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D-5494/2023

D-5494/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-14 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Die Vorinstanz teilte am 29. September 2022 die Behandlung des Gesuchs dem erweiterten Verfahren zu. C. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2022 bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, stellte er mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt sinngemäss die Feststellung, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle und die Anweisung an dieses, sein Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 1. November 2023 auf und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 orientierte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Belege über seine finanzielle Situation. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 3. November 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer zur Replik bis zum 20. November 2023 auf. I. Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche türkische Dokumente mit deutschen Übersetzungen zu den Akten. J. Das SEM führte am 17. Januar 2024 eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 21. Juli 2022 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 2.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhn-lichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser, et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass das von ihm am 21. Juli 2022 eingeleitete Asylverfahren bis dato nicht abgeschlossen sei, stelle eine durch Rechtsverzögerung bewirkte Verletzung des aus Art. 29 BV fliessenden Beschleunigungsgebotes dar.

E. 3.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2023 aus, infolge der sehr hohen Anzahl neuer Asylgesuche und der dadurch resultierenden angespannten Unterbringungssituation in den Bundesasylzentren liege der Fokus derzeit auf den Erstanhörungen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei schon längere Zeit pendent, was aber nicht zuletzt auch auf die Komplexität der Vorbringen zurückzuführen sei. Im Übrigen sei eine ergänzende Anhörung vorgesehen, die zeitnah angesetzt werde.

E. 4 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wird im erweiterten Verfahren behandelt, was für sich genommen zumindest ein Indiz dafür darstellt, dass weitere, allenfalls umfangreichere Abklärungen notwendig sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Sodann gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers komplex ist und die zu prüfenden Verfahrensakten einen nicht unbeträchtlichen Umfang aufweisen. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel in türkischer Sprache eingereicht, welche teilweise nur rudimentär übersetzt wurden, wie er mit Eingabe der (...) vom 2. Februar 2023 selber feststellte. Auch wenn ein Teil der Akten von einem Übersetzer in der Türkei ins Deutsche übersetzt wurde, muss das SEM die Qualität dieser Übersetzungen prüfen und ebenso, ob alle relevanten Angaben auch wirklich übersetzt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Dokumente eingereicht hat, welche das SEM auf die Übereinstimmung mit bereits eingereichten Akten zu kontrollieren haben wird. Schliesslich gilt - auch wenn eine hohe Geschäftslast grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund für Verfahrensverzögerungen darstellt - zu berücksichtigen, dass unter anderem mit der durch den Ukraine-Konflikt ausgelösten Migrationssituation im Jahre 2022 ein Ereignis eingetreten ist, welches in seiner Art sowie seinem Ausmass aussergewöhnlich war und die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte. Die Auswirkungen sind auch heute noch spürbar. Hinzu kommen die aktuellen Höchstwerte an Asylgesuchen (vgl. Neue Zürcher Zeitung: So viele Flüchtlinge wie seit 1945 nicht mehr, 13.12.2023, https://www.nzz.ch/schweiz/so-viele-fluechtlinge-wie-seit-dem-zweiten-weltkrieg-nicht-mehr-in-der-asylpolitik-dreht-der-wind-ld.1768365, abgerufen am 14.12.2023), welche momentan eine zusätzliche Herausforderung für das Schweizer Asylwesen darstellen. Mit Blick auf den Länderkontext ist ferner festzuhalten, dass sich neben der fachgerechten Übersetzung in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - aufdrängt (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4 m.w.H.). In Würdigung sämtlicher Umstände - namentlich angesichts der gegenwärtig ausserordentlichen Situation im Migrationsbereich sowie im vorliegenden Länderkontext - ist die hier zu beurteilende Verfahrensdauer noch nicht als Rechtsverzögerung zu qualifizieren.

E. 5 Aufgrund des Ausgeführten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.63 Abs.1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 3. November 2023 gutgeheissen worden ist, jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5494/2023 Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Die Vorinstanz teilte am 29. September 2022 die Behandlung des Gesuchs dem erweiterten Verfahren zu. C. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. November 2022 bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, stellte er mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt sinngemäss die Feststellung, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle und die Anweisung an dieses, sein Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 1. November 2023 auf und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 orientierte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Belege über seine finanzielle Situation. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. Die Instruktionsrichterin hiess mit Verfügung vom 3. November 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer zur Replik bis zum 20. November 2023 auf. I. Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche türkische Dokumente mit deutschen Übersetzungen zu den Akten. J. Das SEM führte am 17. Januar 2024 eine ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 21. Juli 2022 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 2.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhn-lichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser, et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Umstand, dass das von ihm am 21. Juli 2022 eingeleitete Asylverfahren bis dato nicht abgeschlossen sei, stelle eine durch Rechtsverzögerung bewirkte Verletzung des aus Art. 29 BV fliessenden Beschleunigungsgebotes dar. 3.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2023 aus, infolge der sehr hohen Anzahl neuer Asylgesuche und der dadurch resultierenden angespannten Unterbringungssituation in den Bundesasylzentren liege der Fokus derzeit auf den Erstanhörungen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei schon längere Zeit pendent, was aber nicht zuletzt auch auf die Komplexität der Vorbringen zurückzuführen sei. Im Übrigen sei eine ergänzende Anhörung vorgesehen, die zeitnah angesetzt werde.

4. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wird im erweiterten Verfahren behandelt, was für sich genommen zumindest ein Indiz dafür darstellt, dass weitere, allenfalls umfangreichere Abklärungen notwendig sind, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Sodann gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers komplex ist und die zu prüfenden Verfahrensakten einen nicht unbeträchtlichen Umfang aufweisen. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Beweismittel in türkischer Sprache eingereicht, welche teilweise nur rudimentär übersetzt wurden, wie er mit Eingabe der (...) vom 2. Februar 2023 selber feststellte. Auch wenn ein Teil der Akten von einem Übersetzer in der Türkei ins Deutsche übersetzt wurde, muss das SEM die Qualität dieser Übersetzungen prüfen und ebenso, ob alle relevanten Angaben auch wirklich übersetzt wurden. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche Dokumente eingereicht hat, welche das SEM auf die Übereinstimmung mit bereits eingereichten Akten zu kontrollieren haben wird. Schliesslich gilt - auch wenn eine hohe Geschäftslast grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund für Verfahrensverzögerungen darstellt - zu berücksichtigen, dass unter anderem mit der durch den Ukraine-Konflikt ausgelösten Migrationssituation im Jahre 2022 ein Ereignis eingetreten ist, welches in seiner Art sowie seinem Ausmass aussergewöhnlich war und die Geschäftslast der Migrationsbehörden in erheblichem Masse erhöhte. Die Auswirkungen sind auch heute noch spürbar. Hinzu kommen die aktuellen Höchstwerte an Asylgesuchen (vgl. Neue Zürcher Zeitung: So viele Flüchtlinge wie seit 1945 nicht mehr, 13.12.2023, https://www.nzz.ch/schweiz/so-viele-fluechtlinge-wie-seit-dem-zweiten-weltkrieg-nicht-mehr-in-der-asylpolitik-dreht-der-wind-ld.1768365, abgerufen am 14.12.2023), welche momentan eine zusätzliche Herausforderung für das Schweizer Asylwesen darstellen. Mit Blick auf den Länderkontext ist ferner festzuhalten, dass sich neben der fachgerechten Übersetzung in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente bezüglich deren Authentizität - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - aufdrängt (vgl. Urteil des BVGer E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4 m.w.H.). In Würdigung sämtlicher Umstände - namentlich angesichts der gegenwärtig ausserordentlichen Situation im Migrationsbereich sowie im vorliegenden Länderkontext - ist die hier zu beurteilende Verfahrensdauer noch nicht als Rechtsverzögerung zu qualifizieren.

5. Aufgrund des Ausgeführten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.63 Abs.1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 3. November 2023 gutgeheissen worden ist, jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig