Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zirka am 15. Januar 2015 und reiste am 4. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Zürich vom 11. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Türkei einen Anwalt und eine Anwältin, Letztere sei Anwältin der Stiftung des türkischen Menschenrechtsvereins. Auf der Reise in die Schweiz seien ihm in Ungarn die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Da er befürchtet habe, in die Türkei zurückgeschafft zu werden, habe er gesagt, er sei aus Syrien. Er sei an Krebs erkrankt und bedürfe einer Behandlung. Er sei mehrmals operiert worden, die Behandlung müsse aber fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer gab mehrere Arztberichte ab. A.d Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn. A.e Das Bundesverwaltungsgericht schrieb eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. März 2015 mit Abschreibungsentscheid D-1354/2015 vom 22. März 2016 als gegenstandslos ab, nachdem das SEM die angefochtene Verfügung am 17. März 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Asylverfahren wiederaufgenommen hatte. A.f Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 übermittelte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM einen ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B._______ vom 22. April 2016. A.g Am (...) verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der schweizerischen Staatsangehörigen C._______. A.h Das SEM wollte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen anhören. Da kein Türkisch-Dolmetscher anwesend war und der Beschwerdeführer sagte, er könne sich in Kurmanci nicht gut ausdrücken, wurde er lediglich zu seiner Identität, seiner Herkunft und seiner Familie befragt. Er sagte aus, er sei in D._______ aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 1983 aufgrund politischer Aktivitäten verhaftet worden, und sein älterer Bruder sei 1994 als Märtyrer gefallen. 1998 sei er (der Beschwerdeführer) in E._______ von der Polizei verhaftet worden. Er sei während zirka zehn Tagen gefoltert und anschliessend 15 Jahre lang inhaftiert worden. Da er an Krebs erkrankt sei, sei er provisorisch freigelassen worden. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A67 Ziffn. 11 - 18). A.i Am 5. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM weitere Beweismittel zukommen (vgl. act. A67 Ziffn. 19 - 22). A.j Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. November 2016 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei 1998 in E._______ verhaftet und danach zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Da er später an Krebs erkrankt sei, sei er vor-übergehend aus der Haft entlassen worden. Später sei wieder ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Würde er verhaftet, müsste er noch mindestens 15 Jahre absitzen. Nach seiner Festnahme sei er zehn Tage in Polizeigewahrsam gewesen. Er sei verhört und gefoltert worden. Die Behörden hätten verlangt, dass er mit ihnen kooperiere und andere Gefangene ausspioniere. Im Gefängnis sei er eineinhalb Monate in Einzelhaft gewesen; er sei geschlagen und gefoltert worden. Er habe das Angebot, Überläufer zu werden, nicht akzeptiert und sei im November 1998 in eine Gemeinschaftszelle des Gefängnisses von F._______ verlegt worden. Nachdem er am 9. September 1999 verurteilt worden sei, sei er ins (...) Gefängnis von G._______ verlegt worden. Dort sei er elf Jahre lang gewesen. 2010 sei er ins (...) Gefängnis von H._______ gebracht worden, wegen seiner Erkrankung sei er manchmal auch in den (...) Gefängnissen von I._______ und J._______ gewesen. Am 4. Juli 2013 sei er entlassen worden. Er sei operiert worden, habe bei seiner Familie und bei Freunden gelebt und eine Anstellung beim (...) bekommen. Das gerichtsmedizinische Institut habe alle drei Monate überprüft, ob er den Vollzug der Strafe wieder antreten könne. Nach einer der letzten Sitzungen sei ihm bedeutet worden, der Entscheid könnte für ihn negativ ausfallen. Nachdem er einmal willkürlich festgenommen worden sei, habe er sich entschieden, die Türkei zu verlassen. In den neunziger Jahren sei ein Mann verhaftet worden, der ihn belastet habe. Deshalb sei er vor seiner Ausreise auf dem Flughafen von H._______ festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Am folgenden Tag seien zwei Anwälte und ein Parlamentarier gekommen und er sei freigelassen worden. Er habe aber wöchentlich eine Unterschrift leisten müssen. Als das gerichtsmedizinische Institut negativ entschieden habe, habe er sich bei Freunden versteckt. Würde er in die Türkei zurückkehren, müsste er mit einer weiteren Haftzeit von bis zu 20 Jahren rechnen, da er zusätzlich zur Reststrafe noch für die illegale Ausreise bestraft werden würde. Zudem müsste er mit Misshandlungen und dem Tod rechnen. Der Befrager wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er Unterlagen eingereicht habe, welche die Urteile in den Rechtssachen (...) und (...) beträfen, und erkundigte sich, wo sich dieses Urteil aus dem Jahr 1999 befinde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass dieses Urteil vom Gericht in F._______ gefällt und vom Kassationshof bestätigt worden sei. Im Urteil von 1999 stehe dasselbe wie in demjenigen des Kassationshofs. Er sei wegen Mitgliedschaft bei der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) und wegen Separatismus verurteilt worden. Er sei von geheimen Zeugen belastet worden, es habe keine Beweise für seine Schuld gegeben. Ein Mitglied des Gerichts sei ein Militärangehöriger gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe später alle Urteile dieser Gerichte (DGM) zurückgewiesen. Seine Familie sei von den Behörden fichiert worden, da sein Vater nach dem Militärputsch inhaftiert und sein Bruder gefallen sei. Auch weitere Verwandte seien gefallen. Er sei gewaltlos politisch aktiv gewesen und habe in der Logistik geholfen. Er habe versucht, Leute anzuwerben und habe für die Personen, die in den Bergen gewesen seien, Kleider, Schuhe und Medikamente besorgt. Auf Nachfrage gab er an, er habe keine Waffe gehabt. Er habe zudem ein Buch verfasst und für Zeitungen geschrieben. Vor Abschluss der Befragung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er habe bei einem Gespräch mit einer Ärztin des B._______ vom 10. Dezember 2015 gesagt, er habe für die PKK einen mehrjährigen Kampfeinsatz geleistet. Es sei bei ihm eine traumaspezifische Psychopathologie festgestellt worden, weil er PKK-Kämpfer gewesen sei. Er habe gesagt, er sei der PKK 1994 beigetreten und sei vier Jahre lang in Ostanatolien und in der Westtürkei als bewaffneter Revolutionär eingesetzt worden. Er habe die romantische Meinung seines Vaters nicht geteilt und die konkreten Taten der PKK bewundert. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, er habe gesagt, er habe für die PKK gekämpft, aber er habe nicht den Kampf mit Waffen gemeint. Wenn einer in den Metropolen für die PKK aktiv sei, sei er nicht aktiv im Kampf. Jeder, der für die PKK tätig gewesen sei, werde sagen, er sei ein Kämpfer, er sei militant. Die PKK kämpfe nicht nur mit Waffen. A.k Mit Schreiben vom 8. November 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe zahlreiche Dokumente eingereicht, unter denen sich keine Gerichtsurteile befänden. Bei den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts D-1354/2016 befänden sich zwar zahlreiche Gerichtsurteile, er sei aber in die entsprechenden Verfahren nicht involviert gewesen. Diese Urteile beträfen hauptsächlich Asylfälle in Ungarn. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu diesen Ausführungen gewährt. Zudem führte das SEM aus, dass es weitere Dokumente benötige. Die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente verwiesen auf ein Urteil vom 9. September 1999 eines erstinstanzlichen Gerichts in F._______, das der Beschwerdeführer nicht eingereicht habe. Im Weiteren habe er gesagt, seine Identitätskarte befinde sich in der Schweiz. Zudem habe er ein Buch geschrieben, das 2011 veröffentlicht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Dokumente nachzureichen. A.l Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2016 das von ihm verfasste Buch und seine Identitätskarte ein. Am 2. Dezember 2016 liess er über seinen damaligen Rechtsvertreter mitteilen, er habe das verlangte Gerichtsurteil eingereicht. Er habe kein weiteres Exemplar und verweise auf die übrigen eingereichten Entscheide. A.m Das SEM wandte sich am 21. Dezember 2016 an die schweizerische Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. A.n Am 17. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung Typ B erteilt. A.o Mit Schreiben vom 10. März 2017 übermittelte die Botschaft das Ergebnis ihrer Abklärungen. A.p Am 18. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Bericht der Botschaft zu. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gewährt. Zudem wurde er aufgefordert, das Urteil vom 9. September 1999 (Beschluss-Nr. (...), Basis-Nr. (...) zu beschaffen und dem SEM als beglaubigte Kopie einzureichen. Des Weiteren seien dem SEM die Namen und Kontaktdaten der türkischen Rechtsvertreter mitzuteilen. A.q Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2017 eine Stellungnahme zum Bericht der Botschaft ein. Das vom SEM gewünschte Urteil sei in dieser Form nicht vorhanden. 2004 sei in der Türkei das Strafgesetzbuch geändert und alle Dossiers seien neu geprüft worden. Das Urteil sei beim SEM als Gerichtsurteil von F._______ 2012, welches das Urteil aus dem Jahr 1999 bestätige, vorhanden. Weil das Strafgesetz, unter dem das Urteil von 1999 gefällt worden sei, aufgehoben worden sei, sei das Urteil nicht mehr erhältlich. Sollte die türkische Anwältin nach dem Urteil von 1999 fragen, würde ihr das unter dem neuen Strafgesetz gefällte Urteil ausgehändigt. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 - eröffnet am 22. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Asylgesuch lehnte es ab. Des Weiteren stellte es fest, die Regelung des Aufenthalts obliege dem Kanton K._______; dieser habe bereits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Der Beschwerdeführer wandte sich am 22. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, er erwarte, dass dieses untersuche, weshalb trotz der Beweismittel und dem Schreiben der Botschaft kein Asylentscheid gefällt worden sei. Die Beweismittel seien zu untersuchen und es sei zu beurteilen, ob diese nicht ausreichend seien für einen Asylentscheid. Gegen den Sachbearbeiter sei vorzugehen, sollte dieser nicht rechtmässig gehandelt haben. Es bestehe die Gefahr, dass er ab dem 8. Juni 2017 keinen gültigen Ausweis mehr habe. Damit dies nicht eintrete, erwarte er Massnahmen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2017 und beantragte sinngemäss, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. E. E.a Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 auf, bis zum 14. Juni 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E.b Am 1. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er legte den Arbeitsvertrag seiner Ehefrau vom Oktober 2015 bei. E.c Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Juni 2017 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. E.d Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2017 (Poststempel) das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den Beweismitteln zukommen. E.e Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juni 2017 den erhobenen Kostenvorschuss zu leisten. E.f Am 19. Juni 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2017 an seinen Anträgen fest.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es sei indessen zu prüfen, ob Asylausschlussgründe vorlägen. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seinem Engagement für die PKK gemacht. Bei der Anhörung habe er angegeben, er habe sich nach dem Tod seines Bruders zusammen mit anderen Personen zwischen D._______, E._______ und anderen Städten bewegt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er habe ab 1994 bis zu seiner Verhaftung 1998 Kontakt zu PKK-Leuten gehabt. Er habe die PKK nur logistisch unterstützt und sei in E._______ gewesen. Er habe verneint, bewaffnet gewesen zu sein. Anders habe er sich bei sieben Arztkonsultationen in der Zeit von Dezember 2015 bis April 2016 in der Klinik für Psychiatrie und Psychologie des B._______ geäussert, wo er angegeben habe, 1994 der PKK beigetreten zu sein. Er habe sich vier Jahre lang als bewaffneter Revolutionär eingesetzt. Am prägendsten sei für ihn in jener Zeit die Ermordung von Gleichgesinnten durch den Staat gewesen, die er teilweise selbst miterlebt habe (Arztbericht vom 22. April 2016). Der Arztbericht fasse in der diagnostischen Beurteilung zusammen, der Beschwerdeführer habe einen mehrjährigen Kampfeinsatz für die PKK geleistet. Seine Aussagen bei der ergänzenden Befragung und bei den Arztgesprächen unterschieden sich damit in mehreren Punkten. Auf Vorhalt habe er gesagt, es handle sich um einen Übersetzungsfehler. Ausschweifend habe er abgestritten, bewaffneter Kämpfer gewesen zu sein. Soweit ersichtlich, habe er sich sowohl bei der ergänzenden Anhörung als auch bei den Arztkonsultationen ausführlich äussern können. Der fragliche Arztbericht sei vom Rechtsvertreter eingereicht worden. Die Fragen 1 - 86 des Anhörungsprotokolls seien ihm noch vor dem Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen rückübersetzt worden. Er habe somit mehrmals Gelegenheit gehabt, allfällige aus seiner Sicht unrichtige Protokollierungen beziehungsweise Übersetzungen zu berichtigen. Für das SEM bestehe kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der gegenüber den Ärzten gemachten Schilderungen und deren richtige Wiedergabe im Arztbericht zu bezweifeln. Gegen Zweifel an der Richtigkeit spreche der Umstand, dass er sich dort freiwillig und in mehreren vertraulichen Arztkonsultationen geäussert habe. Seine detaillierten und kohärenten Schilderungen sprächen gegen seine bei der Anhörung gemachten Angaben. Die Tatsache, dass der Arztbericht dem SEM unaufgefordert als Beweismittel eingereicht worden sei, spreche eher dafür, dass der Inhalt den Tatsachen entspreche, habe der Beschwerdeführer doch damit rechnen müssen, dass dieser bei der Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt werde. Seine Erklärung, die Unterschiede seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, überzeuge nicht. Seine Schilderungen bei der ergänzenden Anhörung bezüglich seiner Tätigkeiten von 1994 bis 1998 wirkten oberflächlich und unbestimmt. Auf die Fragen, weshalb er in den Fokus der Behörden gekommen, verhaftet, angeklagt und verurteilt worden sei, habe er auffallend undifferenziert und einsilbig geantwortet. Erst auf die gezielte Frage, für welche Organisation er tätig gewesen sei, habe er die PKK erwähnt. Es sei offensichtlich, dass er bei den Anhörungen seine Verbindungen zur PKK heruntergespielt habe. Sein mehrfacher Hinweis, bei seiner Verhaftung seien keine Waffen gefunden worden und er sei nicht gewalttätig gewesen, wirke stereotyp und vorauseilend abwehrend. Angesichts des relativ langen Zeitraums von vier Jahren, erweckten seine spärlichen, oberflächlichen und stereotypen sowie ausweichenden Schilderungen zu seinem PKK-Engagement insgesamt den Eindruck, er wolle verheimlichen, wo er in jenen Jahren tatsächlich gewesen sei und wie er diese verbracht habe. Für die Beurteilung der PKK-Tätigkeit des Beschwerdeführers erscheine das gegen ihn erlassene schriftliche Urteil vom 9. September 1999 zentral. Bei den Anhörungen habe er mehrmals gesagt, er sei am 9. September 1999 zum Tod beziehungsweise zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Damit hätten die ihm zur Last gelegten Taten und die schwerwiegende Strafe für ihn grosse Bedeutung. Trotz dieser Bedeutung habe er sich auf die Frage nach dem Urteil aus dem Jahr 1999 unwissend gegeben und gefragt, welches Urteil gemeint sei. Auf Nachfrage hin sei er ausgewichen und habe auf das Kassationsurteil verwiesen. Auf die Frage, weshalb er 1998 in den Fokus der Behörden geraten sei, habe er bloss summarisch und kaum aufschlussreich geantwortet. Zur eigenen Rolle ha-be er gesagt, er habe in der Logistik geholfen. Nachfragen habe er mehrheitlich einsilbig beantwortet. Auf die Frage nach dem Urteil aus dem Jahr 1999 habe er bei den Anhörungen angegeben, er habe sämtliche Urteile abgegeben, die er gehabt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er zunächst festgehalten, er habe das verlangte Urteil bereits eingereicht. Dies sei indessen nicht aktenkundig. Gerichtsdokumente aus den Jahren 2010 bis 2014 habe er dem SEM erst am 4. Oktober 2016 abgegeben. Seine Aussagen über vorgängig eingereichte Gerichtsdokumente seien somit tatsachenwidrig. Daran ändere auch die Erklärung des Rechtsvertreters nichts, das Urteil aus dem Jahr 1999 sei nicht mehr erhältlich. Die Schilderungen und die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Anhörungen erweckten den Eindruck, dass er Angaben betreffend Dokumente und Tatsachen im Zusammenhang mit dem Gerichtsurteil aus dem Jahr 1999 sowie den dazu Anlass gebenden Umständen verschweige. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, was seiner Glaubwürdigkeit schade. Seine tatsachenwidrigen Angaben betreffend das Urteil aus dem Jahr 1999 liessen sein Vorbringen, er sei für die PKK einzig in der Logistik tätig gewesen, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft erscheinen. Für das SEM bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zwischen 1994 und 1998 als bewaffneter PKK-Kämpfer vor allem in Ostanatolien im Einsatz gewesen sei und einen mehrjährigen Kampfeinsatz geleistet habe. Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG werde Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien. Als solche gälten praxisgemäss Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprächen, also Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Für die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG sei ein individueller Tatbeitrag der betreffenden Person erforderlich. Ferner sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die 1978 gegründete PKK habe ab 1984 gewaltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später für die kulturellen Rechte der Kurden gekämpft. Der Konflikt habe bis 2013 rund 40'000 Todesopfer gefordert (BVGE 2013/2 E. 9.3.1). Vor dem Hintergrund der Gewalttaten der PKK seien auch die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaften Schilderungen bei den Arztkonsultationen zu beurteilen, wonach er zwischen 1994 und 1998 einen "mehrjährigen Kampfeinsatz als bewaffneter Revolutionär" geleistet und "die konkreten Taten der PKK" bewundert habe. Seine Schilderungen seien demnach deutliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG verantwortlich sei. Seine Schilderungen liessen mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er sich einer Straftat im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Im Übrigen sei bereits die Gehilfenschaft zu Verbrechen oder Vergehen unter Strafe gestellt (Art. 25 StGB). Bei der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, logistische Unterstützung im bewaffneten Kampf geleistet zu haben; solche Handlungen erfüllten den Tatbestand der vorsätzlichen Hilfeleistung. Selbst für den Fall, dass ihm politische Motive für sein Handeln zugebilligt werden könnten, seien keine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den PKK-Anschluss zu erkennen. Seine Schilderungen liessen darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt seines PKK-Anschlusses über Methoden und Ziele der PKK im Bild gewesen sei. Er habe sich nicht bloss freiwillig, sondern auch gegen den Willen seiner Eltern der PKK angeschlossen. Für einen freiwilligen Anschluss spreche auch die Länge seines Engagements, das erst durch die Verhaftung ein Ende gefunden habe. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe als bewaffneter Revolutionär einen mehrjährigen Kampfeinsatz für die PKK geführt, spreche unzweifelhaft für einen konkreten und erheblichen individuellen Tatbeitrag. Der Versuch, die eigene Rolle durch widersprüchliche Schilderungen und Verallgemeinerungen herunterzuspielen, erweise sich als untauglich und verstärke den Eindruck, er habe einen persönlichen Tatbeitrag verheimlichen wollen. Es erscheine höchst wahrscheinlich, dass er an den genannten verwerflichen Handlungen einen persönlichen Tatbeitrag geleistet habe. Der Asylausschluss sei als Sanktion zusammen mit den Anwendungsvoraussetzungen in Art. 53 AsylG geregelt. Diese Sanktion scheine zum vornherein und grundsätzlich geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Ebenso erscheine der Asylausschluss aufgrund der spezifischen Anwendungsvoraussetzungen zur Erreichung des beabsichtigten gesetzlichen Massnahmenzwecks die mildeste Sanktion zu sein, weshalb sie dem Erfordernis der Erforderlichkeit genüge. Zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK habe sich der Beschwerdeführer nicht in einer äusseren Zwangslage befunden und er sei volljährig gewesen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er über eine relativ gute Schulbildung und gute kognitive Fähigkeiten verfügt habe. Sein Erwachsenenalter und seine Urteilsfähigkeit bei der Tatbegehung sowie die Begleitumstände liessen die Feststellung der Asylunwürdigkeit verhältnismässig erscheinen. Die expliziten Ausführungen drängten den Schluss auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur mit der Ideologie der PKK und deren militanten Aktionen identifiziert, sondern diese auch tatkräftig unterstützt habe. Im Asylverfahren habe er sich zu keinem Zeitpunkt von der PKK und deren Aktionen distanziert; er habe sein PKK-Engagement heruntergespielt und seinen bewaffneten Kampf in Abrede gestellt. Diese Umstände sprächen gegen eine massgebliche Veränderung seiner Einstellung zur PKK und gegen die Annahme einer inneren Veränderung seiner Lebensverhältnisse. Demgegenüber sei seine verbüsste, lange Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu berücksichtigen. Die von ihm geschilderte Folter und die Krankheit liessen die Haft als besonders schwerwiegend erscheinen. Diese lebensverändernden Umstände sprächen eher gegen die Verhältnismässigkeit der Feststellung der Asylunwürdigkeit. Das von ihm verfasste und 2011 erschienene Buch mit dem Titel "(...)" sei zu erwähnen. Die Durchsicht des Buches habe keine konkreten Hinweise auf seine Zeit bei der PKK ergeben, anderseits auch keine Distanzierung von seinen Taten oder von der Gewalttätigkeit der PKK generell. Seine schriftstellerische Tätigkeit während seiner Zeit im Gefängnis spreche zwar für sein intellektuelles Engagement, lasse jedoch für sich alleine die Annahme der Asylunwürdigkeit nicht als unverhältnismässig erscheinen. Seine Ehe in der Schweiz stelle die augenfälligste Veränderung seiner Lebensverhältnisse dar und spreche für seinen Willen, in der Zivilgesellschaft wieder Tritt zu fassen. Seine insgesamt markant veränderten Lebensverhältnisse liessen die Feststellung der Asylunwürdigkeit eher unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei zwischen 1994 und 1998 verwerfliche Handlungen beziehungsweise Verbrechen begangen; die verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe sei in eine 30-jährige Freiheitsstrafe umgewandelt worden, die er zur Hälfte verbüsst habe. Eine entsprechende Strafe unterliege in der Schweiz einer 25-jährigen Vollstreckungsverjährung (Art. 99 Abs. 1 Bst. b StGB); diese würde demnach 2023 enden. Die Feststellung der Asylunwürdigkeit sei somit auch mit Blick auf die schweizerischen strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei mit einer Schweizerin verheiratet und habe gemäss Art. 42 AuG (SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Diese sei am 17. Februar 2017 erteilt worden, womit er über ein Bleiberecht in der Schweiz verfüge, solange der Anspruch beziehungsweise die Bewilligung bestehe. Er werde als Flüchtling anerkannt, womit er unter dem Schutz der FK stehe. Damit würden die Rechte bezüglich Sozialhilfe, Erwerbstätigkeit, Eingliederung in den Arbeitsmarkt und Sicherheits- sowie Rückerstattungspflicht gewährt. Mit dem Asylausschluss entstünden ihm in arbeits- und fürsorgerechtlicher Hinsicht keine unmittelbaren Nachteile, weshalb der Nachteil des Asylausschlusses nicht unzumutbar erscheine. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch aufgrund verwerflicher Handlungen asylunwürdig im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachbearbeiter des SEM habe sich nicht neutral verhalten. Bei den Anhörungen sei aufgefallen, dass er den türkischen Staat verteidige und den türkischen Gerichten Glauben schenke. Das Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers habe von 1998 bis 1999 gedauert, er habe eine Anzahl Beweismittel dazu abgegeben. Obwohl in diesen Beweismitteln nie die Rede von Kampfhandlungen gewesen sei, unterstelle der Sachbearbeiter des SEM, der Beschwerdeführer habe am bewaffneten Kampf teilgenommen. Es sei unverständlich, wie der Sachbearbeiter eine radikalere Entscheidung habe treffen können wie die damaligen türkischen Militärrichter. Der Sachbearbeiter sei verpflichtet, dies zu begründen. Es seien keine Beweise gefunden worden, die belegten, dass er am bewaffneten Kampf teilgenommen habe. Der Sachbearbeiter habe sich auf einen Bericht des (...) berufen. Die Verwendung eines vertraulichen psychiatrischen Berichts im Rahmen einer Anhörung in Anwesenheit von fünf Personen sei weder ethisch vertretbar noch rechtmässig. Es sei weder ethisch vertretbar noch rechtmässig, mangels anderer Beweismittel den Arztbericht als Grundlage für den Asylausschluss zu verwenden. Konfrontiert mit der Aussage, dass Freunde von ihm neben ihm gestorben seien, habe er erklärt, dass es sich dabei um Selbstmorde im Gefängnis im Jahr 1999 gehandelt habe. Diese seien in Zeitungsberichten dokumentiert worden. Im kurdischen politischen Umfeld gebe es zahlreiche Personen, die ihn kennen würden. Die kurdische und türkische Öffentlichkeit wäre über den Asylentscheid erstaunt. Der türkische Staat habe nie Personen, die am bewaffneten Kampf teilgenommen hätten, aufgrund von medizinischen Gründen freigelassen.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Asylentscheid setze sich mit den wesentlichen Vorbringen auseinander und sei ausführlich begründet. Angesichts der zeitlich eng aneinander gereihten zahlreichen Amtshandlungen und Korrespondenzen des SEM sei die Rüge der Rechtsverzögerung unbegründet. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die mit dem Asylentscheid befasste Person befangen gewesen sei, weshalb die entsprechende Rüge haltlos erscheine.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei gefragt worden, welches der eingereichten Beweismittel einen Asylausschluss rechtfertige. Das SEM habe diesbezüglich auf kein konkretes Dokument verwiesen. Es seien alle zur Verfügung stehenden Gerichtsdokumente sowie die Kontaktadresse der türkischen Anwältin eingereicht worden. Das SEM habe die Möglichkeit gehabt, den Fall ausführlich zu untersuchen und der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Es sei weder ethisch noch rechtens die psychologischen Arztberichte ausschliesslich gegen ihn zu verwenden. Der Sachbearbeiter hätte ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, berücksichtigen sollen und diesem Umstand im Asylverfahren Beachtung schenken müssen.
E. 5.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d).
E. 5.2 Die mit "Hängiges Asylverfahren N (...)" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017, die als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde zu qualifizieren ist (Art. 50 Abs. 2 VwVG), ist als gegenstandslos zu bezeichnen, da das SEM den Asylentscheid bereits am 18. Mai 2017 gefällt hatte. Dennoch ist festzustellen, dass in der Verfahrensführung des SEM vorliegend keine Rechtsverzögerung zu erkennen ist. Das SEM erliess am 26. Februar 2015 einen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch vom 4. Februar 2015 und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Dublin-Verfahren). Erst nachdem das SEM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels am 17. März 2016 das nationale Asylverfahren wiederaufnahm und die Beschwerde mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, durfte das SEM die weitere Abklärung des Sachverhalts einleiten. Der zeitliche Abstand zwischen dem Abschreibungsentscheid vom 22. März 2016 und der am 16. September 2016 erfolgten Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung von beinahe sechs Monaten mag dem Beschwerdeführer zwar als lange erscheinen, objektiv gesehen liegt indessen in Anbetracht der notorischen Geschäftslast des SEM keine Rechtsverzögerung vor. Dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage war, die Anhörung vom 4. Oktober 2016 in seiner Muttersprache (vgl. act. A14/10 S. 4) durchzuführen, kann dem SEM nicht angelastet werden. Nach der zeitnah durchgeführten ergänzenden Anhörung vom 4. November 2016 wurden vom SEM mehrere Instruktionshandlungen durchgeführt, die dazu dienten, die Sachverhaltsabklärung zu ergänzen und gewisse Punkte zu klären (Gewährung rechtliches Gehör am 8. November 2016, Botschaftsanfrage am 21. Dezember 2016, Nachfrage bei der Botschaft am 28. Februar 2017, Gewährung rechtliches Gehör zur Botschaftsantwort am 18. April 2017). Die gegenstandslos gewordene Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als unberechtigt, da die Verfügung des SEM aufgrund der konkreten Umstände als innert angemessener Frist erlassen zu beurteilen ist. Der geäusserte Verdacht, der zuständige Sachbearbeiter des SEM könnte nicht rechtmässig gehandelt haben, findet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in den Akten keinerlei Grundlage, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen.
E. 5.3.1 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, die einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, S. 74). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, die objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 247; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2).
E. 5.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Ausstandsbegehren zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstands-grund Kenntnis erhält. Ein verspätetes Geltendmachen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wer den Mangel nicht unverzüglich bei Kenntnisnahme beziehungsweise bei erster Gelegenheit vorbringt, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 485, E. 4.3; STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 98, mit Hinweisen; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 N. 35). Demnach können Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 112; Urteil des BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.2).
E. 5.3.3 Vorliegend ist einzig der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zu prüfen, da die in den Bst. a bis c genannten Ausstandsgründe offensichtlich nicht in Betracht fallen können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer einzig geltend machen, der Sachbearbeiter des SEM habe durch die Art, wie er die angefochtene Verfügung abgefasst hat, den Anschein der Befangenheit erweckt. Die angefochtene Verfügung wurde sorgfältig redigiert und die Begründung derselben ist ausführlich und nachvollziehbar verfasst worden. Die Tatsache, dass der Sachbearbeiter (und der mitunterzeichnende Sektionschef) die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft wertete und bei der Sachverhaltsfeststellung - wie nachfolgend aufgezeigt wird berechtigterweise - die von ihm eingereichten ärztlichen Berichte mitberücksichtigte, lässt in keiner Weise den Anschein der Befangenheit erwecken, da es unter anderem die Aufgabe der den Entscheid fällenden Personen des SEM ist, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Asylgesuchstellers vorzunehmen und die eingereichten Beweismittel einer kritischen Würdigung zu unterziehen und bei der Entscheidfindung mit zu berücksichtigen. Dass sich der Sachbearbeiter des SEM vorliegend von sachfremden Motiven hat leiten lassen, ist nicht erkennbar, führte er doch in der angefochtenen Verfügung auch die für die Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses sprechenden Elemente an. Dass die mit der Entscheidfindung beauftragten Personen des SEM vorliegend zum Schluss gelangten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaubhaft und der Asylausschluss sei insgesamt gesehen nicht unverhältnismässig, lässt sie in keiner Weise als befangen erscheinen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
E. 5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein, Gutachten von Sachverständigen). Gemäss Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Seitens des Beschwerdeführers, handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter, wurden im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel, darunter mehrere ärztliche Berichte, zu den Akten gereicht. Das SEM war aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nachgerade verpflichtet, die eingereichten ärztlichen Berichte bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Inwiefern der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen kann, die Berücksichtigung und Würdigung vom ihm selbst zu den Akten gereichter Beweismittel sei unethisch und unrechtmässig, erschliesst sich in keiner Weise. Die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 6.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Angesichts der Aktenlage ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der PKK von der türkischen Justiz zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, von der er rund die Hälfte verbüsste. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend festgenommen würde und zwecks Verbüssung der Reststrafe in eine Strafanstalt überführt würde. Des Weiteren wird gegen ihn durch die Oberstaatsanwaltschaft L._______ (D._______) ein Ermittlungsverfahren wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation" geführt. Vom Friedensstrafgericht L._______ ist in dieser Sache am 7. Januar 2016 ein Haftbefehl ausgestellt worden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 1998 in den Reihen der PKK war und sich für diese aktiv einsetzte. Umstritten ist, welche Stellung und Aktivitäten er innerhalb der PKK hatte beziehungsweise ausübte.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend, er sei für die PKK gewaltlos politisch aktiv gewesen und habe in E._______ in der Logistik geholfen. Er habe versucht, Leute für die PKK anzuwerben und habe für die Personen, die in den Bergen gewesen seien, Kleider, Schuhe und Medikamente besorgt (act. A76/19 S. 7). Zudem habe er in der Haft ein Buch verfasst und für Zeitungen geschrieben (act. A76/19 S. 12).
E. 6.3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 (Dublin-Verfahren) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 6. März 2015 einen Arztbericht von Dr. med. M._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2015 ein. Der Beschwerdeführer schilderte der Ärztin seine Familienverhältnisse und in kurzen Zügen seine Lebensgeschichte. Er äusserte ihr gegenüber, dass er seit 1994 in einer kurdischen politischen Organisation aktiv gewesen sei. Von 1994 bis 1998 sei er in den Bergen politisch aktiv gewesen. Er habe dort an Kriegshandlungen teilgenommen; 1998 sei er in E._______ verhaftet worden. Die Ärztin diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10; F32.2). im selben Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer einen Artikel aus N._______ vom (...) zu den Akten, in dem über seine Erkrankung, sein Asylgesuch in der Schweiz und die Wegweisung nach Ungarn berichtet wurde. Über den Beschwerdeführer wurde unter anderem ausgeführt, er habe sich im Alter von (...) Jahren der Guerilla angeschlossen.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 12. Mai 2016 einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B._______ vom 22. April 2016, dem zu entnehmen ist, dass er unter den Folgen einer bereits in der Kindheit einsetzenden sequentiellen Traumatisierung durch Unterdrückung, Krieg mit Verlust von Angehörigen, mehrjährigem Kampfeinsatz für die PKK, konsekutiver 15-jähriger Haft und Foltererfahrung leide. Diagnostiziert wurden eine chronische PTBS (ICD-10; F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F43.1). Der Anamnese des Arztberichts ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1994 der PKK beigetreten sei und sich vier Jahre lang vor allem in Ostanatolien, aber auch in der Westtürkei als bewaffneter Revolutionär eingesetzt habe. Während sein Vater der Meinung gewesen sei, man könne mit philosophischen Diskussionen eine Revolution anzetteln, habe er die konkreten Taten der PKK bewundert. Seine Eltern hätten Widerstand gegen sein Engagement gezeigt, sein Vater habe aber letztlich seine Einstellung geteilt. Zum Schutz seiner Familie habe er diese während den vier Jahren nie besucht. Am prägendsten in dieser Zeit sei für ihn die Ermordung von Gleichgesinnten durch den Staat gewesen, die er teilweise selber miterlebt habe.
E. 6.3.4 Den Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber mehreren ihn behandelnden Ärzten machte, ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass er mehrere Jahre lang als bewaffneter Kämpfer in den Reihen der PKK stand. In türkischen Presseartikeln, in denen über ihn berichtet wird, wird er zudem als "Guerilla" bezeichnet. Dem Artikel in N._______ vom (...) ist zu entnehmen, dass er selbst es gewesen sein dürfte, der den Journalisten Informationen über seine Geschichte zukommen liess. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe den ihn behandelnden Ärzten gegenüber unwahre Angaben zu seinem Engagement für die PKK gemacht, suchte er diese doch auf, um Hilfe bei der Bewältigung der ihn traumatisierenden Ereignisse, die teilweise in Zusammenhang mit seinen Einsätzen als bewaffneter Guerilla stehen, zu suchen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr zu schliessen, er mache den schweizerischen Asylbehörden gegenüber nicht wahrheitsgemässe Angaben zu seinem Engagement für die PKK. Das SEM stützte sich bei seiner Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als bewaffneter Kämpfer in den Reihen der PKK gestanden, mitnichten "nur" auf die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte, sondern auch auf die von ihm zu Recht als unsubstanziiert erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich rein logistischen Hilfestellungen, die er der PKK geleistet habe. Ebenso hegte das SEM aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zur Frage, weshalb er das Gerichtsurteil aus dem Jahr 1999, mit dem er erstmals verurteilt wurde, nicht zu den Akten reichte, berechtigterweise Zweifel an seinem Vorbringen, er habe die PKK gewaltfrei unterstützt. Es fällt auf, dass keinem der eingereichten Gerichtsdokumente zu entnehmen ist, was genau dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde und auf welche Erkenntnisse sowie Beweise die türkischen Gerichte sich stützten. Aus zahlreichen Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger ist bekannt, dass diese in der Regel in der Lage sind, Gerichtsurteile und oft sogar Anklageschriften integral einzureichen. Aufgrund der gesamten Aktenlage gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden Teile seiner Lebensgeschichte, die für die Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlich sind, zu verheimlichen sucht.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 1998 bewaffnetes Mitglied der PKK war und für diese an Kampfeinsätzen teilnahm. Im Jahr 1998 wurde er festgenommen und 1999 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, die zu einem späteren Zeitpunkt in eine 30-jährige Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Während der Haft erkrankte der Beschwerdeführer an Krebs, weshalb er nach 15-jähriger Haftverbüssung vorübergehend auf freien Fuss gesetzt wurde. Da er sich vor einer erneuten Festnahme und der Verbüssung der Reststrafe fürchtete, verliess er die Türkei und suchte in der Schweiz um Asyl nach. Zurzeit wird gegen den Beschwerdeführer in der Türkei wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation" erneut ermittelt. Es besteht ein Festnahmebefehl gegen ihn.
E. 7.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 7.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6). Straftaten sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB Verbrechen, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren sanktioniert werden.
E. 7.3 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
E. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PKK nicht, da diese in der Schweiz nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird. Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Person zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2 Das SEM hat einlässlich und überzeugend begründet, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG im vorliegend zu beurteilenden Fall gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Es kann diesbezüglich vorweg auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat sich freiwillig und gegen den Willen seiner Familienangehörigen der PKK angeschlossen und ist im Jahr 1994 in die Berge gegangen, wo er sich vier Jahre lang als bewaffneter Revolutionär einsetzte (vgl. act. A60/8 S. 7). Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er keine Gerichtsdokumente einreichte, die Aufschluss über die ihm vorgeworfenen Straftaten und die Erkenntnisse sowie Beweise, auf die sich die türkischen Gerichte stützten, geben würden, ist nicht klar, an welchen Einsätzen er teilnahm und wie oft er eingesetzt wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist die Darstellung in der ergänzenden Anhörung und in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nie eine Waffe gehabt habe, als realitätsfremd zu beurteilen, da er zum Zweck, an Kampfhandlungen teilzunehmen, in die Berge ging und dafür ausgebildet wurde. Der Beschwerdeführer machte bei der ergänzenden Anhörung geltend, dass er für die PKK logistische Aufgaben wahrnahm; diese dienten ebenso dazu, die Kampfkraft der PKK zu erhalten beziehungsweise zu fördern. Da er sich in den Bergen aufhielt, ist davon auszugehen, dass er - soweit er nicht selber trainierte und in einem Kampfverband unterwegs war - an der Versorgung anderer Kämpfer beteiligt war und somit einen qualifizierten individuellen Tatbeitrag an den bewaffneten Kampf der PKK leistete. Nebst seiner Einbindung in eine Kampfeinheit dürfte er im Rahmen der logistischen Tätigkeiten den bewaffneten Kampf propagiert sowie diesen unterstützt und gebilligt haben. Die Vorinstanz verletzt mit ihrer Annahme, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Engagement für die PKK an "verwerflichen Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes individuell beteiligt, somit kein Bundesrecht.
E. 8.3 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, dass er sich grundsätzlich von den Gewaltakten und den für den Kampf verwendeten militärischen Mitteln der PKK distanziert. Nach seiner Inhaftierung war er nicht mehr in der Lage, sich weiterhin in den Reihen der PKK für deren Ziele einzusetzen. Reuegedanken lassen sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Gegenüber den ihn behandelnden Ärzten äusserte er sich dahingehend, dass er sein Leben der Rache gegen den türkischen Staat gewidmet habe (act. A60/8 S. 7). In Anbetracht seiner Unterstützung des bewaffneten Kampfes durch Teilnahme an entsprechenden Einsätzen, seiner logistischen Tätigkeiten und der Eingliederung in eine Kampftruppe reichen seine Strafverbüssung und sein Bemühen, sich in der Schweiz in der Zivilgesellschaft zurechtzufinden nicht aus, um die Verhältnismässigkeit der Asylunwürdigkeit zu verneinen. Dem SEM steht bei der diesbezüglichen Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überschritten hat.
E. 8.4 Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zu Recht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen aus. Die Prüfung einer allfälligen Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne der (alternativen) zweiten Tatbestandsvariante von Art. 53 AsylG erübrigt sich daher. Des Weiteren erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat einer Schweizer Bürgerin eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, verzichtete das SEM zu Recht auf die Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2897/2017lan Urteil vom 17. Oktober 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss zirka am 15. Januar 2015 und reiste am 4. Februar 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2015 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-trum Zürich vom 11. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Türkei einen Anwalt und eine Anwältin, Letztere sei Anwältin der Stiftung des türkischen Menschenrechtsvereins. Auf der Reise in die Schweiz seien ihm in Ungarn die Fingerabdrücke abgenommen worden, er habe dort kein Asylgesuch gestellt. Da er befürchtet habe, in die Türkei zurückgeschafft zu werden, habe er gesagt, er sei aus Syrien. Er sei an Krebs erkrankt und bedürfe einer Behandlung. Er sei mehrmals operiert worden, die Behandlung müsse aber fortgesetzt werden. Der Beschwerdeführer gab mehrere Arztberichte ab. A.d Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn. A.e Das Bundesverwaltungsgericht schrieb eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. März 2015 mit Abschreibungsentscheid D-1354/2015 vom 22. März 2016 als gegenstandslos ab, nachdem das SEM die angefochtene Verfügung am 17. März 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und das nationale Asylverfahren wiederaufgenommen hatte. A.f Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 übermittelte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM einen ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B._______ vom 22. April 2016. A.g Am (...) verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der schweizerischen Staatsangehörigen C._______. A.h Das SEM wollte den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 zu seinen Asylgründen anhören. Da kein Türkisch-Dolmetscher anwesend war und der Beschwerdeführer sagte, er könne sich in Kurmanci nicht gut ausdrücken, wurde er lediglich zu seiner Identität, seiner Herkunft und seiner Familie befragt. Er sagte aus, er sei in D._______ aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 1983 aufgrund politischer Aktivitäten verhaftet worden, und sein älterer Bruder sei 1994 als Märtyrer gefallen. 1998 sei er (der Beschwerdeführer) in E._______ von der Polizei verhaftet worden. Er sei während zirka zehn Tagen gefoltert und anschliessend 15 Jahre lang inhaftiert worden. Da er an Krebs erkrankt sei, sei er provisorisch freigelassen worden. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. act. A67 Ziffn. 11 - 18). A.i Am 5. Oktober 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM weitere Beweismittel zukommen (vgl. act. A67 Ziffn. 19 - 22). A.j Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. November 2016 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei 1998 in E._______ verhaftet und danach zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Da er später an Krebs erkrankt sei, sei er vor-übergehend aus der Haft entlassen worden. Später sei wieder ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Würde er verhaftet, müsste er noch mindestens 15 Jahre absitzen. Nach seiner Festnahme sei er zehn Tage in Polizeigewahrsam gewesen. Er sei verhört und gefoltert worden. Die Behörden hätten verlangt, dass er mit ihnen kooperiere und andere Gefangene ausspioniere. Im Gefängnis sei er eineinhalb Monate in Einzelhaft gewesen; er sei geschlagen und gefoltert worden. Er habe das Angebot, Überläufer zu werden, nicht akzeptiert und sei im November 1998 in eine Gemeinschaftszelle des Gefängnisses von F._______ verlegt worden. Nachdem er am 9. September 1999 verurteilt worden sei, sei er ins (...) Gefängnis von G._______ verlegt worden. Dort sei er elf Jahre lang gewesen. 2010 sei er ins (...) Gefängnis von H._______ gebracht worden, wegen seiner Erkrankung sei er manchmal auch in den (...) Gefängnissen von I._______ und J._______ gewesen. Am 4. Juli 2013 sei er entlassen worden. Er sei operiert worden, habe bei seiner Familie und bei Freunden gelebt und eine Anstellung beim (...) bekommen. Das gerichtsmedizinische Institut habe alle drei Monate überprüft, ob er den Vollzug der Strafe wieder antreten könne. Nach einer der letzten Sitzungen sei ihm bedeutet worden, der Entscheid könnte für ihn negativ ausfallen. Nachdem er einmal willkürlich festgenommen worden sei, habe er sich entschieden, die Türkei zu verlassen. In den neunziger Jahren sei ein Mann verhaftet worden, der ihn belastet habe. Deshalb sei er vor seiner Ausreise auf dem Flughafen von H._______ festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Am folgenden Tag seien zwei Anwälte und ein Parlamentarier gekommen und er sei freigelassen worden. Er habe aber wöchentlich eine Unterschrift leisten müssen. Als das gerichtsmedizinische Institut negativ entschieden habe, habe er sich bei Freunden versteckt. Würde er in die Türkei zurückkehren, müsste er mit einer weiteren Haftzeit von bis zu 20 Jahren rechnen, da er zusätzlich zur Reststrafe noch für die illegale Ausreise bestraft werden würde. Zudem müsste er mit Misshandlungen und dem Tod rechnen. Der Befrager wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er Unterlagen eingereicht habe, welche die Urteile in den Rechtssachen (...) und (...) beträfen, und erkundigte sich, wo sich dieses Urteil aus dem Jahr 1999 befinde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass dieses Urteil vom Gericht in F._______ gefällt und vom Kassationshof bestätigt worden sei. Im Urteil von 1999 stehe dasselbe wie in demjenigen des Kassationshofs. Er sei wegen Mitgliedschaft bei der Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) und wegen Separatismus verurteilt worden. Er sei von geheimen Zeugen belastet worden, es habe keine Beweise für seine Schuld gegeben. Ein Mitglied des Gerichts sei ein Militärangehöriger gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe später alle Urteile dieser Gerichte (DGM) zurückgewiesen. Seine Familie sei von den Behörden fichiert worden, da sein Vater nach dem Militärputsch inhaftiert und sein Bruder gefallen sei. Auch weitere Verwandte seien gefallen. Er sei gewaltlos politisch aktiv gewesen und habe in der Logistik geholfen. Er habe versucht, Leute anzuwerben und habe für die Personen, die in den Bergen gewesen seien, Kleider, Schuhe und Medikamente besorgt. Auf Nachfrage gab er an, er habe keine Waffe gehabt. Er habe zudem ein Buch verfasst und für Zeitungen geschrieben. Vor Abschluss der Befragung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, er habe bei einem Gespräch mit einer Ärztin des B._______ vom 10. Dezember 2015 gesagt, er habe für die PKK einen mehrjährigen Kampfeinsatz geleistet. Es sei bei ihm eine traumaspezifische Psychopathologie festgestellt worden, weil er PKK-Kämpfer gewesen sei. Er habe gesagt, er sei der PKK 1994 beigetreten und sei vier Jahre lang in Ostanatolien und in der Westtürkei als bewaffneter Revolutionär eingesetzt worden. Er habe die romantische Meinung seines Vaters nicht geteilt und die konkreten Taten der PKK bewundert. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, er habe gesagt, er habe für die PKK gekämpft, aber er habe nicht den Kampf mit Waffen gemeint. Wenn einer in den Metropolen für die PKK aktiv sei, sei er nicht aktiv im Kampf. Jeder, der für die PKK tätig gewesen sei, werde sagen, er sei ein Kämpfer, er sei militant. Die PKK kämpfe nicht nur mit Waffen. A.k Mit Schreiben vom 8. November 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er habe zahlreiche Dokumente eingereicht, unter denen sich keine Gerichtsurteile befänden. Bei den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts D-1354/2016 befänden sich zwar zahlreiche Gerichtsurteile, er sei aber in die entsprechenden Verfahren nicht involviert gewesen. Diese Urteile beträfen hauptsächlich Asylfälle in Ungarn. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu diesen Ausführungen gewährt. Zudem führte das SEM aus, dass es weitere Dokumente benötige. Die von ihm eingereichten Gerichtsdokumente verwiesen auf ein Urteil vom 9. September 1999 eines erstinstanzlichen Gerichts in F._______, das der Beschwerdeführer nicht eingereicht habe. Im Weiteren habe er gesagt, seine Identitätskarte befinde sich in der Schweiz. Zudem habe er ein Buch geschrieben, das 2011 veröffentlicht worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Dokumente nachzureichen. A.l Der Beschwerdeführer reichte am 8. November 2016 das von ihm verfasste Buch und seine Identitätskarte ein. Am 2. Dezember 2016 liess er über seinen damaligen Rechtsvertreter mitteilen, er habe das verlangte Gerichtsurteil eingereicht. Er habe kein weiteres Exemplar und verweise auf die übrigen eingereichten Entscheide. A.m Das SEM wandte sich am 21. Dezember 2016 an die schweizerische Botschaft in Istanbul (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen in der Türkei. A.n Am 17. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer vom zuständigen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung Typ B erteilt. A.o Mit Schreiben vom 10. März 2017 übermittelte die Botschaft das Ergebnis ihrer Abklärungen. A.p Am 18. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Bericht der Botschaft zu. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist gewährt. Zudem wurde er aufgefordert, das Urteil vom 9. September 1999 (Beschluss-Nr. (...), Basis-Nr. (...) zu beschaffen und dem SEM als beglaubigte Kopie einzureichen. Des Weiteren seien dem SEM die Namen und Kontaktdaten der türkischen Rechtsvertreter mitzuteilen. A.q Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 2017 eine Stellungnahme zum Bericht der Botschaft ein. Das vom SEM gewünschte Urteil sei in dieser Form nicht vorhanden. 2004 sei in der Türkei das Strafgesetzbuch geändert und alle Dossiers seien neu geprüft worden. Das Urteil sei beim SEM als Gerichtsurteil von F._______ 2012, welches das Urteil aus dem Jahr 1999 bestätige, vorhanden. Weil das Strafgesetz, unter dem das Urteil von 1999 gefällt worden sei, aufgehoben worden sei, sei das Urteil nicht mehr erhältlich. Sollte die türkische Anwältin nach dem Urteil von 1999 fragen, würde ihr das unter dem neuen Strafgesetz gefällte Urteil ausgehändigt. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 - eröffnet am 22. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Asylgesuch lehnte es ab. Des Weiteren stellte es fest, die Regelung des Aufenthalts obliege dem Kanton K._______; dieser habe bereits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. C. Der Beschwerdeführer wandte sich am 22. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und teilte diesem mit, er erwarte, dass dieses untersuche, weshalb trotz der Beweismittel und dem Schreiben der Botschaft kein Asylentscheid gefällt worden sei. Die Beweismittel seien zu untersuchen und es sei zu beurteilen, ob diese nicht ausreichend seien für einen Asylentscheid. Gegen den Sachbearbeiter sei vorzugehen, sollte dieser nicht rechtmässig gehandelt haben. Es bestehe die Gefahr, dass er ab dem 8. Juni 2017 keinen gültigen Ausweis mehr habe. Damit dies nicht eintrete, erwarte er Massnahmen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2017 und beantragte sinngemäss, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. E. E.a Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 auf, bis zum 14. Juni 2017 einen Kostenvorschuss zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E.b Am 1. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er legte den Arbeitsvertrag seiner Ehefrau vom Oktober 2015 bei. E.c Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Juni 2017 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. E.d Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2017 (Poststempel) das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den Beweismitteln zukommen. E.e Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juni 2017 den erhobenen Kostenvorschuss zu leisten. E.f Am 19. Juni 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2017 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass aufgrund der Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in die Türkei Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Demnach erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Es sei indessen zu prüfen, ob Asylausschlussgründe vorlägen. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seinem Engagement für die PKK gemacht. Bei der Anhörung habe er angegeben, er habe sich nach dem Tod seines Bruders zusammen mit anderen Personen zwischen D._______, E._______ und anderen Städten bewegt. Bei der ergänzenden Anhörung habe er gesagt, er habe ab 1994 bis zu seiner Verhaftung 1998 Kontakt zu PKK-Leuten gehabt. Er habe die PKK nur logistisch unterstützt und sei in E._______ gewesen. Er habe verneint, bewaffnet gewesen zu sein. Anders habe er sich bei sieben Arztkonsultationen in der Zeit von Dezember 2015 bis April 2016 in der Klinik für Psychiatrie und Psychologie des B._______ geäussert, wo er angegeben habe, 1994 der PKK beigetreten zu sein. Er habe sich vier Jahre lang als bewaffneter Revolutionär eingesetzt. Am prägendsten sei für ihn in jener Zeit die Ermordung von Gleichgesinnten durch den Staat gewesen, die er teilweise selbst miterlebt habe (Arztbericht vom 22. April 2016). Der Arztbericht fasse in der diagnostischen Beurteilung zusammen, der Beschwerdeführer habe einen mehrjährigen Kampfeinsatz für die PKK geleistet. Seine Aussagen bei der ergänzenden Befragung und bei den Arztgesprächen unterschieden sich damit in mehreren Punkten. Auf Vorhalt habe er gesagt, es handle sich um einen Übersetzungsfehler. Ausschweifend habe er abgestritten, bewaffneter Kämpfer gewesen zu sein. Soweit ersichtlich, habe er sich sowohl bei der ergänzenden Anhörung als auch bei den Arztkonsultationen ausführlich äussern können. Der fragliche Arztbericht sei vom Rechtsvertreter eingereicht worden. Die Fragen 1 - 86 des Anhörungsprotokolls seien ihm noch vor dem Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen rückübersetzt worden. Er habe somit mehrmals Gelegenheit gehabt, allfällige aus seiner Sicht unrichtige Protokollierungen beziehungsweise Übersetzungen zu berichtigen. Für das SEM bestehe kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der gegenüber den Ärzten gemachten Schilderungen und deren richtige Wiedergabe im Arztbericht zu bezweifeln. Gegen Zweifel an der Richtigkeit spreche der Umstand, dass er sich dort freiwillig und in mehreren vertraulichen Arztkonsultationen geäussert habe. Seine detaillierten und kohärenten Schilderungen sprächen gegen seine bei der Anhörung gemachten Angaben. Die Tatsache, dass der Arztbericht dem SEM unaufgefordert als Beweismittel eingereicht worden sei, spreche eher dafür, dass der Inhalt den Tatsachen entspreche, habe der Beschwerdeführer doch damit rechnen müssen, dass dieser bei der Beurteilung des Asylgesuchs berücksichtigt werde. Seine Erklärung, die Unterschiede seien auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, überzeuge nicht. Seine Schilderungen bei der ergänzenden Anhörung bezüglich seiner Tätigkeiten von 1994 bis 1998 wirkten oberflächlich und unbestimmt. Auf die Fragen, weshalb er in den Fokus der Behörden gekommen, verhaftet, angeklagt und verurteilt worden sei, habe er auffallend undifferenziert und einsilbig geantwortet. Erst auf die gezielte Frage, für welche Organisation er tätig gewesen sei, habe er die PKK erwähnt. Es sei offensichtlich, dass er bei den Anhörungen seine Verbindungen zur PKK heruntergespielt habe. Sein mehrfacher Hinweis, bei seiner Verhaftung seien keine Waffen gefunden worden und er sei nicht gewalttätig gewesen, wirke stereotyp und vorauseilend abwehrend. Angesichts des relativ langen Zeitraums von vier Jahren, erweckten seine spärlichen, oberflächlichen und stereotypen sowie ausweichenden Schilderungen zu seinem PKK-Engagement insgesamt den Eindruck, er wolle verheimlichen, wo er in jenen Jahren tatsächlich gewesen sei und wie er diese verbracht habe. Für die Beurteilung der PKK-Tätigkeit des Beschwerdeführers erscheine das gegen ihn erlassene schriftliche Urteil vom 9. September 1999 zentral. Bei den Anhörungen habe er mehrmals gesagt, er sei am 9. September 1999 zum Tod beziehungsweise zu einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Damit hätten die ihm zur Last gelegten Taten und die schwerwiegende Strafe für ihn grosse Bedeutung. Trotz dieser Bedeutung habe er sich auf die Frage nach dem Urteil aus dem Jahr 1999 unwissend gegeben und gefragt, welches Urteil gemeint sei. Auf Nachfrage hin sei er ausgewichen und habe auf das Kassationsurteil verwiesen. Auf die Frage, weshalb er 1998 in den Fokus der Behörden geraten sei, habe er bloss summarisch und kaum aufschlussreich geantwortet. Zur eigenen Rolle ha-be er gesagt, er habe in der Logistik geholfen. Nachfragen habe er mehrheitlich einsilbig beantwortet. Auf die Frage nach dem Urteil aus dem Jahr 1999 habe er bei den Anhörungen angegeben, er habe sämtliche Urteile abgegeben, die er gehabt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er zunächst festgehalten, er habe das verlangte Urteil bereits eingereicht. Dies sei indessen nicht aktenkundig. Gerichtsdokumente aus den Jahren 2010 bis 2014 habe er dem SEM erst am 4. Oktober 2016 abgegeben. Seine Aussagen über vorgängig eingereichte Gerichtsdokumente seien somit tatsachenwidrig. Daran ändere auch die Erklärung des Rechtsvertreters nichts, das Urteil aus dem Jahr 1999 sei nicht mehr erhältlich. Die Schilderungen und die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Anhörungen erweckten den Eindruck, dass er Angaben betreffend Dokumente und Tatsachen im Zusammenhang mit dem Gerichtsurteil aus dem Jahr 1999 sowie den dazu Anlass gebenden Umständen verschweige. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt, was seiner Glaubwürdigkeit schade. Seine tatsachenwidrigen Angaben betreffend das Urteil aus dem Jahr 1999 liessen sein Vorbringen, er sei für die PKK einzig in der Logistik tätig gewesen, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft erscheinen. Für das SEM bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer zwischen 1994 und 1998 als bewaffneter PKK-Kämpfer vor allem in Ostanatolien im Einsatz gewesen sei und einen mehrjährigen Kampfeinsatz geleistet habe. Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG werde Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig seien. Als solche gälten praxisgemäss Straftaten, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprächen, also Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Für die Anwendung von Art. 53 Bst. a AsylG sei ein individueller Tatbeitrag der betreffenden Person erforderlich. Ferner sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die 1978 gegründete PKK habe ab 1984 gewaltsam für einen unabhängigen Kurdenstaat und später für die kulturellen Rechte der Kurden gekämpft. Der Konflikt habe bis 2013 rund 40'000 Todesopfer gefordert (BVGE 2013/2 E. 9.3.1). Vor dem Hintergrund der Gewalttaten der PKK seien auch die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaften Schilderungen bei den Arztkonsultationen zu beurteilen, wonach er zwischen 1994 und 1998 einen "mehrjährigen Kampfeinsatz als bewaffneter Revolutionär" geleistet und "die konkreten Taten der PKK" bewundert habe. Seine Schilderungen seien demnach deutliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG verantwortlich sei. Seine Schilderungen liessen mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er sich einer Straftat im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Im Übrigen sei bereits die Gehilfenschaft zu Verbrechen oder Vergehen unter Strafe gestellt (Art. 25 StGB). Bei der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, logistische Unterstützung im bewaffneten Kampf geleistet zu haben; solche Handlungen erfüllten den Tatbestand der vorsätzlichen Hilfeleistung. Selbst für den Fall, dass ihm politische Motive für sein Handeln zugebilligt werden könnten, seien keine eigentliche Zwangslage oder ein Rechtfertigungsgrund für den PKK-Anschluss zu erkennen. Seine Schilderungen liessen darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt seines PKK-Anschlusses über Methoden und Ziele der PKK im Bild gewesen sei. Er habe sich nicht bloss freiwillig, sondern auch gegen den Willen seiner Eltern der PKK angeschlossen. Für einen freiwilligen Anschluss spreche auch die Länge seines Engagements, das erst durch die Verhaftung ein Ende gefunden habe. Die Angabe des Beschwerdeführers, er habe als bewaffneter Revolutionär einen mehrjährigen Kampfeinsatz für die PKK geführt, spreche unzweifelhaft für einen konkreten und erheblichen individuellen Tatbeitrag. Der Versuch, die eigene Rolle durch widersprüchliche Schilderungen und Verallgemeinerungen herunterzuspielen, erweise sich als untauglich und verstärke den Eindruck, er habe einen persönlichen Tatbeitrag verheimlichen wollen. Es erscheine höchst wahrscheinlich, dass er an den genannten verwerflichen Handlungen einen persönlichen Tatbeitrag geleistet habe. Der Asylausschluss sei als Sanktion zusammen mit den Anwendungsvoraussetzungen in Art. 53 AsylG geregelt. Diese Sanktion scheine zum vornherein und grundsätzlich geeignet, den verfolgten Zweck zu erreichen. Ebenso erscheine der Asylausschluss aufgrund der spezifischen Anwendungsvoraussetzungen zur Erreichung des beabsichtigten gesetzlichen Massnahmenzwecks die mildeste Sanktion zu sein, weshalb sie dem Erfordernis der Erforderlichkeit genüge. Zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK habe sich der Beschwerdeführer nicht in einer äusseren Zwangslage befunden und er sei volljährig gewesen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass er über eine relativ gute Schulbildung und gute kognitive Fähigkeiten verfügt habe. Sein Erwachsenenalter und seine Urteilsfähigkeit bei der Tatbegehung sowie die Begleitumstände liessen die Feststellung der Asylunwürdigkeit verhältnismässig erscheinen. Die expliziten Ausführungen drängten den Schluss auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur mit der Ideologie der PKK und deren militanten Aktionen identifiziert, sondern diese auch tatkräftig unterstützt habe. Im Asylverfahren habe er sich zu keinem Zeitpunkt von der PKK und deren Aktionen distanziert; er habe sein PKK-Engagement heruntergespielt und seinen bewaffneten Kampf in Abrede gestellt. Diese Umstände sprächen gegen eine massgebliche Veränderung seiner Einstellung zur PKK und gegen die Annahme einer inneren Veränderung seiner Lebensverhältnisse. Demgegenüber sei seine verbüsste, lange Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu berücksichtigen. Die von ihm geschilderte Folter und die Krankheit liessen die Haft als besonders schwerwiegend erscheinen. Diese lebensverändernden Umstände sprächen eher gegen die Verhältnismässigkeit der Feststellung der Asylunwürdigkeit. Das von ihm verfasste und 2011 erschienene Buch mit dem Titel "(...)" sei zu erwähnen. Die Durchsicht des Buches habe keine konkreten Hinweise auf seine Zeit bei der PKK ergeben, anderseits auch keine Distanzierung von seinen Taten oder von der Gewalttätigkeit der PKK generell. Seine schriftstellerische Tätigkeit während seiner Zeit im Gefängnis spreche zwar für sein intellektuelles Engagement, lasse jedoch für sich alleine die Annahme der Asylunwürdigkeit nicht als unverhältnismässig erscheinen. Seine Ehe in der Schweiz stelle die augenfälligste Veränderung seiner Lebensverhältnisse dar und spreche für seinen Willen, in der Zivilgesellschaft wieder Tritt zu fassen. Seine insgesamt markant veränderten Lebensverhältnisse liessen die Feststellung der Asylunwürdigkeit eher unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei zwischen 1994 und 1998 verwerfliche Handlungen beziehungsweise Verbrechen begangen; die verhängte lebenslängliche Freiheitsstrafe sei in eine 30-jährige Freiheitsstrafe umgewandelt worden, die er zur Hälfte verbüsst habe. Eine entsprechende Strafe unterliege in der Schweiz einer 25-jährigen Vollstreckungsverjährung (Art. 99 Abs. 1 Bst. b StGB); diese würde demnach 2023 enden. Die Feststellung der Asylunwürdigkeit sei somit auch mit Blick auf die schweizerischen strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei mit einer Schweizerin verheiratet und habe gemäss Art. 42 AuG (SR 142.20) grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Diese sei am 17. Februar 2017 erteilt worden, womit er über ein Bleiberecht in der Schweiz verfüge, solange der Anspruch beziehungsweise die Bewilligung bestehe. Er werde als Flüchtling anerkannt, womit er unter dem Schutz der FK stehe. Damit würden die Rechte bezüglich Sozialhilfe, Erwerbstätigkeit, Eingliederung in den Arbeitsmarkt und Sicherheits- sowie Rückerstattungspflicht gewährt. Mit dem Asylausschluss entstünden ihm in arbeits- und fürsorgerechtlicher Hinsicht keine unmittelbaren Nachteile, weshalb der Nachteil des Asylausschlusses nicht unzumutbar erscheine. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch aufgrund verwerflicher Handlungen asylunwürdig im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachbearbeiter des SEM habe sich nicht neutral verhalten. Bei den Anhörungen sei aufgefallen, dass er den türkischen Staat verteidige und den türkischen Gerichten Glauben schenke. Das Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers habe von 1998 bis 1999 gedauert, er habe eine Anzahl Beweismittel dazu abgegeben. Obwohl in diesen Beweismitteln nie die Rede von Kampfhandlungen gewesen sei, unterstelle der Sachbearbeiter des SEM, der Beschwerdeführer habe am bewaffneten Kampf teilgenommen. Es sei unverständlich, wie der Sachbearbeiter eine radikalere Entscheidung habe treffen können wie die damaligen türkischen Militärrichter. Der Sachbearbeiter sei verpflichtet, dies zu begründen. Es seien keine Beweise gefunden worden, die belegten, dass er am bewaffneten Kampf teilgenommen habe. Der Sachbearbeiter habe sich auf einen Bericht des (...) berufen. Die Verwendung eines vertraulichen psychiatrischen Berichts im Rahmen einer Anhörung in Anwesenheit von fünf Personen sei weder ethisch vertretbar noch rechtmässig. Es sei weder ethisch vertretbar noch rechtmässig, mangels anderer Beweismittel den Arztbericht als Grundlage für den Asylausschluss zu verwenden. Konfrontiert mit der Aussage, dass Freunde von ihm neben ihm gestorben seien, habe er erklärt, dass es sich dabei um Selbstmorde im Gefängnis im Jahr 1999 gehandelt habe. Diese seien in Zeitungsberichten dokumentiert worden. Im kurdischen politischen Umfeld gebe es zahlreiche Personen, die ihn kennen würden. Die kurdische und türkische Öffentlichkeit wäre über den Asylentscheid erstaunt. Der türkische Staat habe nie Personen, die am bewaffneten Kampf teilgenommen hätten, aufgrund von medizinischen Gründen freigelassen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Asylentscheid setze sich mit den wesentlichen Vorbringen auseinander und sei ausführlich begründet. Angesichts der zeitlich eng aneinander gereihten zahlreichen Amtshandlungen und Korrespondenzen des SEM sei die Rüge der Rechtsverzögerung unbegründet. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach die mit dem Asylentscheid befasste Person befangen gewesen sei, weshalb die entsprechende Rüge haltlos erscheine. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei gefragt worden, welches der eingereichten Beweismittel einen Asylausschluss rechtfertige. Das SEM habe diesbezüglich auf kein konkretes Dokument verwiesen. Es seien alle zur Verfügung stehenden Gerichtsdokumente sowie die Kontaktadresse der türkischen Anwältin eingereicht worden. Das SEM habe die Möglichkeit gehabt, den Fall ausführlich zu untersuchen und der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Es sei weder ethisch noch rechtens die psychologischen Arztberichte ausschliesslich gegen ihn zu verwenden. Der Sachbearbeiter hätte ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, berücksichtigen sollen und diesem Umstand im Asylverfahren Beachtung schenken müssen. 5. 5.1 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 - 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b), mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). 5.2 Die mit "Hängiges Asylverfahren N (...)" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017, die als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde zu qualifizieren ist (Art. 50 Abs. 2 VwVG), ist als gegenstandslos zu bezeichnen, da das SEM den Asylentscheid bereits am 18. Mai 2017 gefällt hatte. Dennoch ist festzustellen, dass in der Verfahrensführung des SEM vorliegend keine Rechtsverzögerung zu erkennen ist. Das SEM erliess am 26. Februar 2015 einen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch vom 4. Februar 2015 und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn (Dublin-Verfahren). Erst nachdem das SEM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels am 17. März 2016 das nationale Asylverfahren wiederaufnahm und die Beschwerde mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016 als gegenstandslos abgeschrieben wurde, durfte das SEM die weitere Abklärung des Sachverhalts einleiten. Der zeitliche Abstand zwischen dem Abschreibungsentscheid vom 22. März 2016 und der am 16. September 2016 erfolgten Vorladung des Beschwerdeführers zur Anhörung von beinahe sechs Monaten mag dem Beschwerdeführer zwar als lange erscheinen, objektiv gesehen liegt indessen in Anbetracht der notorischen Geschäftslast des SEM keine Rechtsverzögerung vor. Dass der Beschwerdeführer offenbar nicht in der Lage war, die Anhörung vom 4. Oktober 2016 in seiner Muttersprache (vgl. act. A14/10 S. 4) durchzuführen, kann dem SEM nicht angelastet werden. Nach der zeitnah durchgeführten ergänzenden Anhörung vom 4. November 2016 wurden vom SEM mehrere Instruktionshandlungen durchgeführt, die dazu dienten, die Sachverhaltsabklärung zu ergänzen und gewisse Punkte zu klären (Gewährung rechtliches Gehör am 8. November 2016, Botschaftsanfrage am 21. Dezember 2016, Nachfrage bei der Botschaft am 28. Februar 2017, Gewährung rechtliches Gehör zur Botschaftsantwort am 18. April 2017). Die gegenstandslos gewordene Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als unberechtigt, da die Verfügung des SEM aufgrund der konkreten Umstände als innert angemessener Frist erlassen zu beurteilen ist. Der geäusserte Verdacht, der zuständige Sachbearbeiter des SEM könnte nicht rechtmässig gehandelt haben, findet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in den Akten keinerlei Grundlage, weshalb sich weitere Erwägungen dazu erübrigen. 5.3 5.3.1 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, die einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es beratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, S. 74). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, die objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 247; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 5.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Ausstandsbegehren zu stellen, sobald der Antragsteller von einem Ausstands-grund Kenntnis erhält. Ein verspätetes Geltendmachen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Wer den Mangel nicht unverzüglich bei Kenntnisnahme beziehungsweise bei erster Gelegenheit vorbringt, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 485, E. 4.3; STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 98, mit Hinweisen; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 N. 35). Demnach können Ausstandsgründe im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid in der Hauptsache nur noch vorgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis von ihnen hatte oder deren Geltendmachung aus anderen Gründen nicht möglich war (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 112; Urteil des BVGer C-615/2012 vom 14. Januar 2014 E. 3.1.2). 5.3.3 Vorliegend ist einzig der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG zu prüfen, da die in den Bst. a bis c genannten Ausstandsgründe offensichtlich nicht in Betracht fallen können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer einzig geltend machen, der Sachbearbeiter des SEM habe durch die Art, wie er die angefochtene Verfügung abgefasst hat, den Anschein der Befangenheit erweckt. Die angefochtene Verfügung wurde sorgfältig redigiert und die Begründung derselben ist ausführlich und nachvollziehbar verfasst worden. Die Tatsache, dass der Sachbearbeiter (und der mitunterzeichnende Sektionschef) die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als unglaubhaft wertete und bei der Sachverhaltsfeststellung - wie nachfolgend aufgezeigt wird berechtigterweise - die von ihm eingereichten ärztlichen Berichte mitberücksichtigte, lässt in keiner Weise den Anschein der Befangenheit erwecken, da es unter anderem die Aufgabe der den Entscheid fällenden Personen des SEM ist, eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eines Asylgesuchstellers vorzunehmen und die eingereichten Beweismittel einer kritischen Würdigung zu unterziehen und bei der Entscheidfindung mit zu berücksichtigen. Dass sich der Sachbearbeiter des SEM vorliegend von sachfremden Motiven hat leiten lassen, ist nicht erkennbar, führte er doch in der angefochtenen Verfügung auch die für die Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses sprechenden Elemente an. Dass die mit der Entscheidfindung beauftragten Personen des SEM vorliegend zum Schluss gelangten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaubhaft und der Asylausschluss sei insgesamt gesehen nicht unverhältnismässig, lässt sie in keiner Weise als befangen erscheinen. Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein, Gutachten von Sachverständigen). Gemäss Art. 32 VwVG würdigt die Behörde, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. Seitens des Beschwerdeführers, handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter, wurden im vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche Beweismittel, darunter mehrere ärztliche Berichte, zu den Akten gereicht. Das SEM war aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nachgerade verpflichtet, die eingereichten ärztlichen Berichte bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Inwiefern der Beschwerdeführer zur Auffassung gelangen kann, die Berücksichtigung und Würdigung vom ihm selbst zu den Akten gereichter Beweismittel sei unethisch und unrechtmässig, erschliesst sich in keiner Weise. Die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet. 6. 6.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Angesichts der Aktenlage ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei der PKK von der türkischen Justiz zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, von der er rund die Hälfte verbüsste. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend festgenommen würde und zwecks Verbüssung der Reststrafe in eine Strafanstalt überführt würde. Des Weiteren wird gegen ihn durch die Oberstaatsanwaltschaft L._______ (D._______) ein Ermittlungsverfahren wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation" geführt. Vom Friedensstrafgericht L._______ ist in dieser Sache am 7. Januar 2016 ein Haftbefehl ausgestellt worden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 1998 in den Reihen der PKK war und sich für diese aktiv einsetzte. Umstritten ist, welche Stellung und Aktivitäten er innerhalb der PKK hatte beziehungsweise ausübte. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der ergänzenden Anhörung geltend, er sei für die PKK gewaltlos politisch aktiv gewesen und habe in E._______ in der Logistik geholfen. Er habe versucht, Leute für die PKK anzuwerben und habe für die Personen, die in den Bergen gewesen seien, Kleider, Schuhe und Medikamente besorgt (act. A76/19 S. 7). Zudem habe er in der Haft ein Buch verfasst und für Zeitungen geschrieben (act. A76/19 S. 12). 6.3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 (Dublin-Verfahren) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 6. März 2015 einen Arztbericht von Dr. med. M._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2015 ein. Der Beschwerdeführer schilderte der Ärztin seine Familienverhältnisse und in kurzen Zügen seine Lebensgeschichte. Er äusserte ihr gegenüber, dass er seit 1994 in einer kurdischen politischen Organisation aktiv gewesen sei. Von 1994 bis 1998 sei er in den Bergen politisch aktiv gewesen. Er habe dort an Kriegshandlungen teilgenommen; 1998 sei er in E._______ verhaftet worden. Die Ärztin diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10; F32.2). im selben Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer einen Artikel aus N._______ vom (...) zu den Akten, in dem über seine Erkrankung, sein Asylgesuch in der Schweiz und die Wegweisung nach Ungarn berichtet wurde. Über den Beschwerdeführer wurde unter anderem ausgeführt, er habe sich im Alter von (...) Jahren der Guerilla angeschlossen. 6.3.3 Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 12. Mai 2016 einen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B._______ vom 22. April 2016, dem zu entnehmen ist, dass er unter den Folgen einer bereits in der Kindheit einsetzenden sequentiellen Traumatisierung durch Unterdrückung, Krieg mit Verlust von Angehörigen, mehrjährigem Kampfeinsatz für die PKK, konsekutiver 15-jähriger Haft und Foltererfahrung leide. Diagnostiziert wurden eine chronische PTBS (ICD-10; F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F43.1). Der Anamnese des Arztberichts ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1994 der PKK beigetreten sei und sich vier Jahre lang vor allem in Ostanatolien, aber auch in der Westtürkei als bewaffneter Revolutionär eingesetzt habe. Während sein Vater der Meinung gewesen sei, man könne mit philosophischen Diskussionen eine Revolution anzetteln, habe er die konkreten Taten der PKK bewundert. Seine Eltern hätten Widerstand gegen sein Engagement gezeigt, sein Vater habe aber letztlich seine Einstellung geteilt. Zum Schutz seiner Familie habe er diese während den vier Jahren nie besucht. Am prägendsten in dieser Zeit sei für ihn die Ermordung von Gleichgesinnten durch den Staat gewesen, die er teilweise selber miterlebt habe. 6.3.4 Den Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber mehreren ihn behandelnden Ärzten machte, ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass er mehrere Jahre lang als bewaffneter Kämpfer in den Reihen der PKK stand. In türkischen Presseartikeln, in denen über ihn berichtet wird, wird er zudem als "Guerilla" bezeichnet. Dem Artikel in N._______ vom (...) ist zu entnehmen, dass er selbst es gewesen sein dürfte, der den Journalisten Informationen über seine Geschichte zukommen liess. Es kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe den ihn behandelnden Ärzten gegenüber unwahre Angaben zu seinem Engagement für die PKK gemacht, suchte er diese doch auf, um Hilfe bei der Bewältigung der ihn traumatisierenden Ereignisse, die teilweise in Zusammenhang mit seinen Einsätzen als bewaffneter Guerilla stehen, zu suchen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr zu schliessen, er mache den schweizerischen Asylbehörden gegenüber nicht wahrheitsgemässe Angaben zu seinem Engagement für die PKK. Das SEM stützte sich bei seiner Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als bewaffneter Kämpfer in den Reihen der PKK gestanden, mitnichten "nur" auf die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte, sondern auch auf die von ihm zu Recht als unsubstanziiert erachteten Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich rein logistischen Hilfestellungen, die er der PKK geleistet habe. Ebenso hegte das SEM aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zur Frage, weshalb er das Gerichtsurteil aus dem Jahr 1999, mit dem er erstmals verurteilt wurde, nicht zu den Akten reichte, berechtigterweise Zweifel an seinem Vorbringen, er habe die PKK gewaltfrei unterstützt. Es fällt auf, dass keinem der eingereichten Gerichtsdokumente zu entnehmen ist, was genau dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde und auf welche Erkenntnisse sowie Beweise die türkischen Gerichte sich stützten. Aus zahlreichen Asylverfahren türkischer Staatsangehöriger ist bekannt, dass diese in der Regel in der Lage sind, Gerichtsurteile und oft sogar Anklageschriften integral einzureichen. Aufgrund der gesamten Aktenlage gelangte das SEM zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden Teile seiner Lebensgeschichte, die für die Beurteilung seines Asylgesuchs wesentlich sind, zu verheimlichen sucht. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 1998 bewaffnetes Mitglied der PKK war und für diese an Kampfeinsätzen teilnahm. Im Jahr 1998 wurde er festgenommen und 1999 zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt, die zu einem späteren Zeitpunkt in eine 30-jährige Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Während der Haft erkrankte der Beschwerdeführer an Krebs, weshalb er nach 15-jähriger Haftverbüssung vorübergehend auf freien Fuss gesetzt wurde. Da er sich vor einer erneuten Festnahme und der Verbüssung der Reststrafe fürchtete, verliess er die Türkei und suchte in der Schweiz um Asyl nach. Zurzeit wird gegen den Beschwerdeführer in der Türkei wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation" erneut ermittelt. Es besteht ein Festnahmebefehl gegen ihn. 7. 7.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 7.2 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6). Straftaten sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB Verbrechen, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren sanktioniert werden. 7.3 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen). 8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt sich ein Asylausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PKK nicht, da diese in der Schweiz nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet wird. Vielmehr ist der individuelle Tatbeitrag der betroffenen Person zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Das SEM hat einlässlich und überzeugend begründet, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG im vorliegend zu beurteilenden Fall gerechtfertigt und verhältnismässig ist. Es kann diesbezüglich vorweg auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat sich freiwillig und gegen den Willen seiner Familienangehörigen der PKK angeschlossen und ist im Jahr 1994 in die Berge gegangen, wo er sich vier Jahre lang als bewaffneter Revolutionär einsetzte (vgl. act. A60/8 S. 7). Angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er keine Gerichtsdokumente einreichte, die Aufschluss über die ihm vorgeworfenen Straftaten und die Erkenntnisse sowie Beweise, auf die sich die türkischen Gerichte stützten, geben würden, ist nicht klar, an welchen Einsätzen er teilnahm und wie oft er eingesetzt wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist die Darstellung in der ergänzenden Anhörung und in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nie eine Waffe gehabt habe, als realitätsfremd zu beurteilen, da er zum Zweck, an Kampfhandlungen teilzunehmen, in die Berge ging und dafür ausgebildet wurde. Der Beschwerdeführer machte bei der ergänzenden Anhörung geltend, dass er für die PKK logistische Aufgaben wahrnahm; diese dienten ebenso dazu, die Kampfkraft der PKK zu erhalten beziehungsweise zu fördern. Da er sich in den Bergen aufhielt, ist davon auszugehen, dass er - soweit er nicht selber trainierte und in einem Kampfverband unterwegs war - an der Versorgung anderer Kämpfer beteiligt war und somit einen qualifizierten individuellen Tatbeitrag an den bewaffneten Kampf der PKK leistete. Nebst seiner Einbindung in eine Kampfeinheit dürfte er im Rahmen der logistischen Tätigkeiten den bewaffneten Kampf propagiert sowie diesen unterstützt und gebilligt haben. Die Vorinstanz verletzt mit ihrer Annahme, der Beschwerdeführer habe sich durch sein Engagement für die PKK an "verwerflichen Handlungen" im Sinne des Asylgesetzes individuell beteiligt, somit kein Bundesrecht. 8.3 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers wird nicht ersichtlich, dass er sich grundsätzlich von den Gewaltakten und den für den Kampf verwendeten militärischen Mitteln der PKK distanziert. Nach seiner Inhaftierung war er nicht mehr in der Lage, sich weiterhin in den Reihen der PKK für deren Ziele einzusetzen. Reuegedanken lassen sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Gegenüber den ihn behandelnden Ärzten äusserte er sich dahingehend, dass er sein Leben der Rache gegen den türkischen Staat gewidmet habe (act. A60/8 S. 7). In Anbetracht seiner Unterstützung des bewaffneten Kampfes durch Teilnahme an entsprechenden Einsätzen, seiner logistischen Tätigkeiten und der Eingliederung in eine Kampftruppe reichen seine Strafverbüssung und sein Bemühen, sich in der Schweiz in der Zivilgesellschaft zurechtzufinden nicht aus, um die Verhältnismässigkeit der Asylunwürdigkeit zu verneinen. Dem SEM steht bei der diesbezüglichen Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überschritten hat. 8.4 Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zu Recht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen aus. Die Prüfung einer allfälligen Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne der (alternativen) zweiten Tatbestandsvariante von Art. 53 AsylG erübrigt sich daher. Des Weiteren erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat einer Schweizer Bürgerin eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, verzichtete das SEM zu Recht auf die Anordnung seiner Wegweisung aus der Schweiz.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: