Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. Oktober 2022 hörte ihn das SEM zu den Asylgründen an. In der Folge ordnete das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 die Behandlung des Asylgesuches im erweiterten Verfahren an. C. C.a Mit Schreiben vom 1. August 2023 machte der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Beeinträchtigungen seines Sohnes und seiner Tochter aufmerksam und ersuchte um einen baldigen positiven Entscheid. C.b Mit Schreiben vom 10. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Es sei sich bewusst, dass ein lange dauerndes Verfahren und die Ungewissheit über dessen Ausgang sehr belastend seien. Es werde das Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden und bitte ihn bis dahin, sich etwas zu gedulden. C.c Der Beschwerdeführer wies das SEM in seinem als «Bitte um Beschleunigung meines Asylverfahrens» bezeichneten Schreiben vom 27. November 2023 erneut auf die aufgrund der Ungewissheit über die Zukunft belastende Situation für seine Familie hin und ersuchte dieses um beschleunigte Behandlung seines Asylverfahrens und um Gutheissung seines Asylgesuches. C.d Das SEM wies mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 erneut auf seine hohe Geschäftslast hin und teilte dem Beschwerdeführer mit, es sei ihm deshalb nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, und bat ihn darum, sich etwas zu gedulden. D. D.a Mit Schreiben vom 8. März 2024 und vom 18. Juni 2024 bat die Rechtsvertretung das SEM, das Asylgesuch zügig voranzutreiben und zu einem Abschluss zu bringen, beziehungsweise erklärte, es werde erwogen, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einzureichen, weshalb darum gebeten werde, über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, das Asylverfahren zügig voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. D.b Das SEM beantwortete diese Schreiben am 11. April 2024 und am 19. Juli 2024 und bat wiederum mit Verweis auf seine hohe Geschäftslast darum, sich etwas zu gedulden. E. Die rubrizierte Rechtsvertreterin erhob namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid im Asylverfahren des Beschwerdeführers zu fällen oder eine Anhörung anzusetzen und anschliessend einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht der Rechtsvertretung vom 22. November 2022, die Antwortschreiben des SEM vom 10. August 2023 und 1. Dezember 2023, die Schreiben vom 8. März 2024 und 18. Juni 2024 sowie Berichte vom 26. April 2024 und 7. Juni 2024, je in türkischer Sprache, bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud er das SEM ein, bis zum 18. Oktober 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 1. Oktober 2024 einzureichen. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 vernehmen. H. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu replizieren. Die Rechtsvertreterin nahm mit Replik vom 4. November 2024 (Datum Poststempel) Stellung und reichte die Fürsorgebestätigung vom 1. Oktober 2024 ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
E. 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am 24. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern und Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer auch mehrfach bei der Vorinstanz nach Stand und Verlauf seines Asylverfahrens erkundigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. C.a, C.c).
E. 1.6.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).
E. 1.6.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.
E. 1.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert einer Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2024 wird geltend gemacht, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022 aufgrund der Aktenlage dem erweiterten Verfahren zugeteilt und er dem Kanton B._______ zugewiesen worden sei. Seither habe die Vorinstanz nichts Weiteres unternommen. Er warte nun bereits seit rund zwei Jahren auf seinen Asylentscheid. Die Vor-instanz habe auf die Verfahrensstandanfragen vom 1. August 2023, 27. November 2023, 8. März 2024 und 18. Juni 2024 mit den üblichen Standardschreiben reagiert, sie habe auf ihre hohe Geschäftslast beziehungsweise auf die laufende Prüfung der eingereichten Beweismittel verwiesen. Bis heute bleibe die Frage, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, unbeantwortet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Schritte zur Erledigung des Verfahrens unternommen habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe Beweismittel zeitnah eingereicht. Die übermässig lange Verfahrensdauer könne daher keinesfalls einer Missachtung der Mitwirkungspflicht angelastet werden. Seit nunmehr fast zwei Jahren lebe er in zermürbender und bedrohlicher Ungewissheit. Eine Integration werde ihm verunmöglicht, er könne nicht arbeiten. Er sei dadurch psychisch stark belastet und mache sich grösste Sorgen um seine Familie in der Türkei. Diese befinde sich in ähnlich prekärer Lage. Seine Angehörigen würden genauso in Ungewissheit und ständiger Angst wie er selbst leben. Auch sie müssten befürchten, sie könnten Opfer staatlicher Verfolgung werden. Infolge der unhaltbaren Situation hätten sie psychiatrische/psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Es lägen zwei neue Arztzeugnisse/-berichte der türkischen Stiftung für Menschenrechte vor, die über die Lage der Familie Auskunft gebe. Unter anderem werde C._______ und D._______ eine Angststörung beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt und es werde darauf hingewiesen, dass die Familie dringend wieder zusammen sein sollte. In seinem Urteil D-396/2024 vom 23. Februar 2024 bezeichne das Bundesverwaltungsgericht eine Zeitspanne von 14 Monaten zwischen Einreichen des letzten Beweismittels einerseits und Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde andererseits, in welcher keinerlei Verfahrensschritte mehr erfolgt seien, als unzulässig lang. Vorliegend seien seit der letzten Einreichung von Beweismitteln im Mai 2023 rund 16 Monate vergangen, womit die im erwähnten Urteil als unzulässig bezeichnete Zeitspanne um zwei Monate überschritten werde. Deshalb habe die Vorinstanz vorliegend das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV), wonach jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihres Falles innert angemessener Frist habe, verletzt. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass die Vorinstanz viele andere Fälle beurteilen müsse. Dies sei jedoch kein Grund, seinen Fall nicht innert angemessener Frist zu entscheiden.
E. 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verlauf des Verfahrens mit Eingaben vom 18. Oktober 2022, 22. November 2022 und 23. Mai 2023 neunundvierzig Beweismittel, darunter auch Gerichtsakten zu etlichen abgeschlossenen und hängigen Verfahren, eingereicht. Diese seien zwar bezeichnet, jedoch nur teilweise und zusammenfassend übersetzt worden. Die Einreichung fremdsprachiger Dokumente verursache eine zeitaufwändige Übersetzung und Würdigung der Sachlage, die mit Blick auf den Länderkontext in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - bedinge (vgl. Urteile des BVGer D-5494/2023 vom 14. Februar 2024 E. 4 und E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4). Der Beschwerdeführer habe seit der letzten Eingabe vom 23. Mai 2023 keine neuen Beweismittel oder Informationen zum Verfahrensstand der verschiedenen gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren eingereicht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die türkischen Polizei- und Gerichtsbehörden zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte unternommen und neue Dokumente erstellt hätten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit als noch nicht entscheidreif zu betrach-ten. Es sei dem SEM bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen belastend sein könnten. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren unbefriedigend sei. Das SEM betone aber, dass es angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sowie der ebenfalls vielen Gesuche um den Schutzstatus S nicht möglich gewesen sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien im Übrigen keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, sein Gesuch vorzuziehen. So befänden sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen deshalb stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden. Nach dem Gesagten beantrage die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie sei jedoch bemüht, das lange hängige Verfahren zeitnah abzuschliessen.
E. 4.3 In der Replik wird im Wesentlichen festgehalten, dass bereits dem in der Beschwerde zitierten Urteil des BVGer D-396/2024 vom 23. Februar 2024, in welchem das Gericht eine Rechtsverzögerung bestätige, eine beachtliche Anzahl von Dokumenten vorgelegen hätten. In jenem Fall sei zudem beantragt worden, das SEM habe die eingereichten Dokumente zu übersetzen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer die ihn betreffenden Dokumente bereits zusammen mit einer Übersetzung eingereicht. Ungeachtet all dessen sei die Vorinstanz verpflichtet, fremdsprachige Dokumente auf eigene Kosten übersetzen zu lassen, sofern der asylsuchenden Person die finanziellen Mittel für eine Übersetzung fehlen würden. Eine Übersetzung sei nichts Ausserordentliches, Unvorhersehbares, das eine Verzögerung rechtfertigen könnte. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Unterstützungsbestätigung der Firma (...). Die Darlegungen der Vorinstanz seien in gewisser Weise auch widersprüchlich. Einerseits werde behauptet, die Dokumente hätten aufgrund des Umfangs und der hohen Geschäftslast noch nicht übersetzt und beurteilt werden können, und andererseits, das Verfahren sei noch nicht entscheidreif. Wie könne die Vorinstanz das beurteilen, wenn die Dokumente noch gar nicht begutachtet worden seien? Der Beschwerdeführer habe neue Unterlagen (mit Übersetzung) eingereicht, sobald sie in seinem Besitz gewesen seien und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es wäre nach Treu und Glauben Sache der Vorinstanz gewesen, allenfalls fehlende Unterlagen einzuverlangen. Sie sei indessen seit mehr als vierzehn Monaten untätig geblieben, ohne dass irgendwelche Verfahrensschritte unternommen worden seien. Auch im bereits erwähnten Urteil D-396/2024 verweise die Vorinstanz erfolglos auf die grosse Menge der zu prüfenden Dokumente und die hohe Geschäftslast. Abgesehen davon sei der Verweis auf hohe Geschäftslast bekanntlich untauglich zur Rechtfertigung einer Rechtsverzögerung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen triftige Gründe vor, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vorzuziehen. Seine Familie, besonders die Kinder, würden schwer unter der Trennung von ihrem Vater leiden (diesbezügliche Berichte seien mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht worden). Im Hinblick auf die wahrscheinliche Gutheissung seines Asylgesuchs hätten sie ein dringendes Interesse auf baldige Behandlung des Asylgesuchs ihres Vaters.
E. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.
E. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr seit rund 26 Monate - und damit mehr als zwei Jahre - hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Anhörung vom 19. Oktober 2022 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Sie beantwortete zwar mit Verweis auf ihre hohe Geschäftslast sämtliche Verfahrensstandanfragen, machte aber bis dato keine konkreten Angaben, bis wann mit dem Asylentscheid zu rechnen sei. Obschon das Einreichen von Beweismitteln in hoher Zahl - vorliegend reichte der Beschwerdeführer 49 Dokumente ein - in der Regel einen Mehraufwand verursacht und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet, muss sich die Vorinstanz, das seit Durchführung der Anhörung vom 19. Oktober 2022 während beinahe zwei Jahren keine weiteren Abklärungen getätigt oder Instruktionsmassnahmen durchgeführt hat, vorhalten lassen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt zu haben, zumal in der Replik mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-396/2024 vom 23. Februar 2024 zutreffend darauf hinweist, dass vorliegend die Beweismittel grösstenteils übersetzt eingereicht worden seien, und sich weder aus der Vernehmlassung des SEM noch aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz die angeblich erforderlichen Übersetzungen der eingereichten Dokumente überhaupt schon veranlasst hat. Im Übrigen weist die Rechtsvertretung ebenso zu Recht auf den Widerspruch in der Argumentation der Vorinstanz hin und hält fest, ohne Begutachtung der eingereichten Dokumente könne kaum beurteilt werden, ob sich ein Verfahren als spruchreif erweise oder nicht. Trotz der hohen Geschäftslast und der ausserordentlichen Lage im Rahmen der Ukraine-Krise ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6202/2024 law/blp Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 19. Oktober 2022 hörte ihn das SEM zu den Asylgründen an. In der Folge ordnete das SEM mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 die Behandlung des Asylgesuches im erweiterten Verfahren an. C. C.a Mit Schreiben vom 1. August 2023 machte der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Beeinträchtigungen seines Sohnes und seiner Tochter aufmerksam und ersuchte um einen baldigen positiven Entscheid. C.b Mit Schreiben vom 10. August 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Geschäftslast noch hängig. Es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen. Es sei sich bewusst, dass ein lange dauerndes Verfahren und die Ungewissheit über dessen Ausgang sehr belastend seien. Es werde das Gesuch sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entscheiden und bitte ihn bis dahin, sich etwas zu gedulden. C.c Der Beschwerdeführer wies das SEM in seinem als «Bitte um Beschleunigung meines Asylverfahrens» bezeichneten Schreiben vom 27. November 2023 erneut auf die aufgrund der Ungewissheit über die Zukunft belastende Situation für seine Familie hin und ersuchte dieses um beschleunigte Behandlung seines Asylverfahrens und um Gutheissung seines Asylgesuches. C.d Das SEM wies mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 erneut auf seine hohe Geschäftslast hin und teilte dem Beschwerdeführer mit, es sei ihm deshalb nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Entscheid in Aussicht zu stellen, und bat ihn darum, sich etwas zu gedulden. D. D.a Mit Schreiben vom 8. März 2024 und vom 18. Juni 2024 bat die Rechtsvertretung das SEM, das Asylgesuch zügig voranzutreiben und zu einem Abschluss zu bringen, beziehungsweise erklärte, es werde erwogen, eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einzureichen, weshalb darum gebeten werde, über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren, das Asylverfahren zügig voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. D.b Das SEM beantwortete diese Schreiben am 11. April 2024 und am 19. Juli 2024 und bat wiederum mit Verweis auf seine hohe Geschäftslast darum, sich etwas zu gedulden. E. Die rubrizierte Rechtsvertreterin erhob namens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid im Asylverfahren des Beschwerdeführers zu fällen oder eine Anhörung anzusetzen und anschliessend einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht der Rechtsvertretung vom 22. November 2022, die Antwortschreiben des SEM vom 10. August 2023 und 1. Dezember 2023, die Schreiben vom 8. März 2024 und 18. Juni 2024 sowie Berichte vom 26. April 2024 und 7. Juni 2024, je in türkischer Sprache, bei. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2024 gut. Er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud er das SEM ein, bis zum 18. Oktober 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 1. Oktober 2024 einzureichen. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 vernehmen. H. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu replizieren. Die Rechtsvertreterin nahm mit Replik vom 4. November 2024 (Datum Poststempel) Stellung und reichte die Fürsorgebestätigung vom 1. Oktober 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 1.4.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.4.2 Der Beschwerdeführer hat am 24. August 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Gegen das unrechtmässige Verzögern und Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer auch mehrfach bei der Vorinstanz nach Stand und Verlauf seines Asylverfahrens erkundigt hat (vgl. Sachverhalt Bst. C.a, C.c). 1.6 1.6.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.6.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht beziehungsweise sich nach dem Verfahrensstand erkundigt hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten.
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert einer Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Oktober 2024 wird geltend gemacht, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022 aufgrund der Aktenlage dem erweiterten Verfahren zugeteilt und er dem Kanton B._______ zugewiesen worden sei. Seither habe die Vorinstanz nichts Weiteres unternommen. Er warte nun bereits seit rund zwei Jahren auf seinen Asylentscheid. Die Vor-instanz habe auf die Verfahrensstandanfragen vom 1. August 2023, 27. November 2023, 8. März 2024 und 18. Juni 2024 mit den üblichen Standardschreiben reagiert, sie habe auf ihre hohe Geschäftslast beziehungsweise auf die laufende Prüfung der eingereichten Beweismittel verwiesen. Bis heute bleibe die Frage, bis wann mit einem Entscheid gerechnet werden könne, unbeantwortet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren keine weiteren Schritte zur Erledigung des Verfahrens unternommen habe. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe Beweismittel zeitnah eingereicht. Die übermässig lange Verfahrensdauer könne daher keinesfalls einer Missachtung der Mitwirkungspflicht angelastet werden. Seit nunmehr fast zwei Jahren lebe er in zermürbender und bedrohlicher Ungewissheit. Eine Integration werde ihm verunmöglicht, er könne nicht arbeiten. Er sei dadurch psychisch stark belastet und mache sich grösste Sorgen um seine Familie in der Türkei. Diese befinde sich in ähnlich prekärer Lage. Seine Angehörigen würden genauso in Ungewissheit und ständiger Angst wie er selbst leben. Auch sie müssten befürchten, sie könnten Opfer staatlicher Verfolgung werden. Infolge der unhaltbaren Situation hätten sie psychiatrische/psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Es lägen zwei neue Arztzeugnisse/-berichte der türkischen Stiftung für Menschenrechte vor, die über die Lage der Familie Auskunft gebe. Unter anderem werde C._______ und D._______ eine Angststörung beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt und es werde darauf hingewiesen, dass die Familie dringend wieder zusammen sein sollte. In seinem Urteil D-396/2024 vom 23. Februar 2024 bezeichne das Bundesverwaltungsgericht eine Zeitspanne von 14 Monaten zwischen Einreichen des letzten Beweismittels einerseits und Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde andererseits, in welcher keinerlei Verfahrensschritte mehr erfolgt seien, als unzulässig lang. Vorliegend seien seit der letzten Einreichung von Beweismitteln im Mai 2023 rund 16 Monate vergangen, womit die im erwähnten Urteil als unzulässig bezeichnete Zeitspanne um zwei Monate überschritten werde. Deshalb habe die Vorinstanz vorliegend das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV), wonach jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihres Falles innert angemessener Frist habe, verletzt. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass die Vorinstanz viele andere Fälle beurteilen müsse. Dies sei jedoch kein Grund, seinen Fall nicht innert angemessener Frist zu entscheiden. 4.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe im bisherigen Verlauf des Verfahrens mit Eingaben vom 18. Oktober 2022, 22. November 2022 und 23. Mai 2023 neunundvierzig Beweismittel, darunter auch Gerichtsakten zu etlichen abgeschlossenen und hängigen Verfahren, eingereicht. Diese seien zwar bezeichnet, jedoch nur teilweise und zusammenfassend übersetzt worden. Die Einreichung fremdsprachiger Dokumente verursache eine zeitaufwändige Übersetzung und Würdigung der Sachlage, die mit Blick auf den Länderkontext in der Regel auch eine eingehende Analyse türkischer Behördendokumente - sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes - bedinge (vgl. Urteile des BVGer D-5494/2023 vom 14. Februar 2024 E. 4 und E-6376/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 4). Der Beschwerdeführer habe seit der letzten Eingabe vom 23. Mai 2023 keine neuen Beweismittel oder Informationen zum Verfahrensstand der verschiedenen gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren eingereicht. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die türkischen Polizei- und Gerichtsbehörden zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte unternommen und neue Dokumente erstellt hätten. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit als noch nicht entscheidreif zu betrach-ten. Es sei dem SEM bewusst, dass das lange Warten und die Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen belastend sein könnten. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren unbefriedigend sei. Das SEM betone aber, dass es angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl von Asylgesuchen in den letzten Jahren sowie der ebenfalls vielen Gesuche um den Schutzstatus S nicht möglich gewesen sei, jedes Gesuch innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Im Falle des Beschwerdeführers seien im Übrigen keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wären, sein Gesuch vorzuziehen. So befänden sich viele Gesuchstellende in einer ähnlichen Situation. Es wäre aus Gerechtigkeitsgründen deshalb stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchenden erreicht würden. Nach dem Gesagten beantrage die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie sei jedoch bemüht, das lange hängige Verfahren zeitnah abzuschliessen. 4.3 In der Replik wird im Wesentlichen festgehalten, dass bereits dem in der Beschwerde zitierten Urteil des BVGer D-396/2024 vom 23. Februar 2024, in welchem das Gericht eine Rechtsverzögerung bestätige, eine beachtliche Anzahl von Dokumenten vorgelegen hätten. In jenem Fall sei zudem beantragt worden, das SEM habe die eingereichten Dokumente zu übersetzen. Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer die ihn betreffenden Dokumente bereits zusammen mit einer Übersetzung eingereicht. Ungeachtet all dessen sei die Vorinstanz verpflichtet, fremdsprachige Dokumente auf eigene Kosten übersetzen zu lassen, sofern der asylsuchenden Person die finanziellen Mittel für eine Übersetzung fehlen würden. Eine Übersetzung sei nichts Ausserordentliches, Unvorhersehbares, das eine Verzögerung rechtfertigen könnte. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Unterstützungsbestätigung der Firma (...). Die Darlegungen der Vorinstanz seien in gewisser Weise auch widersprüchlich. Einerseits werde behauptet, die Dokumente hätten aufgrund des Umfangs und der hohen Geschäftslast noch nicht übersetzt und beurteilt werden können, und andererseits, das Verfahren sei noch nicht entscheidreif. Wie könne die Vorinstanz das beurteilen, wenn die Dokumente noch gar nicht begutachtet worden seien? Der Beschwerdeführer habe neue Unterlagen (mit Übersetzung) eingereicht, sobald sie in seinem Besitz gewesen seien und sei damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Es wäre nach Treu und Glauben Sache der Vorinstanz gewesen, allenfalls fehlende Unterlagen einzuverlangen. Sie sei indessen seit mehr als vierzehn Monaten untätig geblieben, ohne dass irgendwelche Verfahrensschritte unternommen worden seien. Auch im bereits erwähnten Urteil D-396/2024 verweise die Vorinstanz erfolglos auf die grosse Menge der zu prüfenden Dokumente und die hohe Geschäftslast. Abgesehen davon sei der Verweis auf hohe Geschäftslast bekanntlich untauglich zur Rechtfertigung einer Rechtsverzögerung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen triftige Gründe vor, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vorzuziehen. Seine Familie, besonders die Kinder, würden schwer unter der Trennung von ihrem Vater leiden (diesbezügliche Berichte seien mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht worden). Im Hinblick auf die wahrscheinliche Gutheissung seines Asylgesuchs hätten sie ein dringendes Interesse auf baldige Behandlung des Asylgesuchs ihres Vaters. 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast bei der Vorinstanz hat. Es ist deshalb grundsätzlich nachvollziehbar und unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Die Vorinstanz darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist erstinstanzlich nunmehr seit rund 26 Monate - und damit mehr als zwei Jahre - hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich, sind nach der Anhörung vom 19. Oktober 2022 seitens der Vorinstanz keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Sie beantwortete zwar mit Verweis auf ihre hohe Geschäftslast sämtliche Verfahrensstandanfragen, machte aber bis dato keine konkreten Angaben, bis wann mit dem Asylentscheid zu rechnen sei. Obschon das Einreichen von Beweismitteln in hoher Zahl - vorliegend reichte der Beschwerdeführer 49 Dokumente ein - in der Regel einen Mehraufwand verursacht und gleichzeitig auf eine gewisse Komplexität des Verfahrens hindeutet, muss sich die Vorinstanz, das seit Durchführung der Anhörung vom 19. Oktober 2022 während beinahe zwei Jahren keine weiteren Abklärungen getätigt oder Instruktionsmassnahmen durchgeführt hat, vorhalten lassen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt zu haben, zumal in der Replik mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-396/2024 vom 23. Februar 2024 zutreffend darauf hinweist, dass vorliegend die Beweismittel grösstenteils übersetzt eingereicht worden seien, und sich weder aus der Vernehmlassung des SEM noch aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz die angeblich erforderlichen Übersetzungen der eingereichten Dokumente überhaupt schon veranlasst hat. Im Übrigen weist die Rechtsvertretung ebenso zu Recht auf den Widerspruch in der Argumentation der Vorinstanz hin und hält fest, ohne Begutachtung der eingereichten Dokumente könne kaum beurteilt werden, ob sich ein Verfahren als spruchreif erweise oder nicht. Trotz der hohen Geschäftslast und der ausserordentlichen Lage im Rahmen der Ukraine-Krise ist unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.
6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: