Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Kind sowie ihren Eltern ([...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) und ihrer Grossmutter ([...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) am 8. Oktober 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 9. Dezember 2021 wurde sie zu ihren Asylgründen befragt. C. Am 10. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 17. Dezember 2021 wurde sie mit ihrer Familie dem Kanton C._______ zugeteilt. E. Am 31. Oktober 2022 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand. F. Am 27. März 2023 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand und bat um einen raschen Entscheid. G. Am 16. Juni 2023 reichte die heutige Rechtsvertreterin eine letzte Verfahrensstandanfrage ein und stellte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls innerhalb zweier Monate nicht der Entscheid gefällt oder nächste Verfahrensschritte mitgeteilt würden. Mit demselben Schreiben wurde ein Arztbericht betreffend das Kind ins Recht gelegt. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess die Frist vom 27. Oktober 2023 ungenutzt ablaufen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz am 8. Oktober 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.
E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga-rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).
E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.).
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe vor bald zwei Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren seien keine weiteren Verfahrensschritte ergangen. Das SEM habe auf keine der Verfahrensstandanfragen vom 31. Oktober 2022, 27. März sowie 16. Juni 2023 reagiert, auch dann nicht, als im letzten Schreiben die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden sei. Mit der Verfahrensstandanfrage vom 16. Juni 2023 sei ein weiteres Beweismittel eingereicht worden, bei dem es sich um einen relativ kurzen ärztlichen Bericht betreffend das Kind handle, welcher auf Deutsch verfasst worden sei und somit vom SEM nicht übersetzt werden müsse. Die Würdigung dieses Beweismittels würde daher nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen. Seither seien erneut über drei Monate verstrichen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin seit beinahe zwei Jahren im Asylverfahren befinde und das SEM jegliche Verfahrensstandanfragen ignoriere. Die Verfahrensdauer sei klar unverhältnismässig.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar Kenntnis von den hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz und den zurzeit historischen Höchstwerten an Asylgesuchen. Es ist unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren - insbesondere dann, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen - länger dauern können. Vorliegend kann aber nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, insbesondere, da die Vorinstanz über einen längeren Zeitraum - ohne ersichtlichen Grund - untätig geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass seit dem Einreichen des Asylgesuchs bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wegen Rechtsverzögerung knapp zwei Jahre vergangen sind. Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 10. Dezember 2021 mit der Begründung, dass das Asylgesuch namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen bedürfe ist zwar nachvollziehbar. Jedoch wurden gemäss den Akten seit der Befragung der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2021 keine verfahrensleitenden Handlungen seitens der Vorinstanz unternommen und es wurde lediglich ein Arztbericht ins Recht gelegt, welcher kaum zu einer Verzögerung des Verfahrens führen dürfte. Somit liegt nahe, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung knapp 22 Monate untätig geblieben ist. Der Umstand, dass alle drei Verfahrensstandanfragen im Zeitraum eines Jahres bis zur Beschwerdeerhebung unbeantwortet blieben sowie auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde verstärkt den Eindruck, dass die Vorinstanz das Verfahren weder behandelt, noch demnächst einer anfechtbaren Verfügung zuführen wird. Für das betreffende Verfahren erscheint die Behandlungsdauer als unangemessen, weshalb das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Beschwerdeführerin umgehend über den Stand des Verfahrens zu informieren und die Behandlung ihres Asylgesuchs beförderlich zu behandeln sowie rasch einer Verfügung zuzuführen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist damit gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von total 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von total Fr. 120.- für dieses Verfahren und die Verfahren der Familienmitglieder der Beschwerdeführer (E-5445/2023; E-5441/2023), aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen (Art. 8-13 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie die Auslagen erscheinen aber im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs sowie angesichts der Parallelen zwischen den drei Verfahren der Familie als zu hoch. Der ausgewiesene Betrag von Fr. 640.- ist auf die Hälfte zu reduzieren. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 320.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren und ihr Asylgesuch beförderlich zu behandeln sowie einer Verfügung zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 320.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5445/2023 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...) und ihr Kind B._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Kind sowie ihren Eltern ([...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) und ihrer Grossmutter ([...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) am 8. Oktober 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 9. Dezember 2021 wurde sie zu ihren Asylgründen befragt. C. Am 10. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 17. Dezember 2021 wurde sie mit ihrer Familie dem Kanton C._______ zugeteilt. E. Am 31. Oktober 2022 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand. F. Am 27. März 2023 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand und bat um einen raschen Entscheid. G. Am 16. Juni 2023 reichte die heutige Rechtsvertreterin eine letzte Verfahrensstandanfrage ein und stellte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls innerhalb zweier Monate nicht der Entscheid gefällt oder nächste Verfahrensschritte mitgeteilt würden. Mit demselben Schreiben wurde ein Arztbericht betreffend das Kind ins Recht gelegt. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2023 beantragt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle und dieses sei anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess die Frist vom 27. Oktober 2023 ungenutzt ablaufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz am 8. Oktober 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga-rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.).
4. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe vor bald zwei Jahren in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren seien keine weiteren Verfahrensschritte ergangen. Das SEM habe auf keine der Verfahrensstandanfragen vom 31. Oktober 2022, 27. März sowie 16. Juni 2023 reagiert, auch dann nicht, als im letzten Schreiben die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden sei. Mit der Verfahrensstandanfrage vom 16. Juni 2023 sei ein weiteres Beweismittel eingereicht worden, bei dem es sich um einen relativ kurzen ärztlichen Bericht betreffend das Kind handle, welcher auf Deutsch verfasst worden sei und somit vom SEM nicht übersetzt werden müsse. Die Würdigung dieses Beweismittels würde daher nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen. Seither seien erneut über drei Monate verstrichen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin seit beinahe zwei Jahren im Asylverfahren befinde und das SEM jegliche Verfahrensstandanfragen ignoriere. Die Verfahrensdauer sei klar unverhältnismässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar Kenntnis von den hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz und den zurzeit historischen Höchstwerten an Asylgesuchen. Es ist unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren - insbesondere dann, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen - länger dauern können. Vorliegend kann aber nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, insbesondere, da die Vorinstanz über einen längeren Zeitraum - ohne ersichtlichen Grund - untätig geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass seit dem Einreichen des Asylgesuchs bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wegen Rechtsverzögerung knapp zwei Jahre vergangen sind. Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 10. Dezember 2021 mit der Begründung, dass das Asylgesuch namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen bedürfe ist zwar nachvollziehbar. Jedoch wurden gemäss den Akten seit der Befragung der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2021 keine verfahrensleitenden Handlungen seitens der Vorinstanz unternommen und es wurde lediglich ein Arztbericht ins Recht gelegt, welcher kaum zu einer Verzögerung des Verfahrens führen dürfte. Somit liegt nahe, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung knapp 22 Monate untätig geblieben ist. Der Umstand, dass alle drei Verfahrensstandanfragen im Zeitraum eines Jahres bis zur Beschwerdeerhebung unbeantwortet blieben sowie auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde verstärkt den Eindruck, dass die Vorinstanz das Verfahren weder behandelt, noch demnächst einer anfechtbaren Verfügung zuführen wird. Für das betreffende Verfahren erscheint die Behandlungsdauer als unangemessen, weshalb das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Beschwerdeführerin umgehend über den Stand des Verfahrens zu informieren und die Behandlung ihres Asylgesuchs beförderlich zu behandeln sowie rasch einer Verfügung zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von total 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von total Fr. 120.- für dieses Verfahren und die Verfahren der Familienmitglieder der Beschwerdeführer (E-5445/2023; E-5441/2023), aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen (Art. 8-13 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie die Auslagen erscheinen aber im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs sowie angesichts der Parallelen zwischen den drei Verfahren der Familie als zu hoch. Der ausgewiesene Betrag von Fr. 640.- ist auf die Hälfte zu reduzieren. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 320.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren und ihr Asylgesuch beförderlich zu behandeln sowie einer Verfügung zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 320.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer