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D-6021/2023

D-6021/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-13 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 31. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA), am 13. September 2021 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und am 26. Oktober 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.c Am 28. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.d Mit Urteil D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 hiess das Bundes-verwaltungsgericht eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gut und wies das SEM an, das Asylverfahren beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen. B. B.a In der Folge blieben zwei an das SEM gerichtete Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin vom 22. März 2023 und 12. Juni 2023 unbeantwortet. B.b Mit einem dritten Schreiben vom 24. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand und kündigte an, sofern erneut keine Antwort innert vier Wochen erfolgen sollte, das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu prüfen. Mit E-Mail vom 13. August 2023 antwortete die zuständige Sektionschefin des SEM, dass sie das Dossier nach ihrer Rückkehr aus den Ferien (Kalenderwoche 35 [= 28. August 2023 - 1. September 2023]) an die Hand nehmen und das Gesuch behandeln werde. B.c Am 20. und am 27. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin zwei weitere Male um Auskunft zum Verfahrensstand. Im letztgenannten Schreiben stellte sie die Einreichung einer erneuten Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls keine Antwort innert vier Wochen erfolgen sollte. Die beiden Anfragen blieben unbeantwortet. C. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin eine zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Feststellung der unangemessen langen Dauer ihres Asylverfahrens und die Anweisung an das SEM, innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 3. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2023 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein. Am 22. November 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. F. Am 29. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM auf den 18. Januar 2024 für eine ergänzende Anhörung vorgeladen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am 23. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.

E. 3.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23).

E. 3.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass das SEM nach der Gutheissung einer ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde am 14. Dezember 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht (D-4765/2022) bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 4 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 6.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren dauere seit dem 23. August 2021 an. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 28. Oktober 2021 seien inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen, in denen die Vorinstanz keinerlei weitere Schritte zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin vorgenommen habe. Die überaus lange Verfahrensdauer könne vorliegend auch nicht durch den Kriegsausbruch in der Ukraine gerechtfertigt werden, da die Zuteilung ins erweiterte Verfahren bereits im Oktober 2021 erfolgt sei und damit vor Kriegsausbruch. Überdies hätte die Vorinstanz mit über zwei Jahren für den Abschluss des Verfahrens mehr als genug Zeit gehabt.

E. 6.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nach wie vor aussergewöhnlich hohe Anzahl von Asyl- und Schutzgesuchen habe dazu geführt, dass die Behandlung der Gesuche und die Einleitung von Verfahrensschritten länger als üblich dauere. Im vorliegenden Fall werde die Disposition der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, ihr Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und einem Entscheid zuzuführen. Mit Eingaben vom 22. März 2023, 12. Juni 2023, 24. Juli 2023 sowie vom 20. und 27. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung des Asylgesuchs, wobei das SEM - soweit ersichtlich - nur die Anfrage vom 24. Juli 2023 beantwortete. Aus den Akten ergeben sich weiter keine Hinweise darauf, dass das SEM bis zum Einreichen der (zweiten) Rechtsverzögerungsbeschwerde konkrete Verfahrenshandlungen vorgenommen beziehungsweise angeordnet hätte. Erst am 29. November 2023 - im Anschluss an seine Vernehmlassungsantwort im vorliegenden Beschwerdeverfahren - lud das SEM die Beschwerdeführerin auf den 18. Januar 2024 für eine ergänzende Anhörung vor.

E. 7.2 Das SEM hat bislang nicht über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin entschieden. Dies obwohl es mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 angewiesen wurde, das Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und einem Entscheid zuzuführen, und trotz der erneuten Anfragen zum aktuellen Verfahrensstand, dem Ersuchen um beförderliche Behandlung und der Androhung einer erneuten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Da die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch zwölf Monate nach der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch keinem Entscheid zugeführt hat, ist die Verfahrensdauer als unverhältnismässig lange zu qualifizieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass inzwischen für den 18. Januar 2024 eine ergänzende Anhörung angesetzt wurde. Eine solche ergänzende Anhörung hätte zeitnah nach dem Urteil im Dezember 2022 erfolgen sollen und nicht erst mehr als ein Jahr später. Die Vorinstanz hat das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV demnach (erneut) verletzt.

E. 8.1 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

E. 8.2 Soweit die Rechtsvertreterin beantragt, das SEM sei anzuweisen, einen Asylentscheid innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme zu fällen, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass für den 18. Januar 2024 eine ergänzende Anhörung geplant ist. Die Durchführung dieser zusätzlichen Abklärungsmassnahme ist in der Sache nicht zu beanstanden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als das SEM anzuweisen ist, nach Durchführung der ergänzenden Anhörung beförderlich über ihr Asylgesuch zu entscheiden.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um unentgeltliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 816.70 (inkl. Auslagen) ein, was angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 816.70 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Das SEM wird angewiesen, nach Durchführung der ergänzenden Anhörung beförderlich über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 816.70 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6021/2023 Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Laura Rudolph, HEKS Rebaso Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 31. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA), am 13. September 2021 das persönliche Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und am 26. Oktober 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.c Am 28. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.d Mit Urteil D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 hiess das Bundes-verwaltungsgericht eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gut und wies das SEM an, das Asylverfahren beförderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen. B. B.a In der Folge blieben zwei an das SEM gerichtete Verfahrensstandsanfragen der Beschwerdeführerin vom 22. März 2023 und 12. Juni 2023 unbeantwortet. B.b Mit einem dritten Schreiben vom 24. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand und kündigte an, sofern erneut keine Antwort innert vier Wochen erfolgen sollte, das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu prüfen. Mit E-Mail vom 13. August 2023 antwortete die zuständige Sektionschefin des SEM, dass sie das Dossier nach ihrer Rückkehr aus den Ferien (Kalenderwoche 35 [= 28. August 2023 - 1. September 2023]) an die Hand nehmen und das Gesuch behandeln werde. B.c Am 20. und am 27. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin zwei weitere Male um Auskunft zum Verfahrensstand. Im letztgenannten Schreiben stellte sie die Einreichung einer erneuten Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls keine Antwort innert vier Wochen erfolgen sollte. Die beiden Anfragen blieben unbeantwortet. C. Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin eine zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Feststellung der unangemessen langen Dauer ihres Asylverfahrens und die Anweisung an das SEM, innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 3. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2023 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein. Am 22. November 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen. F. Am 29. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM auf den 18. Januar 2024 für eine ergänzende Anhörung vorgeladen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. auch Markus Müller/Peter Bieri, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und ein Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat am 23. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 2.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 3. 3.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 3.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass das SEM nach der Gutheissung einer ersten Rechtsverzögerungsbeschwerde am 14. Dezember 2022 durch das Bundesverwaltungsgericht (D-4765/2022) bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

4. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 5. 5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 5.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht - wie bei einer Rechtsverweigerung - grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. Müller/Bieri, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a; BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 6. 6.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird geltend gemacht, das vorliegende Verfahren dauere seit dem 23. August 2021 an. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren am 28. Oktober 2021 seien inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen, in denen die Vorinstanz keinerlei weitere Schritte zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin vorgenommen habe. Die überaus lange Verfahrensdauer könne vorliegend auch nicht durch den Kriegsausbruch in der Ukraine gerechtfertigt werden, da die Zuteilung ins erweiterte Verfahren bereits im Oktober 2021 erfolgt sei und damit vor Kriegsausbruch. Überdies hätte die Vorinstanz mit über zwei Jahren für den Abschluss des Verfahrens mehr als genug Zeit gehabt. 6.2 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, die nach wie vor aussergewöhnlich hohe Anzahl von Asyl- und Schutzgesuchen habe dazu geführt, dass die Behandlung der Gesuche und die Einleitung von Verfahrensschritten länger als üblich dauere. Im vorliegenden Fall werde die Disposition der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 eine erste Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, ihr Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und einem Entscheid zuzuführen. Mit Eingaben vom 22. März 2023, 12. Juni 2023, 24. Juli 2023 sowie vom 20. und 27. September 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um beförderliche Behandlung des Asylgesuchs, wobei das SEM - soweit ersichtlich - nur die Anfrage vom 24. Juli 2023 beantwortete. Aus den Akten ergeben sich weiter keine Hinweise darauf, dass das SEM bis zum Einreichen der (zweiten) Rechtsverzögerungsbeschwerde konkrete Verfahrenshandlungen vorgenommen beziehungsweise angeordnet hätte. Erst am 29. November 2023 - im Anschluss an seine Vernehmlassungsantwort im vorliegenden Beschwerdeverfahren - lud das SEM die Beschwerdeführerin auf den 18. Januar 2024 für eine ergänzende Anhörung vor. 7.2 Das SEM hat bislang nicht über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin entschieden. Dies obwohl es mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 angewiesen wurde, das Asylgesuch beförderlich weiterzuführen und einem Entscheid zuzuführen, und trotz der erneuten Anfragen zum aktuellen Verfahrensstand, dem Ersuchen um beförderliche Behandlung und der Androhung einer erneuten Rechtsverzögerungsbeschwerde. Da die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin auch zwölf Monate nach der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht immer noch keinem Entscheid zugeführt hat, ist die Verfahrensdauer als unverhältnismässig lange zu qualifizieren. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass inzwischen für den 18. Januar 2024 eine ergänzende Anhörung angesetzt wurde. Eine solche ergänzende Anhörung hätte zeitnah nach dem Urteil im Dezember 2022 erfolgen sollen und nicht erst mehr als ein Jahr später. Die Vorinstanz hat das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV demnach (erneut) verletzt. 8. 8.1 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. 8.2 Soweit die Rechtsvertreterin beantragt, das SEM sei anzuweisen, einen Asylentscheid innert 30 Tagen ab Kenntnisnahme zu fällen, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass für den 18. Januar 2024 eine ergänzende Anhörung geplant ist. Die Durchführung dieser zusätzlichen Abklärungsmassnahme ist in der Sache nicht zu beanstanden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als das SEM anzuweisen ist, nach Durchführung der ergänzenden Anhörung beförderlich über ihr Asylgesuch zu entscheiden. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit werden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um unentgeltliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 816.70 (inkl. Auslagen) ein, was angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist deshalb zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 816.70 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das SEM wird angewiesen, nach Durchführung der ergänzenden Anhörung beförderlich über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 816.70 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: