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F-1001/2025

F-1001/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-10 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...) in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am (...) verheiratete er sich mit der Schweizer Staatsangehörigen B._______ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. A.c Mit Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 wurde er als Flüchtling anerkannt; gleichzeitig wurde er gestützt auf Art. 53 AsylG (SR 142.31) vom Asyl ausgeschlossen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2897/2017 vom 17. Oktober 2017 ab. A.d Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin ersuchte er am 17. Juni 2022 um erleichterte Einbürgerung (Eingang SEM: 29. Juni 2022). Mit Schreiben vom 9. August 2022 bestätigte das SEM den Erhalt des Gesuchs. A.e Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ersuchte das SEM den C._______ um Erstellung eines Erhebungsberichts. Der am 16. Januar 2023 erstellte Bericht ging beim SEM am 17. Januar 2023 ein. Im Weiteren holte das SEM mit Schreiben vom 16. Mai 2023 bei verschiedenen Privatpersonen Referenzauskünfte über den Beschwerdeführer ein. Diese gingen am 30. und 31. Mai sowie am 7. und 12. Juni 2023 beim SEM ein. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorin-stanz um Auskunft über den Stand des Verfahrens und sinngemäss um eine baldige Weiterführung desselben. Das SEM beantwortete seine Anfrage mit Schreiben vom 7. Juni 2024. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass im vorliegenden Einbürgerungsverfahren eine Rechtsverzögerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, sein Gesuch unverzüglich und prioritär zu bearbeiten. Allenfalls sei der Entscheid über das Einbürgerungsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Ferner seien die Gerichtskosten der säumigen Behörde aufzuerlegen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2025 den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht rechtzeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um (materiell-rechtliche) Behandlung und Entscheidung des vom Migrationsamt überwiesenen Gesuchs um erleichterte Einbürgerung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grund-sätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a).

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach der Einreichung seines Gesuchs erneut die Behandlung desselben sowie implizit auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungsziffer - folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.6 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei der Entscheid über das Einbürgerungsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffen, ist mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten.

E. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die der Natur der Sache nach objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskom-mentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 ff. m.H.; Urteil des BGer 2C_152/2014 vom 5.9.2014 E. 2.1; BGE 130 I 312 E. 5.1 f., jeweils m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O. N. 24; BGE 144 II 486 E. 3.2; 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).

E. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Einbürgerungsverfahren werde seit bald drei Jahren in unangemessener Weise verzögert und ein abschliessender Entscheid stehe weiterhin aus. Er habe im Jahr 2022 beim SEM einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung eingereicht. Trotz vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sei sein Verfahren bislang nicht abgeschlossen worden. Im Mai 2024 habe er sich bei der Vorinstanz nach dem Stand seines Verfahrens erkundigt, jedoch keine verbindliche Antwort erhalten. Diese Verzögerung von fast drei Jahren sei weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt und verletze den Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Die unangemessene Dauer seines Einbürgerungsverfahrens verstosse zudem gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, der die Bearbeitung eines Verfahrens innerhalb einer "angemessenen Frist" garantiere. Eine Verfahrensdauer von bald drei Jahren übersteige die allgemein anerkannten Fristen für das erleichterte Einbürgerungsverfahren erheblich. Zudem beeinträchtige diese Verzögerung nicht nur seine rechtliche Sicherheit, sondern auch sein Leben und das Familienleben.

E. 3.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. A.d vorstehend), ging das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 17. Juni 2022 beim SEM am 29. Juni 2022 ein. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde datiert vom 13. Februar 2025, sie ist also zwei Jahre und acht Monate nach Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Innerhalb dieser Zeitspanne hat sich das SEM zwei Mal - nämlich am 2. August 2022 sowie am 7. Juni 2024 - an den Beschwerdeführer gewendet und ihn im ersten Schreiben auf verschiedene Punkte des Einbürgerungsverfahrens aufmerksam gemacht. So hat sie unter anderem auf die durchschnittliche Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren hingewiesen, welche sich in Einzelfällen infolge der grossen Arbeitslast bei den am Verfahren beteiligten Stellen verlängern könne. In seinem Antwortschreiben vom 7. Juni 2024 hat es sodann den ordnungsgemässen Verlauf des Einbürgerungsverfahrens bestätigt und festgehalten, dass es zu einer längeren Verfahrensdauer kommen werde zufolge der zurzeit sehr hohen Arbeitslast der am Verfahren beteiligten Behörden.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets nur bei überjähriger - zumeist mehrjähriger - Verfahrensdauer angenommen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6202/2024 vom 21. November 2024 E. 5.2; A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.4; D-3857/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5; D-1922/2024 vom 2. Juli 2024 E. 7.2; D-2424/2024 vom 19. Juni 2024 E. 5.2; E-5445/2023 vom 8. März 2024 E. 5; E-7034/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.2; F-3280/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.4). Entgegen der Materie des Asylrechts, wo das (erstinstanzliche) Asylverfahren gesetzlichen Behandlungsfristen unterliegt und die Verfahrensdauer daher an den im Asylgesetz festgelegten Fristen zu messen ist, kennt das Verfahren um erleichterte Einbürgerung im Ausländerrecht keine solche gesetzliche Behandlungsfrist (Art. 20 und 25 BüG). Dem ist bei der Beurteilung der Behandlungsdauer entsprechend Rechnung zu tragen.

E. 3.4 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung, wie schon erwähnt, dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtsprechung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne). Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., die unter N. 26 - 40 zu Art. 46a aufgeführten Beispiele).

E. 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. "temps mort"), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass hinsichtlich der hier relevanten Zeitspanne zwischen Einreichung des Gesuchs Ende Juni 2022 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungs-beschwerde im Februar 2025 32 Monate - mithin zwei Jahre und acht Monate liegen -, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Einbürgerungsgesuch gelangt ist. Ein erster aktenkundiger Verfahrensschritt wurde am 9. August 2022, mithin rund sechs Wochen nach Einreichung des Gesuchs getätigt (vgl. Beschwerdebeilage). Darin bestätigte das SEM den Erhalt des Gesuches und gab Hinweise zur Gebührenpflicht, der üblicherweise zu erwartenden Verfahrensdauer und zur allfälligen Nachforderung weiterer Unterlagen und Informationen. Sodann nahm das SEM weitere Verfahrensschritte vor: Es ersuchte die zuständige kantonale Behörde am 26. Oktober 2022 um Erstellung eines Erhebungsberichtes, welcher am 16. Januar 2023 angefertigt wurde und am 17. Januar 2023 beim SEM einging (vgl. K act. 2 und 3). Weiter holte es mit vier gleichlautenden Schreiben vom 16. Mai 2023 bei verschiedenen Drittpersonen Referenzauskünfte betreffend den Beschwerdeführer ein (vgl. K act. 4). Diese gingen dem SEM im Verlaufe der Monate Mai und Juni 2023 zu (vgl. K act. 5-8). Rund ein Jahr später ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 2. Mai 2024 um Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens verbunden mit dem sinngemässen Wunsch um baldige Bearbeitung des Gesuchs (vgl. K act. 12). Am 7. Juni 2024 teilte ihm das SEM mit, es komme zu einer längeren Verfahrensdauer infolge sehr hoher Arbeitslast bei den beteiligten Behörden. Sollten von ihm weitere Unterlagen benötigt werden, würde er umgehend schriftlich benachrichtigt (vgl. K act. 13). Weitere acht Monate später reichte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Unbesehen des Umstands, dass die Vorinstanz während des gesamten Einbürgerungsverfahrens offenbar keine weiteren Unterlagen vom Beschwerdeführer benötigt hat, ist festzustellen, dass sie in ihren Schreiben jeweils auf die hohe Arbeitslast der am Einbürgerungsverfahrens beteiligten Behörden und damit eingeschlossen auch auf weitere Abklärungsmassnahmen hingewiesen hat. Sie hat denn auch bei der zuständigen kantonalen Behörde sowie bei privaten Drittpersonen weitere Auskünfte über den Beschwerdeführer eingeholt. Sodann ist aus den Akten ersichtlich, dass das SEM der zuständigen kantonalen Behörde am 9. Januar 2025 auf deren Verfahrensstandanfrage vom 28. Dezember 2024 mitgeteilt hat, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers befinde sich noch in Bearbeitung. Es seien aktuell noch weitere Abklärungen erforderlich, die das SEM in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen durchführe, um über das Gesuch entscheiden zu können (vgl. K act. 14). In diesem Zusammenhang ist aus einem in den Akten befindlichen Schriftstück vom 19. Februar 2025 zweifelsohne ersichtlich, dass durch das SEM behördeninterne Abklärungen in die Wege geleitet worden sind. So bezieht sich die vom SEM kontaktierte Behörde in ihrem Schreiben denn auch auf die Überweisung des Einbürgerungsdossiers des Beschwerdeführers (vgl. K act. 16). Eine Nachfrage des Gerichts beim zuständigen Fachspezialisten des SEM hat diesbezüglich ergeben, dass über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 29. Januar 2025 eine behördeninterne Anfrage veranlasst worden war. Im Anschluss daran überwies das SEM das Einbürgerungsdossier der Behörde am 4. Februar 2025 zur Durchsicht und Stellungnahme. Sowohl aus der Begründung der vorinstanzlichen Schreiben an den Beschwerdeführer als auch den Akten wird insgesamt klar ersichtlich, dass vom SEM zusätzliche Abklärungen eingeleitet worden sind, die sowohl als notwendig zu erachten als auch ursächlich für die längere und noch andauernde Verfahrensdauer anzusehen sind. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, auch mit Blick auf seine persönliche Biografie und (Nennung Grund) (vgl. K act. 9: Urteil des BVGer D-2897/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 6.4), auf einen baldigen Entscheid seitens des SEM drängt. Im vorliegenden Fall ist aber kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht insbesondere auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Letzteres bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot ist daher vorliegend nicht verletzt worden.

E. 4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 13. Februar 2025 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1001/2025 Urteil vom 10. März 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Gesuch um erleichterte Einbürgerung). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am (...) in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am (...) verheiratete er sich mit der Schweizer Staatsangehörigen B._______ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. A.c Mit Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 wurde er als Flüchtling anerkannt; gleichzeitig wurde er gestützt auf Art. 53 AsylG (SR 142.31) vom Asyl ausgeschlossen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2897/2017 vom 17. Oktober 2017 ab. A.d Gestützt auf die Ehe mit einer Schweizerin ersuchte er am 17. Juni 2022 um erleichterte Einbürgerung (Eingang SEM: 29. Juni 2022). Mit Schreiben vom 9. August 2022 bestätigte das SEM den Erhalt des Gesuchs. A.e Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 ersuchte das SEM den C._______ um Erstellung eines Erhebungsberichts. Der am 16. Januar 2023 erstellte Bericht ging beim SEM am 17. Januar 2023 ein. Im Weiteren holte das SEM mit Schreiben vom 16. Mai 2023 bei verschiedenen Privatpersonen Referenzauskünfte über den Beschwerdeführer ein. Diese gingen am 30. und 31. Mai sowie am 7. und 12. Juni 2023 beim SEM ein. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorin-stanz um Auskunft über den Stand des Verfahrens und sinngemäss um eine baldige Weiterführung desselben. Das SEM beantwortete seine Anfrage mit Schreiben vom 7. Juni 2024. C. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei festzustellen, dass im vorliegenden Einbürgerungsverfahren eine Rechtsverzögerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, sein Gesuch unverzüglich und prioritär zu bearbeiten. Allenfalls sei der Entscheid über das Einbürgerungsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffen. Ferner seien die Gerichtskosten der säumigen Behörde aufzuerlegen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2025 den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Juni 2014 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht rechtzeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um (materiell-rechtliche) Behandlung und Entscheidung des vom Migrationsamt überwiesenen Gesuchs um erleichterte Einbürgerung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wobei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grund-sätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a). 1.5 Der Beschwerdeführer hat beim SEM nach der Einreichung seines Gesuchs erneut die Behandlung desselben sowie implizit auch den Abschluss des entsprechenden Verfahrens verlangt und die Vorinstanz hat sich zur Prüfung des Gesuchs als zuständig erklärt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungsziffer - folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei der Entscheid über das Einbürgerungsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffen, ist mangels Zuständigkeit nicht darauf einzutreten. 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die der Natur der Sache nach objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, in: Praxiskom-mentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 ff. m.H.; Urteil des BGer 2C_152/2014 vom 5.9.2014 E. 2.1; BGE 130 I 312 E. 5.1 f., jeweils m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O. N. 24; BGE 144 II 486 E. 3.2; 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Einbürgerungsverfahren werde seit bald drei Jahren in unangemessener Weise verzögert und ein abschliessender Entscheid stehe weiterhin aus. Er habe im Jahr 2022 beim SEM einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung eingereicht. Trotz vollständiger Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sei sein Verfahren bislang nicht abgeschlossen worden. Im Mai 2024 habe er sich bei der Vorinstanz nach dem Stand seines Verfahrens erkundigt, jedoch keine verbindliche Antwort erhalten. Diese Verzögerung von fast drei Jahren sei weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt und verletze den Anspruch auf ein faires und zügiges Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Die unangemessene Dauer seines Einbürgerungsverfahrens verstosse zudem gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK, der die Bearbeitung eines Verfahrens innerhalb einer "angemessenen Frist" garantiere. Eine Verfahrensdauer von bald drei Jahren übersteige die allgemein anerkannten Fristen für das erleichterte Einbürgerungsverfahren erheblich. Zudem beeinträchtige diese Verzögerung nicht nur seine rechtliche Sicherheit, sondern auch sein Leben und das Familienleben. 3.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. A.d vorstehend), ging das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 17. Juni 2022 beim SEM am 29. Juni 2022 ein. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde datiert vom 13. Februar 2025, sie ist also zwei Jahre und acht Monate nach Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Innerhalb dieser Zeitspanne hat sich das SEM zwei Mal - nämlich am 2. August 2022 sowie am 7. Juni 2024 - an den Beschwerdeführer gewendet und ihn im ersten Schreiben auf verschiedene Punkte des Einbürgerungsverfahrens aufmerksam gemacht. So hat sie unter anderem auf die durchschnittliche Verfahrensdauer von eineinhalb Jahren hingewiesen, welche sich in Einzelfällen infolge der grossen Arbeitslast bei den am Verfahren beteiligten Stellen verlängern könne. In seinem Antwortschreiben vom 7. Juni 2024 hat es sodann den ordnungsgemässen Verlauf des Einbürgerungsverfahrens bestätigt und festgehalten, dass es zu einer längeren Verfahrensdauer kommen werde zufolge der zurzeit sehr hohen Arbeitslast der am Verfahren beteiligten Behörden. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets nur bei überjähriger - zumeist mehrjähriger - Verfahrensdauer angenommen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-6202/2024 vom 21. November 2024 E. 5.2; A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.4; D-3857/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5; D-1922/2024 vom 2. Juli 2024 E. 7.2; D-2424/2024 vom 19. Juni 2024 E. 5.2; E-5445/2023 vom 8. März 2024 E. 5; E-7034/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.2; F-3280/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.4). Entgegen der Materie des Asylrechts, wo das (erstinstanzliche) Asylverfahren gesetzlichen Behandlungsfristen unterliegt und die Verfahrensdauer daher an den im Asylgesetz festgelegten Fristen zu messen ist, kennt das Verfahren um erleichterte Einbürgerung im Ausländerrecht keine solche gesetzliche Behandlungsfrist (Art. 20 und 25 BüG). Dem ist bei der Beurteilung der Behandlungsdauer entsprechend Rechnung zu tragen. 3.4 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entnehmen, liegt eine Rechtsverzögerung, wie schon erwähnt, dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtsprechung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne). Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., die unter N. 26 - 40 zu Art. 46a aufgeführten Beispiele). 3.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. "temps mort"), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich weitere Abklärungsmassnahmen aufdrängen, länger dauern können. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass hinsichtlich der hier relevanten Zeitspanne zwischen Einreichung des Gesuchs Ende Juni 2022 bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungs-beschwerde im Februar 2025 32 Monate - mithin zwei Jahre und acht Monate liegen -, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Einbürgerungsgesuch gelangt ist. Ein erster aktenkundiger Verfahrensschritt wurde am 9. August 2022, mithin rund sechs Wochen nach Einreichung des Gesuchs getätigt (vgl. Beschwerdebeilage). Darin bestätigte das SEM den Erhalt des Gesuches und gab Hinweise zur Gebührenpflicht, der üblicherweise zu erwartenden Verfahrensdauer und zur allfälligen Nachforderung weiterer Unterlagen und Informationen. Sodann nahm das SEM weitere Verfahrensschritte vor: Es ersuchte die zuständige kantonale Behörde am 26. Oktober 2022 um Erstellung eines Erhebungsberichtes, welcher am 16. Januar 2023 angefertigt wurde und am 17. Januar 2023 beim SEM einging (vgl. K act. 2 und 3). Weiter holte es mit vier gleichlautenden Schreiben vom 16. Mai 2023 bei verschiedenen Drittpersonen Referenzauskünfte betreffend den Beschwerdeführer ein (vgl. K act. 4). Diese gingen dem SEM im Verlaufe der Monate Mai und Juni 2023 zu (vgl. K act. 5-8). Rund ein Jahr später ersuchte der Beschwerdeführer das SEM mit Schreiben vom 2. Mai 2024 um Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens verbunden mit dem sinngemässen Wunsch um baldige Bearbeitung des Gesuchs (vgl. K act. 12). Am 7. Juni 2024 teilte ihm das SEM mit, es komme zu einer längeren Verfahrensdauer infolge sehr hoher Arbeitslast bei den beteiligten Behörden. Sollten von ihm weitere Unterlagen benötigt werden, würde er umgehend schriftlich benachrichtigt (vgl. K act. 13). Weitere acht Monate später reichte der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Unbesehen des Umstands, dass die Vorinstanz während des gesamten Einbürgerungsverfahrens offenbar keine weiteren Unterlagen vom Beschwerdeführer benötigt hat, ist festzustellen, dass sie in ihren Schreiben jeweils auf die hohe Arbeitslast der am Einbürgerungsverfahrens beteiligten Behörden und damit eingeschlossen auch auf weitere Abklärungsmassnahmen hingewiesen hat. Sie hat denn auch bei der zuständigen kantonalen Behörde sowie bei privaten Drittpersonen weitere Auskünfte über den Beschwerdeführer eingeholt. Sodann ist aus den Akten ersichtlich, dass das SEM der zuständigen kantonalen Behörde am 9. Januar 2025 auf deren Verfahrensstandanfrage vom 28. Dezember 2024 mitgeteilt hat, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers befinde sich noch in Bearbeitung. Es seien aktuell noch weitere Abklärungen erforderlich, die das SEM in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen durchführe, um über das Gesuch entscheiden zu können (vgl. K act. 14). In diesem Zusammenhang ist aus einem in den Akten befindlichen Schriftstück vom 19. Februar 2025 zweifelsohne ersichtlich, dass durch das SEM behördeninterne Abklärungen in die Wege geleitet worden sind. So bezieht sich die vom SEM kontaktierte Behörde in ihrem Schreiben denn auch auf die Überweisung des Einbürgerungsdossiers des Beschwerdeführers (vgl. K act. 16). Eine Nachfrage des Gerichts beim zuständigen Fachspezialisten des SEM hat diesbezüglich ergeben, dass über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 29. Januar 2025 eine behördeninterne Anfrage veranlasst worden war. Im Anschluss daran überwies das SEM das Einbürgerungsdossier der Behörde am 4. Februar 2025 zur Durchsicht und Stellungnahme. Sowohl aus der Begründung der vorinstanzlichen Schreiben an den Beschwerdeführer als auch den Akten wird insgesamt klar ersichtlich, dass vom SEM zusätzliche Abklärungen eingeleitet worden sind, die sowohl als notwendig zu erachten als auch ursächlich für die längere und noch andauernde Verfahrensdauer anzusehen sind. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, auch mit Blick auf seine persönliche Biografie und (Nennung Grund) (vgl. K act. 9: Urteil des BVGer D-2897/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 6.4), auf einen baldigen Entscheid seitens des SEM drängt. Im vorliegenden Fall ist aber kein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des SEM für die längere Verfahrensdauer ersichtlich. Es besteht insbesondere auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Letzteres bemüht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung der Entscheidreife noch vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erstinstanzlichen Entscheid zuzuführen. Nach dem Gesagten erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als objektiv gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot ist daher vorliegend nicht verletzt worden.

4. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 13. Februar 2025 als nicht begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).