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D-4765/2022

D-4765/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-14 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 31. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Personalien befragt. Am 13. September 2021 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt und am 26. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige (...) Ethnie, habe als (...) gearbeitet und sei (...) gewesen. Nach der Teilnahme an (...) sei ihr im Rahmen eines (...) gekündigt und sie wegen des Vorwurfs der (...) strafrechtlich verfolgt worden. Es seien mehrere Strafverfahren gegen sie hängig. Aus Angst vor einer Inhaftierung habe sie sich seit (...) versteckt. Schliesslich habe sie die Türkei im (...) verlassen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund der momentanen Unterbringungssituation gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zu; mit separater Zwischenverfügung vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. B.c Mit Eingabe vom 9. November 2021 wurde dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mitgeteilt, dass die Mitarbeitenden der (...) von der Beschwerdeführerin mandatiert worden seien. B.d Mit Eingaben vom 23. Dezember 2021, 12. Januar 2022, 8. Februar 2022 und 28. April 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand und ersuchte das SEM um einen baldigen Entscheid über ihr Asylgesuch. B.e Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung betreffend Absolvierung eines Deutschkurses zu den Akten und teilte mit, dass sie eine (...) absolviere. Gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft über den Verfahrensstand. B.f Mit Eingabe vom 8. September 2022 bat die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. Ausserdem stellte sie die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollten binnen eines Monats keine weiteren Verfahrensschritte erfolgen. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren übermässig lange dauere und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren binnen eines Monats abzuschliessen. Zudem ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 2. November 2022 - forderte die Instruktionsrichterin die erwerbstätige Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung ihre finanzielle Situation detailliert zu belegen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie einstweilen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, sich bis zum 10. November 2022 zur Beschwerde vernehmen zu lassen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. F. Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Vernehmlassung ein. G. Innert entsprechend erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2022 Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin - eingereist am (...) - suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/ Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2).

E. 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei nach der Asylgesuchstellung vom 23. August 2021 im beschleunigten Verfahren zu ihren Asylgründen angehört worden. Zur Stützung ihrer Asylgründe habe sie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Seitdem das SEM das Asylgesuch am 28. Oktober 2021 ins erweiterte Verfahren zugeteilt und sie dem Kanton B._______ zugewiesen habe, seien nun während rund einem Jahr keine weiteren Verfahrensschritte ergangen, und ihre Verfahrensstandsanfragen sowie ihre Gesuche um einen baldigen Verfahrensabschluss seien unbeantwortet geblieben. Damit sei die Ordnungsfrist zur Behandlung von Asylgesuchen im erweiterten Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG überschritten worden. Objektive Gründe für die Verfahrensverzögerung seien nicht erkennbar. Weder sei die Sache besonders komplex noch sei ersichtlich, welche Abklärungen noch im Gang seien. Das Verfahren dauere ohne objektiven Grund unangemessen lange, womit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt sei.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet ist.

E. 4.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann.

E. 4.2.2 Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist seit rund 15 Monaten hängig. Das SEM hat die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 26. Oktober 2021 und damit in einem vernünftigen Zeitrahmen nach Eingang des Asylgesuchs vom 23. August 2021 durchgeführt. Auch ist angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien gegen sie in der Türkei mehrere Strafverfahren hängig, und der Situation der Unterbringung von asylsuchenden Personen im damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar, dass das SEM das Asylgesuch im Anschluss an die Anhörung am 28. Oktober 2021 ins erweiterte Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführerin einem Kanton zugewiesen hat. Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung, ist dem Fall eine gewisse Komplexität auch nicht ohne Weiteres abzusprechen. Jedoch sind seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 28. Oktober 2021 während nunmehr über einem Jahr keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des SEM mehr erfolgt und aus den vor-instanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass im vorliegenden Fall weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung vorgesehen wären. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Anhörung vom 26. Oktober 2021 keine neuen Beweismittel zu den von ihr geltend gemachten Asylgründen eingereicht, die gegebenenfalls objektiv betrachtet zu einer Verzögerung des Verfahrens hätten führen können. Alle ihre Anfragen nach dem Verfahrensfortgang liess das SEM unbeantwortet. Auch wenn in der fehlenden Beantwortung erster, in relativ kurzen Abständen verschickten Verfahrensstandsanfragen allein keine Rechtsverzögerung zu erblicken ist, erschliesst es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Vorinstanz auch die Anfragen vom Juli 2022 oder spätestens jene vom September 2022 gänzlich unbeantwortet liess, zumal eine Mitteilung, weshalb (noch) keine weiteren Schritte getätigt worden seien, und eine Information über die voraussichtliche Verfahrensdauer der Rechtssicherheit dienlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 28. Oktober 2021 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und das SEM weder weitere Abklärungen in Aussicht gestellt noch eine der sechs Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin beantwortet hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit seit mehr als einem Jahr vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.

E. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eine Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4765/2022 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A.________, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Rudolph, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 31. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Personalien befragt. Am 13. September 2021 fand das sogenannte Dublin-Gespräch statt und am 26. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige (...) Ethnie, habe als (...) gearbeitet und sei (...) gewesen. Nach der Teilnahme an (...) sei ihr im Rahmen eines (...) gekündigt und sie wegen des Vorwurfs der (...) strafrechtlich verfolgt worden. Es seien mehrere Strafverfahren gegen sie hängig. Aus Angst vor einer Inhaftierung habe sie sich seit (...) versteckt. Schliesslich habe sie die Türkei im (...) verlassen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 teilte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aufgrund der momentanen Unterbringungssituation gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) dem erweiterten Verfahren zu; mit separater Zwischenverfügung vom gleichen Tag wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen. B.c Mit Eingabe vom 9. November 2021 wurde dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mitgeteilt, dass die Mitarbeitenden der (...) von der Beschwerdeführerin mandatiert worden seien. B.d Mit Eingaben vom 23. Dezember 2021, 12. Januar 2022, 8. Februar 2022 und 28. April 2022 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand und ersuchte das SEM um einen baldigen Entscheid über ihr Asylgesuch. B.e Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung betreffend Absolvierung eines Deutschkurses zu den Akten und teilte mit, dass sie eine (...) absolviere. Gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft über den Verfahrensstand. B.f Mit Eingabe vom 8. September 2022 bat die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand. Ausserdem stellte sie die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, sollten binnen eines Monats keine weiteren Verfahrensschritte erfolgen. C. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass ihr Asylverfahren übermässig lange dauere und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren binnen eines Monats abzuschliessen. Zudem ersuchte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 21. Oktober 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2022 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 2. November 2022 - forderte die Instruktionsrichterin die erwerbstätige Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung ihre finanzielle Situation detailliert zu belegen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sie einstweilen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, sich bis zum 10. November 2022 zur Beschwerde vernehmen zu lassen, verbunden mit dem Hinweis, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werde. F. Seitens der Vorinstanz ging innert Frist keine Vernehmlassung ein. G. Innert entsprechend erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2022 Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin - eingereist am (...) - suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/ Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass das SEM bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.2). 1.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei nach der Asylgesuchstellung vom 23. August 2021 im beschleunigten Verfahren zu ihren Asylgründen angehört worden. Zur Stützung ihrer Asylgründe habe sie zahlreiche Beweismittel eingereicht. Seitdem das SEM das Asylgesuch am 28. Oktober 2021 ins erweiterte Verfahren zugeteilt und sie dem Kanton B._______ zugewiesen habe, seien nun während rund einem Jahr keine weiteren Verfahrensschritte ergangen, und ihre Verfahrensstandsanfragen sowie ihre Gesuche um einen baldigen Verfahrensabschluss seien unbeantwortet geblieben. Damit sei die Ordnungsfrist zur Behandlung von Asylgesuchen im erweiterten Verfahren gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG überschritten worden. Objektive Gründe für die Verfahrensverzögerung seien nicht erkennbar. Weder sei die Sache besonders komplex noch sei ersichtlich, welche Abklärungen noch im Gang seien. Das Verfahren dauere ohne objektiven Grund unangemessen lange, womit das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt sei. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet ist. 4.2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat und es grundsätzlich als nachvollziehbar und unvermeidbar erachtet, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was - gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise - unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 4.2.2 Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist seit rund 15 Monaten hängig. Das SEM hat die Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 26. Oktober 2021 und damit in einem vernünftigen Zeitrahmen nach Eingang des Asylgesuchs vom 23. August 2021 durchgeführt. Auch ist angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien gegen sie in der Türkei mehrere Strafverfahren hängig, und der Situation der Unterbringung von asylsuchenden Personen im damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar, dass das SEM das Asylgesuch im Anschluss an die Anhörung am 28. Oktober 2021 ins erweiterte Verfahren zugeteilt und die Beschwerdeführerin einem Kanton zugewiesen hat. Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung, ist dem Fall eine gewisse Komplexität auch nicht ohne Weiteres abzusprechen. Jedoch sind seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 28. Oktober 2021 während nunmehr über einem Jahr keine verfahrensleitenden Handlungen von Seiten des SEM mehr erfolgt und aus den vor-instanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass im vorliegenden Fall weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung vorgesehen wären. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Anhörung vom 26. Oktober 2021 keine neuen Beweismittel zu den von ihr geltend gemachten Asylgründen eingereicht, die gegebenenfalls objektiv betrachtet zu einer Verzögerung des Verfahrens hätten führen können. Alle ihre Anfragen nach dem Verfahrensfortgang liess das SEM unbeantwortet. Auch wenn in der fehlenden Beantwortung erster, in relativ kurzen Abständen verschickten Verfahrensstandsanfragen allein keine Rechtsverzögerung zu erblicken ist, erschliesst es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Vorinstanz auch die Anfragen vom Juli 2022 oder spätestens jene vom September 2022 gänzlich unbeantwortet liess, zumal eine Mitteilung, weshalb (noch) keine weiteren Schritte getätigt worden seien, und eine Information über die voraussichtliche Verfahrensdauer der Rechtssicherheit dienlich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, wonach seit der Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren am 28. Oktober 2021 keine neuen Beweismittel eingereicht wurden und das SEM weder weitere Abklärungen in Aussicht gestellt noch eine der sechs Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin beantwortet hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit seit mehr als einem Jahr vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen an die Hand zu nehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 6.2 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eine Kostennote wurde von Seiten der Rechtsvertretung nicht eingereicht, jedoch lässt sich der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 400.- festzusetzen (Art. 9-11, 13 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: