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E-5450/2023

E-5450/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-08 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer reisten zusammen mit (...) (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) sowie (...) (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) am 8. Oktober 2021 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführer wurden am 2. Dezember 2021 separat zu ihren Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befragung reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein. C. Am 7. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 17. Dezember 2021 wurden die Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeteilt. E. Am 3. März 2022 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Anlässlich dieser Anhörung wurden weitere Beweismittel eingereicht. F. Am 31. Oktober 2022 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand. G. Am 27. März 2023 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand und bat um einen raschen Entscheid. H. Am 16. Juni 2023 reichte die heutige Rechtsvertreterin eine letzte Verfahrensstandanfrage ein und stellte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls innerhalb zweier Monate nicht der Entscheid gefällt oder nächste Verfahrensschritte mitgeteilt würden. Mit demselben Schreiben wurde ein Arztbericht ins Recht gelegt. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2023 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle und dieses sei anzuweisen, die Asylgesuche ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess die Frist vom 27. Oktober 2023 ungenutzt ablaufen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz am 8. Oktober 2021 Asylgesuche eingereicht, über welche die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga-rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.).

E. 4 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten vor bald zwei Jahren in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 7. Dezember 2021 seien betreffend die Beschwerdeführerin keine weiteren erkennbaren Verfahrensschritte ergangen. Der Beschwerdeführer sei zwar am 3. März 2022 noch ergänzend angehört worden, seither seien aber - soweit ersichtlich - auch ihn betreffend keine weiteren Verfahrensschritte mehr eingeleitet worden. Das SEM habe auf keine der Verfahrensstandanfragen vom 31. Oktober 2022, 27. März sowie 16. Juni 2023 reagiert, auch dann nicht, als im letzten Schreiben die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden sei. Mit der Verfahrensstandanfrage vom 16. Juni 2023 sei betreffend den Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel eingereicht worden, bei dem es sich um einen relativ kurzen psychiatrischen Bericht handle, welcher auf Deutsch verfasst worden sei und somit vom SEM nicht übersetzt werden müsse. Die Würdigung dieses Beweismittels würde daher nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen. Seither seien erneut knapp vier Monate verstrichen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführer seit beinahe zwei Jahren im Asylverfahren befänden und das SEM jegliche Verfahrensstandanfragen ignoriere. Bis dato sei weder ein Entscheid gefällt, noch seien weitere Verfahrensschritte unternommen oder zumindest angekündigt worden. Die Verfahrensdauer sei klar unverhältnismässig.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar Kenntnis von den hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz und den zurzeit historischen Höchstwerten an Asylgesuchen. Es ist unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren - insbesondere dann, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen - länger dauern können. Vorliegend kann aber nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, insbesondere, da die Vorinstanz über einen längeren Zeitraum - ohne ersichtlichen Grund - untätig geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass seit dem Einreichen der Asylgesuche bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wegen Rechtsverzögerung knapp zwei Jahre vergangen sind. Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 7. Dezember 2021 mit der Begründung, dass die Asylgesuche namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen bedürften, ist zwar nachvollziehbar. Es wurden aber gemäss den Akten seit der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers vom 3. März 2022 keine verfahrensleitenden Handlungen seitens der Vorinstanz unternommen und es wurde lediglich ein Arztbericht seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegt, welcher kaum zu einer Verzögerung des Verfahrens führen dürfte. Somit liegt nahe, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über eineinhalb Jahre untätig geblieben ist. Der Umstand, dass alle drei Verfahrensstandanfragen im Zeitraum eines Jahres bis zur Beschwerdeerhebung unbeantwortet blieben sowie auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde, verstärkt den Eindruck, dass die Vorinstanz das Verfahren weder behandelt noch demnächst einer anfechtbaren Verfügung zuführen wird. Für das betreffende Verfahren erscheint die Behandlungsdauer als unangemessen, weshalb das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Beschwerdeführer umgehend über den Stand des Verfahrens zu informieren und die Behandlung ihrer Asylgesuche beförderlich zu behandeln sowie rasch einer Verfügung zuzuführen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist damit gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von total 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von total Fr. 120.- für dieses Verfahren und die Verfahren der Familienmitglieder der Beschwerdeführer (E-5445/2023; E-5441/2023), aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen (Art. 8-13 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie die Auslagen erscheinen aber im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs sowie angesichts der Parallelen zwischen den drei Verfahren der Familie als zu hoch. Der ausgewiesene Betrag von Fr. 640.- ist auf die Hälfte zu reduzieren. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 320.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren und ihre Asylgesuche beförderlich zu behandeln sowie einer Verfügung zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 320.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5450/2023 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Kolumbien, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer reisten zusammen mit (...) (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) sowie (...) (N [...]; eigenes Beschwerdeverfahren [...]) am 8. Oktober 2021 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführer wurden am 2. Dezember 2021 separat zu ihren Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befragung reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel ein. C. Am 7. Dezember 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 17. Dezember 2021 wurden die Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugeteilt. E. Am 3. März 2022 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. Anlässlich dieser Anhörung wurden weitere Beweismittel eingereicht. F. Am 31. Oktober 2022 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung nach dem Verfahrensstand. G. Am 27. März 2023 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung erneut nach dem Verfahrensstand und bat um einen raschen Entscheid. H. Am 16. Juni 2023 reichte die heutige Rechtsvertreterin eine letzte Verfahrensstandanfrage ein und stellte eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls innerhalb zweier Monate nicht der Entscheid gefällt oder nächste Verfahrensschritte mitgeteilt würden. Mit demselben Schreiben wurde ein Arztbericht ins Recht gelegt. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2023 beantragen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung darstelle und dieses sei anzuweisen, die Asylgesuche ohne weitere Verzögerungen zu behandeln. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Diese liess die Frist vom 27. Oktober 2023 ungenutzt ablaufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, diese verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführer haben in der Schweiz am 8. Oktober 2021 Asylgesuche eingereicht, über welche die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich - unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben - jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die beschwerdeführende Person muss dabei darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsga-rantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Eine Verzögerung kann sich jedoch durch ausserordentliche Umstände rechtfertigen lassen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht vorhersehbarem Mass angestiegen ist (Moser et al., a.a.O. S. 343 Rz. 5.27, m.w.H.).

4. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Beschwerdeführer hätten vor bald zwei Jahren in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 7. Dezember 2021 seien betreffend die Beschwerdeführerin keine weiteren erkennbaren Verfahrensschritte ergangen. Der Beschwerdeführer sei zwar am 3. März 2022 noch ergänzend angehört worden, seither seien aber - soweit ersichtlich - auch ihn betreffend keine weiteren Verfahrensschritte mehr eingeleitet worden. Das SEM habe auf keine der Verfahrensstandanfragen vom 31. Oktober 2022, 27. März sowie 16. Juni 2023 reagiert, auch dann nicht, als im letzten Schreiben die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht worden sei. Mit der Verfahrensstandanfrage vom 16. Juni 2023 sei betreffend den Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel eingereicht worden, bei dem es sich um einen relativ kurzen psychiatrischen Bericht handle, welcher auf Deutsch verfasst worden sei und somit vom SEM nicht übersetzt werden müsse. Die Würdigung dieses Beweismittels würde daher nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen. Seither seien erneut knapp vier Monate verstrichen. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführer seit beinahe zwei Jahren im Asylverfahren befänden und das SEM jegliche Verfahrensstandanfragen ignoriere. Bis dato sei weder ein Entscheid gefällt, noch seien weitere Verfahrensschritte unternommen oder zumindest angekündigt worden. Die Verfahrensdauer sei klar unverhältnismässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar Kenntnis von den hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz und den zurzeit historischen Höchstwerten an Asylgesuchen. Es ist unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren - insbesondere dann, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen - länger dauern können. Vorliegend kann aber nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, insbesondere, da die Vorinstanz über einen längeren Zeitraum - ohne ersichtlichen Grund - untätig geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass seit dem Einreichen der Asylgesuche bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wegen Rechtsverzögerung knapp zwei Jahre vergangen sind. Die Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 7. Dezember 2021 mit der Begründung, dass die Asylgesuche namentlich in Bezug auf die eingereichten Dokumente weiterer Abklärungen bedürften, ist zwar nachvollziehbar. Es wurden aber gemäss den Akten seit der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers vom 3. März 2022 keine verfahrensleitenden Handlungen seitens der Vorinstanz unternommen und es wurde lediglich ein Arztbericht seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegt, welcher kaum zu einer Verzögerung des Verfahrens führen dürfte. Somit liegt nahe, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung über eineinhalb Jahre untätig geblieben ist. Der Umstand, dass alle drei Verfahrensstandanfragen im Zeitraum eines Jahres bis zur Beschwerdeerhebung unbeantwortet blieben sowie auf eine Vernehmlassung verzichtet wurde, verstärkt den Eindruck, dass die Vorinstanz das Verfahren weder behandelt noch demnächst einer anfechtbaren Verfügung zuführen wird. Für das betreffende Verfahren erscheint die Behandlungsdauer als unangemessen, weshalb das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Beschwerdeführer umgehend über den Stand des Verfahrens zu informieren und die Behandlung ihrer Asylgesuche beförderlich zu behandeln sowie rasch einer Verfügung zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von total 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen in der Höhe von total Fr. 120.- für dieses Verfahren und die Verfahren der Familienmitglieder der Beschwerdeführer (E-5445/2023; E-5441/2023), aus. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 200.- zu belassen (Art. 8-13 VGKE). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie die Auslagen erscheinen aber im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Umfangs sowie angesichts der Parallelen zwischen den drei Verfahren der Familie als zu hoch. Der ausgewiesene Betrag von Fr. 640.- ist auf die Hälfte zu reduzieren. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 320.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren und ihre Asylgesuche beförderlich zu behandeln sowie einer Verfügung zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 320.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer