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E-2768/2023

E-2768/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-29 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. November 2021 fanden die Personalienaufnahme und am 29. Dezember 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich letzterer wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in den nächsten 30 Tagen keine anderen Instruktionsmassnahmen erfolgen würden, damit er weitere Beweismittel erhältlich machen und das SEM die bereits eingereichten übersetzen könne. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 zeigte ihm das SEM an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da Abklärungsbedarf in Bezug auf die am Anhörungstag eingereichten Beweismittel bestehe. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. D. Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte der Beschwerdeführer weitere türkischsprachige Beweismittel ein. E. Unter Anzeige ihres Mandats erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2022 beim SEM, ob weitere Beweismittel einzureichen seien. F. Mit Schreiben vom 21. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Mitteilung des Verfahrensstandes und darum, umgehend eine allfällige ergänzende Anhörung anzusetzen oder weitere Verfahrensschritte anzuordnen. G. Dieses teilte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 mit, dass sein Asylgesuch infolge hoher Geschäftslast nach wie vor hängig sei und ihm ein bestimmtes Entscheiddatum nicht in Aussicht gestellt werden könne. H. Seine Begehren vom 21. September 2022 erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2023 und vom 10. März 2023, wobei er die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ankündigte, sollte das SEM diesen bis am 10. April 2023 nicht entsprechen. I. Am 15. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Beschwerde beigelegt waren eine Vollmacht und eine Kostennote. J. Die zuständige Instruktionsrichterin des BVGer sah mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2023 von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. K. Am 5. Juni 2023 liess sich das SEM vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das BVGer ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 20. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 2 Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das BVGer die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.).

E. 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, in seinem Verfahren liege eine massive Überschreitung der Behandlungsfrist nach Art. 37 AsylG vor, die allein mit einer hohen Geschäftslast nicht zu rechtfertigen sei. Konkrete Gründe für die fehlende Weiterführung des Verfahrens würden nicht genannt. Seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 5. Januar 2022 seien keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt. Das BVGer habe bei einer Verfahrensdauer von 17 beziehungsweise 15 Monaten bei einem Untätig-sein von eineinhalb beziehungsweise einem Jahr das Vorliegen einer Rechtsverzögerung bejaht (m.H.a. Urteile des BVGer vom D-1051/2023 vom 16. März 2023 E. 6.2; D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 E.4.2.2). Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit belaste den Beschwerdeführer sehr.

E. 4.2 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, zwar sei zutreffend, dass das Verfahren mit 18 Monaten sehr lange dauere, allerdings lägen angesichts der Höchstwerte an Schutzersuchen im vergangenen Jahr sachliche Gründe dafür vor. Zudem hätten im vorliegenden Fall viele fremdsprachige Beweismittel übersetzt sowie Gerichtsdokumente analysiert werden müssen.

E. 4.3 Nach Einreichen des Asylgesuchs vom 20. November 2021 fanden die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers und die Anhörung zu seinen Asylgründen zügig statt. In diesem Rahmen hat ihn das SEM über den unmittelbaren zeitlichen Ablauf in Kenntnis gesetzt, weitere zur Entscheidfindung erforderliche Dokumente bezeichnet und ihm zu deren Beibringung eine angemessene Frist eingeräumt. Infolge Abklärungsbedarfs erging am 5. Januar 2022 der Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren. Tags darauf gingen die beschafften Beweismittel beim SEM ein und dem Beweismittelverzeichnis lässt sich entnehmen, dass eine erste Übersetzung der am Tag der Anhörung eingereichten Dokumente am Folgetag, am 7. Januar 2022, vorlag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorgehen des SEM unter dem Blickwinkel des Verzögerungsverbots nicht zu beanstanden. Jedoch sind von da an und damit seit nunmehr 17 Monaten keine Verfahrensschritte mehr erkennbar. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass eine Analyse der am Tag der Anhörung eingereichten Gerichtsdokumente stattgefunden haben sollte, die über das Studium ihrer Übersetzung hinausgehen würde. Auch hat das SEM den Beschwerdeführer, der sich mit Schreiben vom 28. Januar 2022 unter anderem erkundigte, ob alle erforderlichen Beweismittel vorlägen oder weitere eingereicht werden müssten, bislang nicht aufgefordert, die am 5. Januar 2022 eingereichten Beweismittel zu übersetzen (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Eine allenfalls dadurch bedingte Verfahrensverzögerung wäre deshalb nicht ihm zuzuschreiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz mit ihrer Untätigkeit während solch einer langen Zeit das Beschleunigungsgebot verletzt. Dabei ist ihre Überlastung, welcher sich das BVGer bewusst ist, nicht geeignet, eine Rechtfertigung zu begründen (vgl. E.3.3). Denn eine Verzögerung lässt sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht voraussehbarem Masse angestiegen ist (vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.27 m.H.), was für das Jahr 2022 nicht bejaht werden kann (vgl. SEM Asylstatistik 2022 vom 13. Februar 2023, <stat-jahr-2022-kommentar-d.pdf>, S. 16, abgerufen am 19. Juni 2023). Vor diesem Hintergrund kann somit offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits aufgrund der gesamten Verfahrensdauer vorliegt.

E. 5 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und das SEM aufgefordert wird, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 483.90 gerundet (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E. 6.3 Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig zu behandeln und innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 483.90 auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2768/2023 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Milan Egloff, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (N [...]). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. November 2021 fanden die Personalienaufnahme und am 29. Dezember 2021 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Anlässlich letzterer wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in den nächsten 30 Tagen keine anderen Instruktionsmassnahmen erfolgen würden, damit er weitere Beweismittel erhältlich machen und das SEM die bereits eingereichten übersetzen könne. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 zeigte ihm das SEM an, dass sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde, da Abklärungsbedarf in Bezug auf die am Anhörungstag eingereichten Beweismittel bestehe. Ebenso kündigte es ihm die Zuweisung in den Kanton B._______ an. D. Mit Eingabe vom gleichen Tag reichte der Beschwerdeführer weitere türkischsprachige Beweismittel ein. E. Unter Anzeige ihres Mandats erkundigte sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2022 beim SEM, ob weitere Beweismittel einzureichen seien. F. Mit Schreiben vom 21. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Mitteilung des Verfahrensstandes und darum, umgehend eine allfällige ergänzende Anhörung anzusetzen oder weitere Verfahrensschritte anzuordnen. G. Dieses teilte dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 mit, dass sein Asylgesuch infolge hoher Geschäftslast nach wie vor hängig sei und ihm ein bestimmtes Entscheiddatum nicht in Aussicht gestellt werden könne. H. Seine Begehren vom 21. September 2022 erneuerte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2023 und vom 10. März 2023, wobei er die Erhebung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ankündigte, sollte das SEM diesen bis am 10. April 2023 nicht entsprechen. I. Am 15. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM zu lange dauere und dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zügig abzuschliessen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Seiner Beschwerde beigelegt waren eine Vollmacht und eine Kostennote. J. Die zuständige Instruktionsrichterin des BVGer sah mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2023 von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab und lud die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung ein. K. Am 5. Juni 2023 liess sich das SEM vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen die ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 19 zu Art. 46a). Das BVGer ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 20. November 2021 ein Asylgesuch eingereicht, über welches die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

2. Das Prüfungsergebnis beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das BVGer die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, in seinem Verfahren liege eine massive Überschreitung der Behandlungsfrist nach Art. 37 AsylG vor, die allein mit einer hohen Geschäftslast nicht zu rechtfertigen sei. Konkrete Gründe für die fehlende Weiterführung des Verfahrens würden nicht genannt. Seit der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 5. Januar 2022 seien keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt. Das BVGer habe bei einer Verfahrensdauer von 17 beziehungsweise 15 Monaten bei einem Untätig-sein von eineinhalb beziehungsweise einem Jahr das Vorliegen einer Rechtsverzögerung bejaht (m.H.a. Urteile des BVGer vom D-1051/2023 vom 16. März 2023 E. 6.2; D-4765/2022 vom 14. Dezember 2022 E.4.2.2). Die lange Wartezeit und die damit verbundene Ungewissheit belaste den Beschwerdeführer sehr. 4.2 Dem hält das SEM in seiner Vernehmlassung entgegen, zwar sei zutreffend, dass das Verfahren mit 18 Monaten sehr lange dauere, allerdings lägen angesichts der Höchstwerte an Schutzersuchen im vergangenen Jahr sachliche Gründe dafür vor. Zudem hätten im vorliegenden Fall viele fremdsprachige Beweismittel übersetzt sowie Gerichtsdokumente analysiert werden müssen. 4.3 Nach Einreichen des Asylgesuchs vom 20. November 2021 fanden die Erhebung der Personalien des Beschwerdeführers und die Anhörung zu seinen Asylgründen zügig statt. In diesem Rahmen hat ihn das SEM über den unmittelbaren zeitlichen Ablauf in Kenntnis gesetzt, weitere zur Entscheidfindung erforderliche Dokumente bezeichnet und ihm zu deren Beibringung eine angemessene Frist eingeräumt. Infolge Abklärungsbedarfs erging am 5. Januar 2022 der Zuteilungsentscheid in das erweiterte Verfahren. Tags darauf gingen die beschafften Beweismittel beim SEM ein und dem Beweismittelverzeichnis lässt sich entnehmen, dass eine erste Übersetzung der am Tag der Anhörung eingereichten Dokumente am Folgetag, am 7. Januar 2022, vorlag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Vorgehen des SEM unter dem Blickwinkel des Verzögerungsverbots nicht zu beanstanden. Jedoch sind von da an und damit seit nunmehr 17 Monaten keine Verfahrensschritte mehr erkennbar. Insbesondere ist den Akten nicht zu entnehmen, dass eine Analyse der am Tag der Anhörung eingereichten Gerichtsdokumente stattgefunden haben sollte, die über das Studium ihrer Übersetzung hinausgehen würde. Auch hat das SEM den Beschwerdeführer, der sich mit Schreiben vom 28. Januar 2022 unter anderem erkundigte, ob alle erforderlichen Beweismittel vorlägen oder weitere eingereicht werden müssten, bislang nicht aufgefordert, die am 5. Januar 2022 eingereichten Beweismittel zu übersetzen (Art. 8 Abs. 2 AsylG). Eine allenfalls dadurch bedingte Verfahrensverzögerung wäre deshalb nicht ihm zuzuschreiben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat die Vorinstanz mit ihrer Untätigkeit während solch einer langen Zeit das Beschleunigungsgebot verletzt. Dabei ist ihre Überlastung, welcher sich das BVGer bewusst ist, nicht geeignet, eine Rechtfertigung zu begründen (vgl. E.3.3). Denn eine Verzögerung lässt sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Geschäftslast in aussergewöhnlichem und nicht voraussehbarem Masse angestiegen ist (vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.27 m.H.), was für das Jahr 2022 nicht bejaht werden kann (vgl. SEM Asylstatistik 2022 vom 13. Februar 2023, , S. 16, abgerufen am 19. Juni 2023). Vor diesem Hintergrund kann somit offenbleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits aufgrund der gesamten Verfahrensdauer vorliegt.

5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist und das SEM aufgefordert wird, die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zügig - das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung - fortzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 483.90 gerundet (inkl. Auslagen) festzusetzen. 6.3 Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig zu behandeln und innert nützlicher Frist einem Entscheid zuzuführen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 483.90 auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: