Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit - stellte am 1. Dezember 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. A.b Am 12. Januar 2023 hörte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer zu dessen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung reichte er diverse Beweismittel ein (vgl. SEM-Akte 15/14 F 64; SEM-ID 001/4-020/8). A.c Am 17. Januar 2023 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______. Am 19. Januar 2024 wurde sein Asylgesuch zur weiteren Behandlung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) zugeteilt. A.d Seine zuvor zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...) legte ihr Mandat am 26. Januar 2023 nieder. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit Vollmacht vom 6. März 2023 mandatiert und stellte der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. März 2023 ein Gesuch um Einsicht in die Akten bis spätestens nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens. B. B.a Mit Eingaben an das SEM vom 3. August 2023, 6. Dezember 2023 und 23. April 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Auskunft zum Stand des Verfahrens und drohte mit der Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. B.b Ferner ersuchte der Beschwerdeführer am 25. März 2024 sowie 23. April 2024 das SEM um Herausgabe seines Führerscheins. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass sein Verfahren vor der Vorinstanz übermässig lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem lässt die Beschwerdebegründung auf ein sinngemässes Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands schliessen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 Rz. 15). Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 6. März 2023 (Beilage 1) und eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 28. Mai 2024 (Beilage 2) bei. D. D.a Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Juli 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. D.b Am 9. September 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Angesichts der erwähnten Kompetenzzuteilung und gestützt auf Art. 46a VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Beurteilung von Beschwerden zuständig, die dem SEM das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vorwerfen (vgl. auch Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46a, N 12).
E. 2.1 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz um Asyl ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung beziehungsweise der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.2). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Angesichts der Einreichung seines Asylgesuchs vermag der Beschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen, und auf seine Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.).
E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Ebenfalls sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer spezialgesetzliche Behandlungsfristen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4 Im vorliegenden Fall wird durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren habe das SEM seinen Entscheid innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase zu treffen. Allerdings sei die Vorinstanz seit Einreichung seines Asylgesuchs am 1. Dezember 2022 und der Zuweisung in das erweiterte Verfahren am 19. Januar 2023 untätig geblieben. Alle seine Anfragen an das SEM bezüglich des Verfahrensstands, einschliesslich mehrerer Androhungen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, seien durch dieses ignoriert worden. Der Beschwerdeführer leide unter der sehr langen Verfahrensdauer, zumal er in seiner Abwesenheit Vater geworden sei und sein Kind noch nicht in die Arme habe schliessen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 ff.).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis davon, dass die Vorinstanz angesichts der zurzeit hohen Zahl an Asylsuchenden und Schutzsuchenden aus der Ukraine mit vielen Verfahren belastet ist. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen.
E. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das SEM seit der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren und der Zuweisung an den Kanton B._______ am 19. Januar 2023 seit über eineinhalb Jahren keine weiteren Verfahrensschritte unternommen hat. Auch die Gesuche um Herausgabe des Führerscheins und die gerichtliche Einladung zur Stellungnahme mittels Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 blieben bis zum heutigen Zeitpunkt unbeantwortet. Festzustellen ist ferner, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht erst kürzlich ins Recht gelegt wurden, sondern bereits seit dem 12. Januar 2023 vorliegen (vgl. SEM-ID 001/4-20/8). Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer zwischen dem 3. August 2023 und dem 23. April 2024 insgesamt dreimal um Auskunft zum Stand des Verfahrens, wobei keine dieser Anfragen beantwortet wurde (vgl. SEM-Akten 26/1, 27/2 und 29/1). Es sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, das SEM sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 3.1 f.) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar.
E. 5.3 Angesichts der vorliegenden Umstände und der anhaltenden Untätigkeit des SEM ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers als unangemessen lang zu erachten ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dem SEM sei bei der Behandlung seines Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, ist daher als gerechtfertigt zu erachten.
E. 5.4 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist zudem anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung umgehend zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von zweieinhalb Stunden à Fr. 300.- und Spesen von Fr. 43.- geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 793.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung umgehend zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 793.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3857/2024 Urteil vom 1. Oktober 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit türkischer Staatsangehörigkeit - stellte am 1. Dezember 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. A.b Am 12. Januar 2023 hörte das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer zu dessen Asylgründen an. Anlässlich dieser Anhörung reichte er diverse Beweismittel ein (vgl. SEM-Akte 15/14 F 64; SEM-ID 001/4-020/8). A.c Am 17. Januar 2023 verfügte das SEM die Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton B._______. Am 19. Januar 2024 wurde sein Asylgesuch zur weiteren Behandlung in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) zugeteilt. A.d Seine zuvor zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...) legte ihr Mandat am 26. Januar 2023 nieder. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde mit Vollmacht vom 6. März 2023 mandatiert und stellte der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. März 2023 ein Gesuch um Einsicht in die Akten bis spätestens nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens. B. B.a Mit Eingaben an das SEM vom 3. August 2023, 6. Dezember 2023 und 23. April 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Auskunft zum Stand des Verfahrens und drohte mit der Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. B.b Ferner ersuchte der Beschwerdeführer am 25. März 2024 sowie 23. April 2024 das SEM um Herausgabe seines Führerscheins. C. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das SEM. Dabei beantragte er, es sei festzustellen, dass sein Verfahren vor der Vorinstanz übermässig lange dauere. Das SEM sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beantragt und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem lässt die Beschwerdebegründung auf ein sinngemässes Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands schliessen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6 Rz. 15). Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 6. März 2023 (Beilage 1) und eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 28. Mai 2024 (Beilage 2) bei. D. D.a Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Juli 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. D.b Am 9. September 2024 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Angesichts der erwähnten Kompetenzzuteilung und gestützt auf Art. 46a VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Beurteilung von Beschwerden zuständig, die dem SEM das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung vorwerfen (vgl. auch Uhlmann/Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 46a, N 12). 2. 2.1 Beschwerden wegen Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und dem Rechtssuchenden nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der in der Schweiz um Asyl ersucht hat, ist zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern oder Verweigern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung beziehungsweise der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 5.2). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Angesichts der Einreichung seines Asylgesuchs vermag der Beschwerdeführer auch ein schutzwürdiges Interesse geltend zu machen, und auf seine Beschwerde ist folglich einzutreten. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Ebenfalls sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer spezialgesetzliche Behandlungsfristen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. Im vorliegenden Fall wird durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss der gesetzlichen Behandlungsfrist für das erweiterte Asylverfahren habe das SEM seinen Entscheid innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der maximal dreiwöchigen Vorbereitungsphase zu treffen. Allerdings sei die Vorinstanz seit Einreichung seines Asylgesuchs am 1. Dezember 2022 und der Zuweisung in das erweiterte Verfahren am 19. Januar 2023 untätig geblieben. Alle seine Anfragen an das SEM bezüglich des Verfahrensstands, einschliesslich mehrerer Androhungen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, seien durch dieses ignoriert worden. Der Beschwerdeführer leide unter der sehr langen Verfahrensdauer, zumal er in seiner Abwesenheit Vater geworden sei und sein Kind noch nicht in die Arme habe schliessen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 ff.). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis davon, dass die Vorinstanz angesichts der zurzeit hohen Zahl an Asylsuchenden und Schutzsuchenden aus der Ukraine mit vielen Verfahren belastet ist. Es ist unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das SEM seit der Zuteilung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren und der Zuweisung an den Kanton B._______ am 19. Januar 2023 seit über eineinhalb Jahren keine weiteren Verfahrensschritte unternommen hat. Auch die Gesuche um Herausgabe des Führerscheins und die gerichtliche Einladung zur Stellungnahme mittels Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 blieben bis zum heutigen Zeitpunkt unbeantwortet. Festzustellen ist ferner, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht erst kürzlich ins Recht gelegt wurden, sondern bereits seit dem 12. Januar 2023 vorliegen (vgl. SEM-ID 001/4-20/8). Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer zwischen dem 3. August 2023 und dem 23. April 2024 insgesamt dreimal um Auskunft zum Stand des Verfahrens, wobei keine dieser Anfragen beantwortet wurde (vgl. SEM-Akten 26/1, 27/2 und 29/1). Es sind keinerlei konkrete Schritte aktenkundig, die darauf schliessen liessen, das SEM sei tatsächlich mit der Behandlung des Asylgesuches befasst. Ein solches Vorgehen ist weder mit den rechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; hierzu zuvor E. 3.1 f.) noch mit den spezialgesetzlichen Vorgaben bezüglich der Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 AsylG) vereinbar. 5.3 Angesichts der vorliegenden Umstände und der anhaltenden Untätigkeit des SEM ist in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass die Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers als unangemessen lang zu erachten ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dem SEM sei bei der Behandlung seines Asylgesuchs eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, ist daher als gerechtfertigt zu erachten. 5.4 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist zudem anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung umgehend zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von zweieinhalb Stunden à Fr. 300.- und Spesen von Fr. 43.- geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 793.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Verzögerung umgehend zu behandeln und das betreffende Verfahren zum Abschluss zu bringen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 793.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Nikola Nastovski Versand: