftslast gerechtfertigt werden könne. Mangels weiterführender Informationen zu seinem Verfahren sei davon auszugehen, dass seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren vor rund 21 Monaten keine weiteren Verfahrensschritte getätigt worden seien. Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit bezüglich seiner Zukunft seien sehr belastend für ihn. Das Verschleppen ohne Rechtfertigungsgrund sei nicht zulässig, weshalb eine Rechtsverzögerung vorliege, welche einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV darstelle. Mit Verweis auf verschiedene Urteile führte der Beschwerdeführer hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht in Fällen von einer gesamthaften Verfahrensdauer von 17 Monaten respektive 15 Monaten und einer Untätigkeit des SEM von rund eineinhalb Jahren respektive einem Jahr die Verletzung des Beschleunigungsgebot im Sinne der Bundesverfassung und somit eine Rechtsverzögerung bejaht habe. 5.1.2 Anlässlich des Einreichens einer Fürsorgebestätigung führte der Beschwerdeführer an, dass die Vorinstanz am 29. Oktober 2024 weitere Dokumente eingefordert und einen baldigen Entscheid in Aussicht gestellt habe. Da er das vorinstanzliche Schreiben erst am 31. Oktober 2024 erhalten habe, sei die vorliegende Beschwerde mit gutem Glauben erhoben worden. 5.2 Die Vorinstanz begründete in ihrer Vernehmlassung die lange Verfahrensdauer damit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers eine grosse Komplexität aufweise und sich aufgrund der fünf eingereichten Anklageschriften und der vier erstinstanzlichen Urteile die Beurteilung seines Asylgesuchs aufwändiger und zeitintensiver als bei anderen Asylgesuchen erweise. An der Anhörung habe er angegeben, dass die erstinstanzlichen Urteile der Verfahren (ab 2018) noch beim regionalen Berufungsgericht hängig seien. Gemäss dem Auszug aus dem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]) hätten jedoch das 13. Strafgericht des regionalen Berufungsgericht D._______ 2019 ein Urteil und das 12. Strafgericht des regionalen Berufungsgerichts D._______ 2022 ein Urteil erlassen. Er sei der Aufforderung zum Einreichen dieser Urteile und desjenigen der 33. Strafkammer für schwere Straftaten von 2019 noch nicht nachgekommen. Sobald alle benötigten Dokumente vorliegen würden, werde sein Asylverfahren ohne weitere Verzögerungen bearbeitet und das Verfahren könne zügig abgeschlossen werden. 5.3 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, dass die Erklärung der Vorinstanz, wonach die Verfahrensdauer seines Verfahrens aufgrund der Komplexität länger dauere, nicht überzeugend sei. Die Verfahrensstandsanfrage vom 6. September 2024, in welcher er nach den konkreten Verfahrensschritten der letzten Monate gefragt habe, sei unbeantwortet geblieben. Weise das Verfahren wie von der Vorinstanz behauptet, tatsächlich eine gewisse Komplexität auf, hätte sie darüber in einem Antwortschreiben informieren können. Stattdessen sei im Schreiben vom 29. Oktober 2024 lediglich auf die hohe Geschäftslast verwiesen worden. Ferner erscheine der Vorwurf, dass er bisher keine Urteile der regionalen Berufungsgerichte eigereicht habe, als nicht stichhaltig; zumal keine weiteren Urteile aus der Türkei eingegangen seien. Der Aufforderung, aktuelle Strafregisterauszüge und Auszüge des UYAP einzureichen, sei er jedoch umgehend nachgekommen. Ein Hinweis, dass das erstinstanzliche Urteil der 33. Strafkammer für schwere Straftaten einzureichen sei, sei dem Schreiben der Vorinstanz vom 29. Oktober 2024 nicht zu entnehmen. Er werde sich bemühen, die entsprechenden Dokumente zeitnah einzureichen. Trotz einer gewissen Komplexität seines Verfahrens sei eine Verfahrensdauer von 22 Monaten zu lange und rechtlich nicht mehr vertretbar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als unbegründet erweist. 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass das Gericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast des SEM hat und es grundsätzlich nachvollziehbar sowie unvermeidbar erscheint, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen im Sinne von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere, wenn noch Abklärungen oder / und Übersetzungen vorgenommen werden müssen. Ausserdem hat das SEM gestützt auf Art. 37b AsylG eine Behandlungsstrategie festzulegen, welche Asylgesuche prioritär zu behandeln sind, was gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise seit dem Jahr 2022 sowie dem Anstieg der Asylgesuche 2023 aus der Türkei, den Maghrebstaaten und Afghanistan, unweigerlich zur Überschreitung der Behandlungsfristen führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-2642/2024 vom 28. Juni 2024 E. 5.3ff.; E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 6.4.1, D-1712/2024 vom 1. Mai 2024 E. 6.2.2; Asylstatistik 2023 des SEM , zuletzt abgerufen am 12. Dezember 2024). Ferner ist im Hinblick auf den Länderkontext neben der fachgerechten Übersetzung in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhalts - durchzuführen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4 m.w.H.). 6.3 Bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, ist ferner nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, sondern auch die bereits vorgenommenen Verfahrensschritte. Das SEM hat nach Einreichen des Asylgesuches vom 10. Oktober 2022 den Beschwerdeführer am 3. November 2022 zu seinen Personalien und am 5. Dezember 2022 zu seinen Asylgründen befragt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 wurden vier Anklageschriften, ein Festnahmebefehl sowie die Auflistung aller Klagen - alle unübersetzt und in Kopie - eingereicht (vgl. SEM-Akte A17/1). Das Einreichen von unübersetzten Beweismitteln verursacht in der Regel einen Mehraufwand und deutet auf eine gewisse Komplexität eines Verfahrens hin. Aufgrund von Kapazitätsengpässen wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-Akte A18/2). Am 19. Juli 2023 wurde ein weiteres unübersetztes Beweismittel eingereicht. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen der zweiten Verfahrensstandsanfrage weitere Instruktionsmassnahmen anordnete und verschiedene Gerichtsdokumente sowie einen aktuellen Strafregisterauszug einforderte. In seiner Vernehmlassung wies es darauf hin, dass nach dem Einreichen aller geforderten Unterlagen das Verfahren zügig respektive innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werde. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitdem die verlangten Dokumente vollständig eingereicht hätte. Dem Vorhalt, wonach gemäss dem Schreiben des SEM vom 29. Oktober 2024 nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass er das erstinstanzliche Urteil der 33. Strafkammer für schwere Straftaten hätte einreichen müssen, kann nicht gefolgt werden. Einerseits wies das SEM im entsprechenden Schreiben explizit darauf hin, die Dokumente aller vorhandenen Verfahren einzureichen, worunter auch das erwähnte sowie abgeschlossene Verfahren zu verstehen sind. Anderseits wäre es ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht oblegen, das (abgeschlossene [türkisch: kapali]) Urteil vom 10. Juli 2019 unaufgefordert einzureichen. 6.4 Zusammenfassend erscheint die Verfahrensdauer von rund 24 respektive zwischenzeitlich (knapp) 26 Monaten zwar als lang und das Nichtbeantworten der Verfahrensstandsanfrage vom 16. Oktober 2023 ist zu bemängeln. Angesichts der dargelegten Umstände in den vorangehenden Erwägungen (der schwer vorhersehbare massive Anstieg von Gesuchen um Gewährung des vorübergehenden Schutzes sowie um Gewährung von Asyl in den letzten beiden Jahren sowie angesichts der Komplexität des vorliegenden Verfahrens und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass die Instruktionsphase des Verfahrens offensichtlich noch nicht abgeschlossen ist), ist die Verfahrensdauer vorliegend aus objektiver Sicht jedoch nicht zu beanstanden. Es liegt keine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das SEM - nach Abschluss der Instruktionen respektive der Einreichung der geforderten Gerichtsdokumente und wie in der Vernehmlassung angekündigt -, das vorliegende Verfahren zügig abschliessen wird.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 30. Oktober 2024 als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz ist angehalten, das Verfahren nach Abschluss der Instruktionen rasch einem Entscheid zuzuführen. 8. 8.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach obigen Erwägungen als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, trotz der bestehenden prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: