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D-1922/2024

D-1922/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-02 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz befragte ihn am 4. Oktober 2022 zu seinen Personalien und am 6. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 3. März, am 24. April sowie am 10. Juli 2023 reichte er verschiedene Beweismittel ein und am 17. Juli 2023 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. B. Mit Schreiben vom 10. August 2023 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz um Auskunft, ob die Vorbereitungsphase als abgeschlossen erachtet werde oder ob sie weitere Abklärungen vorzunehmen gedenke. Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass aktuell zahlreiche Beweismittel geprüft würden. C. C.a Im Folgenden gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3., vom 9. sowie vom 14. Oktober 2023 an die Vorinstanz und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand. Ferner teilte er der Vorinstanz sein Passwort für das E-Devlet mit, um die eingereichten Beweismittel schneller überprüfen zu können. Die Schreiben blieben unbeantwortet. C.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer - nun durch seine Rechtsvertretung - die Vorinstanz erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. Dieses Schreiben blieb ebenfalls unbeantwortet. C.c Am 6. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer abermals an die Vorinstanz und ersuchte um beschleunigte Behandlung des Verfahrens, ansonsten erachte er die überlange Verfahrensdauer als Rechtsverzögerung und behalte sich weitere rechtliche Schritte vor. Auf dieses Schreiben reagierte die Vorinstanz wiederum nicht. D. Mit schriftlicher und elektronischer Eingabe vom 2. April 2024 (Eingang BVGer) erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren der Vorinstanz zu lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, innerhalb eines Monates über den Fall zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung mit Frist bis zum 18. April 2024 ein. Die Vorinstanz liess die Frist zur Vernehmlassung ungenutzt verstreichen. F. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Auskunft über die Stellungnahme der Vorinstanz und über den Verfahrensstand. G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, es sei keine Vernehmlassung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. auch Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 28. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 3.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23).

E. 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass das SEM seit der Asylanhörung am 6. Juli 2023 bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 4 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a VwVG; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren dauere seit dem 28. September 2022 an. Seit der Asylanhörung vom 6. Juli 2023 seien keine Verfahrenshandlungen mehr durchgeführt worden. Sämtliche Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand seien unbeantwortet geblieben. Dem Beschwerdeführer sei an einer raschen Behandlung des Asylverfahrens gelegen, da seine Familie in der Türkei von der Polizei belästigt werde und er darauf angewiesen sei, seine Familie schnell nachzuziehen.

E. 7.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge des Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 6.4.1 und D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.2.1).

E. 7.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit rund 21 Monaten hängig. Das SEM hat die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 6. Juli 2023 relativ spät nach Eingang des Asylgesuchs am 28. September 2022 durchgeführt. Zwar ist im vorliegenden Fall von einer gewissen Komplexität auszugehen, zumal der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel - mit Übersetzung in eine Amtssprache - beim SEM eingereicht hat und das SEM den Beschwerdeführer auch ins erweiterte Verfahren zugeteilt hat. Seit der Asylanhörung vom 6. Juli 2023 und der Mitteilung vom 22. August 2023, die Beweismittel würden geprüft, wurden vom SEM jedoch keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen, ohne dass hierfür spezifische Gründe ersichtlich wären. Die Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensfortgang liess das SEM unbeantwortet. Auch wenn in der fehlenden Beantwortung der Anfragen im Oktober 2023, welche innerhalb von zwei Wochen erfolgten, allein noch keine Rechtsverzögerung zu erblicken ist, ist nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz auch die Anfragen vom 6. Dezember 2023 sowie vom 6. Januar 2024 unbeantwortet liess. Nachdem seitens des SEM keine Vernehmlassung eingereicht wurde, hat es weder für die unterbliebene Beantwortung noch für die konkrete Verfahrensdauer besondere Gründe geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach seit dem 7. Juli 2023 beziehungsweise 22. August 2023 keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, der Tatsache, dass das Verfahren bereits seit dem 28. September 2022 hängig ist sowie dass das SEM die Anfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen hat, muss sich das SEM vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat (vgl. etwa auch Urteil des BVGer E-4064/2023 vom 12. September 2023 E. 4.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.

E. 7.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen. Von der Ansetzung der beantragten Frist von einem Monat bis zur Entscheidfällung ist bereits deshalb abzusehen, da - wie erwähnt - allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen sein werden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote zu den Akten, ersuchte jedoch um Parteientschädigung im Umfang von Fr. 800.-. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE haben Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Eine solche Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung somit auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1922/2024 Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz befragte ihn am 4. Oktober 2022 zu seinen Personalien und am 6. Juli 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 3. März, am 24. April sowie am 10. Juli 2023 reichte er verschiedene Beweismittel ein und am 17. Juli 2023 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt. B. Mit Schreiben vom 10. August 2023 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz um Auskunft, ob die Vorbereitungsphase als abgeschlossen erachtet werde oder ob sie weitere Abklärungen vorzunehmen gedenke. Mit Schreiben vom 22. August 2023 teilte die Vorinstanz mit, dass aktuell zahlreiche Beweismittel geprüft würden. C. C.a Im Folgenden gelangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3., vom 9. sowie vom 14. Oktober 2023 an die Vorinstanz und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand. Ferner teilte er der Vorinstanz sein Passwort für das E-Devlet mit, um die eingereichten Beweismittel schneller überprüfen zu können. Die Schreiben blieben unbeantwortet. C.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer - nun durch seine Rechtsvertretung - die Vorinstanz erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. Dieses Schreiben blieb ebenfalls unbeantwortet. C.c Am 6. Januar 2023 gelangte der Beschwerdeführer abermals an die Vorinstanz und ersuchte um beschleunigte Behandlung des Verfahrens, ansonsten erachte er die überlange Verfahrensdauer als Rechtsverzögerung und behalte sich weitere rechtliche Schritte vor. Auf dieses Schreiben reagierte die Vorinstanz wiederum nicht. D. Mit schriftlicher und elektronischer Eingabe vom 2. April 2024 (Eingang BVGer) erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei, es sei festzustellen, dass das Asylverfahren der Vorinstanz zu lange dauere und die Vorinstanz sei anzuweisen, innerhalb eines Monates über den Fall zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2024 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung mit Frist bis zum 18. April 2024 ein. Die Vorinstanz liess die Frist zur Vernehmlassung ungenutzt verstreichen. F. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Auskunft über die Stellungnahme der Vorinstanz und über den Verfahrensstand. G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, es sei keine Vernehmlassung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. auch Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Der Beschwerdeführer hat am 28. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). 3.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass das SEM seit der Asylanhörung am 6. Juli 2023 bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a VwVG; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 6. In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren dauere seit dem 28. September 2022 an. Seit der Asylanhörung vom 6. Juli 2023 seien keine Verfahrenshandlungen mehr durchgeführt worden. Sämtliche Anfragen des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand seien unbeantwortet geblieben. Dem Beschwerdeführer sei an einer raschen Behandlung des Asylverfahrens gelegen, da seine Familie in der Türkei von der Polizei belästigt werde und er darauf angewiesen sei, seine Familie schnell nachzuziehen. 7. 7.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge des Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1189/2024 vom 21. Mai 2024 E. 6.4.1 und D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.2.1). 7.2 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist seit rund 21 Monaten hängig. Das SEM hat die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen am 6. Juli 2023 relativ spät nach Eingang des Asylgesuchs am 28. September 2022 durchgeführt. Zwar ist im vorliegenden Fall von einer gewissen Komplexität auszugehen, zumal der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel - mit Übersetzung in eine Amtssprache - beim SEM eingereicht hat und das SEM den Beschwerdeführer auch ins erweiterte Verfahren zugeteilt hat. Seit der Asylanhörung vom 6. Juli 2023 und der Mitteilung vom 22. August 2023, die Beweismittel würden geprüft, wurden vom SEM jedoch keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen, ohne dass hierfür spezifische Gründe ersichtlich wären. Die Anfragen des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensfortgang liess das SEM unbeantwortet. Auch wenn in der fehlenden Beantwortung der Anfragen im Oktober 2023, welche innerhalb von zwei Wochen erfolgten, allein noch keine Rechtsverzögerung zu erblicken ist, ist nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz auch die Anfragen vom 6. Dezember 2023 sowie vom 6. Januar 2024 unbeantwortet liess. Nachdem seitens des SEM keine Vernehmlassung eingereicht wurde, hat es weder für die unterbliebene Beantwortung noch für die konkrete Verfahrensdauer besondere Gründe geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach seit dem 7. Juli 2023 beziehungsweise 22. August 2023 keine Verfahrensschritte mehr vorgenommen wurden, der Tatsache, dass das Verfahren bereits seit dem 28. September 2022 hängig ist sowie dass das SEM die Anfragen des Beschwerdeführers unbeantwortet gelassen hat, muss sich das SEM vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat (vgl. etwa auch Urteil des BVGer E-4064/2023 vom 12. September 2023 E. 4.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen. 7.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen. Von der Ansetzung der beantragten Frist von einem Monat bis zur Entscheidfällung ist bereits deshalb abzusehen, da - wie erwähnt - allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen sein werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote zu den Akten, ersuchte jedoch um Parteientschädigung im Umfang von Fr. 800.-. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE haben Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Eine solche Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung somit auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler