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E-6376/2023

E-6376/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-21 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Die Vorinstanz teilte am 17. Januar 2022 die Behandlung des Gesuchs dem erweiterten Verfahren zu. C. Nachdem sich der Beschwerdeführer diverse Male bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigt beziehungsweise um beförderliche Erledigung ersucht hatte, stellte er mit Schreiben vom 22. März 2023 sowie 30. August 2023 die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. D. Am 20. November 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 23. November 2023 gab der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 18. Dezember 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 2.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser, et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass das von ihm am 18. Dezember 2021 eingeleitete Asylverfahren bis dato nicht abgeschlossen sei, stelle eine durch Rechtsverzögerung bewirkte Verletzung des aus Art. 29 BV fliessenden Beschleunigungsgebotes dar, zumal er seinen Mitwirkungspflichten stets nachgekommen sei. Namentlich seien die zahlreichen nachträglichen Eingaben beim SEM nicht auf säumiges Verhalten seinerseits zurückzuführen, sondern insbesondere als Mitteilungen über aktuelle Begebenheiten (Verfahrensstand im Heimatland, ärztliche Abklärungen etc.) notwendig gewesen.

E. 3.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 aus, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren insgesamt 45 fremdsprachige Beweismittel eingereicht, welche mit Eingabe vom 24. November 2023 ergänzt worden seien. Die damit zusammenhängende Übersetzungsarbeit sowie Würdigung der Sachlage seien zeitaufwändig. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Anzahl der in jüngerer Vergangenheit eingereichten Schutzersuchen historische Höchstwerte erreicht hätten. Insgesamt würden durchaus sachliche Gründe für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vorliegen.

E. 4 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wird im erweiterten Verfahren behandelt, was für sich genommen zumindest ein Indiz dafür darstellt, dass weitere, allenfalls umfangreichere Abklärungen notwendig sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Sodann gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass die zu prüfenden Verfahrensakten - ein Grossteil davon nicht in einer Amtssprache - einen nicht unbeträchtlichen Umfang aufweisen, auch weil diese während des Verfahrens immer wieder ergänzt wurden, letztmals mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2023 an das SEM. Dabei ist letztendlich nicht alleine ausschlaggebend, ob die Nachreichung der Akten auf nachlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht, da häufiges Nachreichen von Beweismitteln naturgemäss die Verzögerungen des Verfahrens bewirken kann (vgl. Urteil des BVGer E-4386/2023 vom 8. November 2023 E. 5.3), zumal dadurch auch immer wieder die Entscheidreife in Frage gestellt wird. Es ist immerhin anzumerken, dass prima vista keine Anzeichen dafür bestehen, dem Beschwerdeführer sei säumiges Verhalten vorzuwerfen. Jedoch ist festzustellen, dass - wie bereits erwähnt - selbst nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz neue - möglicherweise für das Asylverfahren relevante - Tatsachen geltend gemacht worden sind (vgl. act. 2), womit fraglich ist, ob die Sache im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung überhaupt spruchreif gewesen wäre. Auch wenn eine hohe Geschäftslast grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund für Verfahrensverzögerungen darstellt, ist zu berücksichtigen, dass unter anderem mit der durch den Ukraine-Konflikt ausgelösten Migrationssituation im Jahre 2022 ein Ereignis eingetreten ist, welches in seiner Art sowie seinem Ausmass aussergewöhnlich war und die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte. Die Auswirkungen sind auch heute noch spürbar. Hinzu kommen die aktuellen Höchstwerte an Asylgesuchen (vgl. Neue Zürcher Zeitung: So viele Flüchtlinge wie seit 1945 nicht mehr, 13.12.2023, https://www.nzz.ch/schweiz/so-viele-fluechtlinge-wie-seit-dem-zweiten-weltkrieg-nicht-mehr-in-der-asylpolitik-dreht-der-wind-ld.1768365, abgerufen am 14.12.2023), welche momentan eine zusätzliche Herausforderung für das Schweizer Asylwesen darstellen. Mit Blick auf den Länderkontext ist ferner festzuhalten, dass sich neben der fachgerechten Übersetzung in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - aufdrängt (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteile des BVGer E-3551/2023 vom 20. November 2023 E. 5.3, E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 12.2 f.; vgl. sodann Solothurner Zeitung: Das Geschäft mit den Schein-Fluchtgründen, 12.12.2013, https://www.solothurnerzeitung.ch/schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert-neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken-ld.2554446?reduced=true, abgerufen am 14.12.2023). In Würdigung sämtlicher Umstände - namentlich angesichts der gegenwärtig ausserordentlichen Situation im Migrationsbereich sowie im vorliegenden Länderkontext - ist die hier zu beurteilende (unbestrittenermassen eher lange) Verfahrensdauer noch nicht als Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Dies auch unter Berücksichtigung, dass vorliegend fraglich ist, ob die Sache - angesichts der kurz nach Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz geltend gemachten neuen Tatsachen - überhaupt spruchreif war beziehungsweise dies vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründungspflicht nicht substantiiert dargelegt ist.

E. 5 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.63 Abs.1 VwVG). Das mit Eingabe vom 20. November 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist vorliegend gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren waren und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 seine Bedürftigkeit dargelegt hat.

E. 6.2 Dem Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist hingegen nicht zu entsprechen, da nicht festgestellt werden kann, für das vorliegende Verfahren würden in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, welche den Beizung professioneller juristischer Hilfe notwendig machen würden (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232.f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6376/2023 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Die Vorinstanz teilte am 17. Januar 2022 die Behandlung des Gesuchs dem erweiterten Verfahren zu. C. Nachdem sich der Beschwerdeführer diverse Male bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigt beziehungsweise um beförderliche Erledigung ersucht hatte, stellte er mit Schreiben vom 22. März 2023 sowie 30. August 2023 die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. D. Am 20. November 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Ferner sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Weiter verzichtete sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Am 23. November 2023 gab der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 18. Dezember 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 2.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser, et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass das von ihm am 18. Dezember 2021 eingeleitete Asylverfahren bis dato nicht abgeschlossen sei, stelle eine durch Rechtsverzögerung bewirkte Verletzung des aus Art. 29 BV fliessenden Beschleunigungsgebotes dar, zumal er seinen Mitwirkungspflichten stets nachgekommen sei. Namentlich seien die zahlreichen nachträglichen Eingaben beim SEM nicht auf säumiges Verhalten seinerseits zurückzuführen, sondern insbesondere als Mitteilungen über aktuelle Begebenheiten (Verfahrensstand im Heimatland, ärztliche Abklärungen etc.) notwendig gewesen. 3.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2023 aus, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verfahren insgesamt 45 fremdsprachige Beweismittel eingereicht, welche mit Eingabe vom 24. November 2023 ergänzt worden seien. Die damit zusammenhängende Übersetzungsarbeit sowie Würdigung der Sachlage seien zeitaufwändig. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Anzahl der in jüngerer Vergangenheit eingereichten Schutzersuchen historische Höchstwerte erreicht hätten. Insgesamt würden durchaus sachliche Gründe für die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer vorliegen.

4. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wird im erweiterten Verfahren behandelt, was für sich genommen zumindest ein Indiz dafür darstellt, dass weitere, allenfalls umfangreichere Abklärungen notwendig sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Sodann gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass die zu prüfenden Verfahrensakten - ein Grossteil davon nicht in einer Amtssprache - einen nicht unbeträchtlichen Umfang aufweisen, auch weil diese während des Verfahrens immer wieder ergänzt wurden, letztmals mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2023 an das SEM. Dabei ist letztendlich nicht alleine ausschlaggebend, ob die Nachreichung der Akten auf nachlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist oder nicht, da häufiges Nachreichen von Beweismitteln naturgemäss die Verzögerungen des Verfahrens bewirken kann (vgl. Urteil des BVGer E-4386/2023 vom 8. November 2023 E. 5.3), zumal dadurch auch immer wieder die Entscheidreife in Frage gestellt wird. Es ist immerhin anzumerken, dass prima vista keine Anzeichen dafür bestehen, dem Beschwerdeführer sei säumiges Verhalten vorzuwerfen. Jedoch ist festzustellen, dass - wie bereits erwähnt - selbst nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Vorinstanz neue - möglicherweise für das Asylverfahren relevante - Tatsachen geltend gemacht worden sind (vgl. act. 2), womit fraglich ist, ob die Sache im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung überhaupt spruchreif gewesen wäre. Auch wenn eine hohe Geschäftslast grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund für Verfahrensverzögerungen darstellt, ist zu berücksichtigen, dass unter anderem mit der durch den Ukraine-Konflikt ausgelösten Migrationssituation im Jahre 2022 ein Ereignis eingetreten ist, welches in seiner Art sowie seinem Ausmass aussergewöhnlich war und die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte. Die Auswirkungen sind auch heute noch spürbar. Hinzu kommen die aktuellen Höchstwerte an Asylgesuchen (vgl. Neue Zürcher Zeitung: So viele Flüchtlinge wie seit 1945 nicht mehr, 13.12.2023, https://www.nzz.ch/schweiz/so-viele-fluechtlinge-wie-seit-dem-zweiten-weltkrieg-nicht-mehr-in-der-asylpolitik-dreht-der-wind-ld.1768365, abgerufen am 14.12.2023), welche momentan eine zusätzliche Herausforderung für das Schweizer Asylwesen darstellen. Mit Blick auf den Länderkontext ist ferner festzuhalten, dass sich neben der fachgerechten Übersetzung in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - aufdrängt (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteile des BVGer E-3551/2023 vom 20. November 2023 E. 5.3, E-3135/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 12.2 f.; vgl. sodann Solothurner Zeitung: Das Geschäft mit den Schein-Fluchtgründen, 12.12.2013, https://www.solothurnerzeitung.ch/schweiz/asyl-facebook-eintraege-werden-gegen-geld-denunziert-neue-details-zum-geschaeft-mit-schein-haftbefehlen-gegen-tuerken-ld.2554446?reduced=true, abgerufen am 14.12.2023). In Würdigung sämtlicher Umstände - namentlich angesichts der gegenwärtig ausserordentlichen Situation im Migrationsbereich sowie im vorliegenden Länderkontext - ist die hier zu beurteilende (unbestrittenermassen eher lange) Verfahrensdauer noch nicht als Rechtsverzögerung zu qualifizieren. Dies auch unter Berücksichtigung, dass vorliegend fraglich ist, ob die Sache - angesichts der kurz nach Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz geltend gemachten neuen Tatsachen - überhaupt spruchreif war beziehungsweise dies vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Begründungspflicht nicht substantiiert dargelegt ist.

5. Aufgrund des Ausgeführten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.63 Abs.1 VwVG). Das mit Eingabe vom 20. November 2023 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist vorliegend gutzuheissen, da die in der Rechtsmitteleingabe gestellten materiellen Anträge nicht von vornherein als aussichtlos zu qualifizieren waren und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 seine Bedürftigkeit dargelegt hat. 6.2 Dem Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist hingegen nicht zu entsprechen, da nicht festgestellt werden kann, für das vorliegende Verfahren würden in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, welche den Beizung professioneller juristischer Hilfe notwendig machen würden (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232.f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: